RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlL529 2158797-1 Spruch, L529 2158797-1/19E Gekürzte Ausfertigung der am 04.03.2021 mündlich verkündeten Entscheidungen BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2021 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2021 beschlossen: A) I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. A) römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2021 zu Recht erkannt: A) II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.A) römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl von der beschwerdeführenden Partei als auch vom Vertreter der belangten Behörde ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da sowohl von der beschwerdeführenden Partei als auch vom Vertreter der belangten Behörde ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde. , Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG) wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K 39 zu § 29).Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG) wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K 39 zu Paragraph 29,). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L529.2158797.1.01
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