Obsah (18)
§ 28Art. 133Art. 15§ 51§ 13a§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 31Artikel 92Artikel 22Artikel 46Art. 13Art. 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2021 GeschäftszahlW214 2232366-2 SpruchW214 2232366-1/31E, W214 2232366-1/31E W214 2232366-2/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesv
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Zweitbeschwerdeführer (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde) stellte am 19.07.2018 einen Antrag auf Auskunft
Art. 15
DSGVO an die Erstbeschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) und ersuchte um Auskunft seiner personenbezogenen Daten. 1. Der Zweitbeschwerdeführer (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde) stellte am 19.07.2018 einen Antrag auf Auskunft
Artikel 15
, DSGVO an die Erstbeschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) und ersuchte um Auskunft seiner personenbezogenen Daten.
- Mit Antwortschreiben vom 20.08.2018 teilte die Erstbeschwerdeführerin dem Zweitbeschwerdeführer mit, dass seine personenbezogenen Daten in einer händisch geschriebenen Kartei zum Verwendungszweck „Dokumentation nach dem Ärztegesetz“ abgelegt seien. Es würden Gesundheitsdaten verarbeitet, diese seien mit Ausnahme der Datenschutzbehörde, Gericht und dem Disziplinaranwalt der Ärztekammer an keine Empfänger übermittelt worden. Zur Speicherdauer bzw. des Bestehens eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Widerspruch sowie Einschränkung der Verarbeitung verwies die Erstbeschwerdeführerin auf § 51 Abs. 3 Ärztegesetz. Die personenbezogenen Daten würden von drei Arztbriefen vom XXXX erhalten am 08.08.2017, stammen. Es bestehe keine automatisierte Entscheidungsfindung, die personenbezogenen Daten seien nicht an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt worden.
- Mit Antwortschreiben vom 20.08.2018 teilte die Erstbeschwerdeführerin dem Zweitbeschwerdeführer mit, dass seine personenbezogenen Daten in einer händisch geschriebenen Kartei zum Verwendungszweck „Dokumentation nach dem Ärztegesetz“ abgelegt seien. Es würden Gesundheitsdaten verarbeitet, diese seien mit Ausnahme der Datenschutzbehörde, Gericht und dem Disziplinaranwalt der Ärztekammer an keine Empfänger übermittelt worden. Zur Speicherdauer bzw. des Bestehens eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Widerspruch sowie Einschränkung der Verarbeitung verwies die Erstbeschwerdeführerin auf Paragraph 51, Absatz 3, Ärztegesetz. Die personenbezogenen Daten würden von drei Arztbriefen vom römisch 40 erhalten am 08.08.2017, stammen. Es bestehe keine automatisierte Entscheidungsfindung, die personenbezogenen Daten seien nicht an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt worden. Die Erstbeschwerdeführerin führte weiter aus, dass es im Übrigen zweifelhaft sei, ob dem Zweitbeschwerdeführer überhaupt ein auf Art. 15 DSGVO gestütztes Auskunftsbegehren zustehe, da sie seit über einem Jahr ihre ärztliche Tätigkeit eingestellt habe und zum Zeitpunkt des Antrags keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art. 3 Abs. 1 DSGVO mehr bestehe. Außerdem sei nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO diese erst ab dem 25.05.2018 in Geltung, sodass sie auf vorher verwirklichte Sachverhalte mangels ausdrücklich angeordneter Rückwirkung keine Anwendung finden könne. Die Erstbeschwerdeführerin führte weiter aus, dass es im Übrigen zweifelhaft sei, ob dem Zweitbeschwerdeführer überhaupt ein auf Artikel 15, DSGVO gestütztes Auskunftsbegehren zustehe, da sie seit über einem Jahr ihre ärztliche Tätigkeit eingestellt habe und zum Zeitpunkt des Antrags keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Artikel 3, Absatz eins, DSGVO mehr bestehe. Außerdem sei nach Artikel 99, Absatz 2, DSGVO diese erst ab dem 25.05.2018 in Geltung, sodass sie auf vorher verwirklichte Sachverhalte mangels ausdrücklich angeordneter Rückwirkung keine Anwendung finden könne. Dem Antwortschreiben beigelegt wurde eine Kopie der Patientenkartei sowie jeweils die erste Seite dreier Arztbriefe des XXXX über stationäre Aufenthalte des Zweitbeschwerdeführers (Fallzahlen XXXX , XXXX , XXXX ). Dem Antwortschreiben beigelegt wurde eine Kopie der Patientenkartei sowie jeweils die erste Seite dreier Arztbriefe des römisch 40 über stationäre Aufenthalte des Zweitbeschwerdeführers (Fallzahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ).
- In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 20.10.2018 (eingelangt bei der belangten Behörde am 06.11.2018) machte der Zweitbeschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Antwort der Erstbeschwerdeführerin mangelhaft sei. Die Daten aus 2001 seien ihm nicht vollständig übermittelt worden, es liege lediglich eine Kopie mit einem Übertrag vor. Der Übertrag sei, wie aus dem Schriftbild ersichtlich, nicht 2001, sondern 2017 angefertigt worden. Es gebe also noch ein anderes Original. Darüber hinaus werde in einem Schreiben aus 2017 auf diese Kartei verwiesen, weshalb sie noch vorhanden sein müsse. Es sei nicht angegeben worden, woher die Daten stammen würden, insbesondere Daten in Zusammenhang mit depressiver Störung und Medikation seien sicher nicht von der Erstbeschwerdeführerin, er sei bei ihr nie deswegen gewesen. Eine Antwort, wie lange und weshalb die Daten noch aufbewahrt würden, sei nicht erfolgt, Gleiches gelte auch über die Angaben über das Recht auf Widerspruch bzw. Löschung. Die ihm übermittelten Kopien der Daten seien unvollständig, zum Beweis für das Vorhandensein weiterer Unterlagen werde ein geschwärzter Befund übermittelt, welcher ihm auch noch ungeschwärzt zu übermitteln sei.
- Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Erstbeschwerdeführerin am 27.11.2018 eine Stellungnahme und führte (soweit für die gegenständlichen Verfahren relevant) aus, dass die Behauptung, die Daten aus 2001 seien nicht vollständig übermittelt worden, schlichtweg unrichtig sei. Die Patientenkartei sei dem Antwortschreiben als Kopie angeschlossen worden, ein anderes Original sei nicht vorhanden. Die Daten hinsichtlich der Diagnostik und Medikation der depressiven Störungen des Zweitbeschwerdeführers seien von diesem selbst unmittelbar durch Befragung erhoben worden. Sie habe dem Zweitbeschwerdeführer auch ausdrücklich die Bestimmung des § 51 Abs. 3 ÄrzteG mitgeteilt, wonach eine mindestens 10-jährige Aufbewahrungsfrist bestehe. Empfohlen würden jedoch 30 Jahre aus Haftpflichtgründen im Hinblick auf die Verjährungsbestimmung des § 1478 ABGB. Die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Widerspruch sowie Einschränkung der Verarbeitung würden dem Zweitbeschwerdeführer nur zustehen, wenn diese nicht gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften, vor allem § 51 ÄrzteG, verstoßen würden. Die Kopie des Lungenfunktionsbefundes vom 18.05.2001 sei bereits übermittelt worden, nichtsdestotrotz werde abermals eine ungeschwärzte Version mit der Bitte um Weiterleitung an den Zweitbeschwerdeführer übermittelt. Mehr als die bereits in Kopie übermittelten Daten seien nicht vorhanden.
- Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Erstbeschwerdeführerin am 27.11.2018 eine Stellungnahme und führte (soweit für die gegenständlichen Verfahren relevant) aus, dass die Behauptung, die Daten aus 2001 seien nicht vollständig übermittelt worden, schlichtweg unrichtig sei. Die Patientenkartei sei dem Antwortschreiben als Kopie angeschlossen worden, ein anderes Original sei nicht vorhanden. Die Daten hinsichtlich der Diagnostik und Medikation der depressiven Störungen des Zweitbeschwerdeführers seien von diesem selbst unmittelbar durch Befragung erhoben worden. Sie habe dem Zweitbeschwerdeführer auch ausdrücklich die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, ÄrzteG mitgeteilt, wonach eine mindestens 10-jährige Aufbewahrungsfrist bestehe. Empfohlen würden jedoch 30 Jahre aus Haftpflichtgründen im Hinblick auf die Verjährungsbestimmung des Paragraph 1478, ABGB. Die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Widerspruch sowie Einschränkung der Verarbeitung würden dem Zweitbeschwerdeführer nur zustehen, wenn diese nicht gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften, vor allem Paragraph 51, ÄrzteG, verstoßen würden. Die Kopie des Lungenfunktionsbefundes vom 18.05.2001 sei bereits übermittelt worden, nichtsdestotrotz werde abermals eine ungeschwärzte Version mit der Bitte um Weiterleitung an den Zweitbeschwerdeführer übermittelt. Mehr als die bereits in Kopie übermittelten Daten seien nicht vorhanden. Im Übrigen wiederholte die Erstbeschwerdeführerin ihre Ausführungen aus dem Antwortschreiben, dass dem Zweitbeschwerdeführer aus den genannten Gründen kein Recht auf Auskunft zustehe und ersuchte die belangte Behörde diesbezüglich um Klärung.
- Mit Eingabe vom 03.12.2018 übermittelte der Zweitbeschwerdeführer der belangten Behörde eine „Chronologie der Verfahren bei der Datenschutzbehörde“ und brachte vor, dass die Erstbeschwerdeführerin seit über einem Jahrzehnt über seine Befunde, Krankengeschichten und Medikationen informiert sei. Der Erstbeschwerdeführerin sei auch ein Brief des XXXX vom 01.07.2009 über seinen Krankenhausaufenthalt im Jahre 2007 übermittelt worden, dies beweise, dass die Erstbeschwerdeführerin ihm bewusst Daten vorenthalten habe. Die ungeschwärzte Kopie des Lungenfunktionstests habe er mittlerweile erhalten, diese sei ebenfalls nicht in der Auskunft enthalten gewesen. Die Daten hinsichtlich der Medikation könne die Erstbeschwerdeführerin nicht von ihm Anfang 2000 erhalten haben, da er diese Medikation erst 2007 erhalten habe.
- Mit Eingabe vom 03.12.2018 übermittelte der Zweitbeschwerdeführer der belangten Behörde eine „Chronologie der Verfahren bei der Datenschutzbehörde“ und brachte vor, dass die Erstbeschwerdeführerin seit über einem Jahrzehnt über seine Befunde, Krankengeschichten und Medikationen informiert sei. Der Erstbeschwerdeführerin sei auch ein Brief des römisch 40 vom 01.07.2009 über seinen Krankenhausaufenthalt im Jahre 2007 übermittelt worden, dies beweise, dass die Erstbeschwerdeführerin ihm bewusst Daten vorenthalten habe. Die ungeschwärzte Kopie des Lungenfunktionstests habe er mittlerweile erhalten, diese sei ebenfalls nicht in der Auskunft enthalten gewesen. Die Daten hinsichtlich der Medikation könne die Erstbeschwerdeführerin nicht von ihm Anfang 2000 erhalten haben, da er diese Medikation erst 2007 erhalten habe. Der Eingabe angeschlossen wurde ein Schlussbericht des XXXX vom 01.07.
- Der Eingabe angeschlossen wurde ein Schlussbericht des römisch 40 vom 01.07.
