GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 6, 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. 200/1982, idgF., mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 10.04.2020 auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 22.08.2019 wird
G iVm § 17 ZustG zurückgewiesen“.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 6, 17, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt 200 aus 1982,, idgF., mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 10.04.2020 auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 22.08.2019 wird
Paragraph 6, ZustG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG zurückgewiesen“. II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird
GVG, iVm § 17 ZustG, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (BF) stellte am 05.07.2004 durch seinen gesetzlichen Vertreter in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 14.07.2005, Zl XXXX ,
G 1997 stattgegeben und dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (BF) stellte am 05.07.2004 durch seinen gesetzlichen Vertreter in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 14.07.2005, Zl römisch 40 ,
Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 2. Am 21.03.2018 wurde – aufgrund der vom BF begangenen Straftaten und Verurteilungen in Österreich – ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 22.06.2018, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
1 Z 1 aberkannt und
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
Vm § 9 Abs. 2 AsylG in die Russische Föderation unzulässig ist (V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). 2. Am 21.03.2018 wurde – aufgrund der vom BF begangenen Straftaten und Verurteilungen in Österreich – ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 22.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in die Russische Föderation unzulässig ist (römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2018, Zl. XXXX
GVG stattgegeben und der Aberkennungsbescheid, aufgrund mangelhafter Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde, ersatzlos behoben. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2018, Zl. römisch 40
Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG stattgegeben und der Aberkennungsbescheid, aufgrund mangelhafter Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde, ersatzlos behoben.
1 Z 2 aberkannt und
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). 4. Mit Bescheid vom 22.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 6.4. Darüber hinaus werde beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag
Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 7. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2020 auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 22.06.2018
G iVm § 17 ZuStG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.04.2020
GVG abgewiesen (Spruchpunkt II.).
GVG wurde dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.). 7. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2020 auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 22.06.2018
Paragraph 6, ZustG in Verbindung mit Paragraph 17, ZuStG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.04.2020
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 7.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung vom 15.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 9.
G zur Nennung einer anderen Abgabestelle verpflichtet war. Mit Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2018 sei das vorherige Verfahren abgeschlossen gewesen. Der gegenständliche Bescheid stelle ein neues Verfahren dar, wovon der BF keine Kenntnis gehabt habe, weshalb er auch nicht verpflichtet gewesen sei, eine neue Abgabestelle während laufendem Verfahren zu nennen. 9.2. Jegliche Feststellungen zum Aufenthalt des BF zum Zustellzeitpunkt würden von der belangten Behörde unterlassen. Eine ordnungsgemäße Zustellung setze den tatsächlichen Aufenthalt des BF an der Abgabestelle voraus. Die polizeiliche Meldung alleine, hat darüber, ob eine Personen einen bestimmten Ort und gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur geringe Aussagekraft. Ihr komme lediglich ein Indiz dafür zu, wobei erneut ein Erkenntnis des VwGH zitiert wird. Hier würden sämtliche Feststellungen zum tatsächlichen Aufenthalt des BF im Zustellzeitpunkt fehlen, weshalb der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Aus diesem Grund sei der Aberkennungsbescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden und würden die Voraussetzungen des Paragraph 6, ZustG nicht vorliegen. Der Ordnung halber werde festgehalten, dass der BF auch nicht
Paragraph 8, ZustellG zur Nennung einer anderen Abgabestelle verpflichtet war. Mit Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2018 sei das vorherige Verfahren abgeschlossen gewesen. Der gegenständliche Bescheid stelle ein neues Verfahren dar, wovon der BF keine Kenntnis gehabt habe, weshalb er auch nicht verpflichtet gewesen sei, eine neue Abgabestelle während laufendem Verfahren zu nennen. 9.
