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{'item': 'W236 1404293-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlW236 1404293-6 Spruch, W236 1404293-6/4E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer reiste am 26.11.2008 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009 wegen Dublinzuständigkeit Polens zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2009 abgewiesen.
  2. Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz: 2.
  3. Am 12.02.2009 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz und stellte dort ebenfalls einen Asylantrag. Er tauchte jedoch nach einigen Tagen unter und begab sich erneut nach Österreich, wo er am 21.02.2009 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs am 17.03.2009 in Rechtskraft. 2.
  4. Nach erfolgter Rücküberstellung nach Polen reiste der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nach Belgien, wo er am 13.07.2010 um Asyl ansuchte und sich ca. einen Monat aufhielt. Von Belgien wurde er ebenfalls nach Polen und am 25.08.2010 von den polnischen Behörden nach Weißrussland abgeschoben.
  5. Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz: 3.
  6. Am 01.12.2010 reiste der Beschwerdeführer abermals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. 3.
  7. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe machte der Beschwerdeführer geltend, von Polen nach Tschetschenien abgeschoben worden zu sein, wovon die tschetschenischen Behörden Anfang September 2010 erfahren hätten. Er sei einer schriftlichen Ladung des Innenministeriums für den 06.09.2010 nachgekommen und bis 15.09.2010 in einen Keller gesperrt und körperlich misshandelt worden. Er habe irgendwelche Dokumente unterschrieben und „sie“ hätten von ihm gewollt, dass er als Kollaborateur arbeite. Sie hätten ihm auch den Inlandspass weggenommen und ihn nach seinem Freund A.A., einen Freiheitskämpfer, gefragt. Dieser Freund sei im Sommer 2008 in die Berge gegangen, um zu kämpfen. Die Behörden seien 2008 zum Beschwerdeführer gekommen, um nach ihm zu fragen. Als der Beschwerdeführer zum Studieren in Grozny gewesen sei, hätten ihn die Behörden verdächtigt, Hilfe für den Freund zu organisieren. Nach seiner Inhaftierung in diesem Keller sei er in das Krankenhaus von Urus-Martan gegangen, wo ihm ein ärztlicher Befund ausgestellt worden sei. Aus Angst habe er dann sofort Tschetschenien verlassen und sich bis 29.11.2010 bei einem Freund in Minsk aufgehalten. Bereits in Österreich habe er erfahren, dass seine Mutter und sein Bruder, die noch immer in Tschetschenien leben, verhört und sein Bruder sogar mitgenommen worden seien. Sein Auslandsreisepass, der ihm 2007 oder 2008 problemlos ausgestellt worden sei, befinde sich bei seinem Freund in Weißrussland. Es drohe ihm Lebensgefahr, weil er nie mit den Behörden zusammenarbeiten würde und er sich auf einer Gesuchtenliste befinde. Seine Familie hätte keine Probleme wegen seines Freundes und er habe seinem Bruder gesagt, dass dieser bei Nachfragen sagen solle, dass der Beschwerdeführer ins Ausland gegangen sei. Insgesamt sei der Beschwerdeführer drei Mal von den Behörden aufgesucht worden: Im Sommer 2008 sei er zum ersten Mal von einem Untersuchungsrichter angerufen worden, der ihm gesagt habe, dass er zur Bezirksabteilung Inneres nach Grozny kommen solle. Sie hätten ihn beschuldigt, dass er die Widerstandskämpfer mit Waffen und Lebensmittel versorgt habe. Er habe jedoch seine Unschuld beweisen und nach Hause gehen können. Dann sei er noch ein zweites Mal vorgeladen und es seien ihm dieselben Fragen nach seinem Freund gestellt worden. Sie hätten ihn nicht freilassen wollen und dann sei seine Mutter gekommen und habe geweint und sie hätten ihn doch freigelassen. Daraufhin sei er das erste Mal nach Österreich geflohen. Das dritte Mal sei dann am 06.09.2010 gewesen. Bei den ersten beiden Malen sei es ein Vertreter der Strafverfolgung vom Bezirk Grozny gewesen und beim dritten Mal vom Bezirk Leninski. Eine Anzeige habe er nicht eingebracht und auch sonst keine Hilfe – beispielsweise bei einer Menschenrechtsorganisation – gesucht. Während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde die Mutter des Beschwerdeführers angerufen, die angab, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht von den Behörden abgeholt worden sei und auch nichts von Problemen zu Hause erwähnte. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter am Telefon nichts sagen würde, weil die Leitungen abgehört werden würden. 3.
