Obsah (23)
§ 57Art. 133§ 127§ 76§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18Art. 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 46a§ 31§ 1§ 61§ 66§ 67§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2021 GeschäftszahlW202 2240357-1 SpruchW202 2240357-1/2E, W202 2240357-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bunde
§ 57Asyl
G i.d.g.F., den §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1 und 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 57, AsylG i.d.g.F., den Paragraphen 46, 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, 53, Absatz 3, Ziffer eins und 55 Absatz 4, FPG i.d.g.F. und Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 04.02.2004 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde seitens des damals zuständigen Bundesasylamtes abgewiesen.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.07.2006 zu XXXX wegen der Begehung des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und/oder mit Waffen
§ 127i
Vm § 129 Abs. 1 und 2 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.07.2006 zu römisch 40 wegen der Begehung des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und/oder mit Waffen
Paragraph 127, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz eins und 2 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.09.2007 zu XXXX wurde der BF wegen der versuchten Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles unter Beteiligung eines Mitglieds der kriminellen Vereinigung
§§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 2, 130, 15 Abs. 1, 12 3. Fall St
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sechs Monaten und zehn Tage verurteilt.3. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.09.2007 zu römisch 40 wurde der BF wegen der versuchten Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles unter Beteiligung eines Mitglieds der kriminellen Vereinigung
Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins und 2, 130, 15 Absatz eins, 12,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sechs Monaten und zehn Tage verurteilt.
- Am 05.09.2008 wurde die negative Entscheidung über den Asylantrag des BF vom 04.02.2004 vom damals zuständen Unabhängigen Bundesasylsenat in zweiter Instanz bestätigt und der Antrag des BF somit rechtskräftig abgewiesen.
- Am 07.02.2020 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
- Der BF wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 12.03.2020 darüber verständigt, dass das BFA aufgrund der momentan über den BF verhängten Untersuchungshaft beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und über ihn die Schubhaft zu verhängen. Konkret wurde dem BF Parteiengehör gewährt und er aufgefordert, zu den nachstehenden Fragen der Behörde binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen: - Geben Sie an, wann und wie Sie ins Bundesgebiet eingereist sind. Was war der Zweck Ihrer Einreise nach Österreich? - Wie lange befinden Sie sich schon im Bundesgebiet und welche Visa und/oder Aufenthaltstitel berechtigen Sie dazu (Vorlage von Meldebestätigungen und Aufenthaltstitel)? Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? - Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert? - Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen an. - Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift vor Ihrer Einreise ins Bundesgebiet an. - Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Name und Anschrift des Arbeitgebers an. Wie hoch ist das Einkommen und seit wann besteht das Arbeitsverhältnis? Wie hoch ist das Einkommen und seit wann besteht das Arbeitsverhältnis? Welche vorangegangenen Arbeitsverhältnisse lagen vor? Bitte genaue Angaben zur Dauer dieser Arbeitsverhältnisse. - Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wurde bzw. wird der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor? - Aufgrund welchen Rechtsverhältnisses (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.) benutzen Sie Ihre Unterkunft (Vorlage von Mietvertrag, Einzahlungsbestätigung des Mietzinses der letzten drei Monate, etc.)? - Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich. Es erging keine Antwort des BF.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2020 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Haft eintreten sollten. Der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020 stattgegeben und der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft aufgehoben.7. Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2020 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Haft eintreten sollten. Der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020 stattgegeben und der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft aufgehoben.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.06.2020 zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls in mehreren Fällen nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.06.2020 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls in mehreren Fällen nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
- Das Oberlandesgericht Innsbruck gab der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruches über die Schuld des BF gegen das obige Strafurteil nicht Folge, es wurde lediglich der für verfallen erklärte Geldbetrag herabgesetzt und eine erlittene Vorhaft auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet.
- Am 15.01.2021 erfolgte in der Justizanstalt Innsbruck eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Verfahren vor dem BFA, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme geprüft werde. Der BF verweigerte in weiterer Folge die Aussage, weshalb die Einvernahme bereits nach zehn Minuten abgebrochen wurde.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.02.2021 hat das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
§ 46
FPG in die Republik Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.02.2021 hat das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Republik Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zum Herkunftsstaat Kosovo, stellte die Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Identität in Zusammenschau mit seinen in Österreich verwendeten Aliasidentitäten fest und beleuchtete seine strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet. Zum Aufenthalt des BF in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben erwog das BFA, dass der BF im Jahr 2004 einen Asylantrag gestellt habe, über den jedoch negativ entschieden worden sei. Abgesehen vom temporären Aufenthaltsrecht aufgrund der Asylantragstellung sei der BF nie im Besitz eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels gewesen. Der BF sei von 2004 bis 2009 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen, im Jahr 2016 sei dies aufgrund einer Haftstrafe der Fall gewesen. In den letzten zehn Jahren sei der BF in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei bereits dreimal strafgerichtlich verurteilt worden. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben könne nicht festgestellt werden. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass sich der BF als Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und deswegen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG zu erlassen sei. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass sich der BF als Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und deswegen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu erlassen sei. Zur Interessensabwägung
Art. 8Abs.
