RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlL518 2206547-1 Spruch, L518 2206552-1/10EL518 2206547-1/9EL518 2206549-1/7EL518 2206552-1/10E, L518 2206547-1/9E, L518 2206549-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. GEORGIEN, alle vertreten durch BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. GEORGIEN, alle vertreten durch BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG, BGBl. I 100/2005 idgF 2 Monate beträgt.Die Beschwerden werden gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF 2 Monate beträgt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.03.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.03.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP
- Gemeinsam mit bP 1-3 reiste noch die zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährige Tochter der bP 1 und 2 bzw. Schwester der bP 3, XXXX (idF N) in das Bundesgebiet ein. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes war diese nicht in der Lage, selbst einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und brachte zuerst der Vater bzw. später die mit Beschluss vom 20.07.2017 bestellte Sachwalterin für die N einen Antrag auf internationalen Schutz ein.Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP
- Gemeinsam mit bP 1-3 reiste noch die zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährige Tochter der bP 1 und 2 bzw. Schwester der bP 3, römisch 40 in der Fassung N) in das Bundesgebiet ein. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes war diese nicht in der Lage, selbst einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und brachte zuerst der Vater bzw. später die mit Beschluss vom 20.07.2017 bestellte Sachwalterin für die N einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Aus dem am 06.04.2017 eingelangten Vergleichsbericht zur Visaabfrage ergab sich, dass die bP mit griechischen Visa legal ihr Heimatland verlassen haben. I.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:
- Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso]) Mein Problem ist, dass ich meine Tochter und meine anderen Kinder nicht unterstützen kann. Auch die georgische Regierung unterstützt uns nicht. Nur einmal wurde uns geholfen. Da war N ein Jahr alt, als uns eine Hilfsorganisation für sie einen Rollstuhl schenkte. Ich bin wegen meiner kranken Tochter hier, da sie Hilfe braucht, sowohl im Alltag als auch medizinisch. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. “ 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich habe alles verkauft in Georgien. Ich besitze nichts mehr. Die Gesundheitslage meiner Tochter wird immer schlimmer. Die bP 2 gab insbesondere an:
- Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Meine Tochter N ist sehr schwer krank. Sie kam gesund auf die Welt. Mit 4 Monaten hatte sie eine Virus-Krankheit namens Enzephalitis. Die Ärzte in Georgien haben Fehler gemacht. Durch diese Fehler wurde N noch kranker. Sie ist inzwischen schwer behindert. Wir sind mit der Hoffnung eingereist, dass österreichische Ärzte N behandeln können und ihre Leiden mindern. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? N Gesundheitslage würde dadurch sicher nicht verbessert werden. In Georgien werden wir von der Regierung nicht unterstützt um die Therapie weiter zu machen. I.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 18.08.2017 insbesondere vor:römisch eins.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 18.08.2017 insbesondere vor: LA: Wo befindet sich Ihr georgischer Reisepass? VP: Den Personalausweis habe ich bei der Polizei abgegeben, den Reisepass haben wir vernichtet, damit wir eine Abschiebung verhindern können. LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Verfahren getätigt haben und wurde alles richtig protokolliert? VP: Ja. … LA. Hatten Sie je Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppe oder Ihrer Religion? VP: Nein. … LA: Laut EB haben ist eine Tochter in Georgien, stimmt das? VP: Ja. LA. Wieso ist diese nicht mitgekommen? VP: Die finanziellen Möglichkeiten waren nicht gegeben, ich bin außerdem wegen meinem Kind und dessen medizinischer Behandlung hier. Mein Kind geht in Georgien in die Schule, ich wollte nicht, dass sie die Schule abbricht. LA: Bei wem lebt Ihre Tochter in Georgien? VP: Im Sommer ist sie bei meinen Eltern im Dorf, sonst ist mein Bruder da und ihre Tanten. Sie ist jetzt fertig geworden mit der Schule, wir wollten nicht, dass sie die Schule in der Endphase abbricht. LA. Was hat Ihre Tochter vor nach der Schule zu machen? VP: Sie möchte weiter studieren. LA. Wer finanziert die Ausbildung Ihrer Tochter? VP: Wenn es finanzielle Möglichkeiten gibt, wird sie studieren, sonst arbeiten. LA. Welche Verwandten befinden sich in Georgien? VP: Bruder, meine Eltern. LA. Haben Sie Verwandte in Europa? VP: Nein. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Georgien? VP: Ja, per Internet. LA: Wo leben Ihre Eltern und Ihre Brüder im Moment? VP: Im Dorf XXXX .VP: Im Dorf römisch 40 . LA: Wo haben Sie in Georgien zuletzt gelebt? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . LA. Seit wann haben Sie in XXXX gewohnt?LA. Seit wann haben Sie in römisch 40 gewohnt? VP: 20 Jahre. LA: Mit wem haben Sie in XXXX zusammen gewohnt?LA: Mit wem haben Sie in römisch 40 zusammen gewohnt? VP: Mit Eltern, Brüdern und meiner Frau und den Kindern. Ich habe insgesamt drei Brüder, zwei sind im Ausland. LA. Wo im Ausland sind die zwei Brüder? VP: Russland. Sie sind Bürger von Russland LA. Lebten Sie in XXXX in einer Miet- oder Eigentumswohnung?LA. Lebten Sie in römisch 40 in einer Miet- oder Eigentumswohnung? VP: In der Elternwohnung. Es ist eine Eigentumswohnung. Mein eigenes Haus und Auto habe ich für die Therapie meines Kindes verkauft. LA. Wo war das Haus? VP. Auch in XXXX .VP. Auch in römisch 40 . LA: Haben Sie einen Beruf erlernt? VP: Nach der Schule hatte ich eine dreijährige Ausbildung als Elektriker. Ich arbeitete in Georgien als als Schweißer in einer Autowerkstatt. LA: Konnten Sie durch diese Tätigkeit als Automechaniker Ihren Lebensunterhalt im Heimatland bestreiten? VP: Ja. LA: Bekommen Ihre Eltern Pension? VP: Ja. LA. Wie hoch ist die Pension Ihrer Eltern? VP: Weiß ich nicht. LA. Wie viel haben Sie durchschnittlich verdient? VP: Durchschnittlich 800 bis 1000 Lari. LA. Was hat Ihre Frau in Georgien gearbeitet? VP: Meine Frau war Lehrerin in der Schule in Malen/Zeichnen. Als wir geheiratet haben, hat sie das gelassen wegen dem Kind. LA. Welche Besitztümer hat Ihre Familie in Georgien? VP: In XXXX habe ich ein kleines Grundstück mit einem Haus, das haben die RussenVP: In römisch 40 habe ich ein kleines Grundstück mit einem Haus, das haben die Russen 2008 eingenommen. Die Eltern haben ein eigenes Haus im Dorf. In XXXX haben wir eine2008 eingenommen. Die Eltern haben ein eigenes Haus im Dorf. In römisch 40 haben wir eine Eigentumswohnung. Das gehört aber alles meinen Eltern. LA: Wie war die finanzielle Lage Ihrer Familie in Georgien? VP: Wir haben uns außer ins Dorf zu fahren nicht leisten können. Wir sind ausgekommen. Eine ganz normale Familie. LA. Bekamen Sie Unterstützungen vom georgischen Staat? VP: Nein, keinerlei. LA. Sind Sie auch aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich? VP: Wegen meinem Kind bin ich hier. Unser Kind ist von uns abhängig. Sie kann sich selbst nicht bewegen. Deswegen habe ich meinen Job in Georgien so nahe am Wohnort gehabt, damit ich schnell heimkommen kann. LA: Wann haben Sie Georgien verlassen? VP: Im März 2017, zwischen 21 und
- LA: Sind Sie legal oder illegal aus Georgien ausgereist? VP: Legal. LA: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, warum Sie Georgien verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Georgien können, erzählen Sie bitte? VP: Anfang der freien Erzählung: Viele Regierungen sind gekommen und gegangen, ich habe jede Regierung um einen Rollstuhl für meine Tochter gebeten. Ich habe keinerlei Hilfe bekommen. Letztendlich habe ich den Rollstuhl von einer NGO Organisation bekommen. Das Kind war vier bis fünf Monate alt, es ging ihm schlecht, wir fuhren ins Krankenhaus. Es hieß, dass es eine Magen-Darm Entzündung hat. Es wurden Infusionen angehängt. Das Kind schaute nur noch starr. Es hieß, dass sie Lungenentzündung bekommen hat. Sie haben mir eine Liste an Medikamente aufgeschrieben, die sehr teuer waren und aufgrund des Medikamentenmangels fast nicht aufzutreiben waren. Ich habe besorgt, was ich konnte, das Geld bekam ich durch den Verkauf von Eigentum. Es stellte sich heraus, dass das Kind keine der genannten Krankheiten hatte, sondern eine Gehirnentzündung. Die Ärzte haben dann meine Medikamente an andere Patienten verkauft. Das war alles in XXXX . Ich habe dann veranlasst, dass von XXXX ein Professor und Neurochirurg gekommen ist um sich das anzuschauen. Er hat sich das Kind angeschaut und angefangen, mit den Ärzten zu schimpfen. Wie oft das noch passieren muss, dass sie so was machen. Wenn sie nicht kompetent genug sind, um Patienten zu behandeln, sollten sie diese doch nach XXXX schicken. Sie haben zum Transport einen speziellen Rettungswagen mit den Maschinen gebraucht, deswegen haben sie das Kind nicht nach XXXX bringen können. Ich musste unterschreiben und habe das Kind mit meinem Auto nach XXXX verlegt. Während des Transports wurde ein spezielles Medikament benötigt, von dem Geld für das Medikament, das ich selbst bezahlt habe, hätte man sich ein Auto kaufen können, so teuer war das. Nach drei Tagen ist das Kind aufgewacht. Es wurde Rückenmark entnommen. Das Gehirn war unter Druck. Nach ein paar Tagen ging es schon besser. Wir haben fast schon im Krankenhaus gewohnt, weil wir so oft dort waren. Ca. eineinhalb Monate war sie in der Behandlung. Es gab auf einige Medikamente Nebenwirkungen. Sie haben das Kind in Eis gewickelt, weil es keine andere Möglichkeit gab. Der Arzt hat zu mir gesagt, dass das Kind viele Massagen und Therapien braucht. Es war immer im Rehabilitationscenter. Eines Tages haben sie das Kind sehr stark verletzt. De Hüften wurden ausgekugelt. Das Kind bekam zu Hause Fieberkrämpfe und es ging ihm sehr schlecht. Keiner wollte dafür verantwortlich sein. Das Kind musste wieder eingerenkt werden. Es verging jedoch so viel zeit, dass dies alles schon verwachsen war. Das Kind brauchte eine Operation, die die georgischen Ärzte nicht durchführen konnten. Mir wurde ein Arzt empfohlen, der immer im Ausland war, der hat mir jedoch wieder abgesagt. Wir mussten oft die Rettung rufen, weil es dem Kind immer wieder sehr schlecht ging. In Georgien kann man die Krankheit nicht behandeln, keiner möchte die Verantwortung übernehmen. Ich bin hierhergekommen, weil ich weiß welche medizinischen Möglichkeiten es gibt. Ich hoffe, dass mein Kind hier behandelt wird. Das Kind bekommt eine Behindertenpension in Georgien, sie hörten jedes Jahr einfach wieder auf, das auszuzahlen. Als sie volljährig war, haben sie die Zahlungen eingestellt und sagten, dass das Kind jetzt selbst arbeiten soll. Aber wie denn, wenn sie nicht einmal sitzen selbstständig kann? Ich ging zum Arzt, um ein Gutachten zu kaufen, damit ich die Zahlungen wieder erhalte. Ich hatte Angst vor der Reaktion der Gesellschaft auf mein Kind, daher