der geltenden Geschäftsverteilung mangels Annexität zu W147 XXXX für unzuständig, weil der damals gegenständlichen Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.10.2018
GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben worden sei, weshalb eine meritorische Entscheidung vorliege. Im Übrigen falle diese Zuweisungsgruppe nicht mehr in seinen Zuständigkeitsbereich, weshalb die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W247 am 17.08.2020 zugewiesen wurde.10. Die Beschwerdevorlagen vom 12.08.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.08.2020 ein und wurden der Gerichtsabteilung W147 zugewiesen. Der Leiter dieser Gerichtsabteilung erklärte sich am 14.08.2020 für die ihm zugeteilte Rechtssache
Paragraph 24, der geltenden Geschäftsverteilung mangels Annexität zu W147 römisch 40 für unzuständig, weil der damals gegenständlichen Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.10.2018
Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben worden sei, weshalb eine meritorische Entscheidung vorliege. Im Übrigen falle diese Zuweisungsgruppe nicht mehr in seinen Zuständigkeitsbereich, weshalb die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W247 am 17.08.2020 zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Dem BF wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 14.07.2005, XXXX , im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 21.03.2018 wurde – aufgrund der vom BF begangenen Straftaten und Verurteilungen in Österreich – ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Nach ersatzloser Behebung des zunächst von der Behörde erlassenen Aberkennungsbescheides vom 22.06.2018 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2018, Zl. XXXX , wegen mangelhafter Ermittlungstätigkeiten der Behörde, erließ das BFA am 22.08.2019 einen neuerlichen Aberkennungsbescheid gegen den BF. Dem BF wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 14.07.2005, römisch 40 , im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 21.03.2018 wurde – aufgrund der vom BF begangenen Straftaten und Verurteilungen in Österreich – ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Nach ersatzloser Behebung des zunächst von der Behörde erlassenen Aberkennungsbescheides vom 22.06.2018 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2018, Zl. römisch 40 , wegen mangelhafter Ermittlungstätigkeiten der Behörde, erließ das BFA am 22.08.2019 einen neuerlichen Aberkennungsbescheid gegen den BF. Der Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF nach einem persönlichen Zustellversuch am 27.08.2019 durch Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die vorgesehene Abgabeeinrichtung, an der damals aufrechten Meldeadresse des BF, XXXX , XXXX , am 28.08.2019 rechtswirksam zugestellt. Der Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF nach einem persönlichen Zustellversuch am 27.08.2019 durch Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die vorgesehene Abgabeeinrichtung, an der damals aufrechten Meldeadresse des BF, römisch 40 , römisch 40 , am 28.08.2019 rechtswirksam zugestellt. Der BF war von 02.10.2017 bis 31.08.2020 an der Adresse XXXX , XXXX gemeldet, weshalb das Zustellorgan auch davon ausgehen konnte, dass dieser sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von 05.08.2020 bis 04.12.2020 befand er sich in der JA XXXX , wo er auch gemeldet war. Derzeit befindet sich der BF ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.Der BF war von 02.10.2017 bis 31.08.2020 an der Adresse römisch 40 , römisch 40 gemeldet, weshalb das Zustellorgan auch davon ausgehen konnte, dass dieser sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von 05.08.2020 bis 04.12.2020 befand er sich in der JA römisch 40 , wo er auch gemeldet war. Derzeit befindet sich der BF ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Der BF hat das Schriftstück des BFA, den Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019, bei der Post behoben. In der Rechtsmittelbelehrung des Aberkennungsbescheides vom 22.08.2019 wurde auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung verwiesen, welche mit Ablauf des 25.09.2019 endete. Nach ungenütztem Verstreichen der Rechtsmittelfrist, erwuchs der Bescheid vom 22.08.2019 am 26.09.2019 in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 10.04.2020 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf neuerliche Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 22.08.2019, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde dagegen und holte die versäumte Rechtshandlung mit selbigem Schriftsatz nach. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2020 auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom „22.06.2018“ zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.04.2020
abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.). Beschwerde wurde lediglich gegen Spruchpunkt I. und II. des gegenständlichen Bescheides erhoben, weshalb Spruchpunkt III. am 21.07.2020 in Rechtskraft erwuchs. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2020 auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom „22.06.2018“ zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.04.2020
abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Beschwerde wurde lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides erhoben, weshalb Spruchpunkt römisch drei. am 21.07.2020 in Rechtskraft erwuchs. Der BF war nicht durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert die Frist zur Übermittlung der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom 22.08.2019 einzuhalten und die Beschwerde somit fristgemäß einzubringen. Dem BF liegt selbst ein Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Last, wobei es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens handelte.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A 3.
