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{'item': 'W115 2240275-1'}

Obsah (15)§ 22aArt. 133§ 229§ 68§ 40§ 76§ 80§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 51§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlW115 2240275-1 Spruch, W115 2240275-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX unter falscher Identität einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 unter falscher Identität einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer

§ 229Abs. 1 St

GB sowie §§ 127, 130 Abs. 1

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 127, 130, Absatz eins,

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.
  4. Am XXXX leitete das Bundesamt bei der algerischen Vertretungsbehörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein.1.
  5. Am römisch 40 leitete das Bundesamt bei der algerischen Vertretungsbehörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein. 1.
  6. Der Beschwerdeführer reiste trotz Verpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus. Stattdessen tauchte er unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. 1.
  7. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer in Deutschland und den Niederlanden jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  8. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs

der Dublin-III Verordnung aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt.1.6. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs

der Dublin-III Verordnung aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. 1.

  1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Folgeantrag).1.
  2. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Folgeantrag). 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt.1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt. 1.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen. 1.
  2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 1.
  3. In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus. Stattdessen tauchte er unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. Er war seit XXXX im Bundesgebiet nicht mehr polizeilich gemeldet. 1.
  4. In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus. Stattdessen tauchte er unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. Er war seit römisch 40 im Bundesgebiet nicht mehr polizeilich gemeldet. 1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Zuge eines Polizeieinsatzes aufgegriffen. Im Zuge der Personenkontrolle hat sich der Beschwerdeführer mit einem gefälschten italienischen Personalausweis lautend auf XXXX , geb. XXXX , ausgewiesen. Ein im Rahmen dieses Polizeieinsatzes vom Beschwerdeführer unternommener Fluchtversuch scheiterte. In weiterer Folge wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. 1.
  6. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Zuge eines Polizeieinsatzes aufgegriffen. Im Zuge der Personenkontrolle hat sich der Beschwerdeführer mit einem gefälschten italienischen Personalausweis lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgewiesen. Ein im Rahmen dieses Polizeieinsatzes vom Beschwerdeführer unternommener Fluchtversuch scheiterte. In weiterer Folge wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. 1.
  7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Anhaltung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Im Rahmen der Niederschrift wurde mit Aktenvermerk das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Anhaltung aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages

§ 40Abs.

5 BFA-VG festgehalten.1.12. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Anhaltung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Im Rahmen der Niederschrift wurde mit Aktenvermerk das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Anhaltung aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG festgehalten. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren worden zu sein sowie algerischer Staatsangehöriger zu sein. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Zu seinen Familienverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er hier eine Lebensgefährtin und eine dreijährige Tochter habe. Er und seine Lebensgefährtin seien nach islamischen Recht verheiratet. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter seien abwechselnd in Österreich und in Ungarn aufhältig. Seine restliche Familie befinde sich in Frankreich und in Algerien. Wegen seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter wolle er nicht nach Algerien zurückkehren. Darüber hinaus werde dort sein Leben bedroht. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren worden zu sein sowie algerischer Staatsangehöriger zu sein. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Zu seinen Familienverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er hier eine Lebensgefährtin und eine dreijährige Tochter habe. Er und seine Lebensgefährtin seien nach islamischen Recht verheiratet. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter seien abwechselnd in Österreich und in Ungarn aufhältig. Seine restliche Familie befinde sich in Frankreich und in Algerien. Wegen seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter wolle er nicht nach Algerien zurückkehren. Darüber hinaus werde dort sein Leben bedroht. 1.13. Mit Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Beschwerde erhoben.1.13. Mit Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Beschwerde erhoben. 1.14. Mit Bescheid XXXX wurde der nunmehr dritte Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.14. Mit Bescheid römisch 40 wurde der nunmehr dritte Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.

