Obsah (11)
§ 169fArt. 133§ 175§ 17§ 6§ 169g§ 13b§ 40§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlW129 2184129-1 Spruch, W129 2184129-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 169fAbs. 4 Geh
G 1956 wird festgestellt, dass sich das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 um 411 Tage verbessert.römisch eins.)
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG 1956 wird festgestellt, dass sich das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 um 411 Tage verbessert. II.) Der Beschwerdeführerin gebührt eine Nachzahlung der sich aus der Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergebenden Bezüge rückwirkend ab 01.11.2006.römisch zwei.) Der Beschwerdeführerin gebührt eine Nachzahlung der sich aus der Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergebenden Bezüge rückwirkend ab 01.11.2006. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin trat mit 04.08.1975 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein und wurde der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Dienstleistung (mittlerer Verwaltungsdienst und Kanzleidienst) zugewiesen.
- Mit Wirksamkeit 01.01.1981 wurde die Beschwerdeführerin in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Planstelle der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse I) aufgenommen.
- Mit Wirksamkeit 01.01.1981 wurde die Beschwerdeführerin in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Planstelle der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse römisch eins) aufgenommen.
- Mit Bescheid des Präsidenten der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 02.01.1981, Zl. 138.324-6180, wurde der 17.09.1976 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin festgesetzt. Dabei wurden keine Zeiten vor Vollendung des
- Lebensjahres der Beschwerdeführerin berücksichtigt.
- Mit Wirksamkeit 28.09.2004 wurde die Beschwerdeführerin auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT3, Dienstzulagengruppe 1, ernannt.
- Mit 01.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin ex lege der BVA zur dauernden (aktiven) Dienstleistung zugewiesen.
- Bereits am 20.12.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.
- Daraufhin wurde mit Bescheid vom 06.03.2013, Zl. 8011/10083/2012-PA, der 01.07.1973 als Vorrückungsstichtag ermittelt. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bewirkte laut „Hinweis“ im Bescheid keine Änderung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (Vorrückung in die
- Gehaltsstufe nach 5 statt nach 2 Jahren).
- In weiterer Folge beantragte die Beschwerdeführerin am 28.12.2015 eine bescheidmäßige Absprache über ihre aus dem Bescheid resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.10.2017 wies der Leitende Angestellte der BVA den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.12.2015
§ 175Abs. 79 Z 3 sowie Abs 79a und Abs 79b Gehaltsgesetz 1956 (Geh
G) ab.9. Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.10.2017 wies der Leitende Angestellte der BVA den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.12.2015
Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, sowie Absatz 79 a und Absatz 79 b, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ab.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit Begleitschreiben vom 17.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Beschwerdeverfahren
§ 17Vw
GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen faktisch ausgesetzt wurde.11. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit Begleitschreiben vom 17.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Beschwerdeverfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen faktisch ausgesetzt wurde.
- Mit Urteil vom 08.05.2019, C-396/17, entschied der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen.
- In weiterer Folge wurden neue gesetzliche Bestimmungen (§ 169f ff. GehG 1956) am 08.07.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht; diese traten rückwirkend in Kraft.
- In weiterer Folge wurden neue gesetzliche Bestimmungen (Paragraph 169 f, ff. GehG 1956) am 08.07.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht; diese traten rückwirkend in Kraft.
- Seitens der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 04.03.2020 unter Anschluss der entsprechenden Berechnungen der 03.08.1975 als ermittelter Vergleichsstichtag der Beschwerdeführerin und die sich daraus ergebende Erhöhung des Besoldungsdienstalters im Ausmaß von 411 Tagen mitgeteilt.
