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§ 28Art. 133§ 33§ 9§ 10RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlL511 2226060-1 Spruch, L511 2226060–1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 04.11.2019, Zahl römisch 40 SVNR: römisch 40 ,
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Der Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich seit 2016 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 22, 24). Mit Bescheid des AMS vom 30.08.2019, Zahl: XXXX , wurde die Notstandshilfe
§ 33Abs. 2 i
Vm § 38, § 24 Abs. 1, § 7, § 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 31.07.2019 eingestellt (AZ 13).Mit Bescheid des AMS vom 30.08.2019, Zahl: römisch 40 , wurde die Notstandshilfe
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 31.07.2019 eingestellt (AZ 13). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufzunehmen. Er habe das Arbeitsangebot bei der Firma XXXX [im Folgenden F GmbH] vereitelt. Da es sich um die dritte Arbeitsvereitelung innerhalb eines Jahres gehandelt habe, werde der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit eingestellt.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufzunehmen. Er habe das Arbeitsangebot bei der Firma römisch 40 [im Folgenden F GmbH] vereitelt. Da es sich um die dritte Arbeitsvereitelung innerhalb eines Jahres gehandelt habe, werde der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. 1.
- Mit Schreiben vom 12.09.2019, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 28). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die bei der F GmbH vermittelte Stelle sei ihm nicht zumutbar, da die Wegzeit zwischen seinem Wohnort und der F GmbH zu lange sei. Bei einem Teilzeitjob seien eineinhalb Stunden für den Hin- und Rückweg zumutbar, die einfache Wegzeit zur F GmbH betrage mit öffentlichen Verkehrsmitteln samt Fußwegen jedoch bereit 94 Minuten. 1.
- Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens holte das AMS Auskünfte in Bezug auf die Wegstrecke und Arbeitszeiten bei der F GmbH ein (AZ 7-9) und gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (AZ 5) zur vom AMS angenommenen Sach- und Rechtslage (AZ 6). Das AMS ging auf Grund der Ermittlungen davon aus, dass die F GmbH die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten mit 20 Wochenstunden so einteile, dass abwechselnd eine Woche an zwei ganzen Tagen und in der nächsten Woche an drei ganzen Tagen gearbeitet werde. Die Standardarbeitszeit sei von 09:15 Uhr bis 18:15 Uhr mit zwei Pausen von 30 Minuten. Dies gewährleiste, dass die An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von XXXX XXXX aus möglich sei. Teilzeitarbeitskräfte die auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen seien, würden auch nicht samstags und sonntags eingeteilt werden – außer im Oktober aufgrund der Öffnungszeiten des Unternehmens in jenem Monat. Es gebe weiters die Möglichkeit des Carsharings mit Kollegen aus dem Wohnort des Beschwerdeführers und Kollegen mit PKW würden die öffentlich anreisenden Mitarbeiter auch von bzw. zur Bushaltestelle mitnehmen. Der Hinweg des Beschwerdeführers unter der Woche betrage 63 Minuten, der Rückweg 78 Minuten (AZ 6, 7, 9).Das AMS ging auf Grund der Ermittlungen davon aus, dass die F GmbH die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten mit 20 Wochenstunden so einteile, dass abwechselnd eine Woche an zwei ganzen Tagen und in der nächsten Woche an drei ganzen Tagen gearbeitet werde. Die Standardarbeitszeit sei von 09:15 Uhr bis 18:15 Uhr mit zwei Pausen von 30 Minuten. Dies gewährleiste, dass die An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von römisch 40 römisch 40 aus möglich sei. Teilzeitarbeitskräfte die auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen seien, würden auch nicht samstags und sonntags eingeteilt werden – außer im Oktober aufgrund der Öffnungszeiten des Unternehmens in jenem Monat. Es gebe weiters die Möglichkeit des Carsharings mit Kollegen aus dem Wohnort des Beschwerdeführers und Kollegen mit PKW würden die öffentlich anreisenden Mitarbeiter auch von bzw. zur Bushaltestelle mitnehmen. Der Hinweg des Beschwerdeführers unter der Woche betrage 63 Minuten, der Rückweg 78 Minuten (AZ 6, 7, 9). Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme aus, dass aus dem Vermittlungsvorschlag nicht ersichtlich gewesen sei, wie die Arbeitszeiten aufgeteilt würden. Er habe für den Hin- und den Rückweg jeweils eine Dauer von 84 Minuten ermittelt, was für einen Teilzeitjob nicht zumutbar sei. Möglichkeiten wie Taxi oder Carsharing seien vom Gesetzgeber nicht vorgesehen (AZ 5). 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 04.11.2019, Zahl: XXXX SVNR: XXXX , zugestellt am 06.11.2019, wies das AMS die am 12.09.2019 eingelangte Beschwerde ab (AZ 3).1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 04.11.2019, Zahl: römisch 40 SVNR: römisch 40 , zugestellt am 06.11.2019, wies das AMS die am 12.09.2019 eingelangte Beschwerde ab (AZ 3). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei eine Stelle für 20 Wochenstunden bei der F GmbH für die Saison 2019 (bis Ende Oktober) angeboten worden, wobei der Aufgabenbereich Tische abräumen, Teller und Besteck reinigen, Reinigung des Küchenbereiches morgens und abends umfasst habe. Qualifikation sei für diese Stelle keine erforderlich gewesen, die Öffnungszeiten der F GmbH seien im Stelleninserat mit Montag bis Sonntag zwischen 10:00 Uhr und 18:00 Uhr angegeben gewesen, die konkrete Stundenverteilung würde der Beschwerdeführer erst bei einer Bewerbung erfahren haben, was jedoch den Vermittlungsvorschlag nicht von vornherein unzumutbar gemacht habe. Bei einer Stundeneinteilung von alternierend zwei bzw. drei ganzen Arbeitstagen pro Woche wäre die Stelle dem Beschwerdeführer zumindest bis Ende September zumutbar gewesen. Es seien nämlich bei dieser Zeiteinteilung die Kriterien zur Wegzeit bei Vollzeitbeschäftigten heranzuziehen. Die Wegzeit würde 148 Minuten betragen, was von der Rechtsprechung bei Vollzeitbeschäftigung gedeckt sei. 1.
- Mit Schreiben vom 11.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 2).
- Die belangte Behörde legte am 03.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-55]) und über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile vor (OZ 2-4). 2.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.10.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L511 zugewiesen (OZ 5). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer steht verfahrensgegenständlich seit dem Jahr 2016 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS (AZ 22, 24). 1.
- Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler und Studierende in Österreich. In der Betreuungsvereinbarung vom 06.06.2019 zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer, ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer maximal 20 Wochenstunden arbeiten darf und über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung, Leasingfirmen sind ausgenommen, verfügt. Ein PKW sei nicht vorhanden (AZ 55). 1.
- Am 25.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Reinigungskraft bei der F GmbH übermittelt (AZ 53). Angeboten wurde eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung von 20 bis 40 Wochenstunden, wobei die F GmbH von Montag bis Sonntag zwischen 10 und 18 Uhr geöffnet sei. Als „Anforderungen (muss)“ ist dem Vermittlungsvorschlag zu entnehmen, dass (1.) keine Qualifikation erforderlich sei, (2.) die Entfernung und die Erreichbarkeit kein zu großes Problem und (3.) das Arbeiten an Wochenenden kein Problem sein sollte. Das Unternehmen biete von acht bis 40 Stunden pro Woche alle möglichen Arbeitsverhältnisse an, die optimalerweise über die gesamte Saison gehen würden. Gerne würden auch kürzere Arbeitsverhältnisse angeboten, die über einen Monat(+) dauern würden. Das Mindestentgelt betrage EUR 1.500,00 brutto monatlich auf Basis Vollzeitbeschäftigung. 1.
- Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht für diese Stelle bei der F GmbH (AZ 49, 33). 1.
- Die Wegzeit (Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Gehzeit) zwischen der vermittelten Stelle bei der F GmbH in XXXX , und der Wohnadresse des Beschwerdeführers in XXXX XXXX , XXXX , wurde vom AMS im Oktober 2019 mit 148 (64+84) Minuten (AZ 6, 3), vom Beschwerdeführer mit 168 (84+84) Minuten (AZ 5) errechnet.1.
