RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2021 GeschäftszahlW189 1302420-3 SpruchW189 1302420-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK, W189 1302420-3/5E , , IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Zuerkennungsverfahren: Der damals minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) reiste gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Geschwistern im Jahr XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, welchem letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX zur Zl. XXXX stattgegeben wurde und dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zugesprochen wurde.Der damals minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) reiste gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Geschwistern im Jahr römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, welchem letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 zur Zl. römisch 40 stattgegeben wurde und dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zugesprochen wurde.
- Aberkennungsverfahren: 2.
- Im Zuge einer Verkehrskontrolle am XXXX gab der BF an, neben einem Konventionsreisepass auch einen russischen Reisepass zu besitzen, den er für Reisen außerhalb des Schengenraums gebrauche.2.
- Im Zuge einer Verkehrskontrolle am römisch 40 gab der BF an, neben einem Konventionsreisepass auch einen russischen Reisepass zu besitzen, den er für Reisen außerhalb des Schengenraums gebrauche. 2.
- Der BF wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,-, im Nichteinbringungsfall einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen rechtskräftig verurteilt.2.
- Der BF wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,-, im Nichteinbringungsfall einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen rechtskräftig verurteilt. 2.
- Der BF wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen des Vergehens des verbotenen Besitzes von Waffen oder Munition nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG und des Verbrechens des (versuchten) schweren Raubes nach § 15 StGB §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.2.
- Der BF wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des verbotenen Besitzes von Waffen oder Munition nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG und des Verbrechens des (versuchten) schweren Raubes nach Paragraph 15, StGB Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. 2.
- Am XXXX wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) bezüglich einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich einvernommen. 2.
- Am römisch 40 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) bezüglich einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zu seiner Person an, dass er der Volksgruppe der Tschetschenen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten angehöre. Er stamme aus XXXX . Der BF sei bei seinem leiblichen Vater aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation, als er XXXX Jahre alt gewesen sei, bei diesem gelebt. Sein leiblicher Vater sei damit einverstanden gewesen, dass seine Mutter ihn nach Österreich mitnehme. Er beherrsche Tschetschenisch, Russisch und Deutsch in Wort und Schrift. Der BF habe in seiner Heimat die Grundschule und in Österreich noch XXXX ein Polytechnikum besucht. Er habe etwas mehr als XXXX als XXXX gearbeitet. Er habe einen russischen Reisepass, der sich „derzeit“ bei seinem leiblichen Vater in Tschetschenien befinde, da er ihm diesen per Post geschickt habe. Der BF sei gesund und nehme keine Medikamente.Dabei gab der BF zu seiner Person an, dass er der Volksgruppe der Tschetschenen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten angehöre. Er stamme aus römisch 40 . Der BF sei bei seinem leiblichen Vater aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation, als er römisch 40 Jahre alt gewesen sei, bei diesem gelebt. Sein leiblicher Vater sei damit einverstanden gewesen, dass seine Mutter ihn nach Österreich mitnehme. Er beherrsche Tschetschenisch, Russisch und Deutsch in Wort und Schrift. Der BF habe in seiner Heimat die Grundschule und in Österreich noch römisch 40 ein Polytechnikum besucht. Er habe etwas mehr als römisch 40 als römisch 40 gearbeitet. Er habe einen russischen Reisepass, der sich „derzeit“ bei seinem leiblichen Vater in Tschetschenien befinde, da er ihm diesen per Post geschickt habe. Der BF sei gesund und nehme keine Medikamente. Zu seinen Familienverhältnissen gab der BF an, dass sein leiblicher Vater in XXXX lebe, sein Stiefvater, seine Mutter, sein Bruder, seine Ehefrau und seine XXXX Kinder würden in Österreich