10 in Verbindung mit § 83 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für auf dem Betragskonto der XXXX Ges.m.b.H. in XXXX , XXXX , unberichtigt aushaftende Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren in Höhe von € 316,88 zuzüglich der ab 27.02.2020 auflaufenden Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a. aus € 301,55 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 27.02.2020, GZ: 13-2019-BE-VER10-00005, betreffend Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für auf dem Betragskonto der römisch 40 Ges.m.b.H. in römisch 40 , römisch 40 , unberichtigt aushaftende Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren in Höhe von € 316,88 zuzüglich der ab 27.02.2020 auflaufenden Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a. aus € 301,55 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 83 ASVG verpflichtet, der ÖGK binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin unberichtigt aushaftenden Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2014 und November 2015 in der Höhe von € 316,88 zuzüglich der ab 27.02.2020 auflaufenden Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe, das seien derzeit 3,38 % aus € 301,55, bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Eine Begründung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin sodann als ehemalige Geschäftsführerin der Primärschuldnerin
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG verpflichtet, der ÖGK binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin unberichtigt aushaftenden Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2014 und November 2015 in der Höhe von € 316,88 zuzüglich der ab 27.02.2020 auflaufenden Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe, das seien derzeit 3,38 % aus € 301,55, bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Eine Begründung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Haftung für Beitragsschulden
ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit
1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, (Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Vorliegend gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung: § 67 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 86/2013:Paragraph 67, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 86/2013: „Haftung für Beitragsschuldigkeiten § 67.
10 ASVG begründen könnte.Insofern liegt daher auch keine Pflichtverletzung vor, die eine Haftung der Beschwerdeführerin
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG begründen könnte. Damit fehlt auch die rechtliche Grundlage für die Vorschreibung von Nebengebühren und Verzugszinsen. Demensprechend war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2230766.1.00
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