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{'item': 'W213 2239771-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlW213 2239771-1 Spruch, W213 2239771-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der im Ruhestand befindliche Beschwerdeführer stand als Beamter des Zollamtes XXXX (Teamexperte Spezial im Kundenteam B, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
  2. Der im Ruhestand befindliche Beschwerdeführer stand als Beamter des Zollamtes römisch 40 (Teamexperte Spezial im Kundenteam B, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
  3. Mit Schreiben vom 26.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides über seine Bezüge vom November 2017 bis zum Ablauf des 31.03.2020.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 26.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides über seine Bezüge vom November 2017 bis zum Ablauf des 31.03.
  5. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2017, GZ. BMF-00122144/01Q-PA-SU/2017 wurde über die Anträge vom 12.01.2017 und vom 22.02.2017, betreffend die zustehenden Monatsbezüge für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.10.2017 bzw. hinsichtlich deren Kürzungen im Sinne des § 13c GehG abgesprochen worden sei. Keine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde sei von Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.05.2018, GZ. W221 217889-1/2E, als unbegründet abgewiesen worden. Gegen das Erkenntnis des BVwG sei außerordentliche Revision erhoben worden.Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2017, GZ. BMF-00122144/01Q-PA-SU/2017 wurde über die Anträge vom 12.01.2017 und vom 22.02.2017, betreffend die zustehenden Monatsbezüge für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.10.2017 bzw. hinsichtlich deren Kürzungen im Sinne des Paragraph 13 c, GehG abgesprochen worden sei. Keine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde sei von Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.05.2018, GZ. W221 217889-1/2E, als unbegründet abgewiesen worden. Gegen das Erkenntnis des BVwG sei außerordentliche Revision erhoben worden. Parallel bzw. in Bezug zu vorerwähntem Verfahren stehend sei ein Ruhestandsversetzungsverfahren im Sinne des § 14 BDG geführt worden. Der Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2014, BMF-00122144-PA-SU/2014, sei durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts behoben vom 05.04.2017, GZ. W122 2015098-1/8E behoben worden.Parallel bzw. in Bezug zu vorerwähntem Verfahren stehend sei ein Ruhestandsversetzungsverfahren im Sinne des Paragraph 14, BDG geführt worden. Der Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2014, BMF-00122144-PA-SU/2014, sei durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts behoben vom 05.04.2017, GZ. W122 2015098-1/8E behoben worden. Durch die Behebung des angefochtenen Bescheides sei nun wieder der Stand 13.08.2014 gegeben. § 13c Abs. 1 GehG setze voraus, dass der Beamte (durch Unfall - ausgenommen Dienstunfall – oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sei. Die rückwirkende Aufhebung des Bescheides könne nicht dazu fuhren, dass der Beamte für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre. Daraus sei aber abzuleiten, dass die Rechtsansicht und die daraus resultierende Gehaltskürzung gesetzwidrig auf erhalten worden sei.Durch die Behebung des angefochtenen Bescheides sei nun wieder der Stand 13.08.2014 gegeben. Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG setze voraus, dass der Beamte (durch Unfall - ausgenommen Dienstunfall – oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sei. Die rückwirkende Aufhebung des Bescheides könne nicht dazu fuhren, dass der Beamte für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre. Daraus sei aber abzuleiten, dass die Rechtsansicht und die daraus resultierende Gehaltskürzung gesetzwidrig auf erhalten worden sei. Eine Kürzung nach § 13c GehG wäre erst wieder eingetreten, wenn der Beamte von sich aus nach der Behebung ab 05.04.2017 der Dienstverrichtungspflicht durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen deren Abwesenheit 182 Kalendertage übersteigen hätte, somit bei unverzüglicher Aufforderung zum Dienstantritt, frühestens der 11.10.2017 gewesen.Eine Kürzung nach Paragraph 13 c, GehG wäre erst wieder eingetreten, wenn der Beamte von sich aus nach der Behebung ab 05.04.2017 der Dienstverrichtungspflicht durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen deren Abwesenheit 182 Kalendertage übersteigen hätte, somit bei unverzüglicher Aufforderung zum Dienstantritt, frühestens der 11.10.2017 gewesen. Die Auffassung der Dienstbehörde, dass die angeordnete krankheitsbedingte Abwesenheit sei keinesfalls gesetzeskonform und sei befremdend. Die Dienstbehörde halte offensichtlich an der rechtswidrigen Auffassung fest. Dies sei aus der zuletzt übermittelten Note zweifelsfrei abzuleiten, da wie folgt ausgeführt werde: „Sie waren durch Krankheit verhindert, diesen Urlaub zu konsumieren und haben deshalb das Unterbleiben des Verbrauches nicht zu vertreten.“ Diese Ausführung gehe mit der aufrechterhaltenen Bezugskürzung, basieren auf § 13c GehG, parallel. Befremdend sei auch die Vorgangsweise der Behördenleiterin, wenn diese, wie in der Note des Zollamtes Graz vom 23.05.2018 ersichtlich, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts als gängige Rechtsprechung ansehe, wenn dieses erst einer Überprüfung durch den VwGH standhalten müsse.Diese Ausführung gehe mit der aufrechterhaltenen Bezugskürzung, basieren auf Paragraph 13 c, GehG, parallel. Befremdend sei auch die Vorgangsweise der Behördenleiterin, wenn diese, wie in der Note des Zollamtes Graz vom 23.05.2018 ersichtlich, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts als gängige Rechtsprechung ansehe, wenn dieses erst einer Überprüfung durch den VwGH standhalten müsse. Hingewiesen werden müsse ausdrücklich, dass keinerlei ärztliche Bescheinigungen, die eine Abwesenheit rechtfertigen könnten, vorlägen. Es ergehe daher der Antrag der Erfassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Bezugskürzung (im Sinne § 13c GehG) von November 2017 bis einschließlich März 2021.Es ergehe daher der Antrag der Erfassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Bezugskürzung (im Sinne Paragraph 13 c, GehG) von November 2017 bis einschließlich März
  6. I.
  7. Mit Schreiben vom 29.05.2020 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass zwei unterschiedliche Dienstrechtsverfahren parallel geführt worden seien:römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 29.05.2020 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass zwei unterschiedliche Dienstrechtsverfahren parallel geführt worden seien: I. Ruhestandversetzungsverfahren im Sinne des § 14 BDG (Gegenstandslos)römisch eins. Ruhestandversetzungsverfahren im Sinne des Paragraph 14, BDG (Gegenstandslos) II. Bezugskürzungsverfahren (Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.10.2017) im Sinne des § 13c GehG.römisch zwei. Bezugskürzungsverfahren (Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.10.2017) im Sinne des Paragraph 13 c, GehG. zu l. Ruhestandversetzungsverfahren Wiederholt untauglicher Versuch der Dienstbehörde den Beschwerdeführer im Sinne des § 14 BDG in den Ruhestand zu versetzen. Der erstinstanzliche Bescheid vom 13.08.2014, GZ. BMF-00122144-PA-SU/2014, sei durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.04.2017, GZ. W122 2015098-PA-SU/2014, behoben worden. Der Beschwerdeführer sei am 31.03.2020 in den Ruhestand übergetreten.Wiederholt untauglicher Versuch der Dienstbehörde den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 14, BDG in den Ruhestand zu versetzen. Der erstinstanzliche Bescheid vom 13.08.2014, GZ. BMF-00122144-PA-SU/2014, sei durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.04.2017, GZ. W122 2015098-PA-SU/2014, behoben worden. Der Beschwerdeführer sei am 31.03.2020 in den Ruhestand übergetreten. Die belangte Behörde habe neuerlich mit Bescheid vom 19.07.2019, GZ. BMF-00122144/031-PA-SU/2019, die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers verfügt. Das Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 28.05.2020, GZ. W122 2015098-2/26E, im Hinblick auf die mit 01.04.2020 gem. § 13 BDG erfolgte ex lege Versetzung in den Ruhestand eingestellt worden. Somit existiere kein Ruhestandversetzungsverfahren im Sinne des § 14 BDG.Die belangte Behörde habe neuerlich mit Bescheid vom 19.07.2019, GZ. BMF-00122144/031-PA-SU/2019, die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers verfügt. Das Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 28.05.2020, GZ. W122 2015098-2/26E, im Hinblick auf die mit 01.04.2020 gem. Paragraph 13, BDG erfolgte ex lege Versetzung in den Ruhestand eingestellt worden. Somit existiere kein Ruhestandversetzungsverfahren im Sinne des Paragraph 14, BDG. Zum Bezugskürzungsverfahren wurde ausgeführt, dass die Bezugskürzung gem. § 13c GehG, wie erfolgt, bis 31.08.2013 gerechtfertigt gewesen sei, da ein Krankenstand im Sinne des BDG § 51 BDG gegeben gewesen sei und diesbezügliche -ärztliche Bestätigungen durch den Beschwerdeführer bis 31.08.2013 gem. § 51 Abs. 2 BDG vorgelegt worden seien.Zum Bezugskürzungsverfahren wurde ausgeführt, dass die Bezugskürzung gem. Paragraph 13 c, GehG, wie erfolgt, bis 31.08.2013 gerechtfertigt gewesen sei, da ein Krankenstand im Sinne des BDG Paragraph 51, BDG gegeben gewesen sei und diesbezügliche -ärztliche Bestätigungen durch den Beschwerdeführer bis 31.08.2013 gem. Paragraph 51, Absatz 2, BDG vorgelegt worden seien. Zur Bezugskürzung gem. § 13c GehG vom 01.09.2013 bis 31.10.2017 werde bemerkt, dass die belangte Behörde im Bescheid vom 11.10.2017 GZ. GZ. BM F-00122144/010-PA-SU/2017, die Aufrechterhaltung der Bezugskürzung im Sinne des § 13c GehG mit den Argumenten des Ruhestandversetzungsbescheides begründet habe, welcher behoben worden sei und der somit als nie ergangen anzusehen sei und als gegenstandslos betrachtet werden müsse.Zur Bezugskürzung gem. Paragraph 13 c, GehG vom 01.09.2013 bis 31.10.2017 werde bemerkt, dass die belangte Behörde im Bescheid vom 11.10.2017 GZ. GZ. BM F-00122144/010-PA-SU/2017, die Aufrechterhaltung der