← Österreich

{'item': 'W175 2236695-1'}

Obsah (16)§ 9Art. 133§ 94§ 57§ 61§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 4Art. 8§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlW175 2236695-1 SpruchW175 2236695-1/6EW175 2236694-1/5E, W175 2236695-1/6E, W175 2236694-1/5E IM NAMEN DER REPUBL

§ 9BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei.) werden

Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), eine somalische Staatsangehörige, stellte am 29.06.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Konventionsreisedokumentes

§ 94Abs.

2 FPG, da das von Deutschland ausgestellte Konventionsreisedokument abgelaufen sei. Im Zuge der Antragstellung wurde festgestellt, dass die BF1 und ihr minderjähriger Sohn (der als BF2 bezeichnete Zweitbeschwerdeführer) seit 17.10.2019 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet sind. Gegen die BF wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Außerlandesbringung eingeleitet. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), eine somalische Staatsangehörige, stellte am 29.06.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Konventionsreisedokumentes

Paragraph 94, Absatz 2, FPG, da das von Deutschland ausgestellte Konventionsreisedokument abgelaufen sei. Im Zuge der Antragstellung wurde festgestellt, dass die BF1 und ihr minderjähriger Sohn (der als BF2 bezeichnete Zweitbeschwerdeführer) seit 17.10.2019 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet sind. Gegen die BF wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Außerlandesbringung eingeleitet. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.07.2020 (zugestellt an 15.07.2020) wurde der BF1 mitgeteilt, das beabsichtigt sei, gegen sie und den BF2 eine Anordnung zur Außerlandesbringung aufgrund des bestehenden Rückübernahmeabkommens mit Deutschland zu erlassen, da zum Aufenthalt im Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument erforderlich und sie lediglich zu einem Aufenthalt zu touristische Zwecken in der Dauer von 90 in 180 Tagen berechtigt seien. Unter Übermittlung eines Fragenkataloges wurde die BF1 zur Stellungnahme zu ihren persönlichen Verhältnissen aufgefordert, die mit Schreiben vom 31.07.2020 erstattet wurde. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass beabsichtig sei, den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes abzuweisen. Mit Bescheid vom 13.10.2020, zugestellt am 19.10.2020, wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen die BF

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie

§ 61Abs.

2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Deutschland zulässig ist.Mit Bescheid vom 13.10.2020, zugestellt am 19.10.2020, wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen die BF

