Obsah (17)
§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 27§ 1§§ 4Art. 130§ 8§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlL518 2198362-1 Spruch, L518 2198362-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte II.-VI. behoben und wird die Angelegenheit diesbezüglich
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte römisch zwei.-VI. behoben und wird die Angelegenheit diesbezüglich
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise mit dem Flugzeug am 16.11.2015 am 02.12.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise mit dem Flugzeug am 16.11.2015 am 02.12.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP im Wesentlichen Folgendes vor: „2006 verstarb mein Ehemann. Meine Kinder sind nach Russland übersiedelt und ich hatte keinen Kontakt mehr zu ihnen, lediglich zu meiner Tochter und meinen Enkeln, die in Österreich sind. Ich hatte eine Herzoperation und ich leide unter Herzproblemen. Da ich niemanden mehr in meiner Heimat habe und dort nicht versorgt werden kann, habe ich beschlossen hier her zu meiner Familie zu kommen.“ Bzgl. etwaiger Rückkehrbefürchtungen den Herkunftsstaat betreffend, gab sie weiterführend an: „Ich habe niemanden, der sich um mich kümmert.“ Auf Nachfrage nach dem Bestehen von Hinweisen auf unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe, gab sie an: „Keine von staatlicher Seite.“ Sie wies sich mit einem armenischen Reisepass samt Visum aus. I.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP am 07.06.2017 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP am 07.06.2017 im Wesentlichen Folgendes vor: F: Wie stellt sich Ihr aktueller Gesundheitszustand dar? A: Ich habe Herzprobleme, hohen Blutdruck, dich bin Zuckerkrank. F: Können Sie Befunde vorlegen? A: Ja. Anm: Die AW legt Befunde vor.Anmerkung, Die AW legt Befunde vor. F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja. F: Sind die Angaben, die Sie bei der Erstbefragung durch die LPD gemacht haben wahrheitsgemäß? A: Ja. F: Können Sie Beweismittel – insb. auch heimatliche Personendokumente – in Vorlage bringen? A: Armenischer Reisepass, XXXX Befund XXXX XXXX XXXX XXXX A: Armenischer Reisepass, römisch 40 , Befund römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich bin armenische Staatsangehörige. Ich werde in Armenien nicht verfolgt. F: Wie heißt ihr Vater, wann ist er geboren und wo ist er aufhältig? A: XXXX , verstorben im Krieg, ich kann in nicht persönlich.A: römisch 40 , verstorben im Krieg, ich kann in nicht persönlich. F: Wie heißt Ihre Mutter? A: XXXX , verstorben seit 2009 an Altersschwäche.A: römisch 40 , verstorben seit 2009 an Altersschwäche. F: Haben Sie Geschwister? A: Ja, ich hatte einen Bruder, den XXXX , er ist im Jahr 2012 eines plötzlichen Todes verstorben.A: Ja, ich hatte einen Bruder, den römisch 40 , er ist im Jahr 2012 eines plötzlichen Todes verstorben. F: Haben Sie weitere Familienangehörige in Ihrem Herkunftsland? A: XXXX , das ist mein Sohn, er ist aber im Jahr 2001 verschwunden, ich kennen seinen Aufenthaltsort nicht.A: römisch 40 , das ist mein Sohn, er ist aber im Jahr 2001 verschwunden, ich kennen seinen Aufenthaltsort nicht. F: Sind Sie verheiratet? A: Ja, ich bin verwitwet. Mein Ehemann hieß XXXX , er ist an einer bronchialen Erkrankung verstorben.A: Ja, ich bin verwitwet. Mein Ehemann hieß römisch 40 , er ist an einer bronchialen Erkrankung verstorben. F: Haben Sie Kinder? A: Ja, ich hatte einen Sohn, der verschwunden ist und ich habe zwei Töchter. Meine Töchter heißen: XXXX , geb. XXXX , lebt in Russland. römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt in Russland. XXXX , geb. XXXX , lebt in Russland. römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt in Russland. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Töchern? A: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich keine Nachrichten von Ihnen erhalte. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Armenierin. F: Welche Religion haben Sie? A: Armenisch-apostolische Kirche. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Ich spreche Armenisch. F: Können Sie auf Ihrer Muttersprache lesen und schreiben? A: Ja. F: Welche Schul-/Berufsausbildungen haben Sie? A: 7 Jahre Grundschule, ich war danach in einer Fabrik als Arbeiterin beschäftigt, dort habe ich bis zu meiner Pensionierung gearbeitet. Nach dem Erdbeben von 1988 hörte ich auf, weil die Fabrik geschlossen wurde. F: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Ihrem Herkunftsland bisher finanziert? A: Ich bezog Pensionsgeld und davon lebte ich. Befragt gebe ich an, dass ich monatlich 35 000 Armenische Dram bezog. F: Beschreiben Sie bitte Ihren Alltag in Armenien? Wie haben Sie gelebt? Wo haben Sie gelebt? A: Ich erledige den Haushalt und beziehe Pensionsgeld. Befragt gebe ich an, dass ich in einer Vierzimmer Gemeindewohnung im Ort XXXX gewohnt habe.A: Ich erledige den Haushalt und beziehe Pensionsgeld. Befragt gebe ich an, dass ich in einer Vierzimmer Gemeindewohnung im Ort römisch 40 gewohnt habe. F: Was genau ist jetzt mit der Wohnung? A: Das ist meine Eigentumswohnung, man zahlt das mit der Zeit ab und die Wohnung gehört mir. F: Wie würden Sie den Zustand der Wohnung beschreiben? A: Ja, also eine ganz normale Wohnung. Die Wohnung ist voll ausgestattet, ich habe eine Küche, ein Schlafzimmer, meine Kinder haben früher dort mit mir zusammen gelebt. F: Haben Sie soziale Kontakte in Ihrem Heimatort? Wer hat Sie bisher in Armenien unterstützt? A: Als ich erkrankt bin, haben die Nachbarn mich gepflegt. F: Wo befinden sich die Nachbarn jetzt? A: Sie leben nach wie vor in XXXX .A: Sie leben nach wie vor in römisch 40 . F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit? A: Ich bin eine kranke alte Frau, ich kann mich schwer herausbewegen, ich bin bei meinen Enkelkindern. F: Seit wann halten Sie sich im Bundesgebiet auf? A: Seit der gegenständlichen Asylantragstellung vom 02.12.