- Am 19.12.2018 übermittelte der Zweitbeschwerdeführer der belangten Behörde einen Arztbrief des XXXX und brachte vor, dass die Erstbeschwerdeführerin auch diesen Arztbrief erhalten, dies jedoch ihm gegenüber nicht beauskunftet habe.
- Am 19.12.2018 übermittelte der Zweitbeschwerdeführer der belangten Behörde einen Arztbrief des römisch 40 und brachte vor, dass die Erstbeschwerdeführerin auch diesen Arztbrief erhalten, dies jedoch ihm gegenüber nicht beauskunftet habe.
- Die belangte Behörde übermittelte am 30.01.2019 die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin dem Zweitbeschwerdeführer und führte aus, dass im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG die Beschwerde durch die Reaktion der Erstbeschwerdeführerin als gegenstandlos erachtet werde. Das Verfahren werde daher formlos eingestellt, sollte der Zweitbeschwerdeführer nicht binnen Frist von zwei Wochen begründen, weshalb er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise als nach wie vor nicht beseitigt erachte.
- Die belangte Behörde übermittelte am 30.01.2019 die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin dem Zweitbeschwerdeführer und führte aus, dass im Sinne des Paragraph 24, Absatz 6, DSG die Beschwerde durch die Reaktion der Erstbeschwerdeführerin als gegenstandlos erachtet werde. Das Verfahren werde daher formlos eingestellt, sollte der Zweitbeschwerdeführer nicht binnen Frist von zwei Wochen begründen, weshalb er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise als nach wie vor nicht beseitigt erachte.
- Mit Schriftsatz vom 03.02.2019 erstattete der Zweitbeschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Stellungnahme und führte aus, dass die Erstbeschwerdeführerin sämtliche Behandlungsdaten des Zweitbeschwerdeführers aus den Informationen der Krankenhäuser XXXX und XXXX aus 2007 sowie von den XXXX aus 2017 besitze, welche sie sich widerrechtlich verschafft habe. Diese Fülle der Daten einschließlich der Übersendungsschreiben der jeweiligen Krankenhäuser (die die Herkunft der Daten nachweisen würden) hätte die Erstbeschwerdeführerin dem Zweitbeschwerdeführer bereits über sein Ersuchen um Auskunft vollständig übermitteln müssen. Dies sei aber bisher nicht geschehen. Es sei zum Beispiel nur ein Patientenblatt mit der Überschrift "Übertrag", obwohl bisher kein erstes Patientenblatt, von dem der Übertrag erfolgt sein müsste, vorgelegt worden. Zum durchgeführten Lungenfunktionstest seien weder die verpflichtende Anamnese noch das Bild zu dieser Durchleuchtung bisher vorgelegt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe Daten offensichtlich bewusst vorenthalten.
- Mit Schriftsatz vom 03.02.2019 erstattete der Zweitbeschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Stellungnahme und führte aus, dass die Erstbeschwerdeführerin sämtliche Behandlungsdaten des Zweitbeschwerdeführers aus den Informationen der Krankenhäuser römisch 40 und römisch 40 aus 2007 sowie von den römisch 40 aus 2017 besitze, welche sie sich widerrechtlich verschafft habe. Diese Fülle der Daten einschließlich der Übersendungsschreiben der jeweiligen Krankenhäuser (die die Herkunft der Daten nachweisen würden) hätte die Erstbeschwerdeführerin dem Zweitbeschwerdeführer bereits über sein Ersuchen um Auskunft vollständig übermitteln müssen. Dies sei aber bisher nicht geschehen. Es sei zum Beispiel nur ein Patientenblatt mit der Überschrift "Übertrag", obwohl bisher kein erstes Patientenblatt, von dem der Übertrag erfolgt sein müsste, vorgelegt worden. Zum durchgeführten Lungenfunktionstest seien weder die verpflichtende Anamnese noch das Bild zu dieser Durchleuchtung bisher vorgelegt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe Daten offensichtlich bewusst vorenthalten.
- Am 25.07.2019 legte der Zweitbeschwerdeführer ergänzende Unterlagen vor, die er vom XXXX erhalten habe und welche auch an die Erstbeschwerdeführerin übermittelt worden seien. In den bisher von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Arztbriefen fehle jeweils das Versendungsdatum an die Erstbeschwerdeführerin.
- Am 25.07.2019 legte der Zweitbeschwerdeführer ergänzende Unterlagen vor, die er vom römisch 40 erhalten habe und welche auch an die Erstbeschwerdeführerin übermittelt worden seien. In den bisher von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Arztbriefen fehle jeweils das Versendungsdatum an die Erstbeschwerdeführerin.
- Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Erstbeschwerdeführerin am 12.09.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.09.2019, eine Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass sie der Verpflichtung zur Übermittlung von Kopien vollständig nachgekommen sei, sie habe sämtliche in der Patientenkartei des Zweitbeschwerdeführers vorhandenen Unterlagen übermittelt. Weitere Unterlagen könnten von ihr somit bei bestem Willen nicht übermittelt werden. Bei den angesprochenen vier Arztbriefen des XXXX handle es sich lediglich um drei Arztbriefe unterschiedlicher Aufenthalte, da zwei Arztbriefe vollinhaltlich ident seien. Der vom Zweitbeschwerdeführer als vorenthalten bezeichnete „vierte“ Arztbrief sei ihr nie zugestellt worden. Die Behandlungsdaten über je einen Krankenhausaufenthalt im XXXX und XXXX im Jahr 2007 habe sie nicht in der Patientenkartei des Zweitbeschwerdeführers und - soweit erinnerlich - auch nicht angefordert. Ganz offenkundig sei sie 2007 über Betreiben des Zweitbeschwerdeführers auf die Verteilerliste gelangt, weil man an ihrem unentgeltlichen fundierten medizinischen Wissen interessiert gewesen sei und die geschwisterlichen Beziehungen noch nicht vollständig zerrüttet gewesen seien. Hinsichtlich der geforderten Vorlage eines Bildes über die erfolgte Durchleuchtung im Jahr 2001 sei festzuhalten, dass bei dem von ihr verwendeten Durchleuchtungsgerät die Herstellung eines Bildes technisch nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen wiederholte die Erstbeschwerdeführerin ihre Ausführungen, dass dem Zweitbeschwerdeführer kein Recht auf Auskunft zustehe.
- Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Erstbeschwerdeführerin am 12.09.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.09.2019, eine Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass sie der Verpflichtung zur Übermittlung von Kopien vollständig nachgekommen sei, sie habe sämtliche in der Patientenkartei des Zweitbeschwerdeführers vorhandenen Unterlagen übermittelt. Weitere Unterlagen könnten von ihr somit bei bestem Willen nicht übermittelt werden. Bei den angesprochenen vier Arztbriefen des römisch 40 handle es sich lediglich um drei Arztbriefe unterschiedlicher Aufenthalte, da zwei Arztbriefe vollinhaltlich ident seien. Der vom Zweitbeschwerdeführer als vorenthalten bezeichnete „vierte“ Arztbrief sei ihr nie zugestellt worden. Die Behandlungsdaten über je einen Krankenhausaufenthalt im römisch 40 und römisch 40 im Jahr 2007 habe sie nicht in der Patientenkartei des Zweitbeschwerdeführers und - soweit erinnerlich - auch nicht angefordert. Ganz offenkundig sei sie 2007 über Betreiben des Zweitbeschwerdeführers auf die Verteilerliste gelangt, weil man an ihrem unentgeltlichen fundierten medizinischen Wissen interessiert gewesen sei und die geschwisterlichen Beziehungen noch nicht vollständig zerrüttet gewesen seien. Hinsichtlich der geforderten Vorlage eines Bildes über die erfolgte Durchleuchtung im Jahr 2001 sei festzuhalten, dass bei dem von ihr verwendeten Durchleuchtungsgerät die Herstellung eines Bildes technisch nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen wiederholte die Erstbeschwerdeführerin ihre Ausführungen, dass dem Zweitbeschwerdeführer kein Recht auf Auskunft zustehe.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie in ihrer Auskunft vom 20.08.2018 bzw. bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens dem Zweitbeschwerdeführer die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten des Zweitbeschwerdeführers über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gespeichert würden bzw. falls dies nicht möglich sei, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, nicht beauskunftet habe (Spruchpunkt 1.). Der Erstbeschwerdeführerin wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Zweitbeschwerdeführer die Auskunft
Punkt 1 zu übermitteln (Spruchpunkt 2.), im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) zunächst aus, dass die DSGVO anwendbar sei, da die Erstbeschwerdeführerin einerseits ein Dateisystem iSd Art. 4 Z 6 DSGVO führe und andererseits es lediglich darauf ankomme, ob ein Verantwortlicher zum Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens einer Person Daten von ebendieser Person verarbeite. Der Zeitpunkt, an dem der Verantwortliche selbst die personenbezogenen Daten der Person erhalten habe, sei dies auch vor Inkrafttreten der DSGVO gewesen, sei nicht ausschlaggebend. Zu prüfen sei entsprechend dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin noch, ob die sog. „Haushaltsausnahme“ im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelange. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO regle diesbezüglich, dass die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten finde. Im gegenständlichen Fall sei die Ausnahmebestimmung jedoch nicht anwendbar, da die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren selbst ausgeführt habe, dass sie die personenbezogenen Daten des Zweitbeschwerdeführers aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, und zwar § 51 Abs. 3 Ärztegesetz, aufbewahre. Das zentrale Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“, nämlich die (ausschließliche) Zurechenbarkeit zum privaten Bereich, liege somit nicht vor. Zu Spruchpunkt 1. und 2. führte die belangte Behörde aus, dass der Ansicht der Erstbeschwerdeführerin, sie habe die Kriterien für die Speicherdauer angegeben, nicht gefolgt werden könne. Die Bestimmung des § 51 Abs. 3 Ärztegesetz sehe eine verpflichtende Aufbewahrung der Aufzeichnungen von mindestens zehn Jahren vor. Dies bedeute zwar zunächst, dass Daten unter Umständen länger gespeichert werden könnten, einleuchtend sei aber, dass – trotz des Gesetzeswortlautes – der Verantwortliche die Daten über den Mindestzeitraum von zehn Jahren nur dann weiter aufbewahren dürfe, wenn er dies begründe, also nachvollziehbare Kriterien anführe, die eine längere Aufbewahrung zu rechtfertigen geeignet seien. Eine gar unbeschränkte Aufbewahrungsfrist oder eine automatische Aufbewahrung über einen Zeitraum von 30 Jahren würde den Grundsätzen der DSGVO klar widersprechen. Die Beschwerdegegnerin habe es daher verabsäumt, geeignete Kriterien für die über die Mindestzeit
§ 51Abs.
