RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlW213 2239612-1 Spruch, W213 2239612-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Justizanstalt XXXX in Verwendung.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Justizanstalt römisch 40 in Verwendung. I.
- Mit Schreiben vom 09.07.2020 brachte er durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass er am 07.04.2018 während einer Amtshandlung in der Justizanstalt XXXX am Körper verletzt worden sei. Durch einen notwendigen Pfeffersprayeinsatz habe er durch den Insassen XXXX Hautirritationen sowie eine offene Wunde am linken Unterarm und im Bereich des Rückens erlitten. In der Zeit vom 07.
- — 14.04.2020 habe er sch deshalb im Krankenstand befunden. XXXX sei wegen dieses Vorfalles zu GZ 142 Hv 75/18t des LG Strafsachen Wien verurteilt worden. Im Rahmen des Privatbeteiligtenzuspruchs sei ihm ein Teilschmerzensgeld von EUR 450,00 zuerkannt worden. Das Urteil sei rechtskräftig und vollstreckbar. Weiteres Schmerzensgeld sei mit Mahnklage vor dem BG Fünfhaus zu GZ. 22 C 493/19d geltend gemacht worden. Über die Klage liege ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl über €550,00 vor. Der Gesamtschmerzensgeldanspruch der nach § 23a GehG gesichert sei und dessen Zuerkennung beantragt werde betrage € 1.000,
- Der Vorfall sei von der BVA mit Schreiben vom 08.05.2018 als Dienstunfall anerkannt worden.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 09.07.2020 brachte er durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass er am 07.04.2018 während einer Amtshandlung in der Justizanstalt römisch 40 am Körper verletzt worden sei. Durch einen notwendigen Pfeffersprayeinsatz habe er durch den Insassen römisch 40 Hautirritationen sowie eine offene Wunde am linken Unterarm und im Bereich des Rückens erlitten. In der Zeit vom 07.
- — 14.04.2020 habe er sch deshalb im Krankenstand befunden. römisch 40 sei wegen dieses Vorfalles zu GZ 142 Hv 75/18t des LG Strafsachen Wien verurteilt worden. Im Rahmen des Privatbeteiligtenzuspruchs sei ihm ein Teilschmerzensgeld von EUR 450,00 zuerkannt worden. Das Urteil sei rechtskräftig und vollstreckbar. Weiteres Schmerzensgeld sei mit Mahnklage vor dem BG Fünfhaus zu GZ. 22 C 493/19d geltend gemacht worden. Über die Klage liege ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl über €550,00 vor. Der Gesamtschmerzensgeldanspruch der nach Paragraph 23 a, GehG gesichert sei und dessen Zuerkennung beantragt werde betrage € 1.000,
- Der Vorfall sei von der BVA mit Schreiben vom 08.05.2018 als Dienstunfall anerkannt worden. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer entsprechend der Bestimmung des § 23a GehG einen vorläufigen Vorschuss auf das Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.000,00 aus Anlass des Dienstunfalles vom 07.04.2018 zu gewähren.Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer entsprechend der Bestimmung des Paragraph 23 a, GehG einen vorläufigen Vorschuss auf das Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.000,00 aus Anlass des Dienstunfalles vom 07.04.2018 zu gewähren. I.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „Ihr Antrag vom
- Juli 2020, eingelangt beim Bundesministerium für Justiz am
- Juli 2020, auf vorläufige Übernahme eines Vorschusses auf das Schmerzensgeld in der Höhe von EUR 1.000,- nach den Bestimmungen des § 23a GehG aus Anlass des Dienstunfalles vom
- April 2018 wird als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag vom
- Juli 2020, eingelangt beim Bundesministerium für Justiz am
- Juli 2020, auf vorläufige Übernahme eines Vorschusses auf das Schmerzensgeld in der Höhe von EUR 1.000,- nach den Bestimmungen des Paragraph 23 a, GehG aus Anlass des Dienstunfalles vom
- April 2018 wird als unzulässig zurückgewiesen.“ In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 07.07.2020, GZ. 2020-0.395.893, der Antrag des vom 12.08.2019, eingelangt am 16.08.2019, um Zuerkennung eines Betrages in der Höhe von EUR 1.000,- nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz abgewiesen worden sei. Begründend für die Abweisung sei dazumal ausgeführt worden, dass § 23a GehG vorsehe, dass u.a. Voraussetzung für die Übernahme von Ansprüchen das Erwachsen von Heilungskosten oder eine geminderte Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage sei. Zugleich sei festgehalten worden, dass § 9 WHG keine Anwendung finde, da einem Bescheid – wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Sachlage, die im Zeitpunkt seiner Erlassung gegeben sei und die Rechtslage, die im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblich sei, zu Grunde zu legen sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid sei rechtskräftig.