  1. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.1.
  2. Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. 1.
  3. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Das Bundesamt stimmte in weiterer Folge der freiwilligen Rückkehr zu. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers war jedoch in der Folge wegen der noch nicht erfolgten Identifizierung durch die algerische Vertretungsbehörde und den andauernden pandemiebedingten Einschränkungen aufgrund von COVID-19 im internationalen Flugverkehr bisher nicht möglich.1.
  4. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Das Bundesamt stimmte in weiterer Folge der freiwilligen Rückkehr zu. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers war jedoch in der Folge wegen der noch nicht erfolgten Identifizierung durch die algerische Vertretungsbehörde und den andauernden pandemiebedingten Einschränkungen aufgrund von COVID-19 im internationalen Flugverkehr bisher nicht möglich. 1.
  5. Das Bundesamt führte am XXXX , am XXXX und am XXXX Schubhaftprüfungen

§ 80Abs.

6 FPG durch.1.17. Das Bundesamt führte am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 Schubhaftprüfungen

Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch. 1.

  1. Am XXXX wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft XXXX von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB verständigt. 1.
  2. Am römisch 40 wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB verständigt. 1.
  3. Am XXXX beging der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Ordnungswidrigkeit (Suchtmittelkonsum) und musste gegen ihn eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) ergriffen werden.1.
  4. Am römisch 40 beging der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Ordnungswidrigkeit (Suchtmittelkonsum) und musste gegen ihn eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) ergriffen werden.
  5. Am XXXX legte das Bundesamt den Verwaltungsakt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.2. Am römisch 40 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Zuge der Vorlage wurde vom Bundesamt nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Es bestehe weiterhin aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden. Daran ändere auch der gestellte Antrag auf freiwillige Rückkehr nichts. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei nicht zu erwarten, dass er sich bei einer Entlassung aus der Schubhaft diesem Verfahren stellen würde. Eine Entlassung würde dem Beschwerdeführer vielmehr die Möglichkeit geben, dass er wieder untertauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortsetzen werde. Es bestehe daher noch immer ein Sicherungsbedarf. Die freiwillige Rückkehr könne innerhalb der Anhaltung in Schubhaft organisiert werden. Im Hinblick auf die Pandemie sei der Flugbetrieb nach Algerien immer wieder verschoben worden und werde voraussichtlich im April 2021 wieder aufgenommen. Für die Ausreise werde nach Vorlage einer Flugbuchung ein Dokument durch die algerischen Behörden ausgestellt werden. 2.

  1. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt im Rahmen der Aktenvorlage erstattete Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.2.
  2. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt im Rahmen der Aktenvorlage erstattete Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. Seine Identität steht nicht fest. Er gibt an ein Staatsangehöriger Algeriens zu sein. Aufgrund dieser Angaben wird seit XXXX ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit der algerischen Vertretungsbehörde geführt. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der Beschwerdeführer nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.Der Beschwerdeführer ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. Seine Identität steht nicht fest. Er gibt an ein Staatsangehöriger Algeriens zu sein. Aufgrund dieser Angaben wird seit römisch 40 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit der algerischen Vertretungsbehörde geführt. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der Beschwerdeführer nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer

§ 229Abs. 1 St

GB sowie §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 127, 130, Absatz eins,

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft XXXX von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB verständigt.Am römisch 40 wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB verständigt. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht. 1.
  2. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Der Beschwerdeführer hat in seinen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren unterschiedliche Identitätsdaten seinen Namen und sein Geburtsdatum betreffend angegeben. Durch die Angabe falscher Identitätsdaten hat der Beschwerdeführer die Erlangung eines Heimreisezertifikates und in weiterer Folge seine Abschiebung erschwert. Der Beschwerdeführer stellte wiederholt unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Sein zuletzt gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Sein zuletzt gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft. Es besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer war lediglich im Zeitraum von XXXX bis XXXX obdachlos und vom XXXX bis XXXX in einer Betreuungseinrichtung im Rahmen der Grundversorgung gemeldet. Abgesehen davon hat er seit seinem Aufenthalt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb von Polizeianhaltezentren bzw. Justizanstalten verfügt. Der Beschwerdeführer ist somit fast während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen und war im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. Erst am XXXX konnte der Beschwerdeführer im Zuge eines Polizeieinsatzes, wo er sich mit einem gefälschten italienischen Personalausweis ausgewiesen hat, aufgegriffen und festgenommen werden. Der Beschwerdeführer war lediglich im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 obdachlos und vom römisch 40 bis römisch 40 in einer Betreuungseinrichtung im Rahmen der Grundversorgung gemeldet. Abgesehen davon hat er seit seinem Aufenthalt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb von Polizeianhaltezentren bzw. Justizanstalten verfügt. Der Beschwerdeführer ist somit fast während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen und war im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. Erst am römisch 40 konnte der Beschwerdeführer im Zuge eines Polizeieinsatzes, wo er sich mit einem gefälschten italienischen Personalausweis ausgewiesen hat, aufgegriffen und festgenommen werden. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit bereits mehrmals seine Ausreiseverpflichtung missachtet, Österreich unrechtmäßig verlassen und in Deutschland und den Niederlanden ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen, befand sich der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX in Hungerstreik. Um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen, befand sich der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 in Hungerstreik. Weiters beging der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Ordnungswidrigkeit (Suchtmittelkonsum) und musste gegen ihn eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) ergriffen werden. Der Beschwerdeführer ist aufgrund dieses Verhaltens in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Österreich bereits einmal strafrechtlich verurteilt und wurde zuletzt gegen ihn im XXXX Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben. Der Beschwerdeführer ist aufgrund dieses Verhaltens in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Österreich bereits einmal strafrechtlich verurteilt und wurde zuletzt gegen ihn im römisch 40 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben. Aufgrund dieses Verhaltens bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Daran vermag wegen der festgestellten Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers auch der aus dem Stande der Schubhaft gestellte Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nichts zu ändern. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht das Auslangen gefunden werden. In Österreich leben die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine dreijährige Tochter. Mit seiner Lebensgefährtin ist der Beschwerdeführer nach islamischen Recht verheiratet. Polizeilich gemeldet war der Beschwerdeführer an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin zu keinem Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer ging die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt ein, in dem er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst war. Die restliche Familie des Beschwerdeführers lebt in Frankreich bzw. in Algerien. Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über Barmittel in Höhe von € 485,--, seine Lebensgefährtin kann ihn allerdings in größerem Umfang finanziell unterstützen. Zudem steht dem Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Bereits vor der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und dies während seiner Anhaltung in Schubhaft fortgeführt. Diesbezüglich wird ein Verfahren mit der Vertretungsbehörde von Algerien geführt. Das Verfahren wird vom Bundesamt fortwährend mit geeigneten Maßnahmen und der gebotenen Sorgfalt verfolgt. Da der Beschwerdeführer während seiner bisherigen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren unterschiedliche Identitätsdaten angegeben hat, fast während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen hat und damit im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar gewesen ist, konnte das diesbezügliche Verfahren noch nicht abgeschlossen werden. Da sich der Beschwerdeführer nunmehr bereiterklärt hat, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, erscheint die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer nach wie vor möglich und ist hinreichend wahrscheinlich. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates ist von einer baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auszugehen, da damit zu rechnen ist, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 zumindest innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat innerhalb dieses Zeitraumes hinreichend wahrscheinlich ist. Der der laufenden Schubhaft ursprünglich zugrundeliegende Bescheid ist durch den Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine (relevante) Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft und des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seither nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das vorangegangene asyl- und fremdenpolizeiliche Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (Geschäftszahl XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das vorangegangene asyl- und fremdenpolizeiliche Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (Geschäftszahl römisch 40 ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Dass er bisher in seinen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, ergibt sich aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage. Aufgrund seiner Angaben in seinen bisherigen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren wird seit XXXX ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der algerischen Vertretungsbehörde geführt. Auch im Zuge seiner Folgeantragstellung hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX angegeben, ein volljähriger Staatsangehöriger Algeriens zu sein. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Dass er bisher in seinen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, ergibt sich aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage. Aufgrund seiner Angaben in seinen bisherigen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren wird seit römisch 40 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der algerischen Vertretungsbehörde geführt. Auch im Zuge seiner Folgeantragstellung hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am römisch 40 angegeben, ein volljähriger Staatsangehöriger Algeriens zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX an das Bundesamt vom XXXX ergibt sich die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB.Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 an das Bundesamt vom römisch 40 ergibt sich die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB. Dass der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Der von XXXX bis XXXX dauernde Hungerstreik wurde vom Beschwerdeführer freiwillig wieder beendet. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auch weiterhin keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Der von römisch 40 bis römisch 40 dauernde Hungerstreik wurde vom Beschwerdeführer freiwillig wieder beendet. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auch weiterhin keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. 2.
  4. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Dass der Beschwerdeführer in seinen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt seiner vorangegangenen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren und den in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen. Dass der Beschwerdeführer wiederholt unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den im Verfahrensgang angeführten Entscheidungen des Bundesamtes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes mit denen die gestellten Anträge auf internationalen Schutz zurück- bzw. abgewiesen worden sind. Das nunmehrige Bestehen einer rechtskräftigen durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich zum überwiegenden Teil nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auszügen des Zentralen Melderegisters und des Grundversorgungs-Informationssystems, wonach der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum von XXXX bis XXXX obdachlos und vom XXXX bis XXXX in einer Betreuungseinrichtung im Rahmen der Grundversorgung gemeldet war. Abgesehen davon hat er seit seinem Aufenthalt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb von Polizeianhaltezentren verfügt. Somit war auch die Feststellung zu treffen, dass sich der Beschwerdeführer durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen hat und im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar war. Dass der Beschwerdeführer erst am XXXX im Zuge eines Polizeieinsatzes, wo er sich mit einem gefälschten italienischen Personalausweis ausgewiesen hat, aufgegriffen und festgenommen werden konnte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Festnahmemeldung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich zum überwiegenden Teil nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auszügen des Zentralen Melderegisters und des Grundversorgungs-Informationssystems, wonach der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 obdachlos und vom römisch 40 bis römisch 40 in einer Betreuungseinrichtung im Rahmen der Grundversorgung gemeldet war. Abgesehen davon hat er seit seinem Aufenthalt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb von Polizeianhaltezentren verfügt. Somit war auch die Feststellung zu treffen, dass sich der Beschwerdeführer durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen hat und im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar war. Dass der Beschwerdeführer erst am römisch 40 im Zuge eines Polizeieinsatzes, wo er sich mit einem gefälschten italienischen Personalausweis ausgewiesen hat, aufgegriffen und festgenommen werden konnte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Festnahmemeldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Österreich unrechtmäßig verlassen hat und in Deutschland und den Niederlanden ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus den im Zentralen Fremdenregister protokollierten EURODAC-Treffern. Die Feststellungen zum Hungerstreik durch den Beschwerdeführer, zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit und der Notwendigkeit der Verhängung einer Disziplinierungsmaßnahme gegen ihn während seiner Anhaltung in Schubhaft beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und der im Verwaltungsakt einliegenden Maßnahmenmeldung vom XXXX . Die Feststellungen zum Hungerstreik durch den Beschwerdeführer, zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit und der Notwendigkeit der Verhängung einer Disziplinierungsmaßnahme gegen ihn während seiner Anhaltung in Schubhaft beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und der im Verwaltungsakt einliegenden Maßnahmenmeldung vom römisch 40 . Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seiner strafrechtlichen Verurteilung, der Anklageerhebung vom XXXX wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, seinem Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen, der Stellung mehrerer unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz sowie seinem Verhalten während der Schubhaft (Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen sowie Begehung einer Ordnungswidrigkeit ). Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seiner strafrechtlichen Verurteilung, der Anklageerhebung vom römisch 40 wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, seinem Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen, der Stellung mehrerer unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz sowie seinem Verhalten während der Schubhaft (Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen sowie Begehung einer Ordnungswidrigkeit ). Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor. Daran vermag auch der aus dem Stande der Schubhaft gestellte Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nichts ändern, zumal aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers darauf geschlossen werden kann, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme im Zuge der Stellung seines Folgeantrages am XXXX und auf die vom Bundesamt im unangefochten gebliebenen Bescheid vom XXXX getroffenen Feststellungen, mit dem der Folgeantrag des Beschwerdeführers zurück- bzw. abgewiesen wurde. Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben bzw. an den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin polizeilich gemeldet war, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt einging, als er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst war, ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht, stützt sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Rahmen seiner Einvernahme im Zuge der Stellung seines Folgeantrages am XXXX . Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter konnten den Beschwerdeführer jedoch auch in der Vergangenheit nicht davon abhalten, dass sich dieser durch seinen Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen hat und seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet nicht nachgekommen ist. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme im Zuge der Stellung seines Folgeantrages am römisch 40 und auf die vom Bundesamt im unangefochten gebliebenen Bescheid vom römisch 40 getroffenen Feststellungen, mit dem der Folgeantrag des Beschwerdeführers zurück- bzw. abgewiesen wurde. Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben bzw. an den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin polizeilich gemeldet war, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt einging, als er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst war, ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht, stützt sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Rahmen seiner Einvernahme im Zuge der Stellung seines Folgeantrages am römisch 40 . Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter konnten den Beschwerdeführer jedoch auch in der Vergangenheit nicht davon abhalten, dass sich dieser durch seinen Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen hat und seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet nicht nachgekommen ist. Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers in seinen bisherigen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. So haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und über ein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell über Barmittel in Höhe von € 485,-- verfügt, ergibt sich aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, dass seine Lebensgefährtin aber bereit ist, ihn in größerem Umfang finanziell zu unterstützen, ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme im Zuge der Stellung seines Folgeantrages am XXXX . Gründe dafür, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht bereit wäre, ihn finanziell zu unterstützen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers in seinen bisherigen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. So haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und über ein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell über Barmittel in Höhe von € 485,-- verfügt, ergibt sich aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, dass seine Lebensgefährtin aber bereit ist, ihn in größerem Umfang finanziell zu unterstützen, ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme im Zuge der Stellung seines Folgeantrages am römisch 40 . Gründe dafür, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht bereit wäre, ihn finanziell zu unterstützen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht ist. Diesbezüglich wird ein Verfahren mit der algerischen Vertretungsbehörde geführt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Verfahren unterschiedliche Identitäten angegeben hat, fast während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen hat und damit im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar gewesen ist, konnte das diesbezügliche Verfahren noch nicht abgeschlossen werden. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerung gekommen ist. Die Feststellung, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich und hinreichend wahrscheinlich ist, gründet sich maßgeblich auf dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr bereiterklärt hat, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitwirkt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates scheiterte zuletzt daran, dass eine dafür notwendige Flugbuchungsbestätigung vom Bundesamt bei der algerischen Vertretungsbehörde nicht vorgelegt werden konnte, da zurzeit aufgrund der aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie der Flugverkehr mit Algerien eingestellt ist. Aus derzeitiger Sicht ist aber damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie - auch in Hinblick auf die nunmehr weltweit einsetzenden Impfkampagnen - weiter gelockert und Flüge nach Algerien wieder möglich werden. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit dem XXXX ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit dem römisch 40 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchteil A) - Fortsetzung der Schubhaft: 3.1.
  7. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Das Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom VwG festzustellen, ob „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wozu freilich auch deren Verhältnismäßigkeit zählt. Der „Zeitpunkt“ der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist „nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde“. Die Bezugnahme auf „nach dem Tag“, an dem das sechste bzw. vierte Monat „überschritten“ wurde, findet sich in allen Fassungen der Regelungen über die amtswegige Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft und wurde in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 952 BlgNR
  2. GP 9; 1078 BlgNR
  3. GP 38; 2144 BlgNR
  4. GP 15) dahin verstanden, dass die Überprüfung „nach“ Ablauf der jeweiligen Dauer von vier bzw. sechs Monaten vorzunehmen ist, wobei diesbezüglich von einem „Termin“ die Rede ist. Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach § 32 Abs. 2 AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird (vgl. VwGH 17.1.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 offenbar davon ausgegangen, dass für das VwG insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die - als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende (vgl. VfGH 10.10.2018, G 186/2018, u.a., VfSlg. 20.292) - Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem VwG genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum - in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin - zu treffen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, mit Verweis auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181 und 16.7.2020, Ra 2020/21/0163).Das Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom VwG festzustellen, ob „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wozu freilich auch deren Verhältnismäßigkeit zählt. Der „Zeitpunkt“ der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist „nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde“. Die Bezugnahme auf „nach dem Tag“, an dem das sechste bzw. vierte Monat „überschritten“ wurde, findet sich in allen Fassungen der Regelungen über die amtswegige Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft und wurde in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 952 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 9; 1078 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 38; 2144 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 15) dahin verstanden, dass die Überprüfung „nach“ Ablauf der jeweiligen Dauer von vier bzw. sechs Monaten vorzunehmen ist, wobei diesbezüglich von einem „Termin“ die Rede ist. Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird vergleiche VwGH 17.1.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 offenbar davon ausgegangen, dass für das VwG insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die - als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende vergleiche VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018,, u.a., VfSlg. 20.292) - Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem VwG genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum - in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin - zu treffen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, mit Verweis auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181 und 16.7.2020, Ra 2020/21/0163).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft durchzuführen.3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft durchzuführen. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten. Der Haftprüfungstermin für die erste Überprüfung