3 Ärztegesetz hinausgehende Speicherdauer anzugeben. Das bloße Vorbringen, die Ärztekammer rate sogar zu einer Speicherung für die Dauer von dreißig Jahren, könne dem nicht gerecht werden. Es sei vielmehr eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Ohne nähere Angaben zu den Kriterien der Speicherdauer könne ein Betroffener sohin nicht beurteilen, ob die (weitere) Aufbewahrung seiner Daten durch einen Verantwortlichen rechtmäßig sei. Aus den genannten Gründen sei der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und der Erstbeschwerdeführerin aufzutragen gewesen, dem Zweitbeschwerdeführer eine geeignete Auskunft zu übermitteln, aus der hervorgehe, welche Daten aufgrund welcher Kriterien bzw. Gründen länger als die in § 51 Abs. 3 Ärztegesetz festgesetzte Dauer von zehn Jahren aufbewahrt würden. Zu Spruchpunkt
- führte die belangte Behörde aus, dass die Erstbeschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Auskunft über die Herkunft der Daten nachgekommen sei und der Zweitbeschwerdeführer jeweils eine Kopie der von der Erstbeschwerdeführerin aufbewahrten Befunde bzw. sonstige Unterlagen (handschriftlich verfasste Kartei) von der Erstbeschwerdeführerin erhalten habe. Nicht festgestellt habe werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens über weitere Befunde/Unterlagen verfüge, die sie dem Zweitbeschwerdeführer nicht übermittelt habe. Zudem sei für die belangte Behörde kein Grund ersichtlich, weshalb die Erstbeschwerdeführerin über weitere Daten des Zweitbeschwerdeführers verfügen solle, diese jedoch nicht beauskunftet haben sollte. Weitere Gründe, weshalb die von der Erstbeschwerdeführerin erteilte Auskunft mangelhaft sein solle, seien vom Zweitbeschwerdeführer nicht vorgebracht worden und würden offenkundig auch nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) zunächst aus, dass die DSGVO anwendbar sei, da die Erstbeschwerdeführerin einerseits ein Dateisystem iSd Artikel 4, Ziffer 6, DSGVO führe und andererseits es lediglich darauf ankomme, ob ein Verantwortlicher zum Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens einer Person Daten von ebendieser Person verarbeite. Der Zeitpunkt, an dem der Verantwortliche selbst die personenbezogenen Daten der Person erhalten habe, sei dies auch vor Inkrafttreten der DSGVO gewesen, sei nicht ausschlaggebend. Zu prüfen sei entsprechend dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin noch, ob die sog. „Haushaltsausnahme“ im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelange. Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO regle diesbezüglich, dass die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten finde. Im gegenständlichen Fall sei die Ausnahmebestimmung jedoch nicht anwendbar, da die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren selbst ausgeführt habe, dass sie die personenbezogenen Daten des Zweitbeschwerdeführers aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, und zwar Paragraph 51, Absatz 3, Ärztegesetz, aufbewahre. Das zentrale Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“, nämlich die (ausschließliche) Zurechenbarkeit zum privaten Bereich, liege somit nicht vor. Zu Spruchpunkt
- und
- führte die belangte Behörde aus, dass der Ansicht der Erstbeschwerdeführerin, sie habe die Kriterien für die Speicherdauer angegeben, nicht gefolgt werden könne. Die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, Ärztegesetz sehe eine verpflichtende Aufbewahrung der Aufzeichnungen von mindestens zehn Jahren vor. Dies bedeute zwar zunächst, dass Daten unter Umständen länger gespeichert werden könnten, einleuchtend sei aber, dass – trotz des Gesetzeswortlautes – der Verantwortliche die Daten über den Mindestzeitraum von zehn Jahren nur dann weiter aufbewahren dürfe, wenn er dies begründe, also nachvollziehbare Kriterien anführe, die eine längere Aufbewahrung zu rechtfertigen geeignet seien. Eine gar unbeschränkte Aufbewahrungsfrist oder eine automatische Aufbewahrung über einen Zeitraum von 30 Jahren würde den Grundsätzen der DSGVO klar widersprechen. Die Beschwerdegegnerin habe es daher verabsäumt, geeignete Kriterien für die über die Mindestzeit
Paragraph 51, Absatz 3, Ärztegesetz hinausgehende Speicherdauer anzugeben. Das bloße Vorbringen, die Ärztekammer rate sogar zu einer Speicherung für die Dauer von dreißig Jahren, könne dem nicht gerecht werden. Es sei vielmehr eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Ohne nähere Angaben zu den Kriterien der Speicherdauer könne ein Betroffener sohin nicht beurteilen, ob die (weitere) Aufbewahrung seiner Daten durch einen Verantwortlichen rechtmäßig sei. Aus den genannten Gründen sei der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und der Erstbeschwerdeführerin aufzutragen gewesen, dem Zweitbeschwerdeführer eine geeignete Auskunft zu übermitteln, aus der hervorgehe, welche Daten aufgrund welcher Kriterien bzw. Gründen länger als die in Paragraph 51, Absatz 3, Ärztegesetz festgesetzte Dauer von zehn Jahren aufbewahrt würden. Zu Spruchpunkt
- führte die belangte Behörde aus, dass die Erstbeschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Auskunft über die Herkunft der Daten nachgekommen sei und der Zweitbeschwerdeführer jeweils eine Kopie der von der Erstbeschwerdeführerin aufbewahrten Befunde bzw. sonstige Unterlagen (handschriftlich verfasste Kartei) von der Erstbeschwerdeführerin erhalten habe. Nicht festgestellt habe werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens über weitere Befunde/Unterlagen verfüge, die sie dem Zweitbeschwerdeführer nicht übermittelt habe. Zudem sei für die belangte Behörde kein Grund ersichtlich, weshalb die Erstbeschwerdeführerin über weitere Daten des Zweitbeschwerdeführers verfügen solle, diese jedoch nicht beauskunftet haben sollte. Weitere Gründe, weshalb die von der Erstbeschwerdeführerin erteilte Auskunft mangelhaft sein solle, seien vom Zweitbeschwerdeführer nicht vorgebracht worden und würden offenkundig auch nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, dass weder der Zweitbeschwerdeführer noch die belangte Behörde im Verfahren auch nur ansatzweise irgendwelche Beanstandungen bzw. Vorhaltungen bezüglich einer Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit in Bezug auf ihre Ausführungen zur Dauer der Aufbewahrung der personenbezogenen Daten des Zweitbeschwerdeführers vorgenommen hätten. Im Rahmen der der belangten Behörde obliegenden Manuduktionspflicht hätte diese sie über die ihrer Ansicht nach bestehenden Kriterien für die Speicherung von Patientendaten rechtzeitig aufmerksam machen müssen. Im konkreten Fall würden durch die Verhaltensweisen des Zweitbeschwerdeführers, der gegen sie ein weiteres Verfahren bei der belangten Behörde angestrengt und sie bei der Disziplinarkommission der Ärztekammer, der XXXX Patientenanwaltschaft sowie der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt habe, schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine längere Aufbewahrung über die 10-jährige Mindestfrist des ÄrzteG hinaus zwingend erforderlich machen würden. Weiter müssten Gesichtspunkte der zivilrechtlichen Haftung und strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie der gesetzlich verpflichtenden Haftpflichtversicherung mit zwingender 30-jähriger Nachhaftung wegen der vom Zweitbeschwerdeführer erhobenen Vorwürfe berücksichtigt werden. Sie würde eine schwere Obliegenheitsverletzung aus dem Versicherungsvertrag und nach § 6 Versicherungsvertragsgesetz begehen, wenn sie bei der konkret gegebenen Sachlage vor Ablauf von 30 Jahren die Unterlagen den Zweitbeschwerdeführer betreffend vernichten würde. Die belangte Behörde habe ganz offenkundig in gänzlicher Unkenntnis der Rechtslage des § 52d Ärztegesetz verkannt, dass diese Bestimmung den Abschluss eines Versicherungsvertrages ohne zeitliche Begrenzung der Nachhaftung vorsehe und
Abs. 7 leg. cit seit 2014 eine zwingende Auskunftspflicht ihrer Person sowohl dem Patienten als auch der Österreichischen Ärztekammer über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung normiere. Im Übrigen habe die belangte Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie die mangelhafte Sachverhaltsdarstellung getroffen habe, dass die Ärztekammer aus Haftungsgründen zu einer Aufbewahrung für die Dauer von 30 Jahren rate, obwohl dieser Umstand von ihr nie so vorgebracht worden sei.Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, dass weder der Zweitbeschwerdeführer noch die belangte Behörde im Verfahren auch nur ansatzweise irgendwelche Beanstandungen bzw. Vorhaltungen bezüglich einer Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit in Bezug auf ihre Ausführungen zur Dauer der Aufbewahrung der personenbezogenen Daten des Zweitbeschwerdeführers vorgenommen hätten. Im Rahmen der der belangten Behörde obliegenden Manuduktionspflicht hätte diese sie über die ihrer Ansicht nach bestehenden Kriterien für die Speicherung von Patientendaten rechtzeitig aufmerksam machen müssen. Im konkreten Fall würden durch die Verhaltensweisen des Zweitbeschwerdeführers, der gegen sie ein weiteres Verfahren bei der belangten Behörde angestrengt und sie bei der Disziplinarkommission der Ärztekammer, der römisch 40 Patientenanwaltschaft sowie der Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt habe, schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine längere Aufbewahrung über die 10-jährige Mindestfrist des ÄrzteG hinaus zwingend erforderlich machen würden. Weiter müssten Gesichtspunkte der zivilrechtlichen Haftung und strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie der gesetzlich verpflichtenden Haftpflichtversicherung mit zwingender 30-jähriger Nachhaftung wegen der vom Zweitbeschwerdeführer erhobenen Vorwürfe berücksichtigt werden. Sie würde eine schwere Obliegenheitsverletzung aus dem Versicherungsvertrag und nach Paragraph 6, Versicherungsvertragsgesetz begehen, wenn sie bei der konkret gegebenen Sachlage vor Ablauf von 30 Jahren die Unterlagen den Zweitbeschwerdeführer betreffend vernichten würde. Die belangte Behörde habe ganz offenkundig in gänzlicher Unkenntnis der Rechtslage des Paragraph 52 d, Ärztegesetz verkannt, dass diese Bestimmung den Abschluss eines Versicherungsvertrages ohne zeitliche Begrenzung der Nachhaftung vorsehe und
Absatz 7, leg. cit seit 2014 eine zwingende Auskunftspflicht ihrer Person sowohl dem Patienten als auch der Österreichischen Ärztekammer über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung normiere. Im Übrigen habe die belangte Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie die mangelhafte Sachverhaltsdarstellung getroffen habe, dass die Ärztekammer aus Haftungsgründen zu einer Aufbewahrung für die Dauer von 30 Jahren rate, obwohl dieser Umstand von ihr nie so vorgebracht worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer brachte u.a. vor, dass ihm die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom 17.09.2019 nicht übermittelt worden sei und sohin eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege. Die unrichtigen Behauptungen der Erstbeschwerdeführerin seien durch die belangte Behörde trotz eklatanter Widersprüche als glaubwürdig eingestuft worden. Es würden offenkundig Unterlagen im Hinblick auf den Lungenfunktionstest sowie die Patientenkartei fehlen. Auch die Befunde und Arztbriefe, die der Erstbeschwerdeführerin übermittelt worden seien, seien bis dato nur unvollständig vorgelegt worden. Die Auskunftserteilung sei daher unvollständig, der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich des Spruchteils
- zur Gänze mit Rechtswidrigkeit belastet.