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 07.07.2020, GZ. 2020-0.395.893, der Antrag des vom 12.08.2019, eingelangt am 16.08.2019, um Zuerkennung eines Betrages in der Höhe von EUR 1.000,- nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz abgewiesen worden sei. Begründend für die Abweisung sei dazumal ausgeführt worden, dass Paragraph 23 a, GehG vorsehe, dass u.a. Voraussetzung für die Übernahme von Ansprüchen das Erwachsen von Heilungskosten oder eine geminderte Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage sei. Zugleich sei festgehalten worden, dass Paragraph 9, WHG keine Anwendung finde, da einem Bescheid – wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Sachlage, die im Zeitpunkt seiner Erlassung gegeben sei und die Rechtslage, die im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblich sei, zu Grunde zu legen sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid sei rechtskräftig. Zum nunmehrigen (neuerlichen) Antrag werde ausgeführt, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden sei (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft sei die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden könne (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung stehe das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folge aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung stehe einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten sei. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft werde durch die entschiedene, d.h. durch die Identität der Sache über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liege dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei.Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung stehe einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten sei. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft werde durch die entschiedene, d.h. durch die Identität der Sache über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liege dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung sei dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden habe, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck komme, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt habe. Es sei im vorliegenden Fall zwischenzeitig weder eine Änderung in der maßgeblichen Sach- noch in der maßgeblichen Rechtslage eingetreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 09.07.2020 fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen vor, dass eine meritorische Sachentscheidung über den Antrag mit Bescheid vom 07.07.2020 nicht ergangen sei. Der Antrag sei aus Formalgründen abgewiesen (in Wahrheit zurückgewiesen), weil er sich auf das WHG und nicht auf das GehG als Anspruchsgrundlage berufen habe.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 09.07.2020 fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen vor, dass eine meritorische Sachentscheidung über den Antrag mit Bescheid vom 07.07.2020 nicht ergangen sei. Der Antrag sei aus Formalgründen abgewiesen (in Wahrheit zurückgewiesen), weil er sich auf das WHG und nicht auf das GehG als Anspruchsgrundlage berufen habe. Damit liege eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache selbst nicht vor und der Grundsatz „ne bis in idem" sei auf den Antrag vom 09.07.2020 der ausdrücklich auf § 23a GehG gestützt werde, nicht anzuwenden. Eine Bindungswirkung im Sinne des „ne bis in idem“ liege nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben „Sache" eine nochmalige Entscheidung gefordert werde (Ra 2015/07/0085).Damit liege eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache selbst nicht vor und der Grundsatz „ne bis in idem" sei auf den Antrag vom 09.07.2020 der ausdrücklich auf Paragraph 23 a, GehG gestützt werde, nicht anzuwenden. Eine Bindungswirkung im Sinne des „ne bis in idem“ liege nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben „Sache" eine nochmalige Entscheidung gefordert werde (Ra 2015/07/0085). Der Erstantrag sei ausdrücklich auf das WHG gestützt worden, deswegen sei der Antrag abgewiesen worden. Der Folgeantrag sei ausdrücklich auf das GehG gestützt, also auf eine (neue) Anspruchsgrundlage, wobei über dieses neue Parteienbegehren auf dieser Rechtsgrundlage noch keine Entscheidung vorliege. Damit sei die Zurückweisung des Antrages vom 09.07.2020 inhaltlich rechtswidrig. Es werde daher beantragt, ● den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen Deregulierung und Justiz vom 14.01.2021, GZ 2020-0.442.527 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über den Antrag vom 09.07.2020 an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Justizanstalt XXXX in Verwendung.Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Justizanstalt römisch 40 in Verwendung. Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2018 während einer Amtshandlung in der Justizanstalt XXXX am Körper verletzt. Durch einen notwendigen Pfeffersprayeinsatz erlitt er durch den Insassen XXXX Hautirritationen sowie eine offene Wunde am linken Unterarm und im Bereich des Rückens. In der Zeit vom 07.
- — 14.04.2020 befand er sich deshalb im Krankenstand. XXXX wurde wegen dieses Vorfalles zu GZ 142 Hv 75/18t des LG Strafsachen Wien verurteilt. Im Rahmen des Privatbeteiligtenzuspruchs wurde dem Beschwerdeführer ein Teilschmerzensgeld von EUR 450,00 zuerkannt. Das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar. Weiteres Schmerzensgeld wurde mit Mahnklage vor dem BG Fünfhaus zu GZ. 22 C 493/19d geltend gemacht. Über die Klage liegt ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl über € 550,00 vor. Der Gesamtschmerzensgeldanspruch der nach § 23a GehG gesichert ist und dessen Zuerkennung beantragt wird, beträgt € 1.000,
- Der Vorfall wurde von der BVA mit Schreiben vom 08.05.2018 als Dienstunfall anerkannt worden.Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2018 während einer Amtshandlung in der Justizanstalt römisch 40 am Körper verletzt. Durch einen notwendigen Pfeffersprayeinsatz erlitt er durch den Insassen römisch 40 Hautirritationen sowie eine offene Wunde am linken Unterarm und im Bereich des Rückens. In der Zeit vom 07.
- — 14.04.2020 befand er sich deshalb im Krankenstand. römisch 40 wurde wegen dieses Vorfalles zu GZ 142 Hv 75/18t des LG Strafsachen Wien verurteilt. Im Rahmen des Privatbeteiligtenzuspruchs wurde dem Beschwerdeführer ein Teilschmerzensgeld von EUR 450,00 zuerkannt. Das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar. Weiteres Schmerzensgeld wurde mit Mahnklage vor dem BG Fünfhaus zu GZ. 22 C 493/19d geltend gemacht. Über die Klage liegt ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl über € 550,00 vor. Der Gesamtschmerzensgeldanspruch der nach Paragraph 23 a, GehG gesichert ist und dessen Zuerkennung beantragt wird, beträgt € 1.000,
- Der Vorfall wurde von der BVA mit Schreiben vom 08.05.2018 als Dienstunfall anerkannt worden. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 12.08.2019 wegen des oben dargestellten Vorfalls bereits Ansprüche nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz geltend gemacht. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Schmerzensgeldanspruch i.H.v. € 1000,00, wobei er ausdrücklich einräumte, dass der von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilte Sachverhalt den Tatsachen entspreche. Er wies lediglich darauf hin, dass das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (BGBl Nr. 177/1992) zur Anwendung gelange.Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 12.08.2019 wegen des oben dargestellten Vorfalls bereits Ansprüche nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz geltend gemacht. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Schmerzensgeldanspruch i.H.v. € 1000,00, wobei er ausdrücklich einräumte, dass der von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilte Sachverhalt den Tatsachen entspreche. Er wies lediglich darauf hin, dass das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,) zur Anwendung gelange. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 07.07.2020, GZ. 2020-0.395.893, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich seien. Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz sei mit 30.06.2018 im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2018 (BGBl. 60/2018) aufgehoben worden, die entsprechenden Bestimmungen des GehG 1956 (§§ 23a ff) idF BGBl. 60/2018 seien mit 01.07.2018 ohne Übergangsbestimmungen in Kraft getreten (vgl. § 175 Abs 93 Z 5 GehG 1956). Daher seien richtigerweise die §§ 23aff GehG 1956 anzuwenden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich seien. Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz sei mit 30.06.2018 im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2018 Bundesgesetzblatt 60 aus 2018,) aufgehoben worden, die entsprechenden Bestimmungen des GehG 1956 (Paragraphen 23 a, ff) in der Fassung Bundesgesetzblatt 60 aus 2018, seien mit 01.07.2018 ohne Übergangsbestimmungen in Kraft getreten vergleiche Paragraph 175, Absatz 93, Ziffer 5, GehG 1956). Daher seien richtigerweise die Paragraphen 23 a, f, f, GehG 1956 anzuwenden. § 23a Gehaltsgesetz sehe vor, dass der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen habe, wenn ein Beamter einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG oder einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleide, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Paragraph 23 a, Gehaltsgesetz sehe vor, dass der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen habe, wenn ein Beamter einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG oder einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleide, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Tatsache der erlittenen Verletzung des Beschwerdeführers, der Tathergang sowie Art und Ausmaß der Verletzung bzw. die Dauer der Berufsunfähigkeit unstrittig sind. Ebenso unstrittig ist der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde vom 07.07.2020, GZ. 2020-0.395.893, womit der mit Schreiben vom 12.08.2019 geltend gemachte Ersatzanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhalts gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhalts gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VGGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Zu A) §§ 23a und 23b GehG haben nachstehenden Wortlaut:Paragraphen 23 a und 23 b GehG haben nachstehenden Wortlaut: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
- eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
- dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
