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{'item': 'L524 2236202-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 28§ 31§ 61§ 66§ 67§ 10§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2021 GeschäftszahlL524 2236202-1 Spruch, L524 2236202-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, wurde zuletzt am 24.04.2019 ein bis 24.04.2022 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots beabsichtigt seien, worauf der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgab. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020, Zl. XXXX , wurde

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die „Abschiebung

§ 46

FPG nach zulässig“ sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm „Abs. 3 Z 0 FPG“ wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die „Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach zulässig“ sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit „Abs. 3 Z 0 FPG“ wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2020, L524 2236202-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2020, L524 2236202-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben. Am 12.03.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der 1984 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und kam ca. 1985 mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern im Wege einer Familienzusammenführung nach Österreich. Im Jahr 1993 kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in die Türkei zurück, wo er sich bis 1995 aufhielt. Seit 1995 hält sich der Beschwerdeführer durchgehend und rechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Volksschule, die Hauptschule und die Polytechnische Schule. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und wohnt bei seiner Schwester. Der Beschwerdeführer ist seit 09.03.2021 bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügte bereits über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Es erfolgte jedoch eine Rückstufung

§ 28

NAG, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr über einen bis 24.04.2022 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt. Der Beschwerdeführer verfügte bereits über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Es erfolgte jedoch eine Rückstufung

Paragraph 28, NAG, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr über einen bis 24.04.2022 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt. In Österreich leben die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder und eine Schwester. Sie verfügen über unbefristete Aufenthaltstitel für Österreich. Es leben weitere Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten und Neffen) in Österreich. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.12.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von zunächst drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Probezeit wurde schließlich auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.12.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von zunächst drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Probezeit wurde schließlich auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum September 2017 bis Mitte Mai 2018 in XXXX in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt mindestens 25 Gramm Heroin, gegen ein Entgelt von mindesten € 35,− pro Gramm überlassen. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum September 2017 bis Mitte Mai 2018 in römisch 40 in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt mindestens 25 Gramm Heroin, gegen ein Entgelt von mindesten € 35,− pro Gramm überlassen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.04.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 3 erster Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.04.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum Jänner 2017 bis XXXX in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. verschafft, nämlich Heroin, wobei er selber an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend begangen hat, um sich Suchtmittel für den eigenen Bedarf bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat am XXXX 1,3 Gramm Heroin für den eigenen Bedarf besessen. Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum Jänner 2017 bis römisch 40 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. verschafft, nämlich Heroin, wobei er selber an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend begangen hat, um sich Suchtmittel für den eigenen Bedarf bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 1,3 Gramm Heroin für den eigenen Bedarf besessen. Der Beschwerdeführer war von XXXX bis XXXX in Haft. In der Haft absolvierte der Beschwerdeführer eine Substitutionstherapie, die etwa einen Monat vor der Haftentlassung beendet wurde. Er nimmt seit November 2019 keine Drogen. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr drogenabhängig.Der Beschwerdeführer war von römisch 40 bis römisch 40 in Haft. In der Haft absolvierte der Beschwerdeführer eine Substitutionstherapie, die etwa einen Monat vor der Haftentlassung beendet wurde. Er nimmt seit November 2019 keine Drogen. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr drogenabhängig. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich kam, zwischen 1993 und 1995 in der Türkei lebte, in Österreich die Schule besuchte, ledig ist, keine Kinder hat und bei seiner Schwester lebt, ergeben sich aus den Angaben in der Stellungnahme und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer berufstätig ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag und der Anmeldung bei der ÖGK. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem IZR-Auszug. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten und deren Aufenthaltstitel ergeben sich aus den Angaben in der Stellungnahme. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den angeführten Urteilen des Landesgerichts XXXX (AS 33 bis 37 und AS 79 bis 87) und einem Strafregisterauszug.Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den angeführten Urteilen des Landesgerichts römisch 40 (AS 33 bis 37 und AS 79 bis 87) und einem Strafregisterauszug. Die Feststellung zur Haft ergibt sich aus einer Haftauskunft (AS 141 und OZ 6). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr drogenabhängig ist und in der Haft eine Substitutionstherapie absolvierte, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und einer vom BFA eingeholten Auskunft der Justizanstalt, wonach sich der Beschwerdeführer in einer Substitutionstherapie befindet (AS 201). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

§ 28Abs. 5 Vw

GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten auszugweise: „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52.