leben. Der BF habe XXXX traditionell-muslimisch und „ XXXX oder XXXX “ standesamtlich geheiratet. Der BF habe nun in Haft keinen telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Er schreibe ihnen zwei- oder dreimal im Monat. Seine Frau schreibe ihm gelegentlich zurück. Sie sei böse auf ihn, weil er im Gefängnis sei. Er glaube, sie lebe von Kindergeld und Sozialunterstützung, könne das aber nicht mit Sicherheit sagen. Sein Stiefvater und seine Mutter sowie gelegentlich sein Bruder würden ihn in der Justizanstalt besuchen. Seine Frau und seine Kinder kämen ihn in der Justizanstalt XXXX nie besuchen. Seine Frau habe er das letzte Mal vor ca. elf Monaten gesehen. Seine Kinder habe er zuletzt vor ca. einem Monat gesehen.Zu seinen Familienverhältnissen gab der BF an, dass sein leiblicher Vater in römisch 40 lebe, sein Stiefvater, seine Mutter, sein Bruder, seine Ehefrau und seine römisch 40 Kinder würden in Österreich leben. Der BF habe römisch 40 traditionell-muslimisch und „ römisch 40 oder römisch 40 “ standesamtlich geheiratet. Der BF habe nun in Haft keinen telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Er schreibe ihnen zwei- oder dreimal im Monat. Seine Frau schreibe ihm gelegentlich zurück. Sie sei böse auf ihn, weil er im Gefängnis sei. Er glaube, sie lebe von Kindergeld und Sozialunterstützung, könne das aber nicht mit Sicherheit sagen. Sein Stiefvater und seine Mutter sowie gelegentlich sein Bruder würden ihn in der Justizanstalt besuchen. Seine Frau und seine Kinder kämen ihn in der Justizanstalt römisch 40 nie besuchen. Seine Frau habe er das letzte Mal vor ca. elf Monaten gesehen. Seine Kinder habe er zuletzt vor ca. einem Monat gesehen. Zu seinem Privatleben in Österreich erklärte der BF, dass er nach Haftentlassung eine Arbeit suchen und eine Wohnung nehmen werde, um dort mit seiner Familie zu leben. Der BF sei seit seiner Einreise im Jahr XXXX in Österreich aufhältig. Er sei aufgrund seiner Inhaftierung für seine Kinder nicht unterhaltspflichtig. Er habe keine sonstigen Ausbildungen oder Kurse besucht. Er habe vor seiner Inhaftierung von XXXX bis XXXX mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zu seinem Privatleben in Österreich erklärte der BF, dass er nach Haftentlassung eine Arbeit suchen und eine Wohnung nehmen werde, um dort mit seiner Familie zu leben. Der BF sei seit seiner Einreise im Jahr römisch 40 in Österreich aufhältig. Er sei aufgrund seiner Inhaftierung für seine Kinder nicht unterhaltspflichtig. Er habe keine sonstigen Ausbildungen oder Kurse besucht. Er habe vor seiner Inhaftierung von römisch 40 bis römisch 40 mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zu den Verhältnissen in seiner Heimatregion und seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, dass sein leiblicher Vater ein Haus mit einem kleinen Grundstück besitze, nun in Pension sei und erneut geheiratet habe. Der BF glaube nicht, dass er im Falle einer Rückkehr bei seinem leiblichen Vater wohnen könnte, da dieser wieder verheiratet sei und XXXX Kinder habe und das Haus nur relativ klein sei. Der BF habe noch Bekannte in seiner Heimat, habe aber keinen Kontakt zu diesen. Der BF kenne sich in Tschetschenien recht gut aus und sei gut mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Der BF werde in seiner Heimat nicht von Behörden gesucht und habe noch nie Probleme mit diesen gehabt. Er hätte im Falle einer Rückkehr „vermutlich“ nichts zu befürchten, könne das aber nicht sicher sagen. Es würde nichts gegen seine Rückkehr sprechen. Er würde dort keinen Platz zum Leben haben und müsste eine Arbeit suchen, aber ansonsten wäre alles in Ordnung.Zu den Verhältnissen in seiner Heimatregion und seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, dass sein leiblicher Vater ein Haus mit einem kleinen Grundstück besitze, nun in Pension sei und erneut geheiratet habe. Der BF glaube nicht, dass er im Falle einer Rückkehr bei seinem leiblichen Vater wohnen könnte, da dieser wieder verheiratet sei und römisch 40 Kinder habe und das Haus nur relativ klein sei. Der BF habe noch Bekannte in seiner Heimat, habe aber keinen Kontakt zu diesen. Der BF kenne sich in Tschetschenien recht gut aus und sei gut mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Der BF werde in seiner Heimat nicht von Behörden gesucht und habe noch nie Probleme mit diesen gehabt. Er hätte im Falle einer Rückkehr „vermutlich“ nichts zu befürchten, könne das aber nicht sicher sagen. Es würde nichts gegen seine Rückkehr sprechen. Er würde dort keinen Platz zum Leben haben und müsste eine Arbeit suchen, aber ansonsten wäre alles in Ordnung. 2.
