← Österreich

{'item': 'W156 2190549-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2021 GeschäftszahlW156 2190549-1 SpruchW156 2190549-1/20E, W156 2190549-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 11.01.2018 erließ die SVS (vormals SVA) einen Bescheid, in welchem sie 1) feststellte, dass der BF zum 28.02.2018 verpflichtet sei, Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, Beiträge zur Selbständigenvorsorge, Verzugszinsen und Nebengebühren in der Höhe von 4.393,15 Euro zu entrichten und 2) der BF verpflichtet sei, ab dem 20.01.2018 Verzugszinsen in der Höhe von 3,38% aus 3.914,06 Euro zu entrichten. Begründet wurde der Bescheid wie folgt: Der BF habe in der Versicherungserklärung am 28.03.2014 angegeben, folgende selbständige Tätigkeiten auszuüben: Seit 1.11.2010 fallweise Beratungstätigkeit in der Schweiz; Von 21.07.2009 bis 31.01.2013 Führung einer österreichischen Niederlassung für XXXX in der Schweiz;Von 21.07.2009 bis 31.01.2013 Führung einer österreichischen Niederlassung für römisch 40 in der Schweiz; Ab 01.02.2013 Vertriebstätigkeit für XXXX in der Schweiz;Ab 01.02.2013 Vertriebstätigkeit für römisch 40 in der Schweiz; Im Zeitraum 01.11.2010 bis 15.06.2015 ASVG-versicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis zur XXXX GmbH;Im Zeitraum 01.11.2010 bis 15.06.2015 ASVG-versicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis zur römisch 40 GmbH; Ab 21.07.2009 selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz (lt EWR-Fragebogen). Die SVA hat in weiterer Folge daher im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 die Pflichtversicherung nach dem GSVG festgestellt, die erstmalige Vorschreibung von Beiträgen sei im dritten Quartal 2016 erfolgt. Unter Anwendung des § 2 SV-EG sei aufgrund der mit Schreiben vom 08.09.2017 vorgelegten Unterlagen die Beitragsgrundlagen wie folgt berechnet worden:Unter Anwendung des Paragraph 2, SV-EG sei aufgrund der mit Schreiben vom 08.09.2017 vorgelegten Unterlagen die Beitragsgrundlagen wie folgt berechnet worden: 2011: 10.540 CHF Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2.313 CHF Abzüge (Beiträge an die Säule 3a) 8.227 CHF (Umrechnungskurs 1.0919 = 7.534,57 Euro :12 = 627,88 Euro 2012: 25.825 CHF Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 9005 CHF Abzüge (Beiträge an Säule 3a) 16.820 CHF = 15.404,34 Euro : 12 = 1.283,70 Euro 2. Der BF brachte fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Die SVA gebe an, sie habe durch Pfändung der Pensionsansprüche 2.360,64 Euro einbehalten, tatsächlich seien es 7.502,56 Euro gewesen. Die vom BF auf dem Fragebogen vom 28.03.2014 angegebene Erwerbstätigkeit habe sich auf die durch einen Dienstvertrag im ASVG abgedeckte Arbeitsleistung bezogen. Die Feststellung der Pflichtversicherung vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 habe der BF nie bekommen, sonst hätte er sie sofort beeinsprucht. Die Steuerrechnungen für den Kanton Schwyz enthalten sowohl Gemeinde- als auch Kantonsveranlagungen, die Steuererklärung war für den BF zwingend. Er habe seine ASVG-Gehaltszahlungen aus Ö sowie auch sämtliche Zahlungen aus Sparverträgen und die Rechnungen für 2011 und 2012 an XXXX in der CH-Steuererklärung angeführt, was zu einem „Einkommen“ von 18.800 CHF für 2011 und 16.300 CHF für 2012 führte. Die belangte Behörde habe fälschlich festgestellt, dass der BF in der Schweiz eine selbständige und in Ö eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt habe. In weiterer Folge legte der BF seine Tätigkeit für die XXXX GmbH dar.Die vom BF auf dem Fragebogen vom 28.03.2014 angegebene Erwerbstätigkeit habe sich auf die durch einen Dienstvertrag im ASVG abgedeckte Arbeitsleistung bezogen. Die Feststellung der Pflichtversicherung vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 habe der BF nie bekommen, sonst hätte er sie sofort beeinsprucht. Die Steuerrechnungen für den Kanton Schwyz enthalten sowohl Gemeinde- als auch Kantonsveranlagungen, die Steuererklärung war für den BF zwingend. Er habe seine ASVG-Gehaltszahlungen aus Ö sowie auch sämtliche Zahlungen aus Sparverträgen und die Rechnungen für 2011 und 2012 an römisch 40 in der CH-Steuererklärung angeführt, was zu einem „Einkommen“ von 18.800 CHF für 2011 und 16.300 CHF für 2012 führte. Die belangte Behörde habe fälschlich festgestellt, dass der BF in der Schweiz eine selbständige und in Ö eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt habe. In weiterer Folge legte der BF seine Tätigkeit für die römisch 40 GmbH dar. 3. Der Beschwerdeakt wurde am 22.03.2018 dem BVwG vorgelegt. 