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie

, Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Deutschland zulässig ist. Mit Schreiben vom 02.11.2020 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem Spruchpunkt II.) der Bescheide wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Spruchpunkt I.) erwuchs in Rechtskraft.Mit Schreiben vom 02.11.2020 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem Spruchpunkt römisch zwei.) der Bescheide wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Spruchpunkt römisch eins.) erwuchs in Rechtskraft. Ausgeführt wurde, dass die BF den Ehemann beziehungsweise Vater regelmäßig in Österreich besuchen würden, ein durchgehender Aufenthalt läge nicht vor. Die Stellungnahme vom 31.07.2020 habe auf eine psychische Belastung der BF1 verwiesen, sie werde von ihrem Ehemann emotional und praktisch unterstützt und sei auf seine Hilfe angewiesen. Im Hinblick auf das Kindeswohl könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Aufrechterhaltung des Familienlebens durch „kurzweilige Besuche oder durch Kommunikation via Telefon oder Internet“ ermöglicht werden könne. § 61 Abs. 1 Z1 oder Z 2 könnten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da die BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten und in Deutschland kein entsprechendes Verfahren offen sei. Verwiesen wurde auf § 52 FPG, insbesondere sei § 52 Abs. 6 FPG nicht beachtet worden. Beantragt wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Paragraph 61, Absatz eins, Z1 oder Ziffer 2, könnten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da die BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten und in Deutschland kein entsprechendes Verfahren offen sei. Verwiesen wurde auf Paragraph 52, FPG, insbesondere sei Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht beachtet worden. Beantragt wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die volljährige BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF2, beide sind somalische Staatsangehörige. Die Identität der BF steht fest. Der BF1 wurde in Deutschland mit Bescheid vom 10.05.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihr am 28.06.2017 ein Konventionsreisedokument ausgestellt, dass mit 27.06.2020 seine Gültigkeit verlor. Sie war im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der BF2 ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gültig bis 06.05.
  2. Am 03.01.2018 heiratete sie einen seit 2012 in Österreich lebenden somalischen Staatsangehörigen, dem im Jahr 2013 in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Die Eheleute kannten sich bereits aus Somalia und nahmen 2017 über soziale Medien wieder Kontakt auf, der Ehemann hat die BF1 mehrmals in Deutschland besucht. Der gemeinsame Sohn (BF2) wurde XXXX in Deutschland geboren.Der gemeinsame Sohn (BF2) wurde römisch 40 in Deutschland geboren. Die BF verließen ihre Unterkunft im Flüchtlingsheim in Deutschland und gelten seit dem 01.10.2019 als unbekannt verzogen. Die BF1 sprach am 17.10.2019 erstmals beim BFA bezüglich der Neuausstellung eines Konventionsreisedokumentes vor. Die BF sind zumindest seit 17.10.2019 im Bundesgebiet aufhältig und durchgehend aufrecht gemeldet. Die BF haben das Bundesgebiet zwischenzeitlich nicht über einen längeren Zeitraum verlassen oder in Deutschland erneut Wohnsitz genommen. Das Konventionsreisedokument der BF1 verlor am 27.06.2020 seine Gültigkeit. Am 29.06.2020 stellte die BF1 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes. Es wurde der BF1 bei Vorsprache mitgeteilt, dass sie sich mit einem gültigen Konventionsreisedokument lediglich für die Dauer von 90 in 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalten dürfe und dass sie zur umgehenden Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.07.2020 (zugestellt an 15.07.2020) wurde den BF mitgeteilt, das beabsichtigt sei, gegen sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung aufgrund des bestehenden Rückübernahmeabkommens mit Deutschland zu erlassen, da zum Aufenthalt im Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument erforderlich und sie lediglich zu einem Aufenthalt zu touristische Zwecken in der Dauer von 90 in 180 Tagen berechtigt sei. Eine Stellungnahme dazu und zu ihren persönlichen Verhältnissen wurde mit Schreiben vom 31.07.2020 erstattet. Der Antrag der BF1 auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes wurde am 13.10.2020 abgewiesen. Die BF haben bis dato keine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel eingebracht. Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Behinderungen oder besonderen Immunschwächen. Die BF1 leidet unter keiner schwerwiegenden krankheitswertigen psychischen Störung. Die BF sind nicht auf die Betreuung durch den Ehemann der BF1 angewiesen, es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der Ehemann geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit als selbständiger Taxiunternehmer nach und kann die BF auch in Deutschland finanziell unterstützen, bis sie ihren Aufenthalt in Österreich legalisieren. Die vorübergehende Trennung der BF vom Ehemann der BF1 ist den BF zumutbar und widerspricht nicht dem Kindeswohl. Die BF1 hat außer ihrem Ehemann keine sozialen oder sonstigen Bindungen zu Österreich. Zur Lage im Mitgliedstaat Deutschland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus der Stellungnahme vom 31.07.2020 und der Beschwerde. Die Identität der BF ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft der BF und ihres Ehemannes sowie des Vorlebens in Deutschland ergeben sich aus der Mitteilung der PKZ Passau vom 02.10.2020 sowie aus den Angaben der BF in der Stellungnahme vom 31.07.
  4. Das sich die BF zumindest seit 17.10.2019 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten, ergibt sich nicht nur aus der durchgehenden aufrechten Meldung im Bundesgebiet (seit 17.10.2019 als Nebenwohnsitz und seit 20.05.2020 als Hauptwohnsitz). Vielmehr teilte die PKZ Passau am 02.10.2020 mit, dass die BF seit dem 01.10.2019 in Deutschland als unbekannt verzogen gelten. Gleiches geht aus einer Anfragebeantwortung von EUROPOL Deutschland vom 02.10.2020 hervor. Den Angaben in der Stellungnahme vom 31.07.2020, die BF seien im November 2019 wieder nach Deutschland ausgereist und dort bis Februar 2020 verblieben, konnte kein Glauben geschenkt werden, da sie in der Stellungnahme als letzte Adresse die Asylunterkunft in XXXX anführten, von der die BF jedoch mit 01.10.2019 abgemeldet wurde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF an dieser Adresse danach vier Monate unangemeldet wohnhaft gewesen wären. Weitere Ausreisen wurden von der BF nicht behauptet, sodass sie nach eigene Angaben jedenfalls seit Februar 2020 im Bundesgebiet aufhältig sind. Dafür, dass seit Ausbruch der Corona-19 Pandemie die Landesgrenze zu Deutschland durchgehend geschlossen oder nur unter größten Schwierigkeiten passierbar gewesen sei, gibt es keine Anhaltspunkte.Vielmehr teilte die PKZ Passau am 02.10.2020 mit, dass die BF seit dem 01.10.2019 in Deutschland als unbekannt verzogen gelten. Gleiches geht aus einer Anfragebeantwortung von EUROPOL Deutschland vom 02.10.2020 hervor. Den Angaben in der Stellungnahme vom 31.07.2020, die BF seien im November 2019 wieder nach Deutschland ausgereist und dort bis Februar 2020 verblieben, konnte kein Glauben geschenkt werden, da sie in der Stellungnahme als letzte Adresse die Asylunterkunft in römisch 40 anführten, von der die BF jedoch mit 01.10.2019 abgemeldet wurde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF an dieser Adresse danach vier Monate unangemeldet wohnhaft gewesen wären. Weitere Ausreisen wurden von der BF nicht behauptet, sodass sie nach eigene Angaben jedenfalls seit Februar 2020 im Bundesgebiet aufhältig sind. Dafür, dass seit Ausbruch der Corona-19 Pandemie die Landesgrenze zu Deutschland durchgehend geschlossen oder nur unter größten Schwierigkeiten passierbar gewesen sei, gibt es keine Anhaltspunkte. Laut Stellungnahme sprach die BF1 am 17.10.2019 erstmals beim BFA vor, um sich bezüglich der Neuausstellung eines Konventionsreisedokumentes zu erkundigen und welche Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt in Österreich notwendig seien. Dass ihr dabei die Auskunft gegeben worden sei, sie müsse den Ablauf des Dokumentes abwarten und dann eine Antrag auf Neuausstellung stellen, ist nicht anzunehmen, da dies keine Grundlage in der österreichischen Rechtsordnung findet. Dass der BF1 am 29.06.2020 bei einer Vorsprache beim BFA mitgeteilt wurde, dass sie sich mit einem gültigen Konventionsreisedokument lediglich für 90 in 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalten dürfe und dass sie zur umgehenden Ausreise verpflichtet sei, ergibt sich aus einem Mail des BFA vom 14.07.2020 an die Fremdenpolizeibehörden mit dem diese zur fremdenrechtlichen Überprüfung und zur Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ersucht wurden. Das bisher noch kein Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstitel gestellt wurden, ergibt sich aus einem Mail des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt XXXX vom 07.09.