- Mit Schreiben vom 12.06.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerden sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wurde zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers ausgeführt, dass Gegenstand einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO die zum Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsverlangens tatsächlich beim Verantwortlichen verarbeiteten Daten seien, wobei der Maßstab hierfür die formelle Wahrheit sei. Daher bestehe bei der Durchsetzung des Auskunftsrechts auch kein Anspruch darauf, dass die gespeicherten Daten im Sinne eines vom Betroffenen erwarteten Soll-Zustandes vollständig und in dem Sinne materiell richtig seien, dass sie etwa in der Vergangenheit liegende Ereignisse wahrheitsgetreu abbilden würden. Dies gelte entsprechend auch für die stets wiederkehrende Behauptung des Zweitbeschwerdeführers, die Erstbeschwerdeführerin müsse darüber hinaus über weitere Daten des Zweitbeschwerdeführers (Anamnese zum Lungenfunktionstest, weitere Befunde, weitere Daten in der Patientenkartei, etc.) verfügen. Bloße Mutmaßungen würden nicht genügen. Diese Rechtsansicht finde auch in Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO Deckung, wonach eine Aufsichtsbehörde verpflichtet sei, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang (und nicht: „vollumfänglich“) zu untersuchen. Auch die innerstaatliche Rechtsprechung gehe sinngemäß davon aus, dass ein allgemeines Vorbringen, das aus bloßen Mutmaßungen bestehe, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufe, zu dessen Aufnahme eine Behörde nicht verpflichtet sei. Eine etwaige Unmöglichkeit, die anspruchsbegründenden Tatsachen (positiv) festzustellen gehe zu Lasten des Antragstellers, der Antrag sei diesfalls abzuweisen. Eine etwaige Verletzung des Zweitbeschwerdeführers in seinem Recht auf Parteiengehör sei jedenfalls mit der nunmehr eingebrachten Bescheidbeschwerde saniert worden. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass der behauptete Verstoß gegen die Manuduktionspflicht
§ 13aAVG nicht vorliege, da nach st
Rsp des VwGH eine Behörde einer Partei nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben habe, sie jedoch nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten habe. Eine bereits im Laufe eines Verfahrens von einer Behörde kundgemachte Rechtsauffassung käme einer vorweggenommen rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegegenstandes gleich, welche jedoch der Endentscheidung vorbehalten sei. Der Erstbeschwerdeführerin sei beizupflichten, dass der Umstand, sie habe vorgebracht, dass die Ärztekammer zu einer Aufbewahrung von 30 Jahren rate, unrichtig sei, dieser finde sich jedoch bloß in der rechtlichen Beurteilung und habe keinerlei Auswirkungen auf den Spruch des Bescheides. Mit der Anführung der Gesetzesbestimmung (§ 51 Abs. 3 Ärztegesetz), welche eine Aufbewahrungsfrist von zumindest 10 Jahren vorsehe und dem weiteren Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass jedoch aus Haftpflichtgründen im Hinblick auf die Verjährungsbestimmung des § 1478 ABGB eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren empfohlen werde, könne der Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO nicht Genüge getan sein. Schließlich habe es die Erstbeschwerdeführerin verabsäumt, sowohl die konkrete geplante Speicherdauer, als auch die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer anzugeben. Einer Datenspeicherung „auf Vorrat“ zur Abwehr zukünftiger, jedoch sich nicht konkret manifestierender Rechtsansprüche stehe die einschlägige Rechtsprechung des VfGH entgegen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin nun in ihrer Beschwerde vorbringe, eine zehn Jahre übersteigende Speicherdauer sei aufgrund zahlreicher anhängiger Verfahren notwendig, so wäre dies grundsätzlich ein geeignetes Kriterium für die Festlegung der Speicherdauer. Diesen Umstand bringe die Erstbeschwerdeführerin jedoch erstmals in ihrer Bescheidbeschwerde vor.13. Mit Schreiben vom 12.06.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerden sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wurde zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers ausgeführt, dass Gegenstand einer Auskunft nach Artikel 15, DSGVO die zum Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsverlangens tatsächlich beim Verantwortlichen verarbeiteten Daten seien, wobei der Maßstab hierfür die formelle Wahrheit sei. Daher bestehe bei der Durchsetzung des Auskunftsrechts auch kein Anspruch darauf, dass die gespeicherten Daten im Sinne eines vom Betroffenen erwarteten Soll-Zustandes vollständig und in dem Sinne materiell richtig seien, dass sie etwa in der Vergangenheit liegende Ereignisse wahrheitsgetreu abbilden würden. Dies gelte entsprechend auch für die stets wiederkehrende Behauptung des Zweitbeschwerdeführers, die Erstbeschwerdeführerin müsse darüber hinaus über weitere Daten des Zweitbeschwerdeführers (Anamnese zum Lungenfunktionstest, weitere Befunde, weitere Daten in der Patientenkartei, etc.) verfügen. Bloße Mutmaßungen würden nicht genügen. Diese Rechtsansicht finde auch in Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO Deckung, wonach eine Aufsichtsbehörde verpflichtet sei, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang (und nicht: „vollumfänglich“) zu untersuchen. Auch die innerstaatliche Rechtsprechung gehe sinngemäß davon aus, dass ein allgemeines Vorbringen, das aus bloßen Mutmaßungen bestehe, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufe, zu dessen Aufnahme eine Behörde nicht verpflichtet sei. Eine etwaige Unmöglichkeit, die anspruchsbegründenden Tatsachen (positiv) festzustellen gehe zu Lasten des Antragstellers, der Antrag sei diesfalls abzuweisen. Eine etwaige Verletzung des Zweitbeschwerdeführers in seinem Recht auf Parteiengehör sei jedenfalls mit der nunmehr eingebrachten Bescheidbeschwerde saniert worden. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass der behauptete Verstoß gegen die Manuduktionspflicht
Paragraph 13 a, AVG nicht vorliege, da nach stRsp des VwGH eine Behörde einer Partei nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben habe, sie jedoch nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten habe. Eine bereits im Laufe eines Verfahrens von einer Behörde kundgemachte Rechtsauffassung käme einer vorweggenommen rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegegenstandes gleich, welche jedoch der Endentscheidung vorbehalten sei. Der Erstbeschwerdeführerin sei beizupflichten, dass der Umstand, sie habe vorgebracht, dass die Ärztekammer zu einer Aufbewahrung von 30 Jahren rate, unrichtig sei, dieser finde sich jedoch bloß in der rechtlichen Beurteilung und habe keinerlei Auswirkungen auf den Spruch des Bescheides. Mit der Anführung der Gesetzesbestimmung (Paragraph 51, Absatz 3, Ärztegesetz), welche eine Aufbewahrungsfrist von zumindest 10 Jahren vorsehe und dem weiteren Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass jedoch aus Haftpflichtgründen im Hinblick auf die Verjährungsbestimmung des Paragraph 1478, ABGB eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren empfohlen werde, könne der Auskunftspflicht nach Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO nicht Genüge getan sein. Schließlich habe es die Erstbeschwerdeführerin verabsäumt, sowohl die konkrete geplante Speicherdauer, als auch die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer anzugeben. Einer Datenspeicherung „auf Vorrat“ zur Abwehr zukünftiger, jedoch sich nicht konkret manifestierender Rechtsansprüche stehe die einschlägige Rechtsprechung des VfGH entgegen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin nun in ihrer Beschwerde vorbringe, eine zehn Jahre übersteigende Speicherdauer sei aufgrund zahlreicher anhängiger Verfahren notwendig, so wäre dies grundsätzlich ein geeignetes Kriterium für die Festlegung der Speicherdauer. Diesen Umstand bringe die Erstbeschwerdeführerin jedoch erstmals in ihrer Bescheidbeschwerde vor.
- Am 28.10.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerden der Beschwerdeführer der jeweils anderen Partei zur Kenntnis und gab ihnen jeweils Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.
- Der Zweitbeschwerdeführer erstattete am 02.11.2020 und 02.01.2021 Stellungnahmen, in welchen er im Wesentlichen seine Ausführungen aus den Verwaltungsverfahren wiederholte und (soweit für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevant) zusammengefasst vorbrachte, dass die Erstbeschwerdeführerin seit über einem Jahrzehnt systematisch Krankenhausdaten des Zweitbeschwerdeführers widerrechtlich gesammelt habe.
- Die Erstbeschwerdeführerin erstattete am 10.11.2020 eine Stellungnahme und führte aus, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Beauskunftung der Speicherdauer nicht dem tatsächlichen Verwaltungsgeschehen entsprechen würden, sie habe nämlich schon mit Auskunftsschreiben vom 27.11.2018 an den Zweitbeschwerdeführer und die belangte Behörde zur Frage der geplanten Dauer der Speicherung personenbezogener Daten eingehendst geantwortet. Die belangte Behörde habe ihre Ausführungen zu den Neuregelungen des ÄrzteG in § 52d ÄrzteG nicht berücksichtigt. Aus dieser Bestimmung ergebe sich eine konkrete Verpflichtung zur Aufbewahrung der medizinischen Daten über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Abschluss der Behandlung bzw. ärztlichen Leistung, der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers sei unzulässig. Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach §52d ÄrzteG stelle eine Berufspflichtverletzung dar. Von einer Datenspeicherung auf Vorrat durch sie könne bei der gegebenen Vorgangsweise nicht gesprochen werden. In der Patientenkartei des Zweitbeschwerdeführers seien keine Arztbriefe aus dem Jahr 2007 abgelegt, weshalb diese nicht übermittelt werden könnten. Im Übrigen müsse sie nach ärzterechtlichen Vorschriften und entsprechend dem Grundsatz der Datenminimierung die Befunde nicht archivieren, die weder fachspezifisch noch in anderer Weise medizinisch für den Patienten relevant seien.
- Die Erstbeschwerdeführerin erstattete am 10.11.2020 eine Stellungnahme und führte aus, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Beauskunftung der Speicherdauer nicht dem tatsächlichen Verwaltungsgeschehen entsprechen würden, sie habe nämlich schon mit Auskunftsschreiben vom 27.11.2018 an den Zweitbeschwerdeführer und die belangte Behörde zur Frage der geplanten Dauer der Speicherung personenbezogener Daten eingehendst geantwortet. Die belangte Behörde habe ihre Ausführungen zu den Neuregelungen des ÄrzteG in Paragraph 52 d, ÄrzteG nicht berücksichtigt. Aus dieser Bestimmung ergebe sich eine konkrete Verpflichtung zur Aufbewahrung der medizinischen Daten über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Abschluss der Behandlung bzw. ärztlichen Leistung, der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers sei unzulässig. Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach §52d ÄrzteG stelle eine Berufspflichtverletzung dar. Von einer Datenspeicherung auf Vorrat durch sie könne bei der gegebenen Vorgangsweise nicht gesprochen werden. In der Patientenkartei des Zweitbeschwerdeführers seien keine Arztbriefe aus dem Jahr 2007 abgelegt, weshalb diese nicht übermittelt werden könnten. Im Übrigen müsse sie nach ärzterechtlichen Vorschriften und entsprechend dem Grundsatz der Datenminimierung die Befunde nicht archivieren, die weder fachspezifisch noch in anderer Weise medizinisch für den Patienten relevant seien.
- Am 25.02.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführer, deren Vertretungen sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. In der mündlichen Verhandlung wurden zur Klärung des Sachverhaltes die beiden Beschwerdeführer als Parteien sowie der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin und zwei weitere Zeuginnen einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin regte durch ihren Vertreter an, beim EuGH eine Vorabentscheidung zu den Fragen einzuholen, ob die DSGVO überhaupt für Einzelunternehmer gelte, die zum Zeitpunkt des In-Geltung-Tretens der DSGVO am 25.05.2018 überhaupt kein Unternehmen mehr gehabt hätten, weil sie überhaupt über keine feste Einrichtung verfügen und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben würden. Weiters stellte sie einen weiteren Antrag und brachte eine weitere Anregung auf Vorabentscheidung vor, die ein anderes – in der mündlichen Verhandlung mitverhandeltes –Verfahren (W214 XXXX ) betrafen.