bin ich alleine gegangen. Der Arzt, damit er nach Hause kommt, musste man bezahlen. Er ist dann nachhause gekommen und hat dann entweder ein Gutachten ausgestellt ohne das Kind anzuschauen, oder eben nicht. Manchmal dauerte es vier Monate gedauert, bis man die Pension bekommen hat.Viele Regierungen sind gekommen und gegangen, ich habe jede Regierung um einen Rollstuhl für meine Tochter gebeten. Ich habe keinerlei Hilfe bekommen. Letztendlich habe ich den Rollstuhl von einer NGO Organisation bekommen. Das Kind war vier bis fünf Monate alt, es ging ihm schlecht, wir fuhren ins Krankenhaus. Es hieß, dass es eine Magen-Darm Entzündung hat. Es wurden Infusionen angehängt. Das Kind schaute nur noch starr. Es hieß, dass sie Lungenentzündung bekommen hat. Sie haben mir eine Liste an Medikamente aufgeschrieben, die sehr teuer waren und aufgrund des Medikamentenmangels fast nicht aufzutreiben waren. Ich habe besorgt, was ich konnte, das Geld bekam ich durch den Verkauf von Eigentum. Es stellte sich heraus, dass das Kind keine der genannten Krankheiten hatte, sondern eine Gehirnentzündung. Die Ärzte haben dann meine Medikamente an andere Patienten verkauft. Das war alles in römisch 40 . Ich habe dann veranlasst, dass von römisch 40 ein Professor und Neurochirurg gekommen ist um sich das anzuschauen. Er hat sich das Kind angeschaut und angefangen, mit den Ärzten zu schimpfen. Wie oft das noch passieren muss, dass sie so was machen. Wenn sie nicht kompetent genug sind, um Patienten zu behandeln, sollten sie diese doch nach römisch 40 schicken. Sie haben zum Transport einen speziellen Rettungswagen mit den Maschinen gebraucht, deswegen haben sie das Kind nicht nach römisch 40 bringen können. Ich musste unterschreiben und habe das Kind mit meinem Auto nach römisch 40 verlegt. Während des Transports wurde ein spezielles Medikament benötigt, von dem Geld für das Medikament, das ich selbst bezahlt habe, hätte man sich ein Auto kaufen können, so teuer war das. Nach drei Tagen ist das Kind aufgewacht. Es wurde Rückenmark entnommen. Das Gehirn war unter Druck. Nach ein paar Tagen ging es schon besser. Wir haben fast schon im Krankenhaus gewohnt, weil wir so oft dort waren. Ca. eineinhalb Monate war sie in der Behandlung. Es gab auf einige Medikamente Nebenwirkungen. Sie haben das Kind in Eis gewickelt, weil es keine andere Möglichkeit gab. Der Arzt hat zu mir gesagt, dass das Kind viele Massagen und Therapien braucht. Es war immer im Rehabilitationscenter. Eines Tages haben sie das Kind sehr stark verletzt. De Hüften wurden ausgekugelt. Das Kind bekam zu Hause Fieberkrämpfe und es ging ihm sehr schlecht. Keiner wollte dafür verantwortlich sein. Das Kind musste wieder eingerenkt werden. Es verging jedoch so viel zeit, dass dies alles schon verwachsen war. Das Kind brauchte eine Operation, die die georgischen Ärzte nicht durchführen konnten. Mir wurde ein Arzt empfohlen, der immer im Ausland war, der hat mir jedoch wieder abgesagt. Wir mussten oft die Rettung rufen, weil es dem Kind immer wieder sehr schlecht ging. In Georgien kann man die Krankheit nicht behandeln, keiner möchte die Verantwortung übernehmen. Ich bin hierhergekommen, weil ich weiß welche medizinischen Möglichkeiten es gibt. Ich hoffe, dass mein Kind hier behandelt wird. Das Kind bekommt eine Behindertenpension in Georgien, sie hörten jedes Jahr einfach wieder auf, das auszuzahlen. Als sie volljährig war, haben sie die Zahlungen eingestellt und sagten, dass das Kind jetzt selbst arbeiten soll. Aber wie denn, wenn sie nicht einmal sitzen selbstständig kann? Ich ging zum Arzt, um ein Gutachten zu kaufen, damit ich die Zahlungen wieder erhalte. Ich hatte Angst vor der Reaktion der Gesellschaft auf mein Kind, daher bin ich alleine gegangen. Der Arzt, damit er nach Hause kommt, musste man bezahlen. Er ist dann nachhause gekommen und hat dann entweder ein Gutachten ausgestellt ohne das Kind anzuschauen, oder eben nicht. Manchmal dauerte es vier Monate gedauert, bis man die Pension bekommen hat. Ende der freien Erzählung. LA: Waren das alle Ihre Fluchtgründe? VP: Ja. Das ist der einzige Grund. Ich war mein ganzes Leben von niemandem abhängig. Ich kann selber für meine Familie sorgen. Was das Kind betrifft, bin ich allerdings machtlos. Die Behandlung bei uns kannst du vergessen. Sie haben sie einmal betäubt und haben das Kind nicht mehr zurückholen können. Es war ein großer Aufstand bis das wieder ging. Seit wir hier sind, hat mine Tochter Farbe im Gesicht bekommen. Seit wir hier sind, hat sie auch zugenommen, es geht ihr gut. Die Luft wo wir sind ist sehr gut. Die Ärzte haben uns dargestellt, wie es nach der Operation aussehen wird. Am 12.09.2017 wird die OP sein. LA. Wieso sind Sie ausgerechnet jetzt nach Österreich gekommen? Wieso haben Sie nicht viel früher Georgien verlassen? VP: Diesen Plan gab es schon immer, das Problem war das Visum. Es ist sich nie ausgegangen. Seit 21 Jahren haben wir keinen Rollstuhl bekommen, hier nach 5 Tagen. Ich habe sogar eine Pflegerin bekommen, die hilft uns sehr und dem Kind geht es sehr gut. Anm.: VP legt vor: Brief der Pflegerin, Brief des Diakon, Deutschkurs Bestätigung Alphabetisierung 1, Deutschkurs Bestätigung Alphabetisierung 1 Fr. XXXX , Bescheinigung über Gesundheitszustand in Georgisch samt deutscher ÜbersetzungVP: Diesen Plan gab es schon immer, das Problem war das Visum. Es ist sich nie ausgegangen. Seit 21 Jahren haben wir keinen Rollstuhl bekommen, hier nach 5 Tagen. Ich habe sogar eine Pflegerin bekommen, die hilft uns sehr und dem Kind geht es sehr gut. Anmerkung, VP legt vor: Brief der Pflegerin, Brief des Diakon, Deutschkurs Bestätigung Alphabetisierung 1, Deutschkurs Bestätigung Alphabetisierung 1 Fr. römisch 40 , Bescheinigung über Gesundheitszustand in Georgisch samt deutscher Übersetzung LA: Wie hoch war die Behindertenpension in Georgien? VP: Die neue Regierung hat 10 Euro mehr ausbezahlt. 160 bis 180 Lari. LA. Wieso konnte Ihre Frau bis 2014 arbeiten? Wer hat sich um Ihre Tochter gekümmert? VP: Nachdem das Kind da war, hat sie nicht mehr gearbeitet. LA. Also nach der Geburt der ältesten Tochter? VP. Ja. Auch ich war sehr gebunden, ich musste öfter meine Arbeit abbrechen und nach Hause gehen. LA. Wer hat Ihnen geraten nach Österreich zukommen? VP: Viele Menschen habe ich getroffen, die hier waren, wo die Leber oder Niere gerichtet war. Ein Kind meines Arbeitskollegen war auch hier, weil er gelähmt war. Er hat mir immer gesagt, dass ich sie nach Österreich bringen soll. Auch die Ärzte sagten dies. Einen konkreten kenne ich noch, er ist fast gestorben, die Ärzte haben ihn aufgegeben. Hier ist er sechs bis sieben Jahre gewesen und ist kerngesund nach Georgien zurückgekehrt. Der Körper meiner Tochter ist verspannt, hier hat man mir gleich Therapien gegeben, die Besserungen hätten in meinem Land nicht annähernd erreicht werden können. LA: Welche medizinische Behandlung erhält Ihre Tochter in Österreich? VP: Momentan laufen die Vorbereitungen zur OP. Ein bestimmter Wert Hämoglobin muss noch angepasst werden. LA. Sie werden aufgefordert, künftige Arztberichte umgehend beim BFA vorzulegen. VP: Ja. LA. Wie viel kostete der Schlepper? VP: Ich ging zur griechischen Botschaft und beantragte das Visum. Pro Kopf kostete es 35 Euro. … LA: Was würde passieren, wenn Sie wieder nach Georgien zurückkehren müssten? VP: Mir droht nichts, ich will mir aber nicht vorstellen, was meine Tochter erwarten würde. Qualvolles Leben. Wenn unsere Tochter uns nicht sieht, geht es ihr schlecht. Sie ist von uns abhängig. Ich habe jetzt auch den Wunsch, schnell zu ihr zu gehen. Die Pflegerin macht ihren Job aber sehr gut. LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Probleme mit privaten Personen, Personengruppen, Banden, kriminellen Organisationen? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder in einem anderen Land? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Gerichten, Polizei oder Verwaltungsbehörden? VP: Nein. Vor der belangten Behörde brachte die bP 2 am 18.08.2017 insbesondere vor: LA: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? VP: Nein, ich bin gesund. Nach der Geburt des Kleinen gab es Komplikationen, diese wurden schon behandelt. … LA. Können Sie eine Heiratsurkunde vorlegen? VP: Nein, wir haben kirchlich geheiratet. LA: Ihr Mann hat gesagt, dass Sie auch standesamtlich geheiratet haben? VP: Ja, haben wir, nur wurde das dann zurückgezogen. Für die Ausstellung der Visa wurde uns das geraten. … LA. Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? VP: Ich stehe früh auf, trinke Kaffee, dann steht das kranke Kind auf, es muss gepflegt und ernährt werden, das zweite Kind muss auch ernährt werden. Wenn es das Wetter erlaubt, sind wir draußen, das tut dem kranken Kind gut. Wir hören Musik, spielen, ich lese vor, wir sind sehr viel draußen. Am Abend wenn die Kinder schlafen, tu ich sehr gerne malen und stricken. LA: Was würde passieren, wenn Sie wieder nach Georgien zurückkehren müssten? VP: Meine Tochter erwartet das Schlimmste, mit hoher Wahrscheinlichkeit wird sie versterben, und somit auch mein Herz. … LA: Was sagen Sie zum Angebot der freiwilligen Rückkehr? VP: Ich will, dass es meiner Tochter gut geht und dass die Ärzte sie operieren. LA. Was würde dagegensprechen, dass Sie nach der durchgeführten OP wieder nach Georgien zurückkehren? VP: Ich weiß nicht, was die Ärzte entscheiden, für mich zählt nur, dass ich wegen meiner Tochter hier bin. In Georgien gab es nach den Therapien keinen Fortschritt, im Gegenteil, dem Kind ging es immer schlechter. Angefangen von kleinen Problemen bis zum Auskegeln der Hüfte haben die Ärzte die Verantwortung auf uns abgelegt. Jeden Abend muss ich mit meiner Tochter beten, sie ist abhängig von uns. Sie verlangt einen Segen von mir. … I.2.
- Die bP 3 berief sich insbesondere auf den gemeinsamen Familienverband und wurden keine eigenen Fluchtgründe für sie vorgebracht.römisch eins.2.
- Die bP 3 berief sich insbesondere auf den gemeinsamen Familienverband und wurden keine eigenen Fluchtgründe für sie vorgebracht. I.2.
- Am 10.01.2018 langte ein ärztlicher Befund ein, laut welchem bei der bP 2 ein Mammacarcinom festgestellt wurde.römisch eins.2.
- Am 10.01.2018 langte ein ärztlicher Befund ein, laut welchem bei der bP 2 ein Mammacarcinom festgestellt wurde. I.2.
- Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich „Bilaterale Zerebralparese“ langte am 28.02.2018 bei der bB ein. Diese wurden den bP gemeinsam mit aktuellen Länderinformationen zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.2.
- Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich „Bilaterale Zerebralparese“ langte am 28.02.2018 bei der bB ein. Diese wurden den bP gemeinsam mit aktuellen Länderinformationen zur Stellungnahme übermittelt. I.2.
- Am 21.03.2018, 06.04.2018, 20.04.2018 und 19.06.2018 langten weitere Unterlagen von den bP ein.römisch eins.2.
- Am 21.03.2018, 06.04.2018, 20.04.2018 und 19.06.2018 langten weitere Unterlagen von den bP ein. I.2.
- Die am 09.05.2018 bei der bB eingelangte Anfragebeantwortung betreffend die Behandlung von Brustkrebs wurde bP 1 und 2 im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 13.08.2018 vorgehalten.römisch eins.2.
