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{'item': 'W247 2202448-2'}

Obsah (20)§ 28§ 6§ 33Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 46§ 71§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 47§ 22§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2021 GeschäftszahlW247 2202448-2 SpruchW247 2202448-2/10E, W247 2202448-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 6, 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. 200/1982, idgF., mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 10.04.2020 auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 22.08.2019 wird

§ 6Zust

G iVm § 17 ZustG zurückgewiesen“.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 6, 17, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt 200 aus 1982,, idgF., mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 10.04.2020 auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 22.08.2019 wird

Paragraph 6, ZustG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG zurückgewiesen“. II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird

§ 33Abs. 1 Vw

GVG, iVm § 17 ZustG, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (BF) stellte am 05.07.2004 durch seinen gesetzlichen Vertreter in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 14.07.2005, Zl XXXX ,

§ 7Asyl

G 1997 stattgegeben und dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (BF) stellte am 05.07.2004 durch seinen gesetzlichen Vertreter in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 14.07.2005, Zl römisch 40 ,

Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 2. Am 21.03.2018 wurde – aufgrund der vom BF begangenen Straftaten und Verurteilungen in Österreich – ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 22.06.2018, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs.

1 Z 1 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG in die Russische Föderation unzulässig ist (V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). 2. Am 21.03.2018 wurde – aufgrund der vom BF begangenen Straftaten und Verurteilungen in Österreich – ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 22.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in die Russische Föderation unzulässig ist (römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2018, Zl. XXXX

§ 28Abs. 1, 2 und 5 Vw

GVG stattgegeben und der Aberkennungsbescheid, aufgrund mangelhafter Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde, ersatzlos behoben. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2018, Zl. römisch 40

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG stattgegeben und der Aberkennungsbescheid, aufgrund mangelhafter Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde, ersatzlos behoben.

  1. Mit beschwerdeseitigen Schreiben vom 27.06.2019 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Vollmachtverhältnis zwischen dem BF und der RAe-Kanzlei XXXX im Aberkennungsverfahren, IFA XXXX , aufgelöst wurde.
  2. Mit beschwerdeseitigen Schreiben vom 27.06.2019 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Vollmachtverhältnis zwischen dem BF und der RAe-Kanzlei römisch 40 im Aberkennungsverfahren, IFA römisch 40 , aufgelöst wurde.
  3. Mit Bescheid vom 22.08.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs.