- Die Wegzeit (Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Gehzeit) zwischen der vermittelten Stelle bei der F GmbH in römisch 40 , und der Wohnadresse des Beschwerdeführers in römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , wurde vom AMS im Oktober 2019 mit 148 (64+84) Minuten (AZ 6, 3), vom Beschwerdeführer mit 168 (84+84) Minuten (AZ 5) errechnet.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-55], OZ 2-4). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-55], OZ 2-4). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 13, 3) ● Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 28, 2) ● Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 22, 24) ● Betreuungsvereinbarung vom 06.06.2019 (AZ 55) ● Vermittlungsvorschlag (AZ 53) 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch das AMS diesen entgegengetreten sind. 2.2.
- Die vom Beschwerdeführer im Oktober 2019 ermittelten täglichen Wegzeiten von 168 Minuten, übersteigen jene vom AMS ermittelten um 20 Minuten. Zumal es verfahrensgegenständlich jedoch rechtlich keinen Unterschied macht, ob die Wegzeit 148 oder 168 Minuten beträgt, bedurfte es diesbezüglich keiner weiteren Ermittlungen mehr.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 4.
- Stattgabe der Beschwerde 4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ab 31.07.2019 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ab 31.07.2019 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 4.2.2.
§ 9Abs. 1 Al
VG ist arbeitswillig, wer (ua) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.4.2.2.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (ua) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 27.08.2019, Ra2018/08/0008 mwN) kann aus wiederholten Vereitelungshandlungen iSd § 10 AlVG, oder wenn der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, oder aus unmittelbaren Äußerungen des Arbeitslosen auf (generelle) Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche für viele VwGH 27.08.2019, Ra2018/08/0008 mwN) kann aus wiederholten Vereitelungshandlungen iSd Paragraph 10, AlVG, oder wenn der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, oder aus unmittelbaren Äußerungen des Arbeitslosen auf (generelle) Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden. 4.2.3. Fallbezogen ging das AMS von Arbeitsunwilligkeit aus, weil der Beschwerdeführer die Beschäftigung bei der F GmbH vereitelt habe und es sich dabei um die dritte Arbeitsvereitelung innerhalb eines Jahres gehandelt habe. 4.2.4.
§ 10Abs. 1 Z1 Al
VG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.4.2.4.
Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. 4.2.5. Gegenständlich ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer nicht um die Stelle bei der F GmbH beworben hat. Strittig ist, ob das vermittelte Beschäftigungsverhältnis bei der F GmbH dem Beschwerdeführer aufgrund der Wegzeit zumutbar ist. 4.2.5.1.
§ 9Abs. 2 Alv
G beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg [bei Teilzeit] jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Teilzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit grundsätzlich erst dann „wesentlich“ über dieser Grenze und ist daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 09.06.2020, 2020/08/0031).4.2.5.1.
Paragraph 9, Absatz 2, AlvG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg [bei Teilzeit] jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Teilzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit grundsätzlich erst dann „wesentlich“ über dieser Grenze und ist daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 09.06.2020, 2020/08/0031). 4.2.5.
- Gegenständlich beträgt die Wegzeit zumindest 148 Minuten, was einer Überschreitung der jedenfalls zumutbaren Wegzeit von etwa 64 % entspricht. Diese wesentliche Überschreitung könnte nur dann vertreten werden, wenn es für Personen aus dem Wohnort des Beschwerdeführers üblich ist, eine längere Wegzeit zurückzulegen oder besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten werden. Beides ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, zumal Personen aus XXXX XXXX üblicherweise keine überlangen Pendelzeiten zurücklegen und sich aus dem Vermittlungsvorschlag bei der F GmbH auch keine besonders günstigen Arbeitsbedingungen ableiten lassen. Der erkennende Senat kann auch eine eventuell mögliche Mitfahrgelegenheit bei Arbeitskollegen als keine besonders günstige Arbeitsbedingung erkennen, zumal diese nicht garantiert werden kann, keine wesentliche Kosteneinsparung bewirkt und ein Ausfall der Mitfahrgelegenheit jederzeit möglich ist.4.2.5.
