Obsah (5)
Art. 133Art. 130§ 28§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlW183 2228314-1 Spruch, W183 2228314-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schriftsatz vom 09.01.2019 teilte das Bundesdenkmalamt (BDA), die nunmehr belangte Behörde, den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, die Kraftwerksanlage XXXX unter Denkmalschutz zu stellen. Beigeschlossen war ein Amtssachverständigengutachten von XXXX (ASV) vom 08.01.
- Darin wird die Kraftwerksanlage beschrieben und ausgeführt, dass die Anlage aus einem Krafthaus mit Verwaltungstrakt, einem Personalwohnhaus und einer Stützmauer bestehe. Der 1908-1911 bzw. 1924 errichteten Anlage komme geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung insbesondere im Zusammenhang mit der Entstehung des Energiekonzerns XXXX , dem Bau der XXXX und der Entwicklung der Energieversorgung sowie als Dokument für die Heimatschutzarchitektur zu. Keine Bedeutung würde den Turbinen und Generatoren, dem Tiefbau unter dem Kraftwerk, den gesamten elektrotechnischen Einbauten, Werkstätte und Lager, dem Betonkanal des Triebwasserablaufs sowie dem Inneren des Personalwohnhauses zukommen.
- Mit Schriftsatz vom 09.01.2019 teilte das Bundesdenkmalamt (BDA), die nunmehr belangte Behörde, den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, die Kraftwerksanlage römisch 40 unter Denkmalschutz zu stellen. Beigeschlossen war ein Amtssachverständigengutachten von römisch 40 (ASV) vom 08.01.
- Darin wird die Kraftwerksanlage beschrieben und ausgeführt, dass die Anlage aus einem Krafthaus mit Verwaltungstrakt, einem Personalwohnhaus und einer Stützmauer bestehe. Der 1908-1911 bzw. 1924 errichteten Anlage komme geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung insbesondere im Zusammenhang mit der Entstehung des Energiekonzerns römisch 40 , dem Bau der römisch 40 und der Entwicklung der Energieversorgung sowie als Dokument für die Heimatschutzarchitektur zu. Keine Bedeutung würde den Turbinen und Generatoren, dem Tiefbau unter dem Kraftwerk, den gesamten elektrotechnischen Einbauten, Werkstätte und Lager, dem Betonkanal des Triebwasserablaufs sowie dem Inneren des Personalwohnhauses zukommen. Im behördlichen Verfahren wurde seitens der grundbücherlichen Eigentümerin (und nunmehrigen Beschwerdeführerin) im Wesentlichen vorgebracht, dass das Personalwohnhaus erst 1924 und somit später als das Kraftwerk selbst errichtet worden sei. Dieses Gebäude sei architektonisch uninteressant. Am Krafthaus seien bereits Veränderungen durchgeführt worden. Eine Ausnahme aller technischen Einbauten werde angeregt. Auch gebe es noch mehrere Kraftwerke in Niederösterreich, weshalb keine Seltenheit vorliege. Des Weiteren wurden wirtschaftliche Argumente in Bezug auf Umbau/Erweiterung des Kraftwerks vorgebracht. Das Personalwohnhaus wie auch die Stützmauer seien von der Unterschutzstellung auszunehmen. Seitens des Bundesdenkmalamtes wurde repliziert, dass die Einwände das Personalwohnhaus betreffend fachlich nicht fundiert seien, die Veränderungen am Kraftwerk keine wesentlichen Eingriffe darstellen würden, andere Kraftwerke in Niederösterreich mehrheitlich Laufkraftwerke und nicht wie das gegenständliche Speicherkraftwerke seien. Die technischen Einbauten wie Turbinen und Generatoren seien ohnehin ausgenommen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 22.11.2019) wurde die Kraftwerksanlage XXXX , bestehend aus
- Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 22.11.2019) wurde die Kraftwerksanlage römisch 40 , bestehend aus ● dem Krafthaus mit Verwaltungstrakt (ohne maschinelle Ausstattung und moderne elektrotechnische Einrichtung, ohne den Tiefbau, der die Triebwasserzu- und abfuhr aufnimmt und ohne den hölzernen Anbau an der Südwestseite), ● dem Personalwohnhaus (unter Ausnahme des Inneren) ● und der entlang des Flussufers verlaufenden Stützmauer aus Naturstein (ohne den rezent erneuerten Betonkanal des Triebwasserablaufs) auf den Gst. Nrn. . XXXX Niederösterreich, gem. §§ 1 und 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG unter Denkmalschutz gestellt. Dieser Anlage wurde eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung
dem Amtssachverständigengutachten attestiert. Das öffentliche Interesse an einer Erhaltung wurde damit begründet, dass es sich bei der Anlage um ein Dokument für den Aufbau einer landesweit vernetzten Stromversorgung in Niederösterreich am Beginn des
- Jh. handle. Das Kraftwerk gelte als Urzelle des heutigen Energiekonzerns XXXX . Der Ausbau der Kraftwerksstufen, womit der Bau eines Personalwohnhauses einherging, dokumentiere die steigende Nachfrage nach Energie aus Wasserkraft. Es sei sowohl regional als auch österreichweit von großer Wichtigkeit, weil sich in Österreich nur wenige in ihrer Struktur weitgehend unveränderte Wasserkraftwerke aus der Frühzeit der Elektrizitätswirtschaft erhalten hätten. Es sei in Formen der Heimatschutzarchitektur gebaut, womit eine einzigartige Verbindung von Landschaft, Technik und Baukunst repräsentiert werde. Auch sei es ein Dokument für einen Funktionsbau der Energiewirtschaft am Beginn des
