4 B-VG nicht zulässig.B)
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Gebührennote GN 15 vom 08.10.2020 machte die Beschwerdeführerin für ihre Dolmetschleistung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Oberösterreich, Derfflingerstraße 1, 4020 Linz, im Verfahren XXXX , Gebühren in Höhe von insgesamt € 136,40 geltend. Neben Gebühren für Mühewaltung und Reisekosten machte sie auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis (für Hin- und Rückreise) gemäß § 32 Abs. 1 GebAG für vier begonnene Stunden à € 22,70 (insgesamt € 90,80) und einen Mehraufwand für Verpflegung (Mittagessen) in Höhe von € 8,50 geltend.Mit Gebührennote GN 15 vom 08.10.2020 machte die Beschwerdeführerin für ihre Dolmetschleistung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Oberösterreich, Derfflingerstraße 1, 4020 Linz, im Verfahren römisch 40 , Gebühren in Höhe von insgesamt € 136,40 geltend. Neben Gebühren für Mühewaltung und Reisekosten machte sie auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis (für Hin- und Rückreise) gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG für vier begonnene Stunden à € 22,70 (insgesamt € 90,80) und einen Mehraufwand für Verpflegung (Mittagessen) in Höhe von € 8,50 geltend. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2020, Zl. XXXX , wurden die Gebühren der Dolmetscherin mit insgesamt € 82,50 bestimmt. Der Beschwerdeführerin wurden zwei begonnene Stunden (à € 22,70) als Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG zugesprochen. Der Mehraufwand für Verpflegung (Mittagessen) in Höhe von € 8,50 wurde nicht zugesprochen. Im Übrigen wurden die Gebühren entsprechend der Gebührennote bestimmt.Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2020, Zl. römisch 40 , wurden die Gebühren der Dolmetscherin mit insgesamt € 82,50 bestimmt. Der Beschwerdeführerin wurden zwei begonnene Stunden (à € 22,70) als Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG zugesprochen. Der Mehraufwand für Verpflegung (Mittagessen) in Höhe von € 8,50 wurde nicht zugesprochen. Im Übrigen wurden die Gebühren entsprechend der Gebührennote bestimmt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Einspruch bezeichnete Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin für jede Wegstrecke, somit Hin- und Rückfahrt, je eine (begonnene) Stunde zustünde. Die Anfahrtszeit nach Linz variiere je nach Verkehrslage zwischen 25 und 35 Minuten, teilweise auch länger. Hinzu komme die Zeit für die Suche nach einem Parkplatz, ein Fußweg zwischen fünf und zehn Minuten zum Amt und die Wartezeit vor dem Eingang zwecks Durchsuchung. Außerdem sei es erforderlich, zumindest fünf Minuten vor Beginn der Einvernahme im Amt anwesend zu sein. Sie benötige daher jedenfalls ca. 50 Minuten, um rechtzeitig im Amt zu sein. Zum nicht zuerkannten Mehraufwand für Verpflegung wurde kein Vorbringen erstattet. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am 05.10.2020 vom BFA, RD Oberösterreich, Derfflingerstraße 1, 4020 Linz, im Verfahren XXXX , als Dolmetscherin herangezogen. Die Einvernahme in diesem Verfahren begann um 09:00 Uhr und endete um 09:30 Uhr.Die Beschwerdeführerin wurde am 05.10.2020 vom BFA, RD Oberösterreich, Derfflingerstraße 1, 4020 Linz, im Verfahren römisch 40 , als Dolmetscherin herangezogen. Die Einvernahme in diesem Verfahren begann um 09:00 Uhr und endete um 09:30 Uhr. Die Fahrzeit mit dem PKW und ein etwaiger Stau (ca. 25 bis 35 Minuten), die Parkplatzsuche, der Fußweg vom Parkplatz zum Ort der Einvernahme beim BFA (5 bis 10 Minuten), das Warten vor dem Gebäudeeingang und eine Wartezeit vor Beginn der Einvernahme (5 Minuten) umfassen insgesamt ca. 50 Minuten, jedenfalls aber nicht mehr als eine Stunde. Der Rückweg nach Ende der Einvernahme umfasst den Fußweg vom Ort der Einvernahme beim BFA zum Parkplatz (5 bis 10 Minuten) und die Fahrzeit mit dem PKW (ca. 25 bis 35 Minuten). Beim Rückweg entfallen die Parkplatzsuche, das Warten vor dem Gebäudeeingang und eine Wartezeit vor Beginn der Einvernahme. Der Rückweg umfasst daher insgesamt ca. 45 Minuten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 05.10.2020 Dolmetschleistungen beim BFA erbracht hat und die Dauer der Einvernahme ergeben sich aus den unstrittigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Gebührennote (AS 5), der Bestätigung des BFA (AS 1). Die Feststellungen zur Dauer des Hinwegs stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (AS 23 und 25). In der Gebührennote machte sie noch vier Stunden Entschädigung für Zeitversäumnis geltend (AS 5), also für Hin- und Rückweg jeweils zwei Stunden, allerdings wurde von ihr nicht dargelegt, wie sich diese vier Stunden ergeben sollen. Ihre eigenen Angaben in der Beschwerde (AS 23 und 25) widersprechen den Angaben in der Gebührennote. Die Angaben in der Gebührennote werden nicht näher dargelegt, wohingegen die Angaben in der Beschwerde detailliert und nachvollziehbar sind. Es wurde daher den in der Beschwerde gemachten Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt und diese den Feststellungen zugrunde gelegt. Sofern die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass die Dauer des Rückwegs jener des Hinwegs entspricht, kann dem nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Rückwegs ist nämlich zu beachten, dass hier die Zeitspanne für die Parkplatzsuche, das Warten vor dem Gebäudeeingang zwecks Durchsuchung und eine vom BFA gefordert Anwesenheit von fünf Minuten vor Beginn der Einvernahme wegfallen. Die hierfür aufgewendete Zeit entfällt beim Rückweg. Unter Heranziehung der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde beträgt daher der Rückweg ca. 45 Minuten. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 53a Abs. 2 AVG von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.Die Gebühr ist gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. Die Gebühr ist gemäß § 53a Abs. 3 AVG dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.Die Gebühr ist gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, AVG dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten. Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Die Angaben des gerichtlich beeideten SV (Dolmetschers) über den Zeitaufwand sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, E 54 zu § 32 GebAG). Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, E 60 zu § 32 GebAG).Die Angaben des gerichtlich beeideten SV (Dolmetschers) über den Zeitaufwand sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, E 54 zu Paragraph 32, GebAG). Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, E 60 zu Paragraph 32, GebAG). Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin beläuft sich der Hinweg auf ca. 50 Minuten und der Rückweg auf ca. 45 Minuten. Insgesamt wendet die Beschwerdeführerin daher für Hin- und Rückweg zwei (begonnene) Stunden auf. Damit hat sie einen Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis von zwei Stunden. Diese wurden ihr auch im angefochtenen Bescheid zugesprochen. In der Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von jeweils einer begonnenen Stunde für Hin- und Rückweg, somit insgesamt zwei Stunden. Die Beschwerdeführerin zeigt in der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, da ihr die begehrten zwei Stunden vom BFA ohnehin zugesprochen wurden. Gemäß § 14 Abs. 1 GebAG ist als Mehraufwand für die Verpflegung (Mittagessen) € 8,50 zu vergüten. Der Mehraufwand für das Mittagessen ist gemäß § 14 Abs. 2 GebAG zu vergüten, wenn die Reise vor 11 Uhr angetreten und nach 14 Uhr beendet werden musste. Die Beschwerdeführerin hat die Reise vor 11 Uhr angetreten, allerdings nicht nach 14 Uhr beenden müssen, da nach Ende der Einvernahme um 09.30 Uhr eine Beendigung jedenfalls um ca. 10.30 Uhr erfolgte. Es wurde daher zu Recht kein Mehraufwand für Verpflegung bestimmt. Die Beschwerdeführerin erstattet in der Beschwerde auch kein Vorbringen gegen die Nichtzuerkennung eines Mehraufwands für Verpflegung. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, GebAG ist als Mehraufwand für die Verpflegung (Mittagessen) € 8,50 zu vergüten. Der Mehraufwand für das Mittagessen ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GebAG zu vergüten, wenn die Reise vor 11 Uhr angetreten und nach 14 Uhr beendet werden musste. Die Beschwerdeführerin hat die Reise vor 11 Uhr angetreten, allerdings nicht nach 14 Uhr beenden müssen, da nach Ende der Einvernahme um 09.30 Uhr eine Beendigung jedenfalls um ca. 10.30 Uhr erfolgte. Es wurde daher zu Recht kein Mehraufwand für Verpflegung bestimmt. Die Beschwerdeführerin erstattet in der Beschwerde auch kein Vorbringen gegen die Nichtzuerkennung eines Mehraufwands für Verpflegung. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L524.2236443.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.