Bezugskürzung im Sinne des Paragraph 13 c, GehG mit den Argumenten des Ruhestandversetzungsbescheides begründet habe, welcher behoben worden sei und der somit als nie ergangen anzusehen sei und als gegenstandslos betrachtet werden müsse. Zur Bezugskürzung gem. § 13c GehG vom 01.11.2017 bis 31.03.2020 (Bescheid-Antrag) werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.04.2020 ex lege im Sinne des BDG § 13 in den Ruhestand übergetreten sei. Die Dienstbehörde habe vom 01.11.2017 bis zum Ausscheiden des Beamten aus dem aktiven Dienstverhältnis, also bis zum Ablauf des 31.03.2020 die Bezugskürzungen im Sinne des GehG § 13c aufrechterhalten, ohne dass vom Beamten eine Abwesenheit vom Dienst gegenüber seinem Vorgesetzten gemeldet bzw. gerechtfertigt worden sei (BDG § 51 Abs.1). Wäre er wegen Krankheit (Unfall oder Gebrechen) an der Ausübung seines Dienstes verhindert gewesen, so hätte er ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 51 Abs. 2 BDG vorzulegen gehabt.Zur Bezugskürzung gem. Paragraph 13 c, GehG vom 01.11.2017 bis 31.03.2020 (Bescheid-Antrag) werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.04.2020 ex lege im Sinne des BDG Paragraph 13, in den Ruhestand übergetreten sei. Die Dienstbehörde habe vom 01.11.2017 bis zum Ausscheiden des Beamten aus dem aktiven Dienstverhältnis, also bis zum Ablauf des 31.03.2020 die Bezugskürzungen im Sinne des GehG Paragraph 13 c, aufrechterhalten, ohne dass vom Beamten eine Abwesenheit vom Dienst gegenüber seinem Vorgesetzten gemeldet bzw. gerechtfertigt worden sei (BDG Paragraph 51, Absatz eins,). Wäre er wegen Krankheit (Unfall oder Gebrechen) an der Ausübung seines Dienstes verhindert gewesen, so hätte er ärztliche Bescheinigungen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, BDG vorzulegen gehabt. Dem Beamten sei der Dienstantritt lediglich durch die Behördenleiterin verweigert worden (seit 02.09.2013) noch seien durch den Beschwerdeführer ärztliche Bestätigungen vorgelegt worden. Somit könne nicht von einer Abwesenheit vom Dienst im Sinn des BDG § 51

(2)gesprochen werden.Dem Beamten sei der Dienstantritt lediglich durch die Behördenleiterin verweigert worden (seit 02.09.2013) noch seien durch den Beschwerdeführer ärztliche Bestätigungen vorgelegt worden. Somit könne nicht von einer Abwesenheit vom Dienst im Sinn des BDG Paragraph 51,
(2)gesprochen werden. Die untauglichen Versuche der Dienstbehörde den Beschwerdeführer in den Ruhestand zu versetzen seien gescheitert und als gegenstandslos zu betrachten. Angemerkt werden dürfe, dass sich diese Versuche der Dienstbehörde über neun Jahre hinweggezogen haben. Die ärztlichen Befunde und Gutachten seien zeitüberspannend vom 05.04.2011 ( XXXX ) bis zum jüngsten Befund vom 04.09.2017 ( XXXX ) eingeholt worden, hätten sich jedoch für ein Verfahren nach § 14 BDG offensichtlich als ungeeignet erwiesen.Die ärztlichen Befunde und Gutachten seien zeitüberspannend vom 05.04.2011 ( römisch 40 ) bis zum jüngsten Befund vom 04.09.2017 ( römisch 40 ) eingeholt worden, hätten sich jedoch für ein Verfahren nach Paragraph 14, BDG offensichtlich als ungeeignet erwiesen. Die rechtliche Auffassung der Dienstbehörde aus einer angeordneten Abwesenheit vom Dienst eine krankheitsbedingte Abwesenheit zu konstruieren sei bekannt und daher werde in Analogie zum Bescheid vom
  1. Oktober 2017, GZ. BMF-00122144/010-SU/2017, der Antrag gestellt einen Bescheid über die zustehenden Monatsbezüge bzw. deren Kürzungen für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.03.2020 zu erlassen. I.
  2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 21.10.2020 Säumnisbeschwerde, wobei er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verwies.römisch eins.
  3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 21.10.2020 Säumnisbeschwerde, wobei er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verwies. I.
  4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
  5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „Zu Ihren Anträgen vom 26.03.2020 und vom 29.5.2020 sowie zu der von Ihnen gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eingebrachten Beschwerde vom 21.10.2020 samt Anfrage vom 10.11.2020 wird gem. § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wie folgt entschieden:„Zu Ihren Anträgen vom 26.03.2020 und vom 29.5.2020 sowie zu der von Ihnen gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eingebrachten Beschwerde vom 21.10.2020 samt Anfrage vom 10.11.2020 wird gem. Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wie folgt entschieden: l. Die Ihnen gebührenden Monatsbezüge für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.03.2020 waren gem. § 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) unter Berücksichtigung der Kürzungsbestimmungen des § 13c Abs. 1 und 2 GehG wie nachfolgend dargestellt zu bemessen:l. Die Ihnen gebührenden Monatsbezüge für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.03.2020 waren gem. Paragraph 3, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) unter Berücksichtigung der Kürzungsbestimmungen des Paragraph 13 c, Absatz eins und 2 GehG wie nachfolgend dargestellt zu bemessen: Monat Bezug (in €) November 2017 3.340,41 Dezember 2017 5010,62 Jänner 2018 3623,20 Februar 2018 3623,20 März 2018 5434,80 April 2018 3623,20 Mai 2018 3623,20 Juni 2018 5434,80 Juli 2018 3623,20 August 2018 3623,20 September 2018 5434,80 Oktober 2018 3623,20 November 2018 3623,20 Dezember 2018 5434,80 Jänner 2019 3725,52 Februar 2019 3725,52 März 2019 5588,28 April 2019 3725,52 Mai 2019 3725,52 Juni 2019 5588,28 Juli 2019 3725,52 August 2019 September 2019 5588,28 Oktober 2019 3725,52 November 2019 3725,52 Dezember 2019 5588,28 Jänner 2020 3880,24 Februar 2020 3880,24 März 2020 5820,36
  6. Das Verfahren zu der von Ihnen eingebrachten Beschwerde vom 21.10.2020 samt Anfrage vom 10.11.2020 betreffend die Erlassung eines Bescheides zu Ihren Anträgen vom 26.03.2020 und vom 29.05.2020 wird gem. § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.“
  7. Das Verfahren zu der von Ihnen eingebrachten Beschwerde vom 21.10.2020 samt Anfrage vom 10.11.2020 betreffend die Erlassung eines Bescheides zu Ihren Anträgen vom 26.03.2020 und vom 29.05.2020 wird gem. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Bediensteter des Zollamtes XXXX gewesen sei und dort bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand gem. § 13 BDG mit Wirkung vom 01.04.2020 den Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial im Kundenteam B (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) innegehabt habe.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Bediensteter des Zollamtes römisch 40 gewesen sei und dort bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand gem. Paragraph 13, BDG mit Wirkung vom 01.04.2020 den Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial im Kundenteam B (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) innegehabt habe. Aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheiten von 15.10.2010 bis 22.10.2020 und ab 23.11.2010 habe ihm nach den Bestimmungen des § 13c GehG ab einer Dauer dieser Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen - also ab 16.05.2011 - der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das ihm ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte zugestanden.Aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheiten von 15.10.2010 bis 22.10.2020 und ab 23.11.2010 habe ihm nach den Bestimmungen des Paragraph 13 c, GehG ab einer Dauer dieser Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen - also ab 16.05.2011 - der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das ihm ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte zugestanden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2017, GZ. BMF-00122144/10-PA-SU/2017, sei festgestellt worden, dass aufgrund seiner andauernden ununterbrochenen (krankheitsbedingten) Dienstverhinderung die Bezugskürzung gem. § 13c GehG für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.10.2017 rechtmäßig erfolgt sei. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.05.2018, GZ. W221 2178689-1/2E, als unbegründet abgewiesen worden. Bei dagegen eingebrachte außerordentliche Revision sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.01.2020, GZ. Ra 2018/12/0035-3, zurückgewiesen worden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2017, GZ. BMF-00122144/10-PA-SU/2017, sei festgestellt worden, dass aufgrund seiner andauernden ununterbrochenen (krankheitsbedingten) Dienstverhinderung die Bezugskürzung gem. Paragraph 13 c, GehG für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.10.2017 rechtmäßig erfolgt sei. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.05.2018, GZ. W221 2178689-1/2E, als unbegründet abgewiesen worden. Bei dagegen eingebrachte außerordentliche Revision sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.01.2020, GZ. Ra 2018/12/0035-3, zurückgewiesen worden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017, GZ. W122 2015098-1/8E, sei der von der belangten Behörde erlassene Bescheides vom 13.08.2014, GZ. BMF-00122144/004-PASU/2014, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017, GZ. W122 2015098-1/8E, sei der von der belangten Behörde erlassene Bescheides vom 13.08.2014, GZ. BMF-00122144/004-PASU/2014, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. Paragraph 14, BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers sei zeitnah nach Einlangen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 (Eingang bei der belangten Behörde: 10.04.2017) am 27.04.2017 die Erstellung eines weiteren Gutachtens durch XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und gerichtlich beeideter Sachverständiger, in Auftrag gegeben worden. Eine der an den Gutachter im Rahmen dieses Auftrags gerichteten Fragestellungen habe gelautet: „Herr XXXX wurde durch Sie zuletzt am 22.04.2014 begutachtet. Es wird ersucht, darzustellen, ob Herr XXXX aus gutachterlicher Sicht ab 02.09.2013 oder zu einem späteren Zeitpunkt bis dato im Hinblick auf seinen damaligen gesundheitlichen Status in der Lage war, seine Aufgaben als Teamexperte Spezial im Kundenteam beim Zollamt XXXX wahrzunehmen."Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers sei zeitnah nach Einlangen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 (Eingang bei der belangten Behörde: 10.04.2017) am 27.04.2017 die Erstellung eines weiteren Gutachtens durch römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und gerichtlich beeideter Sachverständiger, in Auftrag gegeben worden. Eine der an den Gutachter im Rahmen dieses Auftrags gerichteten Fragestellungen habe gelautet: „Herr römisch 40 wurde durch Sie zuletzt am 22.04.2014 begutachtet. Es wird ersucht, darzustellen, ob Herr römisch 40 aus gutachterlicher Sicht ab 02.09.2013 oder zu einem späteren Zeitpunkt bis dato im Hinblick auf seinen damaligen gesundheitlichen Status in der Lage war, seine Aufgaben als Teamexperte Spezial im Kundenteam beim Zollamt römisch 40 wahrzunehmen." Zu dieser Frage sei im Gutachten vom 04.09.2017 vom sachverständigen Gutachter ausgeführt worden: „Aus der aktuellen Perspektive unter Zusammenhalt mit dem Gutachten vom 22.04.2014 muss man davon ausgehen, dass bereits ab 02.09.2013 eine Fähigkeit, die Aufgaben des TExS im Kundenteam beim Zollamt Graz wahrzunehmen, nicht gegeben war." Nach dem von XXXX erstellten Sachverständigengutachten vom 04.09.2017 zwei von der Dienstbehörde daher davon auszugehen gewesen, dass die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers weiterhin nicht vorgelegen habe.Zu dieser Frage sei im Gutachten vom 04.09.2017 vom sachverständigen Gutachter ausgeführt worden: „Aus der aktuellen Perspektive unter Zusammenhalt mit dem Gutachten vom 22.04.2014 muss man davon ausgehen, dass bereits ab 02.09.2013 eine Fähigkeit, die Aufgaben des TExS im Kundenteam beim Zollamt Graz wahrzunehmen, nicht gegeben war." Nach dem von römisch 40 erstellten Sachverständigengutachten vom 04.09.2017 zwei von der Dienstbehörde daher davon auszugehen gewesen, dass die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers weiterhin nicht vorgelegen habe. In weiterer Folge sei von der belangten Behörde der Bescheid vom 19.06.2019, GZ. BMF-00122144/031-PA-SU/2019, betreffend die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG 1979 erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen mit Schriftsatz vom 17.07.2019 Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht erhoben. Aufgrund des Umstands, dass er, nachdem er im März 2020 sein
  8. Lebensjahr vollendet habe, mit Ablauf des 31.03.2020 gem. § 13 BDG 1979 in den Ruhestand getreten sei, sei dieses Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.05.2020, GZ. W122 2015098-2/26E, eingestellt worden.In weiterer Folge sei von der belangten Behörde der Bescheid vom 19.06.2019, GZ. BMF-00122144/031-PA-SU/2019, betreffend die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. Paragraph 14, BDG 1979 erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen mit Schriftsatz vom 17.07.2019 Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht erhoben. Aufgrund des Umstands, dass er, nachdem er im März 2020 sein
  9. Lebensjahr vollendet habe, mit Ablauf des 31.03.2020 gem. Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand getreten sei, sei dieses Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.05.2020, GZ. W122 2015098-2/26E, eingestellt worden. Unter Hinweis auf die §§ 3 und 13c GehG gebührten dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.03.2020 unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer in den Monaten November und Dezember 2017 ausgezahlten Wahrungszulage bzw. Den gesetzlich zustehenden Sonderzahlungen die im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Bezüge. Unter Hinweis auf die Paragraphen 3 und 13 c GehG gebührten dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.03.2020 unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer in den Monaten November und Dezember 2017 ausgezahlten Wahrungszulage bzw. Den gesetzlich zustehenden Sonderzahlungen die im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Bezüge. Die Rechtmäßigkeit der Bezugskürzung gem. § 13c GehG für den Zeitraum September 2013 bis Oktober 2017 seien mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2017, GZ. BMF-00122144/010-PA-SU/2017, festgestellt worden. Nach Abweisung der dagegen eingebrachten Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 08.05.2018, GZ. W221 2178689-1/2E) habe der Verwaltungsgerichtshof eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 14.01.2020, GZ. Ra 2018/12/0035-3 zurückgewiesen.Die Rechtmäßigkeit der Bezugskürzung gem. Paragraph 13 c, GehG für den Zeitraum September 2013 bis Oktober 2017 seien mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2017, GZ. BMF-00122144/010-PA-SU/2017, festgestellt worden. Nach Abweisung der dagegen eingebrachten Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 08.05.2018, GZ. W221 2178689-1/2E) habe der Verwaltungsgerichtshof eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 14.01.2020, GZ. Ra 2018/12/0035-3 zurückgewiesen. In dem von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) erstellten Gutachten vom 04.09.2017 werde von diesem festgestellt:In dem von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) erstellten Gutachten vom 04.09.2017 werde von diesem festgestellt: „Diagnose:
  10. rezidivierende Depression, aktuell keine relevante Krankheitsphase (ICD 10, F 32)
  11. Zustand nach Schlaganfall
  12. Zustand nach langjährigem schädlichen Alkoholmissbrauch Es wird keine akute Erkrankung festgestellt. Der Gesundheitszustand hat sich seit der letzten Begutachtung dahingehend verändert, dass er seit April 2014 nicht schlechter wurde, sondern sich stabilisiert hat. Es ist zu keiner depressiven Phase gekommen und es gibt keinen Anhalt auf einen schwerwiegenden Alkoholismus. Insofern hat sich die Gesamtsituation tatsächlich stabilisiert. Neuropsychiatrisch sind keine Behandlungen erfolgt und es sind aktuell auch keine notwendig. Herr XXXX ist aus neuropsychiatrischer Sicht nicht in der Lage, seinen dienstlichen Aufgaben auf Basis der Arbeitsplatzbeschreibung für einen Teamexperten Spezial beim Zollamt XXXX nachzukommen. Dabei handelt es sich um eine teamorientierte, hochkomplexe, vor allem stressassoziierte Arbeitsaufgabe. Angesichts der Tatsache, dass Herr XXXX mittlerweile sieben Jahre aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden ist, ist angesichts des Lebensalters und der Vorgeschichte eine Belastbarkeit mit diesem Anforderungsprofil nicht mehr gegeben. Aus gutachterlicher Sicht besteht keine Aussicht, dass Herr XXXX fürderhin in der Lage sein wird, diese Tätigkeit auszuüben.Es wird keine akute Erkrankung festgestellt. Der Gesundheitszustand hat sich seit der letzten Begutachtung dahingehend verändert, dass er seit April 2014 nicht schlechter wurde, sondern sich stabilisiert hat. Es ist zu keiner depressiven Phase gekommen und es gibt keinen Anhalt auf einen schwerwiegenden Alkoholismus. Insofern hat sich die Gesamtsituation tatsächlich stabilisiert. Neuropsychiatrisch sind keine Behandlungen erfolgt und es sind aktuell auch keine notwendig. Herr römisch 40 ist aus neuropsychiatrischer Sicht nicht in der Lage, seinen dienstlichen Aufgaben auf Basis der Arbeitsplatzbeschreibung für einen Teamexperten Spezial beim Zollamt römisch 40 nachzukommen. Dabei handelt es sich um eine teamorientierte, hochkomplexe, vor allem stressassoziierte Arbeitsaufgabe. Angesichts der Tatsache, dass Herr römisch 40 mittlerweile sieben Jahre aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden ist, ist angesichts des Lebensalters und der Vorgeschichte eine Belastbarkeit mit diesem Anforderungsprofil nicht mehr gegeben. Aus gutachterlicher Sicht besteht keine Aussicht, dass Herr römisch 40 fürderhin in der Lage sein wird, diese Tätigkeit auszuüben. Aus der aktuellen Perspektive unter Zusammenhalt mit dem Gutachten vom 22.04.2014 (Untersuchung zum Gutachten vom 08.05.2014, erstellt von XXXX ) muss man davon ausgehen, dass bereits ab 02.09.2013 eine Fähigkeit, die Aufgaben des Teamexperten Spezial im Kundenteam beim Zollamt XXXX wahrzunehmen, nicht gegeben war.“Aus der aktuellen Perspektive unter Zusammenhalt mit dem Gutachten vom 22.04.2014 (Untersuchung zum Gutachten vom 08.05.2014, erstellt von römisch 40 ) muss man davon ausgehen, dass bereits ab 02.09.2013 eine Fähigkeit, die Aufgaben des Teamexperten Spezial im Kundenteam beim Zollamt römisch 40 wahrzunehmen, nicht gegeben war.“ Auf Basis dieses Gutachtens sei die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dessen Dienstfähigkeit nicht gegeben und er daher weiterhin im Sinne des § 13c GehG durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen sei.Auf Basis dieses Gutachtens sei die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dessen Dienstfähigkeit nicht gegeben und er daher weiterhin im Sinne des Paragraph 13 c, GehG durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen sei. In der Folge sei durch die belangte Behörde wegen seiner dauernden Dienstunfähigkeit der Bescheid vom 19.06.2019, GZ. BMF-00122144/031-PA-SU/2019, betreffend die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG 1979 erlassen worden. Mit dem Einbringen seiner rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde vom 17.07.2019 gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer, solange über diese Beschwerde nicht entschieden worden sei, gem. § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gegolten. Gem. § 13c Abs. 9 GehG gelte ein Beamter, der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gem. § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gelte, in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits gem. § 13c Abs. 1 GehG gekürzt gewesen seien.In der Folge sei durch die belangte Behörde wegen seiner dauernden Dienstunfähigkeit der Bescheid vom 19.06.2019, GZ. BMF-00122144/031-PA-SU/2019, betreffend die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. Paragraph 14, BDG 1979 erlassen worden. Mit dem Einbringen seiner rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde vom 17.07.2019 gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer, solange über diese Beschwerde nicht entschieden worden sei, gem. Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gegolten. Gem. Paragraph 13 c, Absatz 9, GehG gelte ein Beamter, der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gem. Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gelte, in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits gem. Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG gekürzt gewesen seien. Die Kürzung des Monatsbezugs des Beschwerdeführers gem. § 13c GehG auf 80% des Ausmaßes, das ihm ohne Dienstverhinderung durch Krankheit gebührt hätte, sei für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.10.2017 rechtskräftig festgestellt worden.Die Kürzung des Monatsbezugs des Beschwerdeführers gem. Paragraph 13 c, GehG auf 80% des Ausmaßes, das ihm ohne Dienstverhinderung durch Krankheit gebührt hätte, sei für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.10.2017 rechtskräftig festgestellt worden. Aufgrund des Gutachtens von XXXX vom 04.09.2017 sei von der belangten Behörde weiterhin davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen sei, sodass die Bezugskürzung nach § 13c GehG aufrecht geblieben sei, jedenfalls für die Zeit von 01.11.2017 bis 18.06.2019, dem Tag vor Erlassung des Bescheides über die amtswegige Ruhestandsversetzung gem. § 14 BDG