- Jh. und sei ihm Seltenheitswert beizumessen. Den im Spruch ausgenommenen Bereichen komme keine Denkmalbedeutung zu, weshalb sie von der Unterschutzstellung auszunehmen seien. auf den Gst. Nrn. . römisch 40 Niederösterreich, gem. Paragraphen eins und 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gem. Paragraph eins, Absatz 8, DMSG unter Denkmalschutz gestellt. Dieser Anlage wurde eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung
dem Amtssachverständigengutachten attestiert. Das öffentliche Interesse an einer Erhaltung wurde damit begründet, dass es sich bei der Anlage um ein Dokument für den Aufbau einer landesweit vernetzten Stromversorgung in Niederösterreich am Beginn des
- Jh. handle. Das Kraftwerk gelte als Urzelle des heutigen Energiekonzerns römisch 40 . Der Ausbau der Kraftwerksstufen, womit der Bau eines Personalwohnhauses einherging, dokumentiere die steigende Nachfrage nach Energie aus Wasserkraft. Es sei sowohl regional als auch österreichweit von großer Wichtigkeit, weil sich in Österreich nur wenige in ihrer Struktur weitgehend unveränderte Wasserkraftwerke aus der Frühzeit der Elektrizitätswirtschaft erhalten hätten. Es sei in Formen der Heimatschutzarchitektur gebaut, womit eine einzigartige Verbindung von Landschaft, Technik und Baukunst repräsentiert werde. Auch sei es ein Dokument für einen Funktionsbau der Energiewirtschaft am Beginn des
- Jh. und sei ihm Seltenheitswert beizumessen. Den im Spruch ausgenommenen Bereichen komme keine Denkmalbedeutung zu, weshalb sie von der Unterschutzstellung auszunehmen seien.
- Mit am 20.12.2019 fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass das Bundesdenkmalamt bereits im Jahr 2010 beabsichtigt habe, die Anlage unter Schutz zu stellen, damals aber nur bezogen auf die Außenerscheinung des Kraftwerksgebäudes. Das Kraftwerk sei auch nicht das leistungsstärkste Kraftwerk der Monarchie gewesen. Seltenheit liege nicht vor. Das Personalwohnhaus sei erst 1924 und somit nachträglich errichtet worden. Es sei ein kastenförmiger Zubau, der Architekt im Befund nicht genannt und architektonisch sei es ohne Bedeutung. Es sei ein trivialer Funktionsbau ohne besondere Eigenschaft als Kulturgut. Am Krafthaus seien (maschinen)bauliche Veränderungen vorgenommen worden. Darauf sei die Behörde nicht eingegangen. Schließlich wurde auf Probleme im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Kraftwerks in der Zukunft hingewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 (eingelangt am 05.02.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und informierte die Verfahrensparteien nachrichtlich über die Beschwerdevorlage.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.06.2020 einen Augenschein durch, an welchem die zuständige Richterin, Vertreter der Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie die Bürgermeisterin teilnahmen. Im Rahmen des Augenscheins wurden eingehend das Krafthaus mit Verwaltungstrakt innen und außen, das Personalwohnhaus von außen und die Stützmauer besichtigt und wurde festgestellt, dass die Objektbeschreibung im Befund des Amtssachverständigengutachtens den Gegebenheiten vor Ort entspricht. Das Kraftwerk ist weiterhin in Betrieb und wurde auch die Inbetriebnahme vorgeführt. Das Personalwohnhaus ist zum Teil bewohnt. Seine Fenster sind zum Teil erneuert. Diese Augenscheinsergebnisse wurden den Verfahrensparteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zum Parteiengehör gebracht.
- Mit Schriftsatz vom 28.04.2020 übermittelte der Rechtsvertreter das im Jahr 2010 vom Bundesdenkmalamt erstellte Amtssachverständigengutachten, woraus sich ergebe, dass ursprünglich nur die Unterschutzstellung der Außenerscheinung des Kraftwerksgebäudes beabsichtigt gewesen wäre. Mit Schriftsatz vom 28.09.2020 übermittelte der Rechtsvertreter ein Gutachten des von ihm herangezogenen Sachverständigen Mag. XXXX betreffend das Personalwohnhaus. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien zum Parteiengehör gebracht. Mit Schriftsatz vom 28.09.2020 übermittelte der Rechtsvertreter ein Gutachten des von ihm herangezogenen Sachverständigen Mag. römisch 40 betreffend das Personalwohnhaus. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien zum Parteiengehör gebracht. Das Bundesdenkmalamt teilte daraufhin mit Schreiben vom 20.10.2020 eine Stellungnahme des Amtssachverständigen mit, welche ebenfalls zum Parteiengehör gebracht wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2021 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher Vertreter der Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter, der von ihr beigezogene Sachverständige, die Bürgermeisterin der betroffenen Gemeinde sowie ein Vertreter der belangten Behörde so teilnahmen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 08.03.2020 eine Grundbuchsabfrage durch, woraus die Beschwerdeführerin als alleinige grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ersichtlich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Verfahrensgegenstand ist die Kraftwerksanlage XXXX , bestehend aus1.
