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{'item': 'W200 2236428-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlW200 2236428-1 Spruch, W200 2236428-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte unter Vorlage von medizinischen Unterlagen am 18.06.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 20.07.2020, basierend auf einer Begutachtung am 14.07.2020, ergab Folgendes: „Anamnese: Eigenes Vorgutachten für BVwG 25.10.2019: Depression 50 %, Hypertonie 10 %, NU 10/2021 hat am 21.12.2019 geheiratet - noch kein neuer Reisepass, lebt aber schon wieder in Scheidung. Zwischenanamnese: Hüft TEP rechts 1/2020, CTS li OP Ende Mai.Zwischenanamnese: Hüft TEP rechts 1 aus 2020,, CTS li OP Ende Mai. Derzeitige Beschwerden: Ich war 3 Wochen Reha wegen der Hüfte. Psychisch geht es mir noch immer nicht gut. Ich bin antriebslos, habe Stimmungsschwankungen, Panikattacken, Angstzustände, Existenzängste, die Scheidung belastet mich - das läuft gerade. Die linke Hand kann ich noch nicht belasten, ich kann nichts tragen. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Temesta 2,5mg abends, Atorvalan, Bisoprolol, Venlafab 150 mg, Abilify 10 mg, Novalgin Tab. bei Bed., regelmäßige Kontrollen Neurologe, Psychotherapie einmalig über Frauenberatungsstelle gehabt. Physiotherapie geplant (Hand, Hüfte). Sozialanamnese: Rehageld, lebt alleine, ein Kind aus 1. Ehe. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX , Neurologie, 29.5.2020: Rezidivierende Depressio, ggw. mittelschwere Episode, Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, Z.n. CTS OP bds. links 2020, Chronische Schlafstörung, PM des Sphincter ani bei Stuhlinkontinenz.Dr. römisch 40 , Neurologie, 29.5.2020: Rezidivierende Depressio, ggw. mittelschwere Episode, Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, Z.n. CTS OP bds. links 2020, Chronische Schlafstörung, PM des Sphincter ani bei Stuhlinkontinenz. Befindlichkeit mäßig, in der Psychotherapie der Frauenberatungsstelle, fühlte sich die Pat. nicht wohl. Freut sich schon auf die Reha ab 17.6. (Hüfte rechts). Untersuchungsbefund: (…) Klinischer Status – Fachstatus: (…) HN: I-XII altersgemäß HWS-Rotation endlagig eingeschränkt, KJA 0 cm OE: MER seitengleich mittellebhaft, AVV/FNV sicher, Nackengriff bds möglich, Gelenke frei beweglich. kein sensomot. Defizit. keine trophische Störung, Tinel/Phalen neg. Rumpf: Kein sensibles Niveau, FBA 0 cm, WS nicht klopfdolent UE: ca. 10 cm narbe re Hüfte. PSR li>re mittellebhaft, Hüfte re Flexion bis 90° möglich, endlagig eingeschränkte Außen- und Innenrotation, übrige Gelenke schwellungsfrei frei beweglich. kein sensomot. Defizit. Babinski/Lasegue neg. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt ohne Hilfsmittel in Konfektionsschuhen zur Untersuchung. Romberg/Gang und komplizierte Gangarten sicher möglich. Gangbild vollschrittig, hinkfrei Status Psychicus: Voll orientiert, gut kontaktfähig, Duktus/Antrieb regelrecht, auch im pos. Skalenbereich affizierbar. Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig Unterer Rahmensatz, da soziale Integration gegeben, Stabilisierung unter ambulanter Therapie 03.06.02 50 2 Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts Oberer Rahmensatz, bei gering eingeschränkter Drehfähigkeit 02.05.07 20 3 Hypertonie, Leichte Hypertonie Fixer Richtsatzwert 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird von Leiden 1 gebildet. Leiden 2 und 3 ohne maßgebliche Verschlechterung des Gesamtbildes. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Carpaltunnelsyndromoperation - keine funktionelle Einschränkung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und 3 unverändert. Leiden 2 neu erfasst. (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Nach Einbau eines künstlichen Hüftgelenkes rechts bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Es besteht keine Klaustro/Soziophobie oder generalisierte Angststörung als Hauptdiagnose. Aufgrund der psychischen Erkrankung ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein. (…)“ Im vom Sozialministeriumservice gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin ein bis 31.10.2021 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.09.2020 wurde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Im Rahmen der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie schon wieder unter Stuhl- und Harninkontinenz leide. Das Sozialministeriumservice holte daraufhin ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.10.2020, basierend