- F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an? A: Nein. F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A: Meine Enkelkinder unterstützen mich. F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? A: Ja, mit meinen Enkelkindern lebe ich zusammen. Wir leben zu elft in einer Wohnung mit drei Stockwerken am Rennbahnweg. F: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Wann sind Sie in Österreich eingereist? Geben Sie bitte Ihre Reiseroute an! A: Ich habe Armenien im November 2015 verlassen. Ich hatte ein Visum ausgestellt bekommen, welches von XXXX gültig war. Ich bin dann irgendwann im November eingereist. Ich bin legal eingereist, aber wann genau kann ich nicht sagen. Ich habe das Visum über die österr. Botschaft in Jerewan erhalten.A: Ich habe Armenien im November 2015 verlassen. Ich hatte ein Visum ausgestellt bekommen, welches von römisch 40 gültig war. Ich bin dann irgendwann im November eingereist. Ich bin legal eingereist, aber wann genau kann ich nicht sagen. Ich habe das Visum über die österr. Botschaft in Jerewan erhalten. Anm.: Einreisestempel in den Schengenraum mit XXXX .Anmerkung, Einreisestempel in den Schengenraum mit römisch 40 . F: Wie viel hat die Reise gekostet? A: 900 US Dollar. F: Woher hatten Sie das Geld? A: Ich habe das Geld angespart. F: Waren Sie seit Ihrer Einreise in Österreich noch einmal in Ihrem Herkunftsland? A: Armenien. F: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? A: Ort: XXXX , XXXX .A: Ort: römisch 40 , römisch 40 . F: Werden Sie von heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft gesucht? A: Nein. FLUCHTGRUND F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie bitte Ihre Fluchtgründe! A: Ich bin in Armenien erkrankt. Ich war ganz alleine. Ich hatte Sehnsucht meine Enkelkinder, die in Österreich leben, zu sehen. Ich bin in Armenien sehr einsam gewesen. Ich flog legal nach Österreich, nach meiner Ankunft hat sich mein gesundheitlicher Zustand verschlechtert, aufgrund der Herzerkrankung. Die Herzerkrankung kommt zu meiner Zuckererkrankung hinzu. F: Wurden Sie in Armenien konkret verfolgt oder bedroht? A: Nein. F: Welchen Behandlungen haben Sie bisher in Armenien erhalten? A: Ich habe Hypertonie und Hyperkadie gehabt und ich bekam Medikamente gegen Herzrhythmusstörungen und gegen hohen Blutdruck. An Diabetes erkrankte ich erst in Österreich. F: Welche Therapie wurde Ihnen in Armenien verordnet? Wie wurden Sie bisher behandelt? A: Concor habe ich in Armenien bekommen und Amlopidin ist ein blutdrucksenkendes Mittel, dieses habe ich auch in Armenien bekommen. F: Welche Medikamente bzw. Therapien erhalten Sie in Österreich, welche Sie nicht in Armenien erhalten haben? A: Ich bekomme in Österreich Xarelto gegen Thrombose, Atorvastatin für die Senkung des Blutdrucks, Pantoloc 40 mg ebenfalls für den Blutdruck und Concor ist gegen Herz-Rhythmusstörungen, Lisinopril ist ein blutverdünnendes Mittel. F: An welchen Krankheiten leiden Sie konkret? A: Kardiale Insuffizienz (Herzinsuffizienz), arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) und paroximales Tachikardie (Herzrhythmusstörungen) und Diabetes Melitus Typ II.A: Kardiale Insuffizienz (Herzinsuffizienz), arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) und paroximales Tachikardie (Herzrhythmusstörungen) und Diabetes Melitus Typ römisch zwei. F: Haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit die von Ihnen beschriebenen Krankheiten in Armenien behandeln zu lassen? A: Nein, finanziell ist das nicht möglich, ich würde an der Erkrankung sterben, weil ich mir diese nicht leisten kann. F: Welche Therapien können Sie sich konkret nicht leisten? A: Im Allgemeinen kostet alles in Armenien Geld, ob man zum Arzt gehen muss oder ins Krankenhaus oder ob man ein Pflegefall wird. Ein Aufenthalt im Krankenhaus wäre für mich nicht leistbar. F: Haben Sie als Pensionistin Anspruch auf eine allgemeine Sozial- und Krankenversicherung? A: Nein. F: Wie haben Sie Medikamente sowie die Arztbesuche bisher finanziert? A: Ich habe alles selbst bzw. privat bezahlt. F: Haben Sie weitere Fluchtgründe? A: Nein. F: Können Sie an einem anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat Unterkunft beziehen? A: Nein, ich wäre überall alleine und zum Überleben würde es nicht reichen. F: Wenn Sie in Ihre eigene Wohnung zurückkehren würden, könnten Sie dann normal weiterleben? A: Ich werde dort alleine sein und alleine bleiben und das würde meine Lebenserwartung kürzen. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? A: Also vor allem das ich alleine bleibe und ohne Pflege. F: Was ist mit Ihren Nachbarn? Können sich diese um Sie pflegen? A: In der Nacht würde ich sie nicht um Hilfe bitten, sollte in der Nacht etwas passieren, würde ich nicht überleben. Anm. Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Armenien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?Anmerkung Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Armenien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Nein, danke. F: Hatten Sie ausreichend Zeit und Gelegenheit Ihr Anbringen vorzutragen? A: Ja. F: Konnten Sie sich während der Einvernahme konzentrieren? A: Ja. F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? Vom Inhalt, als auch von der Sprache? A: Sehr gut, danke. F: Möchten Sie noch etwas angeben? A: Ich möchte unbedingt bei meinen Enkelkinder bleiben. (…)“ Am 23.03.