2 EMRK führte das BFA aus, dass der BF keiner legalen Arbeit nachgegangen sei, keine nennenswerten sozialen Beziehungen oder eine etwaige Integration in die österreichische Gesellschaft vorweisen könne. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der BF strafgerichtlich mehrfach verurteilt worden sei. Es liege folglich weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben im Bundesgebiet vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu erlassen sei. Zur Interessensabwägung
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK führte das BFA aus, dass der BF keiner legalen Arbeit nachgegangen sei, keine nennenswerten sozialen Beziehungen oder eine etwaige Integration in die österreichische Gesellschaft vorweisen könne. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der BF strafgerichtlich mehrfach verurteilt worden sei. Es liege folglich weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben im Bundesgebiet vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu erlassen sei. Eine Abschiebung des BF in die Republik Kosovo sei zulässig, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergebe.Eine Abschiebung des BF in die Republik Kosovo sei zulässig, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergebe. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der BF von inländischen Gerichten dreimal und in Deutschland einmal rechtskräftig verurteilt worden sei. Bei den vom BF begangenen Einbruchsdiebstählen in Wohnungen handle es sich um Straftaten mit einem extrem hohen Störwert, welche dazu führen würden, dass die Geschädigten sich oft über einen längeren Zeitraum nicht mehr sicher in den eigenen vier Wänden fühlen könnten. Aufgrund der zahlreichen Tathandlungen und der vorliegenden Wiederholungsstraftaten müsse davon ausgegangen werden, dass der BF nach der Haftentlassung rasch wieder straffällig werde. Im Fall des BF sei daher eine negative Zukunftsprognose auszustellen und die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei, gerechtfertigt. Durch seine begangenen Straftaten habe der BF die Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 1, 4 und 5 FPG verwirklicht. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der BF von inländischen Gerichten dreimal und in Deutschland einmal rechtskräftig verurteilt worden sei. Bei den vom BF begangenen Einbruchsdiebstählen in Wohnungen handle es sich um Straftaten mit einem extrem hohen Störwert, welche dazu führen würden, dass die Geschädigten sich oft über einen längeren Zeitraum nicht mehr sicher in den eigenen vier Wänden fühlen könnten. Aufgrund der zahlreichen Tathandlungen und der vorliegenden Wiederholungsstraftaten müsse davon ausgegangen werden, dass der BF nach der Haftentlassung rasch wieder straffällig werde. Im Fall des BF sei daher eine negative Zukunftsprognose auszustellen und die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei, gerechtfertigt. Durch seine begangenen Straftaten habe der BF die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 5 FPG verwirklicht. Letztlich wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen gewesen sei, da aufgrund der zahlreichen Tathandlungen und vorliegenden Wiederholungstaten davon auszugehen sei, dass der BF nach der Haftentlassung rasch wieder straffällig werde. Wegen seines den Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit würden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, die sofortige Ausreise des BF stehe im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde habe das BFA schließlich keine Frist für eine freiwillige Ausweise gewähren können. 12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF am 03.03.2021 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei und der Sachverhalt somit nicht ausreichend feststehe, dies sei auch auf die Aussageverweigerung des BF in der Einvernahme zurückzuführen. Das BFA hätte entsprechend würdigen müssen, dass der BF reumütig sei und den Entschluss gefasst habe, sein Leben zukünftig zu ändern. Bei richtiger Beurteilung hätte folglich festgestellt werden müssen, dass der BF keine hinreichende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb es zu keiner Rückkehrentscheidung hätte kommen dürfen. Weiters werde in eventu die Herabsetzung des Einreiseverbotes, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung seitens des BF beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kosovo, führt aktuell den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Bis 2008 trat der BF unter der Identität XXXX in Erscheinung. In Österreich verwendete der BF auch die folgenden Aliasnamen: XXXX und XXXX .1.1. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kosovo, führt aktuell den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Bis 2008 trat der BF unter der Identität römisch 40 in Erscheinung. In Österreich verwendete der BF auch die folgenden Aliasnamen: römisch 40 und römisch 40 . Der BF stellte am 04.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, das diesbezügliche Verfahren endete mit einer negativen Entscheidung des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.09.2008. Der BF hält sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und er befindet sich seit 07.02.2020 in Haft. Er ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Krankheiten. 1.2. Der BF wurde bereits dreimal in Österreich und einmal in Deutschland strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.07.2006 zu XXXX wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und/oder mit Waffen
§ 127i