auf einer Untersuchung am 12.10.2020, ein. Dieses ergab Folgendes: „Anamnese: Ein SVGA aus 7/2020 liegt vor, ein GdB 50 v. H. ist aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung befristet anerkannt. Aufgrund einer Harn- und Stuhlinkontinenz wird nun ein Parkausweis beantragt. Vorerkrankungen siehe Vorgutachten.Ein SVGA aus 7 aus 2020, liegt vor, ein GdB 50 v. H. ist aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung befristet anerkannt. Aufgrund einer Harn- und Stuhlinkontinenz wird nun ein Parkausweis beantragt. Vorerkrankungen siehe Vorgutachten. Derzeitige Beschwerden: Beklagt wird eine Harn- und Stuhlinkontinenz. Vor allem die Stuhlinkontinenz bzw. Stuhlschmieren sei derzeit sehr arg, die Harninkontinenz wäre derzeit nicht so schlimm. Beim Niesen, Sex oder bei Blähungen würde sie unwillkürlich Stuhl verlieren. Der Analschrittmacher wurde kürzlich neu eingestellt, sie brauche aber trotzdem zwei Vorlagen/Tag. Insgesamt sei die Situation derzeit psychisch sehr belastend. Sie verlasse deswegen die Wohnung kaum. Eine psychiatrische Rehab wurde abgelehnt. Die orthopädische Rehab konnte komplikationslos absolviert werden. Dort waren auch die Inkontinenzbeschwerden deutlich besser. Derzeit wird eine ambulante physikalische Therapie durchgeführt. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Abilify, Temesta, Atorvalan, Bisoprolol, Venlafab, Novalgin bei Bedarf. Regelmäßige Kontrollen beim Neurologen. Derzeit Physiotherapie Sozialanamnese: Gelernte Großhandelskauffrau, dzt. Rehageld, geringfügig für 9 Stunden/Woche in Trafik beschäftigt, lebt alleine in Wohnung, in Scheidung, Unterstützung durch Bekannten im Alltag. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 10/2020 Therapieplan APT Hartberg: Bewegungstherapie Einzel, Teilmassage/Fango10 aus 2020, Therapieplan APT Hartberg: Bewegungstherapie Einzel, Teilmassage/Fango 7/2020 Optimamed Prein/Rax, stationäre orthopädische Rehab: HTEP rechts 1/20, Impingement rechte Schulter, Z.n. CTS OP links, HT, Depression.7 aus 2020, Optimamed Prein/Rax, stationäre orthopädische Rehab: HTEP rechts 1/20, Impingement rechte Schulter, Z.n. CTS OP links, HT, Depression. 5,7+9/2020 FA für Neurologie Dr. XXXX : Rez. Depression, gegenwärtig mittelschwer, Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, Z.n. CTS-OP bds., chronische Schlafstörung, PM des sphincter ani bei Stuhlinkontinenz. Schlechtere Befindlichkeit, die Reha sei abgelehnt worden, Venlafab auf 300mg erhöht. Hat wieder Arbeit in der Trafik für 9 Stunden/Woche, Angst vor Gerichtsverhandlung, Schlaf schlecht.5,7+9/2020 FA für Neurologie Dr. römisch 40 : Rez. Depression, gegenwärtig mittelschwer, Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, Z.n. CTS-OP bds., chronische Schlafstörung, PM des sphincter ani bei Stuhlinkontinenz. Schlechtere Befindlichkeit, die Reha sei abgelehnt worden, Venlafab auf 300mg erhöht. Hat wieder Arbeit in der Trafik für 9 Stunden/Woche, Angst vor Gerichtsverhandlung, Schlaf schlecht. 9/2020 Proktologischer Befundbericht BB Graz: Schrittmacherdysfunktion bei Z.n. sakraler Nervenstimulation. Es werden die Elektroden neu programmiert, danach spürt die Patientin eine gute Reizantwort, Kontrolle bei Nichtbesserung vereinbart.9 aus 2020, Proktologischer Befundbericht BB Graz: Schrittmacherdysfunktion bei Z.n. sakraler Nervenstimulation. Es werden die Elektroden neu programmiert, danach spürt die Patientin eine gute Reizantwort, Kontrolle bei Nichtbesserung vereinbart. 2/2018 Chirurgie BB Graz: Stuhlinkontinenz, Z.n. sakraler Nervenstimulation und Probestimulation, komplikationsloser SM-Implantation 9.2.20182 aus 2018, Chirurgie BB Graz: Stuhlinkontinenz, Z.n. sakraler Nervenstimulation und Probestimulation, komplikationsloser SM-Implantation 9.2.2018 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 163,00 cm Gewicht: 70,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig, Kopfdrehung nicht eingeschränkt cor: HT rein und rhythmisch, normofrequent Pulmo: bds. belüftet, VA, keine RG, Eupnoe OE: große Gelenke frei beweglich, Nackengriff bds. möglich, Faustschluss komplett, Händedruck kräftig, Kraft seitengleich, DMS peripher unauffällig WS: im Lot, keine Klopfdolenz, Seitneigung bds. 30°, SIG bds. frei, Abdomen: im Thoraxniveau, BD weich, keine Abwehrspannung, BP geschlossen, Nierenlager frei UE: HTEP rechts, S 0-0-100, restliche große Gelenke frei beweglich und ohne akute Entzündungszeichen, Lasegue bds. neg., Kraft und MER seitengleich, DMS peripher unauffällig, keine Varikositas, keine Ödeme, Integuement intakt Einbein-, Fersen- und Zehenballenstand problemlos, Romberg ungestört. Implantierter Analschrittmacher (nicht geprüft), keine Einlagenversorgung bei Begutachtung. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffälliges, sicheres Gangbild frei von Gehbehelfen, Konfektionsschuhwerk, freies Stehen sicher. Status Psychicus: Wach, allseits orientiert, gut kontaktfähig, Ductus zielführend, im Positiven affizierbar bei eher dysthymer Grundstimmung, Sprache unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig 2 Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts, gering eingeschränkter Bewegungsumfang 3 Bluthochdruck 4 Unwillkürlicher Stuhlabgang bei Schließmuskelschwäche, implantierter Analschrittmacher, Einlagenversorgung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zwischenzeitlich kam es zu einer Zunahme der Inkontinenzbeschwerden. Die restlichen Leiden werden unverändert beurteilt. (…) Nachuntersuchung 10/2021 – weil Besserung durch weitere Therapie möglich. (…)(…) Nachuntersuchung 10 aus 2021, – weil Besserung durch weitere Therapie möglich. (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Nach Einbau eines Hüftgelenks rechts besteht keine relevante Einschränkung der Gehfähigkeit. Das Gangbild erscheint ausreichend sicher. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft in einer adäquaten Zeit zurückgelegt werden. Geringe Niveauunterschiede in Form einiger Stufen können problemlos bewältigt werden. Ein sicheres Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist daher möglich. Haltegriffe oder –stangen können verwendet werden, Kraft und Standsicherheit reichen aus, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter normalen Umständen zu gewährleisten. Des Weiteren liegen keine kardiorespiratorischen oder psychiatrischen Erkrankungen vor, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen. Die Teilnahme am öffentlichen Leben ist möglich. Die beklagte Inkontinenz kann mit am Markt üblichen Inkontinenzprodukten ausreichend sicher versorgt werden und stellt somit keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung ÖVM dar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nicht zutreffend. (…)“ Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.10.2020 wies das Sozialministeriumservice die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen. Begründend wurde auf das aufgrund der Beschwerde eingeholte Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.10.2020 verwiesen. Gegen diesen Bescheid stellte die Beschwerdeführerin rechtzeitig ohne Vorlage von Befunden einen Vorlageantrag und gab an, dass es ihr aufgrund ihrer Stuhl- und Harninkontinenz nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Zudem habe sie noch immer Schmerzen im rechten Bein, nach Einsatz eines neuen Hüftgelenks. Sie leide unter Depressionen und Panikattacken, die Platzangst und Unruhe verursachten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines (befristeten) Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert. 1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Status: Cor: HT rein und rhythmisch, normofrequent. Pulmo: beidseits belüftet, VA, keine RG, Eupnoe. Abdomen: im Thoraxniveau, BD weich, keine Abwehrspannung, BP geschlossen, Nierenlager frei. Extremitäten: Obere Extremitäten: große Gelenke frei beweglich, Nackengriff bds. möglich, Faustschluss komplett, Händedruck kräftig, Kraft seitengleich, DMS peripher unauffällig. Untere Extremitäten: HTEP rechts, S 0-0-100, restliche große Gelenke frei beweglich und ohne akute Entzündungszeichen, Lasegue bds. neg., Kraft und MER seitengleich, DMS peripher unauffällig, keine Varikositas, keine Ödeme, Integuement intakt. Einbein-, Fersen- und Zehenballenstand problemlos, Romberg ungestört. Wirbelsäule: im Lot, keine Klopfdolenz, Seitneigung bds. 30°, SIG beidseits frei, FBA 0 cm. Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffälliges, sicheres Gangbild frei von Gehbehelfen, Konfektionsschuhwerk, freies Stehen sicher. Status psychicus: Wach, allseits orientiert, gut kontaktfähig, Ductus zielführend, im Positiven affizierbar bei eher dysthymer Grundstimmung, Sprache unauffällig. Funktionseinschränkungen: Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig; Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts, gering eingeschränkter Bewegungsumfang; Bluthochdruck; Unwillkürlicher Stuhlabgang bei Schließmuskelschwäche, implantierter Analschrittmacher, Einlagenversorgung. 1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Bei der Beschwerdeführerin liegt zwar unter anderem ein Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts vor. Der Einbau des künstlichen Hüftgelenks rechts bewirkt jedoch weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Das objektivierbare Ausmaß der Defizite kann eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Eine ausreichende Beweglichkeit bzw. Gesamtmobilität ist gegeben, sodass die Beschwerdeführerin sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400
