den §§ 46, 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und 3 Z 5, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und §§ 9 und 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
den Paragraphen 46, 52, Absatz 5 und Absatz 9, 53, Absatz eins und 3 Ziffer 5, 55, Absatz 4, FPG i.d.g.F. und Paragraphen 9 und 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
GB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.2. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.09.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des Mordes
Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Vm Abs 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.)
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).5. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.01.2021 wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
GB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 25.09.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des Mordes
Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seine Frau vorsätzlich getötet hat, indem er zunächst mit einer Holzlatte viermal auf ihren Hinterkopf schlug, wodurch sie zu Sturz kam, sich auf die am Boden Liegende setzte und mit einer Holzlatte gegen ihren Hals drückte, was infolge der massiven Kompression der Halsweichteile den Erstickungstod zur Folge hatte. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung der Umstand, dass der BF sich sofort nach der Tat stellte und der bisher ordentliche Lebenswandel und die Unbescholtenheit, als erschwerend die Begehung zum Nachteil einer Angehörigen und die brutale Vorgehensweise gewertet. Bei der ermordeten Frau handelte es sich um die Ehegattin des BF und die Mutter der drei minderjährigen Kinder des BF. Der BF befand sich von 20.09.2019 bis 01.10.2020 in Untersuchungshaft und befindet sich seither in Strafhaft. Aktuell verbüßt er seine Strafhaft in der JA Stein und wird voraussichtlich am 20.09.2039 aus der Strafhaft entlassen. b) Zur Lage im Herkunftsstaat: Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist.
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II NR. 145/2019) gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr in den Kosovo auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist.
Paragraph eins, Ziffer 2, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, NR. 145 aus 2019,) gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr in den Kosovo auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“ Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 1.
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies aus folgenden Gründen:1.4. Weiters trifft die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht der belangten Behörde zu, wonach das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies aus folgenden Gründen: Der BF wurde rechtskräftig wegen des Verbrechens des Mordes
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd der Umstand, dass der BF sich sofort nach der Tat stellte und der bisher ordentliche Lebenswandel und die Unbescholtenheit, als erschwerend die Begehung zum Nachteil einer Angehörigen sowie die brutale Vorgehensweise gewertet. Eine Zeitstrafe wurde aufgrund des Nachtatverhaltens des BF verhängt, da sich dieser trotz zahlreicher Möglichkeiten das Land zu verlassen und so vermutlich nicht (rasch) ergriffen worden wäre selbst stellte. Zwar wurde die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt, jedoch musste auch aufgrund der brutalen Vorgehensweise zum Nachteil der Gattin und Mutter seiner Kinder mit der Zeitstrafe im höchstmöglichen Ausmaß das Auslangen gefunden werden. Auch aufgrund der Generalprävention war eine Strafmilderung unabdingbar.Der BF wurde rechtskräftig wegen des Verbrechens des Mordes
Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd der Umstand, dass der BF sich sofort nach der Tat stellte und der bisher ordentliche Lebenswandel und die Unbescholtenheit, als erschwerend die Begehung zum Nachteil einer Angehörigen sowie die brutale Vorgehensweise gewertet. Eine Zeitstrafe wurde aufgrund des Nachtatverhaltens des BF verhängt, da sich dieser trotz zahlreicher Möglichkeiten das Land zu verlassen und so vermutlich nicht (rasch) ergriffen worden wäre selbst stellte. Zwar wurde die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt, jedoch musste auch aufgrund der brutalen Vorgehensweise zum Nachteil der Gattin und Mutter seiner Kinder mit der Zeitstrafe im höchstmöglichen Ausmaß das Auslangen gefunden werden. Auch aufgrund der Generalprävention war eine Strafmilderung unabdingbar. Aus den Erschwerungsgründen kann bereits eine grundsätzliche Gefahr, die vom BF ausgeht, angenommen werden, zumal dieser nicht zurückschreckte, brutal gegen gegen eine eigene, enge Angehörige vorzugehen. Eine positive Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhalten des BF ist bereits aufgrund der noch andauernden und dem erst geringen Teil der verbüßten Haftstrafe nicht möglich. Der BF befindet sich gegenwärtig in Strafhaft und hat noch voraussichtlich weitere achtzehneinhalb Jahre zu verbüßen. Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169). Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem BF – auch ohne dass dieser zuvor straffällig wurde – der Unrechtsgehalt seiner Tat bewusst war und er sich trotz seines aufrechten Familienlebens nicht davon abbringen lies, in der schwersten sich gegen Leib und Leben gerichteten Form straffällig zu werden. Alleine die Schwere der Tat indiziert eine nachhaltige Gefahr der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich bei einem Verbleib des BF im Bundesgebiet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Die Aufenthaltsbeendigung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Der BF ist seit dem Jahr 2009 im Bundesgebiet und war seither durchgehend aufrecht gemeldet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines Aufenthalts zu. Dem Beschwerdeführer kommt auch zugute, dass er seit 2011 durchgehend über einen gültigen, und seit 17.06.2016 sogar über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Die Aufenthaltsbeendigung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Der BF ist seit dem Jahr 2009 im Bundesgebiet und war seither durchgehend aufrecht gemeldet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines Aufenthalts zu. Dem Beschwerdeführer kommt auch zugute, dass er seit 2011 durchgehend über einen gültigen, und seit 17.06.2016 sogar über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Der BF war mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er drei minderjährige Kinder hat, welche ebenfalls österreichische Staatsbürger sind, verheiratet. Darüber hinaus leben im Bundesgebiet die Schwiegereltern des BF sowie eine Schwester. In Österreich war der BF berufstätig. Der BF ließ sich trotz seines Privat- und Familienlebens und trotz des Wissens, dass eine Verurteilung eine Trennung von seiner Familie bedeuten kann, nicht davon abbringen, massiv straffällig zu werden. Durch die Ermordung seiner Ehefrau, der Mutter der gemeinsamen Kinder, beendete der BF das bestehende Familienleben. Im Sinne der Beurteilung des Familienlebens des BF in Österreich muss angesichts dieser Umstände davon ausgegangen werden, dass der BF das familiäre Band bewusst durchschnitt. Seit seiner Festnahme ist jeder persönliche Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern abgebrochen. Dass die Schwiegereltern, welche sich um die drei minderjährigen Kinder kümmern, diesen einen Besuch ihres Vaters im Gefängnis erlauben, ist angesichts des Umstandes, dass es sich beim Mordopfer um ihre Tochter und die Mutter der Kinder handelt, nicht zu erwarten. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Schwiegereltern des BF den Kindern erlauben, den BF im Gefängnis zu besuchen, bedeutet dies nicht, dass die Kinder von dieser Erlaubnis Gebrauch machen (wollen). Selbst im Falle eines tatsächlichen Besuches würde sich der Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern jedoch ausschließlich auf die Besuchszeiten beschränken. Da die Kinder elf, sechs und vier Jahre alt sind, ist davon auszugehen, dass die emotionale und sonstige Bindung der Kinder zu ihrem Vater im Laufe der Zeit abnehmen wird und ist eine zukünftige Verbesserung der Beziehung zwischen dem BF und seinen minderjährigen Kindern mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, zumal der BF seinen Kindern die Mutter genommen und das Familienleben nachhaltig und unwiederbringlich zerstört hat. Zum Entscheidungszeitpunkt kann daher der Aufenthalt und Lebensmittelpunkt der mj Kinder des BF in Österreich nicht dazu führen, dass ein schützenswertes Interesse am Zusammenleben des BF mit seinen mj Kindern und somit an einem Weiterverbleib in Österreich begründet wird. Gleichzeitig kann das im Sinne des Kindeswohls zu berücksichtigende grundsätzliche Interesse eines Kindes, mit seinen leiblichen Eltern