1 Z 2 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). 4. Mit Bescheid vom 22.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Der Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019 wurde dem BF, nach erfolglosem Zustellversuch am 27.08.2019, durch Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung in die vorgesehene Abgabeeinrichtung, am 28.08.2019 rechtswirksam zugestellt. Aufgrund des ungenützten Verstreichens der Rechtsmittelfrist, erwuchs dieser Bescheid am 26.09.2019 in Rechtskraft. 6.
  2. Mit Schriftsatz vom 10.04.2020 des rechtsfreundlichen Vertreters des BF, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.04.2020, wurde die neuerliche Zustellung des Aberkennungsbescheides und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, sowie die versäumte Rechtshandlung, die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019, nachgeholt. Zusammenfassend wird in diesem Schriftsatz vorgebracht, mit Bescheid vom 20.03.2020, Zl. XXXX , sei dem BF sein Konventionsreisepass entzogen worden, wobei diesem Bescheid zu entnehmen sei, dass ein weiterer Bescheid des BFA, rechtskräftig am 26.06.2019 (Anm.: gemeint 26.09.2019), existieren würde, worin dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei. Ein solcher Bescheid sei dem BF zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam zugestellt worden, weshalb beantragt werde, dem ausgewiesenen Vertreter diesen Bescheid erstmalig zuzustellen und damit die Frist zur Einbringung einer Beschwerde auszulösen. 6.
  3. Mit Schriftsatz vom 10.04.2020 des rechtsfreundlichen Vertreters des BF, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.04.2020, wurde die neuerliche Zustellung des Aberkennungsbescheides und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, sowie die versäumte Rechtshandlung, die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019, nachgeholt. Zusammenfassend wird in diesem Schriftsatz vorgebracht, mit Bescheid vom 20.03.2020, Zl. römisch 40 , sei dem BF sein Konventionsreisepass entzogen worden, wobei diesem Bescheid zu entnehmen sei, dass ein weiterer Bescheid des BFA, rechtskräftig am 26.06.2019 Anmerkung, gemeint 26.09.2019), existieren würde, worin dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei. Ein solcher Bescheid sei dem BF zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam zugestellt worden, weshalb beantragt werde, dem ausgewiesenen Vertreter diesen Bescheid erstmalig zuzustellen und damit die Frist zur Einbringung einer Beschwerde auszulösen. 6.
  4. Der BF habe bis Mitte Juni 2019 an der Adresse XXXX gelebt. Seit spätestens 15.06.2019 habe er bei XXXX in XXXX gelebt und Ende August 2019 sei er zu Frau XXXX , XXXX , gezogen. Dazwischen sei er nicht an die Adresse in der XXXX zurückgekehrt. Seit Mitte Juni 2019 habe er dort keine Abgabestelle und sei dort auch nicht regelmäßig aufhältig. Seit 27.03.2020 lebe der BF an der Adresse XXXX , dort sei ihm auch der Bescheid vom 20.03.2020 hinsichtlich des Entzuges seines Konventionsreisepasses zugestellt worden. Der BF habe weder eine Aufforderung zur Rechtfertigung im Juli 2019 erhalten, noch den Aberkennungsbescheid. Dabei sei der BF zwar an der Adresse in der XXXX gemeldet, doch entspreche diese Meldung nicht seinem tatsächlichen Aufenthalt und habe er schlicht vergessen sich von dieser Adresse abzumelden. Eine Zustellung durch Hinterlegung an der Adresse in der XXXX sei demnach nicht erfolgt und sei der Aberkennungsbescheid daher mangels Zustellung nicht rechtskräftig, weshalb nochmals die Zustellung des Bescheides begehrt werde. 6.
  5. Der BF habe bis Mitte Juni 2019 an der Adresse römisch 40 gelebt. Seit spätestens 15.06.2019 habe er bei römisch 40 in römisch 40 gelebt und Ende August 2019 sei er zu Frau römisch 40 , römisch 40 , gezogen. Dazwischen sei er nicht an die Adresse in der römisch 40 zurückgekehrt. Seit Mitte Juni 2019 habe er dort keine Abgabestelle und sei dort auch nicht regelmäßig aufhältig. Seit 27.03.2020 lebe der BF an der Adresse römisch 40 , dort sei ihm auch der Bescheid vom 20.03.2020 hinsichtlich des Entzuges seines Konventionsreisepasses zugestellt worden. Der BF habe weder eine Aufforderung zur Rechtfertigung im Juli 2019 erhalten, noch den Aberkennungsbescheid. Dabei sei der BF zwar an der Adresse in der römisch 40 gemeldet, doch entspreche diese Meldung nicht seinem tatsächlichen Aufenthalt und habe er schlicht vergessen sich von dieser Adresse abzumelden. Eine Zustellung durch Hinterlegung an der Adresse in der römisch 40 sei demnach nicht erfolgt und sei der Aberkennungsbescheid daher mangels Zustellung nicht rechtskräftig, weshalb nochmals die Zustellung des Bescheides begehrt werde. 6.
  6. Aus advokatorischer Vorsicht werde gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid beantragt. Demnach sei der BF durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und treffe den BF kein Verschulden bzw. nur ein milder Grad des Versehens. Der BF habe keine Benachrichtigung von der Hinterlegung seines Aberkennungsbescheides erhalten und habe zum Zeitpunkt der allfälligen Bescheidzustellung nicht in Salzburg gelebt. Im Folgenden wurde erneut auf die Adressen verwiesen, an denen sich der BF im Sommer 2019 aufgehalten haben soll. Sollte der Bescheid rechtswirksam zugestellt worden sein, was bestritten bleibe, habe der BF unverschuldet keine Kenntnis davon erlangt, dass ein Bescheid zugestellt worden sei. Da der BF nicht mehr in der XXXX gelebt habe, habe er keine Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige erlangen können. Bereits mit Bescheid vom 22.06.2018 sei der Asylstatus des BF aberkannt worden, wobei dieser mit Entscheidung des BVwG ersatzlos behoben worden sei. Die Behörde habe dem BF nach Aufhebung des ersten Bescheides keinerlei Beweisergebnisse zugestellt und dies, obwohl das BVwG dezidiert festgehalten habe, dass Ermittlungen zu führen seien. Es musste daher auch nicht damit gerechnet werden, dass ohne weitere Ermittlungen ein Bescheid erlassen und ein solcher zugestellt werde. Auch aus diesem Grund läge ein minderer Grad des Versehens vor. Aus diesem Grund werde beantragt, die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid zu bewilligen. 6.
  7. Aus advokatorischer Vorsicht werde gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid beantragt. Demnach sei der BF durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und treffe den BF kein Verschulden bzw. nur ein milder Grad des Versehens. Der BF habe keine Benachrichtigung von der Hinterlegung seines Aberkennungsbescheides erhalten und habe zum Zeitpunkt der allfälligen Bescheidzustellung nicht in Salzburg gelebt. Im Folgenden wurde erneut auf die Adressen verwiesen, an denen sich der BF im Sommer 2019 aufgehalten haben soll. Sollte der Bescheid rechtswirksam zugestellt worden sein, was bestritten bleibe, habe der BF unverschuldet keine Kenntnis davon erlangt, dass ein Bescheid zugestellt worden sei. Da der BF nicht mehr in der römisch 40 gelebt habe, habe er keine Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige erlangen können. Bereits mit Bescheid vom 22.06.2018 sei der Asylstatus des BF aberkannt worden, wobei dieser mit Entscheidung des BVwG ersatzlos behoben worden sei. Die Behörde habe dem BF nach Aufhebung des ersten Bescheides keinerlei Beweisergebnisse zugestellt und dies, obwohl das BVwG dezidiert festgehalten habe, dass Ermittlungen zu führen seien. Es musste daher auch nicht damit gerechnet werden, dass ohne weitere Ermittlungen ein Bescheid erlassen und ein solcher zugestellt werde. Auch aus diesem Grund läge ein minderer Grad des Versehens vor. Aus diesem Grund werde beantragt, die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid zu bewilligen. 6.
  8. Darüber hinaus werde beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag

§ 71Abs.

6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 6.4. Darüber hinaus werde beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag

Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 7. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2020 auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 22.06.2018

§ 6Zust

G iVm § 17 ZuStG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.04.2020

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 33Abs. 4 Vw

GVG wurde dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.). 7. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2020 auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 22.06.2018

Paragraph 6, ZustG in Verbindung mit Paragraph 17, ZuStG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.04.2020

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 7.

  1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Meldeadressen des BF, sowie dem Zustellvorgang des Aberkennungsbescheides und führte aus, es habe nicht festgestellt werde können, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. 7.
  2. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass sich die Adresse zum Zeitpunkt der Zustellung des Aberkennungsbescheides aus einem ZMR-Auszug ergebe und der vorliegende Rückschein die rechtmäßige Zustellung belege. Der BF sei laut Meldegesetz verpflichtet die Wohnung oder den Beherbergungsbetrieb, wo er Unterkunft nehme, zu melden. Nachdem der BF auch schon längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig sei, dürfe darauf vertraut werden und habe er die Plicht, die gültigen Rechtsvorschriften zu kennen und einzuhalten. 7.
  3. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der Aberkennungsbescheid dem BF am 28.08.2019 rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt worden sei, weshalb es keiner neuerlichen Zustellung bedürfe, zumal eine neuerliche Zustellung keine Rechtswirkungen auslöse, weshalb der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung zurückzuweisen war. Im Übrigen könne kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis festgestellt werden, welches einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde. Die Zustellung sei rechtmäßig erfolgt, wie der Rückschein belege, weshalb dieser Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.
  4. Mit Verfahrensanordnung vom 15.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung vom 15.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 9.