Vm § 129 Abs. 1 und 2 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.07.2006 zu römisch 40 wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und/oder mit Waffen
Paragraph 127, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz eins und 2 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.09.2007 zu XXXX wurde der BF wegen der versuchten Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles unter Beteiligung eines Mitglieds der kriminellen Vereinigung
§§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 2, 130, 15 Abs. 1, 12 3. Fall St
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sechs Monaten und zehn Tage verurteilt.Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.09.2007 zu römisch 40 wurde der BF wegen der versuchten Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles unter Beteiligung eines Mitglieds der kriminellen Vereinigung
Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins und 2, 130, 15 Absatz eins, 12,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sechs Monaten und zehn Tage verurteilt. In Deutschland wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes Laufen vom 22.02.2010 wegen Diebstahls in Mittäterschaft im besonders schweren Fall, unerlaubter Einreise nach Abschiebung, vorsätzlichem unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zuletzt kam es zu einer Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 12.06.2020 zu XXXX wegen der Begehung des Verbrechens des teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall (iVm Abs. 1 erster Fall), 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB. Die Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruches über die Schuld wurde seitens des Oberlandesgerichtes Innsbruck ( XXXX ) nur teilweise Folge gegeben, es wurde lediglich der vom Landesgericht Innsbruck festgesetzte Verfallsbetrag herabgesetzt und eine weitere Vorhaft angerechnet.Zuletzt kam es zu einer Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 12.06.2020 zu römisch 40 wegen der Begehung des Verbrechens des teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB. Die Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruches über die Schuld wurde seitens des Oberlandesgerichtes Innsbruck ( römisch 40 ) nur teilweise Folge gegeben, es wurde lediglich der vom Landesgericht Innsbruck festgesetzte Verfallsbetrag herabgesetzt und eine weitere Vorhaft angerechnet. Zugrunde liegt dieser Verurteilung zu XXXX folgender Sachverhalt: Zugrunde liegt dieser Verurteilung zu römisch 40 folgender Sachverhalt: Der BF hat in insgesamt 22 Fällen über einen Zeitraum von ungefähr fünf Jahren Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5000 (nicht aber 30000) Euro übersteigenden Wert jeweils durch Einbruch mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen, versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, wobei er innerhalb eines Jahres bereits zwei solche Taten begangen hat. Zudem hat der BF unbare Zahlungsmittel (zwei Bankomatkarten) und Urkunden (je einen Führerschein und eine Sozialversicherungskarte), über die er alle nicht verfügen durfte, mit Vorsatz unterdrückt. Zusätzlich gebrauchte der BF einen total gefälschten, mit seinem Lichtbild und seinen Personaldaten versehenen italienischen Personalausweis gegenüber einschreitenden Polizeibeamten zum Beweis der Tatsache seiner Identität, seines Rechtsverhältnisses als aufenthalts- und arbeitsberechtigter EU-Bürger sowie der Tatsache seines legalen Aufenthaltes im EU-Raum. Das Oberlandesgericht Innsbruck führte hinsichtlich der Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe Folgendes aus: Mildernd isei zu werten, dass es bei den Tatbegehungen teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend hingegen sei in der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der BF zwei einschlägige Vorstrafen aufweise, es zum Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gekommen sei, die Taten mit einem Mittäter begangen, die Einbruchsdiebstähle gewerbsmäßig ausgeübt und die beiden Qualifikationen des § 129 Abs. 2 Z 1 und des § 139 Abs. 2 StGB erfüllt worden seien. Mildernd isei zu werten, dass es bei den Tatbegehungen teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend hingegen sei in der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der BF zwei einschlägige Vorstrafen aufweise, es zum Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gekommen sei, die Taten mit einem Mittäter begangen, die Einbruchsdiebstähle gewerbsmäßig ausgeübt und die beiden Qualifikationen des Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 139, Absatz 2, StGB erfüllt worden seien. 1.
- Der BF lebte von 2004 bis 2008 oder 2009 in Österreich und war mit Hauptsitz bis 25.05.2009 aufrecht in Salzburg gemeldet. Von 14.03.2016 bis 22.04.2016 war der BF in den Justizanstalten Wien-Josefstadt und Graz-Jakomini inhaftiert, bis er zur Verbüßung einer Haftstrafe nach Deutschland ausgeliefert wurde. Auch derzeit befindet sich der BF zum Zwecke des Strafvollzuges in Österreich, ein Aufenthaltsrecht besteht nicht. Einer erlaubten Erwerbstätigkeit ist der BF in Österreich, zumindest in den vergangenen zehn Jahren, nicht nachgegangen. Es konnten auch keine familiären oder privaten Kontakte im Bundesgebiet festgestellt werden. Die Muttersprache des BF ist albanisch, er spricht auch deutsch, italienisch und serbisch. 1.
- Der BF hat nicht vorgebracht, dass ihm im Kosovo eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen, er ist erwerbsfähig bzw. zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage. 1.