aufzuwachsen, in diesem Fall nicht angenommen werden, weil der BF gerade durch die Ermordung der Mutter seiner Kinder diesen die Chance darauf genommen hat, mit dieser aufzuwachsen. Zudem gefährdet die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm nach wie vor ausgehenden Gefährlichkeit und der daraus resultierenden negativen Gefahrenprognose das Kindeswohl. Die Brutalität des BF hat sich bereits einmal gegen ein Familienmitglied der Kernfamilie gerichtet, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF seine Brutalität auch gegen andere Mitglieder seiner Kernfamilie – nämlich seinen Kindern – richtet. Unter Beachtung des Kindeswohls der nunmehr vier-, sechs- und elfjährigen Kinder des BF und der – voraussichtlich für längere Zeit – vollständigen Kontaktlosigkeit zu ihrem Vater, dem BF, ist es vertretbar, die minderjährigen Kinder alleine mit den Großeltern mütterlicherseits zu belassen. Daher kann das Kindeswohl der drei minderjährigen Kinder zum Entscheidungszeitpunkt nicht in die Gesamtabwägung der Interessen bei der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF einfließen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Kinder zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft bereits volljährig sein werden. Auch seine Erwerbstätigkeit erhöht die privaten Interessen des BF nicht maßgeblich, zumal er zum Zeitpunkt der Festnahme keiner Erwerbstätigkeit nachging und aufgrund der voraussichtlichen langen Haftdauer davon auszugehen ist, dass seine zum Zeitpunkt der Festnahme vorhandene Integration in den Arbeitsmarkt nach der Haftentlassung relativiert sein wird. Insgesamt betrachtet, vermögen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich die öffentlichen Interessen – eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten gegen Leib und Leben – an einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht aufwiegen. Daran vermag auch der Umstand, dass es sich bei dem am Nebenwohnsitz des BF befindlichen Gebäude um ein im Eigentum des BF stehendes Haus handelt, bei hypothetischer Zugrundelegung nichts zu ändern. Es bestehen auch noch Bindungen des BF in den Kosovo. So erlangte der BF seine Schulausbildung im Kosovo und wuchs im Herkunftsstaat auf. Im Kosovo leben nach wie vor die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des BF, zu welchen er trotz Verbüßung der Freiheitsstrafe nach wie vor (telefonischen) Kontakt hat. Vor seiner Inhaftierung besuchte ihn die Familie mehrmals in Österreich. Der BF sprich nach wie vor Albanisch weshalb auch nichts dagegenspricht, dass der BF im Kosovo durch Annahme einer Erwerbstätigkeit seine Existenz sichern kann. Seine minderjährigen Kinder sind bis zur voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft volljährig, womit ihnen dann jederzeit die Möglichkeit offen steht, ihren Vater, den BF, im Herkunftsstaat zu besuchen. Aber auch eine Kontaktaufnahme der Kinder mit dem BF im Kosovo mittels elektronischer Kommunikationsmittel wird diesen dann möglich sein. Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, wonach diese Form des Kontaktes eine körperliche Nähe und nonverbale Interaktion nicht ersetzten kann, ist zwar zuzustimmen, jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass auch bereits während der Verbüßung der Haftstrafe nur ein allenfalls eingeschränkter Kontakt möglich ist und es sich unter der Annahme, dass die Kinder des BF nach dessen Entlassung Kontakt halten wollen um eine zusätzliche Möglichkeit der Kontaktaufnahme handeln wird. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, welche gegen eine problemlose Integration in die kosovarische Gesellschaft sprechen würden. Aufgrund der dargelegten gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines stets rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der Beziehung zu seinen nahen Angehörigen (Kinder, Schwiegereltern und Schwester) zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes (das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB) des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.Aufgrund der dargelegten gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines stets rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der Beziehung zu seinen nahen Angehörigen (Kinder, Schwiegereltern und Schwester) zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes (das Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB) des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 2.1.