4. Der BF brachte am 06.03.2019 eine „Erweiterung“ der Beschwerde ein. Er fordere, dass die Kontonachricht auf „Null“ gesetzt werde, ihm die exekutierten Beiträge von 7.502,56 Euro und die Auslagen in der Höhe von 4.223,86 Euro sowie die Exekutionskosten erstattet werden. 5. Der BF reichte am 30.03.2018 eine Ergänzung zur Beschwerde nach. Obwohl der Bescheid von falschen Tatsachen ausgehe, pfände ihn die belangte Behörde weiterhin bis zum Existenzminimum. Er vermute, dass ihn die belangte Behörde handlungsunfähig machen möchte. Er fordere neben der Rückerstattung der einbehaltenen Beiträge und Ausgleich seiner Kosten auch den sofortigen Stopp weiterer Pfändungen. 6. Am 11.04.2018 reichte der BF ein weiteres Schreiben nach. Er habe eine weitere Zahlungserinnerung über 120,76 Euro erhalten. Er sei ASVG Rentner und nicht selbständig. Trotz Feststellungsbescheid und falschen Annahmen habe die SVA inzwischen einen Betrag von 8.063,05 Euro exekutiert. 7. Am 06.08.2018 übermittelte der BF einen Schriftsatz. Er sei seit 2009 nie im In- oder Ausland in einem selbständigen Arbeitsverhältnis gewesen. Er sei für ein österreichisches Unternehmen angestellt und für dieses Unternehmen auch in der Schweiz tätig gewesen. Er werde sich an die Volksanwaltschaft wenden, das zeitgleich eingeleitete Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht sei unterbrochen, da er sich eine Rechtsvertretung ohne Verfahrenshilfe nicht leisten könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF war vom 01.11.2010 bis 31.12.2014 nach seinen Angaben in der Schweiz selbständig tätig (Beratungstätigkeit und Führung einer Niederlassung für die XXXX GmbH in der Schweiz).Der BF war vom 01.11.2010 bis 31.12.2014 nach seinen Angaben in der Schweiz selbständig tätig (Beratungstätigkeit und Führung einer Niederlassung für die römisch 40 GmbH in der Schweiz). In Österreich bestand zugleich ein Angestelltenverhältnis iSd ASVG zur XXXX GmbH von 01.11.2010 bis 15.06.2015.In Österreich bestand zugleich ein Angestelltenverhältnis iSd ASVG zur römisch 40 GmbH von 01.11.2010 bis 15.06.2015. Aufgrund seiner Tätigkeit in der Schweiz wurde der BF von der belangten Behörde in Österreich in diesem Zeitraum als Selbständiger geführt. Dem BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2014 ein Fragebogen zur selbständigen Tätigkeit zugesandt. Der BF übermittelte dem mit 28.03.2014 ausgefüllten Fragebogen an die belangte Behörde. Die vom BF mit Schreiben vom 08.09.2017 übermittelten Einkommenssteuerbescheide der Schweiz weisen folgende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus: 2011: 10.540 CHF – 2.313 CHF (Beiträge an Säule 3) = 8.227 CHF 2012: 25.825 CHF – 9.005 CHF (Beiträge an Säule 3) = 16.820 CHF Von der PVA erging am 23.03.2017 ein Bescheid, in welchem die offene Forderung der belangten Behörde in der Höhe von 9.180,17 Euro zzgl Verzugszinsen ab dem 01.04.2017 auf den Leistungsanspruch aufgerechnet wird. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht ist derzeit unterbrochen. Die Exekution der Pensionsbezüge, basierend auf einem Exekutionstitel vom 17.01.2017 wurde am 15.03.2018 gemäß § 45a EO aufgeschoben.Die Exekution der Pensionsbezüge, basierend auf einem Exekutionstitel vom 17.01.2017 wurde am 15.03.2018 gemäß Paragraph 45 a, EO aufgeschoben. Zur Berechnung der Forderungssumme: 2011: 10.540 CHF Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2.313 CHF Abzüge (Beiträge an die Säule 3a) 8.227 CHF (Umrechnungskurs 1.0919) = 7.534,57 Euro :12 = 627,88 Euro 2012: 25.825 CHF Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 9005 CHF Abzüge (Beiträge an Säule 3a) 16.820 CHF = 15.404,34 Euro :12 = 1.283,70 Euro Die Höhe der monatlichen Beiträge wurden nach der folgenden Rechnung festgestellt: 2011: Pensionsversicherung: 627,88 Euro x 17,5 % = 109,88 Euro Krankenversicherung: 627,88 Euro x 7,65 % = 48,03 Euro 2012: Pensionsversicherung: 1.283,70 Euro x 17,5 % = 224,65 Euro Krankenversicherung: 1.283,70 Euro x 7,65 % = 98,20 Euro Beitrag zur Selbständigenvorsorge: 2011: 1.434,81 Euro x 1,53 % = 21,95 Euro 2012: 1.244,01 Euro x 1,53 % = 19,03 Euro Beiträge zur Unfallversicherung: 2011: 8,20 Euro monatlich 2012: 8,25 Euro monatlich Zur Berechnung des ausstehenden Betrages: 2016: Saldovortrag: 0 Euro Unfallversicherung 2011: 98,40 Euro Unfallversicherung 2012: 99,00 Euro Pensionsversicherung 2011 (1.434,81 Euro x 17,5% = 251,09) x 12 = 3.013,08 Euro Pensionsversicherung 2012 (1.244,01 Euro x 17,5% = 217,70

