Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides wird
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und sei am XXXX geboren. Er stamme aus der afghanischen Provinz XXXX und sei ledig. Seine Erstsprache sei Dari und er habe drei Jahre die Schule besucht. Sein Vater sei bereits verstorben. Im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter sowie seine beiden Brüder leben. Vor einem Jahr sei er endgültig aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine beiden Brüder von den Taliban entführt worden seien und er Angst gehabt habe, dass ihm dasselbe geschehe. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und sei am römisch 40 geboren. Er stamme aus der afghanischen Provinz römisch 40 und sei ledig. Seine Erstsprache sei Dari und er habe drei Jahre die Schule besucht. Sein Vater sei bereits verstorben. Im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter sowie seine beiden Brüder leben. Vor einem Jahr sei er endgültig aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine beiden Brüder von den Taliban entführt worden seien und er Angst gehabt habe, dass ihm dasselbe geschehe. Am 13.09.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), im Zuge welcher er zu seiner Person angab, dass er keiner medizinischen Behandlung bedürfe und gesund sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft an. Bis zu seinem
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan
Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden
1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid vom 15.09.2017, Zl. 1098109901-151933555, wurde der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil des XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 SMG und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Mit Erkenntnis vom 07.08.2020, W124 2172522-1/52E, wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 18.01.2018 und am 06.07.2020 - die gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III.
den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „
2 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung.“ Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Erkenntnis vom 07.08.2020, W124 2172522-1/52E, wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 18.01.2018 und am 06.07.2020 - die gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.
den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet ab. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung.“ Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Rechtskraft erwachsen. Begründend wurde – hier zusammengefasst und verkürzt wiedergegeben – in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, seine Brüder seien von den Taliban entführt worden, weshalb der Beschwerdeführer in das Blickfeld der Taliban geraten sei, nicht glaubhaft sei. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass er als Mitglied der XXXX im Kampfeinsatz in Syrien gewesen sei und ihm aufgrund der Verbreitung von Fotos, welche ihn bei diesem Einsatz zeigen würden, der realen Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers als Kommandant für die afghanische Regierung tätig gewesen sei und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund im Herkunftsstaat eine Gefahr drohe. Insgesamt sei daher das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.Begründend wurde – hier zusammengefasst und verkürzt wiedergegeben – in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, seine Brüder seien von den Taliban entführt worden, weshalb der Beschwerdeführer in das Blickfeld der Taliban geraten sei, nicht glaubhaft sei. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass er als Mitglied der römisch 40 im Kampfeinsatz in Syrien gewesen sei und ihm aufgrund der Verbreitung von Fotos, welche ihn bei diesem Einsatz zeigen würden, der realen Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers als Kommandant für die afghanische Regierung tätig gewesen sei und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund im Herkunftsstaat eine Gefahr drohe. Insgesamt sei daher das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Bezüglich der Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsprovinz XXXX für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Gefahr seiner in Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte mit sich bringen würde, da die Provinz XXXX zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zähle und überdies nicht sicher erreicht werden könne. Dem Beschwerdeführer stehe jedoch im Herkunftsstaat eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif offen. Der Beschwerdeführer habe keine individuellen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die im Fall der Rückkehr nach Mazar-e Sharif eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif sei ausreichend sicher, die Versorgungslage sei angespannt, doch habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat erbracht. Überdies verfüge Mazar-e Sharif über einen internationalen Flughafen, über welchen die Stadt sicher erreicht werden könne. In Mazar-e Sharif finde der Beschwerdeführer kein soziales Netzwerk vor. Die Erkenntnisquellen machten ersichtlich, dass die Rückkehrsituation für Rückkehrer ohne direkte Anknüpfungspunkte schwieriger sei als für Personen, die in den Familienverband zurückkehren. Bei dem 21-jährigen Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über mehrjährige Schulbildung und beherrsche Dari als eine der Landessprachen Afghanistans. Bereits während seines Schulbesuchs habe er in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgeholfen und als Tagelöhner gearbeitet. Im Iran sei er in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten, seine Mutter finanziell zu unterstützen und sich ausreichende Ersparnisse anzueignen, um seine Flucht nach Europa zu finanzieren, indem er als Wachmann sowie als Bauarbeiter gearbeitet habe. Ferner arbeite er nunmehr in der Justizanstalt als Koch und habe auch dadurch seine Fertigkeiten erweitert. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und ist im afghanischen Familienverband sozialisiert worden. Daher sei er mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut. Zudem gehöre er keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in Afghanistan binnen kurzer Zeit selbst möglich sein werde, seinen Lebensunterhalt selbständig zu verdienen und davon leben zu können. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 21 Jahre und gesund sei, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit Vorerkrankungen falle. Auch andere Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif sprechen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen und seien vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht worden. Dies entspreche auch der aktuellen Einschätzung von UNHCR zur Zumutbarkeit interner Schutzalternativen, wonach alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung (Familie/ethnische Gruppe) darstellen würden. Die angenommene Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entspreche auch der Einschätzung von EASO zu internen Schutzalternativen für „Single able-bodied adult men“.Bezüglich der Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsprovinz römisch 40 für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Gefahr seiner in Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte mit sich bringen würde, da die Provinz römisch 40 zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zähle und überdies nicht sicher erreicht werden könne. Dem Beschwerdeführer stehe jedoch im Herkunftsstaat eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif offen. Der Beschwerdeführer habe keine individuellen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die im Fall der Rückkehr nach Mazar-e Sharif eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif sei ausreichend sicher, die Versorgungslage sei angespannt, doch habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat erbracht. Überdies verfüge Mazar-e Sharif über einen internationalen Flughafen, über welchen die Stadt sicher erreicht werden könne. In Mazar-e Sharif finde der Beschwerdeführer kein soziales Netzwerk vor. Die Erkenntnisquellen machten ersichtlich, dass die Rückkehrsituation für Rückkehrer ohne direkte Anknüpfungspunkte schwieriger sei als für Personen, die in den Familienverband zurückkehren. Bei dem 21-jährigen Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über mehrjährige Schulbildung und beherrsche Dari als eine der Landessprachen Afghanistans. Bereits während seines Schulbesuchs habe er in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgeholfen und als Tagelöhner gearbeitet. Im Iran sei er in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten, seine Mutter finanziell zu unterstützen und sich ausreichende Ersparnisse anzueignen, um seine Flucht nach Europa zu finanzieren, indem er als Wachmann sowie als Bauarbeiter gearbeitet habe. Ferner arbeite er nunmehr in der Justizanstalt als Koch und habe auch dadurch seine Fertigkeiten erweitert. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und ist im afghanischen Familienverband sozialisiert worden. Daher sei er mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut. Zudem gehöre er keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in Afghanistan binnen kurzer Zeit selbst möglich sein werde, seinen Lebensunterhalt selbständig zu verdienen und davon leben zu können. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 21 Jahre und gesund sei, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit Vorerkrankungen falle. Auch andere Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif sprechen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen und seien vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht worden. Dies entspreche auch der aktuellen Einschätzung von UNHCR zur Zumutbarkeit interner Schutzalternativen, wonach alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung (Familie/ethnische Gruppe) darstellen würden. Die angenommene Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entspreche auch der Einschätzung von EASO zu internen Schutzalternativen für „Single able-bodied adult men“. Zu den Fragen einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ und zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wurde im in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2020 nach Verneinung des Vorliegens eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, dass er bereits als Minderjähriger nach Österreich gekommen sei. Allerdings sei seine Aufenthaltsdauer von rund vier Jahren und acht Monaten als relativ kurz zu bewerten. Die Aufenthaltsdauer werde dadurch relativiert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei und sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts habe bewusst sein müssen. Zur Dauer des Verfahrens sei festzustellen, dass eine raschere Entscheidung möglich gewesen wäre. Dennoch sei hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der vorzunehmenden Interessensabwägung handle und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sich alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen sei. Gerade unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer bewussten unsicheren Aufenthaltsstatus sei nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund trete, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Für den Beschwerdeführer spreche, dass er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, sich Deutschkenntnisse angeeignet und an verschiedenen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen habe. Ferner habe er in seiner früheren Unterkunft mitgeholfen und sei zumindest kurzfristig Mitglied einer Fußballmannschaft gewesen. Auf sonstige Weise habe er jedoch nicht am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilgenommen. Er sei in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern bestreite seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und sei sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Zu Lasten des Beschwerdeführers sei ferner das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen. Er habe als Mittäter im Zeitraum von Sommer 2017 bis Ende Februar 2019 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen. Ferner habe er im Zeitraum von Oktober 2017 bis Ende Februar 2019 in mehrfachen Angriffen sowohl zum Zweck des weiteren Verkaufs bzw. der Weitergabe als auch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut und XTC-Tabletten erworben und besessen. Mit Urteil des XXXX , sei der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Am 17.01.2020 habe der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es durch gewinnbringenden Verkauf an Suchtgiftkonsumenten in Verkehr gesetzt werde. Mit Urteil des XXXX , sei der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Die mit Urteil des XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht sei widerrufen worden. Aufgrund der Begehung eines Verbrechens und mehrerer Vergehen sowie des raschen Rückfalls während offener Probezeit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, sei im afghanischen Familienverband sozialisiert worden und sei somit mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es sei sohin davon auszugehen, dass der erwachsene und arbeitsfähige Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates eingliedern können werde. Insgesamt betrachtet sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sei daher im Fall des Beschwerdeführers dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig. Auch sei die Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) wurde ausgeführt, da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen seien, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft in der Justizanstalt Wiener Neustadt befinde, die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung betrage.Zu den Fragen einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ und zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wurde im in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2020 nach Verneinung des Vorliegens eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, dass er bereits als Minderjähriger nach Österreich gekommen sei. Allerdings sei seine Aufenthaltsdauer von rund vier Jahren und acht Monaten als relativ kurz zu bewerten. Die Aufenthaltsdauer werde dadurch relativiert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei und sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts habe bewusst sein müssen. Zur Dauer des Verfahrens sei festzustellen, dass eine raschere Entscheidung möglich gewesen wäre. Dennoch sei hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der vorzunehmenden Interessensabwägung handle und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sich alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen sei. Gerade unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer bewussten unsicheren Aufenthaltsstatus sei nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund trete, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Für den Beschwerdeführer spreche, dass er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, sich Deutschkenntnisse angeeignet und an verschiedenen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen habe. Ferner habe er in seiner früheren Unterkunft mitgeholfen und sei zumindest kurzfristig Mitglied einer Fußballmannschaft gewesen. Auf sonstige Weise habe er jedoch nicht am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilgenommen. Er sei in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern bestreite seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und sei sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Zu Lasten des Beschwerdeführers sei ferner das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen. Er habe als Mittäter im Zeitraum von Sommer 2017 bis Ende Februar 2019 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen. Ferner habe er im Zeitraum von Oktober 2017 bis Ende Februar 2019 in mehrfachen Angriffen sowohl zum Zweck des weiteren Verkaufs bzw. der Weitergabe als auch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut und XTC-Tabletten erworben und besessen. Mit Urteil des römisch 40 , sei der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Am 17.01.2020 habe der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es durch gewinnbringenden Verkauf an Suchtgiftkonsumenten in Verkehr gesetzt werde. Mit Urteil des römisch 40 , sei der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Die mit Urteil des römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht sei widerrufen worden. Aufgrund der Begehung eines Verbrechens und mehrerer Vergehen sowie des raschen Rückfalls während offener Probezeit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, sei im afghanischen Familienverband sozialisiert worden und sei somit mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es sei sohin davon auszugehen, dass der erwachsene und arbeitsfähige Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates eingliedern können werde. Insgesamt betrachtet sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sei daher im Fall des Beschwerdeführers dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig. Auch sei die Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) wurde ausgeführt, da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen seien, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft in der Justizanstalt Wiener Neustadt befinde, die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung betrage. Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2020 aus dem Stande der Strafhaft vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nunmehr gegenständlichen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan habe. Seine Mutter lebe seit 2018 im Iran. Alle, die nach Afghanistan abgeschoben worden seien, seien auf der Straße gelandet oder seien zum Militär gegangen, was der Beschwerdeführer nicht wolle. Alle weiteren Fluchtgründe habe er bereits im ersten Asylverfahren angegeben und möchte er auf diese verweisen. Im Falle einer Rückkehr würden die Leute glauben, dass der Beschwerdeführer viel Geld habe. Sie wüssten nicht, dass er hier mit € 40,00 in der Woche auskommen müsse. Außerdem habe er Angst vor den Taliban und dem IS. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung
G 2005 vom 14.12.2020 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und der Beschwerdeführer der Meldeverpflichtung
G 2005 unterliege. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 vom 14.12.2020 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und der Beschwerdeführer der Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AsylG 2005 unterliege. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im Beisein des Dolmetschers für die Sprache Dari am 21.01.2021 gab der Beschwerdeführer Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - an: „F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder oder sonstige Verwandte (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)? A: Nein. F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. A: Nein. F: Haben Sie Verwandte in Ihrem Herkunftsland? A: In Afghanistan habe ich niemanden. Mein Vater ist verstorben, meine Mutter lebt im Iran. Ich habe noch Tanten, aber auch die leben nicht mehr in Afghanistan. Ich habe gehört, dass sie sich 2016 in Pakistan aufgehalten haben. F: Sprechen Sie Deutsch und haben Sie mittlerweile einen Deutschkurs besucht? A: Ich bin seit 2015 in Österreich und habe Deutschkurse besucht und habe auch hier in Haft einen Kurs besucht, aber seit Corona ist dieser nicht mehr laufend. (AW antwortet in deutscher Sprache.) F: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige private Kontakte? A: Als ich noch draußen war, hatte ich schon private Kontakte und ich habe auch hier in Haft Leute kennen gelernt und mich angefreundet. F: Weswegen sind Sie in Haft? A: Wegen Drogen. Ich habe verkauft. F: Ist gegen Sie ein in Österreich noch Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein. F: Waren Sie jemals zuvor im Gefängnis? A: Ja, auch wegen Drogen, das war 2019 für 5 Monate. F: Dies ist Ihr zweites Asylverfahren. Haben Sie Österreich nach Ihrer erstmaligen Antragsstellung verlassen? A: Nein. F: Womit haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Ihren Lebensunterhalt verdient? A: Ich habe vier Jahre XXXX gelebt und habe wöchentlich € 40,- Taschengeld bekommen. Dann habe ich 6 Monate lang in XX gelebt, dort habe ich € 30,- wöchentlich bekommen. Ich war immer in Grundversorgung. Ich habe keine Arbeitserlaubnis bekommen, obwohl ich darum angesucht habe.A: Ich habe vier Jahre römisch 40 gelebt und habe wöchentlich € 40,- Taschengeld bekommen. Dann habe ich 6 Monate lang in römisch zwanzig gelebt, dort habe ich € 30,- wöchentlich bekommen. Ich war immer in Grundversorgung. Ich habe keine Arbeitserlaubnis bekommen, obwohl ich darum angesucht habe. Vorhalt: Ihr erstes Asylverfahren wurde erst am 07.08.2020 in Il. Instanz rechtskräftig abgeschlossen.Vorhalt: Ihr erstes Asylverfahren wurde erst am 07.08.2020 in römisch eins l. Instanz rechtskräftig abgeschlossen. F: Warum haben Sie nun einen neuen Asylantrag gestellt? A: Weil ich nicht nach Afghanistan zurückkehren möchte. Ich möchte hier bleiben. F: Sie haben bereits im ersten Asylverfahren Fluchtgründe zur Sprache gebracht. Hat sich seit der Entscheidung im August 2020 etwas geändert? A: Nein, es hat sich an meinen Fluchtgründen nichts geändert. Vorhalt: Ihre Fluchtgründe wurden bereits im Erstverfahren, welches negativ entschieden wurde, bewertet. Jetzt geben Sie an, dass sich Ihre Fluchtgründe nicht geändert hätten. Warum stellen Sie gegenständlichen Antrag, wenn Sie doch wissen, dass Ihre Fluchtgründe nicht ausreichen, um einen Asylstatus in Österreich zu erhalten? A: Es stimmt nicht, dass sich überhaupt nichts geändert hat. Ich lebe seit 6 Jahren in Österreich und ich habe hier Toleranz kennen gelernt. Man hat mir zu Essen gegeben. Ich möchte nicht lügen. Ich habe hier auch gelernt, dass Lügen nichts bringen. Deswegen möchte ich hier bleiben und hier leben. Belehrung: Dies ist Ihr zweites Asylverfahren. Ihr vorheriges Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der AW wurde dahingehend manuduziert, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage, niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird. F: Wollen Sie dazu etwas angeben? A: Das weiß ich eh. F: Aber wie begründen Sie dann den Antrag, wenn Sie das doch wissen? A: Ich habe Probleme in Afghanistan, deswegen möchte ich auch nicht dorthin zurück. Wer möchte sich schon von der eigenen Familie trennen. Vorhalt: Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, sich die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ausfolgen zu lassen. Wollen Sie dies in Anspruch nehmen? A: Nein, das brauche ich nicht, die sind mir bekannt. Ich habe sie auch gelesen. F: Man kann sich auch in die Rückkehrberatung wenden um Informationen für eine Rückkehr nach Afghanistan zu erhalten. Was können Sie dazu sagen? A: Ich habe mit den Leuten schon gesprochen. Man hat mir gesagt, dass es Möglichkeiten gibt, dass man eine Wohnung und Unterstützung bekommt, aber das stimmt nicht. Ich habe Freunde, die von Österreich nach Afghanistan abgeschoben wurden und dann wieder nach Europa gekommen sind. Sie haben nicht nur keine Unterstützung in Afghanistan bekommen, sie wurde gleich nach ihrer Ankunft in Afghanistan von Polizisten ausgeraubt. Sie haben gesagt, dass sie aus Europa kommen und gefragt, wo das Geld wäre. F: Es kann keine anderslautende Entscheidung erfolgen, wenn es keine Änderungen zu bewerten gibt und Sie auch nach wie vor keine Änderung beweisen können. Wollen Sie dazu etwas sagen? A: Ich habe niemanden mehr in Afghanistan und weiß nicht, wohin ich nach Afghanistan gehen soll. All meine Verwandten und Bekannten sind irgendwo hingegangen. F: Wollen Sie noch etwas angeben? A: Das was ich angegeben habe, habe ich im ersten Verfahren bewiesen. Ich habe dazu auch Beweise vorgelegt und es war nicht gelogen, dass ich in Afghanistan etwas im militärischen Bereich zu tun hatte. Als ich in Syrien gekämpft habe, wurden Fotos gemacht und diese wurden auch veröffentlicht. Wenn ich jetzt zurückkehre, dann muss ich an meinen Heimatort zurückkehren und dort würden sie wissen, dass ich in Syrien gekämpft habe und dann würde man mich töten. F: Haben Sie das alles im Erstverfahren angegeben? A: Das habe ich nicht im ersten Verfahren erwähnt, da wurde ich nicht so viel gefragt. Wenn ich nicht in Haft gewesen wäre, hätte ich meine Mutter kontaktiert und ich hätte auch gefragt, was es neues gibt. Aber da ich in Haft war, war mir das nicht möglich. Ich habe auch keine Kontaktdaten meiner Mutter. F: Sie wurden im Erstverfahren genau befragt und es gab auch eine Verhandlung vor dem BVwG. Wie erklären Sie Ihre Angaben, dass Sie nicht genau befragt worden wären? A: Meine Mutter war 2018 noch in Afghanistan. Als sie in den Iran kam, wusste ich dann nicht mehr, was in Afghanistan in meiner Heimat los war. F: Die Frage wird wiederholt. A: Wenn man sich aus einem Feuer rettet, dann kann man sich nicht mehr dorthin begeben. Ich habe Videos gesehen, dass Leute enthauptet werden, dass sie geschlagen werden. Das macht Albträume. F: Was aber wollen Sie angeben, wurde im Erstverfahren Ihrer Meinung nach nicht behandelt? A: Man erkennt die Gefahren nicht, die mich persönlich betreffen. F: Wollen Sie nun noch etwas angeben, warum eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich wäre? A: Wenn ich lügen wollte, könnte ich vieles angeben, vielleicht meinen Glauben wechseln oder sonstige Gründe erfinden. Es ist aber so, dass ich nicht lügen will und ich sagen möchte, dass eine Rückkehr für mich eine Gefahr wäre. Ich war 6 Jahre in Österreich, habe hier Toleranz gelernt und man hat mir viele gute Dinge hier beigebracht. Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge. F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? A: Ja.“ Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). In der Begründung dieses Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Es wurde weiters festgestellt, dass das gesamte Vorverfahren, welches in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht habe und der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes stellte das BFA unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer nunmehr zum zweiten Mal einen unbegründeten und damit missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er sei wiederholt straffällig geworden und verbüße derzeit die zweite Gefängnisstrafe in Österreich. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, fristgerecht Beschwerde. Das BFA legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2021 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Bei einer Überprüfung einer
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesener Sachverhaltselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesener Sachverhaltselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 02.12.2020 ausgeführt, dass sich seine Fluchtgründe seit der ersten Antragstellung nicht geändert hätten, sondern dass diese aufrecht seien. Über die im ersten Asylverfahren erstatteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurde aber bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2020 rechtskräftig abgesprochen und eine gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung als nicht glaubhaft erachtet. Diesem rechtskräftig bereits als nicht glaubhaft erkannten Vorbringen kann daher kein glaubhafter Kern zukommen und ist dieses abgesehen davon per se nicht geeignet, eine zulässige neue Sachentscheidung begründen zu können, da es sich dabei um behauptete Umstände handelt, die bei hypothetischem Zutreffen bereits während des letzten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren existent gewesen wären. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten. Auch ist keine entscheidungswesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in Afghanistan im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2020 eingetreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in jüngster, aber nunmehr ständiger Judikatur ausgeführt hat, ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine durch eine Rückkehr des Antragstellers dort eine ernsthafte Bedrohung durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte entstehen würde (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/20/0361 mit weiteren Hinweisen, sowie jüngst VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/20/0191 und viele andere mehr).Auch ist keine entscheidungswesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in Afghanistan im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2020 eingetreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in jüngster, aber nunmehr ständiger Judikatur ausgeführt hat, ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine durch eine Rückkehr des Antragstellers dort eine ernsthafte Bedrohung durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte entstehen würde (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/20/0361 mit weiteren Hinweisen, sowie jüngst VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/20/0191 und viele andere mehr). Eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsprovinz würde für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Gefahr seiner in Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte mit sich bringen, da die Provinz XXXX zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zählt und überdies nicht sicher erreicht werden kann. Eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsprovinz würde für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Gefahr seiner in Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte mit sich bringen, da die Provinz römisch 40 zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zählt und überdies nicht sicher erreicht werden kann. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2020 rechtskräftig festgestellt wurde, steht dem Beschwerdeführer jedoch im Herkunftsstaat eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif offen. Betreffend die Situation in Mazar-e Sharif ist auf Grundlage der aktuellen, im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen ebenso wenig eine maßgebliche Änderung (im Sinne einer Verschlechterung) der Situation ersichtlich: Die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif ist ausreichend sicher, die Versorgungslage ist angespannt, doch hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat erbracht (vgl. dazu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Überdies verfügt Mazar-e Sharif über einen internationalen Flughafen, über welchen die Stadt sicher erreicht werden kann. Die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif ist ausreichend sicher, die Versorgungslage ist angespannt, doch hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat erbracht vergleiche dazu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Überdies verfügt Mazar-e Sharif über einen internationalen Flughafen, über welchen die Stadt sicher erreicht werden kann. In Mazar-e Sharif findet der Beschwerdeführer kein soziales Netzwerk vor. Die Erkenntnisquellen machen ersichtlich, dass die Rückkehrsituation für Rückkehrer ohne direkte Anknüpfungspunkte schwieriger ist als für Personen, die in den Familienverband zurückkehren. Die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers erschwert daher, dass er in diesen Städten über keine aktuellen sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Bei dem 22-jährigen Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Schulbildung und beherrscht Dari als eine der Landessprachen Afghanistans. Bereits während seines Schulbesuchs hat er in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgeholfen und als Tagelöhner gearbeitet. Im Iran ist er in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten, seine Mutter finanziell zu unterstützen und sich ausreichende Ersparnisse anzueignen, um seine Flucht nach Europa zu finanzieren, indem er als Wachmann sowie als Bauarbeiter gearbeitet hat. Ferner arbeitet er nunmehr in der Justizanstalt als Koch und hat auch dadurch seine Fertigkeiten erweitert. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und ist im afghanischen Familienverband sozialisiert worden. Daher ist er mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut. Zudem gehört er keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in Afghanistan binnen kurzer Zeit selbst möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt selbständig zu verdienen und davon leben zu können. Außerdem kann er durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Aus diesen Gründen ist auch nicht zu befürchten, dass er in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif besteht für den Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation, dies bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, damit ist aber die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht dargetan (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, und vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, bzw. zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative für einen gesunden und arbeitsfähigen afghanischen Staatsangehörigen den Beschluss vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096; sowie das Erk vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; vgl. auch VfGH vom 26.02.2019, E 