- Zur Lage in der Republik Kosovo: Sicherheitslage Ethische Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zu den im Norden in einem zusammenhängenen Gebiet lebenden Serben und jenen Serben, die im restlichen Kosovo in kleineren versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird (GIZ 9.2018a). Somit bleibt die Lage im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 2.5.2020). Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen (GIZ 9.2018a). In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin (AA 2.5.2020). Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren aus dem Jahr 2018 ergab, dass sich 85,5% der Befragten in ihrem Zuhause (Wohnung, Haus), 78,8% in ihrer Stadt und 52,4% im Kosovo sicher fühlten. Albanische und nicht-serbische Minderheitenangehörige fühlen sich im Kosovo sicherer als Serben (KCSS 7.2019). Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019). Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.). Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit nach der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr
- Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP nach wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 nach wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020). Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c). Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EUKommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vgl. WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vergleiche WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c). Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel und der Ausgaben für Wohnraum an den gesamten Konsumausgaben eines Haushalts liegt im Kosovo im Durchschnitt bei 73%, die Ausgaben für Bildung und Gesundheit entsprechen 4% der gesamten Konsumausgaben. Der Human Development Index für Kosovo liegt laut dem Human Development Report Kosovo 2016 bei 0.741
(2015), was eine deutliche Steigerung gegenüber 2011 (0.713) bedeutet, jedoch einen der niedrigsten Werte in der Region darstellt (GIZ 3.2020b). Rückkehr Die meisten europäischen Staaten haben mit Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 21.3.2019). Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015, 11.030 im Jahr 2016 und 4.509 im Jahr 2017 auf 2.395 im Jahr 2018 gefallen (1.668 zwangsweise und 727 freiwillig). Im Jahr 2017 betrug die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo 85,9% (EC 29.5.2019). Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019).Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019). Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sogenannte Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden des Kosovo (auch Nord-Mitrovica) tätig sind und als Ansprechpartner für die in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) fungieren sollen sowie auch Mitglieder der kommunalen Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Zudem können sie im Bereich der Wohnraumbeschaffung eigenständig tätig werden. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro der „Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern“ [DRRP - Department for Reintegration of Repatriated Persons] im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit den kosovarischen Behörden organisiert werden (AA 21.3.2019).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, die diesbezügliche Identität wurde vom BF im Beschwerdeschriftsatz damit übereinstimmend angegeben und steht deshalb nicht in Zweifel. Die Feststellungen zum früheren Namen des BF und seinen in Österreich verwendeten Aliasidentitäten gründen auf einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich, welches von der Landespolizeidirektion Wien geführt wird und auf dem diese Daten dem BF zugeordnet werden, den im Akt einliegenden Personenanfragen aus dem Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) sowie aus dem Schengener Informationssystem und dem Strafurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.06.
- Aus den Akten ist ersichtlich, dass dem BF die Fingerabdrücke abgenommen wurden und mit jenen der Aliasidentitäten jeweils übereinstimmen. Im Strafurteil wird auch beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF in der Verhandlung einräumte, sowohl bei XXXX als auch XXXX handle es sich um ihn. Diese Feststellungen zur Identität des BF sowie zu seinen Aliasidentitäten wurden auch dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zugrunde gelegt und im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten, weshalb sich in Gesamtbetrachtung des Inhalts des Verwaltungsaktes keine Zweifel an deren Richtigkeit ergibt.Die Feststellungen zum früheren Namen des BF und seinen in Österreich verwendeten Aliasidentitäten gründen auf einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich, welches von der Landespolizeidirektion Wien geführt wird und auf dem diese Daten dem BF zugeordnet werden, den im Akt einliegenden Personenanfragen aus dem Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) sowie aus dem Schengener Informationssystem und dem Strafurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.06.
- Aus den Akten ist ersichtlich, dass dem BF die Fingerabdrücke abgenommen wurden und mit jenen der Aliasidentitäten jeweils übereinstimmen. Im Strafurteil wird auch beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF in der Verhandlung einräumte, sowohl bei römisch 40 als auch römisch 40 handle es sich um ihn. Diese Feststellungen zur Identität des BF sowie zu seinen Aliasidentitäten wurden auch dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zugrunde gelegt und im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten, weshalb sich in Gesamtbetrachtung des Inhalts des Verwaltungsaktes keine Zweifel an deren Richtigkeit ergibt. Die Feststellungen zur Asylantragsstellung des BF beruhen auf einer Einsicht in den diesbezüglichen elektronischen Akt, den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und den damit übereinstimmenden Angaben des BF im Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass er sich als Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in Österreich aufhält. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, die die Erfüllung eines Tatbestandes des § 31 Abs. 1 FPG nahelegen. Diese Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lag auch dem bekämpften Bescheid zugrunde und wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass er sich als Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in Österreich aufhält. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, die die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 31, Absatz eins, FPG nahelegen. Diese Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lag auch dem bekämpften Bescheid zugrunde und wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit ergeben sich schon aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den im Akt befindlichen Entscheidungsausfertigungen des Landesgerichtes Innsbruck zu XXXX sowie des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu XXXX .2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den im Akt befindlichen Entscheidungsausfertigungen des Landesgerichtes Innsbruck zu römisch 40 sowie des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu römisch 40 . Die Feststellung zur Verurteilung in Deutschland beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid sowie jenen des Landesgerichtes Innsbruck im Strafurteil vom 12.06.
- Der BF hat diese Verurteilung nicht bestritten. 2.
- Aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben des BF im Rahmen des Strafverfahrens sowie im Beschwerdeschriftsatz ergeben sich die Feststellungen zu den Aufenthalten des BF in Österreich. Dass der BF nach einem Haftaufenthalt in Österreich zur Strafverfolgung nach Deutschland ausgeliefert wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Personenanfrage aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung, dass sich der BF derzeit in Haft befindet, beruht auf einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen oder vom BF vorgebracht worden, dass er über einen rechtmäßigen Titel zum Aufenthalt in Österreich verfüge. Weder aus den Angaben des BF vor dem Strafgericht, vor der belangten Behörde oder im Beschwerdeschriftsatz noch aus amtswegigen Ermittlungen kam hervor, dass der BF in Österreich einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder maßgebliche familiäre oder private Kontakte im Bundesgebiet hat. Diese Feststellungen wurde schon seitens des BFA im angefochtenen Bescheid getroffen, im Beschwerdeschriftsatz jedoch nicht substantiell bestritten oder gegenteiliges Vorbringen erstattet. Die Feststellung zur Muttersprache des BF und zu den anderen von ihm gesprochenen Sprachen beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde. 2.
- Der BF hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf die Republik Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim BF um einen volljährigen Mann handelt, welcher die Landessprachen Albanisch sowie Serbisch spricht und grundsätzlich arbeitsfähig ist, können auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt möglicherweise langjährig außerhalb seines Herkunftsstaates hatte, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. 2.
- Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Kosovo vom 11.05.2020 und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den Feststellungen, demzufolge in der Republik Kosovo eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Kosovo um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Republik Kosovo aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.2.
- Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Kosovo vom 11.05.2020 und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den Feststellungen, demzufolge in der Republik Kosovo eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Kosovo um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Republik Kosovo aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nicht-Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nicht-Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“: 3.2.1.
§ 58Abs. 1 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird (Z1), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z3), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z4) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z5).3.2.1.
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird (Z1), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z3), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z4) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z5).
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
§ 1Abs. 2 lit. h Ausl
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf;
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; 3.2.
- Der BF ist ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass von der Erfüllung eines Tatbestandes des § 31 Abs. 1 FPG und somit von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden kann, demnach also der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig ist. 3.2.
- Der BF ist ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass von der Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 31, Absatz eins, FPG und somit von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden kann, demnach also der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig ist. Da auf den BF auch das
- Hauptstück des FPG nicht anzuwenden ist, hat das BFA zutreffender Weise im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G geprüft.Da auf den BF auch das 6. Hauptstück des FPG nicht anzuwenden ist, hat das BFA zutreffender Weise im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG geprüft. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen jedoch - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid korrekt ausführte - gegenständlich nicht vor. Gegenteiliges wurde seitens des BF auch nie behauptet. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen jedoch - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid korrekt ausführte - gegenständlich nicht vor. Gegenteiliges wurde seitens des BF auch nie behauptet. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.3.1.
§ 52Abs. 1 FPG idg
F hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).3.3.1.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG idgF hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2). Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er befindet sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er befindet sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Die belangte Behörde hat folglich die Rückkehrentscheidung zurecht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat folglich die Rückkehrentscheidung zurecht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. 3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Wie anhand des festgestellten Sachverhaltes ersichtlich wird, kann kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich erkannt werden. Der BF lebte lediglich von 2004 bis 2008 oder 2009 aufgrund eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz rechtmäßig im Bundesgebiet. Danach war der BF nur mehr in Justizanstalten mit aufrechtem Wohnsitz gemeldet, auch behauptete der BF nicht, in den letzten zehn Jahren in Österreich gelebt zu haben. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist - wie bereits festgestellt - unrechtmäßig. Es konnten auch weder familiäre noch private maßgebliche Beziehungen oder Kontakte im Bundesgebiet festgestellt werden, es wurden keine solchen vorgebracht. Der BF ging zumindest in den vergangenen zehn Jahren im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er kann zwar auf Deutsch kommunizieren, dies tritt jedoch hinsichtlich der ansonsten nicht vorhandenen Bindungen zu Österreich in den Hintergrund. Besonders zu berücksichtigen ist, dass dem BF eine gravierende Straffälligkeit vorzuwerfen ist. Der BF wurde in Österreich bereits dreimal strafgerichtlich verurteilt, dabei handelte es sich um einschlägige Straftaten gegen fremdes Eigentum. Der BF legte dabei besonders schädliche Neigungen an den Tag und wiederholte seine Taten mehrfach, insbesondere gehen seine ersten Verurteilungen wegen Diebstahls bis ins Jahr 2006 und 2007 zurück. Er legte seine kriminelle Energie nicht ab und beging gewerbsmäßig weitere Einbruchsdiebstähle im Zeitraum von 2015 bis 2020, weshalb er zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.06.2020 zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Dabei zeigt sich der BF nicht geständig. In Gesamtbetrachtung sind aufgrund der gravierenden Straffälligkeit, der wiederholten Tatbegehungen über einen längeren Zeitraum und mangels Reumütigkeit des BF die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung als besonders hoch einzustufen. Zudem kann beim gesunden und arbeitsfähigen BF die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten - wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der BF spricht auch die Landessprachen seines Heimatlandes. Weitere Bindungen zum Herkunftsstaat wie familiäre Beziehungen konnte aufgrund der Aussageverweigerung des BF vor dem BFA zwar nicht festgestellt werden, der Mangel an solchen steht aber wegen der gravierenden Straffälligkeit und des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich einer Aufenthaltsbeendigung keineswegs entgegen. Den sehr schwach ausgeprägten familiären und privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere gegen fremdes Eigentum, und an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Fallgegenständlich liegt eine gravierende Straffälligkeit vor. Es ist aufgrund der über einen Zeitraum von ungefähr 15 Jahren wiederholt begangenen Tathandlungen gegen fremdes Eigentum und wegen mangelnder Einsicht bzw. Reue seitens des BF augenscheinlich, dass der BF auch nach der Haftentlassung rasch wieder rückfällig werden würde. Mit einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet würde eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen. Es ist daher ein klares Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung hinsichtlich des BF festzustellen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs.2 EMRK gerechtfertigt ist. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall dringend geboten. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik Kosovo: 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik Kosovo:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der junge und gesunde BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der junge und gesunde BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:
§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 3, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn„Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“ 3.5.
- Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF kumulativ mehrere Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG erfüllte und bejahte dies für die Ziffern 1, 4 und
- Es ist jedoch lediglich der Tatbestand der Z 1 verwirklicht:3.5.
- Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF kumulativ mehrere Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllte und bejahte dies für die Ziffern 1, 4 und
- Es ist jedoch lediglich der Tatbestand der Ziffer eins, verwirklicht: Der BF wurde bereits dreimal in Österreich und einmal in Deutschland strafgerichtlich verurteilt. Die höchste, unbedingte gegen den BF ausgesprochene Freiheitsstrafe ist jene mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.06.2020 zu XXXX ausgesprochene und beträgt exakt drei Jahre. Daraus ergibt sich bereits, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG nicht verwirklicht sein kann, da dieser eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verlangt.Der BF wurde bereits dreimal in Österreich und einmal in Deutschland strafgerichtlich verurteilt. Die höchste, unbedingte gegen den BF ausgesprochene Freiheitsstrafe ist jene mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.06.2020 zu römisch 40 ausgesprochene und beträgt exakt drei Jahre. Daraus ergibt sich bereits, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG nicht verwirklicht sein kann, da dieser eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verlangt. Auch der vom BFA als verwirklicht angenommene Tatbestand der Z 4 ist nicht erfüllt, da dieser eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Wiederholungstat oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem FPG oder dem NAG verlangt. Der BF wurde allerdings nur wegen strafbaren Handlungen nach dem StGB verurteilt.Auch der vom BFA als verwirklicht angenommene Tatbestand der Ziffer 4, ist nicht erfüllt, da dieser eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Wiederholungstat oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem FPG oder dem NAG verlangt. Der BF wurde allerdings nur wegen strafbaren Handlungen nach dem StGB verurteilt. Jedenfalls verwirklicht ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF (mehrfach) wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer drei Monate übersteigenden, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Jedenfalls verwirklicht ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der BF (mehrfach) wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer drei Monate übersteigenden, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. 3.5.
- Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).3.5.
- Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Im vorliegenden Fall liegt unzweifelhaft eine gravierende Straffälligkeit vor. Der BF wurde in der europäischen Union bereits viermal strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich jeweils um Delikte gegen fremdes Vermögen zur eigenen Bereicherung handelte. Sowohl in Österreich (dreimal) als auch in Deutschland (einmal) lag den Verurteilungen zumindest das Grunddelikt des Diebstahls zugrunde, meist in verschiedenen Ausprägungen und unter Erfüllung verschiedener Deliktsqualifikationen (Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßige Begehung, bewaffnet). Aufgrund der Vielzahl von Verurteilungen ist schon zu sehen, dass der BF seine schädlichen Neigungen hinsichtlich der Erlangung fremden Vermögens nicht unter Kontrolle hat und somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Die vom BF begangenen Delikte stellen ohne Zweifel auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Formen von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF das Rechtsgut Eigentum beträchtlich geschädigt hat, sondern die Einreise in das Bundesgebiet offensichtlich gerade zu dem Zweck erfolgt ist, sich durch die Begehung gewerbsmäßiger Diebstähle eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen.Die vom BF begangenen Delikte stellen ohne Zweifel auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Formen von Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF das Rechtsgut Eigentum beträchtlich geschädigt hat, sondern die Einreise in das Bundesgebiet offensichtlich gerade zu dem Zweck erfolgt ist, sich durch die Begehung gewerbsmäßiger Diebstähle eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen. Beim BF ist eine erhebliche Wiederholungsgefahr gegeben. Es ist davon auszugehen, dass er nach der Haftentlassung rasch wieder straffällig werden würde. Der BF beging die den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten über einen langen Zeitraum, seine ersten beiden Verurteilung reichen bis in die Jahre 2006 und 2007 zurück. In Deutschland wurde der BF 2011 verurteilt. Die Tathandlungen, die zur letzten Verurteilung des BF führten, wurden über einen Zeitraum von ungefähr fünf Jahren gesetzt und lassen sich in 22 einzelne Diebstähle unterteilen. In das letzte