RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlL511 2226365-1 Spruch, L511 2226365–1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX BA arc, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.10.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019, Zahl: XXXX SVNR: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 BA arc, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 15.10.2019, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019, Zahl: römisch 40 SVNR: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.11.2019, Zahl XXXX SVNR: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 18.11.2019, Zahl römisch 40 SVNR: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Der Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich seit 2014 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 16, 17). 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 15.10.2019, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 26.09.2019 bis 20.11.2019 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 23).1.
- Mit Bescheid des AMS vom 15.10.2019, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 26.09.2019 bis 20.11.2019 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 23). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Arbeitsangebot bei der Firma XXXX [im Folgenden: R GmbH] vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Arbeitsangebot bei der Firma römisch 40 [im Folgenden: R GmbH] vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 1.
- Mit Schreiben vom 06.11.2019, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den oben bezeichneten Bescheid (OZ 2). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe sich innerhalb der vom AMS gesetzten Frist für die Stelle bei der R GmbH beworben und von dieser auch die Bestätigung erhalten, dass seine E-Mail angekommen sei. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 18.11.2019, Zahl: XXXX SVNR: XXXX , zugestellt am 21.11.2019, wies das AMS die am 07.11.2019 eingelangte Beschwerde in Spruchpunkt A ab und schloss in Spruchpunkt B die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (AZ 5).1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 18.11.2019, Zahl: römisch 40 SVNR: römisch 40 , zugestellt am 21.11.2019, wies das AMS die am 07.11.2019 eingelangte Beschwerde in Spruchpunkt A ab und schloss in Spruchpunkt B die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (AZ 5). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine auf Englisch verfasste Bewerbung an die E-Mailadresse salzburg XXXX gesendet, woraufhin er von dieser Firma eine automatische Antwort erhalten habe, welcher zu entnehmen sei, dass die E-Mail des Beschwerdeführers an die Adresse XXXX weitergeleitet worden sei und, dass XXXX bis 27.09.2019 nicht erreichbar sei, die E-Mails an salzburg XXXX jedoch wie gewohnt bearbeitet werden würden. Aus Sicht des AMS wäre es daher notwendig gewesen die Bewerbung erneut per E-Mail an XXXX zu übermitteln.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine auf Englisch verfasste Bewerbung an die E-Mailadresse salzburg römisch 40 gesendet, woraufhin er von dieser Firma eine automatische Antwort erhalten habe, welcher zu entnehmen sei, dass die E-Mail des Beschwerdeführers an die Adresse römisch 40 weitergeleitet worden sei und, dass römisch 40 bis 27.09.2019 nicht erreichbar sei, die E-Mails an salzburg römisch 40 jedoch wie gewohnt bearbeitet werden würden. Aus Sicht des AMS wäre es daher notwendig gewesen die Bewerbung erneut per E-Mail an römisch 40 zu übermitteln. 1.
- Mit Schreiben vom 02.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 3).
- Die belangte Behörde legte am 10.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-55]) und über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile vor (OZ 2). 2.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2020, L517 2226365-1/4E, wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.2.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2020, L517 2226365-1/4E, wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. 2.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.10.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L511 zugewiesen (OZ 5). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer steht verfahrensgegenständlich seit dem Jahr 2014 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS (AZ 16, 17). 1.
- Der Beschwerdeführer erhielt vom AMS am 03.09.2019 einen Vermittlungsvorschlag für die R GmbH, ein XXXX . Bewerbungen sollten an die Postadresse des Unternehmens, an die allgemeine E-Mailadresse salzburg XXXX oder die individuelle E-Mailadresse XXXX gerichtet werden (AZ 53-54).1.
- Der Beschwerdeführer erhielt vom AMS am 03.09.2019 einen Vermittlungsvorschlag für die R GmbH, ein römisch 40 . Bewerbungen sollten an die Postadresse des Unternehmens, an die allgemeine E-Mailadresse salzburg römisch 40 oder die individuelle E-Mailadresse römisch 40 gerichtet werden (AZ 53-54). 1.
- Am 08.09.2019 bewarb sich der Beschwerdeführer für diese Stelle unter Verwendung der im Vermittlungsvorschlag genannten allgemeinen E-Mailadresse salzburg XXXX , (was er dem AMS am 08.09.2019 auch mitteilte,) und erhielt eine automatische E-Mail von XXXX mit folgendem Inhalt (AZ 44, 45, 52):1.
- Am 08.09.2019 bewarb sich der Beschwerdeführer für diese Stelle unter Verwendung der im Vermittlungsvorschlag genannten allgemeinen E-Mailadresse salzburg römisch 40 , (was er dem AMS am 08.09.2019 auch mitteilte,) und erhielt eine automatische E-Mail von römisch 40 mit folgendem Inhalt (AZ 44, 45, 52): „Sehr geehrte Damen und Herren, geschätzte Geschäftspartner! Ich bin bis einschließlich 27.09.2019 nicht erreichbar. In dieser Zeit können Ihre Nachrichten leider nicht bearbeitet werden. Dies gilt ausschließlich für meine E-Mailadresse XXXX Die E-Mailadressen wien XXXX , salzburg XXXX und graz XXXX werden wie gewohnt bearbeitet. Ab 30.09.2019 stehe ich Ihnen wieder gerne zur Verfügung. [SIGNATUR]“Ich bin bis einschließlich 27.09.2019 nicht erreichbar. In dieser Zeit können Ihre Nachrichten leider nicht bearbeitet werden. Dies gilt ausschließlich für meine E-Mailadresse römisch 40 Die E-Mailadressen wien römisch 40 , salzburg römisch 40 und graz römisch 40 werden wie gewohnt bearbeitet. Ab 30.09.2019 stehe ich Ihnen wieder gerne zur Verfügung. [SIGNATUR]“ 1.