  8. Mit Bescheid vom 18.03.2011 wies das Bundesasylamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).3.
  9. Mit Bescheid vom 18.03.2011 wies das Bundesasylamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). 3.
  10. Mit Erkenntnis vom 23.12.2015, GZ. W221 1404293-2/32E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, iVm § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchteil A.I.), verwies das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 jedoch zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchteil A.II.). Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 30.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.3.
  11. Mit Erkenntnis vom 23.12.2015, GZ. W221 1404293-2/32E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchteil A.I.), verwies das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 jedoch zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchteil A.II.). Zudem wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 30.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 3.
  12. Mit Bescheid vom 05.02.2016 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. Nr. 100/2005, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).3.
  13. Mit Bescheid vom 05.02.2016 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.
  14. Mit Erkenntnis vom 25.07.2016, GZ. W171 1404293-3/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 55 und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG, sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet ab.3.
  15. Mit Erkenntnis vom 25.07.2016, GZ. W171 1404293-3/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG, sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet ab.
  16. Verfahren über den vierten Antrag auf internationalen Schutz: 4.
  17. Am 24.12.2016 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen, da gegen ihn eine aufrechte, durchsetzbare Ausweisung bestand. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am selben Tag einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er hierfür an, aus den bereits bekannten Gründen nicht in die Heimat zurück zu können. 4.
  18. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.12.2016 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Nach Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht erklärte dieses die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mit Beschluss vom 06.02.2017, GZ. W103 1404294-4/5E, für rechtmäßig.4.
  19. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.12.2016 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Nach Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht erklärte dieses die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mit Beschluss vom 06.02.2017, GZ. W103 1404294-4/5E, für rechtmäßig. 4.
  20. Bereits am 31.01.2017 war der Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben worden. 4.
  21. Mit Bescheid vom 10.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vierten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 zurück, erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.4.
  22. Mit Bescheid vom 10.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vierten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zurück, erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
  23. Verfahren über den fünften Antrag auf internationalen Schutz: 5.
  24. Spätestens am 01.11.2017 reiste der Beschwerdeführer wieder ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen fünften Antrag auf internationalen Schutz. 5.
  25. Zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, bei der Ankunft in Moskau von Beamten in Uniform befragt worden zu sein, wo er die ganze Zeit gewesen sei. Dann seien Beamte des FSB (russischer Geheimdienst) gekommen und hätten in nach seinem Freund A.A. und noch andere, ihm unbekannte Personen, gefragt, da diese als Freiheitskämpfer gegen Russland gekämpft hätten. Er sei im Flughafengebäude bis zum späten Abend befragt und ihm vorgeworfen worden, dass er A.A. geholfen habe, da dies von den M.-Brüdern bestätigt worden sei. Da der FSB-Beamte jedoch nicht geglaubt habe, dass der Beschwerdeführer mit der ganzen Sache zu tun habe und auch Mitleid mit seiner Mutter gehabt habe, sei der Beschwerdeführer freigelassen worden, nicht ohne jedoch zuvor gewarnt worden zu sein, nach Tschetschenien zurückzukehren, da er dort „ohne Wenn und Aber“ getötet würde. Er habe dann mit seinen Geschwistern telefoniert, die ihm geraten hätten, nicht nach Hause zu gehen, da er Probleme mitbringen würde. Der Beschwerdeführer habe dann in Moskau bei einem Bekannten zehn Monate bis ein Jahr gelebt. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben. Für ihn sei es nicht nur in Tschetschenien, sondern überall in der Russischen Föderation gefährlich. 5.