Strafurteil wurde auch wesentlich miteinbezogen, dass er diese Tathandlung in gewerbsmäßiger Absicht setzte und mit Mittätern handelte. Die Verhinderung gewerbsmäßiger (Einbruchs)Diebstähle durch Personen, die sich wie der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ist als ein wesentliches Ziel der Republik Österreich zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu sehen. Im Fall des BF ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass sich seine Einstellung gegenüber der Begehung von Vermögensdelikten nach den bereits erfolgten Verurteilungen irgendwie geändert hat. Für das Bundesverwaltungsgericht ist keineswegs ersichtlich, inwiefern nach der Haftentlassung des BF eine veränderte Situation im Vergleich zu der Zeit nach den vorigen Verurteilungen und Haftstrafen vorliegen würde. Vielmehr ist beim BF nicht einmal eine gewisse Anstrengung zu erkennen, seine schädlichen Neigungen zu bekämpfen und sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Dies zeigt sich besonders an der mangelnden Einsicht und Reumütigkeit des BF. Aus dem Strafurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.06.2020 ist ersichtlich, dass der BF trotz der erheblichen Beweise seitens der Staatsanwaltschaft, die den BF bei über 20 verschiedene Tathandlungen durch die Sicherstellung seiner DNA an den Tatorten überführten, die Begehung der Straftaten leugnete und keine Art von Geständnis ablegte. Dieses Verhalten legte der BF auch im Verfahren vor der belangten Behörde zur Schau, indem er der Polizei sowie dem BFA schlechte Arbeit vorwarf, angab, er sei von 2010 bis 2020 nicht in Österreich gewesen, und nach kurzer Zeit die Aussage verweigerte. Dass in der Beschwerde floskelhaft vorgebracht wird, der BF zeige sich reumütig und ist bestrebt, einen Sinneswandel herbeizuführen, ist nicht geeignet, der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenzutreten, zumal auch im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, der BF sei der Ansicht, er sei nur zweimal in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden. Dem BF sind - wie oben näher dargelegt - schwere und kontinuierliche Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung anzulasten. Das von ihm gesetzte Verhalten legt nahe, dass er im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Mit Blick auf die bisher aufgezeigte Lebensführung des BF lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, die für einen positiven Wandel in absehbarer Zeit sprechen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen könnten. Der BF hat keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet aufgezeigt, sodass das ausgesprochene Einreiseverbot nicht geeignet ist, einen Eingriff in ein in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat geführtes Familien- oder Privatleben zu begründen. Konkrete schützenswerte Interessen an einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten hat dieser nicht dargetan; auch hätte dem BF bereits im Vorfeld seiner zahlreichen Verstöße gegen die öffentliche Strafrechtsordnung klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die allfällige Möglichkeit zur Begründung von Bindungen im Gebiet der Mitgliedstaaten angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde. Die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkten im Sinne des Art. 8 EMRK in den Mitgliedstaaten, müssten diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF eine wesentliche Relativierung erfahren. Die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkten im Sinne des Artikel 8, EMRK in den Mitgliedstaaten, müssten diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF eine wesentliche Relativierung erfahren. Der BF hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF - insbesondere in Anbetracht der wiederholten, gewerbsmäßig und mit Mittätern begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen - eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung gegeben ist. Die vielfach dokumentierten Tathandlungen des BF auf verschiedene Art und Weise zeigen eine besondere kriminelle Energie. Da der BF jegliche Verantwortung und Einsicht vermissen ließ und er in den letzten fünfzehn Jahren nie von seinen schädlichen Neigungen ablassen konnte, ist von einer gravierenden Wiederholungsgefahr auszugehen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen - insbesondere am Schutz vor Eingriffen in fremdes Eigentum und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - als gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Verhinderung von Strafrechtsdelikten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Verhinderung von Strafrechtsdelikten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). 3.5.
- Das BFA hat den Ermessensspielraum für die Länge des Einreiseverbotes im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG voll ausgeschöpft und über den BF ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. 3.5.