  13. Mit der Einbringung Ihrer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid habe der Beschwerdeführer ab 19.06.2019, dem Tag der Bescheiderlassung über die amtswegige Ruhestandsversetzung gem. § 14 BDG 1979, als beurlaubt im Sinne des § 14 Abs. 7 BDG gegolten. Nach § 13c Abs. 9 GehG hätte dies zur Folge gehabt, dass er in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert gegolten habe, weil seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits gem. § 13c Abs. 1 GehG gekürzt gewesen seien. Somit sei auch die Bezugskürzung gem. § 13c GehG für die Zeit vom 19.06.2020 bis 31.03.2020, dem Tag bevor er gem. § 13 BDG 1979 in den Ruhestand getreten sei, aufrecht geblieben.Aufgrund des Gutachtens von römisch 40 vom 04.09.2017 sei von der belangten Behörde weiterhin davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen sei, sodass die Bezugskürzung nach Paragraph 13 c, GehG aufrecht geblieben sei, jedenfalls für die Zeit von 01.11.2017 bis 18.06.2019, dem Tag vor Erlassung des Bescheides über die amtswegige Ruhestandsversetzung gem. Paragraph 14, BDG
  14. Mit der Einbringung Ihrer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid habe der Beschwerdeführer ab 19.06.2019, dem Tag der Bescheiderlassung über die amtswegige Ruhestandsversetzung gem. Paragraph 14, BDG 1979, als beurlaubt im Sinne des Paragraph 14, Absatz 7, BDG gegolten. Nach Paragraph 13 c, Absatz 9, GehG hätte dies zur Folge gehabt, dass er in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert gegolten habe, weil seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits gem. Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG gekürzt gewesen seien. Somit sei auch die Bezugskürzung gem. Paragraph 13 c, GehG für die Zeit vom 19.06.2020 bis 31.03.2020, dem Tag bevor er gem. Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand getreten sei, aufrecht geblieben. Im Übrigen werde auf den Bescheid der belangten Behörde 11.10.2017, GZ. BMF-00122144/010-PA-SU2017, und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018, GZ. W221 2178689-1/2E, verwiesen. Da im Verfahren über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG vom 21.10.2020 samt Anfrage vom 10.11.2020 betreffend die Erlassung eines Bescheides zu dessen Anträgen vom 26.03.2020 und vom 29.05.2020 durch die belangte Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten der gegenständliche Bescheid erlassen wurde, sei dieses Verfahren gem. § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Da im Verfahren über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG vom 21.10.2020 samt Anfrage vom 10.11.2020 betreffend die Erlassung eines Bescheides zu dessen Anträgen vom 26.03.2020 und vom 29.05.2020 durch die belangte Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten der gegenständliche Bescheid erlassen wurde, sei dieses Verfahren gem. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einzustellen. I.
  15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wobei er vorbrachte, dass die belangte Behörde die zu lösende Rechtsfrage nicht im Einklang mit der herrschenden Gesetzlage und den Verfahrensvorschriften in Verwaltungsangelegenheiten gelöst habe und die rechtliche Beurteilung daher nicht überzeugend sei. Darüber hinaus sei der Sachverhalt nicht sorgfältig erhoben worden, dass eine ordnungsgemäße rechtliche Beurteilung möglich gewesen wäre.römisch eins.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wobei er vorbrachte, dass die belangte Behörde die zu lösende Rechtsfrage nicht im Einklang mit der herrschenden Gesetzlage und den Verfahrensvorschriften in Verwaltungsangelegenheiten gelöst habe und die rechtliche Beurteilung daher nicht überzeugend sei. Darüber hinaus sei der Sachverhalt nicht sorgfältig erhoben worden, dass eine ordnungsgemäße rechtliche Beurteilung möglich gewesen wäre. Konkret wurde - abgesehen von weitschweifigen Ausführungen über den nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor dem 01.11.2017 - im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten des XXXX vom 04.09.2017 keine Krankheit festgestellt habe. Ohne Krankheit gebe es keine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit. Ohne Krankheit sei auch die Anwendung des § 13c GehG ausgeschlossen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Dienstbehörde das eingekaufte Sachverständigengutachten und den XXXX als Gutachter nahezu dazu genötigt habe eine medizinische Expertise abzugeben, wie dieser die gesundheitliche Situation vier Jahre zuvor beurteile UND die gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Beamten) einschätze. Dies möge Herr XXXX in seinem Gutachten zum Ausdruck bringen.Konkret wurde - abgesehen von weitschweifigen Ausführungen über den nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor dem 01.11.2017 - im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten des römisch 40 vom 04.09.2017 keine Krankheit festgestellt habe. Ohne Krankheit gebe es keine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit. Ohne Krankheit sei auch die Anwendung des Paragraph 13 c, GehG ausgeschlossen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Dienstbehörde das eingekaufte Sachverständigengutachten und den römisch 40 als Gutachter nahezu dazu genötigt habe eine medizinische Expertise abzugeben, wie dieser die gesundheitliche Situation vier Jahre zuvor beurteile UND die gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Beamten) einschätze. Dies möge Herr römisch 40 in seinem Gutachten zum Ausdruck bringen. Es sei wohl eine Unverfrorenheit einem medizinisch anerkannten Fachmann eine Expertise abzuringen, wie er den Gesundheitszustand vor über 4 Jahren einschätze und dies auch noch befunden möge. Ärztliche Gutachten hätten den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Ruhestandversetzung zum Ausdruck zu bringen oder Auswirkungen der Erkrankung pro futuro nicht jedoch auf über Jahre zurückliegende Zustände nachträglich historische Prognosen erstellen zu lassen. Wenn die Dienstbehörde ausführe, dass sie aufgrund des Gutachtens des XXXX , der im Gutachten feststelle, dass keine Erkrankung vorliege, weiterhin davon ausgegangen werden müsse, dass eine Dienstfähigkeit nicht vorgelegen habe (Widerspruch in sich) bedürfe dies einer Erklärung.Wenn die Dienstbehörde ausführe, dass sie aufgrund des Gutachtens des römisch 40 , der im Gutachten feststelle, dass keine Erkrankung vorliege, weiterhin davon ausgegangen werden müsse, dass eine Dienstfähigkeit nicht vorgelegen habe (Widerspruch in sich) bedürfe dies einer Erklärung. Die belangte Behörde habe mit dem gegenständlichen Ruhestandsversetzungverfahrens a priori ein Verfahren in die Wege geleitet, welches nicht den Verwaltungsvorschriften entsprochen habe. Es sei auch nicht verwunderlich gewesen, dass das BVwG die Bescheide aufgehoben habe, bzw. habe einstellen müssen (Übertritt im Sinne des § 13 BDG).Die belangte Behörde habe mit dem gegenständlichen Ruhestandsversetzungverfahrens a priori ein Verfahren in die Wege geleitet, welches nicht den Verwaltungsvorschriften entsprochen habe. Es sei auch nicht verwunderlich gewesen, dass das BVwG die Bescheide aufgehoben habe, bzw. habe einstellen müssen (Übertritt im Sinne des Paragraph 13, BDG). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.03.2020 (ex lege) in den Ruhestand übergetreten sei, habe dieser mit Antrag vom 02.04.2020 beim BVwG die Einstellung des Verfahrens beantragt. Das BVwG habe unter GZ: W122 201509098-2/22Z das Verfahren eingestellt. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial im Kundenteam mit der Arbeitsplatzbewertung A2/3 innegehabt habe. Vielmehr sei am 03.11.2010 eine sogenannte Vereinbarung als Maßnahme im Hinblick auf die künftigen Aufgaben, die in einem Zeitraum von 5 Monaten zu erarbeiten und zu evaluieren wären, getroffen worden. Es habe sich somit nicht um einen zugewiesenen Arbeitsplatz mit Inhalten und Bewertung gehandelt, sondern um eine Aus-, bzw. Fortbildung im Sinn des BDG. Für die ärztlichen Gutachten sei die ursprüngliche Vereinbarung nachträglich ergänzt worden, um dem Ruhestandversetzungsverfahren leichter zum Durchbruch zu verhelfen. Zum Sachverhalt, der dem bekämpften Bescheid zugrunde liege, werde ausgeführt, dass die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Krankenstand belassen worden sei, sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 02.09.2013 ergebe, womit er informiert worden sei, dass die Dienstbehörde von seiner Dienstunfähigkeit ausgehe und ein Dienstantritt nicht in Betracht gezogen werden könne. Dies untermauere die wiederholt zum Ausdruck gebrachte Rechtansicht des Beschwerdeführers, dass es der Dienstbehörde freistehe auf die Dienstleistung zu verzichten (§ 51 Abs 1 BDG) und der Beamte kein Recht auf Dienstverrichtung habe.Zum Sachverhalt, der dem bekämpften Bescheid zugrunde liege, werde ausgeführt, dass die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Krankenstand belassen worden sei, sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 02.09.2013 ergebe, womit er informiert worden sei, dass die Dienstbehörde von seiner Dienstunfähigkeit ausgehe und ein Dienstantritt nicht in Betracht gezogen werden könne. Dies untermauere die wiederholt zum Ausdruck gebrachte Rechtansicht des Beschwerdeführers, dass es der Dienstbehörde freistehe auf die Dienstleistung zu verzichten (Paragraph 51, Absatz eins, BDG) und der Beamte kein Recht auf Dienstverrichtung habe. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde keine Evidenz gehabt, dass dauernde Dienstunfähigkeit gegeben sein könnte. Die Dienstbehörde habe jedoch am 02.09.2013 den Dienstantritt vorübergehend untersagt und zwar vom 02.09.2013 bis 31.03.2020 und erst im Jahre 2014 eine Ruhestandversetzung mittels Bescheid verfügt. Im gegenständlichen Fall habe die Dienstbehörde jedoch eine krankheitsbedingte Abwesenheit daraus konstruiert und den somit eine krankheitsbedingte Abwesenheit nach § 51 Abs. 2 BDG unterstellt und § 13c GehG weiterhin zur Anwendung gebracht.Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde keine Evidenz gehabt, dass dauernde Dienstunfähigkeit gegeben sein könnte. Die Dienstbehörde habe jedoch am 02.09.2013 den Dienstantritt vorübergehend untersagt und zwar vom 02.09.2013 bis 31.03.2020 und erst im Jahre 2014 eine Ruhestandversetzung mittels Bescheid verfügt. Im gegenständlichen Fall habe die Dienstbehörde jedoch eine krankheitsbedingte Abwesenheit daraus konstruiert und den somit eine krankheitsbedingte Abwesenheit nach Paragraph 51, Absatz 2, BDG unterstellt und Paragraph 13 c, GehG weiterhin zur Anwendung gebracht. Diese Maßnahme des sogenannten „angeordneten Krankenstandes" bedeute einen auf § 51 Abs. 1 BDG basierenden Verzicht auf die Dienstleistung. Im Gegenstand unterstelle die Dienstbehörde jedoch den § 51 Abs.2 BDG iVm § 13c GehG (Bezugskürzung) wegen Krankheit, die nach Gutachten XXXX nicht vorliege.Diese Maßnahme des sogenannten „angeordneten Krankenstandes" bedeute einen auf Paragraph 51, Absatz eins, BDG basierenden Verzicht auf die Dienstleistung. Im Gegenstand unterstelle die Dienstbehörde jedoch den Paragraph 51, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 13 c, GehG (Bezugskürzung) wegen Krankheit, die nach Gutachten römisch 40 nicht vorliege. Mit der Einstellung des Verfahrens in
  17. Rechtsgang sei das Verfahren als nicht gegeben anzusehen. Also wieder ex tune somit nochmals 2013/
  18. Gutachten die das Verfahren begleitet hätten, seien gegenstandlos geworden. Jedoch fänden diese Gutachten auch im gegenständlichen Bescheid wiederum Niederschlag in der Begründung.Mit der Einstellung des Verfahrens in
  19. Rechtsgang sei das Verfahren als nicht gegeben anzusehen. Also wieder ex tune somit nochmals 2013 aus 2014,. Gutachten die das Verfahren begleitet hätten, seien gegenstandlos geworden. Jedoch fänden diese Gutachten auch im gegenständlichen Bescheid wiederum Niederschlag in der Begründung. In dem von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstellten Gutachten vom 04.09.2017 werde vom diesem festgestellt, dass keine akute Erkrankung festgestellt vorliege. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung dahingehend verändert, dass er seit April 2014 nicht schlechter geworden sei, sondern sich stabilisiert habe. Es sei zu keiner depressiven Phase gekommen und es gebe keinen Anhalt auf schwerwiegenden Alkoholismus. Sogar das von Amts wegen veranlasste und eingekaufte Privatgutachten bei XXXX komme zum Ergebnis, das keine Erkrankung vorgelegen habe. Spätestens ab diesen Zeitpunkt könne § 13c GehG nicht Anwendung finden. In dem von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstellten Gutachten vom 04.09.2017 werde vom diesem festgestellt, dass keine akute Erkrankung festgestellt vorliege. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung dahingehend verändert, dass er seit April 2014 nicht schlechter geworden sei, sondern sich stabilisiert habe. Es sei zu keiner depressiven Phase gekommen und es gebe keinen Anhalt auf schwerwiegenden Alkoholismus. Sogar das von Amts wegen veranlasste und eingekaufte Privatgutachten bei römisch 40 komme zum Ergebnis, das keine Erkrankung vorgelegen habe. Spätestens ab diesen Zeitpunkt könne Paragraph 13 c, GehG nicht Anwendung finden. § 13c GehG setze voraus, dass der Beamte wegen Krankheit vom Dienst abwesend sei. Wenn keine Krankheit vorliege, könne auch GehG § 13 GehG nicht zur Anwendung kommen. Diese Maßnahme stelle eine vorsätzliche Schädigung dar, weil die Bezugskürzung aufrechterhalten worden sei.Paragraph 13 c, GehG setze voraus, dass der Beamte wegen Krankheit vom Dienst abwesend sei. Wenn keine Krankheit vorliege, könne auch GehG Paragraph 13, GehG nicht zur Anwendung kommen. Diese Maßnahme stelle eine vorsätzliche Schädigung dar, weil die Bezugskürzung aufrechterhalten worden sei. Da das BVwG die Bescheide der Ruhestandsversetzungverfahren behoben bzw. eingestellt habe, seien diese Verfahren (im Rechtszustand ex tunc) auch nicht geeignet für Bescheidbegründungen nach § 13c GehG herangezogen zu werden. Da das BVwG die Bescheide der Ruhestandsversetzungverfahren behoben bzw. eingestellt habe, seien diese Verfahren (im Rechtszustand ex tunc) auch nicht geeignet für Bescheidbegründungen nach Paragraph 13 c, GehG herangezogen zu werden. Die belangte Behörde habe eine Ruhestandversetzung unter Verletzung der Verfahrensvorschriften durchgeführt und die Dienstbehörde habe XXXX eine fingierte Arbeitsplatzbeschreibung und Leistungsanforderung unterschoben. Die belangte Behörde habe eine Ruhestandversetzung unter Verletzung der Verfahrensvorschriften durchgeführt und die Dienstbehörde habe römisch 40 eine fingierte Arbeitsplatzbeschreibung und Leistungsanforderung unterschoben. Grundsätzlich habe der ärztliche Sachverständige nach der Untersuchung - allenfalls unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden (zB. EEG, EKG, Röntgen) - Tatsachenfeststellung zu treffen und diese im Befund festzuhalten. Er habe ferner das festgestellte Leiden zu bezeichnen und das Gutachten, das sind Schlussfolgerungen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besondere Fachkenntnis und Erfahrung benötige, in einer für den medizinischen Laien erfassbaren Weise darzustellen. Je genauer der Befund und je sorgfältiger alle funktionellen und anatomischen Krankheitserscheinungen erhoben und im ärztlichen Sachverständigengutachten festgehalten würden, umso zuverlässiger lasse sich das Tatbestandsmerkmal der „Dienstunfähigkeit" beurteilen. (VwGh, GZ: 61/78 vom 22.01.1979). Im Gegenstand erschöpfe sich das oben wiedergegebene Gutachten ( XXXX ) darin, dass aus gutachtlicher Perspektive keine Aussicht bestehet, dass der Beschwerdeführer künftig in der Lage sein wird, diese Tätigkeit auszuüben. Dies sei eine Umschreibung für Dienstunfähigkeit. Damit stelle der Gutachter lediglich fest, dass der Beamte nicht dienstfähig sei. Dadurch dass der ärztliche Sachverständige selbst ein Urteil darüber abgegeben habe, ob der Beamte dienstfähig sei oder nicht überschreite der Gutachter seine Kompetenz (Aufgabe) somit in unzulässiger Weise. Die rechtliche Beurteilung habe allein die hiezu berufene Behörde vorzunehmen. Das Gutachten von XXXX erweise sich daher als unbrauchbar.Im Gegenstand erschöpfe sich das oben wiedergegebene Gutachten ( römisch 40 ) darin, dass aus gutachtlicher Perspektive keine Aussicht bestehet, dass der Beschwerdeführer künftig in der Lage sein wird, diese Tätigkeit auszuüben. Dies sei eine Umschreibung für Dienstunfähigkeit. Damit stelle der Gutachter lediglich fest, dass der Beamte nicht dienstfähig sei. Dadurch dass der ärztliche Sachverständige selbst ein Urteil darüber abgegeben habe, ob der Beamte dienstfähig sei oder nicht überschreite der Gutachter seine Kompetenz (Aufgabe) somit in unzulässiger Weise. Die rechtliche Beurteilung habe allein die hiezu berufene Behörde vorzunehmen. Das Gutachten von römisch 40 erweise sich daher als unbrauchbar. Zu Pkt. 6 des Gutachtens- XXXX werde bemerkt, dass die belangte Behörde versuche dem Gutachter Aussagen abzuringen, um ihre Verfahrensunzukömmlichkeiten zu kaschieren und abzuwälzen. So führe XXXX aus, dass aus aktueller Perspektive unter Zusammenhalt mit dem Gutachten vom 22.04.2014 davon auszugehen sei, dass bereits ab 02.09.2013 die Fähigkeit, die Aufgaben des Teamexperten im Kundenteam beim Zollamt XXXX wahrzunehmen, nicht gegeben gewesen sei.Zu Pkt. 6 des Gutachtens- römisch 40 werde bemerkt, dass die belangte Behörde versuche dem Gutachter Aussagen abzuringen, um ihre Verfahrensunzukömmlichkeiten zu kaschieren und abzuwälzen. So führe römisch 40 aus, dass aus aktueller Perspektive unter Zusammenhalt mit dem Gutachten vom 22.04.2014 davon auszugehen sei, dass bereits ab 02.09.2013 die Fähigkeit, die Aufgaben des Teamexperten im Kundenteam beim Zollamt römisch 40 wahrzunehmen, nicht gegeben gewesen sei. Das heiße, dass XXXX am 04.09.2017 eine nachträgliche Begutachtung für 02.09.2013 abgegeben habe (also einen Zustand zu beurteilt habe, der vier Jahre zurücklag), um die Vorgangsweise in ein Korsett der Rechtmäßigkeit der medizinisch ungerechtfertigten Untersagung des Dienstantrittes zu kleiden, um die Aufrechterhaltung der Anwendung des § 13c GehG nachträglich Recht zu fertigen.Das heiße, dass römisch 40 am 04.09.2017 eine nachträgliche Begutachtung für 02.09.2013 abgegeben habe (also einen Zustand zu beurteilt habe, der vier Jahre zurücklag), um die Vorgangsweise in ein Korsett der Rechtmäßigkeit der medizinisch ungerechtfertigten Untersagung des Dienstantrittes zu kleiden, um die Aufrechterhaltung der Anwendung des Paragraph 13 c, GehG nachträglich Recht zu fertigen. Der Höhepunkt der behördlichen Unverfrorenheit stelle er Pkt. 7 des Gutachtens dar, wonach aus gutachtlicher Perspektive auch davon ausgehen gewesen sei, dass aufgrund der damaligen gesundheitlichen Situation eine Tätigkeit als „Resident Twinning Advisor" im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes in Albanien nicht möglich gewesen wäre. Da weder die Dienstbehörde Kenntnis von einer Arbeitsplatz-Beschreibung eines RTA Kenntnis habe und schon gar nicht der Sachverständige, liege es nahe, dass dieses Gutachten in seiner Gesamtheit ein Gefälligkeitsgutachten darstelle. Das durch die Dienstbehörde beauftragte