- Am 25.02.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführer, deren Vertretungen sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. In der mündlichen Verhandlung wurden zur Klärung des Sachverhaltes die beiden Beschwerdeführer als Parteien sowie der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin und zwei weitere Zeuginnen einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin regte durch ihren Vertreter an, beim EuGH eine Vorabentscheidung zu den Fragen einzuholen, ob die DSGVO überhaupt für Einzelunternehmer gelte, die zum Zeitpunkt des In-Geltung-Tretens der DSGVO am 25.05.2018 überhaupt kein Unternehmen mehr gehabt hätten, weil sie überhaupt über keine feste Einrichtung verfügen und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben würden. Weiters stellte sie einen weiteren Antrag und brachte eine weitere Anregung auf Vorabentscheidung vor, die ein anderes – in der mündlichen Verhandlung mitverhandeltes –Verfahren (W214 römisch 40 ) betrafen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere wird festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere wird festgestellt:
- Die Erstbeschwerdeführerin ist Lungenfachärztin und seit XXXX 2017 im Ruhestand. Sie verfügt über eine nicht automationsunterstützt geführte Patientenkartei. In dieser Kartei befinden sich auch Daten des Zweitbeschwerdeführers in Papierform.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist Lungenfachärztin und seit römisch 40 2017 im Ruhestand. Sie verfügt über eine nicht automationsunterstützt geführte Patientenkartei. In dieser Kartei befinden sich auch Daten des Zweitbeschwerdeführers in Papierform.
- Der Zweitbeschwerdeführer stellte am 19.07.2018 einen Antrag auf Auskunft
Art. 15
DSGVO an die Erstbeschwerdeführerin und ersuchte um Auskunft seiner personenbezogenen Daten. 2. Der Zweitbeschwerdeführer stellte am 19.07.2018 einen Antrag auf Auskunft
Artikel 15
, DSGVO an die Erstbeschwerdeführerin und ersuchte um Auskunft seiner personenbezogenen Daten.
- Die Erstbeschwerdeführerin gab mit Antwortschreiben vom 20.08.2018 dem Zweitbeschwerdeführer eine Auskunft, welche folgende verfahrensrelevante Informationen enthielt: Personenbezogene Daten des Zweitbeschwerdeführers, inklusive Gesundheitsdaten, werden von der Erstbeschwerdeführerin in einer händisch geschriebenen Kartei zum Verwendungszweck „Dokumentation nach dem Ärztegesetz“ verarbeitet. Diese wurden der belangten Behörde, dem Gericht und dem Disziplinaranwalt der Ärztekammer übermittelt, aber an keine weiteren Empfänger. Zur Speicherdauer bzw. des Bestehens eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Widerspruch sowie Einschränkung der Verarbeitung verwies die Erstbeschwerdeführerin auf § 51 Abs. 3 Ärztegesetz. Zur Speicherdauer bzw. des Bestehens eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Widerspruch sowie Einschränkung der Verarbeitung verwies die Erstbeschwerdeführerin auf Paragraph 51, Absatz 3, Ärztegesetz. In der Kartei befinden sich (lediglich) drei Arztbriefe vom XXXX erhalten am 08.08.
- Die Arztbriefe enthalten nicht das Datum der Übermittlung an die Erstbeschwerdeführerin. In der Kartei befinden sich (lediglich) drei Arztbriefe vom römisch 40 erhalten am 08.08.
- Die Arztbriefe enthalten nicht das Datum der Übermittlung an die Erstbeschwerdeführerin. Es findet keine automatisierte Entscheidungsfindung statt, die personenbezogenen Daten wurden weder an ein Drittland noch eine internationale Organisation übermittelt. Dem Antwortschreiben beigelegt wurde eine Kopie der Patientenkartei (Übertrag) sowie die drei Arztbriefe des XXXX über stationäre Aufenthalte des Zweitbeschwerdeführers (Fallzahlen XXXX , XXXX , XXXX ). Dem Antwortschreiben beigelegt wurde eine Kopie der Patientenkartei (Übertrag) sowie die drei Arztbriefe des römisch 40 über stationäre Aufenthalte des Zweitbeschwerdeführers (Fallzahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ).
- Die Erstbeschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am 27.11.2018 eine Stellungnahme und führte zur Speicherdauer aus, dass dem Zweitbeschwerdeführer ausdrücklich die Bestimmung des § 51 Abs. 3 ÄrzteG mitgeteilt worden sei, wonach eine mindestens 10-jährige Aufbewahrungsfrist bestehe. Empfohlen würden jedoch 30 Jahre aus Haftpflichtgründen im Hinblick auf die Verjährungsbestimmung des § 1478 ABGB. Die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Widerspruch sowie Einschränkung der Verarbeitung würden dem Zweitbeschwerdeführer nur zustehen, wenn diese nicht gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften, vor allem § 51 ÄrzteG, verstoßen würden. Diese Ausführungen ergingen auch direkt an den Zweitbeschwerdeführer. In diesem Zusammenhang wurde dem Zweitbeschwerdeführer von der Erstbeschwerdeführerin – noch während des bei der Datenschutzbehörde anhängigen Verfahrens – auch eine ungeschwärzte Kopie seines Lungenfunktionstests übermittelt.
- Die Erstbeschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am 27.11.2018 eine Stellungnahme und führte zur Speicherdauer aus, dass dem Zweitbeschwerdeführer ausdrücklich die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, ÄrzteG mitgeteilt worden sei, wonach eine mindestens 10-jährige Aufbewahrungsfrist bestehe. Empfohlen würden jedoch 30 Jahre aus Haftpflichtgründen im Hinblick auf die Verjährungsbestimmung des Paragraph 1478, ABGB. Die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Widerspruch sowie Einschränkung der Verarbeitung würden dem Zweitbeschwerdeführer nur zustehen, wenn diese nicht gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften, vor allem Paragraph 51, ÄrzteG, verstoßen würden. Diese Ausführungen ergingen auch direkt an den Zweitbeschwerdeführer. In diesem Zusammenhang wurde dem Zweitbeschwerdeführer von der Erstbeschwerdeführerin – noch während des bei der Datenschutzbehörde anhängigen Verfahrens – auch eine ungeschwärzte Kopie seines Lungenfunktionstests übermittelt.
- In der Patientenkartei der Erstbeschwerdeführerin befindet sich nicht das Originalpatientenblatt des Zweitbeschwerdeführers, da dieses bei einem Wasserschaden beschädigt und unansehnlich wurde, sondern ein Übertragsblatt (Beilage 3 der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers an die belangte Behörde), auf dem die aus Sicht der Erstbeschwerdeführerin wichtigsten Daten zusammengefasst wurden. In der Patientenkartei befindet sich weder der vom Zweitbeschwerdeführer zitierte Abschlussbericht des XXXX vom 01.07.2009 über einen Krankenhausaufenthalt des Zweitbeschwerdeführers von XXXX 2007 bis XXXX 2007, noch der ihn betreffende Arztbrief des XXXX betreffend einen Krankenhausaufenthalt vom XXXX 2007 bis XXXX
- Die Herkunft der in das nachgetragene Patientenblatt des Zweitbeschwerdeführers eingetragenen Daten über die Diagnose bezüglich einer depressiven Störung mit Panikattacken und die genaue Medikation ist nicht in der Patientenkartei ersichtlich. In der Patientenkartei befindet sich weder der vom Zweitbeschwerdeführer zitierte Abschlussbericht des römisch 40 vom 01.07.2009 über einen Krankenhausaufenthalt des Zweitbeschwerdeführers von römisch 40 2007 bis römisch 40 2007, noch der ihn betreffende Arztbrief des römisch 40 betreffend einen Krankenhausaufenthalt vom römisch 40 2007 bis römisch 40
- Die Herkunft der in das nachgetragene Patientenblatt des Zweitbeschwerdeführers eingetragenen Daten über die Diagnose bezüglich einer depressiven Störung mit Panikattacken und die genaue Medikation ist nicht in der Patientenkartei ersichtlich. In der Patientenkartei der Erstbeschwerdeführerin befinden sich keine weiteren Daten über den Zweitbeschwerdeführer, insbesondere auch keine Anamnese, die über die auf dem beauskunfteten Übertragsblatt hinausgehende Daten des Zweitbeschwerdeführers enthält, und auch kein Durchleuchtungsbild.
- Mit dem angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie in ihrer Auskunft vom 20.08.2018 bzw. bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens dem Zweitbeschwerdeführer die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten des Zweitbeschwerdeführers über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gespeichert würden bzw. falls dies nicht möglich sei, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, nicht beauskunftet habe (Spruchpunkt 1.). Der Erstbeschwerdeführerin wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, dem Zweitbeschwerdeführer die Auskunft
Punkt 1 zu übermitteln (Spruchpunkt 2.), im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
- Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, aus welchen Gründen (diverse Verfahren gegen sie, zivilrechtliche Haftung, strafrechtliche Verantwortlichkeit, gesetzlich verpflichtende Haftpflichtversicherung mit zwingender 30-jähriger Nachhaftung, § 52d Ärztegesetz), eine über zehnjährige Aufbewahrung der Daten notwendig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, aus welchen Gründen (diverse Verfahren gegen sie, zivilrechtliche Haftung, strafrechtliche Verantwortlichkeit, gesetzlich verpflichtende Haftpflichtversicherung mit zwingender 30-jähriger Nachhaftung, Paragraph 52 d, Ärztegesetz), eine über zehnjährige Aufbewahrung der Daten notwendig sei. Der Zweitbeschwerdeführer machte – neben Verfahrensmängeln - weiterhin die Unvollständigkeit der Auskunft geltend, wobei er insbesondere auf den Abschlussbericht des XXXX und auf den Arztbrief des XXXX hinwies, die sich im Besitz der Erstbeschwerdeführerin befinden müssten. Die Daten auf dem Übertragsblatt müssten teilweise aus diesen Briefen stammen. Es müsste auch eine Originalpatientenkartei vorhanden sein, außerdem sei kein Datum des Übertrags angeführt. Auch seien keine ausführliche Anamnese und auch kein Durchleuchtungsbild vorgelegt worden. Der Zweitbeschwerdeführer machte – neben Verfahrensmängeln - weiterhin die Unvollständigkeit der Auskunft geltend, wobei er insbesondere auf den Abschlussbericht des römisch 40 und auf den Arztbrief des römisch 40 hinwies, die sich im Besitz der Erstbeschwerdeführerin befinden müssten. Die Daten auf dem Übertragsblatt müssten teilweise aus diesen Briefen stammen. Es müsste auch eine Originalpatientenkartei vorhanden sein, außerdem sei kein Datum des Übertrags angeführt. Auch seien keine ausführliche Anamnese und auch kein Durchleuchtungsbild vorgelegt worden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem hg. Gerichtakt, insbesondere auch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25.02.