  1. Mit Schriftsatz vom 20.07.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.07.2020, brachte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 22.06.2020, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein, wobei beschwerdeseitig zusammenfassend vorgebracht wurde, dass davon auszugehen sei, es handle sich um einen zu korrigierenden Fehler der belangten Behörde, wenn sie den Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom „22.06.2018“ zurückweise, vielmehr sei davon auszugehen, der Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 22.08.2019 werde zurückgewiesen. In der Folge wird das Vorbringen zu den Aufenthaltsorten des BF im Sommer 2019 des Schriftsatzes vom 10.04.2020 wörtlich wiederholt und anschließend daran ausgeführt, dass zum Beweis des tatsächlichen Aufenthalts des BF die Einvernahmen von XXXX und XXXX beantragt worden seien. Dies zum Beweis dafür, dass der tatsächliche Aufenthalt des BF zum Zustellzeitpunkt des ursprünglichen Aberkennungsbescheides im Juli oder August 2019, nicht an der Adresse XXXX in XXXX gewesen sei. Die belangte Behörde habe ohne Beweisaufnahme festgestellt, dass der Bescheid vom 22.08.2019 durch Hinterlegung am 28.08.2019 zugestellt worden sei. Die Zustellung setze jedoch den tatsächlichen Aufenthalt an der Abgabestelle und nicht die Meldung im Zentralen Melderegister voraus. Hätte die belangte Behörde die angebotenen Beweise, nämlich die Einvernahme der Zeuginnen, durchgeführt, hätte festgestellt werden können, dass der tatsächliche Aufenthalt des BF nicht in der XXXX gewesen sei. Notwendig für die Rechtswirksamkeit der Zustellung sei stets, dass sich der Empfänger an der Zustelladresse regelmäßig aufhalte. Dies sei von der Behörde bei Behauptung von Zustellmängeln, auch amtswegig zu überprüfen. Es liege daher auch ein Verfahrensmangel vor, weil die belangte Behörde die amtswegige Prüfung, ob sich der BF an der Adresse in der XXXX zum Zustellzeitpunkt regelmäßig aufgehalten habe, unterlassen habe. Die Berufungsbehörde habe nun amtswegig zu prüfen, ob die Zustellung des oa. Bescheides ordnungsgemäß erfolgt sei. Kämen Hinweise hervor, die den Zustellvorgang in Fragen stellen würden, gäbe dies jedenfalls Anlass zu behördlichen Erhebungen über die Rechtzeitigkeit oder Verspätung des Rechtsmittels. Unterlasse die Berufungsbehörde Ermittlungen bezüglich der enthaltenen konkreten Angaben über die Ortsabwesenheit des Empfängers im Zustellzeitpunkt, sowie zur Rechtzeitigkeit der „Berufung“ und gehe sie auf das Berufungsvorbringen nicht ein, belaste sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dazu zitiert die Beschwerdeseite höchstgerichtliche Judikatur.9.
  2. Mit Schriftsatz vom 20.07.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.07.2020, brachte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 22.06.2020, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein, wobei beschwerdeseitig zusammenfassend vorgebracht wurde, dass davon auszugehen sei, es handle sich um einen zu korrigierenden Fehler der belangten Behörde, wenn sie den Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom „22.06.2018“ zurückweise, vielmehr sei davon auszugehen, der Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 22.08.2019 werde zurückgewiesen. In der Folge wird das Vorbringen zu den Aufenthaltsorten des BF im Sommer 2019 des Schriftsatzes vom 10.04.2020 wörtlich wiederholt und anschließend daran ausgeführt, dass zum Beweis des tatsächlichen Aufenthalts des BF die Einvernahmen von römisch 40 und römisch 40 beantragt worden seien. Dies zum Beweis dafür, dass der tatsächliche Aufenthalt des BF zum Zustellzeitpunkt des ursprünglichen Aberkennungsbescheides im Juli oder August 2019, nicht an der Adresse römisch 40 in römisch 40 gewesen sei. Die belangte Behörde habe ohne Beweisaufnahme festgestellt, dass der Bescheid vom 22.08.2019 durch Hinterlegung am 28.08.2019 zugestellt worden sei. Die Zustellung setze jedoch den tatsächlichen Aufenthalt an der Abgabestelle und nicht die Meldung im Zentralen Melderegister voraus. Hätte die belangte Behörde die angebotenen Beweise, nämlich die Einvernahme der Zeuginnen, durchgeführt, hätte festgestellt werden können, dass der tatsächliche Aufenthalt des BF nicht in der römisch 40 gewesen sei. Notwendig für die Rechtswirksamkeit der Zustellung sei stets, dass sich der Empfänger an der Zustelladresse regelmäßig aufhalte. Dies sei von der Behörde bei Behauptung von Zustellmängeln, auch amtswegig zu überprüfen. Es liege daher auch ein Verfahrensmangel vor, weil die belangte Behörde die amtswegige Prüfung, ob sich der BF an der Adresse in der römisch 40 zum Zustellzeitpunkt regelmäßig aufgehalten habe, unterlassen habe. Die Berufungsbehörde habe nun amtswegig zu prüfen, ob die Zustellung des oa. Bescheides ordnungsgemäß erfolgt sei. Kämen Hinweise hervor, die den Zustellvorgang in Fragen stellen würden, gäbe dies jedenfalls Anlass zu behördlichen Erhebungen über die Rechtzeitigkeit oder Verspätung des Rechtsmittels. Unterlasse die Berufungsbehörde Ermittlungen bezüglich der enthaltenen konkreten Angaben über die Ortsabwesenheit des Empfängers im Zustellzeitpunkt, sowie zur Rechtzeitigkeit der „Berufung“ und gehe sie auf das Berufungsvorbringen nicht ein, belaste sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dazu zitiert die Beschwerdeseite höchstgerichtliche Judikatur. 9.
  3. Jegliche Feststellungen zum Aufenthalt des BF zum Zustellzeitpunkt würden von der belangten Behörde unterlassen. Eine ordnungsgemäße Zustellung setze den tatsächlichen Aufenthalt des BF an der Abgabestelle voraus. Die polizeiliche Meldung alleine, hat darüber, ob eine Personen einen bestimmten Ort und gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur geringe Aussagekraft. Ihr komme lediglich ein Indiz dafür zu, wobei erneut ein Erkenntnis des VwGH zitiert wird. Hier würden sämtliche Feststellungen zum tatsächlichen Aufenthalt des BF im Zustellzeitpunkt fehlen, weshalb der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Aus diesem Grund sei der Aberkennungsbescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden und würden die Voraussetzungen des § 6 ZustG nicht vorliegen. Der Ordnung halber werde festgehalten, dass der BF auch nicht