- Die Beschwerdeführerin hielt dem im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen entgegen, dass die Anwendung der neuen – seit 09.07.2019 in Kraft stehenden – Bestimmungen betreffend die Ermittlung eines Vergleichsstichtages nicht in Frage komme. Ihr Vorrückungsstichtag sei bereits mit Bescheid vom 06.03.2013 rechtskräftig verbessert worden. Es sei rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bei ihren Berechnungen den alten Bescheid heranziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und trat mit 04.08.1975 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein und wurde der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Dienstleistung (mittlerer Verwaltungsdienst und Kanzleidienst) zugewiesen.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und trat mit 04.08.1975 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein und wurde der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Dienstleistung (mittlerer Verwaltungsdienst und Kanzleidienst) zugewiesen. Mit Wirksamkeit 01.01.1981 wurde die Beschwerdeführerin in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Planstelle der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse I) aufgenommen.Mit Wirksamkeit 01.01.1981 wurde die Beschwerdeführerin in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Planstelle der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse römisch eins) aufgenommen. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX das
- Lebensjahr vollendet. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 das
- Lebensjahr vollendet. Datum (von ... bis ...) Bezeichnung der Tätigkeit J M T XXXX – 30.06.1975 römisch 40 – 30.06.1975 Sonstige Zeit (Schulbesuch und Abschluss der Ausbildung an der Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe) 2 9 14 01.07.1975 – 03.08.1975 Sonstige Zeit (erwerbslos) 0 1 3 04.08.1975 – 16.09.1976 Vertragsbedienstete (Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) 1 1 13 Die Beschwerdeführerin weist nach Vollendung ihres
- Lebensjahres bis zur Vollendung ihres
- Lebensjahres folgende Vordienstzeiten auf: Mit Bescheid vom 02.01.1981, Zl. 138.324-6180, wurde der 17.09.1976 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin festgesetzt. Dabei wurden keine Zeiten vor Vollendung des
- Lebensjahres der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Am 20.12.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass. Mit Bescheid vom 06.03.2013, Zl. 8011/10083/2012-PA, der 01.07.1973 als Vorrückungsstichtag ermittelt. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bewirkte laut „Hinweis“ im Bescheid keine Änderung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (Vorrückung in die
- Gehaltsstufe nach 5 statt nach 2 Jahren). In weiterer Folge beantragte die Beschwerdeführerin am 28.12.2015 eine bescheidmäßige Absprache über ihre aus dem Bescheid resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zur Feststellung der Verbesserung des Besoldungsdienstalters (Spruchpunkt A I.)Zur Feststellung der Verbesserung des Besoldungsdienstalters (Spruchpunkt A römisch eins.) 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen im GehG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen im GehG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes lauten: Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
- die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
- bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,,
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und,
- die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und,
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und,
- bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
- der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
- des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung,
- der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und,
- des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
- im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
- März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
- im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit,
- im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
- März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und,
- im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a)Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6a)Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(8)Bei der Beamtin oder dem Beamten,
- deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
- die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
(8)Bei der Beamtin oder dem Beamten,,
- deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Absatz eins, 2, oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und,
- die oder der Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Ziffer eins, nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden, hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
- Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
- Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Ziffer 2, angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Absatz 7, nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, noch vor der Neufestsetzung nach Ziffer eins, geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Absatz 7, bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen. Vergleichsstichtag § 169g.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung Amtsblatt Nummer L 216 vom 20.08.1994 Seite 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
- § 12 in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
- § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
- § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
- § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:,
- Paragraph 12, in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,,
- Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,,
- Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,,
- Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und,
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis
- treten an Stelle der vor Vollendung des
- Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom
- Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;
- sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, diea) zwischen dem Ablauf des
- August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, undb) dem Ablauf des
- Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5, eins Punkt t, r, e, t, e, n an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung Amtsblatt Nummer L 216 vom 20.08.1994 Seite 12, liegenden Zeiten;, 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die,
- a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und,
- b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, diea) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oderb) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;, 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die,
- a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder,
- b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 6
des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem
- September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;,
- sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;,
- sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem
- März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;,
- sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4)Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
(5)Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(6)Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen
Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.
(6)Soweit die Absatz 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz) nach den Bestimmungen
Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. 3.
- § 12 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. l Nr. 96/2007, normiert auszugsweise:3.
- Paragraph 12, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung BGBI. l Nr. 96 aus 2007,, normiert auszugsweise: „Vorrückungsstichtag § 12.
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
- a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
- b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
(2)
Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die
- a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegt worden ist oder
- b)[...] 2. bis 5.[...] 6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
- a)an einer höheren Schule oder
- b)[...] bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; 7. bis 9. [...]
(2a)bis
(2f)[...]
(3)Zeiten
Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Ganze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
(3)Zeiten
Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Ganze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
- in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 -oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
- in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
- in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.
(3a)Zeiten
Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
(3a)Zeiten
Absatz 3, sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
- soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Ganze berücksichtigt worden sind und
- soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Absatz 3,, nach Paragraph 26, Absatz 3, oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Ganze berücksichtigt worden sind und
- der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
(4a)der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
(4a)der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
(4b)bis
(11)[...].“ 3.