Gutachten bei XXXX vom 21.07.2017 sei in der Beurteilung der Dienstbehörde völlig unterschlagen worden. Die Testung habe zu Tage gefördert, dass keinerlei Erkrankung vorliege. Der Höhepunkt der behördlichen Unverfrorenheit stelle er Pkt. 7 des Gutachtens dar, wonach aus gutachtlicher Perspektive auch davon ausgehen gewesen sei, dass aufgrund der damaligen gesundheitlichen Situation eine Tätigkeit als „Resident Twinning Advisor" im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes in Albanien nicht möglich gewesen wäre. Da weder die Dienstbehörde Kenntnis von einer Arbeitsplatz-Beschreibung eines RTA Kenntnis habe und schon gar nicht der Sachverständige, liege es nahe, dass dieses Gutachten in seiner Gesamtheit ein Gefälligkeitsgutachten darstelle. Das durch die Dienstbehörde beauftragte Gutachten bei römisch 40 vom 21.07.2017 sei in der Beurteilung der Dienstbehörde völlig unterschlagen worden. Die Testung habe zu Tage gefördert, dass keinerlei Erkrankung vorliege. Wie eine Tibetanische Gebetsmühle wiederhole sich die Behördenleiterin auf Basis eines eingekauften Gutachtens und wolle zum Ausdruck bringen, dass wenn das Gutachten von Univ XXXX zu der fachärztlichen medizinischen Erkenntnis komme, dass keine Krankheit vorliege, dass für die Behördenleiterin bedeute, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit abwesend sei. Ohne Krankheit sei keine Abwesenheit durch Krankheit möglich (Sinnwiderspruch). Das Gutachten von XXXX spreche sich auch nicht über die Art, die Häufigkeit und die Dauer der auf Grund des festgestellten Gesundheitszustandes auftretenden Beschwerden, die Auswirkungen auf die dienstlichen Verpflichtungen und die auf Grund der bestehenden Störung zu erwartenden Krankenstände aus.Wie eine Tibetanische Gebetsmühle wiederhole sich die Behördenleiterin auf Basis eines eingekauften Gutachtens und wolle zum Ausdruck bringen, dass wenn das Gutachten von Univ römisch 40 zu der fachärztlichen medizinischen Erkenntnis komme, dass keine Krankheit vorliege, dass für die Behördenleiterin bedeute, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit abwesend sei. Ohne Krankheit sei keine Abwesenheit durch Krankheit möglich (Sinnwiderspruch). Das Gutachten von römisch 40 spreche sich auch nicht über die Art, die Häufigkeit und die Dauer der auf Grund des festgestellten Gesundheitszustandes auftretenden Beschwerden, die Auswirkungen auf die dienstlichen Verpflichtungen und die auf Grund der bestehenden Störung zu erwartenden Krankenstände aus. Die belangte Behörde habe zwar ein Schriftstück verfasst und es als Bescheid bezeichnet und dem Beamten ihre Willensbekundung klar darstellt. Ein Bescheid solle ein Verwaltungsakt sein mit dem die Behörde über Rechte der Partei abspricht oder rechtserhebliche Feststellungen trifft (objektive Feststellungen). Bereits im behobenen Bescheid sei auf Vernachlässigungen der Behörde durch das BVwG hingewiesen worden. Die Behörde sei verpflichtet, ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Wenn die Behörde ihrer Entscheidung ein unschlüssiges Gutachten zugrunde lege, werde sie ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Der Umstand, dass XXXX feststelle, dass keine Erkrankung vorliege und keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien, rechtfertige die Aufrechterhaltung des GehG § 13c GehG nicht mehr. Spätesten zu diesem Zeitpunkt wären 100% anzuweisen gewesen.Der Umstand, dass römisch 40 feststelle, dass keine Erkrankung vorliege und keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien, rechtfertige die Aufrechterhaltung des GehG Paragraph 13 c, GehG nicht mehr. Spätesten zu diesem Zeitpunkt wären 100% anzuweisen gewesen. Durch den Umstand, dass es rechtlich keinen Ruhestandversetzungsbescheid gegeben habe (ex tunc Wirkung) könne auch nicht der § 14 Abs. 7 BDG einen Verfahrensbestand haben und daraus leite sich ab, dass auch der § 13 Abs. 1 GehG zu Unrecht platzgegriffen habe.Durch den Umstand, dass es rechtlich keinen Ruhestandversetzungsbescheid gegeben habe (ex tunc Wirkung) könne auch nicht der Paragraph 14, Absatz 7, BDG einen Verfahrensbestand haben und daraus leite sich ab, dass auch der Paragraph 13, Absatz eins, GehG zu Unrecht platzgegriffen habe. Es wird daher beantragt, ● den gegenständlichen Bescheid zu beheben und ● die Dienstbehörde zu veranlassen einen Bescheid im Sinne des Antrages zu erlassen sowie ● die Zuerkennung und Ausbezahlung der Bezüge unter Außerachtlassung des GehG § 13c (Bezugskürzung) zuzuerkennen. die Zuerkennung und Ausbezahlung der Bezüge unter Außerachtlassung des GehG Paragraph 13 c, (Bezugskürzung) zuzuerkennen. II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen (Sachverhalt): Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist mit Ablauf des 31.03.2020 gemäß § 13 Abs. 1 BDG ex lege in den Ruhestand getreten. Der letzte dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz war der eines Teamexperten Spezial im Kundenteam B, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, im Bereich des Zollamtes XXXX .Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist mit Ablauf des 31.03.2020 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BDG ex lege in den Ruhestand getreten. Der letzte dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz war der eines Teamexperten Spezial im Kundenteam B, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, im Bereich des Zollamtes römisch 40 . Aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheiten von 15.10.2010 bis 22.10.2010 und ab 23.11.2010 hat ihm nach den Bestimmungen des § 13c GehG ab einer Dauer dieser Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen - also ab 16.05.2011 - der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das ihm ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte zugestanden.Aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheiten von 15.10.2010 bis 22.10.2010 und ab 23.11.2010 hat ihm nach den Bestimmungen des Paragraph 13 c, GehG ab einer Dauer dieser Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen - also ab 16.05.2011 - der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das ihm ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte zugestanden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2017, GZ. BMF-00122144/10-PA-SU/2017, wurde festgestellt, dass aufgrund seiner andauernden ununterbrochenen (krankheitsbedingten) Dienstverhinderung die Bezugskürzung gem. § 13c GehG für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.10.2017 rechtmäßig erfolgt ist. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.05.2018, GZ. W221 2178689-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.01.2020, GZ. Ra 2018/12/0035-3, zurückgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2017, GZ. BMF-00122144/10-PA-SU/2017, wurde festgestellt, dass aufgrund seiner andauernden ununterbrochenen (krankheitsbedingten) Dienstverhinderung die Bezugskürzung gem. Paragraph 13 c, GehG für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.10.2017 rechtmäßig erfolgt ist. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.05.2018, GZ. W221 2178689-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.01.2020, GZ. Ra 2018/12/0035-3, zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017, GZ. W122 2015098-1/8E, wurde der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom 13.08.2014, GZ. BMF-00122144/004-PASU/2014, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017, GZ. W122 2015098-1/8E, wurde der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom 13.08.2014, GZ. BMF-00122144/004-PASU/2014, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. Paragraph 14, BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. In weiterer wurde von der belangten Behörde der Bescheid vom 19.06.2019, GZ. BMF-00122144/031-PA-SU/2019, betreffend die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG 1979 erlassen. Der Beschwerdeführer hat dagegen mit Schriftsatz vom 17.07.2019 Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht erhoben. Aufgrund des Umstands, dass er mit Ablauf 31.03.2020 nach Vollendung des
  20. Lebensjahres gemäß § 13 BDG 1979 in den Ruhestand getreten ist, wurde dieses Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.05.2020, GZ. W122 2015098-2/26E, eingestellt.In weiterer wurde von der belangten Behörde der Bescheid vom 19.06.2019, GZ. BMF-00122144/031-PA-SU/2019, betreffend die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. Paragraph 14, BDG 1979 erlassen. Der Beschwerdeführer hat dagegen mit Schriftsatz vom 17.07.2019 Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht erhoben. Aufgrund des Umstands, dass er mit Ablauf 31.03.2020 nach Vollendung des
  21. Lebensjahres gemäß Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand getreten ist, wurde dieses Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.05.2020, GZ. W122 2015098-2/26E, eingestellt. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers wurde zeitnah nach Einlangen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 (Eingang bei der belangten Behörde am 10.04.2017) am 27.04.2017 die Erstellung eines weiteren Gutachtens durch XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und gerichtlich beeideter Sachverständiger, in Auftrag gegeben, wobei an den Sachverständigen folgende Fragestellungen herangetragen wurden:Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers wurde zeitnah nach Einlangen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 (Eingang bei der belangten Behörde am 10.04.2017) am 27.04.2017 die Erstellung eines weiteren Gutachtens durch römisch 40 Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und gerichtlich beeideter Sachverständiger, in Auftrag gegeben, wobei an den Sachverständigen folgende Fragestellungen herangetragen wurden: „
  22. Welche Krankheitsbilder bzw. Beeinträchtigungen liegen bei Herrn XXXX derzeit vor?„
  23. Welche Krankheitsbilder bzw. Beeinträchtigungen liegen bei Herrn römisch 40 derzeit vor?
  24. Inwieweit hat sich der Gesundheitszustand von Herrn XXXX seit der letzten Begutachtung im April 2014 verändert?
  25. Inwieweit hat sich der Gesundheitszustand von Herrn römisch 40 seit der letzten Begutachtung im April 2014 verändert?