§ 8Zustell

G zur Nennung einer anderen Abgabestelle verpflichtet war. Mit Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2018 sei das vorherige Verfahren abgeschlossen gewesen. Der gegenständliche Bescheid stelle ein neues Verfahren dar, wovon der BF keine Kenntnis gehabt habe, weshalb er auch nicht verpflichtet gewesen sei, eine neue Abgabestelle während laufendem Verfahren zu nennen. 9.2. Jegliche Feststellungen zum Aufenthalt des BF zum Zustellzeitpunkt würden von der belangten Behörde unterlassen. Eine ordnungsgemäße Zustellung setze den tatsächlichen Aufenthalt des BF an der Abgabestelle voraus. Die polizeiliche Meldung alleine, hat darüber, ob eine Personen einen bestimmten Ort und gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur geringe Aussagekraft. Ihr komme lediglich ein Indiz dafür zu, wobei erneut ein Erkenntnis des VwGH zitiert wird. Hier würden sämtliche Feststellungen zum tatsächlichen Aufenthalt des BF im Zustellzeitpunkt fehlen, weshalb der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Aus diesem Grund sei der Aberkennungsbescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden und würden die Voraussetzungen des Paragraph 6, ZustG nicht vorliegen. Der Ordnung halber werde festgehalten, dass der BF auch nicht

Paragraph 8, ZustellG zur Nennung einer anderen Abgabestelle verpflichtet war. Mit Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2018 sei das vorherige Verfahren abgeschlossen gewesen. Der gegenständliche Bescheid stelle ein neues Verfahren dar, wovon der BF keine Kenntnis gehabt habe, weshalb er auch nicht verpflichtet gewesen sei, eine neue Abgabestelle während laufendem Verfahren zu nennen. 9.

  1. Dennoch sei die Hinterlegungsanzeige an dieser Adresse hinterlegt worden, weshalb ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorliege. Der BF habe nicht damit rechnen müssen, dass vom Zusteller Hinterlegungsanzeigen zurückgelassen würden an Abgabestellen, an denen er keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Durch dieses unvorhersehbare Ereignis sei der BF gehindert worden, rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2019 zu erheben. 9.
  2. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 1.) den Bescheid aufheben und den Bescheid vom 22.08.2019 zustellen, 2.) in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid zu gewähren. 9.
  3. Nachdem Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides nicht in Beschwerde gezogen wurde, erwuchs dieser am 21.07.2020 in Rechtskraft.9.
  4. Nachdem Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Bescheides nicht in Beschwerde gezogen wurde, erwuchs dieser am 21.07.2020 in Rechtskraft.
  5. Die Beschwerdevorlagen vom 12.08.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.08.2020 ein und wurden der Gerichtsabteilung W147 zugewiesen. Der Leiter dieser Gerichtsabteilung erklärte sich am 14.08.2020 für die ihm zugeteilte Rechtssache

§ 24

der geltenden Geschäftsverteilung mangels Annexität zu W147 XXXX für unzuständig, weil der damals gegenständlichen Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.10.2018

§ 28Abs. 1, 2 und 5 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben worden sei, weshalb eine meritorische Entscheidung vorliege. Im Übrigen falle diese Zuweisungsgruppe nicht mehr in seinen Zuständigkeitsbereich, weshalb die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W247 am 17.08.2020 zugewiesen wurde.10. Die Beschwerdevorlagen vom 12.08.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.08.2020 ein und wurden der Gerichtsabteilung W147 zugewiesen. Der Leiter dieser Gerichtsabteilung erklärte sich am 14.08.2020 für die ihm zugeteilte Rechtssache

Paragraph 24, der geltenden Geschäftsverteilung mangels Annexität zu W147 römisch 40 für unzuständig, weil der damals gegenständlichen Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.10.2018

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben worden sei, weshalb eine meritorische Entscheidung vorliege. Im Übrigen falle diese Zuweisungsgruppe nicht mehr in seinen Zuständigkeitsbereich, weshalb die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W247 am 17.08.2020 zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Dem BF wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 14.07.2005, XXXX , im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 21.03.2018 wurde – aufgrund der vom BF begangenen Straftaten und Verurteilungen in Österreich – ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Nach ersatzloser Behebung des zunächst von der Behörde erlassenen Aberkennungsbescheides vom 22.06.2018 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2018, Zl. XXXX , wegen mangelhafter Ermittlungstätigkeiten der Behörde, erließ das BFA am 22.08.2019 einen neuerlichen Aberkennungsbescheid gegen den BF. Dem BF wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 14.07.2005, römisch 40 , im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 21.03.2018 wurde – aufgrund der vom BF begangenen Straftaten und Verurteilungen in Österreich – ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Nach ersatzloser Behebung des zunächst von der Behörde erlassenen Aberkennungsbescheides vom 22.06.2018 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2018, Zl. römisch 40 , wegen mangelhafter Ermittlungstätigkeiten der Behörde, erließ das BFA am 22.08.2019 einen neuerlichen Aberkennungsbescheid gegen den BF. Der Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF nach einem persönlichen Zustellversuch am 27.08.2019 durch Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die vorgesehene Abgabeeinrichtung, an der damals aufrechten Meldeadresse des BF, XXXX , XXXX , am 28.08.2019 rechtswirksam zugestellt. Der Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF nach einem persönlichen Zustellversuch am 27.08.2019 durch Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die vorgesehene Abgabeeinrichtung, an der damals aufrechten Meldeadresse des BF, römisch 40 , römisch 40 , am 28.08.2019 rechtswirksam zugestellt. Der BF war von 02.10.2017 bis 31.08.2020 an der Adresse XXXX , XXXX gemeldet, weshalb das Zustellorgan auch davon ausgehen konnte, dass dieser sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von 05.08.2020 bis 04.12.2020 befand er sich in der JA XXXX , wo er auch gemeldet war. Derzeit befindet sich der BF ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.Der BF war von 02.10.2017 bis 31.08.2020 an der Adresse römisch 40 , römisch 40 gemeldet, weshalb das Zustellorgan auch davon ausgehen konnte, dass dieser sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von 05.08.2020 bis 04.12.2020 befand er sich in der JA römisch 40 , wo er auch gemeldet war. Derzeit befindet sich der BF ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Der BF hat das Schriftstück des BFA, den Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019, bei der Post behoben. In der Rechtsmittelbelehrung des Aberkennungsbescheides vom 22.08.2019 wurde auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung verwiesen, welche mit Ablauf des 25.09.2019 endete. Nach ungenütztem Verstreichen der Rechtsmittelfrist, erwuchs der Bescheid vom 22.08.2019 am 26.09.2019 in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 10.04.2020 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf neuerliche Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 22.08.2019, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde dagegen und holte die versäumte Rechtshandlung mit selbigem Schriftsatz nach. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2020 auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom „22.06.2018“ zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.04.2020

abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.). Beschwerde wurde lediglich gegen Spruchpunkt I. und II. des gegenständlichen Bescheides erhoben, weshalb Spruchpunkt III. am 21.07.2020 in Rechtskraft erwuchs. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2020 auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom „22.06.2018“ zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.04.2020

abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Beschwerde wurde lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides erhoben, weshalb Spruchpunkt römisch drei. am 21.07.2020 in Rechtskraft erwuchs. Der BF war nicht durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert die Frist zur Übermittlung der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019 einzuhalten und die Beschwerde somit fristgemäß einzubringen. Dem BF liegt selbst ein Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Last, wobei es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens handelte.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. 2.
  3. Dass der Aberkennungsbescheid der belangten Behörde vom 22.08.2019 rechtmäßig und rechtswirksam zugestellt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein, woraus ersichtlich ist, dass der Bescheid nach einem Zustellversuch am 27.08.2019 hinterlegt wurde und die Abholfrist mit 28.08.2019 begonnen hat (s. dazu noch 3.5.), weshalb der Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019 mit diesem Tag als zugestellt gilt. Aus einem aktuellen ZMR-Auszug ist ersichtlich, dass es sich bei der Zustelladresse, an der die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, um die von 02.10.2017 bis 31.08.2020 hauptwohnsitzliche Meldeadresse des BF im Zustellungszeitpunkt handelte. Die Meldung des BF in der JA XXXX , ergibt sich ebenso aus einem aktuellen ZMR-Auszug. Daraus ist auch ersichtlich, dass die Abmeldung des BF von der Adresse in der XXXX automatisch infolge seiner Inhaftierung am 05.08.2020 erfolgte und nicht durch ihn selbst vorgenommen wurde. Im Übrigen hat der BF nach seiner Haftentlassung im Dezember 2020 bis dato auch keinen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet. 2.
  4. Dass der Aberkennungsbescheid der belangten Behörde vom 22.08.2019 rechtmäßig und rechtswirksam zugestellt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein, woraus ersichtlich ist, dass der Bescheid nach einem Zustellversuch am 27.08.2019 hinterlegt wurde und die Abholfrist mit 28.08.2019 begonnen hat (s. dazu noch 3.5.), weshalb der Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019 mit diesem Tag als zugestellt gilt. Aus einem aktuellen ZMR-Auszug ist ersichtlich, dass es sich bei der Zustelladresse, an der die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, um die von 02.10.2017 bis 31.08.2020 hauptwohnsitzliche Meldeadresse des BF im Zustellungszeitpunkt handelte. Die Meldung des BF in der JA römisch 40 , ergibt sich ebenso aus einem aktuellen ZMR-Auszug. Daraus ist auch ersichtlich, dass die Abmeldung des BF von der Adresse in der römisch 40 automatisch infolge seiner Inhaftierung am 05.08.2020 erfolgte und nicht durch ihn selbst vorgenommen wurde. Im Übrigen hat der BF nach seiner Haftentlassung im Dezember 2020 bis dato auch keinen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet. Dass der BF den Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019 behoben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass das von der belangten Behörde zugestellte Kuvert samt Aberkennungsbescheid nicht mit dem Vermerk „retour nicht behoben“ neuerlich bei der Behörde eingelangt ist. Da RSa-Briefe nur persönlich unter Vorlage eines Lichtbildausweises bei der Post behoben werden können, wurde dieser vom BF behoben. 2.
  5. Die Feststellung, dass der BF nicht durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Übermittlung der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019 einzuhalten und die Beschwerde einzubringen, wird in 3.
  6. rechtlich ausgeführt. 2.
  7. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A 3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.5.
  3. Rechtswirksame Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 22.08.2019: § 17 ZustG lautet:Paragraph 17, ZustG lautet:

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Nach § 2 Z 4 Zustellgesetz ist "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Im gegenständlichen Fall verfügte die belangte Behörde die Zustellung an den im ZMR festgelegten Hauptwohnsitz des BF. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, war der BF von 02.10.2017 bis 31.08.2020 an der Adresse XXXX , welche auch Zustelladresse des Aberkennungsbescheides vom 22.08.2019 war, aufrecht gemeldet. Nach Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz ist "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Im gegenständlichen Fall verfügte die belangte Behörde die Zustellung an den im ZMR festgelegten Hauptwohnsitz des BF. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, war der BF von 02.10.2017 bis 31.08.2020 an der Adresse römisch 40 , welche auch Zustelladresse des Aberkennungsbescheides vom 22.08.2019 war, aufrecht gemeldet. Dies wurde im Übrigen vom BF auch nicht bestritten, gab er doch sowohl im beschwerdeseitigen Schreiben vom 10.04.2020, eingelangt am 14.04.2020, als auch in der Beschwerdeschrift vom 20.07.2020, eingelangt am 21.07.2020, selbst an, schlicht vergessen zu haben, sich dort abzumelden. Nach einem Zustellversuch des Aberkennungsbescheides am 27.08.2019 an genannter Adresse, wo der Zusteller auch vermuten konnte, dass keine Ortsabwesenheit vorliegt, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in der vorgesehenen Abgabeeinrichtung eingelegt und die Hinterlegung beim Postamt XXXX vorgenommen, wobei die Abholfrist mit 28.08.2019 zu laufen begann, weshalb das Schriftstück

§ 17Abs. 3 Zust

G mit diesem Tag als zugestellt galt. Nachdem die Sendung an das BFA nicht zurückgestellt worden war, wurde diese vom BF auch behoben (s. II.2.2.). Dies wurde im Übrigen vom BF auch nicht bestritten, gab er doch sowohl im beschwerdeseitigen Schreiben vom 10.04.2020, eingelangt am 14.04.2020, als auch in der Beschwerdeschrift vom 20.07.2020, eingelangt am 21.07.2020, selbst an, schlicht vergessen zu haben, sich dort abzumelden. Nach einem Zustellversuch des Aberkennungsbescheides am 27.08.2019 an genannter Adresse, wo der Zusteller auch vermuten konnte, dass keine Ortsabwesenheit vorliegt, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in der vorgesehenen Abgabeeinrichtung eingelegt und die Hinterlegung beim Postamt römisch 40 vorgenommen, wobei die Abholfrist mit 28.08.2019 zu laufen begann, weshalb das Schriftstück