  26. Mit Bescheid vom 06.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den fünften Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).5.
  27. Mit Bescheid vom 06.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den fünften Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 5.
  28. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG mit Beschluss vom 01.03.2018 und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2020 mit Erkenntnis vom 21.08.2020, GZ. W247 1404293-5/23E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 FPG als unbegründet ab (Spruchteil A.I.), gewährte jedoch gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchteil A.II.). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).5.
  29. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG mit Beschluss vom 01.03.2018 und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2020 mit Erkenntnis vom 21.08.2020, GZ. W247 1404293-5/23E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, FPG als unbegründet ab (Spruchteil A.I.), gewährte jedoch gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchteil A.II.). Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B). 5.
  30. Da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, vielmehr seit zumindest 24.09.2020 untergetaucht war, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.11.2020, Zl. 801130106/200967826, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde mangels aufrechter Meldeadresse des Beschwerdeführers durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.5.
  31. Da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, vielmehr seit zumindest 24.09.2020 untergetaucht war, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.11.2020, Zl. 801130106/200967826, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde mangels aufrechter Meldeadresse des Beschwerdeführers durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
  32. Verfahren über den gegenständlichen sechsten Antrag auf internationalen Schutz: 6.
  33. Am 01.02.2021 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und über ihn mit Bescheid vom selben Tag gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2021 mit mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Schubhaft.6.
  34. Am 01.02.2021 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und über ihn mit Bescheid vom selben Tag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2021 mit mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Schubhaft. 6.
  35. Am 01.02.2021 Tag stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2021 machte er im Wesentlichen geltend, von Ende September 2020 bis 31.01.2021 in Italien gewesen zu sein. Er habe im Jänner mit seiner Mutter telefoniert, die ihm erzählt habe, dass er von Männern in Militäruniformen gesucht werde. Diese hätten das ganze Haus durchsucht ohne einen Durchsuchungsbefehl zu haben. Seine Mutter habe darüber auch ein Video, wolle ihm dieses jedoch nicht über soziale Netzwerke schicken. Sie werde ihm dies über andere Wege zukommen lassen. Bereits vor Jänner 2021 sei seine Mutter mehrmals aufgesucht worden, der letzte Besuch sei jedoch der schlimmste gewesen. Im Falle der Rückkehr befürchte er, spurlos zu verschwinden oder zu lebenslanger Haft verurteilt zu werden. 6.
  36. Im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.03.2021 und am 11.03.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine in den Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Deswegen werde er nach wie vor gesucht und seien „sie“ (irgendwelche Militärs) wiederholt zu seiner Mutter gekommen, um nach ihm zu suchen. Das letzte Mal sei dies vor vier bis fünf Monaten gewesen. Das Video darüber habe er nach wie vor nicht, da er sich aus der Schubhaft nicht darum kümmern könne, dieses über andere Wege als soziale Netzwerke zu erlangen. Er verfüge in Österreich über eine Lebensgefährtin und zwei Kinder. Er habe mit diesen nicht zusammengelebt, doch sei es sein sehnlichster Wunsch, wegen seiner Familie in Österreich bleiben zu können. Er sei gesund. 6.