  1. x)12 = 2.612,40 Euro Krankenversicherung 2011 (1.434,81 Euro x 7,65% = 109,76) x 12 = 1.317,12 Euro Krankenversicherung 2012 (1.244,01 Euro x 7,65% = 95,17) x 12 = 1.142,04 Euro Beiträge zur Selbständigenvorsorge 2011 21,95 Euro x 12 = 263,40 Euro Beiträge zur Selbständigenvorsorge 2012 19,03 Euro x 12 = 228,36 Euro Verzugszinsen: 57,06 Euro Summe 8.830,86 Euro 2017: Saldoübertrag: 8.830,86 Euro Verzugszinsen: 326,24 Euro Mahngebühr: 1 Euro Exekutionskosten: 206,37 Euro Abzüglich einer Zahlung von 2.360,84 Euro Summe: 7.003.63 Euro 2018: Saldoübertrag: 7.003,63 Euro Gutschrift Verzugszinsen: -88,59 Euro Berichtigung Pensionsversicherung 2011: -1.694,52 Euro Berichtigung Krankenversicherung 2011: -740,76 Euro Berichtigung Pensionsversicherung 2012: 88,40 Euro Berichtigung Krankenversicherung 2012: 36,36 Euro Beitragsrückstand Beginn 1. Quartal 2018 in Summe 4.599,52 Euro Der Beitragsrückstand zum Stichtag 28.02.2018 beträgt unter Berücksichtigung aller bis dahin verbuchten Zahlungen 4.393,15 Euro. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdeakt. Der BF hat mit 28.03.2014 eine Versicherungserklärung für Freiberufler gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG abgegeben (AS 32ff.). In dieser führte er aus, dass er fallweise eine Beratungstätigkeit seit dem 01.11.2010, die Führung einer österr. Niederlassung und Vertriebstätigkeit – allesamt in der Schweiz – selbständig vornimmt. Auf der Seite brachte er einen Vermerk an, dass er in Österreich keine selbständige Tätigkeit ausübt. Der BF hat mit 28.03.2014 eine Versicherungserklärung für Freiberufler gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG abgegeben (AS 32ff.). In dieser führte er aus, dass er fallweise eine Beratungstätigkeit seit dem 01.11.2010, die Führung einer österr. Niederlassung und Vertriebstätigkeit – allesamt in der Schweiz – selbständig vornimmt. Auf der Seite brachte er einen Vermerk an, dass er in Österreich keine selbständige Tätigkeit ausübt. Mit selben Datum gab der BF im EWR-Fragebogen an, dass er als Einzelunternehmer/Freiberufler die Beratung und Verkaufsunterstützung in der Schweiz vornehme. In einem Schriftsatz vom 11.11.2016 gab der BF wiederum an, dass er kein Gewerbe habe und auch keines betrieben habe. Im Beschwerdeakt sind die Einkommenssteuererklärungen des BF für die Schweiz für die Jahre 2011 und 2012 vorhanden, in denen der BF für das Jahr 2011 neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit in der Höhe von 14.560 CHF auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von 10.540 CHF geltend machte (AS 111 ff.). Im Jahr 2012 machte der BF neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit in der Höhe von 17762 CHF auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von 25.825 CHF geltend (AS 111 ff.). Mit Schreiben seines (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters vom 08.09.2017 gab der BF bekannt, dass den Einkünften in den Jahren 2011 und 2012 Ausgaben in zumindest der gleichen Höhe gegenübergestanden seien. In diesem Schreiben wurde weiter ausgeführt, dass die selbständige Tätigkeit des BF in der Schweiz Bemühungen zur Kundenakquise für die GmbH in der Schweiz, Frankreich, Benelux, Italien und Deutschland umfasst habe. Die fakturierten „Umsätze“ haben sich nahezu ausschließlich auf die vom BF weiterverrechneten Vertriebsaufwendungen bezogen, einen Gewinn habe er in den Jahren 2011 und 2012 nicht erwirtschaftet. Es handle sich daher nicht um Einkünfte, sondern um Aufwandersatzrefundierungen, die für die Berechnung der Sozialleistungspflicht nicht herangezogen werden dürften. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Steuererklärung keine Hinweise darauf liefert, dass es sich um Aufwandsentschädigungen des BF handelt – anderfalls wären diese in den Steuerklärungen anders deklariert und in den Steuerbescheiden wohl im Sinne einer Gegenüberstellung von Aufwendungen und deren Ersatz und nicht als Einkommen behandelt worden. Der BF hat trotz mehrfacher Aufforderung nicht den Beweis erbringen können, dass seine in der Schweiz erzielten Einkünfte (welche dort als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit deklariert wurden) in Wahrheit jene Einkünfte waren, die bereits in Österreich von der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sind. Der BF vermochte auch keine Aufstellungen oder Nachweise für seine Behauptung vorlegen, dass das „Einkommen“ in Wirklichkeit nur eine Art Aufwandsersatz gewesen ist. Somit konnte er keine Unterlagen beibringen, welche die Angaben, dass die Zahlung nur eine „Aufwandsentschädigung“ gewesen sei, untermauern hätten können. Zudem hat die belangte Behörde schon mit der Übersendung der Fragebögen und im Begleitschreiben zum Ausdruck gebracht, dass eine selbständige Tätigkeit angenommen wird, was vom BF damals unbestritten blieb. Vielmehr befüllte der BF die Fragebögen und gab selber an, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt. In einem Schreiben vom 10.03.2016 gab der BF an, dass er „das Unternehmen in der Schweiz aufgelöst habe“. Die Wortwahl sowohl im Schreiben vom 08.09.2017 als auch im Schreiben vom 10.03.2016 intendiert, dass der BF sich selber als „Selbständiger“ in der Schweiz angesehen hat, was auch der Deklaration seiner Tätigkeit in den Fragebögen vom 28.03.2014 entspricht. Einen Gegenbeweis dafür, dass er nicht selbständig in der Schweiz tätig war, vermochte der BF nicht zu erbringen. Aus diesem Grund durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der BF in der fraglichen Zeit eine selbständige Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat. Die Berechnung der Forderungssumme wurde vom BF nicht beanstandet und erschließt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.1. Rechtliche Grundlagen: Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit: Amtsblatt Nr. L 114 vom 30/04/2002 S. 0006 – 0072: Artikel 1 – Ziel: Ziel dieses Abkommens zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist folgendes:
  2. a)Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
  3. b)Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
  4. c)Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
  5. d)Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. VO 883/2004: Artikel 13: Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

(1)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
  1. a)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
  2. b)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
(2)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt
  1. a)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
  2. b)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3)Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4)Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5)Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden. VO 1408/71: Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt:
  1. a)vorbehaltlich Buchstabe
  2. b)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten Rechtsvorschriften;
  3. b)in den in Anhang VII aufgeführten Fällen — den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmt werden, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und — den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14a Nummern 2, 3 oder 4 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt:
  4. a)vorbehaltlich Buchstabe
  5. b)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten Rechtsvorschriften;
  6. b)in den in Anhang römisch sieben aufgeführten Fällen — den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmt werden, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und — den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14a Nummern 2, 3 oder 4 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt. Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG: § 2.