  3. m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen kann. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Das Ein- und Aussteigen und Anhalten sowie ein sicherer Transport sind möglich, da Kraft- und Standsicherheit ausreichen, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter normalen Umständen zu ermöglichen. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es besteht keine Klaustro/Soziophobie oder generalisierte Angststörung als Hauptdiagnose. Am 18.09.2020 wurde der Analschrittmacher durch Neuprogrammierung der Elektroden neu eingestellt, wodurch die Beschwerdeführerin eine gute Reizantwort verspürte. Die eventuell noch vorliegende Stuhlinkontinenz kann mit am Markt üblichen Inkontinenzprodukten ausreichend sicher versorgt werden. Die Verwendung von Einlagen ist auch zumutbar und möglich. Das Vorliegen einer Harninkontinenz konnte nicht festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. 2. Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 20.07.2020 eingeholt worden. Bereits im zitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Die Leiden der Beschwerdeführerin führen laut Gutachten nachvollziehbar nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken sowie zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung. So wurde zunächst trotz Einbaus eines künstlichen Hüftgelenkes rechts eine ausreichende Gangsicherheit auch ohne Verwendung einer Gehhilfe festgestellt. Die Beschwerden führen demnach weder zu erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können alleine, ohne fremde Hilfe und Pausen zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen möglich sind. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt. Zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin wird ausdrücklich festgehalten, dass keine Klaustro/Soziophobie oder generalisierte Angststörung als Hauptdiagnose vorliegen und eine Teilnahme am öffentlichen Leben trotz der festgestellten psychischen Erkrankung möglich ist. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Vorlage neuer Befunde bei der Untersuchung betreffend eine Inkontinenz der Beschwerdeführerin wurde ein weiteres Gutachten vom SMS eingeholt, nämlich jenes eines Allgemeinmediziners vom 14.10.2020. In diesem wird der Beschwerde nachvollziehbar entgegengehalten, dass trotz nunmehriger Berücksichtigung beklagten Inkontinenz keine Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht. Auch in diesem Gutachten wurde kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Es wurde unter Berücksichtigung aller nunmehr bekannten Leiden der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Gang- und Standsicherheit der Beschwerdeführerin ausreichend ist, um kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurückzulegen. Niveauunterschiede können aus eigener Kraft problemlos bewältigt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Haltegriffe und Haltestangen können ebenfalls uneingeschränkt verwendet werden. Auch der Allgemeinmediziner hält ausdrücklich fest, dass keine kardiorespiratorischen oder psychiatrischen Erkrankungen vorliegen, die die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Die Teilnahme am öffentlichen Leben ist vielmehr möglich. Zum neu aufgenommenen Leiden, Stuhlinkontinenz, hält der Gutachter schlüssig fest, dass dieses mit am Markt üblichen Inkontinenzprodukten ausreichend sicher versorgt werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einen proktologischen Befundbericht der BHB vom 18.09.2020 vorgelegt hat, aus dem ebenfalls hervorgeht, dass sie nach der Neueinstellung des Analschrittmachers eine gute Reizantwort verspürte und eine Kontrolle nur im Falle einer Nichtbesserung vereinbart werden sollte. Da keine weiteren Unterlagen über den Besuch der Ambulanz des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Graz vorgelegt wurden, geht der erkennende Senat davon aus, dass durch die Neuprogrammierung der Elektroden eine Besserung eingetreten ist, von der auch im proktologischen Befundbericht vom 18.09.2020 ausgegangen wird. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung am 12.10.2020 keine Inkontinenzprodukte verwendet hat. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachte Harninkontinenz konnte jedoch nicht festgestellt werden, zumal sie keine aktuellen Befunde darüber vorgelegt hat und auch den beiden vom Sozialministerium eingeholten Gutachten kein Hinweis auf eine Harninkontinenz entnommen werden kann. Die Verwendung von Einlagen ist der Beschwerdeführerin jedoch ohnehin, wie bereits festgestellt, zumutbar und möglich. Die Leiden der Beschwerdeführerin führen auch laut diesem Gutachten nachvollziehbar nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken sowie zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung. Darin wurde im Vergleich zum Vorgutachten auch die vorgebrachte Stuhlinkontinenz zu Grunde gelegt. Festzuhalten ist somit, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen möglich ist und das sichere Ein- und Aussteigen, das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken sowie die Benutzung von Haltegriffen möglich sind. Die Beschwerdeführerin ist ohne Gehhilfen selbständig mobil und kann Gehstrecken von 300 bis 400 m selbständig bewältigen. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen daher möglich. Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der oberen und unteren Extremitäten kann der erkennende Senat somit unter Zugrundelegung der eingeholten schlüssigen Gutachten bei der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor und auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ist auszuführen, dass alle darin von ihr angeführten gesundheitlichen Einschränkungen bereits einer ausführlichen Prüfung durch die beiden Sachverständigen unterzogen wurden. Neue Leiden brachte sie nicht vor. Zudem wurden auch keine neuen Befunde mehr vorgelegt. In den eingeholten Sachverständigengutachten wird auf den Zustand der Beschwerdeführerin ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes der Beschwerdeführerin. Sie ist den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten bzw. wurden die im Rahmen der Beschwerde bzw. bei der zweiten Untersuchung vorgelegten Befunde in dem eingeholten zweiten Sachverständigengutachten mitberücksichtigt und waren diese nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darzutun. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder dGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden.Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:, - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen - nachweislich therapierefrektäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei der Beschwerdeführerin ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Auf die Neuprogrammierung der Elektroden des Analschrittmachers verspürte die Beschwerdeführerin eine gute Reizantwort. Die eventuell noch vorliegende Stuhlinkontinenz kann mit am Markt üblichen Inkontinenzprodukten ausreichend sicher versorgt werden. Die Verwendung von Einlagen ist auch zumutbar und möglich. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar." rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes waren von der belangten Behörde zwei medizinische Gutachten eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und übereinstimmend das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der Allgemeinmediziner in seinem nachvollziehbaren Gutachten ausführlich auf das geschilderte Beschwerdevorbringen eingegangen. Eine Verhandlung konnte angesichts der ausführlichen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin unterbleiben. Auch im Vorlageantrag wurden keine neuen Befunde mehr vorgelegt. Eine andere Einschätzung ließ sich angesichts der bereits erfolgten Beurteilung der Leiden daraus nicht ableiten.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der Allgemeinmediziner in seinem nachvollziehbaren Gutachten ausführlich auf das geschilderte Beschwerdevorbringen eingegangen. Eine Verhandlung konnte angesichts der ausführlichen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin unterbleiben. Auch im Vorlageantrag wurden keine neuen Befunde mehr vorgelegt. Eine andere Einschätzung ließ sich angesichts der bereits erfolgten Beurteilung der Leiden daraus nicht ableiten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2236428.1.00

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