- Bezüglich des Nichtvorhandenseins des Originalpatientenblattes wird der Erstbeschwerdeführerin Glauben geschenkt, dass dieses deshalb durch ein Übertragsblatt ersetzt wurde, weil das Original durch einen Wasserschaden unansehnlich geworden ist. Auch ist glaubhaft, dass die Arztbriefe des XXXX vom 01.07.2009 und des XXXX , selbst, wenn die Erstbeschwerdeführerin sie erhalten hat, wofür die Verteilerliste spricht, nicht (mehr) in der Kartei aufbewahrt werden und möglicherweise entsorgt wurden. Es spricht zwar vieles dafür, dass die Daten zur Diagnose und der genauen Medikation aus diesen Arztbriefen übernommen wurden, jedoch scheinen Hinweise auf die Herkunft der Daten nicht mehr auf, weshalb sie auch nicht zu beauskunften waren. Auch dass eine ausführlichere Anamnese nicht vorhanden und nicht in der Patientenkartei enthalten ist, wie dies die Erstbeschwerdeführerin ausführte, scheint glaubhaft, zumal der Zweitbeschwerdeführer angegeben hat, allenfalls, als er seine damals noch lebende Mutter bei der Erstbeschwerdeführerin abgeholt habe, bei der Erstbeschwerdeführerin einen Lungenfunktionstest gemacht zu haben. Es ist davon auszugehen, dass bei einer derartigen Gelegenheit, bei der quasi „nebenbei“ ein Lungenfunktionstest gemacht wurde, keine ausführlichere Anamnese angefertigt wurde. Soweit der Zweitbeschwerdeführer monierte, dass ein Durchleuchtungsbild vorhanden sein müsste, kam in der mündlichen Verhandlung hervor, dass er sich nicht daran erinnern kann, ob eine Durchleuchtung überhaupt durchgeführt wurde; für eine stattgefundene Durchleuchtung spricht hingegen der entsprechende Eintrag in der Patientenkartei. Dazu wurde aber von der Erstbeschwerdeführerin schriftlich und in der mündlichen Verhandlung auch mündlich plausibel ausgeführt, dass das damalige Gerät in ihrer Ordination gar keine Bilder speichern konnte. Bezüglich des Nichtvorhandenseins des Originalpatientenblattes wird der Erstbeschwerdeführerin Glauben geschenkt, dass dieses deshalb durch ein Übertragsblatt ersetzt wurde, weil das Original durch einen Wasserschaden unansehnlich geworden ist. Auch ist glaubhaft, dass die Arztbriefe des römisch 40 vom 01.07.2009 und des römisch 40 , selbst, wenn die Erstbeschwerdeführerin sie erhalten hat, wofür die Verteilerliste spricht, nicht (mehr) in der Kartei aufbewahrt werden und möglicherweise entsorgt wurden. Es spricht zwar vieles dafür, dass die Daten zur Diagnose und der genauen Medikation aus diesen Arztbriefen übernommen wurden, jedoch scheinen Hinweise auf die Herkunft der Daten nicht mehr auf, weshalb sie auch nicht zu beauskunften waren. Auch dass eine ausführlichere Anamnese nicht vorhanden und nicht in der Patientenkartei enthalten ist, wie dies die Erstbeschwerdeführerin ausführte, scheint glaubhaft, zumal der Zweitbeschwerdeführer angegeben hat, allenfalls, als er seine damals noch lebende Mutter bei der Erstbeschwerdeführerin abgeholt habe, bei der Erstbeschwerdeführerin einen Lungenfunktionstest gemacht zu haben. Es ist davon auszugehen, dass bei einer derartigen Gelegenheit, bei der quasi „nebenbei“ ein Lungenfunktionstest gemacht wurde, keine ausführlichere Anamnese angefertigt wurde. Soweit der Zweitbeschwerdeführer monierte, dass ein Durchleuchtungsbild vorhanden sein müsste, kam in der mündlichen Verhandlung hervor, dass er sich nicht daran erinnern kann, ob eine Durchleuchtung überhaupt durchgeführt wurde; für eine stattgefundene Durchleuchtung spricht hingegen der entsprechende Eintrag in der Patientenkartei. Dazu wurde aber von der Erstbeschwerdeführerin schriftlich und in der mündlichen Verhandlung auch mündlich plausibel ausgeführt, dass das damalige Gerät in ihrer Ordination gar keine Bilder speichern konnte. Schließlich ist aufgrund ihrer glaubhaften Angaben davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin nur drei Briefe des XXXX erhalten hat, die sie an den Zweitbeschwerdeführer beauskunftet hat. Glaubhaft ist auch die Aussage der Erstbeschwerdeführerin, dass auf diesen Briefen das Übersendungsdatum an sie gefehlt hat. Die Erstbeschwerdeführerin hätte keinerlei Nutzen davon gehabt, das Datum zu entfernen, da sie bereits im hg. Verfahren W214 XXXX angegeben hatte, dass die Briefe am 07.08.2017 ausgedruckt und an sie versendet worden seien und sie diese am 08.08.2017 erhalten habe, und das Datum hiermit ohnehin dem Zweitbeschwerdeführer bekannt war. Ebenso wäre ein Verschweigen des vierten Arztbriefes nutzlos, da er inhaltsgleich mit dem dritten Arztbrief ist.Schließlich ist aufgrund ihrer glaubhaften Angaben davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin nur drei Briefe des römisch 40 erhalten hat, die sie an den Zweitbeschwerdeführer beauskunftet hat. Glaubhaft ist auch die Aussage der Erstbeschwerdeführerin, dass auf diesen Briefen das Übersendungsdatum an sie gefehlt hat. Die Erstbeschwerdeführerin hätte keinerlei Nutzen davon gehabt, das Datum zu entfernen, da sie bereits im hg. Verfahren W214 römisch 40 angegeben hatte, dass die Briefe am 07.08.2017 ausgedruckt und an sie versendet worden seien und sie diese am 08.08.2017 erhalten habe, und das Datum hiermit ohnehin dem Zweitbeschwerdeführer bekannt war. Ebenso wäre ein Verschweigen des vierten Arztbriefes nutzlos, da er inhaltsgleich mit dem dritten Arztbrief ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin über weitere Daten des Zweitbeschwerdeführers verfügt, und vom Zweitbeschwerdeführer wurde auch nicht dargelegt, welche weiteren Daten (als die oben abgehandelten) nicht beauskunftet worden sein sollen und wieso derartige Daten vorhanden sein sollten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: § 24 Abs. 1 und 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 12 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1 idgF; § 51 Abs. 1 und 3 des Ärztegesetzes 1998 - Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen. Überdies sind auch § 3b und § 51 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 relevant.Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Paragraph 24, Absatz eins und 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Artikel 12 und Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016, Seite 1 idgF; Paragraph 51, Absatz eins und 3 des Ärztegesetzes 1998 - Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen. Überdies sind auch Paragraph 3 b und Paragraph 51, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 relevant. § 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG lauten: „§ 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.„§ 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ Art. 2 und 3 DSGVO lauten:Artikel 2 und 3 DSGVO lauten: „Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2)Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
- a)im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
- b)durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel römisch fünf Kapitel 2 EUV fallen,
- c)durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
- d)durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
(3)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
(3)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45 aus 2001,. Die Verordnung (EG) Nr. 45 aus 2001, und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
(4)Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt. Artikel 3 Räumlicher Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
(2)Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
- a)betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
- b)das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
(3)Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.“ Art. 4 Z 7 DSGVO lautet:Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO lautet: „‘Verantwortlicher‘ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“ Art 12 DSGVO lautet:Artikel 12, DSGVO lautet: „Art. 12 DSGVO„"Art". 12 DSGVO Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1)Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. 2Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. 3Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2)Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte
den Artikeln 15 bis 22. 2In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte
den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
(3)Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. 2Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. 3Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. 4Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(5)Informationen
den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 2Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
- a)ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
- b)sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
(6)Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag
den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
(7)Die Informationen, die den betroffenen Personen
den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. 2Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
Artikel 92
delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.“ Art 15 DSGVO lautet:Artikel 15, DSGVO lautet: „Art. 15 DSGVO„"Art". 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
- a)die Verarbeitungszwecke;
- b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
- c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
- d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
- f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
- h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
Artikel 22
Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien
Artikel 46im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie
Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“ § 3b ÄrzteG lautet:Paragraph 3 b, ÄrzteG lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten § 3b.
(1)Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in
diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Paragraph 3 b,
(1)Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in
diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
(2)Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten
Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(2)Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten
Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3)[…]“ § 51 Abs. 1, 3 und 4 ÄrzteG lauten:Paragraph 51, Absatz eins, 3 und 4 ÄrzteG lauten: „Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung § 51.
(1)Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen. In Fällen eines Verdachts im Sinne des § 54 Abs. 4 sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.Paragraph 51,
(1)Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 8, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen. In Fällen eines Verdachts im Sinne des Paragraph 54, Absatz 4, sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
(3)Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne des Abs. 1 dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(3)Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne des Absatz eins, dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(4)Der Kassenplanstellennachfolger, sofern ein solcher nicht gegeben ist der Ordinationsstättennachfolger, hat die Dokumentation von seinem Vorgänger zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Er darf sie nur mit Einwilligung des betroffenen Patienten zur Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden. Bei Auflösung der Ordinationsstätte ohne ärztlichen Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen Ordinationsstätteninhaber für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Wohnsitzarzt.“ 3.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin: Zum Anwendungsbereich der DSGVO: Zum „Dateisystem“:
Art. 2Abs.