- Verfahrensgegenstand ist die Kraftwerksanlage römisch 40 , bestehend aus ● dem Krafthaus mit Verwaltungstrakt (ohne maschinelle Ausstattung und moderne elektrotechnische Einrichtung, ohne den Tiefbau, der die Triebwasserzu- und abfuhr aufnimmt und ohne den hölzernen Anbau an der Südwestseite), Langseitenrotte XXXX , Gst. Nr. .93, XXXX , dem Krafthaus mit Verwaltungstrakt (ohne maschinelle Ausstattung und moderne elektrotechnische Einrichtung, ohne den Tiefbau, der die Triebwasserzu- und abfuhr aufnimmt und ohne den hölzernen Anbau an der Südwestseite), Langseitenrotte römisch 40 , Gst. Nr. .93, römisch 40 , ● dem Personalwohnhaus (unter Ausnahme des Inneren), XXXX 61, Gst. Nr. .94, XXXX dem Personalwohnhaus (unter Ausnahme des Inneren), römisch 40 61, Gst. Nr. .94, römisch 40 ● und der entlang des Flussufers verlaufenden Stützmauer aus Naturstein (ohne den rezent erneuerten Betonkanal des Triebwasserablaufs). 1.
- Diese Grundstücke stehen im grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin, welche damit beschwerdelegitimiert ist. 1.3.
- Das Krafthaus mit Verwaltungstrakt und Stützmauer wurde zwischen 1908 und 1911 errichtet. Hintergrund war die Elektrifizierung der XXXX (1897-1907 errichtet) und die damit zusammenhängende Gründung des XXXX
- Ein mehrteiliges Kraftwerkssystem an verschiedenen Standorten wurde konzipiert. In diesem Zusammenhang wird explizit festgestellt, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Bauten in XXXX sind. Bei der Eröffnung gegenständlicher Kraftwerksanlage war diese das größte und leistungsstärkste Speicherkraftwerk der Monarchie. Im Verwaltungstrakt befinden sich auch Wohneinheiten. 1.3.
- Das Krafthaus mit Verwaltungstrakt und Stützmauer wurde zwischen 1908 und 1911 errichtet. Hintergrund war die Elektrifizierung der römisch 40 (1897-1907 errichtet) und die damit zusammenhängende Gründung des römisch 40
- Ein mehrteiliges Kraftwerkssystem an verschiedenen Standorten wurde konzipiert. In diesem Zusammenhang wird explizit festgestellt, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Bauten in römisch 40 sind. Bei der Eröffnung gegenständlicher Kraftwerksanlage war diese das größte und leistungsstärkste Speicherkraftwerk der Monarchie. Im Verwaltungstrakt befinden sich auch Wohneinheiten. 1.3.
- Die gesamten elektrotechnischen Einbauten stammen aus den 1970er Jahren bzw. jüngerer Zeit und weisen keine Denkmalbedeutung auf. Turbinen, Generatoren und Tiefbau wurden mehrfach adaptiert. Sie haben keine Denkmalbedeutung. Im Übrigen stellen die Adaptierungen und Veränderungen an der Kraftwerksanlage keine wesentlichen Eingriffe in Substanz und Erscheinung dar. 1.3.
- Die Stützmauer war für die Herstellung eines ebenen Bauplatzes erforderlich. Sie ist aus demselben Natursteinmauerwerk wie Teile der Gebäudefassade der Kraftwerksanlage. Der Betonkanal ist erneuert und weist keine Denkmalbedeutung auf. 1.3.
- Das Krafthaus mit Verwaltungstrakt und Stützmauer im spruchgemäßen Umfang ist von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung. 1.3.4.
- Die geschichtliche Bedeutung ergibt sich aus der Dokumentationsfunktion des Kraftwerksbaus. Die Anlage war für die Energieversorgung der XXXX von Bedeutung und ist ein Beleg für die technische Leistung der Planer auf dem Gebiet des Wasserkraftwerksbaus und Dokument für den Aufbau einer landesweit vernetzten Stromversorgung. Das Kraftwerk ist die Urzelle des heutigen Energiekonzerns XXXX . Als Element der Energieversorgung für Verkehr, Industrie und Haushalte verfügt die Kraftwerksanlage über bemerkenswerte wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung. 1.3.4.