4917/2018-13). Bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif besteht für den Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation, dies bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, damit ist aber die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht dargetan vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, und vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, bzw. zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative für einen gesunden und arbeitsfähigen afghanischen Staatsangehörigen den Beschluss vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096; sowie das Erk vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; vergleiche auch VfGH vom 26.02.2019, E 4917/2018-13). Der VwGH befand zudem in seiner Entscheidung vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, es möge sein, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan aufgrund der Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 verschlechtert hätten. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinem Herkunftsstaat ausgehen zu können, reiche es aber nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich sei. Es bedürfe einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen habe. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfinde, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Eine solche Situation sei nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Der VwGH befand zudem in seiner Entscheidung vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, es möge sein, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan aufgrund der Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 verschlechtert hätten. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinem Herkunftsstaat ausgehen zu können, reiche es aber nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich sei. Es bedürfe einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen habe. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfinde, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Eine solche Situation sei nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Im gegenständlichen Fall ist entscheidend, dass beim Beschwerdeführer aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist. Es ergibt sich nämlich zusammenschauend, dass für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Mazar-e Sharif die Möglichkeit für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende Lebensführung realistisch ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Verletzung der nach Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist. Im gegenständlichen Fall ist entscheidend, dass beim Beschwerdeführer aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist. Es ergibt sich nämlich zusammenschauend, dass für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Mazar-e Sharif die Möglichkeit für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende Lebensführung realistisch ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Verletzung der nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist. Aufgrund der den Beschwerdeführer erwartenden Lebenssituation, in der es ihm möglich ist, als Mann mit den oben beschriebenen individuellen Merkmalen in einem hinreichend sicheren afghanischen urbanen Gebiet durch eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern, er also für seine Grundbedürfnisse aufkommen und für sein Fortkommen sorgen kann, ist ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif auch zumutbar. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aktuell 22 Jahre alt und gesund ist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit Vorerkrankungen fällt. Auch andere Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif sprechen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Dies entspricht auch der oben dargestellten aktuellen Einschätzung von UNHCR zur Zumutbarkeit interner Schutzalternativen, wonach alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung (Familie/ethnische Gruppe) darstellen. Die vom erkennenden Gericht angenommene Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entspricht auch der Einschätzung von EASO zu internen Schutzalternativen für „Single able-bodied adult men“. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers neu begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Afghanistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, eine dem Artikel 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, sind somit nicht ersichtlich (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Besondere, in der Person des Beschwerdeführers neu begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Afghanistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, eine dem Artikel 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, sind somit nicht ersichtlich vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das BFA auf Grundlage des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz weder in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, noch in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist, weswegen das BFA auch keine neue Sachentscheidung treffen durfte, sondern es zutreffend den gegenständlichen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: Vorauszuschicken ist, dass das BFA zu Recht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz
G 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Vorauszuschicken ist, dass das BFA zu Recht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird –insbesondere zu berücksichtigen:
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