  26. Welche therapeutischen Maßnahmen wurden von Herrn XXXX seit der letzten Begutachtung im April 2014 in Anspruch genommen bzw. welche Therapiemaßnahmen nimmt er derzeit den Anspruch? Sind diese ausreichend bzw. welche zusätzlichen Behandlungen werden aus gutachterlicher Sicht empfohlen?
  27. Welche therapeutischen Maßnahmen wurden von Herrn römisch 40 seit der letzten Begutachtung im April 2014 in Anspruch genommen bzw. welche Therapiemaßnahmen nimmt er derzeit den Anspruch? Sind diese ausreichend bzw. welche zusätzlichen Behandlungen werden aus gutachterlicher Sicht empfohlen?
  28. Ist Herr XXXX in der Lage, unter Bedachtnahme auf die von Ihnen festgestellten Erkrankungen und Beeinträchtigungen, seine dienstlichen Aufgaben auf Basis der Arbeitsplatzbeschreibung für einen Teamexperten Spezial beim Zollamt Graz nachzukommen?
  29. Ist Herr römisch 40 in der Lage, unter Bedachtnahme auf die von Ihnen festgestellten Erkrankungen und Beeinträchtigungen, seine dienstlichen Aufgaben auf Basis der Arbeitsplatzbeschreibung für einen Teamexperten Spezial beim Zollamt Graz nachzukommen?
  30. Herr XXXX wurde durch Sie zuletzt am 22.04.2014 begutachtet. Es wird ersucht, darzustellen, ob Herr XXXX aus gutachterlicher Sicht ab 02.09.2013 oder zu einem späteren Zeitpunkt bis dato im Hinblick auf seinen damaligen gesundheitlichen Status in der Lage war, seine Aufgaben als Teamexperte Spezial im Kundenteam beim Zollamt XXXX wahrzunehmen.
  31. Herr römisch 40 wurde durch Sie zuletzt am 22.04.2014 begutachtet. Es wird ersucht, darzustellen, ob Herr römisch 40 aus gutachterlicher Sicht ab 02.09.2013 oder zu einem späteren Zeitpunkt bis dato im Hinblick auf seinen damaligen gesundheitlichen Status in der Lage war, seine Aufgaben als Teamexperte Spezial im Kundenteam beim Zollamt römisch 40 wahrzunehmen. Im Gutachten des Sachverständigen vom 04.09.2017 wurde nachstehend Diagnose erstellt: „
  32. Rezidivierende Depression, aktuell keine relevante Krankheitsphase (ICD 10, F 32)
  33. Zustand nach Schlaganfall
  34. Zustand nach langjährigem schädlichen Alkoholmissbrauch Es wurde keine akute Erkrankung festgestellt. Der Gesundheitszustand hat sich seit der letzten Begutachtung dahingehend verändert, dass er seit April 2014 nicht schlechter wurde, sondern sich stabilisiert hat. Es ist zu keiner depressiven Phase gekommen und es gibt keinen Anhalt auf einen schwerwiegenden Alkoholismus. Insofern hat sich die Gesamtsituation tatsächlich stabilisiert. Neuropsychiatrisch sind keine Behandlungen erfolgt und es sind aktuell auch keine notwendig. Herr XXXX ist aus neuropsychiatrischer Sicht nicht in der Lage, seinen dienstlichen Aufgaben auf Basis der Arbeitsplatzbeschreibung für einen Teamexperten Spezial beim Zollamt XXXX nachzukommen. Dabei handelt es sich um eine teamorientierte, hochkomplexe, vor allem stressassoziierte Arbeitsaufgabe. Angesichts der Tatsache, dass Herr XXXX mittler weile sieben Jahre aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden ist, ist angesichts des Lebensalters und der Vorgeschichte eine Belastbarkeit mit diesem Anforderungsprofil nicht mehr gegeben. Aus gutachterlicher Sicht besteht keine Aussicht, dass Herr XXXX fürderhin in der Lage sein wird, diese Tätigkeit auszuüben. Aus der aktuellen Perspektive unter Zusammenhalt mit dem Gutachten vom 22.04.20104 (Untersuchung zum Gutachten vom 08.05.2014, erstellt von XXXX ) muss man davon ausgehen, dass bereits ab 02.09.2013 eine Fähigkeit, die Aufgaben des Teamexperten Spezial im Kundenteam beim Zollamt XXXX wahrzunehmen, nicht gegeben war.Neuropsychiatrisch sind keine Behandlungen erfolgt und es sind aktuell auch keine notwendig. Herr römisch 40 ist aus neuropsychiatrischer Sicht nicht in der Lage, seinen dienstlichen Aufgaben auf Basis der Arbeitsplatzbeschreibung für einen Teamexperten Spezial beim Zollamt römisch 40 nachzukommen. Dabei handelt es sich um eine teamorientierte, hochkomplexe, vor allem stressassoziierte Arbeitsaufgabe. Angesichts der Tatsache, dass Herr römisch 40 mittler weile sieben Jahre aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden ist, ist angesichts des Lebensalters und der Vorgeschichte eine Belastbarkeit mit diesem Anforderungsprofil nicht mehr gegeben. Aus gutachterlicher Sicht besteht keine Aussicht, dass Herr römisch 40 fürderhin in der Lage sein wird, diese Tätigkeit auszuüben. Aus der aktuellen Perspektive unter Zusammenhalt mit dem Gutachten vom 22.04.20104 (Untersuchung zum Gutachten vom 08.05.2014, erstellt von römisch 40 ) muss man davon ausgehen, dass bereits ab 02.09.2013 eine Fähigkeit, die Aufgaben des Teamexperten Spezial im Kundenteam beim Zollamt römisch 40 wahrzunehmen, nicht gegeben war. Nach dem von XXXX erstellten Sachverständigengutachten vom 04.09.2017 ging die Dienstbehörde daher davon aus, dass die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers weiterhin nicht vorgelegen hat.Nach dem von römisch 40 erstellten Sachverständigengutachten vom 04.09.2017 ging die Dienstbehörde daher davon aus, dass die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers weiterhin nicht vorgelegen hat. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde der Bescheid vom 19.06.2019, GZ. BMF-00122144/031-PA-SU/2019, betreffend die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG 1979 erlassen. Der Beschwerdeführer hat dagegen mit Schriftsatz vom 17.07.2019 Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht erhoben. Aufgrund des Umstands, dass er, nachdem er im März 2020 sein
  35. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf des 31.03.2020 gem. § 13 BDG 1979 in den Ruhestand getreten ist, wurde dieses Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.05.2020, GZ. W122 2015098-2/26E, eingestellt.In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde der Bescheid vom 19.06.2019, GZ. BMF-00122144/031-PA-SU/2019, betreffend die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. Paragraph 14, BDG 1979 erlassen. Der Beschwerdeführer hat dagegen mit Schriftsatz vom 17.07.2019 Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht erhoben. Aufgrund des Umstands, dass er, nachdem er im März 2020 sein
  36. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf des 31.03.2020 gem. Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand getreten ist, wurde dieses Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.05.2020, GZ. W122 2015098-2/26E, eingestellt.
  37. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass die betragsmäßige Höhe der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bemessenen Bezüge nicht bestritten wurde, da der Beschwerdeführer sich lediglich gegen die Gehaltskürzung gewendet hat, ohne deren rechnerische Richtigkeit zu bestreiten. Die Feststellungen hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer geführten Ruhestandsversetzungverfahren ergeben sich aus den hg. Entscheidungen vom 05.04.2017, GZ. W 122 2015098-1/8E, bzw. vom 28.05.2020, GZ. W 122 2015098-2/26E. Festgehalten wird, dass über die vor dem 01.11.2017 gegen den Beschwerdeführer veranlassten Bezugskürzungen bereits mit hg. Erkenntnis vom 08.05.2018, GZ. W 221 2178689-1/2E, rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Feststellungen über den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem schlüssigen und unbedenklichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie XXXX vom 04.09.
  38. Soweit der Beschwerdeführer dieses Gutachten bestreitet bzw. in Zweifel zieht, ist festzuhalten, dass er es unterlassen hat diesem auf gleicher fachlicher Ebene - beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens - entgegenzutreten. Darüber hinaus hat er nicht einmal selbst behauptet, dass sich sein Gesundheitszustand nach der Begutachtung durch XXXX wesentlich verändert bzw. gebessert habe. Die Feststellungen über den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem schlüssigen und unbedenklichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie römisch 40 vom 04.09.