- Der BF wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 15 StGB § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.2.
- Der BF wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, StGB Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. 2.
- Laut einer vom BFA angeforderten Besucherliste des BF in der Justizanstalt vom XXXX wurde der BF zuletzt im XXXX von seiner Ehefrau namens XXXX und im XXXX von seinen Kindern besucht. Ab XXXX wurde der BF vermehrt von einer Frau namens XXXX besucht.2.
- Laut einer vom BFA angeforderten Besucherliste des BF in der Justizanstalt vom römisch 40 wurde der BF zuletzt im römisch 40 von seiner Ehefrau namens römisch 40 und im römisch 40 von seinen Kindern besucht. Ab römisch 40 wurde der BF vermehrt von einer Frau namens römisch 40 besucht. 2.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und schließlich gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).2.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und schließlich gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Es sei keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation gegeben, da sich Derartiges weder aus den Länderberichten ergebe, noch die individuellen Umstände des gesunden, arbeitsfähigen BF dagegensprechen würden, zumal ihn sein leiblicher Vater notfalls unterstützen könnte. Zudem habe der BF durch seine Verbrechen einen Ausschlussgrund gesetzt. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen, da angesichts der wiederholt schweren Straffälligkeit eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche Integration in Österreich nicht vorliege, zumal die Familienbande offenkundig zerrüttet seien und die Gegenwart des gewalttätigen BF nicht dem Kindeswohl zuträglich wäre. Umgekehrt verfüge der BF noch über Bindungen zum Herkunftsstaat. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF ergebe sich aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Da der BF aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei zudem die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes geboten gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Es sei keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation gegeben, da sich Derartiges weder aus den Länderberichten ergebe, noch die individuellen Umstände des gesunden, arbeitsfähigen BF dagegensprechen würden, zumal ihn sein leiblicher Vater notfalls unterstützen könnte. Zudem habe der BF durch seine Verbrechen einen Ausschlussgrund gesetzt. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen, da angesichts der wiederholt schweren Straffälligkeit eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche Integration in Österreich nicht vorliege, zumal die Familienbande offenkundig zerrüttet seien und die Gegenwart des gewalttätigen BF nicht dem Kindeswohl zuträglich wäre. Umgekehrt verfüge der BF noch über Bindungen zum Herkunftsstaat. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF ergebe sich aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Da der BF aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei zudem die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes geboten gewesen. 2.
- Der BF wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.2.
- Der BF wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Gegenständliches Verfahren: 3.
- Am XXXX stellte der BF in Strafhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.3.
- Am römisch 40 stellte der BF in Strafhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er an, dass sein (gemeint: leiblicher) Vater in Tschetschenien lebe. Seine Mutter, sein Bruder, seine „Gattin“ namens XXXX und seine vier Kinder, sowie eine weitere „Gattin“ namens XXXX würden in Österreich leben. Er habe nicht das Sorgerecht für die Kinder. Zu seinem Fluchtgrund erklärte der BF, dass in Tschetschenien Krieg herrsche. Auf die Frage, was der BF bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte, wurde als Antwort „Nein“ protokolliert.Dabei gab er an, dass sein (gemeint: leiblicher) Vater in Tschetschenien lebe. Seine Mutter, sein Bruder, seine „Gattin“ namens römisch 40 und seine vier Kinder, sowie eine weitere „Gattin“ namens römisch 40 würden in Österreich leben. Er habe nicht das Sorgerecht für die Kinder. Zu seinem Fluchtgrund erklärte der BF, dass in Tschetschenien Krieg herrsche. Auf die Frage, was der BF bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte, wurde als Antwort „Nein“ protokolliert. 3.