G mit diesem Tag als zugestellt galt. Nachdem die Sendung an das BFA nicht zurückgestellt worden war, wurde diese vom BF auch behoben (s. II.2.2.). Dies wurde im Übrigen vom BF auch nicht bestritten, gab er doch sowohl im beschwerdeseitigen Schreiben vom 10.04.2020, eingelangt am 14.04.2020, als auch in der Beschwerdeschrift vom 20.07.2020, eingelangt am 21.07.2020, selbst an, schlicht vergessen zu haben, sich dort abzumelden. Nach einem Zustellversuch des Aberkennungsbescheides am 27.08.2019 an genannter Adresse, wo der Zusteller auch vermuten konnte, dass keine Ortsabwesenheit vorliegt, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in der vorgesehenen Abgabeeinrichtung eingelegt und die Hinterlegung beim Postamt römisch 40 vorgenommen, wobei die Abholfrist mit 28.08.2019 zu laufen begann, weshalb das Schriftstück
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit diesem Tag als zugestellt galt. Nachdem die Sendung an das BFA nicht zurückgestellt worden war, wurde diese vom BF auch behoben (s. römisch zwei.2.2.). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits mehrfach festgehalten, dass es sich beim Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die
Vm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, welche geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. zuletzt VwGH vom 16.10.2020, Ra 2020/13/0066, mwN;). Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren aber darauf beschränkt, das Vorliegen einer rechtwirksamen Zustellung mit der Begründung in Abrede zu stellen, er hätte sich an der Abgabestelle tatsächlich nicht aufgehalten, sondern hätte von Mitte Juni 2019 bei XXXX in XXXX , XXXX und ab Ende August bei XXXX , XXXX in XXXX gewohnt und lebe er seit 20.03.2020 an der Adresse XXXX , XXXX . Mit einem solchen Vorbringen vermag er aber die Beurkundung über die erfolgte Hinterlegung eines Rückscheins an der Abgabestelle nicht zu widerlegen, zumal der Aberkennungsbescheid vom BF behoben wurde und der BF trotz Bekanntgabe einer neuen Adresse im beschwerdeseitigen Schreiben vom April 2020 im Bundesgebiet weiterhin hauptwohnsitzlich bis 31.08.2020 in der XXXX gemeldet war. Weder die Adresse XXXX , XXXX , noch die Adresse XXXX in XXXX , noch die letztgenannte Adresse XXXX , XXXX finden eine Eintragung im Melderegister, obwohl dem BF zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen sein musste, dass er nicht nur gegen seine Meldeverpflichtung verstößt, sondern dadurch auch Gefahr läuft essentielle verfahrensrechtliche Fristen zu verpassen. Zufolge dieser Ausführungen wird kein Zweifel daran gehegt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung mit Wirkung vom 28.08.2019 ordnungsgemäß erfolgt ist.Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits mehrfach festgehalten, dass es sich beim Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, welche geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vergleiche zuletzt VwGH vom 16.10.2020, Ra 2020/13/0066, mwN;). Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren aber darauf beschränkt, das Vorliegen einer rechtwirksamen Zustellung mit der Begründung in Abrede zu stellen, er hätte sich an der Abgabestelle tatsächlich nicht aufgehalten, sondern hätte von Mitte Juni 2019 bei römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 und ab Ende August bei römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 gewohnt und lebe er seit 20.03.2020 an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . Mit einem solchen Vorbringen vermag er aber die Beurkundung über die erfolgte Hinterlegung eines Rückscheins an der Abgabestelle nicht zu widerlegen, zumal der Aberkennungsbescheid vom BF behoben wurde und der BF trotz Bekanntgabe einer neuen Adresse im