(1)
(4)… Paragraph 52,
(1)
(4)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)
(11)… Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,

(4)
(6)… „ § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 lautete:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

  1. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn,
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder,

  1. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
  2. Das BFA stützt die Erlassung der Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG, wonach die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3. Das BFA stützt die Erlassung der Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG, wonach die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht, so dass das dort genannte Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit jedenfalls indiziert war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose allerdings das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN). Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht, so dass das dort genannte Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit jedenfalls indiziert war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose allerdings das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN). Das BFA hat in den angefochtenen Bescheid nur den Strafregisterauszug hineinkopiert und die zweite Verurteilung des Beschwerdeführers fettgedruckt hervorgehoben, nicht aber – wie dies vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verlangt wird – auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abgestellt. Ohne sich mit der der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat auseinanderzusetzen, führt das BFA aus: „Ihr Verhalten begründet eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, da Sie weder vor den Rechtsgütern anderer noch vor deren Unversehrtheit zurückschrecken. Sie haben die Verletzung bzw. die Drogensucht anderer billigend in Kauf genommen, um sich selbst zu bereichern und Ihre eigene Drogensucht zu befriedigen. Zudem handelt es sich beim gewerbsmäßigen Suchtgifthandel um ein besonders schwerwiegendes Verbrechen, bei dem die Wiederholungsgefahr besonders hoch ist und der eine große Sozialschädlichkeit anhaftet. Weiters muss das Motiv als ein besonders verwerfliches angesehen werden. Sie haben dies zur Aufbesserung Ihrer Finanzen begangen, anstatt sich eine dauerhafte und ordentlich bezahlte Anstellung zu suchen.“ Diese Ausführungen des BFA lassen jeden Bezug zum vorliegenden Fall vermissen. Ein Blick in das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.04.2020, XXXX , mit dem der der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 3 erster Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, zeigt, dass der Beschwerdeführer am XXXX 1,3 Gramm Heroin für den eigenen Bedarf besessen hat und im Zeitraum Jänner 2017 bis XXXX Heroin in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. verschafft hat, wobei er selber an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend begangen hat, um sich Suchtmittel für den eigenen Bedarf bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Diese Ausführungen des BFA lassen jeden Bezug zum vorliegenden Fall vermissen. Ein Blick in das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.04.2020, römisch 40 , mit dem der der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, zeigt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 1,3 Gramm Heroin für den eigenen Bedarf besessen hat und im Zeitraum Jänner 2017 bis römisch 40 Heroin in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. verschafft hat, wobei er selber an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend begangen hat, um sich Suchtmittel für den eigenen Bedarf bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Beschwerdeführer wurde damit – entgegen den Ausführungen des BFA – nicht wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels verurteilt. Wie sich dem Urteil entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer vorwiegend deshalb mit Suchtgift gehandelt, da er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und sich mit dem Suchtgifthandel den Bedarf für seine eigene Drogensucht verschafft hat. Der ersten Verurteilung lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von ca. acht Monaten einer anderen Person gewerbsmäßig Suchtgift (insgesamt mindestens 25 Gramm Heroin) gegen Entgelt überlassen hat. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis XXXX in Haft. In der Haft absolvierte er eine Substitutionstherapie, die etwa einen Monat vor der Haftentlassung beendet wurde. Der Beschwerdeführer nimmt seit November 2019 keine Drogen mehr und ist nicht mehr drogenabhängig. Außerdem ist der Beschwerdeführer auch berufstätig. Der Beschwerdeführer wurde damit – entgegen den Ausführungen des BFA – nicht wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels verurteilt. Wie sich dem Urteil entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer vorwiegend deshalb mit Suchtgift gehandelt, da er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und sich mit dem Suchtgifthandel den Bedarf für seine eigene Drogensucht verschafft hat. Der ersten Verurteilung lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von ca. acht Monaten einer anderen Person gewerbsmäßig Suchtgift (insgesamt mindestens 25 Gramm Heroin) gegen Entgelt überlassen hat. Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Haft. In der Haft absolvierte er eine Substitutionstherapie, die etwa einen Monat vor der Haftentlassung beendet wurde. Der Beschwerdeführer nimmt seit November 2019 keine Drogen mehr und ist nicht mehr drogenabhängig. Außerdem ist der Beschwerdeführer auch berufstätig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das bedeutet aber nicht, dass in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz und einer zur Überwindung derselben vorgenommenen Therapie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gerechtfertigt wäre (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das bedeutet aber nicht, dass in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz und einer zur Überwindung derselben vorgenommenen Therapie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gerechtfertigt wäre vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Auf Grund der Tatumstände der ersten Verurteilung (der Beschwerdeführer hat zwar gewerbsmäßig Suchtgift gegen Entgelt überlassen, allerdings nur in einem kurzen Zeitraum und nur eine geringe Menge) und der zweiten Verurteilung (der Beschwerdeführer vorwiegend deshalb mit Suchtgift gehandelt, da er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und sich mit dem Suchtgifthandel den Bedarf für seine eigene Drogensucht verschafft hat), des erfolgreichen Abschlusses einer Substitutionstherapie, der nicht mehr bestehenden Drogenabhängigkeit und der nunmehrigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers kann im Falle des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Schließlich ist

