RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2021 GeschäftszahlW164 2238260-1 SpruchW164 2238260-1/5E, W164 2238260-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 13.11.2020, Zl. VSNR. XXXX , AMS 964-Wien Laxenburger Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 09.11.2020 bis 03.01.2021 verloren habe. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe sich auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der XXXX -GmbH (im Folgenden V-GmbH) nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 13.11.2020, Zl. VSNR. römisch 40 , AMS 964-Wien Laxenburger Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 09.11.2020 bis 03.01.2021 verloren habe. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe sich auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 -GmbH (im Folgenden V-GmbH) nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er am 06.11.2020 einen Anruf der V-GmbH bekommen habe. Er sei lediglich gefragt worden, ob er Interesse an einem 25-Stunden-Job als Lagerarbeiter hätte. Daraufhin habe er erwidert, dass er lieber Vollzeit arbeiten würde, woraufhin ihm gesagt worden sei, dass es derzeit keine Vollzeitjobs gebe. Dieses Gespräch habe lediglich „1 min 5 sek“ [Zitat BF] gedauert. Ein Zusammenhang mit einem Vermittlungsvorschlag des AMS sei dem BF zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Erst am 09.11.2020 habe der BF im e-AMS-Konto vier Vermittlungsvorschläge gesehen, wobei einer davon bereits mit einer Absage versehen gewesen sei. Somit liege keine Vereitelung vor.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2020, GZ: WF 2020-0566-9-003024, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Zur Begründung verwies das AMS auf die mit dem BF am 06.11.2020 getroffenen Betreuungsvereinbarung die als Arbeitsausmaß „Voll-/Teilzeit“ festgehalten habe. Auch sei festgehalten worden, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Verpacker bzw. Verkaufshelfer sowie nach allen sonstigen nach § 9 AlVG zumutbaren Stellen unterstützt. Am 06.11.2020 sei dem BF im Zuge eines telefonischen Beratungstermins das gegenständliche Stellenangebot via e-AMS übermittelt worden. Am 09.11.2020 habe das AMS die Rückmeldung vom potentiellen Dienstgeber erhalten, dass sich der BF auf die angebotene Stelle nicht beworben hätte, da er kein Interesse an einer Teilzeitstelle habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2020, GZ: WF 2020-0566-9-003024, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Zur Begründung verwies das AMS auf die mit dem BF am 06.11.2020 getroffenen Betreuungsvereinbarung die als Arbeitsausmaß „Voll-/Teilzeit“ festgehalten habe. Auch sei festgehalten worden, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Verpacker bzw. Verkaufshelfer sowie nach allen sonstigen nach Paragraph 9, AlVG zumutbaren Stellen unterstützt. Am 06.11.2020 sei dem BF im Zuge eines telefonischen Beratungstermins das gegenständliche Stellenangebot via e-AMS übermittelt worden. Am 09.11.2020 habe das AMS die Rückmeldung vom potentiellen Dienstgeber erhalten, dass sich der BF auf die angebotene Stelle nicht beworben hätte, da er kein Interesse an einer Teilzeitstelle habe. Der BF hätte als Bezieher von Notstandshilfe alles Zumutbare zu unternehmen gehabt, um wieder eine vollversicherte Beschäftigung zu erlangen. Der BF habe eine mögliche Annahme der gegenständlichen Beschäftigung dadurch vereitelt, dass er bereits im Vorgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber gesagt habe, er würde lieber Vollzeit arbeiten. Die Vermittlung einer (Anm.: vollversicherungspflichtigen) Teilzeitstelle hätte der am 06.11.2020 aufgenommenen Betreuungsvereinbarung entsprochen und wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zumutbar gewesen. Auch wenn der BF zum Zeitpunkt des Anrufs nicht gewusst habe, dass es sich dabei um einen Stellenvorschlag des AMS gehandelt habe, so hätte es sich um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit gehandelt, deren Ablehnung ebenfalls zu einer Sanktion gemäß § 10 AlVG geführt hätte. Da gegen den BF bereits in der Vergangenheit eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt worden sei und der BF seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfülle, betrage der Sanktionszeitraum acht Wochen.Der BF hätte als Bezieher von Notstandshilfe alles Zumutbare zu unternehmen gehabt, um wieder eine vollversicherte Beschäftigung zu erlangen. Der BF habe eine mögliche Annahme der gegenständlichen Beschäftigung dadurch vereitelt, dass er bereits im Vorgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber gesagt habe, er würde lieber Vollzeit arbeiten. Die Vermittlung einer Anmerkung, vollversicherungspflichtigen) Teilzeitstelle hätte der am 06.11.2020 aufgenommenen Betreuungsvereinbarung entsprochen und wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zumutbar gewesen. Auch wenn der BF zum Zeitpunkt des Anrufs nicht gewusst habe, dass es sich dabei um einen Stellenvorschlag des AMS gehandelt habe, so hätte es sich um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit gehandelt, deren Ablehnung ebenfalls zu einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG geführt hätte. Da gegen den BF bereits in der Vergangenheit eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG verhängt worden sei und der BF seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfülle, betrage der Sanktionszeitraum acht Wochen.
- Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Schreiben vom 04.01.2021 wurde der Beschwerdeakt vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das letzte längerfristige Dienstverhältnis des BF endete mit 30.06.
- Seither steht der BF mit kurzzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Laut der mit dem BF am 06.11.2020 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten: „Ziel der Betreuung - Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Verpacker bzw. Verkaufshelfer. - Arbeitsausmaß: Voll-/Teilzeit.“ Am 06.11.2020 wurde dem BF auf sein e-AMS Konto ein Stellenangebot für die verfahrensgegenständliche Stelle als Lagerarbeiter/in – Lagerangestellten m/w auf Teilzeitbasis 30 Stunden beim Dienstgeber V-GmbH zugewiesen. Neben einer Profilanforderung und einer Aufgabenbeschreibung war im Inserat angeführt, dass die Bewerbung telefonisch oder per E-Mail an die angeführten Kontaktdaten erfolgen soll. Ebenfalls am 06.11.2020 wurde der BF seitens der V-GmbH telefonisch kontaktiert. Der BF wurde im Rahmen dieses Telefongesprächs gefragt, ob er Interesse an einer Teilzeitarbeit im Ausmaß von 25 Stunden/Woche als Lagerarbeiter hätte. Daraufhin antwortete der BF, dass er lieber Vollzeit arbeiten würde. Über weitere Details zur angebotenen Stelle oder ein allfälliges Vorstellungsgespräch wurde nicht mehr gesprochen. Der Vermittlungsvorschlag des AMS für die verfahrensgegenständliche Stelle wurde vom BF am 09.11.2020 gelesen. Der BF hat sich in weiterer Folge nicht mehr für diese Stelle beworben. Am 09.11.2020 erhielt das AMS die Rückmeldung seitens der V-GmbH, dass sich der BF nicht auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat, da er kein Interesse an einer Teilzeitstelle hätte. Ein Dienstverhältnis zwischen dem potentiellen Dienstgeber und dem BF kam nicht zustande. Es liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vor. Der BF hat bislang kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)–
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(…) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039). Ein Arbeitsloser muss daher (auch) zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Ein Arbeitsloser muss daher (auch) zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (vgl. u.a. VwGH 20.10.1992, 92/08/0042).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat vergleiche u.a. VwGH 20.10.1992, 92/08/0042). Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich daraus: Die grundsätzliche Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung wurde im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt und kann aufgrund der Aktenlage als gegeben angenommen werden. Der BF hat im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Telefongesprächs mit seiner potentiellen Dienstgeberin ein Verhalten gesetzt, das für das spätere Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses kausal war: Er hat durch seine erste Antwort auf das Stellenangebot einer vollversicherungspflichtigen Teilzeitstelle geantwortet, dass er lieber Vollzeit arbeiten würde, hat damit sein Desinteresse an der angebotenen Stelle bekundet und die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses wesentlich verringert (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Der BF hat im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Telefongesprächs mit seiner potentiellen Dienstgeberin ein Verhalten gesetzt, das für das spätere Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses kausal war: Er hat durch seine erste Antwort auf das Stellenangebot einer vollversicherungspflichtigen Teilzeitstelle geantwortet, dass er lieber Vollzeit arbeiten würde, hat damit sein Desinteresse an der angebotenen Stelle bekundet und die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses wesentlich verringert vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Soweit der BF einwendet, ihm sei zum Zeitpunkt des Anrufs nicht bekannt gewesen, dass dieses Telefonat im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvorschlag des AMS gestanden wäre, dies habe er erst im Nachhinein gesehen, als er in seinem eAMS-Konto Nachschau gehalten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass auch das ablehnende Verhalten einer arbeitslosen Person gegenüber einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ iSd § 9 Abs. 1 AlVG - um eine solche hat es sich beim vorliegenden Anruf durch die Dienstgeberin jedenfalls gehandelt - die Sanktion des § 10 AlVG begründen kann (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163; 15.05.2002, 2002/08/0064).Soweit der BF einwendet, ihm sei zum Zeitpunkt des Anrufs nicht bekannt gewesen, dass dieses Telefonat im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvorschlag des AMS gestanden wäre, dies habe er erst im Nachhinein gesehen, als er in seinem eAMS-Konto Nachschau gehalten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass auch das ablehnende Verhalten einer arbeitslosen Person gegenüber einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ iSd Paragraph 9, Absatz eins, AlVG - um eine solche hat es sich beim vorliegenden Anruf durch die Dienstgeberin jedenfalls gehandelt - die Sanktion des Paragraph 10, AlVG begründen kann vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163; 15.05.2002, 2002/08/0064). Im vorliegenden Fall war daher weiters zu prüfen, ob der BF vorsätzlich – zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes, also des billigend in Kauf Nehmens - gehandelt hat. Der BF wendet diesbezüglich im Wesentlichen ein, er habe auf die ihm telefonisch gestellte Frage, ob er Interesse an einem 25 Stunden-Job als Lagerarbeiter habe, spontan und wahrheitsgemäß geantwortet, dass er lieber Vollzeit arbeiten würde. Dem muss folgendes entgegengehalten werden: Auch unter der Annahme, dass der BF vom genannten Anruf der potentiellen Dienstgeberin überrascht war, also keine Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu überlegen, was er antworten solle, wäre ihm doch zuzumuten gewesen, zunächst sein grundsätzliches Interesse an der angebotenen Arbeitsmöglichkeit zu bekunden und seinen Wunsch nach einer möglichen Arbeitszeitausweitung vielleicht im Laufe des Gesprächs einzubringen. Die vom BF unbestritten getätigte Antwort „lieber würde ich Vollzeit arbeiten“ durfte die potentielle Dienstgeberin objektiv betrachtet als Ablehnung der angebotenen Stelle auffassen. Diese Wirkung seiner ersten Antwort auf die angebotene Stelle zu erkennen, wäre dem BF auch in einer für ihn überraschenden Situation zumutbar gewesen. Der vom BF ins Treffen geführte Umstand, dass das Telefonat mit der potentiellen Dienstgeberin nur wenig mehr als eine Minute gedauert habe, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang unmittelbar mit seiner genannten Äußerung in Verbindung zu bringen und kann ihn daher nicht entschuldigen. Schlussendlich wäre es dem BF offen gestanden, nach dem raschen Ende des mit der potentiellen Dienstgeberin geführten Gesprächs diese seinerseits aktiv zu kontaktieren und seine vielleicht unüberlegt getane Äußerung richtig zu stellen. Dies ist unbestritten nicht geschehen. Der BF hat somit dadurch, dass er auf das Arbeitsangebot in einer Weise geantwortet hat, die von der potentiellen Dienstgeberin zu Recht als Ablehnung aufgefasst wurde, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest billigend in Kauf genommen. Es ist bedingter Vorsatz gegeben. Der BF war bereits langjährig arbeitslos und daher mit der Bedeutung der aus dem Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung resultierenden Verpflichtungen sowie der Rechtsfolgen der Nichtbeachtung seiner Verpflichtungen vertraut. Diese wurden ferner in seiner mit dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten. Der BF hat somit den Tatbestand der Vereitelung einer nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 AlVG erfüllt.Der BF hat somit den Tatbestand der Vereitelung einer nach Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, AlVG erfüllt. Da bereits in der Vergangenheit eine Sanktion nach § 10 AlVG gegen den BF verhängt worden war und der BF seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat betrug der Sanktionszeitraum zu Recht acht Wochen. Da bereits in der Vergangenheit eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG gegen den BF verhängt worden war und der BF seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat betrug der Sanktionszeitraum zu Recht acht Wochen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nicht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2238260.1.00