- Am 26.09.2019 meldete die R GmbH dem AMS, dass sich der Beschwerdeführer bis dato nicht beworben habe (AZ 46, 47). 1.
- Im Parteiengehör vom 26.09.2019 (AZ 47) hielt das AMS dem Beschwerdeführer vor, sich bei R GmbH gar nicht beworben zu haben. Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS in der Folge seine Bewerbung samt der automatischen Antwort (AZ 33-45). In der Niederschrift gemäß § 10 AlVG vom 08.10.2019 (AZ 29) führte der Beschwerdeführer aus, er verfasse Bewerbungsschreiben bei internationalen Firmen immer in englischer Sprache, und habe dieses Schreiben irrtümlich auch bei der Bewerbung an die R GmbH verwendet. Der Lebenslauf sei auf Deutsch gewesen.In der Niederschrift gemäß Paragraph 10, AlVG vom 08.10.2019 (AZ 29) führte der Beschwerdeführer aus, er verfasse Bewerbungsschreiben bei internationalen Firmen immer in englischer Sprache, und habe dieses Schreiben irrtümlich auch bei der Bewerbung an die R GmbH verwendet. Der Lebenslauf sei auf Deutsch gewesen.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-55], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-55], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 23, 5) ● Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (OZ 2, AZ 3) ● Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 16, 17) ● Vermittlungsvorschlag für R GmbH (AZ 53 ● E-Mail des Beschwerdeführers an und automatische Antwort der R GmbH (AZ 44, 45) 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch das AMS diesen entgegengetreten sind.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 4.
- Stattgabe der Beschwerde 4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug von 26.09.2019 bis 20.11.2019 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug von 26.09.2019 bis 20.11.2019 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 4.2.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.4.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. 4.2.2.
- Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).4.2.2.
- Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025). 4.2.
- Gegenständlich warf das AMS dem Beschwerdeführer zunächst im Parteiengehör (AZ 47) vom 26.09.2019 (nur) vor, sich bei der R GmbH gar nicht beworben zu haben, was – wie sich aus den Feststellungen ergibt – jedoch nicht zutreffend ist. 4.2.
- Soweit das AMS in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, die Vereitelungshandlung sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer die Bewerbung nach der automatischen Antwort nicht erneut per E-Mail an XXXX übermittelt hatte, wird dem nicht gefolgt.4.2.
- Soweit das AMS in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, die Vereitelungshandlung sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer die Bewerbung nach der automatischen Antwort nicht erneut per E-Mail an römisch 40 übermittelt hatte, wird dem nicht gefolgt. Der Beschwerdeführer hat seine Bewerbung an die allgemeine Mailadresse salzburg XXXX gerichtet, und im Zuge der automatischen Antwort auch die positive Nachricht erhalten, dass E-Mails, welche an diese Adresse gerichtet seien, „wie gewohnt bearbeitet würden“. Es gab daher aus Sicht des erkennenden Senates für den Beschwerdeführer keinen Grund anzunehmen, dass dem nicht so sei.Der Beschwerdeführer hat seine Bewerbung an die allgemeine Mailadresse salzburg römisch 40 gerichtet, und im Zuge der automatischen Antwort auch die positive Nachricht erhalten, dass E-Mails, welche an diese Adresse gerichtet seien, „wie gewohnt bearbeitet würden“. Es gab daher aus Sicht des erkennenden Senates für den Beschwerdeführer keinen Grund anzunehmen, dass dem nicht so sei. 4.2.
- Soweit in der Niederschrift gemäß § 10 AlVG vom 08.10.2019 (AZ 29) die Verfassung des E-Mails in englischer Sprache thematisiert wurde, ist der Vollständigkeit wegen festzuhalten, dass bereits das AMS diesem Umstand in der Beschwerdevorentscheidung (zu Recht) keine Bedeutung mehr zugemessen hatte.4.2.
- Soweit in der Niederschrift gemäß Paragraph 10, AlVG vom 08.10.2019 (AZ 29) die Verfassung des E-Mails in englischer Sprache thematisiert wurde, ist der Vollständigkeit wegen festzuhalten, dass bereits das AMS diesem Umstand in der Beschwerdevorentscheidung (zu Recht) keine Bedeutung mehr zugemessen hatte. 4.2.
- Da somit keine Vereitelungshandlung in Bezug auf die Bewerbung bei der R GmbH vorliegt, ist der Beschwerde stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).4.2.
- Da somit keine Vereitelungshandlung in Bezug auf die Bewerbung bei der R GmbH vorliegt, ist der Beschwerde stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2226365.1.00