RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlW121 2233172-1 SpruchW121 2233172-1/3E, W121 2233172-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit bereits rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme als XXXX in XXXX vereitelt hätte.Mit bereits rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme als römisch 40 in römisch 40 vereitelt hätte. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von XXXX verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom XXXX bestehe.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von römisch 40 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom römisch 40 bestehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen moniert, dass er gegen den Erstbescheid in dieser Sache vom XXXX eine Beschwerde eingebracht hätte, jedoch nie eine diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung erhalten hätte.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen moniert, dass er gegen den Erstbescheid in dieser Sache vom römisch 40 eine Beschwerde eingebracht hätte, jedoch nie eine diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung erhalten hätte. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX Arbeitslosengeld unterbrochen durch ein Dienstverhältnis vom XXXX .Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 Arbeitslosengeld unterbrochen durch ein Dienstverhältnis vom römisch 40 . Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes vom XXXX ausgesprochen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 ausgesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX , XXXX , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX ausgesprochen.Mit rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 ausgesprochen. Diese Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt. Einen Vorlageantrag gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer nicht eingebracht.Diese Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt. Einen Vorlageantrag gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer nicht eingebracht. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde damals die Leistung für die Zeit der Ausschlussfrist iHv XXXX für den Zeitraum XXXX (€ XXXX täglich) ausbezahlt.Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde damals die Leistung für die Zeit der Ausschlussfrist iHv römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 (€ römisch 40 täglich) ausbezahlt. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von XXXX verpflichtet.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Bezug des Arbeitslosengeldes ergibt sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ergeben sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Rückschein der Post AG, wonach der Bescheid am XXXX mittels persönlicher Übernahme des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete somit am XXXX . Ein Vorlageantrag dagegen wurde nicht eingebracht und wurde dies vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit behauptet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Beschwerdevorentscheidung nicht erhalten hätte, wird angesichts der nachweislichen Zustellung als Schutzbehauptung gewertet.Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ergeben sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Rückschein der Post AG, wonach der Bescheid am römisch 40 mittels persönlicher Übernahme des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete somit am römisch 40 . Ein Vorlageantrag dagegen wurde nicht eingebracht und wurde dies vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit behauptet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Beschwerdevorentscheidung nicht erhalten hätte, wird angesichts der nachweislichen Zustellung als Schutzbehauptung gewertet. Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom XXXX verloren hat.Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom römisch 40 verloren hat. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs, erließ die belangte Behörde in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung.Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs, erließ die belangte Behörde in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung. Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 mwN). Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom XXXX betreffend die Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber bzw. der nicht erfolgten Bewerbung den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG verwirklicht hat. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom römisch 40 betreffend die Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber bzw. der nicht erfolgten Bewerbung den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, AlVG verwirklicht hat. Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Verwirklichung des § 10 Abs. 1 AlVG durch den Beschwerdeführer war ihm für die Dauer von insgesamt sechs Wochen die Leistung zu sperren und der vorläufig ausbezahlte Betrag über die genannten Zeiträume zurückzufordern.Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Verwirklichung des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG durch den Beschwerdeführer war ihm für die Dauer von insgesamt sechs Wochen die Leistung zu sperren und der vorläufig ausbezahlte Betrag über die genannten Zeiträume zurückzufordern. Da somit sowohl der Verlust des Anspruches als auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen zu Recht erfolgten, war über den Spruchpunkt B) des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht gesondert abzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2233172.1.00