Abs 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.2.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Für die
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat, ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat, ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass
Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist im Kosovo bis auf weiteres zu rechnen. Seit 13.07.2020 gilt ein allgemeines Gebot, außerhalb seines Eigenheimes, einen Gesichtsschutz (Maske) zu tragen sowie eine Distanz von 2m zu anderen Personen einzuhalten. Das Nicht-Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit wird mit 35,-- Euro bestraft (https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kosovo 01.03.2021). Auch die durch das österreichische Außenministerium zuletzt im Hinblick auf den Kosovo wegen steigender Infektionszahlen neuerlich ausgesprochene Reisewarnung führt zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens eines realen Risikos einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist im Kosovo bis auf weiteres zu rechnen. Seit 13.07.2020 gilt ein allgemeines Gebot, außerhalb seines Eigenheimes, einen Gesichtsschutz (Maske) zu tragen sowie eine Distanz von 2m zu anderen Personen einzuhalten. Das Nicht-Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit wird mit 35,-- Euro bestraft (https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kosovo 01.03.2021). Auch die durch das österreichische Außenministerium zuletzt im Hinblick auf den Kosovo wegen steigender Infektionszahlen neuerlich ausgesprochene Reisewarnung führt zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens eines realen Risikos einer Verletzung von durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Eine der Abschiebung in den Kosovo entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides: römisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides: 3.1. Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
1 und 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wobei bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert
Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wobei bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Mordes und der daraus ersichtlichen Bereitschaft des BF mit Brutalität gegen eine Angehörige der Kernfamilie, nämlich die Ehegattin und zugleich Mutter der gemeinsamen Kinder, vorzugehen, lässt auf eine besondere Gewaltbereitschaft des BF schließen. Das aufrechte Familienleben hat den BF nicht davon abgehalten, straffällig zu werden, sondern hat er diesem durch die Straffälligkeit bewusst ein Ende gesetzt. Zu den privaten und familiären Interessen der BF ist auf die Ausführungen unter Punkt III.
Vm. Abs. 3 Z 1 und 5 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 4.1.
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.4.1.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 4.
Abs 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Abs 2 BFA-VG – wie im vorliegenden Fall geschehen - aberkannt wurde.Das Bundesamt hat in der Folge von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG – wie im vorliegenden Fall geschehen - aberkannt wurde. Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheide abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheide abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage im Kosovo in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in seine durch Art. 2 oder 3 EMRK befürchten würde. Ebenso wenig wurde der zur Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen rechtlichen Verurteilung wegen Mordes getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich entgegengetreten. Da auch bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten privaten Bindungen im Bundesgebiet aufgrund des besonders schweren Verbrechens des Mordes Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben. Das Unterbleiben einer persönlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurde zwar moniert, doch es wurden keine Sachverhalte aufgezeigt, welche der Beschwerdeführer (zusätzlich) zu seinem schriftlichen Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt hätte vorbringen wollen, sodass keine Entscheidungsrelevanz eines allfälligen Verfahrensmangels dargetan wurde. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage im Kosovo in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in seine durch Artikel 2, oder 3 EMRK befürchten würde. Ebenso wenig wurde der zur Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen rechtlichen Verurteilung wegen Mordes getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich entgegengetreten. Da auch bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten privaten Bindungen im Bundesgebiet aufgrund des besonders schweren Verbrechens des Mordes Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben. Das Unterbleiben einer persönlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurde zwar moniert, doch es wurden keine Sachverhalte aufgezeigt, welche der Beschwerdeführer (zusätzlich) zu seinem schriftlichen Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt hätte vorbringen wollen, sodass keine Entscheidungsrelevanz eines allfälligen Verfahrensmangels dargetan wurde. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Die Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vgl. § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Die Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B) III.4. Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.4. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W163.2239521.1.00
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