- Die am 09.05.2018 bei der bB eingelangte Anfragebeantwortung betreffend die Behandlung von Brustkrebs wurde bP 1 und 2 im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 13.08.2018 vorgehalten. Im Rahmen dieser Einvernahme gab die bP 1 ua. an: LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Ja. LA: Was arbeiten Ihre Eltern und Geschwister? VP: Meine Eltern haben einen Bauernhof, sie arbeiten auf dem Feld. Mein Bruder hilft denen. Mein zweiter Bruder ist vom Kran von ca. 20m runtergefallen, direkt auf den Kopf. Er hat eine schwere Verletzung. Das ist ein paar Monate her. Nachgefragt, der Knochen von der Stirn ist nicht mehr da, es ist alles zertrümmert. Sie wissen nicht, wie sie ihn behandeln sollen und welche Medikamente. Jetzt ist er wieder zu Hause, aber ein Pflegefall. LA: Was arbeitet Ihr Bruder in Russland? VP: Ich kann das nicht genau sagen, er ist bei seinen Schwiegereltern. Ich habe wenig Kontakt zu ihm. Ich erfahre meistens von meinen Eltern wie es ihm geht. LA: Bekommen Ihre Eltern Pension? VP: Ja. LA: Sind Ihre Angehörigen in Georgien abgesehen von Ihrem Bruder, der einen Unfall hatte, gesund? VP: Ja. LA. Welche Besitztümer hat Ihre Familie in Georgien? VP: Das Haus im Dorf und ein kleines Grundstück dazu. LA: Haben sich Ihre Fluchtgründe seit der letzten Einvernahme geändert? VP: Der Hauptgrund ist nach wie vor meine Tochter. Unten haben wir in so vielen Jahren nichts erreicht. Dazu ist jetzt die Krankheit meiner Frau gekommen. LA: Was würde passieren, wenn Sie und Ihre Familie wieder nach Georgien zurückkehren müssten? VP: Meine Tochter würde wahrscheinlich sterben oder wäre schon tot. Jetzt kommt meine Frau dazu. Mit dieser Krankheit… in Georgien haben sie gesagt, dass sie nichts hat, in der Tat hat sie Krebs gehabt. LA: Können Sie mit Ihrer Familie in Georgien bei Verwandten unterkommen? VP: Ich habe alles verkauft, mit so einer großen Familie – bei wem soll ich wohnen, wer soll mich aufnehmen. … VP: Ja. LA: Haben Sie in Österreich gearbeitet? VP: Ich habe eine Bestätigung. Ich arbeite im Heim, ich mache Hausmeisterarbeiten. Anm.: VP legt vor: Integrationsbestätigungen, Fotos und ärztliche Unterlagen Tochter NAnmerkung, VP legt vor: Integrationsbestätigungen, Fotos und ärztliche Unterlagen Tochter N VP: Hier sind auch ärztliche Bestätigungen von meiner Tochter, meine Tochter N fängt an zu malen. Das Kind lernt auch Deutsch und macht Fortschritte in jeder Hinsicht. LA: Besucht Ihr Sohn den Kindergarten? VP: Ja. LA: Welche sozialen Kontakte haben Sie zur österreichischen Gesellschaft? VP: In der Nachbarschaft habe ich viele Kontakte mit österreichischen Menschen, mit vielen Nachbarn, ältere Frauen und Herren fangen an Schnee zu schaufeln, ich nehme dann die Schaufeln und mache ihnen das. Wenn ich sehe, dass sich jemand schwer tut, habe ich das Bedürfnis zu helfen. Ich habe mit vielen Österreichern Kontakt, ich kenne halt keine Namen. In der Kirche sowieso, mit dem Priester habe ich sehr guten Kontakt, wenn der Rasen gemäht werden muss, mache ich das. Wenn Bühnenaufbau oder –abbau ist, wenn Veranstaltungen sind, wo Hilfe benötigt wird, bin ich immer für sie da. Ich pflege auch Blumen, Wiesen und Bäume. Jeder Kirchenbesucher kennt mich. LA: Wie ist Ihr Alltag momentan in Österreich? VP: Ich stehe auch in der Früh auf, ziehe die Kinder an, waschen, Zähne putzen. Dann begleite ich meine Frau raus, die fährt um 12 zur Bestrahlung. Dann bin ich bei den Kindern. Wenn sie um vier kommt, bringe ich das Kind zum Spielplatz, wenn es sehr heiß ist, gehe ich auch in die Kirche und gieße die Blumen. Oder im Heim selbst, wenn es mit Schränken oder Wasser Probleme gibt helfe ich. Es gibt immer etwas zu tun. Verfahrensleitende Verfügung: Im Rahmen dieser zweiten Einvernahme gab die bP 2 ua. an: LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. Ich bin etwas schwach nach der Operation. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten oder eine Pause brauchen, sagen Sie das bitte. VP: Vielen Dank. .. LA: Bitte erzählen Sie nun, wie es Ihnen gesundheitlich geht! VP: Ich habe nicht gewusst, dass ich diese Krankheit habe. Der Arzt hat den Verdacht geschöpft, er hat mich nach S überwiesen, es wurden verschiedene Computeraufnahmen gemacht. Der Arzt hat gesagt, dass ich Glück hatte, dass das so früh entdeckt wurde. Es war noch die Anfangsphase. Ich wurde im Februar operiert. Nach der OP habe ich Chemotherapie bekommen bis Juni. Von Juni bis jetzt laufen die Strahlungen. Ich werde bestrahlt. Ich kann im Haushalt nichts machen, alles macht mein Ehemann, ich kann maximal abwaschen oder T-Shirts falten. Bis 22.08.2018 läuft die Bestrahlung, danach muss ich einmal im Monat in den Bauch eine Spritze bekommen. Ich nehme auch Tabletten, die ich fünf Jahre nehmen muss. Die Behandlung ist für die nächsten 5 Jahre festgelegt. Ich habe auch Vitamine verschrieben bekommen. Jeden Monat muss ich eine Blutkontrolle machen. LA: Welche Spritze bekommen Sie? Anm.: VP legt ärztliche Unterlagen und 2 Medikamentenverpackungen vor.Anmerkung, VP legt ärztliche Unterlagen und 2 Medikamentenverpackungen vor. LA: Wie oft haben Sie diese Spritze schon bekommen? VP: Bisher eine Spritze. Bei der Chemotherapie sind meine Zähne kaputt gegangen, daher hat der Arzt eine kurze Pause eingelegt. Nachdem die Zähne wieder gerichtet sind, wird das weiter gemacht. LA: Welche Medikamente müssen Sie nehmen? VP: Exemestan ratiopharm 25 mg muss ich 5 Jahre nehmen. Statt der Spritze im Bauch muss ich Paracetamol Sandoz 500mg Tabletten einnehmen. Wenn die Zahnbehandlung fertig ist, muss ich diese nicht mehr nehmen, sondern nur die Spritze. Calcium nehme ich auch. LA: Bitte übermitteln Sie dem BFA immer Ihre aktuellen ärztlichen Unterlagen! VP: Ja. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Ich nehme keine Drogen. LA: Wie viele Kinder haben Sie? VP: Drei. LA: Zwei davon befinden sich in Österreich, stimmt das? VP: Ja. LA: Ist Ihr Sohn A gesund? VP: Ja. LA: Hat sich der Gesundheitszustand Ihrer Tochter N seit der letzten Einvernahme verbessert? VP: Sie macht Fortschritte. Sie kann selbstständig einen Stift halten und versucht auch zu malen. Sie kann selbstständig sitzen. LA: Welche Therapie und ärztlichen Behandlungen und Medikamente bekommt N im Moment? VP: Nur Massagen. LA. Welche Verwandten befinden sich in Georgien? VP: Vater, fünf Schwestern, ein Bruder und mein Kind. LA: Wo in Georgien leben diese? VP: Vater, zwei Schwestern und der Bruder im Dorf XXXX . Nachgefragt, die nächste größere Stadt ist XXXX .VP: Vater, zwei Schwestern und der Bruder im Dorf römisch 40 . Nachgefragt, die nächste größere Stadt ist römisch 40 . LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Georgien? VP: Mit meinen Geschwistern und Eltern weniger, mit meinem Kind mehr. LA: Wo leben Ihre anderen Schwestern? VP: Sie haben ihre eigenen Familien. Alle drei leben in XXXX .VP: Sie haben ihre eigenen Familien. Alle drei leben in römisch 40 . LA: Was arbeiten Ihr Vater und Ihre Geschwister? VP: Mein Vater ist Rentner, er hat 30 Jahre bei der Polizei gearbeitet. Eine Schwester ist verwitwet, die zweite Schwester die beim Vater wohnt hilft momentan meinem Vater im Haushalt. Mein Bruder weiß ich nicht genau, wie das heißt, er ist zuständig für die Infrastruktur und Kanalisation ein paar Dörfer. LA: Bekommt Ihr Vater eine Pension? VP: Ja, ganz wenig. Für das, dass er 30 Jahre bei der Polizei war, wenig. LA: Was macht Ihre verwitwete Schwester? VP: Sie arbeitet im Dorf im Haushalt je nach Möglichkeit. Sie räumt bei Leuten auf. LA: Was arbeiten Ihre Schwestern in XXXX ?LA: Was arbeiten Ihre Schwestern in römisch 40 ? VP: Die Ehemänner arbeiten, nachgefragt, zwei Ehemänner sind in der Baubranche tätig als Vorarbeiter. Die dritte Schwester ist auch verwitwet und passt auf die Kinder auf, sie ist Babysitterin. LA: Was macht Ihre volljährige Tochter in Georgien momentan? VP: Sie ist bei den Schwiegereltern von mir. Aufgrund dessen, dass wir abreisen mussten, ging es sich nicht aus, dass sie weiterlernt. Sie tut momentan nichts. Aber sie bereitet sich auf die Ausbildung vor, sie möchte Zahnarzt werden. Sie macht als Hobby Ohrringe und Taschen, sie bastelt. Die werden dann auch verkauft. LA: Wie heißt sie? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Sind Ihre Angehörigen in Georgien gesund? VP: Der Vater ist ein Pflegefall, weil er Blutdruckprobleme und einen Schlaganfall gehabt hat. Er hat mit Margen Darm Probleme gehabt, er wurde therapiert, er kann nicht selbstständig stehen, er ist ein Pflegefall. Die anderen sind gesund. LA: Welche Besitztümer hat Ihre Familie in Georgien? VP: Wie jeder im Dorf hat meine Familie ein Grundstück. Das war alles. LA: Gibt es Änderungen oder Neuerungen zu Ihrem Fluchtgrund? VP: Wie gesagt, es ist neu, dass ich jetzt krank geworden bin. Das hat sich jetzt so ergeben. LA: Was würde passieren, wenn Sie und Ihre Familie wieder nach Georgien zurückkehren müssten? VP: Die Tochter N wird wahrscheinlich sterben müssen. Erst hier gibt es Fortschritte. In Georgien mussten wir alle zwei Wochen die Rettung rufen. Wir haben es gerade noch geschafft, hierher zu kommen, sonst wäre sie gestorben. LA: Können Sie und Ihre Familie bei einer Rückkehr nach Georgien bei Ihrer Familie unterkommen? VP: Wir haben alles verkauft, was uns gehört hat. Wir haben keine Bleibe. Bei Geschwistern und beim Vater können wir auch nicht leben. LA: Warum nicht? VP: Physisch gibt es keinen Platz für uns. LA: Auf welchem Niveau sprechen Sie DEUTSCH? Haben Sie eine A1/A2/B1 Prüfung absolviert? VP: Ich glaube A
- Die Prüfung habe ich noch nicht abgelegt, möchte ich aber. LA. Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? VP: Ich wache so im fünf auf, dann muss ich eine Kleinigkeit zu mir nehmen und Tee trinken. Ich bin sehr müde. Um zwölf kommt ein Taxi und holt mich ab zur Bestrahlung. Von dort bin ich um vier wieder zu Hause. Bin dann müde und möchte nur liegen. Bisschen später, wenn ich es schaffe, lese ich meinen Kindern vor und rede mit ihnen. Wenn ich meinen Kindern Wärme geben kann, versuche ich das. LA: Wie lange müssen Sie noch bestrahlt werden? VP: Bis 22.
- Insgesamt sind das 31 Bestrahlungen. Jeden Tag wird bestrahlt. Verfahrensleitende Verfügung: Ihnen werden nun mit „A“ bezeichnete und mit Quellenangaben versehene landeskundliche Feststellungen zum Staat Georgien vom 07.06.2018 ausgehändigt. Das Bundesamt beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. Es steht Ihnen frei dazu binnen zwei Wochen ohne Setzung einer Nachfrist eine Stellungnahme abzugeben. Zum Umstand, dass Sie in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden, wird auf Folgendes hingewiesen: § 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des § 23 AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer römisch eins, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des Paragraph 23, AsylG gilt dies auch im Asylverfahren. LA: Wollen Sie ein eigenes Exemplar ausgefolgt haben? VP: Nein, danke. Ich weiß, was dort passiert. Es ist eine schwierige Situation in Georgien. Sehr viele Krebsfälle gibt es in Georgien. Ich weiß nicht, warum. LA: Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.05.2018 zu Brustkrebs wird Ihnen zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie die Anfragebeantwortung ausgefolgt bekommen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme? VP: Nein, danke. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Sie haben den Dolmetscher während der ganzen Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA. Wollen Sie noch etwas sagen? VP: Ich möchte nur sagen: In Georgien vor der Geburt meines dritten Kindes hatte ich einen kleinen Knoten. In Georgien sagte man, das ist nichts Schlimmes. Es wird sich nach der Geburt auflösen. Aber es ist nach der Geburt schlimmer geworden. Es war nicht gutartig. Es war bösartig, die haben gesagt, es ist nichts Schlimmes. Genau dieser Knoten wurde hier rausgeschnitten. I.2.
- Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:römisch eins.2.
- Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: - Deutschkursbestätigungen A1 für bP 1 und 2 - Medizinische Unterlagen bP 2 und N aus Österreich - Georgische medizinische Unterlagen zu N - Diverse Unterstützungsschreiben - BASB – Schriftstücke bezüglich Parkausweis und Ausstellung eines Behindertenpass vom 27.03.2018 für N samt Sachverständigengutachten vom 07.03.2018 - Bestellungsbeschluss und Stellungnahme der Sachwalterin von N - Geburtsurkunde bP 3 - Bilder der Familie im Umfeld in Österreich Die bB legte dem Bescheid neben allgemeinen Länderinformationen zudem zugrunde: - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.05.2018 – Brustkrebs - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Bilaterale Zerebralparese vom 28.02.2018 und 27.09.2017 Die vorgelegten Personalausweise der bP 1 und 2 wurden mit Aktenvermerk der LPD vom 27.08.2018 für unbedenklich befunden. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. In Bezug auf sämtliche bP sowie die volljährige N wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP sowie die volljährige N wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. Die bB ging davon aus, dass die wirtschaftliche Existenz der bP und N über Verwandte in Georgien und das georgische Sozialsystem in Georgien gesichert ist und die bP 2 sowie N Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung haben. I.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft bzw. wurde ausgeführt, dass die Erkrankungen der bP 2 und N in Georgien behandelt werden könnten und daher eine Schutzgewährung ausscheide. römisch eins.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft bzw. wurde ausgeführt, dass die Erkrankungen der bP 2 und N in Georgien behandelt werden könnten und daher eine Schutzgewährung ausscheide. I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind.römisch eins.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind. I.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen, der bP 2 und N stünden in Georgien keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, wiederholt, bzw. wurde vorgetragen, die bB hätte keine ausreichenden Recherchen in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten der bP 2 und N durchgeführt. Die bP 2 befände sich in Nachbehandlung in Österreich und sei ein Knoten bereits in Georgien entdeckt worden, wozu die Ärzte jedoch vermeint hätten, dass es nichts Schlimmes wäre. Aus den Länderinformationen im Bescheid ergäbe sich, dass eine Nachbehandlung der bP 2 für die Chemotherapie in Georgien nicht wirklich möglich sei. Krebsbehandlung sei zudem von geringer Qualität in Georgien und müsse sich die bP 2 für weitere 5 Jahre einer regelmäßigen Nachbehandlung unterziehen. Diese Nachbehandlung werde die bP 2 in Georgien nicht erhalten. Die bP hätten mangels Leistbarkeit keinen Zugang zur medizinischen Versorgung. Folglich hätte sie rechts- und tatsachenwidrig entschieden. Es wurde beantragt, dass den Anträgen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten Folge gegeben wird. Vorgelegt mit der Beschwerde wurde von den bP: ● Terminvereinbarung bP 2 I.
- Am 01.10.2018 langte eine Dokumentenvorlage (Bestätigung von Verwandten in Georgien, dass N keine medizinische Versorgung erhalten hat; medizinisches Schreiben aus Georgien über eine abgeschlossene Rehabilitationsbehandlung der N in Georgien und dem Umstand, dass die N eine langfristige Rehabilitationsbehandlung in europäischen Ländern braucht von XXXX ) ein.römisch eins.
- Am 01.10.2018 langte eine Dokumentenvorlage (Bestätigung von Verwandten in Georgien, dass N keine medizinische Versorgung erhalten hat; medizinisches Schreiben aus Georgien über eine abgeschlossene Rehabilitationsbehandlung der N in Georgien und dem Umstand, dass die N eine langfristige Rehabilitationsbehandlung in europäischen Ländern braucht von römisch 40 ) ein. I.
- Die Beschwerdeakten wurde in Bezug auf die bP der ho. Gerichtsabteilung L518, jene in Bezug auf die N der ho. Gerichtsabteilung L515 zugewiesen. römisch eins.
- Die Beschwerdeakten wurde in Bezug auf die bP der ho. Gerichtsabteilung L518, jene in Bezug auf die N der ho. Gerichtsabteilung L515 zugewiesen. I.
- Das ho. Gericht ordnete im Einvernehmen mit der Gerichtsabteilung L515 für den 1.3.2021 eine Beschwerdeverhandlung in Bezug auf die bP sowie die N an, welche vom erkennenden Richter und dem Leiter der Gerichtsabteilung L515 geleitet wurde. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien, sowie Quellen zu Behandlungsmöglichkeiten in Georgien zur Kenntnisnahme übermittelt. römisch eins.
- Das ho. Gericht ordnete im Einvernehmen mit der Gerichtsabteilung L515 für den 1.3.2021 eine Beschwerdeverhandlung in Bezug auf die bP sowie die N an, welche vom erkennenden Richter und dem Leiter der Gerichtsabteilung L515 geleitet wurde. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien, sowie Quellen zu Behandlungsmöglichkeiten in Georgien zur Kenntnisnahme übermittelt. Zu Beginn der Verhandlung stellte sich heraus, dass zwischenzeitig der Vater der N zu deren Erwachsenenhelfer bestellt wurde. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben (der erkennende Richter als „RI1“, der Leiter der ho. Gerichtsabteilung L515 als „RI2“ bezeichnet; Hervorhebungen und Formatierungen stimmen nicht mit dem Original überein): RI: Stehen Sie in sonstiger medizinischer oder therapeutischer Behandlung? P1: Ich bin gesund, ich nehme keine Medikamente. P2: Ich wurde wegen eines Brusttumors im Jahr 2018 operiert und seitdem brauche ich Therapie. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vier Chemotherapie hatte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich alle drei Monate in XXXX in einem onkologischen Spital zu Nachuntersuchung bin. Alle sechs Monate mache ich weitere Untersuchungen. Nachgefragt gebe ich an, dass es eine Knochenuntersuchung ist. Es beinhaltet ein CT, auch eine Sonographie und zudem erfolgen Mammographien. Ich nehme Dexamatason. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein Hormonpräparat ist. Zudem nehme ich ein Vitamin Kalzidevidal (phon.). Ich nehme auch Parazetamol. Dies nehme ich im Bedarf gegen Schmerzen. Ein weiteres Medikament Solatex, wird mir einmal im Monat von meinem Hausarzt injiziert. Das ist für die Knochen, eine weitere Infusion brauche ich alle sechs Monate, für die Hormone. P2: Ich wurde wegen eines Brusttumors im Jahr 2018 operiert und seitdem brauche ich Therapie. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vier Chemotherapie hatte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich alle drei Monate in römisch 40 in einem onkologischen Spital zu Nachuntersuchung bin. Alle sechs Monate mache ich weitere Untersuchungen. Nachgefragt gebe ich an, dass es eine Knochenuntersuchung ist. Es beinhaltet ein CT, auch eine Sonographie und zudem erfolgen Mammographien. Ich nehme Dexamatason. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein Hormonpräparat ist. Zudem nehme ich ein Vitamin Kalzidevidal (phon.). Ich nehme auch Parazetamol. Dies nehme ich im Bedarf gegen Schmerzen. Ein weiteres Medikament Solatex, wird mir einmal im Monat von meinem Hausarzt injiziert. Das ist für die Knochen, eine weitere Infusion brauche ich alle sechs Monate, für die Hormone. RI2: Welche aktuellen Therapien hat die Tochter oder welche Medikamente nimmt Sie? P1: Aktuell macht sie eine Physiotherapie, eine Ergotherapie. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um zwei Sitzungen in der Woche handelt. Es wurde ein Gerät angefertigt, damit sie stehen kann. Ich habe auch ein Foto mit, wo man dies sehen kann (Foto und Therapiebericht werden in Kopie zum Akt genommen). Nächste Woche bekommt sie einen neuen Rollstuhl. Dieses Gerät ist dafür geeignet, dass sie z.B. beim Duschen stehen kann. Bei der Ankunft in Österreich war sie wie ein Stein, unbeweglich. Jetzt ist sie lebhafter, die Therapie hat Erfolge gezeigt. Sie hat angefangen zu reden, davor sprach sie kein Wort. Sie bewegt jetzt die Hände, das war vorher auch nicht der Fall. Wir sehen hier Fortschritte Tag für Tag. Es wurde uns von den österreichischen Ärzten in Aussicht gestellt, dass sie nicht laufen wird, aber selbstständig gehen könnte und auch selbst, ohne fremde Hilfe essen könnte. RI1: Wer vertritt die P4 in diesem Verfahren? P2: Ich als Mutter. RI1: Ist Ihr Sohn gesund oder steht er in ärztlicher Behandlung? P2: Er ist gesund. … RI1: Wann sind Sie wie aus dem Heimatland ausgereist und in Österreich eingereist? (legal/illegal) P: Ich bin im März 2017 nach Österreich gekommen. Nachgefragt gebe ich an, gemeinsam mit der Familie. Ich bin legal ausgereist. RI1: Wie sind Sie legal ausgereist? P: Wir hatten ein griechisches Visum in den Pässen gehabt. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein Touristenvisum war. Ich weiß nicht ob es für 7 oder für Tage gültig war. RI
- Haben Sie von Anfang an vorgehabt, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, damit Ihre Tochter hier behandelt wird? P: Ja. RI1: War Ihr Zielstaat immer Österreich, warum sind sie nicht in Griechenland verblieben bzw. wo sind Sie mit dem Flugzeug gelandet? P: Ich wollte, dass meine Tochter die beste medizinische Versorgung erhält. Ich wusste, dass in Österreich der Fall war. RI1: Woher wussten Sie das? P: Das sagt jeder. Die ganze Welt spricht davon. RI1: Wo war Ihr Startflughaften und wo Ihr Zielflughafen? P: Von XXXX nach Istanbul. Von Istanbul nach Budapest. Von Budapest sind wir mit dem Bus weiter nach Österreich gereist. P: Von römisch 40 nach Istanbul. Von Istanbul nach Budapest. Von Budapest sind wir mit dem Bus weiter nach Österreich gereist. RI2: Wie war die Flugreise mit der P3 möglich? P: Wir hatten nicht einmal einen Rollstuhl. Ich habe sie die ganze Zeit getragen. RI2: Hatten Sie einen ganz normalen Platz gebucht? P: Sowohl in Istanbul als auch in Budapest hatten wir einen speziellen Gang und auch einen Rollstuhl hat man uns organisiert. RI2: Wie war der Sitz im Flugzeug ausgestattet? P: ES war ein ganz normaler Sitz. RI1: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass? Wann wurde dieser von welcher Behörde ausgestellt? P: Meine Frau kennt vielleicht das genaue Datum, ich weiß es nicht, wann es war. RI1: Können Sie den Zeitraum eingrenzen? P: Vielleicht 2015 oder 2016 oder vielleicht auch
- RI1: Wo befindet sich diese jetzt? P: Sie haben wir alle zerrissen. RI1: Wann und wo? P: Sobald wir aus dem Bus ausgestiegen sind, bei der Ankunft in Wien. RI1: Warum haben Sie die Pässe zerrissen? P: Weil in unseren Pässen stand ja, dass wir nach Griechenland reisen, auch das Visum war drinnen. Wir waren ja dann in Wien. RI1: Haben Sie sich jemals über die georgische Botschaft in Wien um ein Duplikat bemüht? P: Nein. RI1: Warum nicht? P: Weil ich nicht möchte, dass meine Tochter in diesem Sumpf landet. RI1: Was meinen Sie damit? P: Mit Sumpf meine ich, dass es sich um ein Land handelt, ich meine damit Georgien, wo einen Oligarchen gibt, der alles kauft. Man muss für alles einen hohen Preis zahlen, hat aber kein Ergebnis und hat keinen Erfolg. RI1: Wo haben Sie gelebt? Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? In wessen Eigentum steht das Objekt? (AS 67) P: Ich bin in XXXX geboren. Es ist die Hauptstadt von XXXX . Aufgewachsen bin ich im Bezirk XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass ich meine ganze Kindheit dort verbracht habe. Das ist ein kleines Häuschen mit einem Grundstück. Heute kann ich nicht hin, da es durch Russland okkupiert ist. Mein Großvater hat es mir vererbt. P: Ich bin in römisch 40 geboren. Es ist die Hauptstadt von römisch 40 . Aufgewachsen bin ich im Bezirk römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich meine ganze Kindheit dort verbracht habe. Das ist ein kleines Häuschen mit einem Grundstück. Heute kann ich nicht hin, da es durch Russland okkupiert ist. Mein Großvater hat es mir vererbt. RI1: Wann sind Sie nach XXXX gegangen?RI1: Wann sind Sie nach römisch 40 gegangen? P: In XXXX habe ich die Schule besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass die Adresse lautet: XXXX . Da haben meine Eltern und meine Brüder gewohnt. Ich hatte dann eine weitere Wohnung, die ich wegen meiner Tochter verkaufen musste. Nachgefragt gebe ich an, dass die oben angegebene Wohnung im Eigentum meines Vaters steht. P: In römisch 40 habe ich die Schule besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass die Adresse lautet: römisch 40 . Da haben meine Eltern und meine Brüder gewohnt. Ich hatte dann eine weitere Wohnung, die ich wegen meiner Tochter verkaufen musste. Nachgefragt gebe ich an, dass die oben angegebene Wohnung im Eigentum meines Vaters steht. RI1: Haben Sie Eigentum im Heimatland? P: Nein. RI1: Haben Sie noch Familie im Heimatland? Wo? (AS5) P: Meine Eltern, meine jüngere Tochter – sie ist 21 Jahre alt. Ich habe noch drei Brüder. Es leben alle zusammen in der Wohnung. RI1: Haben Sie noch weitere Familienangehörige im Heimatland? P: Ja habe ich. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich bei der Kernfamilie um ca. 20 Personen handelt. Dabei handelt es sich um die Eltern, Kinder und Geschwister von mir und meiner Frau. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Familie nie zusammengezählt habe, aber es handelt sich um ca. 50 Personen. RI1: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen im Heimatland Kontakt? P: Ich schaffe es nicht regelmäßig Kontakt zu meiner Familie zu halten. Ich kontaktiere meinen Vater, der schon älter ist. RI1: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihrem Vater bzw. wie haben Sie Kontakt mit ihm? P: Manchmal einmal die Woche, manchmal einmal im Monat über das Telefon. RI1: Wovon lebt Ihre Kernfamilie im Heimatland? P: Meine Tochter lebt bei den Tanten. Sie lernt jetzt momentan Deutsch. Sie arbeitete in einem Geschäft als Verkäuferin. Corona bedingt wurde sie beurlaubt. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Eltern Pensionisten sind. Sie leben jetzt momentan am Land. Abermals nachgefragt gebe ich an, dass sie ein Grundstück haben, außer der Wohnung. RI1: Wird dieses Grundstück landwirtschaftlich genutzt? P: Sie halten Hühner. Nachgefragt gebe ich an, dass es dort auch ein kleines Häuschen gibt. Alle Verwandten versammeln sich dann dort in diesem Haus. Nachgefragt gebe ich an, dass das Grundstück zwischen 500 und 1000 Quadratmeter groß ist. RI1: Haben Sie zu Bekannte im Heimatland Kontakt? P: Ich habe nach wie vor hin und wieder Kontakt zu meinen Freunden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sehr viele Freunde dort habe. RI1: Haben Sie vor Ihrer Ausreise gearbeitet? Was? P: In einer KFZ Werkstatt als Schweißer. RI1: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie im Herkunftsland genossen? P: Ich habe eine technische Berufsschule abgeschlossen. Mein Beruf lautet Elektroinstallateur. RI1: Haben Sie Familienangehörige in Österreich/im Ausland? P: Nein. RI1: Wovon leben Sie in Österreich, gehen Sie einer Arbeit nach? P: Ja, ich arbeite. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zwei Jahre lang in der Kirche gearbeitet habe, ich habe den Garten und die Grünflächen gepflegt. Ich arbeite jetzt als Hausmeister. Ich habe Verträge mit zwei Unternehmen und arbeite seit ca. einem Jahr. RI1: Was verdienen sie im Monat? P: Wegen Corona habe ich im letzten Jahr nur 2.000 Euro verdient. Jetzt verdiene ich 370,-- bis 400,-- Euro im Monat. RI1: Sind Sie nach wie vor in der GVS? P: Wir wohnen nach wie vor in einem Asylheim, für dessen Kosten die Caritas aufkommt. Nachgefragt gebe ich an, dass wir als Taschengeld 40,00 Euro im Monat pro Person bekommen. RI1: Haben Sie sich jemals beim AMS um eine Arbeit beworben und einen abschlägigen Bescheid erhalten? P: Ja, habe ich. Sie haben mir die Absage mündlich erteilt. RI1: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Österreich? P: Ich stehe sehr früh auf, wegen meiner Tochter. Meine Frau darf nicht schwer heben. Ich bin dafür zuständig, die Windel anzuziehen, sie zu waschen. Dann bringe ich den Sohn in die Schule. Wenn ich angerufen werde, dann gehe ich arbeiten, drei bis vier Stunden. Zwei Mal in der Woche begleite ich meine Tochter zur Therapie. RI1: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis zusammen? P: Ich habe ein älteres befreundetes Ehepaar, denen helfe ich. Sie sind über 80 Jahre alt. Ich bin ein Mensch, der nicht zu Hause ohne Arbeit sitzen kann. Wenn ich die Gelegenheit habe, dann helfe ich gerne. RI: Sind Sie in Österreich ein Mitglied eines Vereines? P: Nein bin ich nicht. Ich gehe immer wieder zur Kirche. Ich gehe in eine katholische Kirche in XXXX . P: Nein bin ich nicht. Ich gehe immer wieder zur Kirche. Ich gehe in eine katholische Kirche in römisch 40 . RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden? P: Nein. Folgende Frage wird auf Deutsch gestellt. RI: Wie gut sprechen Sie Deutsch? P: Habe bisschen, nicht so viel. RI1: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI1: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) P antwortet auf Georgisch und wird aufgefordert, den Text auf Deutsch zusammengefast wiederzugeben. P: Das ist zum Beispiel Samstag und Sonntag, was machen. Urlaub. Mit Sport machen, spielen, zusammen Freunden. Schwimmen und eine Party machen. P wendet sich wiederum auf Georgisch an die D und gibt bekannt, die Brille vergessen zu haben. Die Befragung wird auf Georgisch fortgesetzt. RI: Haben Sie in Österreich jemals einen Deutschkurs besucht bzw. abgeschlossen? P: Ich habe mehrmals einen Deutschkurs angefangen, aber nie beenden können, weil immer etwas dazwischenkam, oder die Operationen und die Krankenhausaufenthalte meiner Tochter. Ich war im Spital mit meiner Tochter, der Deutschkurs fand in XXXX statt. Es war mir nicht möglich. P: Ich habe mehrmals einen Deutschkurs angefangen, aber nie beenden können, weil immer etwas dazwischenkam, oder die Operationen und die Krankenhausaufenthalte meiner Tochter. Ich war im Spital mit meiner Tochter, der Deutschkurs fand in römisch 40 statt. Es war mir nicht möglich. RI: Wenn Sie hypothetisch in Österreich verbleiben dürften, wie würden Sie für Ihren Lebensunterhalt bzw. den Ihrer Familie aufkommen? P: Ich bin ein sehr arbeitsamer Mensch, aber mir sind die Hände gebunden. Das AMS erteilt mir keine Arbeitserlaubnis. Wenn dieses Problem gelöst ist, werde ich auf jeden Fall arbeiten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bereit bin körperlich zu arbeiten. Ich werde nicht wählerisch sein. RI1: Haben Sie sonstige, bislang nicht zur Sprache gelangte integrationsverfestigenden Maßnahmen ergriffen? (Der P wird die Frage erläutert.) P: Mein einziges Interesse für den Verbleib in Österreich ist, dass meine Frau und meine Tochter am Leben bleiben. Diese Möglichkeit hatte ich in Georgien nicht. Ich habe bis jetzt nicht erwähnt, dass sich mein Dorf im von Russland okkupierten Territorium befindet. Hätte ich andere Ziele, hätte ich auch meine andere Tochter mitgenommen, dies habe ich ja nicht gemacht. RI1: Welche Integration weist P4 auf? P: Er besucht die Schule. Er ist in der Nachmittagsbetreuung. Er hat ein Zertifikat bekommen, ich kann es vorlegen. Er spricht sehr gut Deutsch. Er besucht die erste Klasse der Volksschule. P legt vor: - Glückwunschkarte der Klassenlehrerin (wird in Kopie zum Akt genommen). RI1: Wie sprechen Sie im Familienverband? P: Georgisch. Wir sind sehr bemüht, Deutsch zu lernen. Im Fernsehen lauf nur deutsche Sender. Meine Frau ist auch sehr interessiert an der deutschen Sprache. RI1: War die P4 im Kindergarten? P: Ja, zwei Jahre. Ich korrigiere mich, seit
- Fragen in Bezug auf die P3 (=N): RI2: Wie wirken sich die Beeinträchtigungen ihres Kindes P3 auf den Alltag aus? P: Sie kann momentan selbstständig nichts. Aber seitdem sie die Therapie macht, wird sie immer aktiver und sie fehlt mich an, dass sie stehen kann. Sie möchte gehen und stehen lernen. Sie kann auch Kugelschreiber halten und versucht zu schreiben. Richtig kann sie das nicht, aber sie versucht es. Sie kann Gegenstände, auch Lebensmittel in der Hand halten. Sie kann Brot schon halten und auch aufessen, selbstständig. In Georgien konnte sie das alles nicht. Sie konnte in Georgien überhaupt nicht sprechen. Jetzt fängt sie langsam an zu sprechen. Die Therapie zeigt sichtlich ihre Erfolge. RI2: Ist ihr Kind P3 in der Lage, in irgendeiner Weise sozialen Leben in Österreich teilzunehmen? P: In XXXX gibt es ein Zentrum für behinderte. Es wurde uns auch angeboten, dass unsere Tochter dies besucht. Somit könnte ich auch ganztags arbeiten, wenn ich meine Tochter dorthin bringen könnte. Sie hat in diesem Zentrum auch Freunde gefunden. Es ist noch kein Platz frei. Wir haben den Antrag jedoch eingereicht. P: In römisch 40 gibt es ein Zentrum für behinderte. Es wurde uns auch angeboten, dass unsere Tochter dies besucht. Somit könnte ich auch ganztags arbeiten, wenn ich meine Tochter dorthin bringen könnte. Sie hat in diesem Zentrum auch Freunde gefunden. Es ist noch kein Platz frei. Wir haben den Antrag jedoch eingereicht. RI2: Wie kommunizieren Sie bzw. Ihre Familie mit P3? P: Ganz normal. Sie versteht alles. Sie ist ein sehr kluges Mädchen. Auf Georgisch hat sie kein Wort gesprochen. Auf Deutsch kann sie sich erkundigen, wie es einem geht, sie grüßt auch. Für ihre Möglichkeiten ist dies schon viel. RI2: Welche Therapien hat Ihr Kind P3 im Heimatland erhalten? P: In Georgien habe ich mehrmals eine Therapie beantragt. Ich durfte dafür Geld bezahlen für die Therapie. Aber die Therapie hat sie dann doch keine erhalten. Wir waren einmal bei einer Therapie, ich wartete draußen. Sie hat während dieser Therapiestunden Krämpfe erhalten. Als ich die Therapeutin fragte, warum dies passiert ist, bekam ich keine Antwort. Ihre Antwort war dann, dass ihr Körper durch die Therapie überlastet war, sie eine Pause machen sollte und wieder zur nächsten Therapie kommen sollte. Dann hatte sie Beinschmerzen. Dann haben wir ein Röntgen machen lassen. Es wurde festgestellt, dass die Beinknochen verschoben waren. Die Therapeutin hat ihre Verantwortung abgelehnt. Dann stand im Raum, dass sie operiert werden sollte. Es war jedes Mal zu früh für die Operation. Das erste Mal hieß es, dass sie das erste Mal operiert werden sollte, wie sie 6 Jahre alt war. Dann hieß es, dass sie erst operiert wird, wenn sie 12 Jahre alt ist. Wir haben für sie nicht einmal einen Rollstuhl erhalten, obwohl ich diesen überall beantragt habe, wo es möglich war. Wir sind nach Österreich gekommen, als sie 20 Jahre alt war. Ich habe sie nach Österreich getragen. Ich habe hier einen Ausdruck von behinderten Kindern und Jugendlichen in Georgien, es sind ca. 150 Personen. Diese benötigen dringend medizinische Hilfe und Versorgung, diese aber nicht erhalten. Ich möchte, dass meine Tochter Fortschritte macht, das sie sich entwickelt. Dies ist in Georgien leider nicht möglich. Ich bitte sie, sich dies zu Herzen zu nehmen. P legt vor: - Konvolut von Berichten hinsichtlich behandlungsdürftiger Behinderter RI2: Was spricht gegen eine Fortsetzung der Behandlung Ihres Kindes in Georgien? P: Alles was in Länderberichten über die Gesundheitsreform steht, entspricht nicht der Wahrheit. Dieser Ausdruck ist ganz aktuell und dann frag ich mich, warum gibt es so viele behandlungsbedürftige Menschen in Georgien, wenn die Reform so erfolgreich ist. Ivanishvili ist die einzige Person in Georgien, die die Menschen für hohe Ämter vorschlägt. Z.B. seine persönliche Zahnärztin wurde zur Gesundheitsministerin in Georgien, die von ihrem Amt nichts versteht. Sein persönlicher Leibwächter wurde zum Polizeichef in Georgien. RI2: Welche Therapien bzw. medizinische Versorgung, die Ihr Kind in Österreich erhält, wäre in Georgien nicht verfügbar? P: Ich kann es gerne wiederholen. RI2 wiederholt und erläutert die Frage. P: Die Regierung, die jetzt behauptet eine Gesundheitsreform durchgeführt zu haben, besteht sei t