  39. Soweit der Beschwerdeführer dieses Gutachten bestreitet bzw. in Zweifel zieht, ist festzuhalten, dass er es unterlassen hat diesem auf gleicher fachlicher Ebene - beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens - entgegenzutreten. Darüber hinaus hat er nicht einmal selbst behauptet, dass sich sein Gesundheitszustand nach der Begutachtung durch römisch 40 wesentlich verändert bzw. gebessert habe. Wenn er auf das Gutachten der klinisch-psychologischen Sachverständigen XXXX vom 21.07.2017 verwiesen wird, ist festzuhalten, dass auch diese nur von einer teilweisen Erfüllung der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gegebenen Anforderungen ausgeht. Insbesondere wird die ausgeprägte Führungsmotivation des Beschwerdeführers gepaart mit der gering ausgeprägten Soziabilität als problematisch erachtet, wobei auch Schwierigkeiten bei einer Integration in Teams zu erwarten seien. Damit ist dieses Gutachten aber nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des aktuelleren psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom 04.09.2017 zu widerlegen.Wenn er auf das Gutachten der klinisch-psychologischen Sachverständigen römisch 40 vom 21.07.2017 verwiesen wird, ist festzuhalten, dass auch diese nur von einer teilweisen Erfüllung der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gegebenen Anforderungen ausgeht. Insbesondere wird die ausgeprägte Führungsmotivation des Beschwerdeführers gepaart mit der gering ausgeprägten Soziabilität als problematisch erachtet, wobei auch Schwierigkeiten bei einer Integration in Teams zu erwarten seien. Damit ist dieses Gutachten aber nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des aktuelleren psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom 04.09.2017 zu widerlegen. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 03.11.2010 vorbringt, dass er nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial im Kundenteam B beim Zollamt Graz betraut gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass aus der von ihn vorgelegten Vereinbarung vom 03.11.2010 klar hervorgeht, dass es sich nur um die Festlegung von Maßnahmen zur Erreichung des für diesen Arbeitsplatz erforderlichen Qualifizierungsstandards gehandelt hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
  40. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §§ 13c und 51 GehG haben nachstehenden Wortlaut: Die Paragraphen 13 c und 51 GehG haben nachstehenden Wortlaut: „Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Paragraph 13 c,
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2)Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(2a)Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Abs. 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Abs. 2 und 5.
(2a)Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Absatz eins, genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Absatz 2 und 5,
(3)Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.
(3)Die Kürzung gemäß Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Absatz eins,
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(6)Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(6)Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Absatz eins bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, in jedem Fall zu ersetzen.
(8)Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle in den Abs. 1 bis 6 angeführten Fristenläufe.
(8)Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle in den Absatz eins bis 6 angeführten Fristenläufe.
(9)Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.
(9)Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Absatz eins, gekürzt waren. Abwesenheit vom Dienst § 51.
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51,
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2)Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.“ Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass ausschließlich der Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.03.2020 zu beurteilen ist, da über die in vorher gelegenen Zeiträumen gegen den Beamten gemäß § 13 c Abs. 1 GehG veranlassten Gehaltskürzungen bereits ein entsprechendes Dienstrechtsverfahren abgeführt wurde, das mit hg. Erkenntnis vom 08.05.2018, GZ. W 221 2178689-1/2E, rechtskräftig beendet wurde. Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass ausschließlich der Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.03.2020 zu beurteilen ist, da über die in vorher gelegenen Zeiträumen gegen den Beamten gemäß Paragraph 13, c Absatz eins, GehG veranlassten Gehaltskürzungen bereits ein entsprechendes Dienstrechtsverfahren abgeführt wurde, das mit hg. Erkenntnis vom 08.05.2018, GZ. W 221 2178689-1/2E, rechtskräftig beendet wurde. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht krank gewesen sei, sondern die Behörde seinen Krankenstand angeordnet bzw. seine Dienstleistung verzichtet habe. Dazu ist auszuführen, dass § 51 Abs. 2 BDG 1979 den Sonderfall der Dienstverhinderung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen regelt und die zur Rechtfertigung einzuhaltende Vorgangsweise festgelegt. Demnach stellt nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit, einem Unfall oder einem Gebrechen bereits eine Dienstverhinderung dar. Eine Dienstverhinderung liegt insbesondere dann vor, wenn Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht krank gewesen sei, sondern die Behörde seinen Krankenstand angeordnet bzw. seine Dienstleistung verzichtet habe. Dazu ist auszuführen, dass Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 den Sonderfall der Dienstverhinderung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen regelt und die zur Rechtfertigung einzuhaltende Vorgangsweise festgelegt. Demnach stellt nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit, einem Unfall oder einem Gebrechen bereits eine Dienstverhinderung dar. Eine Dienstverhinderung liegt insbesondere dann vor, wenn 1) der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert ist oder 2) die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde oder 3) die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde. In der Regel ist dazu die ärztliche Bescheinigung der konkreten Krankheit ausreichend, wenn auch der Beamte nicht durch den Arzt „krankgeschrieben“ wird. Mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfüllt der Beamte die ihn treffende Verpflichtung zur Rechtfertigung. Wenn die Behörde diesbezüglich Bedenken hat, ist durch weitere ärztliche Gutachten (vgl. auch § 52 BDG 1979) der Gesundheitszustand des Beamten zu erheben (vgl. VwGH 30.09.1996, GZ. 95/12/0212).In der Regel ist dazu die ärztliche Bescheinigung der konkreten Krankheit ausreichend, wenn auch der Beamte nicht durch den Arzt „krankgeschrieben“ wird. Mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfüllt der Beamte die ihn treffende Verpflichtung zur Rechtfertigung. Wenn die Behörde diesbezüglich Bedenken hat, ist durch weitere ärztliche Gutachten vergleiche auch Paragraph 52, BDG 1979) der Gesundheitszustand des Beamten zu erheben vergleiche VwGH 30.09.1996, GZ. 95/12/0212). Die Frage der Dienstfähigkeit unterliegt nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten, sondern ist an objektiven Kriterien zu messen (VwGH 16.12.1998, 97/12/0172). Die belangte Behörde konnte daher für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund des Gutachtens von XXXX vom 04.09.2017 davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer durch eine Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert ist, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde, den Beschwerdeführer während dieses Zeitraums im Krankenstand zu belassen, gerechtfertigt war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es nämlich nicht rechtswidrig, wenn die Dienstbehörde einen Krankenstand anordnet. (vgl. VwGH 20.12.1995, 90/12/0125) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt daher keine Dienstbefreiung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vor, sondern wurde er von dieser im Krankenstand belassen.Die belangte Behörde konnte daher für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund des Gutachtens von römisch 40 vom 04.09.2017 davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer durch eine Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert ist, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde, den Beschwerdeführer während dieses Zeitraums im Krankenstand zu belassen, gerechtfertigt war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es nämlich nicht rechtswidrig, wenn die Dienstbehörde einen Krankenstand anordnet. vergleiche VwGH 20.12.1995, 90/12/0125) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt daher keine Dienstbefreiung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vor, sondern wurde er von dieser im Krankenstand belassen. Vorausgesetzt für eine dauernde Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 3 erster Fall BDG 1979 ist, dass eine Krankheit bzw. Charaktereigenschaft den Beamten außer Stande setzt, die Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Wiewohl diese Voraussetzung anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen ist, ist dabei nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der ihn gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber vorläge. Die Verantwortung für die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes trifft den Dienstgeber. […]Vorausgesetzt für eine dauernde Dienstunfähigkeit im Verständnis des Paragraph 14, Absatz 3, erster Fall BDG 1979 ist, dass eine Krankheit bzw. Charaktereigenschaft den Beamten außer Stande setzt, die Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Wiewohl diese Voraussetzung anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen ist, ist dabei nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der ihn gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber vorläge. Die Verantwortung für die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes trifft den Dienstgeber. […] Mit seiner Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung des diese Ruhestandsversetzung aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beamte nicht zu einer Dienstleistung verpflichtet, sodass er während dieser Zeit auch nicht durch "Unfall oder durch Krankheit" im Verständnis des § 13c GehG 1956 an einer Dienstleistung verhindert sein kann. Die rückwirkende Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides kann nicht dazu führen, dass der Beamte für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre (VwGH, 16.09.2013, 2012/12/0117). Mit seiner Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung des diese Ruhestandsversetzung aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beamte nicht zu einer Dienstleistung verpflichtet, sodass er während dieser Zeit auch nicht durch "Unfall oder durch Krankheit" im Verständnis des Paragraph 13 c, GehG 1956 an einer Dienstleistung verhindert sein kann. Die rückwirkende Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides kann nicht dazu führen, dass der Beamte für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre (VwGH, 16.09.2013, 2012/12/0117). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial im Kundenteam B beim Zollamt XXXX betraut gewesen sei, ins Leere. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass aus der von ihn vorgelegten Vereinbarung vom 03.11.2010 klar hervorgeht, dass es sich nur um die Festlegung von Maßnahmen zur Erreichung des für diesen Arbeitsplatz erforderlichen Qualifizierungsstandards gehandelt hat. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgte daher zu Recht anhand des in Rede stehenden Arbeitsplatzes.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial im Kundenteam B beim Zollamt römisch 40 betraut gewesen sei, ins Leere. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass aus der von ihn vorgelegten Vereinbarung vom 03.11.2010 klar hervorgeht, dass es sich nur um die Festlegung von Maßnahmen zur Erreichung des für diesen Arbeitsplatz erforderlichen Qualifizierungsstandards gehandelt hat. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgte daher zu Recht anhand des in Rede stehenden Arbeitsplatzes. Ebenso ins Leere geht angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017, GZ. W122 2015098-1/8E, womit der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom 13.08.2014, GZ. BMF-00122144/004-PASU/2014, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde bzw dass durch die Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid der belangten Behörde vom 19.06.2019 durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2020, GZ. W122 2015098-2/26E, nicht mehr von einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom16.09.2013, GZ. 2012/12/0117, ausgeführt hat, kann die rückwirkende Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides nicht dazu führen, dass der Beamte für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre.Ebenso ins Leere geht angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017, GZ. W122 2015098-1/8E, womit der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom 13.08.2014, GZ. BMF-00122144/004-PASU/2014, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. Paragraph 14, BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde bzw dass durch die Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid der belangten Behörde vom 19.06.2019 durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2020, GZ. W122 2015098-2/26E, nicht mehr von einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom16.09.2013, GZ. 2012/12/0117, ausgeführt hat, kann die rückwirkende Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides nicht dazu führen, dass der Beamte für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes gehindert war bzw. ab Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides vom 19.06.2019 gemäß § 14 Abs. 7 BDG beurlaubt war.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes gehindert war bzw. ab Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides vom 19.06.2019 gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG beurlaubt war. Die Beschwerde war daher gemäß § 13c Abs. 1 und 9 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins und 9 GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit einer Bezugskürzung nach § 13c Abs. 1 GehG eindeutig geklärt.Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit einer Bezugskürzung nach Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG eindeutig geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W213.2239771.1.00

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