  37. Mit dem am 11.03.2021 mündlich verkündeten Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren kein wesentlich geändertes Fluchtvorbringen erstattet habe. Vielmehr habe er selbst angegeben, dass die Fluchtgründe aus den Vorverfahren weiterhin aufrecht seien und es deswegen bei seiner Mutter zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und seien seine Angaben zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung auch widersprüchlich gewesen (Jänner 2021 vs. Oktober/November 2020). Nicht nachvollziehbar sei zudem, weswegen sich der Beschwerdeführer das Video von seiner Mutter nicht bereits längst beschafft habe und dieser zudem erst zum Zeitpunkt seiner Festnahme einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren werde als nicht glaubhaft angesehen und es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, weswegen der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über eine Lebensgefährtin und zwei Kinder verfüge, welche im Besitz eines fünfjährigen Visums seien, mit welchen er jedoch nicht zusammenlebe. Der Beschwerdeführer habe sein Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt

(2019)begründet, zu welchen ihm ein positiver Ausgang seines Asylverfahrens bereits äußerst unsicher bewusst gewesen sein müsse. Dass er seit 24.09.2020 untergetaucht gewesen sei, unterstreiche die Nicht-Existenz eines bestehenden Familienlebens zusätzlich. Bei der Geburt seines zweiten Kindes habe er sich nicht einmal in Österreich aufgehalten. Auch in dieser Hinsicht werde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sein. Zudem habe sich auch an der Lage im Herkunftsstaat seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2020 nichts geändert.6.4. Mit dem am 11.03.2021 mündlich verkündeten Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren kein wesentlich geändertes Fluchtvorbringen erstattet habe. Vielmehr habe er selbst angegeben, dass die Fluchtgründe aus den Vorverfahren weiterhin aufrecht seien und es deswegen bei seiner Mutter zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und seien seine Angaben zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung auch widersprüchlich gewesen (Jänner 2021 vs. Oktober/November 2020). Nicht nachvollziehbar sei zudem, weswegen sich der Beschwerdeführer das Video von seiner Mutter nicht bereits längst beschafft habe und dieser zudem erst zum Zeitpunkt seiner Festnahme einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren werde als nicht glaubhaft angesehen und es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, weswegen der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über eine Lebensgefährtin und zwei Kinder verfüge, welche im Besitz eines fünfjährigen Visums seien, mit welchen er jedoch nicht zusammenlebe. Der Beschwerdeführer habe sein Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt
(2019)begründet, zu welchen ihm ein positiver Ausgang seines Asylverfahrens bereits äußerst unsicher bewusst gewesen sein müsse. Dass er seit 24.09.2020 untergetaucht gewesen sei, unterstreiche die Nicht-Existenz eines bestehenden Familienlebens zusätzlich. Bei der Geburt seines zweiten Kindes habe er sich nicht einmal in Österreich aufgehalten. Auch in dieser Hinsicht werde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sein. Zudem habe sich auch an der Lage im Herkunftsstaat seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2020 nichts geändert. 6.
  1. Der Verwaltungsakt langte am 16.03.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der sechs Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesasylamt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Bescheide des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Beschlüsse und Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , wo noch seine Mutter, ein Bruder und drei Schwestern leben. Er besuchte in Tschetschenien in seinem Heimatdorf elf Jahre die Schule und absolvierte von 2003 bis 2008 ein Pädagogikstudium, war jedoch nie als Lehrer tätig.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , wo noch seine Mutter, ein Bruder und drei Schwestern leben. Er besuchte in Tschetschenien in seinem Heimatdorf elf Jahre die Schule und absolvierte von 2003 bis 2008 ein Pädagogikstudium, war jedoch nie als Lehrer tätig. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch und Russisch auf Muttersprachenniveau, weiters schloss er Deutschsprachkurse bis zum Niveau A2 erfolgreich ab, verfügt jedoch lediglich über gering ausgeprägte Sprachkenntnisse der deutschen Sprache. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer ordentlichen Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezog bis September 2020 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.02.2021 in Schubhaft. Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie die gemeinsamen Kinder im Alter von eineinhalb Jahren und zwei Monaten. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 2016 drei Monate und im Jahr 2018 neun Tage in einem gemeinsamen Haushalt. Ansonsten bestand nie ein gemeinsamer Haushalt mit der Familie. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen Körperverletzung gegenüber dem damaligen Ehemann seiner jetzigen Lebensgefährtin im Jahr 2016 Anzeige erhoben, wobei das Verfahren eingestellt wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurden zwei Betretungsverbote, zuletzt im Februar 2020, für die Wohnung bzw. den Umkreis des Wohnhauses seiner Lebensgefährtin ausgesprochen. Weiters wurde gegen ihn im Jahr 2016 ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen, da der Beschwerdeführer im Asylquartier mit einer Gaspistole geschossen hatte. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Erstellungsdatum 09.08.2017 von Ungarn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen (Nat. ID-Nr. HU/21009419/01). Der Beschwerdeführer verfügt ansonsten über keine Familienangehörigen in Österreich. 1.