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme vor der bB mit nachstehendem, verkürzt wiedergegebenen Inhalt: „(…) F: Wie stellt sich Ihr aktueller Gesundheitszustand dar? A: Ich habe Herzprobleme, hohen Blutdruck, ich bin zuckerkrank. F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja. F: Hat sich an Ihrem Privat- und Familienleben seit der Einvernahme vom 07.06.2017 etwas verändert? A: Nein. F: Möchten Sie weitere Beweismittel vorlegen? A: Überweisung f. Innere Medizin. F: Haben Sie Familienangehörige in Armenien? A: Niemanden. F: Sie haben eine Eigentumswohnung in Armenien, ist das richtig? A: Ja, diese Wohnung ist derzeit unbewohnt, die Wohnung ist voll ausgestattet und hat vier Zimmer. F: Wie ist der Kontakt zu Ihren direkten Nachbarn? A: Ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu den Nachbarn, ich möchte besonders eine Nachbarin hervorheben, die immer zu mir kam und mir geholfen hat. Sie heißt XXXX . Befragt gebe ich an, dass die XXXX immer noch in dem Haus lebt, es handelt sich um eine ältere Dame.A: Ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu den Nachbarn, ich möchte besonders eine Nachbarin hervorheben, die immer zu mir kam und mir geholfen hat. Sie heißt römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass die römisch 40 immer noch in dem Haus lebt, es handelt sich um eine ältere Dame. F: Eine Anfragebeantwortung vom 16.08.2017 des BFA/Staatendokumentation hat ergeben, dass Ihre Erkrankungen im Herkunftsstaat behandelbar sind. Die Anfragebeantwortung wird Ihnen nunmehr persönlich überreicht und durch den anwesenden Dolmetscher vorgelesen und übersetzt. Nehmen Sie bitte Stellung dazu! A: Ja, ich wäre dort ganz alleine, abgesehen vom Finanziellen könnte ich schwer die notwendigen Leistungen in den Spitälern in Anspruch nehmen. Manchmal vergesse ich, dass ich die Medikamente einnehmen muss, es gibt niemanden der mich darauf aufmerksam macht, auf die Nachbarin XXXX möchte ich mich nicht verlassen, sie hat eine eigene Familie und sollte diese betreuen. Ich sage nicht, dass der Inhalt den Sie mir gegeben haben, nicht richtig ist, ich sage aber, dass ich die Leistungen nicht in Anspruch nehmen kann, weil ich dort niemanden habe und alle meine Familienangehörigen in Österreich sind, diese können auf mich aufpassen und mich betreuen. Meinem Bruder ist es auch so ergangen, die Kinder waren weg, und er ist alleine in der Wohnung gestorben.A: Ja, ich wäre dort ganz alleine, abgesehen vom Finanziellen könnte ich schwer die notwendigen Leistungen in den Spitälern in Anspruch nehmen. Manchmal vergesse ich, dass ich die Medikamente einnehmen muss, es gibt niemanden der mich darauf aufmerksam macht, auf die Nachbarin römisch 40 möchte ich mich nicht verlassen, sie hat eine eigene Familie und sollte diese betreuen. Ich sage nicht, dass der Inhalt den Sie mir gegeben haben, nicht richtig ist, ich sage aber, dass ich die Leistungen nicht in Anspruch nehmen kann, weil ich dort niemanden habe und alle meine Familienangehörigen in Österreich sind, diese können auf mich aufpassen und mich betreuen. Meinem Bruder ist es auch so ergangen, die Kinder waren weg, und er ist alleine in der Wohnung gestorben. F: Ein polizeichefärztlicher Befund vom 14.09.2017 hat ergeben, dass eine Weiterbehandlung auch in Armenien möglich wäre. Eine Abschiebung in Ihr Heimatland ist aus chefärztlicher Sicht möglich. Nehmen Sie bitte Stellung dazu! A: Ich bin nicht im Stande in meine Heimat wieder zurückgehen, ich würde dort ganz alleine sein und dort sterben, ich habe noch ein paar Jahre zu leben und diese möchte ich bei meinen Kindern verbringen und in Frieden von dieser Welt Abschied nehmen. Ich ersuche Sie und die Behörden, mein Alter zu respektieren, es wäre für mich in Armenien einfach sehr schwer. Ich schätze die Behandlungen in Österreich sehr und die Hilfestellung meiner Kinder. F: Haben Sie Familienangehörige im Bundesgebiet? A: Ja, meine Enkelkinder leben hier, es leben drei Enkelsöhne in Österreich, von denen zwei Familie hier haben. Meine Enkelkinder heißen:, Meine Enkelkinder heißen: XXXX , geb. am XXXX – IFA XXXX . XXXX , geb. am XXXX – IFA XXXX . XXXX , geb. am XXXX – österreichischer Staatsbürger., römisch 40 , geb. am römisch 40 – IFA römisch 40 ., römisch 40 , geb. am römisch 40 – IFA römisch 40 ., römisch 40 , geb. am römisch 40 – österreichischer Staatsbürger. Des Weiteren lebt meine Schwiegertochter auch in Österreich. Sie heißt XXXX , geb. am XXXX – österreichische Staatsangehörige.Des Weiteren lebt meine Schwiegertochter auch in Österreich. Sie heißt römisch 40 , geb. am römisch 40 – österreichische Staatsangehörige. F: Wie ist das Verhältnis zu Ihren Familienangehörigen? A: Wir haben ein sehr gutes Verhältnis. XXXX lebt alleine, aber ich lebe mit XXXX , sowie XXXX in gemeinsamen Haushalt. Befragt gebe ich an, dass XXXX arbeiten und regelmäßiges Einkommen erhalten.A: Wir haben ein sehr gutes Verhältnis. römisch 40 lebt alleine, aber ich lebe mit römisch 40 , sowie römisch 40 in gemeinsamen Haushalt. Befragt gebe ich an, dass römisch 40 arbeiten und regelmäßiges Einkommen erhalten. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? A: Ich wäre alleine und würde an Einsamkeit sterben. Anm. Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Armenien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen vom Dolmetscher vorgelesen!Anmerkung Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Armenien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen vom Dolmetscher vorgelesen! A: Okay. F: Hatten Sie ausreichend Zeit und Gelegenheit Ihr Anbringen vorzutragen? A: Ja. F: Konnten Sie sich während der Einvernahme konzentrieren? A: Ja. F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? Vom Inhalt, als auch von der Sprache? A: Ja, gut, danke. F: Möchten Sie noch etwas angeben? Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Asylverfahren? A: Ich ersuche nochmals, mich bitte nicht nach Hause zu schicken. F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift übernehmen? A: Ja. (…)“ Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP: ● Medizinische Unterlagen aus Österreich I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46FPG zulässig sei. römisch eins.3. Der Antrag der b
P auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. I.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant.römisch eins.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant. I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.römisch eins.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind., I.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP an diversen Erkrankungen leide und Pflege sowie Hilfe benötige, um ihren Alltag zu bestreiten. Sie habe weder Familie noch eine Bezugsperson in Armenien. Die Enkelkinder in Österreich würden sich um sie kümmern. Ein Enkel sei österreichischer Staatsangehöriger, einer anerkannter Flüchtling und einer aufenthaltsberechtigt. Die bP lebe mit ihrer Schwiegertochter und einem Enkel sowie dessen Familie in einem Haushalt und wäre auf deren Hilfe angewiesen. Sie benötige viele Medikamente und adäquate medizinische Versorgung, damit sich ihr Gesundheitszustand nicht rasant verschlechtert. Die Versorgung sei in Armenien nicht gewährleistet und läge ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Allein der Umstand, dass die bB nicht ermittelt habe, ob die bP effektiven und tatsächlichen Zugang zur medizinischen Versorgung in Armenien hat, insbesondere im Hinblick auf die Demenz stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Der polizeiärztliche Befund weise Mängel dahingehend auf, dass nicht erkannt werden könne, wie ein Arzt Behandlungsmöglichkeiten in einem fremden Land beurteilen kann und obliege diesem nur die Feststellung des Gesundheitszustandes. Auch die Feststellungen zur Nachbarin, welche die bP pflegen könnte, würden einer fundierten Grundlage entbehren und läge die Wohnung der bP im dritten Stock ohne Lift, wobei ihr Stiegen steigen aufgrund der Erkrankung schwerfalle. Wegen ihres psychischen Gesundheitszustandes würde die bP vergessen, die lebensnotwendigen Medikamente einzunehmen und würde selbst dabei jemanden benötigen. Die bP sei im Falle der Rückkehr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt und mit dem realen Risiko konfrontiert, keinen Zugang zur notwendigen Behandlung zu haben, was zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe. Es fehle der bP auch an den finanziellen Mitteln für die notwendigen Medikamente. Schließlich seien die in Österreich lebenden Enkelkinder zum Teil von der bP in Armenien aufgezogen worden, weshalb einer Rückkehr auch Art. 8 EMRK entgegen stehe.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP an diversen Erkrankungen leide und Pflege sowie Hilfe benötige, um ihren Alltag zu bestreiten. Sie habe weder Familie noch eine Bezugsperson in Armenien. Die Enkelkinder in Österreich würden sich um sie kümmern. Ein Enkel sei österreichischer Staatsangehöriger, einer anerkannter Flüchtling und einer aufenthaltsberechtigt. Die bP lebe mit ihrer Schwiegertochter und einem Enkel sowie dessen Familie in einem Haushalt und wäre auf deren Hilfe angewiesen. Sie benötige viele Medikamente und adäquate medizinische Versorgung, damit sich ihr Gesundheitszustand nicht rasant verschlechtert. Die Versorgung sei in Armenien nicht gewährleistet und läge ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Allein der Umstand, dass die bB nicht ermittelt habe, ob die bP effektiven und tatsächlichen Zugang zur medizinischen Versorgung in Armenien hat, insbesondere im Hinblick auf die Demenz stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Der polizeiärztliche Befund weise Mängel dahingehend auf, dass nicht erkannt werden könne, wie ein Arzt Behandlungsmöglichkeiten in einem fremden Land beurteilen kann und obliege diesem nur die Feststellung des Gesundheitszustandes. Auch die Feststellungen zur Nachbarin, welche die bP pflegen könnte, würden einer fundierten Grundlage entbehren und läge die Wohnung der bP im dritten Stock ohne Lift, wobei ihr Stiegen steigen aufgrund der Erkrankung schwerfalle. Wegen ihres psychischen Gesundheitszustandes würde die bP vergessen, die lebensnotwendigen Medikamente einzunehmen und würde selbst dabei jemanden benötigen. Die bP sei im Falle der Rückkehr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt und mit dem realen Risiko konfrontiert, keinen Zugang zur notwendigen Behandlung zu haben, was zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe. Es fehle der bP auch an den finanziellen Mitteln für die notwendigen Medikamente. Schließlich seien die in Österreich lebenden Enkelkinder zum Teil von der bP in Armenien aufgezogen worden, weshalb einer Rückkehr auch Artikel 8, EMRK entgegen stehe. Vorgelegt mit der Beschwerde wurde von der bP: ● Bereits vorgelegte medizinische Befunde und aktuelle Medikamentenliste sowie Befundbericht vom 16.03.2018 I.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei II.1.1.
- Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.römisch zwei.1.1.
- Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP reiste am XXXX mit dem Flugzeug und einem gültigen tschechischem Visum C in Österreich ein. Am 02.12.2015 stellte sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde sie
ZMR mit 19.11.2015 bei ihrer Schwiegertochter ( XXXX , geb. XXXX ) in deren Wohnung gemeldet, wo sie nach wie vor lebt. Einer der in Österreich rechtmäßig lebenden Enkel ( XXXX , geb. XXXX – IFA XXXX , XXXX , geb. XXXX – IFA XXXX und XXXX , geb. XXXX ) lebt mit seiner Familie ebenfalls in dergleichen Wohnung.Die bP reiste am römisch 40 mit dem Flugzeug und einem gültigen tschechischem Visum C in Österreich ein. Am 02.12.2015 stellte sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde sie
ZMR mit 19.11.2015 bei ihrer Schwiegertochter ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) in deren Wohnung gemeldet, wo sie nach wie vor lebt. Einer der in Österreich rechtmäßig lebenden Enkel ( römisch 40 , geb. römisch 40 – IFA römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 – IFA römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 ) lebt mit seiner Familie ebenfalls in dergleichen Wohnung. Es leben keine Familienangehörigen in Armenien. Die bP lebte dort in einer ihr gehörigen Eigentumswohnung in XXXX und wurde von einer älteren Nachbarin unterstützt. Sie erhielt eine Pension.Es leben keine Familienangehörigen in Armenien. Die bP lebte dort in einer ihr gehörigen Eigentumswohnung in römisch 40 und wurde von einer älteren Nachbarin unterstützt. Sie erhielt eine Pension. II.1.1.
