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{'item': 'W221 2239127-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2021 GeschäftszahlW221 2239127-1 SpruchW221 2239127-1/4E, W221 2239127-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 22.10.2018 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Justizanstalt XXXX die Zuweisung eines PKW-Abstellplatzes.Am 22.10.2018 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Justizanstalt römisch 40 die Zuweisung eines PKW-Abstellplatzes. Mit im Spruch genannten Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 16.12.2020, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 22.10.2018 gemäß § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ein nicht überdachter PKW-Abstellplatz bei der Justizanstalt XXXX mit Wirksamkeit vom 01.11.2019 zugewiesen. Das Benützungsentgelt wurde gemäß §§ 24 Abs. 1 und § 24a Abs. 7 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) in der Höhe von € 28,80 monatlich festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vom Bundesministerium für Finanzen nicht erteilten Zustimmung zur Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung einer Vergütung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 3 Z 4 LA-VG 2013 unter anderem für die Justizanstalt XXXX mit den Erlässen des Bundesministeriums für Justiz vom 15.04.2019 (gemeint wohl: 05.08.2019), Zl. BMVRDJ-GD45801/001-II 2/BW/2019, und vom 06.08.2019, Zl. BMRVDJ-GD45801/003-II 2/BW/2019, festgelegt worden sei, dass ab 01.11.2019 die Benutzung von PKW-Abstellplätzen nur nach Zuweisung durch die Dienstbehörde und bei Entrichtung der dafür gemäß § 24 GehG 1956 vorgesehenen Entgeltes zulässig sei. Im Hinblick auf die Umsetzung in insgesamt 13 Justizanstalten und die mehr als 750 zu vergebenden Parkplätze sei verfügt worden, dass die Nutzung durch die Bediensteten bereits ab Antragstellung bei der Justizanstalt zulässig sei. Da für die Benutzung des überdachten PKW-Abstellplatzes keine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend sei, sei die Bestimmung des § 80 BDG 1979 anzuwenden. Die Höhe der Vergütung ergebe sich aus §§ 24 und 24a GehG 1956.Mit im Spruch genannten Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 16.12.2020, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 22.10.2018 gemäß Paragraph 80, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ein nicht überdachter PKW-Abstellplatz bei der Justizanstalt römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.11.2019 zugewiesen. Das Benützungsentgelt wurde gemäß Paragraphen 24, Absatz eins und Paragraph 24 a, Absatz 7, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) in der Höhe von € 28,80 monatlich festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vom Bundesministerium für Finanzen nicht erteilten Zustimmung zur Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung einer Vergütung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 4, LA-VG 2013 unter anderem für die Justizanstalt römisch 40 mit den Erlässen des Bundesministeriums für Justiz vom 15.04.2019 (gemeint wohl: 05.08.2019), Zl. BMVRDJ-GD45801/001-II 2/BW/2019, und vom 06.08.2019, Zl. BMRVDJ-GD45801/003-II 2/BW/2019, festgelegt worden sei, dass ab 01.11.2019 die Benutzung von PKW-Abstellplätzen nur nach Zuweisung durch die Dienstbehörde und bei Entrichtung der dafür gemäß Paragraph 24, GehG 1956 vorgesehenen Entgeltes zulässig sei. Im Hinblick auf die Umsetzung in insgesamt 13 Justizanstalten und die mehr als 750 zu vergebenden Parkplätze sei verfügt worden, dass die Nutzung durch die Bediensteten bereits ab Antragstellung bei der Justizanstalt zulässig sei. Da für die Benutzung des überdachten PKW-Abstellplatzes keine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend sei, sei die Bestimmung des Paragraph 80, BDG 1979 anzuwenden. Die Höhe der Vergütung ergebe sich aus Paragraphen 24 und 24 a GehG

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 08.01.2021 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt sie aus, dass sie am 21.01.2020 per E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ihr bereits am 01.11.2019 eine Abstellbewilligung ihres PKWs erteilt worden sei. Bis zum Einlangen der Abstellbewilligung eines konkret ihr zugewiesenen Parkplatzes habe sie auf öffentliche Verkehrsmittel oder Mitfahrgelegenheiten ausweichen müssen. Da sie rückwirkend den Anspruch auf einen PKW-Abstellplatz nicht nutzen habe können, widerspreche es ihrem Rechtsempfinden, dass sie für den angegebenen Zeitraum eine Gebühr entrichten müsse. Sie ersuche daher darum, ihr die Parkplatzmiete vom 01.11.2019 bis einschließlich 21.01.2020 aliquot zurückzuerstatten. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 29.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 01.02.