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ist somit der XXXX . Die Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt hat (mindestens) sieben Tage zuvor zu erfolgen. Die am XXXX erfolgte Aktenvorlage durch das Bundesamt ist somit fristgerecht erfolgt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat innerhalb einer Woche vor dem Haftprüfungstermin („einwöchiger Entscheidungsspielraum“) zu erfolgen.Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 in Schubhaft angehalten. Der Haftprüfungstermin für die erste Überprüfung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist somit der römisch 40 . Die Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt hat (mindestens) sieben Tage zuvor zu erfolgen. Die am römisch 40 erfolgte Aktenvorlage durch das Bundesamt ist somit fristgerecht erfolgt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat innerhalb einer Woche vor dem Haftprüfungstermin („einwöchiger Entscheidungsspielraum“) zu erfolgen. 3.1.

  1. Gemessen an § 76 Abs. 3 FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1“ - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete, haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Der der laufenden Haft ursprünglich zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde durch den Beschwerdeführer auch nicht in Beschwerde gezogen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass eine Schubhaft nunmehr auch originär auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt werden kann, da der Beschwerdeführer nun nicht mehr Asylwerber ist.3.1.
  2. Gemessen an Paragraph 76, Absatz 3, FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete, haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Der der laufenden Haft ursprünglich zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde durch den Beschwerdeführer auch nicht in Beschwerde gezogen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass eine Schubhaft nunmehr auch originär auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt werden kann, da der Beschwerdeführer nun nicht mehr Asylwerber ist. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann, wie bereits ausgeführt, weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Für Gegenteiliges gab es im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. In Österreich lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine dreijährige Tochter. Dem Beschwerdeführer steht bei seiner Lebensgefährtin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung und sie ist auch bereit ihn finanziell zu unterstützen. Trotz des Vorliegens dieser Umstände ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. So hat die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seine Tochter den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, in die Illegalität abzutauchen, um sich so dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Zudem ging der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt ein, in dem er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst war. Weiters ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, kein Einkommen hat und auch sonst über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet verfügt. Vielmehr hat er unter falscher Identität bereits mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt, seine Ausreiseverpflichtung missachtet und seine Abschiebung durch wiederholtes Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen verhindert. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer eine strafrechtliche Verurteilung auf und wurde gegen ihn im XXXX neuerlich Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben. Weiters befand sich der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik um seine Freilassung zu erzwingen und beging während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Ordnungswidrigkeit (Suchtmittelkonsum) und musste gegen ihn eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) ergriffen werden. In Österreich lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine dreijährige Tochter. Dem Beschwerdeführer steht bei seiner Lebensgefährtin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung und sie ist auch bereit ihn finanziell zu unterstützen. Trotz des Vorliegens dieser Umstände ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. So hat die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seine Tochter den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, in die Illegalität abzutauchen, um sich so dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Zudem ging der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt ein, in dem er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst war. Weiters ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, kein Einkommen hat und auch sonst über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet verfügt. Vielmehr hat er unter falscher Identität bereits mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt, seine Ausreiseverpflichtung missachtet und seine Abschiebung durch wiederholtes Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen verhindert. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer eine strafrechtliche Verurteilung auf und wurde gegen ihn im römisch 40 neuerlich Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben. Weiters befand sich der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik um seine Freilassung zu erzwingen und beging während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Ordnungswidrigkeit (Suchtmittelkonsum) und musste gegen ihn eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) ergriffen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer sowohl in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens als auch seines Verhaltens während der Schubhaft das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Wie bereits ausgeführt, weist der Beschwerdeführer eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf und wurde gegen ihn im XXXX neuerlich Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben. Wie bereits ausgeführt, weist der Beschwerdeführer eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf und wurde gegen ihn im römisch 40 neuerlich Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben. Auch unter Berücksichtigung dieser Straftaten überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers - vor allem im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten - den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Es wurde auch ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung, vor allem im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Da aufgrund der getroffenen Feststellungen der Beschwerdeführer von der algerischen Vertretungsbehörde noch nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte und daher für ihn noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, sind fallgegenständlich die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG erfüllt, weshalb die Schubhaft „wegen desselben Sachverhalts“ höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden kann. Da aufgrund der getroffenen Feststellungen der Beschwerdeführer von der algerischen Vertretungsbehörde noch nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte und daher für ihn noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, sind fallgegenständlich die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG erfüllt, weshalb die Schubhaft „wegen desselben Sachverhalts“ höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden kann. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX und somit seit rund vier Monaten in Schubhaft angehalten. Unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft

den Bestimmungen des § 80 Abs. 4 FPG erscheint die aufrechte Schubhaft deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und seines sonstigen Verhaltens sowohl in der Vergangenheit als auch während der laufenden Schubhaft als verhältnismäßig. Das Bundesamt betreibt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Nachdruck und es sind diese Bemühungen, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, auch mit einer „gewissen“ Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben genannten Erkenntnis ausgeführt hat, kann für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die Schwere der Gründe für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft einbezogen werden. Da sich der Beschwerdeführer unterschiedlicher Identitätsdaten bediente, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates und in weiterer Folge seine Abschiebung zu erschweren, mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, fast während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen hat und damit im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar gewesen ist, seinem Verhalten während der Schubhaft sowie schließlich in Hinblick auf seine Straffälligkeit, liegen im vorliegenden Fall besonders gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vor und ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Bemühungen des Bundesamtes innerhalb der verbleibenden Schubhafthöchstdauer zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates führen, als hinreichend zu beurteilen. Dabei ist auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr bereiterklärt hat, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 und somit seit rund vier Monaten in Schubhaft angehalten. Unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft

den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG erscheint die aufrechte Schubhaft deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und seines sonstigen Verhaltens sowohl in der Vergangenheit als auch während der laufenden Schubhaft als verhältnismäßig. Das Bundesamt betreibt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Nachdruck und es sind diese Bemühungen, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, auch mit einer „gewissen“ Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben genannten Erkenntnis ausgeführt hat, kann für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die Schwere der Gründe für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft einbezogen werden. Da sich der Beschwerdeführer unterschiedlicher Identitätsdaten bediente, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates und in weiterer Folge seine Abschiebung zu erschweren, mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, fast während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen hat und damit im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar gewesen ist, seinem Verhalten während der Schubhaft sowie schließlich in Hinblick auf seine Straffälligkeit, liegen im vorliegenden Fall besonders gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vor und ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Bemühungen des Bundesamtes innerhalb der verbleibenden Schubhafthöchstdauer zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates führen, als hinreichend zu beurteilen. Dabei ist auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr bereiterklärt hat, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit XXXX bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung verhältnismäßig. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit römisch 40 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung verhältnismäßig. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers durchzuführen sein. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22a Abs. 4 BFA-VG nicht vorgesehen. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG nicht vorgesehen. 3.1.

  1. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.
  2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W115.2240275.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.