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{'item': 'W270 2134945-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2021 GeschäftszahlW270 2134945-2 SpruchW270 2134945-2/12E, , W270 2134945-2/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den Verein ZEIGE – Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung und Verlängerung von subsidiärem Schutz, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch den Verein ZEIGE – Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Aberkennung und Verlängerung von subsidiärem Schutz, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend ersatzlos behoben. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG 2014 i.V.m. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von zwei Jahren gewährt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von zwei Jahren gewährt. B) Die Revision gegen die Spruchpunkte A) I. und A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte A) römisch eins. und A) römisch zwei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer nach Verkündung ausgehändigt und der belangten Behörde am 26.02.2021 zugestellt. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde, ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG eine gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2021 verkündeten Erkenntnisses.Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer nach Verkündung ausgehändigt und der belangten Behörde am 26.02.2021 zugestellt. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde, ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG eine gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2021 verkündeten Erkenntnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W270.2134945.2.00

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