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, bekannt zu geben, wann und in welcher Form der von ihr angeführte Erlass vom 05.08.2019, Zl. BMVRDJ-GD45801/001-II 2/BW/2019, veröffentlicht worden sei, sodass die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erlangen habe können. Mit Schreiben vom 12.02.2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Justizanstalt XXXX den betreffenden Erlass nur der Leitung und den zuständigen Sachbearbeitern des Wirtschaftsbereiches zur Kenntnis gebracht habe und eine allgemeine Aussendung nicht durchgeführt worden sei. Lediglich der Erlass des Bundesministeriums für Justiz mit der Zl. BMVRDJ-GD45801/001-II 2/BW/2018 sei den Bediensteten mittels Anstaltsverfügung vom 17.10.2018 zur Kenntnis gebracht worden.Mit Schreiben vom 12.02.2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Justizanstalt römisch 40 den betreffenden Erlass nur der Leitung und den zuständigen Sachbearbeitern des Wirtschaftsbereiches zur Kenntnis gebracht habe und eine allgemeine Aussendung nicht durchgeführt worden sei. Lediglich der Erlass des Bundesministeriums für Justiz mit der Zl. BMVRDJ-GD45801/001-II 2/BW/2018 sei den Bediensteten mittels Anstaltsverfügung vom 17.10.2018 zur Kenntnis gebracht worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX .Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Justizanstalt römisch 40 . Am 22.10.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr einen PKW-Abstellplatz (ein nicht überdachter Abstellplatz im Freien) zuzuweisen. Mit E-Mail vom 21.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihr bereits seit 01.11.2019 ein PKW-Abstellplatz bewilligt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde der Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 05.08.2019, Zl. BMVRDJ-GD45801/001-II 2/BW/2019 nicht zu Kenntnis gebracht, sodass ihr nicht bewusst war, dass sie den PKW-Abstellplatz ab ihrer Antragstellung benutzen könnte. Die Beschwerdeführerin hat den ihr mit Bescheid vom 16.12.2020 zugewiesenen PKW-Abstellplatz in den Monaten November und Dezember 2019 nicht benutzt. Die Beschwerdeführerin benutzt den ihr zugewiesenen PKW-Abstellplatz seit 21.01.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin der Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 05.08.2019, Zl. BMVRDJ-GD45801/001-II 2/BW/2019 nicht zu Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.02.2021 mitteilte, dass die Justizanstalt XXXX den betreffenden Erlass nur der Leitung und den zuständigen Sachbearbeitern des Wirtschaftsbereiches zur Kenntnis gebracht hat und keine allgemeine Aussendung durchgeführt wurde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin der Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 05.08.2019, Zl. BMVRDJ-GD45801/001-II 2/BW/2019 nicht zu Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.02.2021 mitteilte, dass die Justizanstalt römisch 40 den betreffenden Erlass nur der Leitung und den zuständigen Sachbearbeitern des Wirtschaftsbereiches zur Kenntnis gebracht hat und keine allgemeine Aussendung durchgeführt wurde.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A)
  5. § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet auszugsweise:
  6. Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet auszugsweise: „Sachleistungen § 80.

(1)[…]Paragraph 80,
(1)[…]
(2)Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3)bis
(7a)[…]
(8)Die Abs. 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(8)Die Absatz 2 bis 7 a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9)[…]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956) lauten auszugsweise: „Sachleistungen § 24.
(1)Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgesetzt.Paragraph 24,
(1)Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgesetzt.
(2)[…] Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen § 24a.
(1)Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.Paragraph 24 a,
(1)Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach Paragraph 80, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2)bis
(6)[…]
(7)Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist
(7)Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Absatz eins, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist
  1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,
  2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen jenes Betrages festzusetzen, der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben. […]“
  3. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit im Spruch genannten Bescheid vom 16.12.2020 gemäß § 80 BDG 1979 ein nicht überdachter PKW-Abstellplatz bei der Justizanstalt XXXX mit Wirksamkeit vom 01.11.2019 zugewiesen, wobei festgestellt wurde, dass das Benützungsentgelt gemäß §§ 24 Abs. 1 und § 24a Abs. 7 GehG 1956 in der Höhe von € 28,80 monatlich festgesetzt und durch Aufrechnung auf den Monatsbezug hereingebracht werde. In der Begründung des Bescheides bezieht sich die belangte Behörde unter anderem auf den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 05.08.2019, Zl. BMVRDJ-GD45801/001-II 2/BW/2019, der festgelegt, dass ab 01.09.2019 die Benutzung von PKW-Abstellplätzen nur nach Zuweisung durch die Dienstbehörde und bei Entrichtung der dafür gemäß § 24 GehG 1956 vorgesehenen Entgeltes zulässig ist bzw. durch Bedienstete, bei denen eine Antragstellung erfolgt ist.