- Die bP leidet ua. insbesondere an folgenden Erkrankungen:römisch zwei.1.1.
- Die bP leidet ua. insbesondere an folgenden Erkrankungen: Vorhofflimmern in Zusammenhang mit einer Herzschwäche Bluthochdruck Diabetes Mellitus Typ IIDiabetes Mellitus Typ römisch zwei Fettstoffwechselstörung Gallensteinleiden Fettlebersyndrom leichte Form der Demenz (mikroangiopathische Leukenzephalopathie). Sie wird deswegen in Österreich medizinisch behandelt. Die Identität der bP steht fest und ist sie strafrechtlich unbescholten. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden unter Bezugnahme auf die Feststellungen der bB folgende Feststellungen getroffen: Aus den Feststellungen der bB geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP vor der Ausreise Gefährdungen im Zusammenhang mit § 3 AsylG ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefährdungen im Zusammenhang mit der GFK ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP vor der Ausreise Gefährdungen im Zusammenhang mit Paragraph 3, AsylG ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefährdungen im Zusammenhang mit der GFK ausgesetzt wäre.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Reisepass.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Reisepass. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch eine ausgewogene Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch eine ausgewogene Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist.Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist. Die Feststellungen zu den für die Entscheidung Wesentlichen Aspekten im Hinblick auf § 3 AsylG wurden in der Beschwerde nicht bekämpft und stellen sich grundsätzlich auch nach wie vor als tragfähig dar. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.Die Feststellungen zu den für die Entscheidung Wesentlichen Aspekten im Hinblick auf Paragraph 3, AsylG wurden in der Beschwerde nicht bekämpft und stellen sich grundsätzlich auch nach wie vor als tragfähig dar. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her hinsichtlich § 3 AsylG in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her hinsichtlich Paragraph 3, AsylG in sich schlüssig und stimmig ist. II.2.4.
- Die Ausführungen der bB hinsichtlich § 3 AsylG sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.römisch zwei.2.4.
- Die Ausführungen der bB hinsichtlich Paragraph 3, AsylG sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das Vorbringen der bP nicht asylrelevant war. Die bP begründete die Ausreise damit, dass sie alleine gewesen sei und Sehnsucht nach den Enkelkindern gehabt hätte, welche in Österreich leben. Diese Angaben sind glaubhaft, jedoch kommt ihnen keine Asylrelevanz zu. Die Gewährung von Asyl setzt eine individuelle Verfolgung bzw. Furcht davor aus in der GFK genannten Gründen voraus, was die bP dezidiert selbst verneinte. Zudem ist die bP mit Visum aus dem Herkunftsland ausgereist, was eine Vorbereitungszeit bedingt und ebenso der gegründeten Furcht vor Verfolgung im Ausreisezeitpunkt entgegensteht. II.2.4.
- Zu berücksichtigen war jedoch, dass die bP zudem vorgebracht hat, dass sie grundsätzlich nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die durch medizinische Unterlagen belegten Erkrankungen in Armenien entsprechend behandeln zu lassen bzw. dass sie die Unterstützung der Familie benötige. Hierzu waren die Ermittlungen der bB nicht ausreichend und waren daher die Spruchpunkte II- VI. schon mangels entsprechender Grundlage für die Nichtzuerkennung von Subsidiären Schutz zu beheben.römisch zwei.2.4.
- Zu berücksichtigen war jedoch, dass die bP zudem vorgebracht hat, dass sie grundsätzlich nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die durch medizinische Unterlagen belegten Erkrankungen in Armenien entsprechend behandeln zu lassen bzw. dass sie die Unterstützung der Familie benötige. Hierzu waren die Ermittlungen der bB nicht ausreichend und waren daher die Spruchpunkte II- römisch sechs. schon mangels entsprechender Grundlage für die Nichtzuerkennung von Subsidiären Schutz zu beheben. Nachvollziehbar hielt die belangte Behörde zum Vorbringen der bP zwar fest, dass die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und der Identität sich auf die glaubhaften Angaben stützen würden und wurden diese von der bB auch festgestellt. Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung jedoch noch konkret ausgeführt wird, liegen grobe Ermittlungsmängel dazu vor, wie die bP in Anbetracht ihres Gesundheitszustandes, Alters und der familiären / sozialen Situation vor Ort ihre Versorgung sowie den Zugang zur medizinischen Behandlung sichern sollte. Das BVwG geht zusammenfassend davon aus, dass die bP lediglich aus persönlichen Motiven heraus bzw. aus wirtschaftlichen Gründen und der Erkrankungen ihr Heimatland verlassen hat und kein asylrelevantes Vorbringen erstattete, jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Subsidiären Schutzes keine entsprechenden Ermittlungen durch die bB erfolgten.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auch davon ausgegangen werden, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der armenischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die nahe liegenden und bereits beschriebenen persönlichen und wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Armenien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige armenische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
- 1995, Zl. 95/19/0040).Die nahe liegenden und bereits beschriebenen persönlichen und wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Armenien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige armenische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
- 1995, Zl. 95/19/0040). Ähnliches gilt im Grundsatz auch in Hinblick auf den Zugang zum armenischen Gesundheitssystem im Zusammenhang mit einer Asylgewährung. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich der Zugang zu Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter für die bP darstellt, als dies für die sonstige armenische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.Ähnliches gilt im Grundsatz auch in Hinblick auf den Zugang zum armenischen Gesundheitssystem im Zusammenhang mit einer Asylgewährung. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich der Zugang zu Leistungen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter für die bP darstellt, als dies für die sonstige armenische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
- Behebung Spruchpunkt II hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat und Zurückverweisungrömisch zwei.3.
- Behebung Spruchpunkt römisch zwei hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat und Zurückverweisung II.3.3.
- Zur ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisungrömisch zwei.3.3.
- Zur ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): "In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).""In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): "In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).""In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)." Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). II.3.3.
- Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. römisch zwei.3.3.
- Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. Die bP hat mit medizinischen Unterlagen bescheinigt ihren Gesundheitszustand vor der bB entsprechend releviert. Auch in Armenien habe sie zwar schon Medikamente erhalten, jedoch nicht dieselben wie in Österreich bzw. wären hier auch noch andere Erkrankungen festgestellt worden. Sie hätte in Armenien nicht die finanzielle Möglichkeit, die Erkrankungen behandeln zu lassen und wäre dort auch ganz alleine. Abgesehen vom Finanziellen könnte sie schwer die notwendigen Leistungen in den Spitälern in Anspruch nehmen und vergesse sie zudem manchmal, dass sie Medikamente einnehmen muss, wenn sie niemand darauf aufmerksam macht. Auf die Nachbarin, welche sie früher unterstützt hätte, wolle sie sich nicht verlassen, da diese eine eigene Familie habe. Sie benötige ihre Familienangehörigen in Österreich zur Betreuung. Vor dem Hintergrund dieser Angaben kann die Feststellung, dass die bP im Falle der Rückkehr Unterstützung durch ihre Familienangehörigen aus dem Bundesgebiet erhalten kann und davon ausgegangen werden könnte, dass die bP bei der Rückkehr nach Armenien nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. 3 EMRK gelangen würde, nicht nachvollzogen werden bzw. liegen dieser Feststellung keine entsprechenden Ermittlungen der bB zugrunde.Vor dem Hintergrund dieser Angaben kann die Feststellung, dass die bP im Falle der Rückkehr Unterstützung durch ihre Familienangehörigen aus dem Bundesgebiet erhalten kann und davon ausgegangen werden könnte, dass die bP bei der Rückkehr nach Armenien nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. 3 EMRK gelangen würde, nicht nachvollzogen werden bzw. liegen dieser Feststellung keine entsprechenden Ermittlungen der bB zugrunde. II.3.3.
- Die bB hielt in ihrer Beweiswürdigung hierzu fest:römisch zwei.3.3.
- Die bB hielt in ihrer Beweiswürdigung hierzu fest: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Die Feststellungen zu Ihren Erkrankungen ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln (medizinische Befunde), der polizeiärztlichen Stellungnahme vom
- September 2017, sowie Ihren glaubhaften Angaben in der Einvernahme. Die Feststellungen zur Behandelbarkeit Ihrer Erkrankungen ergeben sich teilweise aus den aktuellen Länderberichten, und grundlegend aus einer Anfragebeantwortung des BFA/Staatendokumentation vom
- August
- Ihnen wurde am 23.03.2018 nochmals die Möglichkeit gegeben, zu den Erkenntnissen aus der Anfragebeantwortung Stellung zu nehmen, konnten Sie den inhaltlichen Anführungen im Rahmen einer weiteren Einvernahme hinsichtlich der Behandelbarkeit Ihrer Erkrankungen nicht fundiert entgegentreten. Sie besitzen eine Eigentumswohnung in XXXX . Die Wohnung ist voll ausgestattet und hat vier Zimmer. Es besteht ein soziales Netzwerk in Form von Nachbarn, auf welches Sie im Fall einer Rückkehr zugreifen können.Sie besitzen eine Eigentumswohnung in römisch 40 . Die Wohnung ist voll ausgestattet und hat vier Zimmer. Es besteht ein soziales Netzwerk in Form von Nachbarn, auf welches Sie im Fall einer Rückkehr zugreifen können. Des Weiteren beziehen Sie Pensionszahlungen in Höhe von 35 000 armenischen Dram im Monat. Sie verfügen somit auch über Geldmittel, um sich aus Eigenem zu erhalten bzw. den Lebensunterhalt – wenn auch nur auf bescheidenem Niveau – zu sichern. Sie verfügen Familienangehörige in der Gestalt Ihrer Enkelkinder im Bundesgebiet. Ihre Familienangehörigen unterstützen Sie derzeit im Bundesgebiet. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie Unterstützung durch Ihre Enkelkinder bei einer Rückkehr nach Armenien auch aus Österreich erhalten können. Es sind sohin keine Umstände hervorgekommen, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es sind sohin keine Umstände hervorgekommen, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Rechtlich führte die bB im Zusammenhang mit den Erkrankungen aus: Im Übrigen ist die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in Armenien grundsätzlich gewährleistet. Dass Sie im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würden ist nicht feststellbar. Ihre Erkrankungen sind laut beigefügter Anfragebeantwortung des BFA/Staatendokumentation vom
- August 2017 behandelbar. Fachärztliche Behandlungen können durch Internisten und Kardiologen durchgeführt werden, es besteht die Möglichkeit labortechnische Untersuchungen durchzuführen. Behandlungen durch Rheumatologen und Allergiespezialisten sind ebenso gegeben. Stationäre Behandlung und Nachbehandlung von vaskulären Operationen bei Thrombosediagnose ist vorhanden. Psychiatrische Behandlung (Trttico 150 mg, Truxal 50 mg) ist ebenso direkt in XXXX realisierbar. Fast alle benötigten Wirkstoffe in den aufgelisteten Medikamenten sind in Apotheken in XXXX erhältlich. Einzig Chlorprothixen (truxal 50 mg) ist nicht erhältlich, dafür der alternative Wirkstoff Haloperidol.Ihre Erkrankungen sind laut beigefügter Anfragebeantwortung des BFA/Staatendokumentation vom
- August 2017 behandelbar. Fachärztliche Behandlungen können durch Internisten und Kardiologen durchgeführt werden, es besteht die Möglichkeit labortechnische Untersuchungen durchzuführen. Behandlungen durch Rheumatologen und Allergiespezialisten sind ebenso gegeben. Stationäre Behandlung und Nachbehandlung von vaskulären Operationen bei Thrombosediagnose ist vorhanden. Psychiatrische Behandlung (Trttico 150 mg, Truxal 50 mg) ist ebenso direkt in römisch 40 realisierbar. Fast alle benötigten Wirkstoffe in den aufgelisteten Medikamenten sind in Apotheken in römisch 40 erhältlich. Einzig Chlorprothixen (truxal 50 mg) ist nicht erhältlich, dafür der alternative Wirkstoff Haloperidol. Aus den aktuellen Länderberichten zu Armenien geht hervor, dass die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Zwar sind viele Leistungen kostenpflichtig und erschwert dies den Zugang zu bestimmten Medikamenten, ist aber nicht davon auszugehen, dass Ihnen Ihre Familienangehörigen keine finanzielle Unterstützung aus Österreich zukommen lassen würden. Ferner wird ausgeführt, dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH vom 06.03.2008 zur Zahl B2400/07).Ferner wird ausgeführt, dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH vom 06.03.2008 zur Zahl B2400/07). In Ihrem konkreten Fall bestehen grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten in Armenien und geht aus der polizeiärztlichen Stellungnahme vom
- September 2017 hervor, dass Sie durch eine Abschiebung keiner realen Gefahr ausgesetzt sind, unter qualvollen Umständen zu sterben. Aus den Länderberichten geht ebenso hervor, dass ein Pensionssystem in Armenien existiert. Ihre Aussagen, wonach Sie Pensionszahlungen erhalten würden, sind demnach glaubhaft. Sie verfügen somit über eine eigene Wohnung im Eigentumverhältnis, über staatliche Geldmittel, direkte Nachbarn als soziales Netzwerk und Familienangehörige im Bundesgebiet, welche Sie finanziell unterstützen können. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G nicht gegeben sind.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Bezüglich einer Rückkehrgefährdung konnten Sie keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände glaubhaft machen. Da bei Ihnen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt wurde, kann auch nicht angenommen werden, dass Sie aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein würden. II.3.3.