- Die geschichtliche Bedeutung ergibt sich aus der Dokumentationsfunktion des Kraftwerksbaus. Die Anlage war für die Energieversorgung der römisch 40 von Bedeutung und ist ein Beleg für die technische Leistung der Planer auf dem Gebiet des Wasserkraftwerksbaus und Dokument für den Aufbau einer landesweit vernetzten Stromversorgung. Das Kraftwerk ist die Urzelle des heutigen Energiekonzerns römisch 40 . Als Element der Energieversorgung für Verkehr, Industrie und Haushalte verfügt die Kraftwerksanlage über bemerkenswerte wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung. 1.3.4.
- Die künstlerische Bedeutung liegt darin begründet, dass sich das Kraftwerk harmonisch in das Tal einbettet. Neue Technologien wurden in historisierenden Bauformen untergebracht. Die Architektur entspricht der an der Wende vom
- zum
- Jh. entstandenen Heimatschutzbewegung. Beabsichtigt war ein Einfügen in die Landschaft und das Aufgreifen historisierender Bauformen. Dies zeigt sich am Krafthaus und Verwaltungstrakt (Erkermotiv, neobarocke Stuckdekorationen, Mansarddächer, Bruchstein in Kontrast zu glatt verputzten Fassadenelementen, Naturstein). Mit der Kraftwerksanlage entstand eine einzigartige Verbindung von Landschaft, Technik und Baukunst und kommt ihr baukünstlerische Bedeutung zu. 1.3.4.
- Kulturelle Bedeutung hat das Kraftwerk als Grundstein für die flächenmäßige Versorgung Niederösterreichs mit Energie aus Wasserkraft. Es ist unverzichtbarer Bestandteil in der Entwicklung der Elektrizitätswirtschaft und der Stromversorgung Niederösterreichs. Damit gingen soziale Entwicklung und Hebung der Lebensqualität einher. 1.4.
- 1924 wurde das Kraftwerkssystem um einen zusätzlichen Standort ( XXXX ), der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, erweitert und aufgrund des erhöhten Personalbedarfs das in diesem Verfahren ebenfalls gegenständliche Personalwohnhaus errichtet. 1.4.
- 1924 wurde das Kraftwerkssystem um einen zusätzlichen Standort ( römisch 40 ), der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, erweitert und aufgrund des erhöhten Personalbedarfs das in diesem Verfahren ebenfalls gegenständliche Personalwohnhaus errichtet. 1.4.
- Das Personalwohnhaus wurde im Vergleich zum Krafthaus mit Verwaltungstrakt und Stützmauer nachträglich errichtet. Sein Inneres ist verändert und wurde bereits im behördlichen Verfahren vom Schutzumfang ausgenommen. Architektonisch weist das Personalwohnhaus kaum Elemente der an der Kraftwerksanlage anschaulich vorhandenen Heimatschutzarchitektur auf. Lediglich die Verwendung von Bruchstein (Natursteinlisenen) ist auch am Personalwohnhaus gegeben. Das Personalwohnhaus verfügt nicht über ein Mansarddach wie das Krafthaus und weist auch sonst keine architektonischen Besonderheiten auf. Das 1924 fertiggestellte Personalwohnhaus hat keine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung im Zusammenhang mit der Kraftwerksanlage. 1.
- Die Kraftwerksanlage ist österreichweit eine von wenigen weitgehend unveränderten Wasserkraftwerken aus der Frühzeit der Elektrizitätswirtschaft. Als weitgehend unverändert erhaltenes Speicherkraftwerk aus der Frühzeit der Elektrizitätswirtschaft hat es Seltenheitswert.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten Verwaltungsunterlagen (insbesondere dem Amtssachverständigengutachten), dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Augenschein, dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sachverständigengutachten betreffend das Personalwohnhaus, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem aktuellen Grundbuchsauszug. 2.2.1 Für die Feststellung der Denkmaleigenschaft und des Stellenwerts des Krafthauses mit Verwaltungstrakt und der Stützmauer ist das Amtssachverständigengutachten relevant. Dazu ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige (ASV) und akademisch facheinschlägig ausgebildete Mitarbeiter des BDA über die erforderliche Fachkenntnis verfügt, ein solches Gutachten abzugeben. Er ist Mitarbeiter der Abteilung für Spezialmaterien, zu denen auch technische Denkmale zählen. Er verfügt somit über die spezifische Expertise und praktische Kenntnis des österreichweiten Denkmalbestandes. Befangenheitsgründe sind im gesamten Verfahren nicht aufgetreten bzw. vorgebracht worden. Das Gutachten des ASV ist in seiner Beurteilung der Denkmaleigenschaft der nun zu schützenden Kraftwerksanlage schlüssig, klar im Aufbau und inhaltlich nachvollziehbar, weil es zum einen einen ausführlichen Befund enthält, welcher das gegenständliche Objekt detailliert beschreibt sowie auf Genese, Lage, Erhaltungszustand und Veränderungen eingeht. Der ASV besichtigte das Objekt vor Ort. Die Bedeutung wird ebenfalls umfassend und nach Bedeutungsebenen gegliedert begründet. Das Gutachten ist wissenschaftlich fundiert, weil es auf Literaturquellen verweist. Das Gutachten des ASV ist datiert und unterschrieben. Es ist somit vollständig und fachlich geeignet, eine Denkmalbedeutung nachzuweisen. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konnte der Befund anlässlich des Augenscheins verifiziert werden. Für die im Rahmen von § 1 Abs. 2 DMSG zu prüfenden Kriterien (regionaler/überregionaler Vergleich) liefert das ASV-Gutachten eine wesentliche Grundlage, indem es Vergleiche zu anderen Kraftwerken zieht. Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach es 63 weitere Wasserkraftwerke gebe und somit kein Seltenheitswert vorliege, kann nicht gefolgt werden, weil das Bundesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.07.2019 schlüssig ausführte, dass es sich bei dem gegenständlichen Kraftwerk um ein Speicherkraftwerk, bei den anderen aber mehrheitlich um Laufkraftwerke handle. Für das Bundesverwaltungsgericht wurde somit schlüssig dargelegt, dass der Kraftwerksanlage österreichweit ein Seltenheitswert beizumessen ist. Für die im Rahmen von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG zu prüfenden Kriterien (regionaler/überregionaler Vergleich) liefert das ASV-Gutachten eine wesentliche Grundlage, indem es Vergleiche zu anderen Kraftwerken zieht. Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach es 63 weitere Wasserkraftwerke gebe und somit kein Seltenheitswert vorliege, kann nicht gefolgt werden, weil das Bundesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.07.2019 schlüssig ausführte, dass es sich bei dem gegenständlichen Kraftwerk um ein Speicherkraftwerk, bei den anderen aber mehrheitlich um Laufkraftwerke handle. Für das Bundesverwaltungsgericht wurde somit schlüssig dargelegt, dass der Kraftwerksanlage österreichweit ein Seltenheitswert beizumessen ist. Im Ergebnis liegt ein schlüssiges Gutachten eines persönlich und fachlich geeigneten ASV vor und sind damit die Denkmaleigenschaft wie auch der Stellenwert von Krafthaus mit Verwaltungstrakt und Stützmauer im spruchgemäßen Umfang erwiesen. Betreffend die elektrotechnische Einrichtung ergab sich in der mündlichen Verhandlung und auch unter Bezugnahme auf das Amtssachverständigengutachten (dort ist von einer mangelnden Bedeutung der gesamten elektrotechnischen Einbauten die Rede), dass es keinen Unterschied zwischen einer „alten“ und einer „modernen“ elektrotechnischen Einrichtung gibt und insbesondere keine elektrotechnische Einrichtung vorhanden ist, der eine Denkmalbedeutung zukäme. 2.2.
- Was das Personalwohnhaus anbelangt liegen im gegenständlichen Verfahren zwei einander widersprechende Gutachten vor. Das Amtssachverständigengutachten wie auch die schriftliche Stellungnahme des ASV im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehen davon aus, dass das Personalwohnhaus 1924 errichtet wurde und damit die 1924 erfolgte Erweiterung des Kraftwerkssystems um einen weiteren Standort sowie der erhöhte Personalbedarf dokumentiert werden. Gestalterisch nehme auch das Gebäude auf das Äußere des Krafthauses Bezug. Es sei ein gewachsener Teil der Anlage. Von der Beschwerdeführerin wurde ein privater Sachverständiger (PSV) beauftragt, zu dessen fachlicher und persönlicher Eignung einleitend wie folgt festzuhalten ist: Mag. XXXX studierte Architektur und schloss dieses Studium an der Akademie der bildenden Künste ab. Er ist Ziviltechniker und gerichtlich beeideter Sachverständiger, unter anderem für Denkmalschutz und Ortsbildpflege. In der Praxis beschäftigt er sich viel mit Altbausanierung. Der PSV besichtigte insgesamt vier Mal die verfahrensgegenständlichen Objekte; er war auch beim Augenschein anwesend. In seinem Gutachten geht er ausführlich auf die Geschichte und Architektur des Personalwohnhauses ein. Er belegt seine Ausführungen mit zahlreichen (auch historischen) Plänen und Fotos. Insgesamt liefert das Gutachten einen ausführlichen Befund. Daraus folgend zog der PSV in seinem Gutachten die Schlussfolgerungen und kam zu dem Ergebnis, dass dem Personalwohnhaus keine Bedeutung zukommt. Sein Gutachten steht auf demselben fachlichen Niveau wie jenes des ASV und ist der PSV auch persönlich geeignet gewesen, ein solches Gutachten abzugeben. Der PSV war auch in der mündlichen Verhandlung anwesend und konnte sich das erkennende Gericht von seiner Eignung unmittelbar überzeugen. Dem Gutachten des PSV bzw. der fachlichen und persönlichen Eignung des PSV wurde seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Von der Beschwerdeführerin wurde ein privater Sachverständiger (PSV) beauftragt, zu dessen fachlicher und persönlicher Eignung einleitend wie folgt festzuhalten ist: Mag. römisch 40 studierte Architektur und schloss dieses Studium an der Akademie der bildenden Künste ab. Er ist Ziviltechniker und gerichtlich beeideter Sachverständiger, unter anderem für Denkmalschutz und Ortsbildpflege. In der Praxis beschäftigt er sich viel mit Altbausanierung. Der PSV besichtigte insgesamt vier Mal die verfahrensgegenständlichen Objekte; er war auch beim Augenschein anwesend. In seinem Gutachten geht er ausführlich auf die Geschichte und Architektur des Personalwohnhauses ein. Er belegt seine Ausführungen mit zahlreichen (auch historischen) Plänen und Fotos. Insgesamt liefert das Gutachten einen ausführlichen Befund. Daraus folgend zog der PSV in seinem Gutachten die Schlussfolgerungen und kam zu dem Ergebnis, dass dem Personalwohnhaus keine Bedeutung zukommt. Sein Gutachten steht auf demselben fachlichen Niveau wie jenes des ASV und ist der PSV auch persönlich geeignet gewesen, ein solches Gutachten abzugeben. Der PSV war auch in der mündlichen Verhandlung anwesend und konnte sich das erkennende Gericht von seiner Eignung unmittelbar überzeugen. Dem Gutachten des PSV bzw. der fachlichen und persönlichen Eignung des PSV wurde seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. In Bezug auf das Personalwohnhaus ist das Gutachten des PSV schlüssig, weil es aufzeigt, dass dieses Gebäude erst später, nämlich 1924 errichtet wurde, und zwar, weil es Personalbedarf aufgrund der Errichtung des 4km flussab liegenden Kraftwerks XXXX gab. Architektonisch weist das Personalwohnhaus keine Besonderheiten auf und unterscheidet sich in seiner Dachform vom Krafthaus. Das 1924 errichtete Personalwohnhaus kann auch kein Repräsentant der Heimatschutzarchitektur um 1900 sein. Überdies enthält auch das Krafthaus mit Verwaltungstrakt Wohnräume für das Personal, womit eine Dokumentation erreicht wird. Das Gutachten des PSV zeigt weiters auf, dass der angefochtene Bescheid seine Begründung wesentlich auf die Dokumentationsfunktion für die Energiewirtschaft am Beginn des
- Jh. und den Umstand, dass es sich um ein weitgehend unverändertes Wasserkraftwerk handle, stützt. Der PSV gelangt zu dem Schluss, dass das später
(1924)errichtete Personalwohnhaus gerade kein typischer Bau der Energiewirtschaft vom Beginn des
- Jh. sein könne. In Bezug auf das Personalwohnhaus ist das Gutachten des PSV schlüssig, weil es aufzeigt, dass dieses Gebäude erst später, nämlich 1924 errichtet wurde, und zwar, weil es Personalbedarf aufgrund der Errichtung des 4km flussab liegenden Kraftwerks römisch 40 gab. Architektonisch weist das Personalwohnhaus keine Besonderheiten auf und unterscheidet sich in seiner Dachform vom Krafthaus. Das 1924 errichtete Personalwohnhaus kann auch kein Repräsentant der Heimatschutzarchitektur um 1900 sein. Überdies enthält auch das Krafthaus mit Verwaltungstrakt Wohnräume für das Personal, womit eine Dokumentation erreicht wird. Das Gutachten des PSV zeigt weiters auf, dass der angefochtene Bescheid seine Begründung wesentlich auf die Dokumentationsfunktion für die Energiewirtschaft am Beginn des
- Jh. und den Umstand, dass es sich um ein weitgehend unverändertes Wasserkraftwerk handle, stützt. Der PSV gelangt zu dem Schluss, dass das später
(1924)errichtete Personalwohnhaus gerade kein typischer Bau der Energiewirtschaft vom Beginn des
- Jh. sein könne. Zu der Schlüssigkeit des PSV-Gutachtens ist weiters auszuführen, dass mit dem angefochtenen Bescheid gerade nicht das gesamte Kraftwerkssystem mit sämtlichen Standorten geschützt wurde, sondern nur die Anlage in XXXX . Das Personalwohnhaus steht daher nicht unmittelbar in einem Zusammenhang zur Anlage XXXX , sondern vielmehr zu einem anderen Standort ( XXXX ). Wenngleich das Personalwohnhaus stilistisch auf den Kraftwerksbau Bezug nimmt, so sind am Personalwohnhaus nicht in besonderer Weise Elemente der Heimatschutzarchitektur vorhanden. Das Amtssachverständigengutachten nennt in Bezug auf das Personalwohnhaus lediglich die Verwendung von Bruchstein. Zu der Schlüssigkeit des PSV-Gutachtens ist weiters auszuführen, dass mit dem angefochtenen Bescheid gerade nicht das gesamte Kraftwerkssystem mit sämtlichen Standorten geschützt wurde, sondern nur die Anlage in römisch 40 . Das Personalwohnhaus steht daher nicht unmittelbar in einem Zusammenhang zur Anlage römisch 40 , sondern vielmehr zu einem anderen Standort ( römisch 40 ). Wenngleich das Personalwohnhaus stilistisch auf den Kraftwerksbau Bezug nimmt, so sind am Personalwohnhaus nicht in besonderer Weise Elemente der Heimatschutzarchitektur vorhanden. Das Amtssachverständigengutachten nennt in Bezug auf das Personalwohnhaus lediglich die Verwendung von Bruchstein. Weiters ist die Aufnahme des Personalwohnhauses in den Schutzumfang durch das Bundesdenkmalamt auch insofern nicht nachvollziehbar, als die Bedeutung der Anlage insbesondere im technikgeschichtlichen Bereich liegt sowie vor dem Hintergrund der Errichtung der XXXX . Auch die künstlerische Bedeutung im Zusammenhang mit der Heimatschutzarchitektur nimmt im Wesentlichen Bezug zum Krafthaus und Verwaltungstrakt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass auch im Verwaltungstrakt Wohneinheiten enthalten sind und somit die Wohnsituation in der Kraftwerksanlage dokumentiert ist. Dies zeigte der PSV nachvollziehbar auf und konnte auch anlässlich des Augenscheins verifiziert werden. Beim Personalwohnhaus hat bereits das Bundesdenkmalamt das Innere ausgenommen, weil es zu stark verändert ist. Das ist beim Verwaltungstrakt nicht der Fall. Weiters ist die Aufnahme des Personalwohnhauses in den Schutzumfang durch das Bundesdenkmalamt auch insofern nicht nachvollziehbar, als die Bedeutung der Anlage insbesondere im technikgeschichtlichen Bereich liegt sowie vor dem Hintergrund der Errichtung der römisch 40 . Auch die künstlerische Bedeutung im Zusammenhang mit der Heimatschutzarchitektur nimmt im Wesentlichen Bezug zum Krafthaus und Verwaltungstrakt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass auch im Verwaltungstrakt Wohneinheiten enthalten sind und somit die Wohnsituation in der Kraftwerksanlage dokumentiert ist. Dies zeigte der PSV nachvollziehbar auf und konnte auch anlässlich des Augenscheins verifiziert werden. Beim Personalwohnhaus hat bereits das Bundesdenkmalamt das Innere ausgenommen, weil es zu stark verändert ist. Das ist beim Verwaltungstrakt nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht kommt vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass das Gutachten des PSV betreffend das Personalwohnhaus schlüssig ist und insbesondere auch Unschlüssigkeiten in der Argumentation der Behörde in Bezug auf das Personalwohnhaus aufzeigte. Es wird somit der Feststellung, wonach das Personalwohnhaus keine Bedeutung im Zusammenhang mit der Kraftwerksanlage hat, zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
