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W170 2229098-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2021 GeschäftszahlW170 2229098-1 SpruchW170 2229098-1/29Z, W170 2229098-1/29Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2020, W170 2229098-1/20E, wurde XXXX schuldig gesprochen, weil er am 11.03.2019, gegen 19.05 Uhr, (1.) seiner ehemaligen Lebensgefährtin XXXX , als diese die gemeinsame 9-jährige Tochter XXXX und ihre gleichaltrige Trainingskollegin XXXX vom Taekwondo-Training in der Volksschule in XXXX , abholte, vorsätzlich, plötzlich und unerwartet von hinten einen kräftigen Stoß gegen die Schulter gegeben hat, sodass diese gegen die dortige Steinmauer gestoßen wurde und (2.) als kausale Folge des von XXXX verursachten Stoßes gegen seine ehemalige Lebensgefährtin fahrlässig und rücksichtslos auch XXXX am Kopf gestoßen hat, sodass diese sofort zu weinen begann; dadurch hat XXXX seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. 1.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2020, W170 2229098-1/20E, wurde römisch 40 schuldig gesprochen, weil er am 11.03.2019, gegen 19.05 Uhr, (1.) seiner ehemaligen Lebensgefährtin römisch 40 , als diese die gemeinsame 9-jährige Tochter römisch 40 und ihre gleichaltrige Trainingskollegin römisch 40 vom Taekwondo-Training in der Volksschule in römisch 40 , abholte, vorsätzlich, plötzlich und unerwartet von hinten einen kräftigen Stoß gegen die Schulter gegeben hat, sodass diese gegen die dortige Steinmauer gestoßen wurde und (2.) als kausale Folge des von römisch 40 verursachten Stoßes gegen seine ehemalige Lebensgefährtin fahrlässig und rücksichtslos auch römisch 40 am Kopf gestoßen hat, sodass diese sofort zu weinen begann; dadurch hat römisch 40 seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt. 1.
  4. Dem Erkenntnis war ein Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (jetzt: Bundesdisziplinarbehörde) vom 25.01.2020, Zl. BMI-46093/25-DK/4/2019-Erk, vorausgegangen, mit dem XXXX wegen des unter 1.
  5. beschriebenen Verhaltens zu einer Geldbuße von € 300 verurteilt worden war und gegen das der Disziplinaranwalt gegen die Strafhöhe und XXXX gegen Schuld und Strafe Beschwerde erhoben haben. In der Bescheidbeschwerde des XXXX wurde ausdrücklich und unter Hinweis auf die mangelnde Schuldfähigkeit, die bereits in vier Disziplinarverfahren zur Nichteinleitung geführt habe, die Nichteinholung eines psychiatrischen Gutachtens gerügt und die Einholung eines solchen Gutachtens ausdrücklich beantragt.1.
  6. Dem Erkenntnis war ein Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (jetzt: Bundesdisziplinarbehörde) vom 25.01.2020, Zl. BMI-46093/25-DK/4/2019-Erk, vorausgegangen, mit dem römisch 40 wegen des unter 1.
  7. beschriebenen Verhaltens zu einer Geldbuße von € 300 verurteilt worden war und gegen das der Disziplinaranwalt gegen die Strafhöhe und römisch 40 gegen Schuld und Strafe Beschwerde erhoben haben. In der Bescheidbeschwerde des römisch 40 wurde ausdrücklich und unter Hinweis auf die mangelnde Schuldfähigkeit, die bereits in vier Disziplinarverfahren zur Nichteinleitung geführt habe, die Nichteinholung eines psychiatrischen Gutachtens gerügt und die Einholung eines solchen Gutachtens ausdrücklich beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin XXXX als entsprechende Sachverständige beigezogen, die ein entsprechendes Gutachten erstellt und in der Verhandlung am 17.11.2020 dargelegt hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin römisch 40 als entsprechende Sachverständige beigezogen, die ein entsprechendes Gutachten erstellt und in der Verhandlung am 17.11.2020 dargelegt hat. 1.