beschwerdeseitigen Schreiben vom April 2020 im Bundesgebiet weiterhin hauptwohnsitzlich bis 31.08.2020 in der römisch 40 gemeldet war. Weder die Adresse römisch 40 , römisch 40 , noch die Adresse römisch 40 in römisch 40 , noch die letztgenannte Adresse römisch 40 , römisch 40 finden eine Eintragung im Melderegister, obwohl dem BF zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen sein musste, dass er nicht nur gegen seine Meldeverpflichtung verstößt, sondern dadurch auch Gefahr läuft essentielle verfahrensrechtliche Fristen zu verpassen. Zufolge dieser Ausführungen wird kein Zweifel daran gehegt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung mit Wirkung vom 28.08.2019 ordnungsgemäß erfolgt ist. Zutreffend ist, wie beschwerdeseitig vorgebracht, dass die bloße Meldung an einer Anschrift noch nicht bedeutet, dass eine unter dieser Anschrift erfolgte Hinterlegung jedenfalls rechtmäßig wäre. Eine rechtswirksame Hinterlegung, mit der Wirkung einer Zustellung, hängt nach § 17 Abs. 3 ZustG davon ab, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich aufgehalten hat oder an sie rechtzeitig (vor dem Kontrolltermin) zurückgekehrt ist. (vgl. VwGH vom 04.05.1999, 99/08/0002). Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. (VwGH vom 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; vom 21.12.2016, Ra 2016/10/0138; vom 5.10.2016, Ra 2016/10/0080; vom 25.6.2015, Ro 2014/07/0107; vom 26.6.2014, 2013/03/0055; vom 25.4.2014, 2012/10/0060). Zutreffend ist, wie beschwerdeseitig vorgebracht, dass die bloße Meldung an einer Anschrift noch nicht bedeutet, dass eine unter dieser Anschrift erfolgte Hinterlegung jedenfalls rechtmäßig wäre. Eine rechtswirksame Hinterlegung, mit der Wirkung einer Zustellung, hängt nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG davon ab, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich aufgehalten hat oder an sie rechtzeitig (vor dem Kontrolltermin) zurückgekehrt ist. vergleiche VwGH vom 04.05.1999, 99/08/0002). Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. (VwGH vom 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; vom 21.12.2016, Ra 2016/10/0138; vom 5.10.2016, Ra 2016/10/0080; vom 25.6.2015, Ro 2014/07/0107; vom 26.6.2014, 2013/03/0055; vom 25.4.2014, 2012/10/0060). Gerade davon ist gegenständlich gerade nicht auszugehen, zumal der Aberkennungsbescheid durch den BF behoben wurde. Im Übrigen darf noch, bei Wahrunterstellung der Angaben des BF über seinen tatsächlichen Aufenthalt, darauf hingewiesen werden, dass die Adresse in der XXXX lediglich 3 km und daher wenige Minuten von der Adresse in der XXXX entfernt ist. Der BF hätte also auch die Möglichkeit gehabt – nachdem er selbst vorbrachte dort ab Ende August gewohnt zu haben – rechtzeitig von der Hinterlegungsanzeige Kenntnis zu erlangen, da diese ab 27.08.2019 in seinem Postkasten in der XXXX lag. So führt auch der VwGH aus, dass es nach § 17 Abs. 3 ZustG nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von einem Zustellvorgang ankommt, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme (vlg. VwGH vom 30.9.2014, 2013/22/0369). Im Übrigen schließt der Aufenthalt in einer anderen Wohnung in derselben Ortsgemeinde nach Ansicht des VwGH nicht von vornherein und in jedem Fall eine Abwesenheit von der Abgabestelle iSd § 17 Abs. 3 ZustG aus. Liegen die beiden von der Partei angegebenen Wohnadressen bloß in geringer Entfernung voneinander, so könne dies für die Wahrnehmbarkeit der Zustellvorgänge an der bisherigen Abgabestelle sprechen (vgl. VwGH vom 19.5.1993, 92/09/0331). Auch daraus folgt sohin die ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung am 28.08.2019.Im Übrigen darf noch, bei Wahrunterstellung der Angaben des BF über seinen