- Am XXXX wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme bestätigte er zunächst die in der Erstbefragung getätigten Angaben. Befragt, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF an, dass seine Familie, seine Kinder und seine Ehefrau in Österreich seien. Nach Belehrung, dass gegen den BF bereits ein rechtskräftiges unbefristetes Einreiseverbot bestehe, weshalb eine Rückkehrentscheidung nicht wiederholt werde und daher nicht über sein Privat- und Familienleben abgesprochen werde, führte der BF weiters aus, dass sein Bruder ihm zugesichert habe, dass der BF nach Haftentlassung als XXXX arbeiten könne. Er werde im XXXX entlassen. Der BF halte im Übrigen die Angaben, die er im Zuge des Aberkennungsverfahrens gemacht habe, aufrecht. Der BF verzichtete auf die Möglichkeit, in die Länderberichte zur Russischen Föderation Einsicht zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben.3.
- Am römisch 40 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme bestätigte er zunächst die in der Erstbefragung getätigten Angaben. Befragt, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF an, dass seine Familie, seine Kinder und seine Ehefrau in Österreich seien. Nach Belehrung, dass gegen den BF bereits ein rechtskräftiges unbefristetes Einreiseverbot bestehe, weshalb eine Rückkehrentscheidung nicht wiederholt werde und daher nicht über sein Privat- und Familienleben abgesprochen werde, führte der BF weiters aus, dass sein Bruder ihm zugesichert habe, dass der BF nach Haftentlassung als römisch 40 arbeiten könne. Er werde im römisch 40 entlassen. Der BF halte im Übrigen die Angaben, die er im Zuge des Aberkennungsverfahrens gemacht habe, aufrecht. Der BF verzichtete auf die Möglichkeit, in die Länderberichte zur Russischen Föderation Einsicht zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben. 3.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).3.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde berücksichtigt. Zum Herkunftsstaat stellte das BFA im Wesentlichen Folgendes fest:
- Sicherheitslage in Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38% - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus - Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus
- Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. BAMF 11.2019).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche BAMF 11.2019). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation
- Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker von Kadyrow. Der Blogger lebt in Polen im Exil und wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 tot in einem Hotel gefunden (SZ 4.2.2020). Trotzdem dürften sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2
- (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2 (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker von Kadyrow. Der Blogger lebt in Polen im Exil und wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 tot in einem Hotel gefunden (SZ 4.2.2020). Trotzdem dürften sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß Paragraph 208, Ziffer 2,
- (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 2 (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017). Quellen: - CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad - Deutschlandfunk.de (11.3.2019): Youtube-Blogger Abdurachmanov droht Abschiebung - SZ – Süddeutsche Zeitung (4.2.2020): Angst säen - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation - ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email
- Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Quellen: - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 16.3.2020
- Grundversorgung im Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation
- Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds (GIZ 7.2020c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c). Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12 €) und die Maximalhöhe 4.900 Rubel (70 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018). Quellen: - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft - IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation
- Rückkehr Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau 12.2019). Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019). Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und wurde insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da der BF nicht näher zu seinem Privat- und Familienleben befragt worden sei, wobei in der Folge genauere Ausführungen dazu gemacht wurden. Der BF habe im Herkunftsstaat auch keine Verwandtschaft, da er seinerzeit mit seinen Eltern und Geschwistern vor dem Krieg nach Österreich geflohen sei. Es liegt daher nicht entschiedene Sache vor. Beantragt wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3.
- Am XXXX langte der verfahrensgegenständliche Akt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.3.
- Am römisch 40 langte der verfahrensgegenständliche Akt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, entscheidungswesentlich unbestritten gebliebenen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Situation im Herkunftsstaat des BF ergibt sich aus dem dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
- Rechtlich ergibt sich Folgendes: Zum Spruchpunkt A) 2.
- Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid: 2.1.
- Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).2.1.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). 2.1.
- Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.1.
- Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Der BF stützt sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf sein Privat- und Familienleben in Österreich. Im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am XXXX nach dem Grund seiner neuerlichen Antragsstellung befragt, führte er ausdrücklich und ausschließlich aus: „Hier ist meine Familie, meine Kinder, meine Ehefrau, alle sind hier in Österreich.“ (AS 79) Fluchtgründe führte der BF damit nicht ins Treffen, sondern bezog sich nur auf seine Bindungen zum Bundesgebiet. Da der BF somit keine neuen Fluchtgründe geltend machte, ging das BFA – entsprechend der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – zu Recht davon aus, dass über diesen Sachverhalt bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.Der BF stützt sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf sein Privat- und Familienleben in Österreich. Im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 nach dem Grund seiner neuerlichen Antragsstellung befragt, führte er ausdrücklich und ausschließlich aus: „Hier ist meine Familie, meine Kinder, meine Ehefrau, alle sind hier in Österreich.“ (AS 79) Fluchtgründe führte der BF damit nicht ins Treffen, sondern bezog sich nur auf seine Bindungen zum Bundesgebiet. Da der BF somit keine neuen Fluchtgründe geltend machte, ging das BFA – entsprechend der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – zu Recht davon aus, dass über diesen Sachverhalt bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. In Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF wurden seit Rechtskraft des Aberkennungsverfahrens keine Änderungen vorgebracht. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation ergibt sich auch sonst kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem BFA ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht wesentlich geändert hat. Soweit der BF in der Erstbefragung vom XXXX vorbrachte, dass in Tschetschenien Krieg herrsche (AS 15), widerspricht dies offenkundig den Länderberichten - wobei aus dem Zusammenhang anzunehmen ist, dass der BF dort lediglich seinen damaligen Fluchtgrund rezitierte.Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation ergibt sich auch sonst kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem BFA ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht wesentlich geändert hat. Soweit der BF in der Erstbefragung vom römisch 40 vorbrachte, dass in Tschetschenien Krieg herrsche (AS 15), widerspricht dies offenkundig den Länderberichten - wobei aus dem Zusammenhang anzunehmen ist, dass der BF dort lediglich seinen damaligen Fluchtgrund rezitierte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der BF ist in der Russischen Föderation aufgewachsen, wurde dort sozialisiert und hat nicht ganz die Hälfte seines bisherigen Lebens dort verbracht. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über schulische Bildung und eine wenn auch nur geringe Arbeitserfahrung. Zudem hat er – entgegen der aktenwidrigen Behauptung zum Gegenteil im Beschwerdeschriftsatz (AS 210) – familiäre Beziehungen zum Herkunftsland, da sein leiblicher Vater dort wohnhaft ist. Der BF gab selbst in der gegenständlichen Erstbefragung an, dass sein leiblicher Vater in Tschetschenien lebe (AS 9) und er brachte entsprechend schon in der Einvernahme vom XXXX im Aberkennungsverfahren vor, dass er bis zu seiner Flucht aus Tschetschenien bei diesem gelebt habe. Aus dieser geht auch offenkundig hervor, dass der BF mit seinem leiblichen Vater in Kontakt steht. Es ist daher nicht ersichtlich und hat der BF auch nicht glaubhaft dargetan, weshalb ihm die Rückkehr nicht möglich sein sollte, da sich die Sachlage seit dem Vorverfahren nicht maßgeblich verändert hat.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der BF ist in der Russischen Föderation aufgewachsen, wurde dort sozialisiert und hat nicht ganz die Hälfte seines bisherigen Lebens dort verbracht. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über schulische Bildung und eine wenn auch nur geringe Arbeitserfahrung. Zudem hat er – entgegen der aktenwidrigen Behauptung zum Gegenteil im Beschwerdeschriftsatz (AS 210) – familiäre Beziehungen zum Herkunftsland, da sein leiblicher Vater dort wohnhaft ist. Der BF gab selbst in der gegenständlichen Erstbefragung an, dass sein leiblicher Vater in Tschetschenien lebe (AS 9) und er brachte entsprechend schon in der Einvernahme vom römisch 40 im Aberkennungsverfahren vor, dass er bis zu seiner Flucht aus Tschetschenien bei diesem gelebt habe. Aus dieser geht auch offenkundig hervor, dass der BF mit seinem leiblichen Vater in Kontakt steht. Es ist daher nicht ersichtlich und hat der BF auch nicht glaubhaft dargetan, weshalb ihm die Rückkehr nicht möglich sein sollte, da sich die Sachlage seit dem Vorverfahren nicht maßgeblich verändert hat. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie ergibt sich keine maßgeblich veränderte Situation. Dass der BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Der BF gehört weder aufgrund seines Alters noch durch das Vorliegen besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstiger lebensbedrohlicher Erkrankungen einer Risikogruppe an. Es wurde vom BF auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Darüber hinaus stehen in der Russischen Föderation inzwischen wirksame Impfstoffe zur Verfügung und schreitet die Impfung der Bevölkerung voran. Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen ist. 2.1.
- Da im Beschwerdeschriftsatz hauptsächlich Ausführungen zum Privat- und Familienleben des BF getätigt wurden und vorgebracht wurde, dass dieses zu prüfen gewesen wäre, sind zum besseren Verständnis noch im Folgenden Erklärungen über die Unbeachtlichkeit dieses Vorbringens zu machen. § 59 Abs. 5 FPG normiert: „Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“ Der Verwaltungsgerichtshof erläuterte diese Bestimmung dahingehend, dass (nur) im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu unterbleiben habe, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen. Daraus entstehe kein Rechtschutzdefizit, da es dem Drittstaatsangehörigen offenstehe, zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu stellen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087; 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Darauf wies das BFA den BF in der gegenständlichen Einvernahme korrekterweise hin (s. AS 79). Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung unterließ das BFA folglich im gegenständlichen Verfahren ebenso richtigerweise die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, da gegen den BF bereits ein rechtskräftiges, aufrechtes Einreiseverbot besteht und keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machten (s. AS 186). Damit war aber auch das (Beschwerde-)Vorbringen über das Privat- und Familienleben des BF im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich.2.1.
- Da im Beschwerdeschriftsatz hauptsächlich Ausführungen zum Privat- und Familienleben des BF getätigt wurden und vorgebracht wurde, dass dieses zu prüfen gewesen wäre, sind zum besseren Verständnis noch im Folgenden Erklärungen über die Unbeachtlichkeit dieses Vorbringens zu machen. Paragraph 59, Absatz 5, FPG normiert: „Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.“ Der Verwaltungsgerichtshof erläuterte diese Bestimmung dahingehend, dass (nur) im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu unterbleiben habe, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen. Daraus entstehe kein Rechtschutzdefizit, da es dem Drittstaatsangehörigen offenstehe, zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu stellen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087; 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Darauf wies das BFA den BF in der gegenständlichen Einvernahme korrekterweise hin (s. AS 79). Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung unterließ das BFA folglich im gegenständlichen Verfahren ebenso richtigerweise die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, da gegen den BF bereits ein rechtskräftiges, aufrechtes Einreiseverbot besteht und keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machten (s. AS 186). Damit war aber auch das (Beschwerde-)Vorbringen über das Privat- und Familienleben des BF im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich. 2.
- Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Mit der Beschwerde wurde unter anderem beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde am XXXX bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Da die Entscheidung in der Sache selbst innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde erging, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, erübrigte sich eine amtswegige Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – dies, zumal der BF sich ohnehin in Strafhaft befindet.Im Übrigen ist die Beschwerde am römisch 40 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Da die Entscheidung in der Sache selbst innerhalb der in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde erging, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, erübrigte sich eine amtswegige Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – dies, zumal der BF sich ohnehin in Strafhaft befindet. 2.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W189.1302420.3.00