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit diesem Tag als zugestellt galt. Nachdem die Sendung an das BFA nicht zurückgestellt worden war, wurde diese vom BF auch behoben (s. römisch zwei.2.2.). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits mehrfach festgehalten, dass es sich beim Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die

§ 47AVG i

Vm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, welche geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. zuletzt VwGH vom 16.10.2020, Ra 2020/13/0066, mwN;). Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren aber darauf beschränkt, das Vorliegen einer rechtwirksamen Zustellung mit der Begründung in Abrede zu stellen, er hätte sich an der Abgabestelle tatsächlich nicht aufgehalten, sondern hätte von Mitte Juni 2019 bei XXXX in XXXX , XXXX und ab Ende August bei XXXX , XXXX in XXXX gewohnt und lebe er seit 20.03.2020 an der Adresse XXXX , XXXX . Mit einem solchen Vorbringen vermag er aber die Beurkundung über die erfolgte Hinterlegung eines Rückscheins an der Abgabestelle nicht zu widerlegen, zumal der Aberkennungsbescheid vom BF behoben wurde und der BF trotz Bekanntgabe einer neuen Adresse im beschwerdeseitigen Schreiben vom April 2020 im Bundesgebiet weiterhin hauptwohnsitzlich bis 31.08.2020 in der XXXX gemeldet war. Weder die Adresse XXXX , XXXX , noch die Adresse XXXX in XXXX , noch die letztgenannte Adresse XXXX , XXXX finden eine Eintragung im Melderegister, obwohl dem BF zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen sein musste, dass er nicht nur gegen seine Meldeverpflichtung verstößt, sondern dadurch auch Gefahr läuft essentielle verfahrensrechtliche Fristen zu verpassen. Zufolge dieser Ausführungen wird kein Zweifel daran gehegt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung mit Wirkung vom 28.08.2019 ordnungsgemäß erfolgt ist.Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits mehrfach festgehalten, dass es sich beim Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, welche geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vergleiche zuletzt VwGH vom 16.10.2020, Ra 2020/13/0066, mwN;). Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren aber darauf beschränkt, das Vorliegen einer rechtwirksamen Zustellung mit der Begründung in Abrede zu stellen, er hätte sich an der Abgabestelle tatsächlich nicht aufgehalten, sondern hätte von Mitte Juni 2019 bei römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 und ab Ende August bei römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 gewohnt und lebe er seit 20.03.2020 an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . Mit einem solchen Vorbringen vermag er aber die Beurkundung über die erfolgte Hinterlegung eines Rückscheins an der Abgabestelle nicht zu widerlegen, zumal der Aberkennungsbescheid vom BF behoben wurde und der BF trotz Bekanntgabe einer neuen Adresse im beschwerdeseitigen Schreiben vom April 2020 im Bundesgebiet weiterhin hauptwohnsitzlich bis 31.08.2020 in der römisch 40 gemeldet war. Weder die Adresse römisch 40 , römisch 40 , noch die Adresse römisch 40 in römisch 40 , noch die letztgenannte Adresse römisch 40 , römisch 40 finden eine Eintragung im Melderegister, obwohl dem BF zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen sein musste, dass er nicht nur gegen seine Meldeverpflichtung verstößt, sondern dadurch auch Gefahr läuft essentielle verfahrensrechtliche Fristen zu verpassen. Zufolge dieser Ausführungen wird kein Zweifel daran gehegt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung mit Wirkung vom 28.08.2019 ordnungsgemäß erfolgt ist. Zutreffend ist, wie beschwerdeseitig vorgebracht, dass die bloße Meldung an einer Anschrift noch nicht bedeutet, dass eine unter dieser Anschrift erfolgte Hinterlegung jedenfalls rechtmäßig wäre. Eine rechtswirksame Hinterlegung, mit der Wirkung einer Zustellung, hängt nach § 17 Abs. 3 ZustG davon ab, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich aufgehalten hat oder an sie rechtzeitig (vor dem Kontrolltermin) zurückgekehrt ist. (vgl. VwGH vom 04.05.1999, 99/08/0002). Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. (VwGH vom 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; vom 21.12.2016, Ra 2016/10/0138; vom 5.10.2016, Ra 2016/10/0080; vom 25.6.2015, Ro 2014/07/0107; vom 26.6.2014, 2013/03/0055; vom 25.4.2014, 2012/10/0060). Zutreffend ist, wie beschwerdeseitig vorgebracht, dass die bloße Meldung an einer Anschrift noch nicht bedeutet, dass eine unter dieser Anschrift erfolgte Hinterlegung jedenfalls rechtmäßig wäre. Eine rechtswirksame Hinterlegung, mit der Wirkung einer Zustellung, hängt nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG davon ab, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich aufgehalten hat oder an sie rechtzeitig (vor dem Kontrolltermin) zurückgekehrt ist. vergleiche VwGH vom 04.05.1999, 99/08/0002). Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. (VwGH vom 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; vom 21.12.2016, Ra 2016/10/0138; vom 5.10.2016, Ra 2016/10/0080; vom 25.6.2015, Ro 2014/07/0107; vom 26.6.2014, 2013/03/0055; vom 25.4.2014, 2012/10/0060). Gerade davon ist gegenständlich gerade nicht auszugehen, zumal der Aberkennungsbescheid durch den BF behoben wurde. Im Übrigen darf noch, bei Wahrunterstellung der Angaben des BF über seinen tatsächlichen Aufenthalt, darauf hingewiesen werden, dass die Adresse in der XXXX lediglich 3 km und daher wenige Minuten von der Adresse in der XXXX entfernt ist. Der BF hätte also auch die Möglichkeit gehabt – nachdem er selbst vorbrachte dort ab Ende August gewohnt zu haben – rechtzeitig von der Hinterlegungsanzeige Kenntnis zu erlangen, da diese ab 27.08.2019 in seinem Postkasten in der XXXX lag. So führt auch der VwGH aus, dass es nach § 17 Abs. 3 ZustG nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von einem Zustellvorgang ankommt, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme (vlg. VwGH vom 30.9.2014, 2013/22/0369). Im Übrigen schließt der Aufenthalt in einer anderen Wohnung in derselben Ortsgemeinde nach Ansicht des VwGH nicht von vornherein und in jedem Fall eine Abwesenheit von der Abgabestelle iSd § 17 Abs. 3 ZustG aus. Liegen die beiden von der Partei angegebenen Wohnadressen bloß in geringer Entfernung voneinander, so könne dies für die Wahrnehmbarkeit der Zustellvorgänge an der bisherigen Abgabestelle sprechen (vgl. VwGH vom 19.5.1993, 92/09/0331). Auch daraus folgt sohin die ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung am 28.08.2019.Im Übrigen darf noch, bei Wahrunterstellung der Angaben des BF über seinen tatsächlichen Aufenthalt, darauf hingewiesen werden, dass die Adresse in der römisch 40 lediglich 3 km und daher wenige Minuten von der Adresse in der römisch 40 entfernt ist. Der BF hätte also auch die Möglichkeit gehabt – nachdem er selbst vorbrachte dort ab Ende August gewohnt zu haben – rechtzeitig von der Hinterlegungsanzeige Kenntnis zu erlangen, da diese ab 27.08.2019 in seinem Postkasten in der römisch 40 lag. So führt auch der VwGH aus, dass es nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von einem Zustellvorgang ankommt, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme (vlg. VwGH vom 30.9.2014, 2013/22/0369). Im Übrigen schließt der Aufenthalt in einer anderen Wohnung in derselben Ortsgemeinde nach Ansicht des VwGH nicht von vornherein und in jedem Fall eine Abwesenheit von der Abgabestelle iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG aus. Liegen die beiden von der Partei angegebenen Wohnadressen bloß in geringer Entfernung voneinander, so könne dies für die Wahrnehmbarkeit der Zustellvorgänge an der bisherigen Abgabestelle sprechen vergleiche VwGH vom 19.5.1993, 92/09/0331). Auch daraus folgt sohin die ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung am 28.08.2019. Vor dem Hintergrund des Obgesagtem sind auch die Beweisanträge, Sarah Baumgartner und XXXX einzuvernehmen, abzuweisen, weil nicht zu erwarten ist, dass sich daraus neue entscheidungsrelevante Tatsachen ergeben.Vor dem Hintergrund des Obgesagtem sind auch die Beweisanträge, Sarah Baumgartner und römisch 40 einzuvernehmen, abzuweisen, weil nicht zu erwarten ist, dass sich daraus neue entscheidungsrelevante Tatsachen ergeben. Darüber hinaus darf ins Treffen geführt werden, dass der BF in seinem Antrag auf neuerliche Bescheidzustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde vom 10.04.2020, sowie in seiner Beschwerde vom 20.07.2020 selbst ausführte, schlicht vergessen zu haben sich von der Adresse in der XXXX abzumelden. Dennoch erfolgte eine Abmeldung von dieser Adresse erst am 31.08.2020, mit Inhaftierung des BF am 05.08.2020 in die JA XXXX , sohin nachweislich mehr als vier Monate nach dem Antrag auf neuerliche Zustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der BF hat somit nicht nur fortgesetzt gegen das Meldegesetz verstoßen und damit seine Gleichgültigkeit gegenüber gesetzlichen Meldepflichten im Bundesgebiet zum Ausdruck gebracht, sondern versucht er gerade mit diesem fortgesetzten Verstoß gegen seine Meldeverpflichtungen das ungenützte Verstreichen der Rechtsmittelfrist zu rechtfertigen und zu seinem Vorteil zu nützen. Damit vermag er in casu nicht zu überzeugen.Darüber hinaus darf ins Treffen geführt werden, dass der BF in seinem Antrag auf neuerliche Bescheidzustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde vom 10.04.2020, sowie in seiner Beschwerde vom 20.07.2020 selbst ausführte, schlicht vergessen zu haben sich von der Adresse in der römisch 40 abzumelden. Dennoch erfolgte eine Abmeldung von dieser Adresse erst am 31.08.2020, mit Inhaftierung des BF am 05.08.2020 in die JA römisch 40 , sohin nachweislich mehr als vier Monate nach dem Antrag auf neuerliche Zustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der BF hat somit nicht nur fortgesetzt gegen das Meldegesetz verstoßen und damit seine Gleichgültigkeit gegenüber gesetzlichen Meldepflichten im Bundesgebiet zum Ausdruck gebracht, sondern versucht er gerade mit diesem fortgesetzten Verstoß gegen seine Meldeverpflichtungen das ungenützte Verstreichen der Rechtsmittelfrist zu rechtfertigen und zu seinem Vorteil zu nützen. Damit vermag er in casu nicht zu überzeugen. 3.5.2.