§ 1Abs.
1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtlich, künstlerisch oder kulturell) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). 3.2.2.
Paragraph eins, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtlich, künstlerisch oder kulturell) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
§ 1Abs.
3 2. Satz DMSG gelten Mehrheiten unbeweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art) als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.
Paragraph eins, Absatz 3,
- Satz DMSG gelten Mehrheiten unbeweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art) als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen. Die Denkmalbedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Die Denkmalbedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Zur Begründung der Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist.“ Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, 28.03.2017, Ro 2016/09/0009 In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, kommt dem Personalwohnhaus keine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung im Zusammenhang mit der Kraftwerksanlage XXXX zu und widerlegte das PSV-Gutachten eine solche schlüssig. Im Übrigen wurden von der Beschwerdeführerin keine Tatsachen vorgebracht, welche die in dem Amtssachverständigengutachten dargelegte Bedeutung der Kraftwerksanlage entkräften hätten können. Es war daher im Übrigen dem im behördlichen Verfahren erstellten Amtssachverständigengutachten zu folgen und steht damit fest, dass es sich bei der Kraftwerksanlage im spruchgemäßen Umfang um ein Denkmal handelt. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, kommt dem Personalwohnhaus keine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung im Zusammenhang mit der Kraftwerksanlage römisch 40 zu und widerlegte das PSV-Gutachten eine solche schlüssig. Im Übrigen wurden von der Beschwerdeführerin keine Tatsachen vorgebracht, welche die in dem Amtssachverständigengutachten dargelegte Bedeutung der Kraftwerksanlage entkräften hätten können. Es war daher im Übrigen dem im behördlichen Verfahren erstellten Amtssachverständigengutachten zu folgen und steht damit fest, dass es sich bei der Kraftwerksanlage im spruchgemäßen Umfang um ein Denkmal handelt. 3.2.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. 3.2.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Eine Konkretisierung der Kriterien des § 1 Abs. 2 DMSG ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
- GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Einem Denkmal muss, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukommt (vgl. VwGH 12.11.2013, 2012/09/007), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert (vgl. VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts ist im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091).Eine Konkretisierung der Kriterien des Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Einem Denkmal muss, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukommt vergleiche VwGH 12.11.2013, 2012/09/007), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert vergleiche VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts ist im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). Im gegenständlichen Fall geht aus den Feststellungen hervor, dass es sich bei der Kraftwerksanlage österreichweit um eines von wenigen weitgehend unveränderten Wasserkraftwerken aus der Frühzeit der Elektrizitätswirtschaft handelt. Als weitgehend unverändert erhaltenes Speicherkraftwerk aus der Frühzeit der Elektrizitätswirtschaft hat es Seltenheitswert. Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit auch vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur fest, dass die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im gegenständlichen Fall erfüllt sind und der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist, woraus folgt, dass es sich bei der Kraftwerksanlage im spruchgemäßen Umfang um ein zu schützendes Denkmal handelt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit auch vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur fest, dass die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im gegenständlichen Fall erfüllt sind und der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist, woraus folgt, dass es sich bei der Kraftwerksanlage im spruchgemäßen Umfang um ein zu schützendes Denkmal handelt. Betreffend die am Denkmal durchgeführten Veränderungen, welche nicht bereits ausgenommen wurden, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 05.09.2013, 2012/09/0018), wonach spätere Veränderungen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern vermögen (Hinweis E
- Oktober 1974, 665/74). Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist nicht wesentlich, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist (Hinweis E
- November 2001, 2001/09/0072; E
