GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 17.11.2020 wurde dem Antrag vom 15.11.2020 von Ing. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes bei Entfall der Bezüge ab dem 05.12.2020
Vm § 14 Abs. 1 und 2 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass – selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer weiterhin bis inklusive 03.12.2020 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sei – in der gesetzlichen Rahmenfrist (zum Antragstichtag = 05.12.2020) maximal 186 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen würden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 17.11.2020 wurde dem Antrag vom 15.11.2020 von Ing. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes bei Entfall der Bezüge ab dem 05.12.2020
Paragraph 26, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 2 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass – selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer weiterhin bis inklusive 03.12.2020 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sei – in der gesetzlichen Rahmenfrist (zum Antragstichtag = 05.12.2020) maximal 186 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen würden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass es unrichtig sei, dass die Anwartschaft
VG nicht erfüllt sei. In der Rahmenfrist vom 05.12.2019 bis 04.12.2020 würden zwei vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, nämlich von 02.05.2019 bis 12.03.2020 sowie von 02.06.2020 bis laufend vorliegen. Im Zeitraum der Rahmenfrist seien sohin insgesamt 282 vollversicherungspflichtige Tage vorhanden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass es unrichtig sei, dass die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins und 2 AlVG nicht erfüllt sei. In der Rahmenfrist vom 05.12.2019 bis 04.12.2020 würden zwei vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, nämlich von 02.05.2019 bis 12.03.2020 sowie von 02.06.2020 bis laufend vorliegen. Im Zeitraum der Rahmenfrist seien sohin insgesamt 282 vollversicherungspflichtige Tage vorhanden. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 22.12.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
VG zum Zeitpunkt der Geltendmachung 05.12.2020 nicht erfülle, da er lediglich 186 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten vorweisen könne. Darüber hinaus habe er
VG seit 01.07.2020 keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, da er laut Schreiben der PVA vom 29.01.2019 bereits mit 01.07.2019 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension) erfülle.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 22.12.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
Paragraph 14, Absatz 2, AlVG zum Zeitpunkt der Geltendmachung 05.12.2020 nicht erfülle, da er lediglich 186 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten vorweisen könne. Darüber hinaus habe er
Paragraph 22, AlVG seit 01.07.2020 keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, da er laut Schreiben der PVA vom 29.01.2019 bereits mit 01.07.2019 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension) erfülle. Mit Schreiben vom 13.01.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.02.2021 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben des AMS übermittelt. Überdies wurden Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach Arbeitslosengeld bezogen und hat zuletzt mit Geltendmachung 14.03.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Für die Anwartschaftsermittlung der Antragstellung vom 14.03.2020 wurden
VG bereits die Versicherungszeiten 21.12.2018 bis 01.05.2019 (lediglich Rahmenfrist 132 Tage) und 02.05.2019 bis 13.03.2020 (arbeitslosenversicherungspflichtig 317 Tage) herangezogen.Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach Arbeitslosengeld bezogen und hat zuletzt mit Geltendmachung 14.03.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Für die Anwartschaftsermittlung der Antragstellung vom 14.03.2020 wurden
Paragraph 14, Absatz 2, AlVG bereits die Versicherungszeiten 21.12.2018 bis 01.05.2019 (lediglich Rahmenfrist 132 Tage) und 02.05.2019 bis 13.03.2020 (arbeitslosenversicherungspflichtig 317 Tage) herangezogen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge von 14.03.2020 bis 01.06.2020 Arbeitslosengeld bezogen. Ab 02.06.2020 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am 15.11.2020 hat der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Entfall der Bezüge mit Geltendmachung für 05.12.2020 gestellt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich.
Paragraph 26, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht
VG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt.Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht
Paragraph 14, Absatz eins und 2 AlVG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt.
VG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen (also 364 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen (also 364 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
VG ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen (also 196 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
1 erster Satz erfüllt.
Paragraph 14, Absatz 2, AlVG ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen (also 196 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld mit 05.12.2020 geltend gemacht. Die belangte Behörde hat für die Anwartschaftsermittlung der verfahrensgegenständlichen Antragstellung vom 15.11.2020 mit Geltendmachung für 05.12.2020
VG zu Recht die Versicherungszeiträume 14.03.2020 bis 01.06.2020 Arbeitslosengeld (lediglich 80 Tage Rahmenfrist) und 02.06.2020 bis 04.12.2020 (186 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten) herangezogen. Dies deshalb, da
VG Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, nicht nochmals bei der Beurteilung der Anwartschaft berücksichtigt werden können. Dies führt zum Ergebnis, dass in der gesetzlichen Rahmenfrist lediglich 186 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen.Die belangte Behörde hat für die Anwartschaftsermittlung der verfahrensgegenständlichen Antragstellung vom 15.11.2020 mit Geltendmachung für 05.12.2020
Paragraph 14, Absatz 2, AlVG zu Recht die Versicherungszeiträume 14.03.2020 bis 01.06.2020 Arbeitslosengeld (lediglich 80 Tage Rahmenfrist) und 02.06.2020 bis 04.12.2020 (186 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten) herangezogen. Dies deshalb, da
Paragraph 26, Absatz 2, AlVG Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, nicht nochmals bei der Beurteilung der Anwartschaft berücksichtigt werden können. Dies führt zum Ergebnis, dass in der gesetzlichen Rahmenfrist lediglich 186 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Rahmenfrist der Zeitraum 05.12.2019 bis 04.12.2020 sei und in der Rahmenfrist zwei vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, nämlich von 02.05.2019 bis 12.03.2020 sowie von 02.06.2020 bis laufend, vorliegen würden, ist entgegenzuhalten, dass – wie oben bereits erwähnt - § 26 Abs. 2 AlVG eine nochmalige Berücksichtigung von Zeiten, welche bereits für die Beurteilung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung herangezogen wurden, ausschließt. Der Gesetzeswortlaut vermag die in der Beschwerde wiedergegebene Sichtweise nicht zu stützen.Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Rahmenfrist der Zeitraum 05.12.2019 bis 04.12.2020 sei und in der Rahmenfrist zwei vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, nämlich von 02.05.2019 bis 12.03.2020 sowie von 02.06.2020 bis laufend, vorliegen würden, ist entgegenzuhalten, dass – wie oben bereits erwähnt - Paragraph 26, Absatz 2, AlVG eine nochmalige Berücksichtigung von Zeiten, welche bereits für die Beurteilung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung herangezogen wurden, ausschließt. Der Gesetzeswortlaut vermag die in der Beschwerde wiedergegebene Sichtweise nicht zu stützen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht dem Antrag auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes bei Entfall der Bezüge ab dem 05.12.2020 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Alternativbegründung, wonach aufgrund der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2238892.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.