tatsächlichen Aufenthalt, darauf hingewiesen werden, dass die Adresse in der römisch 40 lediglich 3 km und daher wenige Minuten von der Adresse in der römisch 40 entfernt ist. Der BF hätte also auch die Möglichkeit gehabt – nachdem er selbst vorbrachte dort ab Ende August gewohnt zu haben – rechtzeitig von der Hinterlegungsanzeige Kenntnis zu erlangen, da diese ab 27.08.2019 in seinem Postkasten in der römisch 40 lag. So führt auch der VwGH aus, dass es nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von einem Zustellvorgang ankommt, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme (vlg. VwGH vom 30.9.2014, 2013/22/0369). Im Übrigen schließt der Aufenthalt in einer anderen Wohnung in derselben Ortsgemeinde nach Ansicht des VwGH nicht von vornherein und in jedem Fall eine Abwesenheit von der Abgabestelle iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG aus. Liegen die beiden von der Partei angegebenen Wohnadressen bloß in geringer Entfernung voneinander, so könne dies für die Wahrnehmbarkeit der Zustellvorgänge an der bisherigen Abgabestelle sprechen vergleiche VwGH vom 19.5.1993, 92/09/0331). Auch daraus folgt sohin die ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung am 28.08.2019. Vor dem Hintergrund des Obgesagtem sind auch die Beweisanträge, Sarah Baumgartner und XXXX einzuvernehmen, abzuweisen, weil nicht zu erwarten ist, dass sich daraus neue entscheidungsrelevante Tatsachen ergeben.Vor dem Hintergrund des Obgesagtem sind auch die Beweisanträge, Sarah Baumgartner und römisch 40 einzuvernehmen, abzuweisen, weil nicht zu erwarten ist, dass sich daraus neue entscheidungsrelevante Tatsachen ergeben. Darüber hinaus darf ins Treffen geführt werden, dass der BF in seinem Antrag auf neuerliche Bescheidzustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde vom 10.04.2020, sowie in seiner Beschwerde vom 20.07.2020 selbst ausführte, schlicht vergessen zu haben sich von der Adresse in der XXXX abzumelden. Dennoch erfolgte eine Abmeldung von dieser Adresse erst am 31.08.2020, mit Inhaftierung des BF am 05.08.2020 in die JA XXXX , sohin nachweislich mehr als vier Monate nach dem Antrag auf neuerliche Zustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der BF hat somit nicht nur fortgesetzt gegen das Meldegesetz verstoßen und damit seine Gleichgültigkeit gegenüber gesetzlichen Meldepflichten im Bundesgebiet zum Ausdruck gebracht, sondern versucht er gerade mit diesem fortgesetzten Verstoß gegen seine Meldeverpflichtungen das ungenützte Verstreichen der Rechtsmittelfrist zu rechtfertigen und zu seinem Vorteil zu nützen. Damit vermag er in casu nicht zu überzeugen.Darüber hinaus darf ins Treffen geführt werden, dass der BF in seinem Antrag auf neuerliche Bescheidzustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde vom 10.04.2020, sowie in seiner Beschwerde vom 20.07.2020 selbst ausführte, schlicht vergessen zu haben sich von der Adresse in der römisch 40 abzumelden. Dennoch erfolgte eine Abmeldung von dieser Adresse erst am 31.08.2020, mit Inhaftierung des BF am 05.08.2020 in die JA römisch 40 , sohin nachweislich mehr als vier Monate nach dem Antrag auf neuerliche Zustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der BF hat somit nicht nur fortgesetzt gegen das Meldegesetz verstoßen und damit seine Gleichgültigkeit gegenüber gesetzlichen Meldepflichten im Bundesgebiet zum Ausdruck gebracht, sondern versucht er gerade mit diesem fortgesetzten Verstoß gegen seine Meldeverpflichtungen das ungenützte Verstreichen der Rechtsmittelfrist zu rechtfertigen und zu seinem Vorteil zu nützen. Damit vermag er in casu nicht zu überzeugen. 3.5.2.
G) löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus, ist es bereits zugestellt.3.5.2.