  4. Zum Verfahrensgang und dem Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im aktuellen Asylverfahren zu seinem sechsten Antrag auf internationalen Schutz bezieht sich ausschließlich auf jene Gründe, die er bereits in seinem dritten und fünften Asylverfahren geltend machte und die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020, GZ. W247 1404293-5/23E, bereits als nicht glaubhaft erachtet wurden. Die neu vorgebrachten Gründe weisen keinen glaubhaften Kern auf. Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2020, GZ. W247 1404293-5/23E, kann ebensowenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation. Neue Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem Vorverfahren im Zuge seines sechsten Asylverfahrens nicht vor. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2020, Zl. 801130106/200967826). Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Identität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben und seiner Identifizierung durch die russischen Behörden im Zuge der Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Diese wurden zudem bereits in den Vorverfahren festgestellt. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur Herkunft, Familienverhältnissen und Ausbildung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem dritten, fünften und sechsten Asylverfahren sowie den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2020 gemachten Angaben. Die Feststellungen zu den russisch- und tschetschenisch-Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben in seinen Verfahren. Jene zu den Deutschkenntnissen beruhen auf dem im Vorverfahren in Vorlage gebrachten Deutschzertifikat Niveau A2 vom 11.11.2016 sowie der Wahrnehmung des zuständigen Richters des Bundesverwaltungsgerichts in der Verhandlung am 03.06.
  7. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Angaben im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt. Bereits das Bundesamt traf zudem entsprechende Feststellungen; aus dem gesamten Akteninhalt ergab sich kein Grund an diesen Feststellungen zu zweifeln. Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Auszug des Strafregisters der Republik Österreich vom 16.03.
  8. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer ordentlichen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus einem im Vorverfahren eingeholten AJ-Web-Auszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig ist und bis September 2020 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog, ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS-Auszug) vom 16.03.
  9. Die Feststellung zur aktuellen Schubhaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 16.03.2021 sowie aus dem Schubhaftverfahren des Bundesverwaltungsgerichts zu L518 2239417-
  10. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgefährtin hat, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn und eine gemeinsame Tochter hat, ergeben sich aus seinen diesbezüglich unstrittigen Angaben und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin bzw. den gemeinsamen Kindern vorliegt, basiert ebenso auf dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Verfahren und wird durch eine von Amts wegen eingeholte Abfrage im Zentralen Melderegister vom 16.03.2021 bestätigt. Die Feststellung betreffend das gegen den Beschwerdeführer vorläufig verhängte Waffenverbot, die gegenüber der Lebensgefährtin verhängten Betretungsverbote, sowie die erfolgte Anzeigenerstattung ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Berichten der LPD Steiermark vom 21.03.2018, Zl. PAD/18/00446504/06/VW, sowie vom 13.02.2020, Zl. PAD/20/00307956/002/VWW. 2.