- Für die Berechnung des Vergleichsstichtages der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus Folgendes: Der letzte Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist nach dem Bescheid vom 02.01.1981 der 17.09.1976.
§ 169fAbs. 4 Geh
G 1956 ist – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin – nur dieser Vorrückungsstichtag für einen Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen.Der letzte Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist nach dem Bescheid vom 02.01.1981 der 17.09.1976.
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG 1956 ist – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin – nur dieser Vorrückungsstichtag für einen Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließt zur Gänze auch die vor Vollendung des 18. Geburtstages liegende Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Vertragsbedienstete (zugewiesen der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) im Zeitraum 04.08.1975 – 16.09.1976 (1 Jahr, 1 Monat und 13 Tage) ein. Bis zur Aufnahme eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (am 01.01.1981) war die Beschwerdeführerin insgesamt 5 Jahre, 4 Monate und 28 Tage als Vertragsbedienstete tätig. Die Summe der im Rahmen der Berechnung des Vergleichsstichtages anzurechnenden sonstigen Zeiten beträgt 2 Jahre, 10 Monate und 18 Tage und ist
§ 169gAbs. 2 Z 3 Geh
G 1956 iVm § 113 Abs. 5 GehG 1956 zur Hälfte zu berücksichtigen.Die Summe der im Rahmen der Berechnung des Vergleichsstichtages anzurechnenden sonstigen Zeiten beträgt 2 Jahre, 10 Monate und 18 Tage und ist
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG 1956 zur Hälfte zu berücksichtigen.
§ 169gAbs. 4 Geh
G 1956 sind die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages jedoch nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen. Letzteres ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht der Fall.
Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG 1956 sind die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages jedoch nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen. Letzteres ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht der Fall. Ausgehend von damit zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von 5 Jahren, 4 Monaten und 28 Tagen, die dem Tag der Aufnahme des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin (01.01.1981) voranzustellen sind, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 03.08.
- Da zwischen dem Vergleichsstichtag (03.08.1975) und dem letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag (17.09.1976), der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ein Zeitraum von 411 Tagen liegt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 in diesem Ausmaß. 3.
- Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass die Bestimmung des § 169g Abs. 4 GehG auf sie nicht anzuwenden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses anzuwenden hat (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0005, mwN.). Insbesondere sind hier die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2019 einschlägig, wonach
§ 169fAbs. 3 Geh
G bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (näher angeführten) anhängigen Verfahren eine Neufestsetzung i.S.d. § 169f Abs. 4 GehG erfolgt. Bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages ist sohin auch §169g Abs. 4 GehG anzuwenden, wonach die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen sind, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen. Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters ist hierbei für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr sind von § 169g Abs. 4 GehG, unabhängig davon in welchem Alter sie zurückgelegt wurden, nur jene Zeiten betroffen, die als sonstige Zeiten – ohne besondere weitere Qualifikation im Sinne der
§ 169gAbs. 2 Geh
G anzuwendenden Bestimmungen – vom bloßen „Älterwerden“ nicht zu unterscheiden sind.3.5. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass die Bestimmung des Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG auf sie nicht anzuwenden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses anzuwenden hat vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0005, mwN.). Insbesondere sind hier die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, einschlägig, wonach
Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (näher angeführten) anhängigen Verfahren eine Neufestsetzung i.S.d. Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG erfolgt. Bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages ist sohin auch §169g Absatz 4, GehG anzuwenden, wonach die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen sind, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen. Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters ist hierbei für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr sind von Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG, unabhängig davon in welchem Alter sie zurückgelegt wurden, nur jene Zeiten betroffen, die als sonstige Zeiten – ohne besondere weitere Qualifikation im Sinne der
Paragraph 169 g, Absatz 2, GehG anzuwendenden Bestimmungen – vom bloßen „Älterwerden“ nicht zu unterscheiden sind. Zur Gebührlichkeit der Nachzahlung (Zu Spruchpunkt A II.)Zur Gebührlichkeit der Nachzahlung (Zu Spruchpunkt A römisch zwei.) 3.6. § 169f Abs. 6 und 6a Gehaltsgesetz 1956 lautet:3.6. Paragraph 169 f, Absatz 6 und 6 a Gehaltsgesetz 1956 lautet: "
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit 1.im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
- März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBI. l Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und1.im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
- März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBI. l Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
- im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
- im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a)Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169cAbs. 3 bleibt davon unberührt."