  5. Weiters wurde in der Stellungnahme die sofortige Übermittlung der Antragsbestätigungen zugesichert, die bisher nicht vorliegen. Das bisher noch kein Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstitel gestellt wurden, ergibt sich aus einem Mail des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt römisch 40 vom 07.09.
  6. Weiters wurde in der Stellungnahme die sofortige Übermittlung der Antragsbestätigungen zugesichert, die bisher nicht vorliegen. Die Feststellungen zur Lebenssituation in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF sowie aus der Aktenlage. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF ergeben sich daraus, dass die BF1 weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde medizinische Unterlagen hinsichtlich der behaupteten schweren Geburt und zu den vorgebrachten psychischen Problemen vorlegte, obwohl sie mit Schreiben vom 14.07.2020 dazu aufgefordert wurde. Die vorgelegte Anwesenheitsbestätigung der Ambulanz der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der XXXX für den 23.06.2020 und den 27.06.2020, ist nicht geeignet, eine tatsächliche Erkrankung oder Störung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Der lediglich behauptete Waschzwang stellt noch keine in schwerer Weise gesundheitsgefährdende psychische Belastung dar. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Daher besteht auch kein Grund zu einer Annahme, dass die BF1 auf eine besondere Betreuung durch den Ehemann angewiesen sei oder dass sie der Betreuung des BF2 nicht nachkommen könne. Erkrankungen des BF2 wurden nicht vorgebracht. Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF bei einer Überstellung liegen somit auch keine Anzeichen vor. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF ergeben sich daraus, dass die BF1 weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde medizinische Unterlagen hinsichtlich der behaupteten schweren Geburt und zu den vorgebrachten psychischen Problemen vorlegte, obwohl sie mit Schreiben vom 14.07.2020 dazu aufgefordert wurde. Die vorgelegte Anwesenheitsbestätigung der Ambulanz der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der römisch 40 für den 23.06.2020 und den 27.06.2020, ist nicht geeignet, eine tatsächliche Erkrankung oder Störung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Der lediglich behauptete Waschzwang stellt noch keine in schwerer Weise gesundheitsgefährdende psychische Belastung dar. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Daher besteht auch kein Grund zu einer Annahme, dass die BF1 auf eine besondere Betreuung durch den Ehemann angewiesen sei oder dass sie der Betreuung des BF2 nicht nachkommen könne. Erkrankungen des BF2 wurden nicht vorgebracht. Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF bei einer Überstellung liegen somit auch keine Anzeichen vor. Dass der Ehemann der BF1 in der Lage ist, die BF in Deutschland finanziell zu unterstützen, ergibt sich aus der Stellungnahme der BF. Der BF2 ist derzeit XXXX alt und es liegen keine Hinweise vor, dass die Bindung zum Vater des BF2 stärker ausgeprägt ist, als die in diesem Alter bestehende Bindung zur BF
  7. Es wurde kein Vorbringen erstattet aus dem hervorgeht, dass das vorgebrachte Kindeswohl im gegenständlichen Fall dennoch beeinträchtigt wäre, insbesondere, da beiden Elternteilen wechselseitige Besuche in Deutschland oder Österreich in einer Gesamtdauer von jeweils 90 in 180 Tagen nach wie vor möglich sind, die BF1 in der Lage ist, sich um das Wohl des BF2 zu kümmern und der Ehemann die beiden finanziell unterstützen kann.Dass der Ehemann der BF1 in der Lage ist, die BF in Deutschland finanziell zu unterstützen, ergibt sich aus der Stellungnahme der BF. Der BF2 ist derzeit römisch 40 alt und es liegen keine Hinweise vor, dass die Bindung zum Vater des BF2 stärker ausgeprägt ist, als die in diesem Alter bestehende Bindung zur BF
  8. Es wurde kein Vorbringen erstattet aus dem hervorgeht, dass das vorgebrachte Kindeswohl im gegenständlichen Fall dennoch beeinträchtigt wäre, insbesondere, da beiden Elternteilen wechselseitige Besuche in Deutschland oder Österreich in einer Gesamtdauer von jeweils 90 in 180 Tagen nach wie vor möglich sind, die BF1 in der Lage ist, sich um das Wohl des BF2 zu kümmern und der Ehemann die beiden finanziell unterstützen kann. Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Deutschland resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten und in der Beschwerde nicht beanstandeten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen: „Schutzberechtigte - Letzte Änderung: 15.5.2020 Asylberechtigte erhalten von ihrer zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Dasselbe gilt, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nach frühestens drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn das Bundesamt kein Widerrufsverfahren einleitet (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).Asylberechtigte erhalten von ihrer zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Dasselbe gilt, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nach frühestens drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn das Bundesamt kein Widerrufsverfahren einleitet (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Nach frühestens fünf Jahren (unter Einrechnung der Dauer des Asylverfahrens) kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, erfüllt sind (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Nach frühestens fünf Jahren (unter Einrechnung der Dauer des Asylverfahrens) kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, erfüllt sind (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Wurde ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Die Betroffenen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt und kann wiederholt verlängert werden. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gilt das Gleiche wie bei subsidiär Schutzberechtigten (BMF o.D.b). Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiärem Schutz haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger (AIDA 16.4.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Mit dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz vom Juni 2019 werden Asylwerber mit guter Bleibeperspektive frühzeitig gefördert und schneller in den Arbeitsmarkt integriert. Der Zugang Geflüchteter, die voraussichtlich länger in Deutschland bleiben, zu Integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen sowie zur Ausbildungsförderung wird leichter. Mit der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes hat die Bundesregierung die Bedarfssätze angepasst und eine bestehende Förderlücke geschlossen. Geflüchtete, die eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, können künftig auch nach dem
  9. Monat ihres Aufenthalts in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Damit wird verhindert, dass sie eine Lehre oder ein Studium aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Um Integration auch durch Übernahme von Ehrenämtern zu fördern, gibt es hierfür künftig einen Freibetrag. Die neu geschaffene Kooperationsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitsstab der Integrationsbeauftragten unterstützt insbesondere Frauen mit Einwanderungsgeschichte bei der Integration auf dem Arbeitsmarkt (BR 1.3.2020).Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiärem Schutz haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger (AIDA 16.4.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Mit dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz vom Juni 2019 werden Asylwerber mit guter Bleibeperspektive frühzeitig gefördert und schneller in den Arbeitsmarkt integriert. Der Zugang Geflüchteter, die voraussichtlich länger in Deutschland bleiben, zu Integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen sowie zur Ausbildungsförderung wird leichter. Mit der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes hat die Bundesregierung die Bedarfssätze angepasst und eine bestehende Förderlücke geschlossen. Geflüchtete, die eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, können künftig auch nach dem
  10. Monat ihres Aufenthalts in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Damit wird verhindert, dass sie eine Lehre oder ein Studium aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Um Integration auch durch Übernahme von Ehrenämtern zu fördern, gibt es hierfür künftig einen Freibetrag. Die neu geschaffene Kooperationsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitsstab der Integrationsbeauftragten unterstützt insbesondere Frauen mit Einwanderungsgeschichte bei der Integration auf dem Arbeitsmarkt (BR 1.3.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/ aida_de_2018update.pdf, Zugriff 5.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020 - BR – Die Bundesregierung (1.3.2020): Flüchtlingspolitik, Asylverfahren - Was tut die Bundesregierung im Bereich Migration und Integration?, https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/migration-und-integration-1657562, Zugriff 4.5.2020“ Grundsätzlich erhalten Personen mit internationalen Schutz den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung, wie deutsche Bürger.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4.der Grad der Integration, 5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1.dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1.dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ….