- Gegenständlich beträgt die Wegzeit zumindest 148 Minuten, was einer Überschreitung der jedenfalls zumutbaren Wegzeit von etwa 64 % entspricht. Diese wesentliche Überschreitung könnte nur dann vertreten werden, wenn es für Personen aus dem Wohnort des Beschwerdeführers üblich ist, eine längere Wegzeit zurückzulegen oder besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten werden. Beides ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, zumal Personen aus römisch 40 römisch 40 üblicherweise keine überlangen Pendelzeiten zurücklegen und sich aus dem Vermittlungsvorschlag bei der F GmbH auch keine besonders günstigen Arbeitsbedingungen ableiten lassen. Der erkennende Senat kann auch eine eventuell mögliche Mitfahrgelegenheit bei Arbeitskollegen als keine besonders günstige Arbeitsbedingung erkennen, zumal diese nicht garantiert werden kann, keine wesentliche Kosteneinsparung bewirkt und ein Ausfall der Mitfahrgelegenheit jederzeit möglich ist. 4.2.5.
- Soweit das AMS die Überschreitung der Wegzeit auf eine Vollzeitbeschäftigung anwendet, weil seitens der F GmbH Teilzeitbeschäftigungen de facto auf alternierende 2 und 3 Tage Vollzeitbeschäftigung pro Woche angelegt sind, widerspricht diese Ansicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 4.2.5.
- Demnach gilt auch für Teilzeitbeschäftigungen, dass die in § 9 Abs. 2 AlVG genannte Grenze unabhängig von der tatsächlich vorliegenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit maßgeblich ist. Dies erscheint auch im Hinblick darauf sachgerecht, dass eine längere Normalarbeitszeit die an dem betreffenden Tag zur Verfügung stehende Freizeit reduziert. Dieser Effekt soll nicht durch als zumutbar erachtete längere Wegzeiten verstärkt werden (VwGH 09.06.2020, Ra2020/08/0031 uHa 08.05.2018, Ro2017/08/0034).4.2.5.
- Demnach gilt auch für Teilzeitbeschäftigungen, dass die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannte Grenze unabhängig von der tatsächlich vorliegenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit maßgeblich ist. Dies erscheint auch im Hinblick darauf sachgerecht, dass eine längere Normalarbeitszeit die an dem betreffenden Tag zur Verfügung stehende Freizeit reduziert. Dieser Effekt soll nicht durch als zumutbar erachtete längere Wegzeiten verstärkt werden (VwGH 09.06.2020, Ra2020/08/0031 uHa 08.05.2018, Ro2017/08/0034). 4.2.5.
- Zusammenfassend überschreitet die gegenständliche Wegzeit die zumutbare Wegzeit um 64 % und es liegen auch keine besonderen Umstände, etwa regional bedingte üblicher Weise längere Wegzeiten oder besonders günstige Arbeitsbedingungen vor. 4.2.
- Da Arbeitslose der grundsätzlichen Pflicht, sich um ein Vorstellungsgespräch zu bemühen, in jenen (seltenen) Fällen nicht nachkommen müssen, in denen die Unzumutbarkeit der Beschäftigung von vornherein feststeht, erweist sich die Nicht-Bewerbung des Beschwerdeführers fallbezogen nicht als Vereitelung (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra2020/08/0031).4.2.
- Da Arbeitslose der grundsätzlichen Pflicht, sich um ein Vorstellungsgespräch zu bemühen, in jenen (seltenen) Fällen nicht nachkommen müssen, in denen die Unzumutbarkeit der Beschäftigung von vornherein feststeht, erweist sich die Nicht-Bewerbung des Beschwerdeführers fallbezogen nicht als Vereitelung vergleiche VwGH 09.06.2020, Ra2020/08/0031). 4.2.
- Der Beschwerde ist daher stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).4.2.
- Der Beschwerde ist daher stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur zumutbaren Wegzeit VwGH 09.06.2020, Ra2020/08/0031 mwN und 08.05.2018, Ro2017/08/0034.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur zumutbaren Wegzeit VwGH 09.06.2020, Ra2020/08/0031 mwN und 08.05.2018, Ro2017/08/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2226060.1.00