- Die bP befand sich 2015 und sowie im Jänner und April 2017 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Aus dem Entlassungsbrief des Krankenhauses aus April 2017 (Aufenthalt von 06.
- – 20.04.2017 ua. wegen Vorhofflimmern) ergibt sich, dass die bP im Entlassungszeitpunkt keiner professionellen Hilfe bedurfte, was sich aber nicht auf die Unterstützung im häuslichen Umfeld beziehe. römisch zwei.3.3.
- Die bP befand sich 2015 und sowie im Jänner und April 2017 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Aus dem Entlassungsbrief des Krankenhauses aus April 2017 (Aufenthalt von 06.
- – 20.04.2017 ua. wegen Vorhofflimmern) ergibt sich, dass die bP im Entlassungszeitpunkt keiner professionellen Hilfe bedurfte, was sich aber nicht auf die Unterstützung im häuslichen Umfeld beziehe. Aus dem fachärztlichen, medizinisch-psychiatrischen Befund vom 26.11.2015 ergibt sich, dass es sich bei der bP um eine „körpermedizinisch schwer kranke Frau“ handle. Psychopathologisch wurde ua. festgehalten, dass bei der bP auch kognitiv schwere Defizite wie organisch bedingte Denkstörungen sowie ua. Defizite in der Auffassungsgabe und Konzentrationsleistung vorlägen. Es läge auch autistischer Rückzug und depressive Stimmung vor. In der Diagnose wurde insbesondere eine präsenile Demenz sowie mittelgradige depressive Episode festgehalten. Darüber hinaus wäre die bP nicht reisefähig und sei an einer psychosewertigen psychiatrischen Erkrankung erkrankt. Die bB legte ihrer Entscheidung zwar eine Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit eines Teils der bei der bP vorliegenden Erkrankungen (insbesondere zu den körperlichen, jedoch nicht zu den psychischen) sowie einen polizeichefärztlichen Befund vom 14.09.2017 zugrunde, woraus sich letztlich ergibt, dass die bP Medikamente auch in Armenien erhalten kann. Weder der polizeichefärztliche Befund noch in weiterer Folge die bB setzten sich jedoch damit auseinander, wie es einer Frau im Zustand der bP (Entscheidungszeitpunkt der bB 79 Jahre alte, insbesondere herzkranke Frau mit leichter Demenz) möglich sein sollte, diese Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Auf die in der Beschwerde geäußerten Bedenken an der polizeichefärztlichen Stellungnahme sei hingewiesen und wird jedenfalls von der bB eine aktuelle Einschätzung des Gesundheitszustandes einzuholen sein (vgl. Antrag in der Beschwerde auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens). Darauf aufbauend wird von der bB nachvollziehbar zu ermitteln sein, ob die Erkrankungen der bP überhaupt aktuell in Armenien behandelt werden können. Die bB legte ihrer Entscheidung zwar eine Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit eines Teils der bei der bP vorliegenden Erkrankungen (insbesondere zu den körperlichen, jedoch nicht zu den psychischen) sowie einen polizeichefärztlichen Befund vom 14.09.2017 zugrunde, woraus sich letztlich ergibt, dass die bP Medikamente auch in Armenien erhalten kann. Weder der polizeichefärztliche Befund noch in weiterer Folge die bB setzten sich jedoch damit auseinander, wie es einer Frau im Zustand der bP (Entscheidungszeitpunkt der bB 79 Jahre alte, insbesondere herzkranke Frau mit leichter Demenz) möglich sein sollte, diese Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Auf die in der Beschwerde geäußerten Bedenken an der polizeichefärztlichen Stellungnahme sei hingewiesen und wird jedenfalls von der bB eine aktuelle Einschätzung des Gesundheitszustandes einzuholen sein vergleiche Antrag in der Beschwerde auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens). Darauf aufbauend wird von der bB nachvollziehbar zu ermitteln sein, ob die Erkrankungen der bP überhaupt aktuell in Armenien behandelt werden können. Zudem werden Ermittlungen dazu notwendig sein, wie die altersbedingt arbeitsunfähige, kranke, alleinstehende bP ihre Versorgung in Armenien sichern und Zugang zu den medizinischen Leistungen erhalten kann. Eine finanzielle Unterstützung durch die Familie und eine staatliche Pension stellt in diesem Zusammenhang nur einen Teilaspekt dar. Insbesondere finden sich keine Ermittlungen und Feststellungen dazu (welche nachzuholen sind), welche Institutionen, staatliche Behörden oder NGO´s Personen in der Situation der bP beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sein könnten bzw. ob es der bP in Anbetracht der psychischen Probleme und Demenz selbst möglich ist, sich auch tatsächlich Zugang zu Leistungen zu verschaffen. Die allgemeinen Ausführungen in den Länderfeststellungen zur finanziellen Absicherung von Pensionisten und die Erwähnung in einem Satz, dass alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre Pflegeleistungen beantragen können, reichen hierfür nicht aus. Es erhellt sich schon nicht, wie die bP selbst in ihrer individuellen Situation diese Leistungen beantragen könnte. Insbesondere findet sich in den Länderfeststellungen auch der Hinweis, dass die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sehr begrenzt sind wird weiters festgehalten: Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten (IOM 8.2014). Ob die eine von der bP genannte ältere Nachbarin nach wie vor bereit wäre, die bP zu unterstützen bzw. die bP aufgrund ihrer fortgeschrittenen Erkrankung unterstützen könnte, ist ebenso eine offene Frage, zu welcher die bB keine entsprechenden Ermittlungen durchführte. Dies vor dem Hintergrund, dass die bP selbst angegeben hat, dass diese schon älter ist und sich um ihre eigene Familie kümmern müsse. Vor allem ist eine Nachbarin zur Fürsorge keinesfalls verpflichtet und kann nicht automatisch angenommen werden, dass sich diese nach der Rückkehr wieder um die bP kümmern wird. In der Beschwerde wird diesbezüglich angeführt, dass diese einzige sich um die bP vor ihrer Ausreise kümmernde Nachbarin selbst pflegebedürftig sei und seit der Ausreise kein Kontakt mehr bestehe. Es wird auch konkret auf die Angabe der bP, dass sie daran erinnert werden müsse, die „lebensnotwendigen“ Medikamente einzunehmen, einzugehen sein. Hierzu wird zu ermitteln sein, ob die bP diese Aufgabe noch selbstständig wahrnehmen kann oder ob sie schon alleine dazu – sowie für welche andern Leistungen des täglichen Alltags – sie Unterstützung bedarf und in Armenien erhalten kann. Weiters ist im Hinblick auf Art. 8 EMRK festzuhalten, dass vom BVwG nicht nachvollzogen werden konnte, wie die bB zur Annahme kam, dass hinsichtlich der Enkelkinder und Schwiegertochter, insbesondere der Angehörigen, mit welchen sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kein besonderes Element der Abhängigkeit, welches über die übliche emotionale Bindung hinausgeht, festgestellt werden konnte.Weiters ist im Hinblick auf Artikel 8, EMRK festzuhalten, dass vom BVwG nicht nachvollzogen werden konnte, wie die bB zur Annahme kam, dass hinsichtlich der Enkelkinder und Schwiegertochter, insbesondere der Angehörigen, mit welchen sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kein besonderes Element der Abhängigkeit, welches über die übliche emotionale Bindung hinausgeht, festgestellt werden konnte. II.3.3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.römisch zwei.3.3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN). Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte präzisierte jüngst in seiner Entscheidung EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Appl. 41738/10, seine unter anderem in der bereits genannten Entscheidung EGMR 27.05.2008, N./Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, eigezogene restriktive Rechtsprechung betreffend die Maßgeblichkeit schwerwiegender körperlicher Erkrankungen bzw. der Zugangsmöglichkeiten zu entsprechenden Behandlungen im Zielstaat in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK dahingehend, dass der die erkrankte Person abschiebende Staat im Einzelfall festzustellen hat, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend und für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK zu bewahren (Rn. 189). Darüber hinaus ist zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten und den entsprechenden Einrichtungen haben würde. In diesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (Rn. 190).Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte präzisierte jüngst in seiner Entscheidung EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Appl. 41738/10, seine unter anderem in der bereits genannten Entscheidung EGMR 27.05.2008, N./Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, eigezogene restriktive Rechtsprechung betreffend die Maßgeblichkeit schwerwiegender körperlicher Erkrankungen bzw. der Zugangsmöglichkeiten zu entsprechenden Behandlungen im Zielstaat in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK dahingehend, dass der die erkrankte Person abschiebende Staat im Einzelfall festzustellen hat, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend und für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK zu bewahren (Rn. 189). Darüber hinaus ist zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten und den entsprechenden Einrichtungen haben würde. In diesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (Rn. 190). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stellen sich die Ermittlungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt und die Feststellungen der bB für eine dem Gesetz entsprechende Beurteilung als unzureichend dar. Insoweit war und ist entsprechend der Rsp des VwGH zu § 8 AsylG 2005 zu beurteilen, ob die bP aufgrund ihrer gesundheitlichen und altersbedingten Beeinträchtigungen dem realen Risiko ausgesetzt ist, in eine aussichtslose, existenzbedrohende und damit menschenunwürdige Lage zu kommen. Dies vor allem im Hinblick auf einen möglichen Zugang zu medizinischen Leistungen in Zusammenhang mit etwaig vorhandenen bzw. benötigten Hilfestellungen Außenstehender. Neben einem entsprechenden medizinischen Gutachten zum Gesundheitszustand der bP unter Einbeziehung der Selbstversorgungsfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit wird zu ermitteln sein, ob es in Armenien entsprechende Einrichtungen oder Organisationen bzw. Personen gibt, welche die bP etwa im Alltag bzw. beim Zugang zu medizinischen Leistungen unterstützen oder betreuen können.Insoweit war und ist entsprechend der Rsp des VwGH zu Paragraph 8, AsylG 2005 zu beurteilen, ob die bP aufgrund ihrer gesundheitlichen und altersbedingten Beeinträchtigungen dem realen Risiko ausgesetzt ist, in eine aussichtslose, existenzbedrohende und damit menschenunwürdige Lage zu kommen. Dies vor allem im Hinblick auf einen möglichen Zugang zu medizinischen Leistungen in Zusammenhang mit etwaig vorhandenen bzw. benötigten Hilfestellungen Außenstehender. Neben einem entsprechenden medizinischen Gutachten zum Gesundheitszustand der bP unter Einbeziehung der Selbstversorgungsfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit wird zu ermitteln sein, ob es in Armenien entsprechende Einrichtungen oder Organisationen bzw. Personen gibt, welche die bP etwa im Alltag bzw. beim Zugang zu medizinischen Leistungen unterstützen oder betreuen können. Die aufgezeigten gravierenden Ermittlungsmängel erwecken den Eindruck, dass die Behörde die erforderlichen Verfahrenshandlungen bewusst an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren versuchte. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise im Hinblick auf Art. 3 EMRK bzw. § 8 AsylG als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise im Hinblick auf Artikel 3, EMRK bzw. Paragraph 8, AsylG als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist im Ergebnis daher im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit in diesem Punkt (und damit auch in den weiteren, davon abhängigen Spruchpunkten) an die belangte Behörde geboten erscheint. II.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. geklärt ist. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L518.2198362.1.00