1 DSGVO gilt diese Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Artikel 2
, Absatz eins, DSGVO gilt diese Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Art. 4 Z 6 DSGVO definiert den Begriff „Dateisystem“ näher. Demnach ist ein Dateisystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird.Artikel 4, Ziffer 6, DSGVO definiert den Begriff „Dateisystem“ näher. Demnach ist ein Dateisystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Es muss ein bestimmtes Kriterium geben, nach dem eine Sammlung zugänglich ist, wie etwa Name oder Anschrift. Es muss sich um eine planmäßige Zusammenstellung einzelner Angaben handeln, die einen inneren Zusammenhang aufweisen (Hödl in: Knyrim (Hrsg.), DatKomm Art. 4 DSGVO Rz 72, Stand 01.12.2018, rdb.at). Es muss ein bestimmtes Kriterium geben, nach dem eine Sammlung zugänglich ist, wie etwa Name oder Anschrift. Es muss sich um eine planmäßige Zusammenstellung einzelner Angaben handeln, die einen inneren Zusammenhang aufweisen (Hödl in: Knyrim (Hrsg.), DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 72, Stand 01.12.2018, rdb.at). Im gegenständlichen Fall wird die Kartei der Erstbeschwerdeführerin als nicht automationsunterstützte Patientenkartei geführt. Patientenkarteien sind nach allgemeinem Verständnis nach Patientennamen (Kriterium) geordnete Karteien. Im Ergebnis liegt daher ohne Zweifel ein „Dateisystem“ im Sinn des Art. 4 Z 6 DSGVO vor (was von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wurde), sodass die DSGVO anzuwenden ist. Im gegenständlichen Fall wird die Kartei der Erstbeschwerdeführerin als nicht automationsunterstützte Patientenkartei geführt. Patientenkarteien sind nach allgemeinem Verständnis nach Patientennamen (Kriterium) geordnete Karteien. Im Ergebnis liegt daher ohne Zweifel ein „Dateisystem“ im Sinn des Artikel 4, Ziffer 6, DSGVO vor (was von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wurde), sodass die DSGVO anzuwenden ist. Zur Verantwortlicheneigenschaft der Erstbeschwerdeführerin: Wenn die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass die DSGVO schon deshalb nicht anwendbar sei, weil sie sich zum Zeitpunkt des In-Geltung-Tretens der DSGVO bereits im Ruhestand befunden habe und keiner wirtschaftlichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei, so ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass die Erstbeschwerdeführerin die personenbezogenen Daten des Zweitbeschwerdeführers aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, und zwar § 51 Abs. 3 (und offenbar auch Abs. 4) Ärztegesetz, aufbewahrt. Damit fungiert sie auch weiterhin als Verantwortliche für die Patientenkartei, die sie in ihrer aktiven Zeit als Lungenfachärztin angelegt hat. Daher ist auch nicht der Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO („Haushaltsausnahme“) erfüllt, welcher regelt, dass die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten findet. Nach herrschender Auffassung ist diese Ausnahme restriktiv auszulegen (vgl. insbesondere EuGH 06.11.2003, C-101/01, zur weitgehend inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 2
- Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG). Nach ErwGr 18 DSGVO soll damit eine Abgrenzung zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit manifestiert werden. Zentrales Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“ – und damit die Nichtanwendbarkeit der DSGVO – ist die Zurechenbarkeit der Datenverarbeitung zum privaten Bereich (Heißl in: Knyrim (Hrsg.), DatKomm Art. 2 DSGVO Rz 70, Stand 01.12.2018, rdb.at, mwN.). Wenn die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass die DSGVO schon deshalb nicht anwendbar sei, weil sie sich zum Zeitpunkt des In-Geltung-Tretens der DSGVO bereits im Ruhestand befunden habe und keiner wirtschaftlichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei, so ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass die Erstbeschwerdeführerin die personenbezogenen Daten des Zweitbeschwerdeführers aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, und zwar Paragraph 51, Absatz 3, (und offenbar auch Absatz 4,) Ärztegesetz, aufbewahrt. Damit fungiert sie auch weiterhin als Verantwortliche für die Patientenkartei, die sie in ihrer aktiven Zeit als Lungenfachärztin angelegt hat. Daher ist auch nicht der Ausnahmetatbestand des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO („Haushaltsausnahme“) erfüllt, welcher regelt, dass die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten findet. Nach herrschender Auffassung ist diese Ausnahme restriktiv auszulegen vergleiche insbesondere EuGH 06.11.2003, C-101/01, zur weitgehend inhaltsgleichen Bestimmung des Artikel 3, Absatz 2,
- Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG). Nach ErwGr 18 DSGVO soll damit eine Abgrenzung zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit manifestiert werden. Zentrales Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“ – und damit die Nichtanwendbarkeit der DSGVO – ist die Zurechenbarkeit der Datenverarbeitung zum privaten Bereich (Heißl in: Knyrim (Hrsg.), DatKomm Artikel 2, DSGVO Rz 70, Stand 01.12.2018, rdb.at, mwN.). Aufgrund von § 51 Abs. 3 und 4 Ärztegesetz 1998 perpetuiert sich – sofern kein Nachfolger iSd Abs. 4 die Patientendokumentation übernommen hat – für die Erstbeschwerdeführerin die ursprünglich aus ihrer beruflichen Tätigkeit herrührende Verpflichtung, auch im Ruhestand weiterhin eine Patientendatei zu führen und weiterhin auch als Verantwortliche für diese zu fungieren. Die Erstbeschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass die Patientenkartei von einem Kassen- oder Ordinationsnachfolger übernommen wurde, und sie besitzt– wie sie auch ausgeführt hat – nach wie vor eine Patientenkartei. Eine Einschränkung auf eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ist dem Verantwortlichenbegriff der DSGVO nicht zu entnehmen. Entgegen dem Verständnis der Erstbeschwerdeführerin (siehe ihre Anregung in den Beilagen zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung) wendete die belangte Behörde auch nicht die DSGVO rückwirkend an, sondern ging von einer Verantwortlicheneigenschaft der Erstbeschwerdeführerin als pensionierte Ärztin aus, die gesetzlich weiterhin zur Verarbeitung einer Patientendokumentation verpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund, der Anregung der Erstbeschwerdeführerin zu folgen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen, ob in einem Fall wie dem gegenständlichen die DSGVO anwendbar ist.Aufgrund von Paragraph 51, Absatz 3 und 4 Ärztegesetz 1998 perpetuiert sich – sofern kein Nachfolger iSd Absatz 4, die Patientendokumentation übernommen hat – für die Erstbeschwerdeführerin die ursprünglich aus ihrer beruflichen Tätigkeit herrührende Verpflichtung, auch im Ruhestand weiterhin eine Patientendatei zu führen und weiterhin auch als Verantwortliche für diese zu fungieren. Die Erstbeschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass die Patientenkartei von einem Kassen- oder Ordinationsnachfolger übernommen wurde, und sie besitzt– wie sie auch ausgeführt hat – nach wie vor eine Patientenkartei. Eine Einschränkung auf eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ist dem Verantwortlichenbegriff der DSGVO nicht zu entnehmen. Entgegen dem Verständnis der Erstbeschwerdeführerin (siehe ihre Anregung in den Beilagen zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung) wendete die belangte Behörde auch nicht die DSGVO rückwirkend an, sondern ging von einer Verantwortlicheneigenschaft der Erstbeschwerdeführerin als pensionierte Ärztin aus, die gesetzlich weiterhin zur Verarbeitung einer Patientendokumentation verpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund, der Anregung der Erstbeschwerdeführerin zu folgen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen, ob in einem Fall wie dem gegenständlichen die DSGVO anwendbar ist. In der Sache:
Art. 15Abs.
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten. Weiters hat die betroffene Person Anspruch auf die Informationen
Art. 15Abs.
1 lit. a bis h DSGVO.
Artikel 15
, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, soweit dies der Fall ist, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten. Weiters hat die betroffene Person Anspruch auf die Informationen
Artikel 15
, Absatz eins, Litera a bis h DSGVO.
Art. 15Abs.
3 DSGVO hat der Verantwortliche dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
Artikel 15
, Absatz 3, DSGVO hat der Verantwortliche dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Was die Speicherdauer von Daten betrifft, so normiert Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO, dass, falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer zu beauskunften sind. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu lediglich an, die Speicherdauer richte sich nach § 51 Abs. 3 Ärztegesetz. Nach dieser Bestimmung sind Ärzte verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne des Abs. 1 dienlichen Unterlagen „mindestens zehn Jahre“ aufzubewahren. Damit wurde jedoch weder eine voraussichtliche Speicherdauer beauskunftet, noch wurden Kriterien für die Festlegung dieser Dauer mitgeteilt.Was die Speicherdauer von Daten betrifft, so normiert Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO, dass, falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer zu beauskunften sind. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu lediglich an, die Speicherdauer richte sich nach Paragraph 51, Absatz 3, Ärztegesetz. Nach dieser Bestimmung sind Ärzte verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne des Absatz eins, dienlichen Unterlagen „mindestens zehn Jahre“ aufzubewahren. Damit wurde jedoch weder eine voraussichtliche Speicherdauer beauskunftet, noch wurden Kriterien für die Festlegung dieser Dauer mitgeteilt. Wenn die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 27.11.2018 ergänzend mitteilte, dass eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren aus Haftpflichtgründen im Hinblick auf die Verjährungsbestimmung des § 1478 ABGB „empfohlen werde“, so hat auch mit dieser Mitteilung keine Auskunftserteilung über die von ihr beabsichtigte Speicherdauer oder die für die Dauer maßgeblichen Kriterien stattgefunden. Wenn die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 27.11.2018 ergänzend mitteilte, dass eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren aus Haftpflichtgründen im Hinblick auf die Verjährungsbestimmung des Paragraph 1478, ABGB „empfohlen werde“, so hat auch mit dieser Mitteilung keine Auskunftserteilung über die von ihr beabsichtigte Speicherdauer oder die für die Dauer maßgeblichen Kriterien stattgefunden. Erst in ihrer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde – und damit nach Abschluss des Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde - gab die Erstbeschwerdeführerin genauere Kriterien, warum sie die Daten länger aufbewahren müsse, wie etwa eine Vielzahl von gegen sie angestrengten Verfahren, an und wies darauf hin, dass § 52d Ärztegesetz den Abschluss eines Versicherungsvertrages ohne zeitliche Begrenzung der Nachhaftung vorsehe und eine zwingende Auskunftspflicht des Arztes sowohl dem Patienten als auch der Österreichischen Ärztekammer gegenüber über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung normiere. Diese Auskünfte könne sie ohne die Unterlagen über die Patienten nicht erteilen.Erst in ihrer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde – und damit nach Abschluss des Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde - gab die Erstbeschwerdeführerin genauere Kriterien, warum sie die Daten länger aufbewahren müsse, wie etwa eine Vielzahl von gegen sie angestrengten Verfahren, an und wies darauf hin, dass Paragraph 52 d, Ärztegesetz den Abschluss eines Versicherungsvertrages ohne zeitliche Begrenzung der Nachhaftung vorsehe und eine zwingende Auskunftspflicht des Arztes sowohl dem Patienten als auch der Österreichischen Ärztekammer gegenüber über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung normiere. Diese Auskünfte könne sie ohne die Unterlagen über die Patienten nicht erteilen. Der Vollständigkeit halber wird Folgendes angemerkt: Soweit die Erstbeschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde habe die Manuduktionspflicht
§ 13a
AVG verletzt und hätte sie bereits im Laufe des Verfahrens über die Rechtsauffassung der belangten Behörde belehren müssen, wird auf die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2020 verwiesen, dass nach stRsp des VwGH eine Behörde einer Partei nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben hat, sie jedoch nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten hat (VwGH 25.01.2011, 2009/04/0238). Eine bereits im Laufe eines Verfahrens von einer Behörde kundgemachte Rechtsauffassung käme einer vorweggenommen rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegegenstandes gleich, welche jedoch der Endentscheidung vorbehalten ist.Der Vollständigkeit halber wird Folgendes angemerkt: Soweit die Erstbeschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde habe die Manuduktionspflicht
Paragraph 13 a, AVG verletzt und hätte sie bereits im Laufe des Verfahrens über die Rechtsauffassung der belangten Behörde belehren müssen, wird auf die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2020 verwiesen, dass nach stRsp des VwGH eine Behörde einer Partei nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben hat, sie jedoch nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten hat (VwGH 25.01.2011, 2009/04/0238). Eine bereits im Laufe eines Verfahrens von einer Behörde kundgemachte Rechtsauffassung käme einer vorweggenommen rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegegenstandes gleich, welche jedoch der Endentscheidung vorbehalten ist. Aus den oben genannten Gründen wurde von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie in ihrer Auskunft vom 20.08.2018 bzw. bis zum Abschluss des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens dem Zweitbeschwerdeführer die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten des Zweitbeschwerdeführers über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gespeichert werden bzw., falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, nicht beauskunftet hat und wurde ihr zu Recht aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, dem Zweitbeschwerdeführer die Auskunft
Punkt 1 zu übermitteln. Daher war die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen. 3.3.2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers: Zur Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde: Zum Vorbringen, wonach die belangte Behörde das Recht des Erstbeschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt habe, indem diese die Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom 17.09.2019 ihm nicht übermittelt habe, wird der belangten Behörde dahingehend gefolgt, dass nach stRsp des VwGH eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). Diese stRsp kann nach Ansicht des VwGH auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen werden. Demnach kann eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Dies ist hier der Fall. Eine etwaige Verletzung des Zweitbeschwerdeführers in seinem Recht auf Parteiengehör wurde jedenfalls mit der nunmehr eingebrachten Bescheidbeschwerde saniert. In der Sache: Der Zweitbeschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass er eine unvollständige Auskunft von der Erstbeschwerdeführerin erhalten habe. Er monierte, dass die Briefe vom XXXX und des XXXX sowie eine ausführliche Anamnese und ein Durchleuchtungsbild in der Pateientenkartei enthalten sein müssten. Außerdem merkte er an, dass die Arztbriefe des XXXX kein Übersendungsdatum beinhalten würden. Weiters meinte er, dass sich nicht nur ein Übertragsblatt, sondern auch ein Originalblatt in der Patientenkartei der Erstbeschwerdeführerin befinden müsste. Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht herausstellte, hat die Erstbeschwerdeführerin die Original-Karteieintragung wegen eines Wasserschadens, der die Kartei beschädigte, auf ein Übertragsblatt übertragen. Ebenso kam hervor, dass der Abschlussbericht des XXXX und der Arztbrief des XXXX nicht in der Patientenkartei der Erstbeschwerdeführerin gespeichert sind. Auch eine ausführlichere Anamnese des Zweitbeschwerdeführers ist nicht Bestandteil der Kartei. Der Zweitbeschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass er eine unvollständige Auskunft von der Erstbeschwerdeführerin erhalten habe. Er monierte, dass die Briefe vom römisch 40 und des römisch 40 sowie eine ausführliche Anamnese und ein Durchleuchtungsbild in der Pateientenkartei enthalten sein müssten. Außerdem merkte er an, dass die Arztbriefe des römisch 40 kein Übersendungsdatum beinhalten würden. Weiters meinte er, dass sich nicht nur ein Übertragsblatt, sondern auch ein Originalblatt in der Patientenkartei der Erstbeschwerdeführerin befinden müsste. Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht herausstellte, hat die Erstbeschwerdeführerin die Original-Karteieintragung wegen eines Wasserschadens, der die Kartei beschädigte, auf ein Übertragsblatt übertragen. Ebenso kam hervor, dass der Abschlussbericht des römisch 40 und der Arztbrief des römisch 40 nicht in der Patientenkartei der Erstbeschwerdeführerin gespeichert sind. Auch eine ausführlichere Anamnese des Zweitbeschwerdeführers ist nicht Bestandteil der Kartei. Auch ist die Herkunft der Eintragung auf dem Übertragsblatt hinsichtlich der depressiven Störung und der Medikation nicht mehr feststellbar, wobei die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht ausschließen konnte, dass sie die Daten aufgrund der Arztbriefe vom XXXX und/oder vom XXXX eingetragen hat. Es ist dem Zweitbeschwerdeführer beizupflichten, dass einiges dafürspricht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Daten bezüglich seiner depressiven Störung und Panikattacken sowie zur Medikation aus den genannten Arztbriefen erhalten und in die Kartei eingetragen hat. Dazu ist anzumerken, dass
Art. 15Abs.