§ 6Zustellgesetz (Zust

G) löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus, ist es bereits zugestellt.3.5.2.

Paragraph 6, Zustellgesetz (ZustG) löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus, ist es bereits zugestellt. Nach der Rechtsprechung besteht ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides nicht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist. (vgl. VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0217; 22.2.2001, 99/20/0487).Nach der Rechtsprechung besteht ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides nicht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist. vergleiche VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0217; 22.2.2001, 99/20/0487). Weder aus § 18 Abs. 3 AVG noch aus § 6 ZustG ergibt sich ein Anspruch auf Zustellung einer neuerlichen Ausfertigung einer Erledigung - einschließlich des Rechtes auf Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf neuen Bescheidausfertigungen (vgl. VwGH vom 04.02.1992, 92/11/0021; 10.12.1991, 91/04/0280). Weder aus Paragraph 18, Absatz 3, AVG noch aus Paragraph 6, ZustG ergibt sich ein Anspruch auf Zustellung einer neuerlichen Ausfertigung einer Erledigung - einschließlich des Rechtes auf Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf neuen Bescheidausfertigungen vergleiche VwGH vom 04.02.1992, 92/11/0021; 10.12.1991, 91/04/0280). 3.5.

  1. Nachdem gesetzlich kein Anspruch auf neuerliche Bescheidzustellung besteht, war der Antrag zu Recht von der belangten Behörde zurückzuweisen. Dass im Spruch die Zustellung des Bescheides vom „22.06.2018“ zurückgewiesen wird, kann aufgrund der ersatzlosen Behebung dieses Bescheides lediglich ein Versehen sein, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. unter der Maßgabe spruchgemäß abzuweisen war.Dass im Spruch die Zustellung des Bescheides vom „22.06.2018“ zurückgewiesen wird, kann aufgrund der ersatzlosen Behebung dieses Bescheides lediglich ein Versehen sein, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. unter der Maßgabe spruchgemäß abzuweisen war. 3.
  2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: § 33 VwGVG lautet: Paragraph 33, VwGVG lautet:

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)[…]
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)[…]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. 3.6.
  1. Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32 ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.3.6.
  2. Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32, ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 22.08.2019) ausgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei erleidet aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil, sie kann wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung nicht mehr setzen. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem Ereignis im Sinn von § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, welches zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 05.05.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur)".Unter einem Ereignis im Sinn von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, welches zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 05.05.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu Paragraph 71, wiedergegebene hg. Judikatur)". Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum im Sinne einer Unkenntnis von Rechtsvorschriften einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH vom 24.1.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH vom 3.4.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH vom 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl. VwGH vom 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH vom 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist vergleiche VwGH vom 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH vom 22.05.1997, 97/18/257; vom 01.08.2000, 2000/21/0097; vom 19.09.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH vom 24.02.2000, 96/21/0430; vom 11.10.2001, 98.18.0355; vom 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH vom 28.01.2003, 2002/18/0291; vom 27.01.2004, 2003/21/0167).Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH vom 22.05.1997, 97/18/257; vom 01.08.2000, 2000/21/0097; vom 19.09.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben vergleiche VwGH vom 24.02.2000, 96/21/0430; vom 11.10.2001, 98.18.0355; vom 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH vom 28.01.2003, 2002/18/0291; vom 27.01.2004, 2003/21/0167). Die angeführte Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 Z 1 VwGVG, welcher dem § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist, übertragbar.Die angeführte Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG, welcher dem Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nachgebildet ist, übertragbar. 3.6.
  3. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags Zunächst ist festzuhalten, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 22.08.2019 mit Hinterlegung am 28.08.2019, sowie einer Behebung des Bescheides auszugehen ist (s. oben). Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist und Erhebung der Beschwerde hinderte, darin gelegen, dass der BF nicht mit einer Hinterlegungsanzeige an Abgabestellen rechnen musste, an denen der BF keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Im gegenständlichen Fall stellte der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen, nachdem er nach eigenen Angaben mit Bescheid vom 20.03.2020 über den Entzug seines Konventionsreisepasses von dem Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019 erfahren habe. Bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung somit rechtzeitig. 3.6.
  4. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass er zum Zustellzeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr an der Adresse in der XXXX gehabt habe. Er habe sohin nicht damit rechnen müssen, dass vom Zusteller Hinterlegungsanzeigen an einer Abgabestelle zurückgelassen würden, an welcher der BF keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, weshalb der BF aufgrund dieses unvorhergesehenen Ereignisses gehindert gewesen sei rechtzeitig Bescheidbeschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019 zu erheben. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass er zum Zustellzeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr an der Adresse in der römisch 40 gehabt habe. Er habe sohin nicht damit rechnen müssen, dass vom Zusteller Hinterlegungsanzeigen an einer Abgabestelle zurückgelassen würden, an welcher der BF keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, weshalb der BF aufgrund dieses unvorhergesehenen Ereignisses gehindert gewesen sei rechtzeitig Bescheidbeschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019 zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. zuletzt VwGH vom 21.01.2020, Ra 2019/14/0604).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche zuletzt VwGH vom 21.01.2020, Ra 2019/14/0604). Der Beschwerdeführer handelte in casu auffallend sorglos, indem er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ, zumal er aufgrund § 3 MeldeG verpflichtet ist eine An- oder Ummeldung binnen drei Tagen vorzunehmen und damit einen Verstoß gegen die Meldeverpflichtung und in der Folge eine Verwaltungsübertretung

§ 22Melde

G begangen hat. Dass er, wie etwa in der Beschwerde ausgeführt: „schlicht vergessen habe sich abzumelden“, stellt jedenfalls nicht nur einen minderen Grad des Versehens dar, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeseite, musste der BF auch sehr wohl damit rechnen, dass behördliche Schriftstücke an seine im ZMR ersichtlichen Meldeadresse zugestellt werden, zumal er auch die Bekanntgabe einer neuen Adresse unterließ. Der Beschwerdeführer handelte in casu auffallend sorglos, indem er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ, zumal er aufgrund Paragraph 3, MeldeG verpflichtet ist eine An- oder Ummeldung binnen drei Tagen vorzunehmen und damit einen Verstoß gegen die Meldeverpflichtung und in der Folge eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 22, MeldeG begangen hat. Dass er, wie etwa in der Beschwerde ausgeführt: „schlicht vergessen habe sich abzumelden“, stellt jedenfalls nicht nur einen minderen Grad des Versehens dar, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeseite, musste der BF auch sehr wohl damit rechnen, dass behördliche Schriftstücke an seine im ZMR ersichtlichen Meldeadresse zugestellt werden, zumal er auch die Bekanntgabe einer neuen Adresse unterließ. Insbesondere war dem BF bekannt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren geführt wird. Zutreffen ist, wie beschwerdeseitig vorgebracht, dass der Aberkennungsbescheid vom 22.06.2018 mit Erkenntnis vom 08.10.2018 ersatzlos behoben wurde. Dies jedoch mit der Begründung, die Behörde habe ein äußerst mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, insbesondere, weil sie weder den Ausgangsbescheid und den damaligen Verfahrensakt, noch die Strafurteile angefordert hat, auf die sie sich stützte und auch keine Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF tätigte. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Aberkennungsverfahren gänzlich eingestellt worden wäre, sondern vielmehr, dass die belangte Behörde nach einem ausführlicheren Ermittlungsverfahren einen neuen Bescheid erlassen würde, weshalb auch erwartet werden kann, dass der BF dem Verfahrensablauf und insbesondere der Zustellung von behördlichen Schriftstücken erhöhte Aufmerksamkeit widmet und der Behörde eine allfällige Adressänderung bekanntgibt, wobei er diesbezüglich auch ausführlich belehrt wurde. Dass den Antragsteller an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens trifft, kann daher nicht erkannt werden. 3.6.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.3.6.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.7. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Der Bescheid der belangten Behörde datiert vom 10.06.2020. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage zu stellen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Weiters kann

§ 24Abs. 2 Z 1 1. Fall Vw

GVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung bereits von der belangten Behörde zurückgewiesen, weshalb bezüglich Spruchpunkt I. auch aus diesem Grund eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Weiters kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung bereits von der belangten Behörde zurückgewiesen, weshalb bezüglich Spruchpunkt römisch eins. auch aus diesem Grund eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 240,-- zu entrichten. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W247.2202448.2.00

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