§ 9

BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur dann zulässig, wenn der durch die Rückkehrentscheidung erfolgte Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Schließlich ist

Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur dann zulässig, wenn der durch die Rückkehrentscheidung erfolgte Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Das BFA führt im Hinblick auf einen Aufenthaltsverfestigungstatbestand folgendes aus: „Bezüglich einer möglichen Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG sei ausgeführt, dass mit der FRÄG 2018 Novelle, welche seit 01.09.2018 in Kraft getreten ist, der Absatz 4 des § 9 BFA-VG ersatzlos gestrichen wurde und seither nicht mehr besteht. Übergangsregelungen wurde keine festgelegt, sodass mit 01.09.2018 die neue Rechtslage anzuwenden ist. Erst mit der Gesetzesänderung wurden die Möglichkeiten geschaffen, massiv straffällige Person, welche bisher den § 9 Abs. 4 BFA-VG für sich geltend machen konnten, des Landes zu verweisen. Aufgrund der Aktualität Ihrer Verurteilung handelt es sich bei Ihrem Verfahren um die Erst-sanktionierung Ihres Fehlverhaltens. Es wird somit nicht ein „alter Sachverhalt“ anhand der neuen Rechtslage „neu aufgerollt“. Es besteht bei Ihnen aufgrund der neuen und geänderten Gesetzeslage keine Aufenthaltsverfestigung, die dem gegenständlichen Bescheid entgegenstehen würde.“„Bezüglich einer möglichen Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich Paragraph 9, BFA-VG sei ausgeführt, dass mit der FRÄG 2018 Novelle, welche seit 01.09.2018 in Kraft getreten ist, der Absatz 4 des Paragraph 9, BFA-VG ersatzlos gestrichen wurde und seither nicht mehr besteht. Übergangsregelungen wurde keine festgelegt, sodass mit 01.09.2018 die neue Rechtslage anzuwenden ist. Erst mit der Gesetzesänderung wurden die Möglichkeiten geschaffen, massiv straffällige Person, welche bisher den Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG für sich geltend machen konnten, des Landes zu verweisen. Aufgrund der Aktualität Ihrer Verurteilung handelt es sich bei Ihrem Verfahren um die Erst-sanktionierung Ihres Fehlverhaltens. Es wird somit nicht ein „alter Sachverhalt“ anhand der neuen Rechtslage „neu aufgerollt“. Es besteht bei Ihnen aufgrund der neuen und geänderten Gesetzeslage keine Aufenthaltsverfestigung, die dem gegenständlichen Bescheid entgegenstehen würde.“ Damit hat das BFA die Rechtslage verkannt. Der 1984 geborene Beschwerdeführer kam ca. 1985 mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern im Wege einer Familienzusammenführung nach Österreich. Von 1993 bis 1995 hielt er sich in der Türkei auf und seit 1995 befindet er sich durchgehend in Österreich. Der Beschwerdeführer ist langjährig rechtmäßig in Österreich niedergelassen und hier aufgewachsen. Damit hätte er den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt, nach dem gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte.Der 1984 geborene Beschwerdeführer kam ca. 1985 mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern im Wege einer Familienzusammenführung nach Österreich. Von 1993 bis 1995 hielt er sich in der Türkei auf und seit 1995 befindet er sich durchgehend in Österreich. Der Beschwerdeführer ist langjährig rechtmäßig in Österreich niedergelassen und hier aufgewachsen. Damit hätte er den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllt, nach dem gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des

  1. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 unter Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
  2. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 unter Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR
  3. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel und VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506 grenzüberschreitender Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge).Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel und VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506 grenzüberschreitender Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge). Der 1984 geborene Beschwerdeführer hielt sich ab ca. 1985 bis 1993 in Österreich auf. Spätestens seit 1995 hält er sich durchgehend und rechtmäßig in Österreich auf. Um vor diesem Hintergrund dennoch eine Rückkehrentscheidung (und ein Einreiseverbot) rechtfertigen zu können, bedürfte es einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306 mwN). Der 1984 geborene Beschwerdeführer hielt sich ab ca. 1985 bis 1993 in Österreich auf. Spätestens seit 1995 hält er sich durchgehend und rechtmäßig in Österreich auf. Um vor diesem Hintergrund dennoch eine Rückkehrentscheidung (und ein Einreiseverbot) rechtfertigen zu können, bedürfte es einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306 mwN). Eine derartig gewichtige vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt. Am 06.12.2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Am 17.04.2020 wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Beide Verurteilungen bewegten sich im unteren Bereich des Strafrahmens, welcher jeweils drei Jahre betrug. Die der ersten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat betraf einen gewerbsmäßigen Suchtgifthandel über einen Zeitraum von nur ca. acht Monaten und nur einer geringen Menge Suchtgift. Die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat betraf einen Suchtgifthandel zum vorwiegenden Zweck, sich Suchtmittel für den eigenen Bedarf bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, da der Beschwerdeführer selbst an Suchtmittel gewöhnt war. Außerdem besaß er 1,3 Gramm Heroin für den eigenen Bedarf. Allerdings hat der Beschwerdeführer eine Substitutionstherapie erfolgreich abgeschlossen. Er nimmt seit November 2019 keine Drogen mehr und er ist auch berufstätig. Es ergibt sich daher aus den begangenen Straftaten und den Tatumständen keine spezifische Gefährdung, die es erlauben würde, gegen den 37-jährigen Beschwerdeführer, der beinahe sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen (vgl. nochmals VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden sowie VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, betreffend grenzüberschreitenden Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge).Eine derartig gewichtige vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt. Am 06.12.2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Am 17.04.2020 wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Beide Verurteilungen bewegten sich im unteren Bereich des Strafrahmens, welcher jeweils drei Jahre betrug. Die der ersten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat betraf einen gewerbsmäßigen Suchtgifthandel über einen Zeitraum von nur ca. acht Monaten und nur einer geringen Menge Suchtgift. Die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat betraf einen Suchtgifthandel zum vorwiegenden Zweck, sich Suchtmittel für den eigenen Bedarf bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, da der Beschwerdeführer selbst an Suchtmittel gewöhnt war. Außerdem besaß er 1,3 Gramm Heroin für den eigenen Bedarf. Allerdings hat der Beschwerdeführer eine Substitutionstherapie erfolgreich abgeschlossen. Er nimmt seit November 2019 keine Drogen mehr und er ist auch berufstätig. Es ergibt sich daher aus den begangenen Straftaten und den Tatumständen keine spezifische Gefährdung, die es erlauben würde, gegen den 37-jährigen Beschwerdeführer, der beinahe sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen vergleiche nochmals VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden sowie VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, betreffend grenzüberschreitenden Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge). Die Rückkehrentscheidung, die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Nebenaussprüche und das verhängte Einreiseverbot erweisen sich damit als unzulässig. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Abschließend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, darauf hinzuweisen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039), als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430 mwN). Das BFA führt in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid wörtlich aus:Abschließend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, darauf hinzuweisen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039), als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430 mwN). Das BFA führt in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid wörtlich aus: „Hinsichtlich der Nichtdurchführung einer niederschriftlichen Einvernahme muss folgendes festgehalten: Im aktuellen Verfahren wurde ein schriftliches Parteiengehör gewährt und hat Ihre ausführliche Stellungnahme Ihre Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8 EMRK und hinsichtlich Artikel 2 und 3 EMRK detailliert und ausreichend beleuchtet. Ihre rechtliche Vertretung hat eine umfassende Stellungnahme samt Beilage von Dokumenten vorgelegt. Es konnte daher auf eine aktuelle niederschriftliche Einvernahme verzichtet werden. Zudem wird auch darauf verwiesen, dass der VfGH und der VwGH festgelegt haben, dass Mängel im Parteiengehör im Zuge eines Beschwerdeverfahrens in der nächst höheren Instanz geheilt bzw. beseitigt werden können, da die Partei im Beschwerdeverfahren alle bisher nicht geltend gemachten Einwände vorbringen kann.“ Diese Ausführungen des BFA zeigen in beispielhafter Weise, dass das BFA offensichtlich die Auffassung vertritt, kein ordnungsgemäßes Verfahren vor Erlassung eines Bescheides führen zu müssen. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sind die absichtliche Unterlassung einer Einvernahme und der daran anschließende Hinweis, dass die vom BFA (provozierten) Mängel im Parteiengehör ohnehin vom Bundesverwaltungsgericht zu sanieren sind, als dreist zu bezeichnen. Im Übrigen wurde der Bescheid nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt. So wird im Spruch nicht einmal angeführt, wohin der Beschwerdeführer abgeschoben werden soll (Spruchpunkt II.) und die Erlassung eines Einreiseverbots wird auf eine in § 53 Abs. 3 nicht existente Ziffer „0“ gestützt (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit aktenwidrigen Feststellungen begründet (es ist die Rede von neun Verurteilungen zwischen 1997 bis 2019; tatsächlich wurde der Beschwerdeführer zwei Mal verurteilt). Der mit „Beweiswürdigung“ betitelte Teil des Bescheides enthält überwiegend keine beweiswürdigenden Überlegungen, sondern vielmehr – dislozierte – Feststellungen und rechtliche Erwägungen. Im Übrigen wurde der Bescheid nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt. So wird im Spruch nicht einmal angeführt, wohin der Beschwerdeführer abgeschoben werden soll (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Erlassung eines Einreiseverbots wird auf eine in Paragraph 53, Absatz 3, nicht existente Ziffer „0“ gestützt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit aktenwidrigen Feststellungen begründet (es ist die Rede von neun Verurteilungen zwischen 1997 bis 2019; tatsächlich wurde der Beschwerdeführer zwei Mal verurteilt). Der mit „Beweiswürdigung“ betitelte Teil des Bescheides enthält überwiegend keine beweiswürdigenden Überlegungen, sondern vielmehr – dislozierte – Feststellungen und rechtliche Erwägungen. Schließlich ist es in Bezug auf die Erlassung eines Einreiseverbots nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Mit derartigen Feststellungen hat sich das BFA aber im angefochtenen Bescheid begnügt, was insofern erstaunlich ist, als das BFA bereits im Jänner 2018 in einer Amtsrevision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts selbst gerügt hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht damit begnügt habe, die Urteilsdaten aus dem Strafregister und Auszüge aus der Urteilsbegründung des Landesgerichts XXXX zu referieren (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0018, wo das BFA zwar rügte, das Bundesverwaltungsgericht habe sich damit begnügt, die Urteilsdaten aus dem Strafregister und Auszüge aus der Urteilsbegründung des Landesgerichts XXXX zu referieren, allerdings in dem diesen Verfahren zu Grunde liegenden – und vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid – selbst derartige, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtende Feststellungen getroffen hat). Weshalb das BFA daher weiterhin in seinen Bescheiden lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe anführt, kann nicht im Geringsten nachvollzogen werden. Schließlich ist es in Bezug auf die Erlassung eines Einreiseverbots nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Mit derartigen Feststellungen hat sich das BFA aber im angefochtenen Bescheid begnügt, was insofern erstaunlich ist, als das BFA bereits im Jänner 2018 in einer Amtsrevision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts selbst gerügt hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht damit begnügt habe, die Urteilsdaten aus dem Strafregister und Auszüge aus der Urteilsbegründung des Landesgerichts römisch 40 zu referieren vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0018, wo das BFA zwar rügte, das Bundesverwaltungsgericht habe sich damit begnügt, die Urteilsdaten aus dem Strafregister und Auszüge aus der Urteilsbegründung des Landesgerichts römisch 40 zu referieren, allerdings in dem diesen Verfahren zu Grunde liegenden – und vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid – selbst derartige, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtende Feststellungen getroffen hat). Weshalb das BFA daher weiterhin in seinen Bescheiden lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe anführt, kann nicht im Geringsten nachvollzogen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L524.2236202.1.00

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