  11. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund der sechs Anträge auf internationalen Schutz und der Schubhaft des Beschwerdeführers.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund der sechs Anträge auf internationalen Schutz und der Schubhaft des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte bereits in seinem dritten und fünften Asylverfahren aus, in Tschetschenien und der Russischen Föderation gesucht zu werden, da er einen alten Bekannten habe, der sich 2008 dazu entschieden hätte, zu den Freiheitskämpfern überzulaufen. Sämtliche seiner Probleme – auch jene, die sich bei seiner Rückkehr im Jahr 2010 und seiner Abschiebung im Jänner 2017 ereignet haben sollen – stellte der Beschwerdeführer immer in Zusammenhang mit diesem Grundproblem. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gegenständlichen Asylantragstellung neuerlich auf diese Gründe verweist und die bei seiner Mutter angeblich regelmäßig stattgefundenen Hausdurchsuchungen damit in Zusammenhang stellt, handelt es sich hiebei somit weder um einen neuen Sachverhalt noch um einen solchen der – aufgrund der äußerst oberflächlichen Angaben und lediglich in den Raum gestellten Behauptungen – glaubhaft wäre. Der Beschwerdeführer zog sich in seinen Einvernahmen darauf zurück, dass seine Mutter zwar über ein Video einer solchen Hausdurchsuchung verfüge, sie ihm dieses jedoch nicht zukommen lassen könne, da dies über soziale Netzwerke zu gefährlich sei. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, dass es ihm aufgrund seiner Inschubhaftnahme nicht möglich sei, das Video auf anderen Kanälen zu beschaffen, ist dem Bundesamt beizupflichten, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass diese Hausdurchsuchung samt Videoaufnahme bereits im Oktober oder November („vor vier oder fünf Monaten“) stattgefunden habe soll, somit zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer noch lange nicht in Schubhaft befand und ihm die Beschaffung eines solchen Videos ohne weiteres möglich sein hätte müssen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst nach Festnahme und Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum stellte. Aus der Erstbefragung geht nicht hervor, weswegen der Beschwerdeführer daran gehindert war, bereits zu einem früheren Zeitpunkt – insbesondere nach Bekanntwerden der Hausdurchsuchung bei seiner Mutter samt Videoaufnahme – einen Asylantrag einzubringen und seine Gefährdungslage darzulegen. Zusammenfassend ist dem Bundesamt somit zuzustimmen, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines gegenständlichen Asylantrages um Gründe handelt, die keine maßgebliche Änderung jenes Sachverhalts darstellen, der bereits in seinem letzten (fünften) Asylverfahren Gegenstand war. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht hinreichend geändert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dass die allgemeine Situation in der Russischen Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2020, GZ. W247 1404293-5/23E, enthaltenen Feststellungen zur Russischen Föderation mit jenen im Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.
  12. Die notorische Lage in der Russischen Föderation betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen ergeben sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int) und CDC (https://www.cdc.gov/) sowie auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE) und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. Die derzeitige Lage in der Russischen Föderation im Hinblick auf die weltweite COVID-19-Pandemie ist nicht dergestalt, dass für jeden dort aufhältigen Menschen ein reales Risiko bestünde, an dieser Krankheit schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Der Beschwerdeführer ist gesund und jung und leidet an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen. Er fällt weder in die Risikogruppen der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: § 12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“):Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“): „§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ § 22
(10)AsylG 2005 („Entscheidungen“):Paragraph 22,
(10)AsylG 2005 („Entscheidungen“): „§ 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“„§ 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“ § 22 BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“):Paragraph 22, BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“): § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.
  1. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:3.
  2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail: Das Verfahren über den letzten (fünften) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2020, GZ. W247 1404293-5/23E, rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem gegenständlich sechsten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.02.2021 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG
  3. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.Das Verfahren über den letzten (fünften) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2020, GZ. W247 1404293-5/23E, rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem gegenständlich sechsten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.02.2021 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
  4. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor. 3.2.
  5. Aufrechte Rückkehrentscheidung: Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG
  6. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  7. Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegen den Beschwerdeführer wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2020, GZ. W247 1404293-5/23E, und neuerlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2020, Zl. 801130106/200967826, rechtskräftig Rückkehrentscheidungen erlassen, weswegen gegenständlich jedenfalls eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. 3.2.
  8. Res iudicata Der Antrag vom 01.02.2021 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – wie oben in der Beweiswürdigung bereits dargelegt – kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleichgeblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. 3.2.