- Das BFA hat den Ermessensspielraum für die Länge des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG voll ausgeschöpft und über den BF ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. Das Ausschöpfen der Höchstfristen für ein Einreiseverbot darf nicht regelmäßig erfolgen, sondern es ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).Das Ausschöpfen der Höchstfristen für ein Einreiseverbot darf nicht regelmäßig erfolgen, sondern es ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371). Gegenständlich erweist sich die vom BFA angesetzte Maximaldauer des Einreiseverbotes als angemessen: Das dem BF vorzuwerfende Fehlverhalten wurde in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten des BF in den obigen Ausführungen zu § 53 Abs. 3 FPG ausführlich erörtert worden. Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.Das dem BF vorzuwerfende Fehlverhalten wurde in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten des BF in den obigen Ausführungen zu Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausführlich erörtert worden. Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Der BF zeigte keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) auch gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Der BF beging über einen Zeitraum von zumindest vierzehn Jahren wiederholt Straftaten gegen fremdes Eigentum in verschiedener Art und Weise, eine Besserung kann bei ihm - wie bereits zuvor erörtert - keineswegs erkannt werden. Sowohl vor dem Landesgericht Innsbruck als auch vor dem BFA letztes Jahr sowie sogar im Beschwerdeschriftsatz zeigte sich die mangelnde Einsicht und Reue des BF. Da der BF über einen solch langen Zeitraum straffällig blieb und noch immer das Unrecht seiner vielen Straftaten nicht erkennen bzw. einsehen möchte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern eine Besserung seitens des Verhalten des BF eintreten und eine Minderung des ausgesprochenen Einreiseverbotes angemessen sein sollte. Aufgrund der nunmehrigen Sachverhalts- und Rechtslage ist bei Berücksichtigung sämtlicher im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführter Tatsachen die Ausschöpfung des Maximalrahmens für die Dauer des Einreiseverbotes rechtmäßig. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein kürzerer Zeitraum ausreichen würde, um von einem weiteren Wohlverhalten des BF ausgehen zu können. Die Wiederholungsgefahr beim BF ist eklatant hoch, da er seine Straftaten gegen fremdes Vermögen über einen zehn Jahre übersteigenden Zeitraum beging, sie - wie im letzten Urteil vom 12.06.2020 festgehalten - gewerbsmäßig sowie mit Mittätern ausführte, deswegen bereits viermal verurteilt wurde und es ihm an jeglicher Einsicht in das Unrecht seiner Straftaten mangelt. Zudem ergibt sich aus seinen fehlenden Bindungen zur Republik Österreich, dass er sich vermutlich lediglich zur Begehung dieser Straftaten ins Bundesgebiet begab. Dass der BF seine kriminelle Energie und seinen Willen, gegen die österreichischen Strafgesetze wiederholt zu verstoßen, ablegen wird, ist nicht ersichtlich, weshalb das Ausschöpfen des durch § 53 Abs. 3 FPG eingeräumten Höchstrahmens unbedingt notwendig ist.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein kürzerer Zeitraum ausreichen würde, um von einem weiteren Wohlverhalten des BF ausgehen zu können. Die Wiederholungsgefahr beim BF ist eklatant hoch, da er seine Straftaten gegen fremdes Vermögen über einen zehn Jahre übersteigenden Zeitraum beging, sie - wie im letzten Urteil vom 12.06.2020 festgehalten - gewerbsmäßig sowie mit Mittätern ausführte, deswegen bereits viermal verurteilt wurde und es ihm an jeglicher Einsicht in das Unrecht seiner Straftaten mangelt. Zudem ergibt sich aus seinen fehlenden Bindungen zur Republik Österreich, dass er sich vermutlich lediglich zur Begehung dieser Straftaten ins Bundesgebiet begab. Dass der BF seine kriminelle Energie und seinen Willen, gegen die österreichischen Strafgesetze wiederholt zu verstoßen, ablegen wird, ist nicht ersichtlich, weshalb das Ausschöpfen des durch Paragraph 53, Absatz 3, FPG eingeräumten Höchstrahmens unbedingt notwendig ist. Die im Zuge der Beschwerde vorgelegte Teilnahmebestätigung an einer Therapie in Haft tritt angesichts der Schwere und Häufigkeit der Straftaten in den Hintergrund und in Anbetracht der vom BF sonst zur Schau gelegten mangelnden Einsicht in den Hintergrund. Der Besuch einer Therapie vermag zudem einen längeren Zeitraum an Wohlverhalten außerhalb der Haft nicht zu ersetzen. Ein derartiges Wohlverhalten in Freiheit liegt aber gegenständlich nicht vor, da sich der BF seit Begehung der letzten Taten in Haft befindet. Es wurde im Verfahren auch keineswegs dargelegt, dass der BF familiäre oder private Bindungen im Bundesgebiet hat, und wurden auch keine konkreten Interessen an einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten dargetan. Es ergab sich vielmehr das Bild, dass der BF in den letzten zehn Jahren lediglich zur Begehung von Diebstählen nach Österreich eingereist ist. Eine Reduktion des Einreiseverbotes war auch bei Berücksichtigung der persönlichen Interessen des BF in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, etwaige Kontaktpersonen in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen, wäre zudem im besonders schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Straftaten in Kauf zu nehmen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles kann daher davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren eine allfällige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise: § 18.
(2)und
(5)BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 18,
(2)und
(5)BFA-VG lauten wie folgt: „
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ 3.6.1. Wie bereits das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch die Art und Schwere seines Fehlverhaltens - wie bereits oben aufgezeigt - deutlich gemacht, dass er nicht im Stande ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, sodass die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls gerechtfertigt ist. In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF im Fall einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG drohen würde. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF im Fall einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG drohen würde. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Insgesamt haben sich keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides