Obsah (5)
§ 28Art. 133§ 33§ 7§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlL511 2234132-1 Spruch, L511 2234132–1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 04.08.2020, Zahl: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Der Beschwerdeführer bezieht seit 2012 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stellte am 01.07.2020 einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe (PDF-Seite der elektronisch übermittelten Aktenteile [AS] 1, 41-46). 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 15.07.2020, Zahl: XXXX , wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 01.07.2020
§ 33Abs. 2 i
Vm § 38, § 7 und § 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben (AS 1-2).1.2. Mit Bescheid des AMS vom 15.07.2020, Zahl: römisch 40 , wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 01.07.2020
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38,, Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben (AS 1-2). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht bereit zu arbeiten und eine „Arbeitswilligkeit [könne] nur mehr durch eine nachhaltige Beschäftigung dokumentiert werden“, seit Einstellung des Leistungsbezuges am 27.02.2019 sei jedoch kein vollversichertes Dienstverhältnis gespeichert, weshalb eine Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei. 1.
- Mit Schreiben vom 20.07.2020, beim AMS eingelangt am 20.07.2020, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen diesen Bescheid (AS 3-6). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei dem Aufruf der Bundesregierung gefolgt und habe sich freiwillig zum außerordentlichen Zivildienst zur Bewältigung der Corona-Pandemie gemeldet. Er sei einberufen worden und habe von 01.04.2020 bis 30.06.2020 in einem Haus für Senioren gearbeitet. Damit könne er keine fehlende Arbeitswilligkeit an sich feststellen. 1.
- Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens holte das AMS einen Versicherungszeitenauszug ein (AS 29-31), und der Beschwerdeführer nahm Stellung (AS 27-28) zur vom AMS angenommenen Sach- und Rechtslage (AS 20-26). 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2020, Zahl: XXXX , wies das AMS die Beschwerde vom 20.07.2020 ab (AS 7-19).1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2020, Zahl: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde vom 20.07.2020 ab (AS 7-19). Begründend wurde im Wesentlichen (wie im Parteiengehör) ausgeführt, seit 2018 lägen keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers mehr vor. Der Beschwerdeführer habe dem AMS keine nachhaltigen und zielgerichteten Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen und beim Zivildienst handle es sich um kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis. 1.
- Mit am 12.08.2020 beim AMS eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 49-55).
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 18.08.2020 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AS 1-56]). 2.
- Über Ersuchen des BVwG legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Sonderzivildienst vor (OZ 3/1-29), welche dem AMS mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden (OZ 4). Mit Stellungnahme vom 23.09.2020 führte das AMS zusammengefasst dazu aus, dass der vom Beschwerdeführer abgeleistete außerordentliche Zivildienst das Vorliegen der Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis stellen könne (OZ 5). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer bezieht seit 2012 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (AS 41-46). 1.
- Seit der letztmaligen Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld verfügte das AMS im Jahr 2014 und 2017 jeweils eine, im Jahr 2018 zwei Sanktionen nach § 10 AlVG (AS 8, 41-46). Am 06.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe, welcher vom AMS mit dem Hinweis auf fehlende Arbeitswilligkeit mit Bescheid rechtskräftig abgelehnt wurde (AS 8).1.
- Seit der letztmaligen Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld verfügte das AMS im Jahr 2014 und 2017 jeweils eine, im Jahr 2018 zwei Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG (AS 8, 41-46). Am 06.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe, welcher vom AMS mit dem Hinweis auf fehlende Arbeitswilligkeit mit Bescheid rechtskräftig abgelehnt wurde (AS 8). 1.
- Im März 2020 rief die Bundesregierung ehemalige Zivildiener dazu auf, sich für einen außerordentlichen Zivildienst zu melden, um Engpässe im Rahmen der durch das Coronavirus hervorgerufenen Pandemie, insbesondere in der Pflege- und Sozialbetreuung, bewältigen zu können. 1.