Paragraph 6, Zustellgesetz (ZustG) löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus, ist es bereits zugestellt. Nach der Rechtsprechung besteht ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides nicht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist. (vgl. VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0217; 22.2.2001, 99/20/0487).Nach der Rechtsprechung besteht ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides nicht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist. vergleiche VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0217; 22.2.2001, 99/20/0487). Weder aus § 18 Abs. 3 AVG noch aus § 6 ZustG ergibt sich ein Anspruch auf Zustellung einer neuerlichen Ausfertigung einer Erledigung - einschließlich des Rechtes auf Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf neuen Bescheidausfertigungen (vgl. VwGH vom 04.02.1992, 92/11/0021; 10.12.1991, 91/04/0280). Weder aus Paragraph 18, Absatz 3, AVG noch aus Paragraph 6, ZustG ergibt sich ein Anspruch auf Zustellung einer neuerlichen Ausfertigung einer Erledigung - einschließlich des Rechtes auf Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf neuen Bescheidausfertigungen vergleiche VwGH vom 04.02.1992, 92/11/0021; 10.12.1991, 91/04/0280). 3.5.
G begangen hat. Dass er, wie etwa in der Beschwerde ausgeführt: „schlicht vergessen habe sich abzumelden“, stellt jedenfalls nicht nur einen minderen Grad des Versehens dar, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeseite, musste der BF auch sehr wohl damit rechnen, dass behördliche Schriftstücke an seine im ZMR ersichtlichen Meldeadresse zugestellt werden, zumal er auch die Bekanntgabe einer neuen Adresse unterließ. Der Beschwerdeführer handelte in casu auffallend sorglos, indem er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ, zumal er aufgrund Paragraph 3, MeldeG verpflichtet ist eine An- oder Ummeldung binnen drei Tagen vorzunehmen und damit einen Verstoß gegen die Meldeverpflichtung und in der Folge eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 22, MeldeG begangen hat. Dass er, wie etwa in der Beschwerde ausgeführt: „schlicht vergessen habe sich abzumelden“, stellt jedenfalls nicht nur einen minderen Grad des Versehens dar, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeseite, musste der BF auch sehr wohl damit rechnen, dass behördliche Schriftstücke an seine im ZMR ersichtlichen Meldeadresse zugestellt werden, zumal er auch die Bekanntgabe einer neuen Adresse unterließ. Insbesondere war dem BF bekannt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren geführt wird. Zutreffen ist, wie beschwerdeseitig vorgebracht, dass der Aberkennungsbescheid vom 22.06.2018 mit Erkenntnis vom 08.10.2018 ersatzlos behoben wurde. Dies jedoch mit der Begründung, die Behörde habe ein äußerst mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, insbesondere, weil sie weder den Ausgangsbescheid und den damaligen Verfahrensakt, noch die Strafurteile angefordert hat, auf die sie sich stützte und auch keine Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF tätigte. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Aberkennungsverfahren gänzlich eingestellt worden wäre, sondern vielmehr, dass die belangte Behörde nach einem ausführlicheren Ermittlungsverfahren einen neuen Bescheid erlassen würde, weshalb auch erwartet werden kann, dass der BF dem Verfahrensablauf und insbesondere der Zustellung von behördlichen Schriftstücken erhöhte Aufmerksamkeit widmet und der Behörde eine allfällige Adressänderung bekanntgibt, wobei er diesbezüglich auch ausführlich belehrt wurde. Dass den Antragsteller an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens trifft, kann daher nicht erkannt werden. 3.6.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.3.6.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.7. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Der Bescheid der belangten Behörde datiert vom 10.06.2020. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage zu stellen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Weiters kann
GVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung bereits von der belangten Behörde zurückgewiesen, weshalb bezüglich Spruchpunkt I. auch aus diesem Grund eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Weiters kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung bereits von der belangten Behörde zurückgewiesen, weshalb bezüglich Spruchpunkt römisch eins. auch aus diesem Grund eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 240,-- zu entrichten. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W247.2202448.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.