- der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“ Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 22.03.2018, GZ. Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 22.03.2018, GZ. Ra 2017/01/0287). Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass sich sowohl der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2021 als auch der seinerzeitige Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2020, GZ. 2020-0.395.893, auf die vom Beschwerdeführer am 07.04.2018 beim Einschreiten gegen XXXX erlittenen Verletzungen und die daran geknüpften Schmerzensgeldansprüche beziehen. Die belangte Behörde hat über diese Ansprüche auf Basis der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage entschieden. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat war der gegenständliche Sachverhalt den Bestimmungen der §§ 23a ff GehG zu unterstellen. Wenn sie auch im Spruch dieses Bescheides nur den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2019 und die darin enthaltene Bezugnahme auf das Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetz, welches zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Kraft war, angeführt hat, geht doch aus der Begründung ganz klar hervor, dass die belangte Behörde inhaltlich über das Begehren des Beschwerdeführers entschieden hat. Zu Recht hat sie ihre abweisende Entscheidung auf die Bestimmung des § 23a Abs. 1 Z. 3 GehG gestützt. Dieser Bescheid ist unbestrittenermaßen in Rechtskraft erwachsen. Eine neuerliche Sachentscheidung ist daher wegen res iudicata unzulässig.Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass sich sowohl der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2021 als auch der seinerzeitige Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2020, GZ. 2020-0.395.893, auf die vom Beschwerdeführer am 07.04.2018 beim Einschreiten gegen römisch 40 erlittenen Verletzungen und die daran geknüpften Schmerzensgeldansprüche beziehen. Die belangte Behörde hat über diese Ansprüche auf Basis der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage entschieden. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat war der gegenständliche Sachverhalt den Bestimmungen der Paragraphen 23 a, ff GehG zu unterstellen. Wenn sie auch im Spruch dieses Bescheides nur den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2019 und die darin enthaltene Bezugnahme auf das Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetz, welches zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Kraft war, angeführt hat, geht doch aus der Begründung ganz klar hervor, dass die belangte Behörde inhaltlich über das Begehren des Beschwerdeführers entschieden hat. Zu Recht hat sie ihre abweisende Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG gestützt. Dieser Bescheid ist unbestrittenermaßen in Rechtskraft erwachsen. Eine neuerliche Sachentscheidung ist daher wegen res iudicata unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer in der gegen den hier bekämpften Bescheid vom 14.01.2021 erhobenen Beschwerde einwendet, dass sein Antrag vom 12.08.2019 durch den Bescheid vom sieben Juli 2020 aus formalen Gründen zurückgewiesen worden sei, weil er sich auf das Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetz und nicht auf das Gehaltsgesetz als Anspruchsgrundlage berufen habe, geht dies ins Leere. Die belangte Behörde hat in diesen Bescheid klar und unmissverständlich dargestellt, dass sich die Rechtslage vor Bescheiderlassung geändert habe und daher § 23 a GehG anzuwenden sei. Das hat sie in weiterer Folge getan und ihre abweisende Entscheidung auf § 23 a GehG gestützt.Soweit der Beschwerdeführer in der gegen den hier bekämpften Bescheid vom 14.01.2021 erhobenen Beschwerde einwendet, dass sein Antrag vom 12.08.2019 durch den Bescheid vom sieben Juli 2020 aus formalen Gründen zurückgewiesen worden sei, weil er sich auf das Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetz und nicht auf das Gehaltsgesetz als Anspruchsgrundlage berufen habe, geht dies ins Leere. Die belangte Behörde hat in diesen Bescheid klar und unmissverständlich dargestellt, dass sich die Rechtslage vor Bescheiderlassung geändert habe und daher Paragraph 23, a GehG anzuwenden sei. Das hat sie in weiterer Folge getan und ihre abweisende Entscheidung auf Paragraph 23, a GehG gestützt. Damit aber kann von einer zurückweisenden Formalentscheidung keine Rede sein. Vielmehr erfolgte durch den Bescheid vom 07.07.2020 eine inhaltliche Entscheidung über die vom Beschwerdeführer an die am 07.04.2018 beim Einschreiten gegen XXXX erlittenen Verletzungen und die daran geknüpften Schmerzensgeldansprüche. Diese Entscheidung ist - wie bereits oben dargestellt - in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine neuerliche Sachentscheidung über den Antrag vom 09.07.2020 nicht in Betracht kommt.Damit aber kann von einer zurückweisenden Formalentscheidung keine Rede sein. Vielmehr erfolgte durch den Bescheid vom 07.07.2020 eine inhaltliche Entscheidung über die vom Beschwerdeführer an die am 07.04.2018 beim Einschreiten gegen römisch 40 erlittenen Verletzungen und die daran geknüpften Schmerzensgeldansprüche. Diese Entscheidung ist - wie bereits oben dargestellt - in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine neuerliche Sachentscheidung über den Antrag vom 09.07.2020 nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG i.V.m. §§ 24 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24, sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur worden teilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur worden teilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W213.2239612.1.00