- Diesem Aufruf kam der Beschwerdeführer nach (OZ 3/3-6) und wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 31.03.2020 zur Ableistung eines außerordentlichen Zivildienstes in einem Haus für Senioren für den Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 zugewiesen. Er erhielt dafür Grundvergütung und Pauschalentschädigung von ca. EUR 1.800,00 pro Monat und musste dafür auch Lohnsteuer abführen (OZ 3/8-14, ./23). 1.
- Am 01.07.2020 stellte er einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe (AS 1).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AS 1-56]), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AS 1-56]), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AS 1-2, 7-19, 29-31) ● Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AS 3-6, 27-28, 49-55) ● Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AS 29-31, 33-46) ● Unterlagen zum außerordentlichen Zivildienst des Beschwerdeführers (OZ 3) 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch das AMS diese in Zweifel gezogen haben. Strittig ist ausschließlich die rechtliche Bewertung des abgeleisteten Zivildienstes
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 4.
- Stattgabe der Beschwerde 4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 01.07.2020 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 01.07.2020 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 4.2.2.
§ 7Abs. 1 i
Vm § 33 AlVG hat Anspruch auf Leistungsbezug, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs. 2 Al
VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§8), arbeitswillig (§9) und arbeitslos (§12) ist.
§ 9Abs. 1 Al
VG ist arbeitswillig, wer (ua) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.4.2.2.
Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, AlVG hat Anspruch auf Leistungsbezug, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (§8), arbeitswillig (§9) und arbeitslos (§12) ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (ua) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. 4.2.
- Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 27.08.2019, Ra2018/08/0008 mwN) kann aus wiederholten Vereitelungshandlungen iSd § 10 AlVG, oder wenn der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, oder aus unmittelbaren Äußerungen des Arbeitslosen auf (generelle) Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden. 4.2.
- Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche für viele VwGH 27.08.2019, Ra2018/08/0008 mwN) kann aus wiederholten Vereitelungshandlungen iSd Paragraph 10, AlVG, oder wenn der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, oder aus unmittelbaren Äußerungen des Arbeitslosen auf (generelle) Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden. Wurde die Leistung – wie verfahrensgegenständlich – wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit
§ 9Al
VG nicht aus. Auch eine die Ausübung einer der Arbeitslosenversicherungspflicht nicht unterliegenden und die Arbeitslosigkeit nicht beendenden geringfügigen Beschäftigung in der Dauer von etwa einem Monat ist nicht ausreichend, um Arbeitswilligkeit zu belegen (VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197).Wurde die Leistung – wie verfahrensgegenständlich – wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit
Paragraph 9, AlVG nicht aus. Auch eine die Ausübung einer der Arbeitslosenversicherungspflicht nicht unterliegenden und die Arbeitslosigkeit nicht beendenden geringfügigen Beschäftigung in der Dauer von etwa einem Monat ist nicht ausreichend, um Arbeitswilligkeit zu belegen (VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197). Es bedarf vielmehr nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung (wie insbesondere des tatsächlichen Wiederantritts) einer Beschäftigung, um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können (VwGH 23.03.2015, Ro2014/08/0033 mwN). Seitens des Arbeitsmarktservice ist Betroffenen Gelegenheit zu geben, darzulegen, durch welches nach außen hin zu Tage getretene Verhalten sich die wieder gegebene Arbeitswilligkeit manifestiert hat. Dabei ist eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens unter Berücksichtigung einer vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative vorzunehmen (Sdoutz/Zechner, ALVG-Praxiskommentar, §9 Rz207; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2007, 2006/08/0292). 4.2.
- Gegenständlich ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch die Ableistung eines außerordentlichen Zivildienstes von 01.04.2020 bis 30.06.2020 seine Arbeitswilligkeit aufzeigen konnte. 4.2.
- Das AMS geht in der Beschwerdevorentscheidung sowie in der Stellungnahme davon aus, dass lediglich ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis, welches vom Beschäftigungsbegriff des Dienstnehmers iSd § 4 Abs. 2 ASVG umfasst ist dazu geeignet sei, Arbeitswilligkeit zu demonstrieren. Bei einem Zivildienst handle es sich um kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis und Zivildienstleistende würden kein steuerpflichtiges Entgelt beziehen. 4.2.