1 lit. g alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zu beauskunften sind. Die Herkunft der Daten ist jedoch in der Patientenkartei nicht vermerkt, sodass auch keine Informationen darüber mehr verfügbar sind. Wie oben ausgeführt, sind nämlich auch der Abschlussbericht des XXXX und der Arztbrief des XXXX nicht (mehr) in der Patientenkartei der Erstbeschwerdeführerin enthalten.Auch ist die Herkunft der Eintragung auf dem Übertragsblatt hinsichtlich der depressiven Störung und der Medikation nicht mehr feststellbar, wobei die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht ausschließen konnte, dass sie die Daten aufgrund der Arztbriefe vom römisch 40 und/oder vom römisch 40 eingetragen hat. Es ist dem Zweitbeschwerdeführer beizupflichten, dass einiges dafürspricht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Daten bezüglich seiner depressiven Störung und Panikattacken sowie zur Medikation aus den genannten Arztbriefen erhalten und in die Kartei eingetragen hat. Dazu ist anzumerken, dass
Artikel 15
, Absatz eins, Litera g, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zu beauskunften sind. Die Herkunft der Daten ist jedoch in der Patientenkartei nicht vermerkt, sodass auch keine Informationen darüber mehr verfügbar sind. Wie oben ausgeführt, sind nämlich auch der Abschlussbericht des römisch 40 und der Arztbrief des römisch 40 nicht (mehr) in der Patientenkartei der Erstbeschwerdeführerin enthalten. Schließlich konnte die Erstbeschwerdeführerin auch glaubhaft ausführen, dass die fehlenden Datumsangaben in den Arztbriefen des XXXX nicht auf Veränderungen zurückzuführen sind, die sie durchgeführt hat. Dass auf dem Übertragsblatt das Datum des Übertrags nicht aufscheint, ist richtig. Das ändert jedoch nichts daran, dass im Rahmen des Auskunftsrechts nur die faktisch in einer Datei vorhandenen Daten zu beauskunften sind. Allfällige Rechtsverstöße bei der Ermittlung der Daten oder unvollständige Eintragungen in der Patientenkartei können im Rahmen eines Verfahren wegen Verletzung des Auskunftsrechts nicht geltend gemacht werden.Schließlich konnte die Erstbeschwerdeführerin auch glaubhaft ausführen, dass die fehlenden Datumsangaben in den Arztbriefen des römisch 40 nicht auf Veränderungen zurückzuführen sind, die sie durchgeführt hat. Dass auf dem Übertragsblatt das Datum des Übertrags nicht aufscheint, ist richtig. Das ändert jedoch nichts daran, dass im Rahmen des Auskunftsrechts nur die faktisch in einer Datei vorhandenen Daten zu beauskunften sind. Allfällige Rechtsverstöße bei der Ermittlung der Daten oder unvollständige Eintragungen in der Patientenkartei können im Rahmen eines Verfahren wegen Verletzung des Auskunftsrechts nicht geltend gemacht werden. Was die Beauskunftung des Lungenfunktionstests in Form einer ungeschwärzten Kopie betrifft, so ist dem Zweitbeschwerdeführer im laufenden Verfahren bei der belangten Behörde diese Kopie von der Erstbeschwerdeführerin übermittelt worden, was er auch bestätigte. Damit ist die Beschwer des Zweitbeschwerdeführers in diesem Punkt weggefallen. Der Vollständigkeit halber wird Folgendes festgehalten: Soweit der Zweitbeschwerdeführer in seiner ursprünglichen, an die belangte Behörde gerichteten, Beschwerde monierte, dass er nicht über das Bestehen seines Rechts auf Widerspruch und Löschung informiert wurde, wurde von der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass bei einer Patientendokumentation die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Widerspruch sowie Einschränkung der Verarbeitung dem Zweitbeschwerdeführer nur zustünden, wenn diese nicht gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften, vor allem § 51 ÄrzteG, verstießen. Aufgrund der weiteren Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin zu den Aufbewahrungspflichten in ihrer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall eine über die Mindestspeicherdauer weitere Aufbewahrungspflicht für die Erstbeschwerdeführerin gegeben ist und daher kein Löschungsrecht besteht. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass in § 3b Abs. 2 Ärztegesetz 1998 idF des
- Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 nicht nur das Recht auf Einschränkung, sondern auch das Recht auf Widerspruch ausdrücklich ausgeschlossen ist. Schließlich wurde vom Zweitbeschwerdeführer eine mangelnde Beauskunftung in diesem Punkt in weiterer Folge, insbesondere auch in seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde, nicht mehr vorgebracht. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde auf Befragen, worin der Zweitbeschwerdeführer seine Beschwer sehe, dieser Punkt nicht mehr thematisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass auch hinsichtlich dieses Punktes keine Beschwer gegeben ist.Der Vollständigkeit halber wird Folgendes festgehalten: Soweit der Zweitbeschwerdeführer in seiner ursprünglichen, an die belangte Behörde gerichteten, Beschwerde monierte, dass er nicht über das Bestehen seines Rechts auf Widerspruch und Löschung informiert wurde, wurde von der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass bei einer Patientendokumentation die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Widerspruch sowie Einschränkung der Verarbeitung dem Zweitbeschwerdeführer nur zustünden, wenn diese nicht gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften, vor allem Paragraph 51, ÄrzteG, verstießen. Aufgrund der weiteren Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin zu den Aufbewahrungspflichten in ihrer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall eine über die Mindestspeicherdauer weitere Aufbewahrungspflicht für die Erstbeschwerdeführerin gegeben ist und daher kein Löschungsrecht besteht. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass in Paragraph 3 b, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 in der Fassung des
- Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 nicht nur das Recht auf Einschränkung, sondern auch das Recht auf Widerspruch ausdrücklich ausgeschlossen ist. Schließlich wurde vom Zweitbeschwerdeführer eine mangelnde Beauskunftung in diesem Punkt in weiterer Folge, insbesondere auch in seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde, nicht mehr vorgebracht. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde auf Befragen, worin der Zweitbeschwerdeführer seine Beschwer sehe, dieser Punkt nicht mehr thematisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass auch hinsichtlich dieses Punktes keine Beschwer gegeben ist. Soweit der Zweitbeschwerdeführer vermutet, dass es noch weitere Daten gibt, die nicht beauskunftet wurden, ist auf die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2020 zu verweisen: „Auch die innerstaatliche Rsp. geht sinngemäß davon aus, dass ein allgemeines Vorbringen, das aus bloßen Mutmaßungen besteht, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme eine Behörde nicht verpflichtet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2018, Ra 2017/11/0207 Rs. 3). Eine etwaige Unmöglichkeit, die anspruchsbegründenden Tatsachen (positiv) festzustellen („Beweisnotstand [VwGH
- 1995, 93/09/0408] geht zu Lasten des Antragstellers, der Antrag ist diesfalls abzuweisen (idS VwSlg 9721 A/1978; 12.559 A/1987; VwGH
- 1991, 89/08/0125 [„Beweislast im materiellen Sinn“]; vgl auch VwGH
- 1976, 2209/75; ferner Fasching Rz 879f; Rechberger in Rechberger ZPO § 266 Rz 9 ff).“Soweit der Zweitbeschwerdeführer vermutet, dass es noch weitere Daten gibt, die nicht beauskunftet wurden, ist auf die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2020 zu verweisen: „Auch die innerstaatliche Rsp. geht sinngemäß davon aus, dass ein allgemeines Vorbringen, das aus bloßen Mutmaßungen besteht, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme eine Behörde nicht verpflichtet ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2018, Ra 2017/11/0207 Rs. 3). Eine etwaige Unmöglichkeit, die anspruchsbegründenden Tatsachen (positiv) festzustellen („Beweisnotstand [VwGH
- 1995, 93/09/0408] geht zu Lasten des Antragstellers, der Antrag ist diesfalls abzuweisen (idS VwSlg 9721 A/1978; 12.559 A/1987; VwGH
- 1991, 89/08/0125 [„Beweislast im materiellen Sinn“]; vergleiche auch VwGH
- 1976, 2209/75; ferner Fasching Rz 879f; Rechberger in Rechberger ZPO Paragraph 266, Rz 9 ff).“ Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde zu Recht die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen und war auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Ausführungen unter Punkt 3.3.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Ausführungen unter Punkt 3.3.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig ist. 3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2021:W214.2232366.2.00