(1)Führt die Anwendung des Titels II der Verordnung dazu, dass eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder deren in Österreich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sich auf das Gebiet eines solchen anderen Staates erstreckt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für diese im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag giltParagraph 2,
(1)Führt die Anwendung des Titels römisch zwei der Verordnung dazu, dass eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder deren in Österreich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sich auf das Gebiet eines solchen anderen Staates erstreckt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für diese im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt
  1. a)für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte;
  2. b)für die Anwendung des NVG 1972 als nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte. In Fällen von landwirtschaftlichen Teilflächen eines österreichischen Betriebes, die keine organisatorische Einheit bilden, ist der Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 3 BSVG durch den zuständigen österreichischen Träger der unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) ermittelte Ertragswert zu Grunde zu legen.In Fällen von landwirtschaftlichen Teilflächen eines österreichischen Betriebes, die keine organisatorische Einheit bilden, ist der Bildung des Versicherungswertes nach Paragraph 23, Absatz 3, BSVG durch den zuständigen österreichischen Träger der unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich (Paragraphen 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) ermittelte Ertragswert zu Grunde zu legen.
(2)Wird nach einem Abkommen vorgesehen, dass eine Person, die aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen würde, nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterliegt, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, so ist diese Person bei einer Zuständigkeit Österreichs so zu behandeln, als ob sie ihre gesamte selbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet Österreichs ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würde. GSVG: § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: (…..)Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: (…..) 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. § 4.
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: (…..)Paragraph 4,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: (…..)
  1. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
  2. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben; § 25.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  1. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  3. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten; § 27 Abs. 1, idF BGBl. I Nr. 111/2010,Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27, Absatz eins,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,, Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
  4. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
  5. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% § 27a.
(1)Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.Paragraph 27 a,
(1)Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 25,) zu leisten. § 27d.
(1)Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.Paragraph 27 d,
(1)Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. § 35.
(1)Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.Paragraph 35,
(1)Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
(2)Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(2a)Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(2a)Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. § 37.
(1)Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).Paragraph 37,
(1)Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2)Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(2)Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3)Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4)Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger. 3.1.
  1. Auf den Beschwerdefall bezogen: Auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit Abl.Nr. 114 vom 30.4.2002 gilt die VO 1408/71 bis zum 31.03.2012 grundsätzlich auch im Verhältnis zur Schweiz. Auf Grund eines Beschlusses des gemischten Ausschusses vom 31.3.2012 gilt die VO 883/2004 ab April 2012 auch im Verhältnis zur Schweiz. Auf Grund eines Beschlusses des gemischten Ausschusses vom 31.3.2012 gilt die VO 883 aus 2004, ab April 2012 auch im Verhältnis zur Schweiz. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der BF demnach in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit und in der Schweiz eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Aus den oben zitierten Bestimmungen der VO 1408/71 ergibt sich, dass er daher den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er seine abhängige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt – fallbezogen daher den österreichischen Rechtsvorschriften. Daher unterlag der BF im verfahrensrelevanten Zeitraum auch bezüglich seiner in der Schweiz ausgeübten selbständigen Tätigkeit dem österreichischen GSVG. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid nachvollziehbar die Berechnung der Beitragsgrundlagen für 2011 und 2012 auf der Basis der in der CH-Steuererklärung des BF enthaltenen Daten dargelegt. Auf der Grundlage der errechneten Beitragsgrundlagen hat die belangte Behörde weiter dargelegt, auf welchen gesetzlichen Grundlagen und wie sie die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung, Pensionsversicherung, des Zusatzbeitrages und der Beiträge zur Selbstständigenvorsorge errechnet hat. Die rechnerische Auflistung enthält auch die Beträge der angelaufenen Verzugszinsen, der Mahngebühr, der Exekutionskosten und eine Aufstellung der vom BF eingelangten Zahlungen. Offensichtliche Fehler in der Berechnung wurden vom BF nicht behauptet und konnten auch vom Gericht nicht festgestellt werden. Auch die Verrechnung von Verzugszinsen erfolgte dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Zum Vorbringen des BF, dass die Einbehalte und Exekutionen der belangten Behörde schon mehr als die im Bescheid genannten 2.360,84 Euro ausmachen, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die im Bescheid enthaltenen Summen stichtagsbezogen sind (mit 28.02.2018). Aus diesem Grund ist es immanent, dass sich die Summen (Höhe der Forderungen und Höhe der geleisteten Zahlungen durch den BF) wechselseitig verändert haben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  2. Zu Spruchpunkt II. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:3.1.
  3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz: Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden.Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
  5. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
  6. 1 EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.
  7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W156.2190549.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.