- Dezember 2001, 2001/09/0059); entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt. Veränderungen an historischen Bauten sind Teil der Baugeschichte des Denkmals. Insbesondere bei technischen Objekten, die weiterhin ihre Funktion erfüllen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seit der Errichtung keine Veränderungen mehr erfolgten. An dieser Stelle sei auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Anlage müsse sich auch in Zukunft weiterentwickeln können und (technische) Adaptierungen müssen möglich sein, einzugehen: Eine Unterschutzstellung bedeutet nicht, dass an einem Denkmal keine Veränderungen mehr durchgeführt werden dürfen. § 5 DMSG sieht vielmehr vor, dass Veränderungen grundsätzlich möglich sind, doch sind sie in einem eigenständigen Verfahren zu prüfen und kann dem nicht in einem Unterschutzstellungsverfahren vorgegriffen werden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2013/09/0131). An dieser Stelle sei auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Anlage müsse sich auch in Zukunft weiterentwickeln können und (technische) Adaptierungen müssen möglich sein, einzugehen: Eine Unterschutzstellung bedeutet nicht, dass an einem Denkmal keine Veränderungen mehr durchgeführt werden dürfen. Paragraph 5, DMSG sieht vielmehr vor, dass Veränderungen grundsätzlich möglich sind, doch sind sie in einem eigenständigen Verfahren zu prüfen und kann dem nicht in einem Unterschutzstellungsverfahren vorgegriffen werden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2013/09/0131). 3.2.
- Zur Teilunterschutzstellung Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010; 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt, dass die Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist und eine solche aufgrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0178; 04.10.2012, 2010/09/0079) auch geboten ist, wobei aber stets die sachlichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann vorzunehmen, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist und die Teilunterschutzstellung fachlich ausreichend erscheint (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0322). § 1 Abs. 8 DMSG wird Ausnahmecharakter attestiert (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010). Aus den Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 8 DMSG (1769 der Beilagen XX. GP, 39f.) ergibt sich gleichfalls, dass die Teilunterschutzstellung überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, soll Denkmalschutz auch vollziehbar sein. Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010; 01.07.1998, 96/09/0216). Aus Paragraph eins, Absatz 8, DMSG folgt, dass die Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist und eine solche aufgrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0178; 04.10.2012, 2010/09/0079) auch geboten ist, wobei aber stets die sachlichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann vorzunehmen, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist und die Teilunterschutzstellung fachlich ausreichend erscheint (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0322). Paragraph eins, Absatz 8, DMSG wird Ausnahmecharakter attestiert (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010). Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph eins, Absatz 8, DMSG (1769 der Beilagen römisch zwanzig. GP, 39f.) ergibt sich gleichfalls, dass die Teilunterschutzstellung überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, soll Denkmalschutz auch vollziehbar sein. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein durchgeführt und wurde betreffend das Personalwohnhaus ein schlüssiges Gutachten eines PSV vorgelegt. Daraus folgte, dass dem Personalwohnhaus keine Bedeutung im Zusammenhang mit der Kraftwerksanlage XXXX zukommt. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung ist daher das Personalwohnhaus von der Unterschutzstellung iSd § 1 Abs. 8 DMSG auszunehmen. Eine weitergehende Einschränkung ist fachlich nicht gerechtfertigt. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein durchgeführt und wurde betreffend das Personalwohnhaus ein schlüssiges Gutachten eines PSV vorgelegt. Daraus folgte, dass dem Personalwohnhaus keine Bedeutung im Zusammenhang mit der Kraftwerksanlage römisch 40 zukommt. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung ist daher das Personalwohnhaus von der Unterschutzstellung iSd Paragraph eins, Absatz 8, DMSG auszunehmen. Eine weitergehende Einschränkung ist fachlich nicht gerechtfertigt. 3.2.
- Auf wirtschaftliche und private Interessen betreffende Argumente kann in einem Unterschutzstellungsverfahren
§§ 1und 3 DMSG nicht eingegangen werden.
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). Die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin insbesondre im Hinblick auf einen weiteren Ausbau des Kraftwerks können folglich im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. 3.2.5. Auf wirtschaftliche und private Interessen betreffende Argumente kann in einem Unterschutzstellungsverfahren
Paragraphen eins und 3 DMSG nicht eingegangen werden. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). Die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin insbesondre im Hinblick auf einen weiteren Ausbau des Kraftwerks können folglich im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W183.2228314.1.00