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

(5)Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“ Vorauszuschicken ist, dass § 61 laut RV 582 XXV. GP im gegenständlichen Fall Anwendung findet. § 52 FPG ist nicht anzuwenden. Mit Vertrag zwischen der Republik Österreich und Deutschland, BGBl III, ausgegeben am 10.02.1998, Nr. 19, wurde ein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen.Vorauszuschicken ist, dass Paragraph 61, laut Regierungsvorlage 582 römisch 25 . Gesetzgebungsperiode im gegenständlichen Fall Anwendung findet. Paragraph 52, FPG ist nicht anzuwenden. Mit Vertrag zwischen der Republik Österreich und Deutschland, Bundesgesetzblatt römisch drei, ausgegeben am 10.02.1998, Nr. 19, wurde ein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Es war aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die BF zumindest seit 17.10.2019 (nach ihren Angaben seit Februar 2020) durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sind. Die zwischenzeitliche Ausreise war ihnen (abgesehen von vorübergehenden Reisebeschränkungen) möglich. Die BF sind nur zum visumsfreien Aufenthalt zu touristischen Zwecken für eine Dauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen berechtigt. Eine weitere Voraussetzung für den Aufenthalt ist ein gültiges Dokument. Selbst wenn die BF wie behauptet das Bundesgebiet verlasen hätten, und im Februar 2020 erneut eingereist wären, wäre dieses Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 14.07.2020 erloschen gewesen. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Deutschland überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann ebenso wenig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Deutschland überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann ebenso wenig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Deutschland grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass die BF - unter Berücksichtigung, dass es sich um eine in Deutschland alleinerziehende Mutter mit einem Kleinkind handelt - im Falle ihrer Rückkehr nach Deutschland Gefahr liefen, in ihren von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Wie bereits oben angeführt, haben Personen mit Schutzstatus den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Deutschland grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass die BF - unter Berücksichtigung, dass es sich um eine in Deutschland alleinerziehende Mutter mit einem Kleinkind handelt - im Falle ihrer Rückkehr nach Deutschland Gefahr liefen, in ihren von Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Wie bereits oben angeführt, haben Personen mit Schutzstatus den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger. Sollten in diesem Land möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen, als in anderen europäischen Ländern, verletzt dies die BF nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die BF in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge beziehungsweise Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz – so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Schließlich kann auch auf die Hilfe von NGOs zurückgegriffen werden. Die BF werden vom Ehemann beziehungsweise Vater überdies finanziell unterstützt. Jedenfalls hat die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Wie oben bereits festgestellt, leiden die BF an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf aktuelle, akute medizinische Notfälle oder auf die Notwendigkeit einer stationären Spitalsbehandlung der BF, woraus ein Rückschluss auf einen stabilen Gesundheitszustand zulässig ist. In Deutschland ist eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiärem Schutz haben den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger. Abschließend ist festzuhalten, dass die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen grundsätzlich nach wie vor ausreichend aktuell sind, da sich trotz älterer Quellen zwischenzeitlich keine maßgeblichen Änderungen im deutschen Asylsystem und der dortigen Lage ergeben haben, sie zeichnen allerdings - angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 - naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung in Deutschland welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr beziehungsweise auch wieder Lockerungen in einzelnen Bereichen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben beziehungsweise zeitlich befristet keine Rückkehrer übernommen haben oder übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation nach wie vor im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Mittlerweile haben zahlreiche Mitgliedstaaten die Überstellungen wieder aufgenommen, wobei der Großteil der Mitgliedstaaten derzeit um einen Verweis zum Gesundheitszustand (keine COVID-Symptome) ersucht und die Fristen für die Bekanntgabe der Überstellungen zum Teil geringfügig erweitert wurden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die jeweiligen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die im Wesentlichen mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Deutschland nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann Überstellungen durchgeführt werden, wenn Deutschland für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der BF1 um eine junge gesunde Frau handelt, die keiner besonders vulnerablen Personengruppe angehört. Auch der BF2 ist gesund und beide gehören keiner der Risikogruppen an. Abweichendes wurde nicht vorgebracht. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC wurde erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC wurde erwogen:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im vorliegenden Fall hat die mit den angefochtenen Bescheiden getroffene Entscheidung die Trennung der BF von ihrem Ehemann beziehungsweise Vater zur Folge, der in Österreich asylberechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Eine etwaige (wechselseitige) ausgeprägte Abhängigkeit der BF zum Ehemann beziehungsweise Vater konnte nicht erkannt werden. Den BF kann es somit jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Der Kontakt mit dem Ehemann und Vater kann zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie – in eingeschränkter Form (vgl. Art. 21 Abs. 1 SDÜ und § 31 Abs. 1 Z 3 FPG) – wie auch vor der Einreise nach Österreich durch persönliche Besuche aufrechterhalten werden. Den BF kann es somit jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Der Kontakt mit dem Ehemann und Vater kann zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie – in eingeschränkter Form vergleiche Artikel 21, Absatz eins, SDÜ und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) – wie auch vor der Einreise nach Österreich durch persönliche Besuche aufrechterhalten werden. Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben zwar ein gewisses Gewicht, treten jedoch fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Gegenständlich liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u. a.). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von eineinhalb Jahren war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).Gegenständlich liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u. a.). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von eineinhalb Jahren war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Es war aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der BF1 seit 17.10.2019 bewusst sein musste, dass sie ihren Aufenthalt in Österreich nicht durch bloßes Zuwarten legalisieren kann, jedenfalls ist ihr dies nach eigenen Angaben seit 15.07.2020 bekannt. Bisher hat die BF1 jedoch keine nachweislichen Schritte unternommen, dies in die Wege zu leiten oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Eine besondere Integration kann daraus nicht erkannt werden. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 21Abs.

6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W175.2236695.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.