  8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021, W170 2229098-1/24Z, wurden die Gebühren der Sachverständigen XXXX mit € 783,50 festgesetzt, nachdem diese vorerst Gebühren in der Höhe von € 1.019 beantragt hatte. Vor der Festsetzung wurde im Rahmen des Parteiengehörs auch XXXX befasst, der mit Schriftsatz vom 05.01.2021 beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Gebühren mit € 783,50 bestimmen. 1.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021, W170 2229098-1/24Z, wurden die Gebühren der Sachverständigen römisch 40 mit € 783,50 festgesetzt, nachdem diese vorerst Gebühren in der Höhe von € 1.019 beantragt hatte. Vor der Festsetzung wurde im Rahmen des Parteiengehörs auch römisch 40 befasst, der mit Schriftsatz vom 05.01.2021 beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Gebühren mit € 783,50 bestimmen. Am 17.02.2021 wurden der Sachverständigen XXXX die mit oben genanntem Beschluss festgelegten Gebühren überwiesen.Am 17.02.2021 wurden der Sachverständigen römisch 40 die mit oben genanntem Beschluss festgelegten Gebühren überwiesen. 1.
  10. XXXX ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion für Oberösterreich in der Einstufung E2b, Gehaltsstufe 12, nächste Vorrückung am 01.07.2021, sein Grundbezug beträgt nunmehr € 2.435,0 brutto, die Wachdienstzulage beträgt € 99,
  11. 1.
  12. römisch 40 ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion für Oberösterreich in der Einstufung E2b, Gehaltsstufe 12, nächste Vorrückung am 01.07.2021, sein Grundbezug beträgt nunmehr € 2.435,0 brutto, die Wachdienstzulage beträgt € 99,
  13. Der Betroffene hat Vermögen in der Höhe von 50.000 Euro und monatlich € 700 Miete sowie € 733 Alimente für zwei Kinder (10 und 12 Jahre alt) zu bezahlen. Er hat keine Schulden und ist ledig.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, hinsichtlich 1.
  15. aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren entsprechend Parteiengehör gewährt, zuletzt mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2021, W 170 2229098-1/28Z, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Kopie des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021, W170 2229098-1/24Z, samt Zustellnachweis und eine Kopie des Buchungsbeleges hinsichtlich der Bezahlung der Sachverständigengebühren übermittelt wurde. Das Schreiben wurde am 26.02.2021 dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit, sich binnen zwei Wochen zu äußern, zugestellt und ist bis dato keine Stellungnahme eingegangen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG in Verbindung mit § 17 VwGVG ist, wird über den Beamten vom Bundesverwaltungsgericht eine Disziplinarstrafe verhängt, im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist, wird über den Beamten vom Bundesverwaltungsgericht eine Disziplinarstrafe verhängt, im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen einerseits Kosten für nichtamtliche Sachverständige im Disziplinarverfahren zu den Verfahrenskosten und ergibt sich andererseits zum einen aus dem klaren Wortlaut des § 17 VwGVG, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, womit die Anwendbarkeit des § 117 BDG in Disziplinarverfahren ebenso wenig zweifelhaft sein kann (zu beiden zuletzt VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen einerseits Kosten für nichtamtliche Sachverständige im Disziplinarverfahren zu den Verfahrenskosten und ergibt sich andererseits zum einen aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 17, VwGVG, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, womit die Anwendbarkeit des Paragraph 117, BDG in Disziplinarverfahren ebenso wenig zweifelhaft sein kann (zu beiden zuletzt VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0002). Der Beschwerdeführer hat durch seinen Antrag, eine entsprechende Sachverständige beizuziehen, den gegenständlichen Verfahrensaufwand verursacht, es wurde über ihn eine Disziplinarstrafe verhängt und ist nicht zu sehen, warum seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Überwälzung der Kosten für die Gebühren der Sachverständigen entgegenstehen, da er einerseits über Vermögen verfügt und andererseits sein Einkommen weit über den bekanntgegebenen Fixkosten liegt. Die darüber hinaus allenfalls entstandenen Kosten, wie etwa Zeugengebühren, wurden nicht nur durch die Beschwerde des Beschwerdeführers, sondern auch des Disziplinaranwaltes verursacht und sind daher vom Bund zu tragen. Eine Verbindung mit dem Erkenntnis vom 01.12.2020 war nicht möglich, da die Sachverständige zu diesem Zeitpunkt noch keine Kostennote gelegt hatte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung unter A) zitiert und beachtet. Es sind daher keine Rechtsfragen offen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2229098.1.00

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