(6a)Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, A, b, s, 3 bleibt davon unberührt." § 13b Gehaltsgesetz 1956 normiert auszugsweise:Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz 1956 normiert auszugsweise: "
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)und
(3)[...]
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist." § 113 Abs. 13 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. I 82/2010 (kundgemacht am 30.08.2010), normierte:Paragraph 113, Absatz 13, Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung BGBI. römisch eins 82 aus 2010, (kundgemacht am 30.08.2010), normierte: "Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist
§ 13b
dieses Bundesgesetzes oder
§ 40
des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.""Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist
Paragraph 13 b, dieses Bundesgesetzes oder
Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen." 3.7. Auf Grundlage der vorzunehmenden Erhöhung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin resultiert ein Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen. Im Rahmen der vorzunehmenden Nachzahlung erfolgt die Bemessung der Bezüge
§ 169fAbs. 6 Z 1 Geh
G 1956 rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters.Im Rahmen der vorzunehmenden Nachzahlung erfolgt die Bemessung der Bezüge
Paragraph 169 f, Absatz 6, Ziffer eins, GehG 1956 rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters.
§ 169fAbs. 6a Geh
G 1956 sind, wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 leg.cit. rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, dabei auch die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 leg.cit. bleibt davon unberührt.
Paragraph 169 f, Absatz 6 a, GehG 1956 sind, wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, leg.cit. rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, dabei auch die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, leg.cit. bleibt davon unberührt. 3.
- Der (erste) Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und auf Nachzahlung von Bezügen vom 20.12.2010 war zu einem Zeitpunkt bei der Dienstbehörde anhängig, als § 113 Abs. 13 GehG 1956 idF BGBl. I 82/2010 noch in Kraft war.3.
- Der (erste) Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und auf Nachzahlung von Bezügen vom 20.12.2010 war zu einem Zeitpunkt bei der Dienstbehörde anhängig, als Paragraph 113, Absatz 13, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, noch in Kraft war. Die Wortfolge "diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden" in § 175 Abs. 79 Z 2 GehG 1956 idF BGBl. I 32/2015 (kundgemacht am 11.02.2015) steht im Widerspruch zum Unionsrecht und hat aufgrund des Effektivitäts- und Äquivalenzprinzips sowie des Schutzes des berechtigten Vertrauens unangewendet zu bleiben (vgl. auch VwGH 27.05.2019, Ra 2017/12/0001).Die Wortfolge "diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden" in Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2015, (kundgemacht am 11.02.2015) steht im Widerspruch zum Unionsrecht und hat aufgrund des Effektivitäts- und Äquivalenzprinzips sowie des Schutzes des berechtigten Vertrauens unangewendet zu bleiben vergleiche auch VwGH 27.05.2019, Ra 2017/12/0001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die "anspruchsbegründende Leistung" nach § 13b Abs. 1 GehG 1956 im Bestand eines Dienstverhältnisses am Monatsersten (Fälligkeitsdatum). Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (VwGH 19.09.2003, 2003/12/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die "anspruchsbegründende Leistung" nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 im Bestand eines Dienstverhältnisses am Monatsersten (Fälligkeitsdatum). Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (VwGH 19.09.2003, 2003/12/0002). Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist
§ 13bAbs. 1 Geh
G 1956 sowie unter Berücksichtigung des § 113 Abs. 13 GehG 1956, der die gegenständliche Verjährungsfrist vom 18.06.2009 bis zum 30.08.2010, somit um 1 Jahr, 2 Monate und 12 Tage hemmt, gebührt der Beschwerdeführerin daher eine Nachzahlung ihrer sich aus der Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergebenden Bezüge ab dem 01.11.2006.Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist
Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 sowie unter Berücksichtigung des Paragraph 113, Absatz 13, GehG 1956, der die gegenständliche Verjährungsfrist vom 18.06.2009 bis zum 30.08.2010, somit um 1 Jahr, 2 Monate und 12 Tage hemmt, gebührt der Beschwerdeführerin daher eine Nachzahlung ihrer sich aus der Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergebenden Bezüge ab dem 01.11.2006. 3.9.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.9.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.10. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. 4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W129.2184129.1.00