  9. Verletzung der EMRK Bereits im vorangegangenen Verfahren sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.Bereits im vorangegangenen Verfahren sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten. Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2020, GZ. W247 1404293-5/23E, wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint. Der Beschwerdeführer wurde zwar im Jänner neuerlich Vater einer Tochter und ist diesbezüglich eine Änderung seines Familienlebens eingetreten, fallgegenständlich stellt dies jedoch keine maßgebliche Änderung dar, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen würde. Der Beschwerdeführer lebte auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020 nicht mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Vielmehr verzog er laut eigenen Angaben Ende September 2020 nach Italien und kehrte erst am 31.01.2021 wieder nach Österreich zurück. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt nicht darauf schließen, dass dieser von einer besonders engen Bindung zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern ausgeht bzw. ein hohes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben hat. Verwiesen werden muss zudem auf die gegen den Beschwerdeführer wiederholt – zuletzt im Februar 2020 – ausgesprochenen Betretungsverbote für die Wohnung bzw. den Umkreis des Wohnhauses der Lebensgefährtin, die ebenfalls gegen eine enge Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern sprechen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und dessen Kinder verfügen in Österreich zudem über dauerhafte Aufenthaltsberechtigungen. Es steht diesen somit frei, die Beziehung zum Beschwerdeführer durch Besuche in jenem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, aufrecht zu erhalten. Neuerlich ist zudem darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt einging, als er und seine Lebensgefährtin sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus mehr als bewusst sein mussten. Auch zeugte der Beschwerdeführer beide Kinder nach einem bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren, sowie zu einem Zeitpunkt, als das fünfte Asylverfahren im Beschwerdestadium anhängig war. Des Weiteren besteht seit dem 09.08.2017 ein von Ungarn erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Schengener Raum gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer durfte daher zu keinem Zeitpunkt berechtigterweise erwarten, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen.Vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2020, GZ. W247 1404293-5/23E, wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint. Der Beschwerdeführer wurde zwar im Jänner neuerlich Vater einer Tochter und ist diesbezüglich eine Änderung seines Familienlebens eingetreten, fallgegenständlich stellt dies jedoch keine maßgebliche Änderung dar, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen würde. Der Beschwerdeführer lebte auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020 nicht mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Vielmehr verzog er laut eigenen Angaben Ende September 2020 nach Italien und kehrte erst am 31.01.2021 wieder nach Österreich zurück. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt nicht darauf schließen, dass dieser von einer besonders engen Bindung zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern ausgeht bzw. ein hohes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben hat. Verwiesen werden muss zudem auf die gegen den Beschwerdeführer wiederholt – zuletzt im Februar 2020 – ausgesprochenen Betretungsverbote für die Wohnung bzw. den Umkreis des Wohnhauses der Lebensgefährtin, die ebenfalls gegen eine enge Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern sprechen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und dessen Kinder verfügen in Österreich zudem über dauerhafte Aufenthaltsberechtigungen. Es steht diesen somit frei, die Beziehung zum Beschwerdeführer durch Besuche in jenem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, aufrecht zu erhalten. Neuerlich ist zudem darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt einging, als er und seine Lebensgefährtin sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus mehr als bewusst sein mussten. Auch zeugte der Beschwerdeführer beide Kinder nach einem bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren, sowie zu einem Zeitpunkt, als das fünfte Asylverfahren im Beschwerdestadium anhängig war. Des Weiteren besteht seit dem 09.08.2017 ein von Ungarn erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Schengener Raum gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer durfte daher zu keinem Zeitpunkt berechtigterweise erwarten, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Vor dem Hintergrund der im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorzunehmenden Grobprüfung und den obigen Ausführungen kann – selbst unter Berücksichtigung des Kindeswohl der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers – kein unrechtmäßiger Eingriff in die nach Art.8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers erkannt werden.Vor dem Hintergrund der im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorzunehmenden Grobprüfung und den obigen Ausführungen kann – selbst unter Berücksichtigung des Kindeswohl der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers – kein unrechtmäßiger Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers erkannt werden. Vor dem Hintergrund des bis auf die Dauer seiner Asylverfahren unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich, seiner kaum vorhandenen Integrationsleistungen (schlechte Deutschkenntnisse, keine Selbsterhaltungsfähigkeit), kann mit der Ausweisung auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erkannt werden. 3.2.
  10. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2021 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.3.2.
  11. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2021 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  12. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.
  13. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W236.1404293.6.00

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