  4. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit im Spruch genannten Bescheid vom 16.12.2020 gemäß Paragraph 80, BDG 1979 ein nicht überdachter PKW-Abstellplatz bei der Justizanstalt römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.11.2019 zugewiesen, wobei festgestellt wurde, dass das Benützungsentgelt gemäß Paragraphen 24, Absatz eins und Paragraph 24 a, Absatz 7, GehG 1956 in der Höhe von € 28,80 monatlich festgesetzt und durch Aufrechnung auf den Monatsbezug hereingebracht werde. In der Begründung des Bescheides bezieht sich die belangte Behörde unter anderem auf den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 05.08.2019, Zl. BMVRDJ-GD45801/001-II 2/BW/2019, der festgelegt, dass ab 01.09.2019 die Benutzung von PKW-Abstellplätzen nur nach Zuweisung durch die Dienstbehörde und bei Entrichtung der dafür gemäß Paragraph 24, GehG 1956 vorgesehenen Entgeltes zulässig ist bzw. durch Bedienstete, bei denen eine Antragstellung erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde glaubhaft geltend, dass sie erst am 21.01.2020 per E-Mail erstmals darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihr bereits am 01.11.2019 eine Abstellbewilligung ihres PKWs bewilligt wurde. Bis zum Erhalt der E-Mail am 21.01.2021 hat die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen PKW-Abstellplatz auch nicht benutzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Erlässe dem Beamten gegenüber nur dann verbindlich geworden sein können, wenn sie ihm tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden waren. Der Rechtsansicht, die Übermittlung der Erlässe an die Abteilung (eines Bundesministeriums) stelle bereits deren ausreichende Kundmachung dar, ist entgegenzuhalten, dass es nicht ausreichend ist, wenn die Erlässe lediglich der Abteilung übermittelt werden, sondern es vielmehr entscheidend darauf ankommt, ob innerhalb der Abteilung den Bediensteten die Erlässe tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden sind (letzteres setzt nicht voraus, dass die Bediensteten die Erlässe auch faktisch im Einzelnen zur Kenntnis genommen haben) (vgl. VwGH 20.12.2005, 2002/12/0203).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Erlässe dem Beamten gegenüber nur dann verbindlich geworden sein können, wenn sie ihm tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden waren. Der Rechtsansicht, die Übermittlung der Erlässe an die Abteilung (eines Bundesministeriums) stelle bereits deren ausreichende Kundmachung dar, ist entgegenzuhalten, dass es nicht ausreichend ist, wenn die Erlässe lediglich der Abteilung übermittelt werden, sondern es vielmehr entscheidend darauf ankommt, ob innerhalb der Abteilung den Bediensteten die Erlässe tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden sind (letzteres setzt nicht voraus, dass die Bediensteten die Erlässe auch faktisch im Einzelnen zur Kenntnis genommen haben) vergleiche VwGH 20.12.2005, 2002/12/0203). Wie sich im vorliegenden Fall aus den Feststellungen ergibt, wurde der Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 05.08.2019, Zl. BMVRDJ-GD45801/001-II 2/BW/2019, der Beschwerdeführerin nicht zu Kenntnis gebracht. Zwar erklärte die belangte Behörde, dass die Justizanstalt XXXX den betreffenden Erlass der Leitung und den zuständigen Sachbearbeitern des Wirtschaftsbereiches zur Kenntnis gebracht hat, eine allgemeine Aussendung wurde jedoch nicht durchgeführt. Gemäß der zuvor angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Erlass tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden ist, weshalb dieser für diese auch nicht verbindlich geworden sein kann. Wie sich im vorliegenden Fall aus den Feststellungen ergibt, wurde der Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 05.08.2019, Zl. BMVRDJ-GD45801/001-II 2/BW/2019, der Beschwerdeführerin nicht zu Kenntnis gebracht. Zwar erklärte die belangte Behörde, dass die Justizanstalt römisch 40 den betreffenden Erlass der Leitung und den zuständigen Sachbearbeitern des Wirtschaftsbereiches zur Kenntnis gebracht hat, eine allgemeine Aussendung wurde jedoch nicht durchgeführt. Gemäß der zuvor angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Erlass tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden ist, weshalb dieser für diese auch nicht verbindlich geworden sein kann. Dies bedeutet, dass eine rückwirkende Zuweisung eines PKW-Abstellplatzes samt Festsetzung des Benützungsentgelts für die Monate November und Dezember 2019 nicht zulässig war. Dem Antrag der Beschwerdeführerin war daher erst ab Jänner 2020 (in dem sie über das Benutzungsrecht in Kenntnis gesetzt wurde) stattzugeben und ab diesem Zeitpunkt das Benützungsentgelt festzusetzen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darum ersucht, die Parkplatzmiete bis einschließlich 21.01.2020 aliquot zurückzuerstatten, muss bezüglich der für Jänner 2020 geleisteten Beträge darauf hingewiesen werden, dass eine Aliquotierung der monatlichen Vergütungen in §§ 24 ff. GehG 1956 nicht vorgesehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darum ersucht, die Parkplatzmiete bis einschließlich 21.01.2020 aliquot zurückzuerstatten, muss bezüglich der für Jänner 2020 geleisteten Beträge darauf hingewiesen werden, dass eine Aliquotierung der monatlichen Vergütungen in Paragraphen 24, ff. GehG 1956 nicht vorgesehen ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2239127.1.00

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