- Ich glaube nicht daran, dass sie jetzt im Jahr 2021 auf einmal gebessert hat. Alle guten Fachleute und Ärzte haben das Land verlassen und haben sich entweder in den USA oder in Europa niedergelassen. Die Ärzte, die jetzt in Georgien verblieben sind, sind jene, die durch Bestechung zu ihren Diplomen gekommen sind. Für diese wenigen Behandlungen und erfolglose Therapien, die meine Tochter in Georgien erhalten hat, musste ich meine Wohnung in Georgien und auch mein Grundstück meiner Frau verkaufen. RI2: Sie brachten vor, dass Ihnen in Georgien erhebliche Behandlungskosten entstanden und Sie zur Deckung der Behandlungskosten Ihrer Tochter in Georgien Ihr Haus verkaufen mussten. Sie wurden im Verfahren wiederholt in Bezug auf Ihre Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren und zur Bescheinigung Ihres Vorbringens belehrt. Können Sie Unterlagen vorlegen, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht (z. B. Honorarnoten bzgl. Behandlungen, Verkaufsvertrag in Bezug auf das Haus)? P: Wir sprechen hier von einem korrupten System, wo man z.B. Geld bezahlt ist, ist dies in die Seitentasche des Arztes oder Therapeuten geflossen, nicht jedoch in eine offizielle Kassa. Wenn wir zu viele Personen sind, schicken sie mich und meinen Sohn zurück nach Georgien, aber nicht den kranken Teil. RI2: Der unentgeltliche Zugang zu medizinischer Behandlung oder Zugang zu medizinischer Behandlung auf einem niedrigerem Niveau, als in Österreich ist grundsätzlich kein relevantes Kriterium (RI erörtert kurz die entsprechende höchst- bzw. europarechtliche Judikatur). Selbst in Österreich ist in vergleichbaren Fällen nicht jene nach Dafürhalten der Betroffenen erforderliche Behandlung bzw. Therapie unentgeltlich bzw. wird von den Krankenkassen nicht jede Art der Behandlung oder nur ein Teil der Behandlung übernommen und sind in diesen Fällen die Betroffenen darauf angewiesen, die Behandlungen aus dem eigenen Vermögen bzw. aus Zuwendungen Dritter, wie beispielsweise Spenden (vgl. etwa die Spendenaktion „Licht ins Dunkel“) zu finanzieren bzw. müssen sie auf die gewünschte Behandlung verzichten.RI2: Der unentgeltliche Zugang zu medizinischer Behandlung oder Zugang zu medizinischer Behandlung auf einem niedrigerem Niveau, als in Österreich ist grundsätzlich kein relevantes Kriterium (RI erörtert kurz die entsprechende höchst- bzw. europarechtliche Judikatur). Selbst in Österreich ist in vergleichbaren Fällen nicht jene nach Dafürhalten der Betroffenen erforderliche Behandlung bzw. Therapie unentgeltlich bzw. wird von den Krankenkassen nicht jede Art der Behandlung oder nur ein Teil der Behandlung übernommen und sind in diesen Fällen die Betroffenen darauf angewiesen, die Behandlungen aus dem eigenen Vermögen bzw. aus Zuwendungen Dritter, wie beispielsweise Spenden vergleiche etwa die Spendenaktion „Licht ins Dunkel“) zu finanzieren bzw. müssen sie auf die gewünschte Behandlung verzichten. P1: Ich bin ja bereit zu arbeiten und selbst die Kosten für die Therapie zu übernehmen. Ich will nicht, dass dies der österreichische Staat macht. Meine Tochter hat in Georgien gar keine Zukunft. Ich werde auch, wenn ich nach Georgien muss, keine zweite Chance mehr haben, auszureisen. Ich kann dort nichts mehr verkaufen. Ich will nicht diesem Land zur Last fallen, ich bin bereit freiwillig mit meinem Sohn auszureisen. Aber bitte nicht meine Frau und die Tochter. RI2: Haben Sie Ihr Vermögen veräußert, um die Behandlung ihrer Tochter oder Ihre Ausreise zu finanzieren? P: Das Geld für die Wohnung ist für die Therapien aufgegangen. Das Grundstück habe ich verkauft, um die Ausreise zu finanzieren. Ich habe in Georgien auch ein Auto gehabt, dies habe ich auch verkauft. Ich hatte einen gutbezahlten Job, habe diesen für meine Tochter aufgegeben. RI2: Wurde Ihnen in Österreich gezeigt, welche Therapien bzw. Massagen und Übungen udgl. Sie mit Ihrem Kind zu Hause machen sollen? P: Das mache ich sowieso, sonst bekommt sie Krämpfe. Ich muss sie ja regelmäßig massieren. Nachgefragt gebe ich an, dass es spezielle Übungen sind. RI1: Aus meinem Bekanntenkreis ist mir bekannt, dass die Eltern sehr wohl eingeschult und angehalten werden, den quantitativ größeren Anteil der Übungen zu Hause mit dem Kind zu machen. P: Ich nehme an, dass es für jede Person individuell ist. Für meine Tochter wurde extra ein Gerät angefertigt, dass es erleichtert, sich zu bewegen und aufzustehen. RI2: Ist Ihnen bekannt, dass die Krankheit Ihres Kindes nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft generell nicht heilbar ist, und sich Behandlungen und Therapien im Wesentlichen auf die Linderung der krankheitsbedingten Symptome beschränken? P: Meine Tochter hatte Meningitis. Die Ärzte haben eine Darmerkrankung angenommen. Das war die Komplikation der Fehldiagnose. Sie war ursprünglich ein gesundes Kind. RI2: Haben Sie sich jemals an das Gesundheitsministerium oder eine NGO gewandt um (finanzielle) Unterstützung zu erhalten? P: Ich habe mich an alle gewandt. Aber niemand wollte mir helfen. Du bist in Georgien eine Null, solange du keinen einflussreichen Bekannten hast. RI2: Hatte Ihre Tochter in Georgien einen Rollstuhl? P: Nein. RI2: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihre Tochter von einer Hilfsorganisation einen Rollstuhl erhalten hat? P: Ich habe vom Staat keinen Rollstuhl für meine Tochter bekommen. Ich habe diesen für die Ausreise von einem Bekannten organisiert. Ein älterer Herr, der behindert war, ist verstorben. Diesen Rollstuhl haben wir erhalten. RI2: Welche Vertretungsregelung bestand in Georgien, nachdem P3 volljährig wurde? P: Das einzige, was in Georgien passierte, als sie volljährig wurde, die Auszahlung der Behindertenpension wurde eingestellt. Durch Bestechung wäre es möglich, diese weiter zu erhalten. Aber ohne Bestechung war dies nicht möglich. RI1: Was war der Grund warum Sie ihr Heimatland verlassen haben? P: Ausschließlich wegen des Gesundheitszustandes meiner Tochter. RI1: Gab es Probleme mit den staatlichen Behörden oder deren Organe in Ihrem Heimatstaat aus Gründen der GFK? (Die Frage wird der P erörtert) P: Nein. RI1: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen? P: Weder meine Tochter, noch meine Frau werden dort leben können. RV: Sie haben gesagt, sie haben keinen Besitz mehr. Könnten vielleicht Freunde oder Familie für notwendige Behandlungsleistungen aufgekommen?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, sie haben keinen Besitz mehr. Könnten vielleicht Freunde oder Familie für notwendige Behandlungsleistungen aufgekommen? P: Nein. RI1: Warum nicht? P: Weil jeder lebt von der Hand in den Mund. Extra Geld hat niemand. RV: Sie gaben an, Ihre Tochter hätte in Georgien keinen Rollstuhl bekommen. Das BFA hat eine Anfragebeantwortung veranlasst, aus der hervorgeht, dass Kinder mit Behindertenstatus sehr wohl einen Rollstuhl bekommen würden. Haben Sie alle entsprechenden Anträge gestellt, sich an die richtigen Stellen gewandt und keinen Rollstuhl erhalten?Regierungsvorlage, Sie gaben an, Ihre Tochter hätte in Georgien keinen Rollstuhl bekommen. Das BFA hat eine Anfragebeantwortung veranlasst, aus der hervorgeht, dass Kinder mit Behindertenstatus sehr wohl einen Rollstuhl bekommen würden. Haben Sie alle entsprechenden Anträge gestellt, sich an die richtigen Stellen gewandt und keinen Rollstuhl erhalten? P: Ich habe mich sowohl an das Gesundheitsministerium gewandt, als auch an die Stadtverwaltung und an den Bürgermeister von XXXX . Im Rahmen eines Wahlversprechens hat man mir in Aussicht gestellt, wenn ich dieser Partei die Stimme geben, bekäme ich einen Rollstuhl. Ich habe die Partei angekreuzt und habe keinen erhalten. P: Ich habe mich sowohl an das Gesundheitsministerium gewandt, als auch an die Stadtverwaltung und an den Bürgermeister von römisch 40 . Im Rahmen eines Wahlversprechens hat man mir in Aussicht gestellt, wenn ich dieser Partei die Stimme geben, bekäme ich einen Rollstuhl. Ich habe die Partei angekreuzt und habe keinen erhalten. RI1: Haben Sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um den Rollstuhl zu erhalten? Können Sie dies durch Bescheinigungsmittel untermauern? P: Ich habe mich an jede Stelle gewendet, die in Frage gekommen ist. Als nichts gewirkt hat, hat dann letztendlich meine Tochter, die noch in Georgien, ein Ersuchen dem Präsidenten persönlich überreicht. Dies hat auch nichts gebracht. RI1: Gibt es Bescheinigungsmittel, die Ihre Schilderungen untermauern? P: Nein. RI1: Zählen Sie bitte die Stellen auf, an die Sie sich gewandt haben? P: Gesundheitsministerium. An die Stadtverwaltung. Das sind die zwei Hauptstellen, sonst gibt es nichts. RI2: und an welche Nebenstellen? P: Das ist ja das Problem in Georgien. Als Bürger wird man nicht wahrgenommen. Man bekommt keine Unterstützung vom Staat. RI2: Waren Sie beim Ombudsmann? P: Nein. RV: Wurden Ihre Anträge nicht bearbeitet, schriftlich abgewiesen bzw. was passierte mit diesen?Regierungsvorlage, Wurden Ihre Anträge nicht bearbeitet, schriftlich abgewiesen bzw. was passierte mit diesen? P: Diese ganzen Anträge hat meine Frau gestellt und alle Stellen abgeklopft, die es gab. Bitte fragen sie meine Frau dazu. RI2: Haben Sie mit Ihrer Frau nicht darüber gesprochen, was dabei herauskam? P: Es kam ja von jeder Behörde eine Absage, die Antwort war immer gleich. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. … RI beginnt mit der Befragung der P
- RI1: Welche integrationsverfestigenden Maßnahmen haben Sie getroffen (Frage wird erläutert)? P: Ich bin eine Keramikmalerin von Beruf. Ich male auch für mich in der Unterkunft. Ich bin ein arbeitsamer Mensch. Ich bin für jede Arbeit offen und bereit. Nachgefragt gebe ich an, dass es mir die Ärzte verboten haben, scher zu heben, das darf ich nicht. RI1: Was würden Sie machen, wenn sie hypothetisch gesehen, in Österreich bleiben dürften? P: Ich würde beruflich sehr gerne arbeiten, in der Keramikmalerei. Ich habe sehr guten Kontakt zu den Unterkunft Gebern habe, zur Caritas. Auch zu den Lehrern der P4 habe ich sehr guten Kontakt. RI1: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis zusammen? P: Christa ist meine gute Freundin. Nachgefragt gebe ich an, dass sie unsere erste Unterkunft Geberin war. Wir sind noch immer befreundet. Maria ist die weitere Freundin von mir. Sie war die erste Helferin von der P3, als wir noch in XXXX waren. Wenn wir z.B. einen Deutschkurs hatten oder ich einen Termin im Spital hatte, blieb meine Tochter bei Maria. Sie kam zu uns. Sie macht dies freiwillig. Ich kenne sie durch die Christas. Von der Unterkunft gibt es auch noch unsere ehemaligen Nachbarn, zu den wir Kontakt haben. Es handelt sich um eine syrische und um eine afghanische Familie. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den A1 Kurs besucht habe und habe ich diesen auch abgeschlossen. 2020 habe ich ein Zertifikat erhalten. Der nächste Kurs war der A2 Kurs. Ich habe mich angemeldet, aber Corona bedingt wurde dieser Kurs abgesagt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich gerne mit älteren Personen, die im Rollstuhl sitzen, spazieren fahren. Aber ich darf momentan nicht schwer heben. P: Christa ist meine gute Freundin. Nachgefragt gebe ich an, dass sie unsere erste Unterkunft Geberin war. Wir sind noch immer befreundet. Maria ist die weitere Freundin von mir. Sie war die erste Helferin von der P3, als wir noch in römisch 40 waren. Wenn wir z.B. einen Deutschkurs hatten oder ich einen Termin im Spital hatte, blieb meine Tochter bei Maria. Sie kam zu uns. Sie macht dies freiwillig. Ich kenne sie durch die Christas. Von der Unterkunft gibt es auch noch unsere ehemaligen Nachbarn, zu den wir Kontakt haben. Es handelt sich um eine syrische und um eine afghanische Familie. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den A1 Kurs besucht habe und habe ich diesen auch abgeschlossen. 2020 habe ich ein Zertifikat erhalten. Der nächste Kurs war der A2 Kurs. Ich habe mich angemeldet, aber Corona bedingt wurde dieser Kurs abgesagt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich gerne mit älteren Personen, die im Rollstuhl sitzen, spazieren fahren. Aber ich darf momentan nicht schwer heben. RI1: Arbeiten Sie derzeit oder haben Sie sich jemals um eine AMS Arbeitsbewilligung bemüht (Frage wird erläutert)? P: Nein. RI1: Haben Sie Eigentum im Heimatland? P: Nein, nichts. RI1: Haben Sie noch Familie im Heimatland? Wo? P: Meine Geschwister. Ich habe fünf Schwestern und einen Bruder. RI1: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen im Heimatland Kontakt? P: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass eine Schwester verwitwet ist, eine ist ledig, drei sind verheiratet. Diese haben auch Kinder. Nachgefragt gebe ich an, dass die verwitwete und die Ledige Schwester zusammen wohnen. Die andere wohnen bei den Männern. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein Haus ist, dieses bekamen sie von den Eltern vererbt und dieses befindet sich am Land. RI1: Wovon lebt Ihre Familie im Heimatland? P: Meine ledige Schwester ist Erzieherin. Eine Schwester arbeitet als Verkäuferin. Die anderen sind arbeitslos. Die, die als Erzieherin gearbeitet hat, ist arbeitslos. RI1: Haben Sie vor Ihrer Ausreise gearbeitet? Was? P: Bevor meine Tochter pflegebedürftig wurde, habe ich gearbeitet. Ich habe als Keramikmalerin gearbeitet, auch als Zeichnerin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dann nicht mehr gearbeitet habe. RI: Sind Sie in Österreich ein Mitglied eines Vereines? P: Ich habe an Veranstaltungen in der Unterkunft teilgenommen. RI1 wiederholt die Frage. P: Nein. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden? P: Nein. Folgende Frage wird auf Deutsch gestellt. RI: Wie gut sprechen Sie Deutsch? P: Nicht so viel, bisschen. Die Befragung wird auf Georgisch fortgesetzt. RI: Wenn Sie hypothetisch in Österreich verbleiben dürften, wie würden Sie für Ihren Lebensunterhalt bzw. den Ihrer Familie aufkommen? P: Wir werden alles Mögliche und Unmögliche machen, um uns selbst zu erhalten. RI1: Haben Sie sonstige, bislang nicht zur Sprache gelangte integrationsverfestigenden Maßnahmen ergriffen? (Der P wird die Frage erläutert.) P: Hauptsache sie schicken uns nicht zurück nach Georgien. Das wäre für uns alle ein Todesurteil und wir werden Berge versetzen, um alles zu ermöglichen, um uns zu integrieren. RI1: Was war der Grund warum Sie ihr Heimatland verlassen haben? P: 1997 habe ich angefangen, alle möglichen Anträge zu stellen, um die Unterstützung für meine Tochter zu erzielen. Alles war erfolglos. Sie haben die Anträge entgegenkommen und das war es dann auch. Ich möchte ihnen gerne ein Foto von meiner Tochter zeigen, als sie noch in Georgien war, da können sie den Unterschied sehen. RI2: Welche Anträge haben Sie konkret gestellt, nennen Sie Beispiele? P: Sie war vier Monate alt, als sie erkrankt ist. Ich war damals 21 Jahre alt. Die Ärztin, die Abteilungsleiterin des Spitals, an das wir uns gewandt haben sagte uns, sie wird die Krankheit nicht überleben. 2003 haben wir endlich erreich, dass sie eine Therapie bekommen hat. Durch diese Therapie wurden ihre Knochen verschoben und sie hatte höllische Schmerzen. Die Therapeutinnen haben jede Verantwortung von sich gewiesen. Mein letzter Antrag, als alle anderen davor keinen Erfolg brachten, richtete sich an den Präsidenten Saakashvilli. Dieser Antrag wurde dann zurück in das Gesundheitsministerium geschickt. Dieses schickte den Antrag weiter an die Stadtverwaltung. Damit war die Geschichte beendet, es passierte nichts. Wenn ich zurückdenke an die Zeit in Georgien, kann ich mich nicht an einen einzigen Moment erinnern, der erfolgreich für mich und meine Tochter warnen. Es gab keinen einzigen Moment. Als wir nach Österreich kamen, war sie so starr, dass sie sich kaum bewegt hat. Hier in Österreich habe ich mich wie ein Mensch gefühlt, wo man Mitgefühlt zeigt, wo um einen gekümmert wird. Das war wie Licht im Dunkel. RI2: Machen Sie jetzt zu Hause mit Ihrer Tochter Übungen, die Ihnen gezeigt wurden? P: Die Übungen, die man zu Hause machen soll und kann, sind erst mit dem Gerät möglich, dass wir jetzt bekommen haben. Diese werden uns gezeigt. Die anderen Übungen, die meine Tochter davor machen musste, hat sie während der Therapiestunden gemacht. RI2: Gehört das Gerät jetzt Ihnen? P: Dieses Gerät wurde speziell für sie angefertigt. Es gehört uns. RI1: Was würde Sie im Heimatland erwarten? P: Es würde uns nichts Gutes erwarten, weder mir noch meiner Tochter. Vor zwei Wochen ist eine Cousine von mir an Brustkrebs gestorben. Das Problem ist, dass ich keine Behandlungsmöglichkeit in Georgien bekommen würde. RI1: Warum nicht? P: Die Erfahrung, die ich wegen meiner Tochter machen musste, stimmt mich nicht optimistisch, betreffend meiner Behandlung in Georgien. RI1: Welche Ihrer Nachuntersuchungen wäre in Georgien nicht möglich? P: Ich werde diese Behandlungen, auch wenn sie in Georgien möglich sind, mir finanziell nicht leisten können. RI1: Was kostet z.B. eine Mammographie in Georgien? P: Ich kann ihnen keine konkreten Preise nennen. Aber ich weiß von meiner Cousine, dass diese Behandlungen und Untersuchungen mit hohen Kosten verbunden sind. RI1: Hatten Sie eine Ihrer Erkrankungen schon im Heimatland? P: Nein, erst in Österreich. RI1: Was konkret stimmt nicht im BFA Bescheid (Frage wird erläutert)? P: Die Erstbehörde hat uns vorgehalten, dass all diese Behandlungen, die meine Tochter in Österreich bekommt, sie sehr wohl in gleichem Ausmaß auch in Georgien hätte bekommen hätte können. Die Tatsache ist aber, dass sie in Georgien weder einen Löffel halten konnte und selbstständig essen konnte, keine Gegenstände halten konnte. Sie machte dort keinerlei Fortschritte. RV: Wie lange benötigen Sie noch eine Nachbehandlung zu Ihrer Chemotherapie?Regierungsvorlage, Wie lange benötigen Sie noch eine Nachbehandlung zu Ihrer Chemotherapie? P: Nach der letzten Chemotherapie hat man einen fünfjährigen Nachbehandlungszeitraum. RV: Wann war die letzte Behandlung?Regierungsvorlage, Wann war die letzte Behandlung? P: Juni 2018 wurde die letzte Chemotherapie gemacht. RV: Im Bescheid der P3 steht (S 40), dass es in Georgien keine Nachbehandlung zur Chemotherapie gibt. Regierungsvorlage, Im Bescheid der P3 steht (S 40), dass es in Georgien keine Nachbehandlung zur Chemotherapie gibt. RV: Bezüglich des Rollstuhles. Ihr Mann gab an, dass Sie alle Anträge gestellt haben. Wo haben Sie diese gestellt, wurden diese bearbeitet bzw. zurückgewiesen?Regierungsvorlage, Bezüglich des Rollstuhles. Ihr Mann gab an, dass Sie alle Anträge gestellt haben. Wo haben Sie diese gestellt, wurden diese bearbeitet bzw. zurückgewiesen? P: Seit 1997 stellte ich jedes Jahr einen Antrag an das Gesundheitsministerium. Ich habe dann auf die Antwort gewartet. Als diese nicht kam, habe ich nachgefragt und ich wurde darüber informiert, dass ich weiter warten sollte. RI1: Haben Sie bezüglich der Antragstellungen Bescheinigungsmittel, mit dem Sie dieses Vorbringen untermauern können? P: Ich habe keinen Antrag selbst. Aber ich habe aber als Antwort einen Befund eines Neuropathologen, der bestätigt, dass unsere Tochter die Behandlung in Europa benötigt. RV: Haben Sie den Antrag schriftlich gestellt, haben sie dafür Beweismittel?Regierungsvorlage, Haben Sie den Antrag schriftlich gestellt, haben sie dafür Beweismittel? P: In Georgien macht man die ganzen Behörde Wege meistens mündlich. So habe ich es auch gemacht. Die ganzen Absagen habe ich auch mündlich erhalten. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. Vorgelegt in der Verhandlung wurde von den bP: ● Konvolut von ärztlichen Unterlagen betreffend die P2 ● Konvolut an Unterlagen betreffend Integration aller Familienangehöriger, insbesondere Deutschzertifikat bP 2, Gewerbeberechtigung des P1 ● Empfehlungsschreiben Folgende Erkenntnisquellen wurden in der Verhandlung den bP genannt und deren Inhalt erörtert: ● LIB der Staatendokumentation Georgien vom 2.12.2020 ● Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 17.11.2020 ● Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung vom 21.3.2018 ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien Spina bifida Q05.9, Arnold-Chiari-Syndrom Q07.0, Hydrocephalus G91.1, Parese G82.2, symptomatische Epilepsie G40.9, neuromuskuläre Skoliose mit collapsing spine M41.4 vom 27.8.2020 ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien, Bilaterale Zerebralparese vom 28.2.2018 (bereits im erstinstanzlichen Verfahren, AS 83ff) ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien zerebrale Lähmung vom 27.9.2017 (bereits im erstinstanzlichen Verfahren, AS 89) ● Hinsichtlich der Lage in Georgien aufgrund der Präsenz des Virus Covid 19 zog das ho. Gericht nachfolgende Quellen heran (Inhalt der Quellen wird kurz erörtert): https://www.google.com/covid19-map; https://stopcov.ge/en; https://www.wko.at/service/ aussenwirtschaft/georgien-coronavirus- einreisebeschraenkungen.html, Die bP gaben zu den Länderinformationen an: Die RI fragen die P um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung. P1: Nicht nur, dass das, was in den Länderberichten steht, beschönt wird, sondern es ist eben das Gegenteil der Fall. Zum Beweis dafür könnte ich zu jeder Feststellung einen Beweis für das Gegenteil vorlegen. P2: Ich möchte das Foto meiner Tochter herzeigen. Das klingt alles schön und gut. Aber die Tatsachen sprechen etwas Anderes. Und zwar die Hochbeamten des Gesundheitsministeriums, die Ärzte, die Politiker die erkranken, die suchen Behandlung bei den europäischen Ärzten und vertrauen nicht den Ärzten im eigenen Land, das zu recht. Die georgischen Ärzte konnten uns nicht helfen. RI2: Es wird seitens des ho. Gerichts als notorisch bekannt angesehen, dass in Georgien das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft, vergleichbar mit der österreichischen Erwachsenenhilfe existiert. P1: Von der Sachwalterschaft habe ich in den 20 Jahren, die meine Tochter in Georgien lebte, weder etwas mitbekommen, noch davon profitiert oder es wurde danach gefragt. P2: Wir haben in Georgien den Notarzt oft benötigt. Seitdem sie in Österreich ist, hat es kein einziges Mal eine derartige Notsituation gegeben. Die RI fragen den RV um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.Die RI fragen den Regierungsvorlage um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung. RV: Der Fall der Familie ist insofern speziell, da nicht nur die P3, sondern auch P2 medizinischer Behandlung bedürfen. In Georgien wurden beide nicht bzw. nur unzureichend behandelt. So wurde der P3 der notwendige Rollstuhl vorenthalten und wurde sie derart falsch behandelt, dass sie in Österreich eine Korrekturoperation benötigte. Auch wurde der Brustkrebs der P2 in Georgien nicht erkannt und wurde sie ohne Behandlung weggeschickt. Die P2 bedarf einer Chemonachbehandlung, welche in Georgien nicht angeboten wird. Darüber hinaus wären medizinische Behandlungen in Georgien nicht leistbar, da das ganze Vermögen der Familie für bisherige Therapien aufgebraucht wurde. Die Ausführungen hinsichtlich Qualität, Verfügbarkeit und Leistbarkeit der Behandlungen und Medikamente entsprechen offenbar nicht der Lebensrealität in Georgien. Im Falle der Rückkehr würde sich der Zustand der P2 sowie der P3 mangels notwendiger Behandlung rasch verschlechtern und wurde eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen. Regierungsvorlage, Der Fall der Familie ist insofern speziell, da nicht nur die P3, sondern auch P2 medizinischer Behandlung bedürfen. In Georgien wurden beide nicht bzw. nur unzureichend behandelt. So wurde der P3 der notwendige Rollstuhl vorenthalten und wurde sie derart falsch behandelt, dass sie in Österreich eine Korrekturoperation benötigte. Auch wurde der Brustkrebs der P2 in Georgien nicht erkannt und wurde sie ohne Behandlung weggeschickt. Die P2 bedarf einer Chemonachbehandlung, welche in Georgien nicht angeboten wird. Darüber hinaus wären medizinische Behandlungen in Georgien nicht leistbar, da das ganze Vermögen der Familie für bisherige Therapien aufgebraucht wurde. Die Ausführungen hinsichtlich Qualität, Verfügbarkeit und Leistbarkeit der Behandlungen und Medikamente entsprechen offenbar nicht der Lebensrealität in Georgien. Im Falle der Rückkehr würde sich der Zustand der P2 sowie der P3 mangels notwendiger Behandlung rasch verschlechtern und wurde eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen. Die bB äußerte sich im Beschwerdeverfahren nicht und nahm nicht an der Beschwerdeverhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien II.1.1.
- Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.römisch zwei.1.1.
- Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP reisten legal aus Georgien mit einem griechischen Visum, gültig von XXXX aus und illegal in Österreich ein.Die bP reisten legal aus Georgien mit einem griechischen Visum, gültig von römisch 40 aus und illegal in Österreich ein. Die bP 1 und 2 sind junge, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP 1 und 2 besuchten in Georgien die Schule. Die bP 2 besuchte danach zweieinhalb Jahre eine Berufsschule und arbeitete bis zur Geburt von N. Die bP 1 hat nach der dreijährigen Ausbildung zum Elektriker bis unmittelbar vor der Ausreise als Schweißer gearbeitet. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP 3 ist durch deren Eltern gesichert, welche auch die Versorgung der N gewährleisten können (vgl. diesbezüglich sowie zu deren Behandlungsmöglichkeiten Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L515 2206555 zu XXXX ).Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP 3 ist durch deren Eltern gesichert, welche auch die Versorgung der N gewährleisten können vergleiche diesbezüglich sowie zu deren Behandlungsmöglichkeiten Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L515 2206555 zu römisch 40 ). Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien. Der Vater, fünf Schwestern und ein Bruder der bP 2 leben in Georgien. Zwei der Schwestern haben eigene Familien gegründet und leben von den Einkommen ihrer Ehegatten, zwei Schwestern leben zusammen mit dem Vater und dem Bruder der bP 2 in einem Dorf. Mehrere Schwestern gehen Beschäftigungen nach. Der Vater ist pflegebedürftig und erhält eine Pension, nachdem er jahrelang als Polizist gearbeitet hat. Der Bruder ist Jurist. Die Familie der bP 2 besitzt ein Haus im Dorf XXXX .Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien. Der Vater, fünf Schwestern und ein Bruder der bP 2 leben in Georgien. Zwei der Schwestern haben eigene Familien gegründet und leben von den Einkommen ihrer Ehegatten, zwei Schwestern leben zusammen mit dem Vater und dem Bruder der bP 2 in einem Dorf. Mehrere Schwestern gehen Beschäftigungen nach. Der Vater ist pflegebedürftig und erhält eine Pension, nachdem er jahrelang als Polizist gearbeitet hat. Der Bruder ist Jurist. Die Familie der bP 2 besitzt ein Haus im Dorf römisch 40 . Eine Tochter der bP 1 und 2 lebt in Georgien. Sie verblieb in Georgien, um dort die Schule zu absolvieren und wollte studieren. Anfangs lebte sie bei den Eltern der bP 1, aktuell lebt sie bei ihren Tanten und hat sie nach dem Schulabschluss eine zeitlang als Verkäuferin gearbeitet. Diese Tochter wird neben den Tanten auch von den Eltern der bP 1 finanziell unterstützt, welche beide eine Pension beziehen. Zudem leben zwei Brüder der bP 1 im Dorf XXXX . Neben einer Eigentumswohnung besitzen die Eltern der bP 1 ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit Bauernhof, welches sie mit Hilfe eines Bruders bewirtschaften. Ein Bruder ist nach einem Unfall ein Pflegefall und lebt bei den Eltern.Eine Tochter der bP 1 und 2 lebt in Georgien. Sie verblieb in Georgien, um dort die Schule zu absolvieren und wollte studieren. Anfangs lebte sie bei den Eltern der bP 1, aktuell lebt sie bei ihren Tanten und hat sie nach dem Schulabschluss eine zeitlang als Verkäuferin gearbeitet. Diese Tochter wird neben den Tanten auch von den Eltern der bP 1 finanziell unterstützt, welche beide eine Pension beziehen. Zudem leben zwei Brüder der bP 1 im Dorf römisch 40 . Neben einer Eigentumswohnung besitzen die Eltern der bP 1 ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit Bauernhof, welches sie mit Hilfe eines Bruders bewirtschaften. Ein Bruder ist nach einem Unfall ein Pflegefall und lebt bei den Eltern. Vor ihrer Ausreise wurden die bP finanziell bzw. mit Lebensmitteln von ihren Familienangehörigen unterstützt und können diese Unterstützung auch nach ihrer Rückkehr wieder erwarten. Sie lebten in der Stadt XXXX mit den Eltern und Bruder der bP 1 in der Eigentumswohnung der Eltern. Es besteht regelmäßiger Kontakt mit den Familienangehörigen.Vor ihrer Ausreise wurden die bP finanziell bzw. mit Lebensmitteln von ihren Familienangehörigen unterstützt und können diese Unterstützung auch nach ihrer Rückkehr wieder erwarten. Sie lebten in der Stadt römisch 40 mit den Eltern und Bruder der bP 1 in der Eigentumswohnung der Eltern. Es besteht regelmäßiger Kontakt mit den Familienangehörigen. Die bP haben ihr Haus und Auto in Georgien vor der Ausreise verkauft. II.1.1.
- Die bP 1 und 3 sind gesund.römisch zwei.1.1.
- Die bP 1 und 3 sind gesund. Die bP 2 wurde wegen eines Mammacarcinoms in Österreich am 21.02.2018 operiert und erhielt im Anschluss eine Chemobehandlung bis Juni 2018 sowie eine Bestrahlung bis August
- Im Zuge der anschließenden, ca. fünfjährigen Nachbehandlung erhält sie monatlich eine Injektion im Rahmen einer antihormonellen Therapie (Zoladex). Sie hat alle 3 Monate in der Onkologie eine Nachsorgekontrolle, bei der spezielle Untersuchungen (Mammographie, Thorax Röntgen, Sonografie, Knochendichtemessung) in verschiedenen Intervallen festgelegt werden. Im aktuellsten vorgelegten Befund vom 18.01.2021 ist eine Medikation zudem mit einem Kalzium-Vitamin D Kombipräparat, Zoledoronsäure (gegen Knochenabbau, Werte der bP 2 gemäß Befund vom 03.05.2019 im Normbereich) alle 6 Monate für 3 Jahre und einem Aromatase-Hemmer (Exemestan) festgehalten. Ansonsten ist die Behandlung komplikationslos verlaufen und zeigt sich aktuell kein suspekter Befund. Bei Bedarf nimmt sie Schmerzmittel ein. Die volljährige Tochter der bP 1 und 2, N leidet an bilateraler Zerebralparese und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie benötigt Pflegeleistungen und wurde im September 2017 eine Hüftkopfresektion durchgeführt. Sie ist auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen und motorisch stark eingeschränkt. Sie verfügt über einen sehr eingeschränkten Wortschatz. Die Krankheit der N ist nicht heilbar, die Behandlung beschränkt sich auf die Linderung der Symptome bzw. der Förderung der Motorik. Gegenwärtig absolviert die N eine Physio- und Ergotherapie zwei Mal wöchentlich. Zur besseren Durchführung der Therapie wurde eine auf die N abgestimmte Vorrichtung als Therapiebehelf angefertigt, welche in ihr Eigentum überging. Gegenwärtig werden die bP 1 und 2 eingeschult, unter Verwendung dieser Vorrichtung entsprechende Übungen zur Begleitung bzw. Ergänzung der Therapie zu Hause durchführen zu können. Die bP 1 und 2 erhielten für N zumindest zeitweise eine Behindertenpension in Georgien. Sie wurde dort auch einer Rehabilitationstherapie unterzogen. Die von bP 2 genannte Erkrankung ist wie die Erkrankung von N in Georgien behandelbar und haben die bP auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet werden, steht es ihnen im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die volljährigen bP haben Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen und diese Angehörigen sichtlich in der Lage sind, ihr Leben in Georgien zu meistern. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie bzw. Verwandten (Nahrung, Unterkunft, Beschäftigungssuche) – wie schon vor ihrer Ausreise - erwarten. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen und diese Angehörigen sichtlich in der Lage sind, ihr Leben in Georgien zu meistern. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie bzw. Verwandten (Nahrung, Unterkunft, Beschäftigungssuche) – wie schon vor ihrer Ausreise - erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. II.1.1.
- Die bP halten sich seit 4 Jahren in Österreich auf.römisch zwei.1.1.
- Die bP halten sich seit 4 Jahren in Österreich auf. Die bP haben in Österreich – abgesehen von N - keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. bP 1 und 2 haben zwar Deutschkurse absolviert (bP 2 hat A1 Prüfung abgelegt), sprechen jedoch lediglich geringfügig Deutsch. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die bP 1 arbeitet ehrenamtlich in der Pfarrgemeinde und in der Unterkunft. Aktuell verdient sie mit selbstständiger Tätigkeit (Gewerbeberechtigung Hausbetreuung seit November 2019) bis zu 400 Eur monatlich mit diversen Hilfsbeschäftigungen, dennoch beziehen die bP die Grundversorgung und können daher nicht als selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Die bP besuchen regelmäßig Feste und Veranstaltungen der Pfarre. Die Identität der bP 1 und 2 steht fest, die der bP 3 steht nicht fest. Die bP 3 besuchte den Kindergarten und aktuell die Volksschule in Österreich. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. In Bezug auf die volljährige Tochter der bP 1 und 2, N wurde vom ho. Gericht (Gerichtsabteilung L515) eine spruchgemäß gleichlautende Entscheidung erlassen. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet., II.1.2.
- Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.
- Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.2.
- In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem.römisch zwei.1.2.
- In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. II.1.2.
- In Bezug auf die Ausgestaltung des georgischen Gesundheitswesens hält das ho. Gericht im Detail folgende Umstände fest:römisch zwei.1.2.
- In Bezug auf die Ausgestaltung des georgischen Gesundheitswesens hält das ho. Gericht im Detail folgende Umstände fest: Im Jahr 2013 wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und XXXX , denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019).Im Jahr 2013 wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und römisch 40 , denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Garantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019).Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Garantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019). Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt: ● Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus ● Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt ● Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten ● Dialyse ist ebenfalls gewährleistet ● Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 muss entrichtet werden. ● Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit. Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2019) Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von GEL 12.000, und bei Geburten Kosten nur bis zu GEL 500 bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu GEL 800 übernommen (IOM 2019). Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von GEL 12.000, und bei Geburten Kosten nur bis zu GEL 500 bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu GEL 800 übernommen (IOM 2019). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt XXXX und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in XXXX möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 19.10.2019).Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt römisch 40 und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in römisch 40 möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 19.10.2019). Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2019). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2
- Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2019). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurden in Georgien bereits frühzeitig und konsequent umgesetzt und somit konnte die Ausbreitung weitgehend unter Kontrolle gehalten (EE 6.4.2020; vgl. ES 3.4.2020, EN 21.5.2020, ChH 4.6.202). Die Infektions- und Sterblichkeitsraten konnten niedrig gehalten werden (CEIP 8.7.2020). Die Pandemie war für das Gesundheitssystem stets bewältigbar, allerdings zu einem hohen wirtschaftlichen Preis (EN 21.5.2020; vgl. ChH 4.6.202) Georgien weist Stand Ende Mai 2020 die niedrigste COVID-19-Todesrate in Europa auf (drei Todesfälle pro einer Million Einwohner). Tests sind ausreichend verfügbar und es gibt keine Hinweise auf eine Untererfassung der Krankheits- und Todesfälle (EN 21.5.2020). Allerdings waren in Folge des strengen Lockdowns Behandlungen für andere Krankheiten nur eingeschränkt verfügbar (IOM 24.4.2020).Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurden in Georgien bereits frühzeitig und konsequent umgesetzt und somit konnte die Ausbreitung weitgehend unter Kontrolle gehalten (EE 6.4.2020; vergleiche ES 3.4.2020, EN 21.5.2020, ChH 4.6.202). Die Infektions- und Sterblichkeitsraten konnten niedrig gehalten werden (CEIP 8.7.2020). Die Pandemie war für das Gesundheitssystem stets bewältigbar, allerdings zu einem hohen wirtschaftlichen Preis (EN 21.5.2020; vergleiche ChH 4.6.202) Georgien weist Stand Ende Mai 2020 die niedrigste COVID-19-Todesrate in Europa auf (drei Todesfälle pro einer Million Einwohner). Tests sind ausreichend verfügbar und es gibt keine Hinweise auf eine Untererfassung der Krankheits- und Todesfälle (EN 21.5.2020). Allerdings waren in Folge des strengen Lockdowns Behandlungen für andere Krankheiten nur eingeschränkt verfügbar (IOM 24.4.2020). Die EU hat das wegen der COVID-19-Pandemie verhängte Einreiseverbot gegen Georgien sowie 14 weitere Drittstaaten ab
- Juli aufgehoben, wobei die genaue Umsetzung den Mitgliedsstaaten obliegt. Hauptkriterium für eine Aufhebung der Beschränkungen war, dass die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vorangegangenen 14 Tagen mindestens so niedrig wie im EU-Durchschnitt war. Zudem muss es bei den Infektionen einen "stabilen oder sich verringernden Trend" geben und die Maßnahmen der jeweiligen Regierungen auf die Pandemie müssen gewissen Standards entsprechen. Die Länderliste soll alle zwei Wochen aktualisiert werden (Standard 30.6.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.