- Das AMS geht in der Beschwerdevorentscheidung sowie in der Stellungnahme davon aus, dass lediglich ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis, welches vom Beschäftigungsbegriff des Dienstnehmers iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG umfasst ist dazu geeignet sei, Arbeitswilligkeit zu demonstrieren. Bei einem Zivildienst handle es sich um kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis und Zivildienstleistende würden kein steuerpflichtiges Entgelt beziehen. 4.2.
- Damit übersieht das AMS, dass eine arbeitslose Person ihre Arbeitswilligkeit auf vielerlei Weise demonstrieren kann, und das Gesamtverhalten der arbeitslosen Person zu beurteilen ist. Die Aufnahme eines typischen Beschäftigungsverhältnisses als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG ist dabei nicht zwingend erforderlich.4.2.
- Damit übersieht das AMS, dass eine arbeitslose Person ihre Arbeitswilligkeit auf vielerlei Weise demonstrieren kann, und das Gesamtverhalten der arbeitslosen Person zu beurteilen ist. Die Aufnahme eines typischen Beschäftigungsverhältnisses als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist dabei nicht zwingend erforderlich. 4.2.
- Fallbezogen hat sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ an die Zivildienstserviceagentur gewandt und seine Arbeitskraft von sich aus angeboten und im Anschluss drei Monate lang als Zivildienstleistender in einem Haus für Senioren gearbeitet, wobei besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst für die Allgemeinheit in einem Zeitraum anbot, zu welchem die Verunsicherung in der Bevölkerung aufgrund des Coronavirus groß war und das Virus im Allgemeinen als sehr gefährlich eingestuft wurde. Aus Sicht des erkennenden Senates zeigt die Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, dass eine Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen und somit eine generelle Arbeitsunwilligkeit zum Antragszeitpunkt nicht vorlagen. 4.2.
- Zusammengefasst ging die belangte Behörde zu Unrecht von einer generellen Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers aus. Da jedoch aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob im Fall des Beschwerdeführers die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsbezuges im Einzelnen vorliegen und andererseits das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Leistungsbezuges auch gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, kann das BVwG hier nur mit einer Zurückverweisung im Sinne von § 28 Abs. 3 VwGVG vorgehen, wobei das AMS
§ 28Abs. 3 letzter Satz Vw
GVG an die rechtliche Beurteilung durch das BVwG gebunden ist.4.2.8. Zusammengefasst ging die belangte Behörde zu Unrecht von einer generellen Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers aus. Da jedoch aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob im Fall des Beschwerdeführers die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsbezuges im Einzelnen vorliegen und andererseits das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Leistungsbezuges auch gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, kann das BVwG hier nur mit einer Zurückverweisung im Sinne von Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgehen, wobei das AMS
Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das BVwG gebunden ist. 4.2.
- Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe nach wie vor offen ist und dieser nicht erneut mangels Arbeitswilligkeit zum Antragszeitpunkt abgewiesen werden darf. III. ad B) Zulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Zulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dokumentation der Arbeitswilligkeit VwGH 21.11.2017, 2006/08/0292; 23.03.2015, Ro2014/08/0033; 28.06.2006, 2005/08/
- Zum konkreten Fall einer 3-monatigen Ableistung eines außerordentlichen nicht arbeitslosenversicherungspflichtigen Zivildienstes im Rahmen einer Vollbeschäftigung besteht jedoch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dokumentation der Arbeitswilligkeit VwGH 21.11.2017, 2006/08/0292; 23.03.2015, Ro2014/08/0033; 28.06.2006, 2005/08/0128. Zum konkreten Fall einer 3-monatigen Ableistung eines außerordentlichen nicht arbeitslosenversicherungspflichtigen Zivildienstes im Rahmen einer Vollbeschäftigung besteht jedoch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2234132.1.00