GVG iVm § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden eingestellt. II. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
GG tritt das ggst. Beschwerdeverfahren durch die erfolgte Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 27.07.2020, GZ W282 2229162-2/3E durch das Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0373 in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt das ggst. Beschwerdeverfahren durch die erfolgte Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 27.07.2020, GZ W282 2229162-2/3E durch das Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0373 in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Beschwerdeverfahrens):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Einstellung des Beschwerdeverfahrens): § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers erfolgt und eine Entscheidung über die Beschwerde somit nicht mehr notwendig ist, insbesondere, weil der intendierte Beschwerdezweck nicht mehr erreicht werden könnte oder bereits zu Gunsten des BF erreicht ist und somit kein Beschwer mehr vorliegt.Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers erfolgt und eine Entscheidung über die Beschwerde somit nicht mehr notwendig ist, insbesondere, weil der intendierte Beschwerdezweck nicht mehr erreicht werden könnte oder bereits zu Gunsten des BF erreicht ist und somit kein Beschwer mehr vorliegt. „Die Einstellung müsste aber auch sonst bei Wegfall von Prozessvoraussetzungen (erst) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl auch Rz 33) möglich sein, zumal das VwGVG mit der Einstellung durch Beschluss auch eine andere förmliche Erledigung als die Zurückweisung der Beschwerde vorsieht (vgl hingegen zur Zurückweisung der Berufung bei formeller Klaglosstellung VwGH
Vm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder1. es
Paragraphen 77, in Verbindung mit 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder 2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen. Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“ Im ggst. Fall im nunmehr zweiten Rechtsgang hat das Bundesamt aus eigenem Antrieb aufgrund der Behebung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Rechtsgang durch den VwGH das über den BF verhängte gelindere Mittel nachweislich am 22.02.2021 formlos aufgehoben. Der angefochtene Bescheid vom XXXX 2020 gilt daher
S FPG als widerrufen und gehört somit nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der BF ist somit klaglosgestellt, da er im ggst. Administrativbeschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch mit einer ersatzlosen Behebung zu seinen Gunsten nicht mehr ein für ihn besseres Ergebnis erzielen könnte, als ihm durch die formlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesamt bereits zu Teil geworden ist.Im ggst. Fall im nunmehr zweiten Rechtsgang hat das Bundesamt aus eigenem Antrieb aufgrund der Behebung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Rechtsgang durch den VwGH das über den BF verhängte gelindere Mittel nachweislich am 22.02.2021 formlos aufgehoben. Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 2020 gilt daher
Paragraph 81, Absatz 4, lS FPG als widerrufen und gehört somit nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der BF ist somit klaglosgestellt, da er im ggst. Administrativbeschwerdeverfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch mit einer ersatzlosen Behebung zu seinen Gunsten nicht mehr ein für ihn besseres Ergebnis erzielen könnte, als ihm durch die formlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesamt bereits zu Teil geworden ist. Die Gegenstandslosigkeit des von Beschwerdeverfahren über Bescheide mit denen gelindere Mittel verhängt wurden, bei deren Aufhebung durch das Bundesamt selbst vor Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, ergibt sich aus vorliegender Rsp. des VwGH. So hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2009/21/0163 zu einem gleichgelagerten Fall wie folgt fest: „Einer Mitteilung der belangten Behörde vom
GG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. etwa den zitierten hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, mwN).
Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche etwa den zitierten hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, mwN). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die genannte Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers unstrittig noch im Juli 2009 aufgehoben und ihm in der Folge eine sein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht dokumentierende Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde. Die Beschwerde war daher
GG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.“Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die genannte Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers unstrittig noch im Juli 2009 aufgehoben und ihm in der Folge eine sein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht dokumentierende Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde. Die Beschwerde war daher
Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.“ Hieraus geht hervor, dass durch die formlose Aufhebung des gelinderen Mittels durch die belangte Behörde und dem damit bewirkten Widerruf des angefochtenen Bescheides der BF iSd § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG klaglos gestellt wurde. Der angefochtene Bescheid wurde mit dem durch die formlose Aufhebung bewirkten Widerruf iSd § 81 Abs. 4 lS FPG aus dem Rechtsbestand beseitigt, seine Behebung wäre auch im für den BF günstigsten Fall nicht mehr notwendig und eine Entscheidung durch das BVwG wäre nunmehr nur von bloß abstrakttheoretischer Bedeutung, zumal weitere Aussprüche durch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid (z.B. über die Kostentragung des gelinderen Mittels) nicht erfolgt sind. Hieraus geht hervor, dass durch die formlose Aufhebung des gelinderen Mittels durch die belangte Behörde und dem damit bewirkten Widerruf des angefochtenen Bescheides der BF iSd Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG klaglos gestellt wurde. Der angefochtene Bescheid wurde mit dem durch die formlose Aufhebung bewirkten Widerruf iSd Paragraph 81, Absatz 4, lS FPG aus dem Rechtsbestand beseitigt, seine Behebung wäre auch im für den BF günstigsten Fall nicht mehr notwendig und eine Entscheidung durch das BVwG wäre nunmehr nur von bloß abstrakttheoretischer Bedeutung, zumal weitere Aussprüche durch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid (z.B. über die Kostentragung des gelinderen Mittels) nicht erfolgt sind. Wie der VwGH weiters festgehalten hat, wird durch eine beabsichtigte Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach dem AHG kein rechtliches Interesse des BF begründet, das eine Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren notwendig machen würde. Dem BF steht somit auch nach derzeitiger Rechtslage ein Vorgehen
AHG offen, wenn er fortgesetzt daran festhält, dass der angefochtene Bescheid ihn in seinen Rechten verletzt hat.Wie der VwGH weiters festgehalten hat, wird durch eine beabsichtigte Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach dem AHG kein rechtliches Interesse des BF begründet, das eine Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren notwendig machen würde. Dem BF steht somit auch nach derzeitiger Rechtslage ein Vorgehen
Paragraph 11, AHG offen, wenn er fortgesetzt daran festhält, dass der angefochtene Bescheid ihn in seinen Rechten verletzt hat. Das Beschwerdeverfahren war daher nunmehr
GVG iVm § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG aufgrund eingetretener Gegenstandslosigkeit mit Beschluss einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war daher nunmehr
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG aufgrund eingetretener Gegenstandslosigkeit mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung des Kostenersatzantrages):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung des Kostenersatzantrages): In der Mitteilung des BFV vom 23.02.2021 stellte dieser folgenden Antrag auf Kostensatz iSd § 35 VwGVG (Zitierung im Original):In der Mitteilung des BFV vom 23.02.2021 stellte dieser folgenden Antrag auf Kostensatz iSd Paragraph 35, VwGVG (Zitierung im Original): „In einem stellt der Beschwerdeführer hiermit den Antrag, dass ihm die Kostenersatz f die Beschwerde vom 07.07.2020 vom BVwG sowie die Eingabegebühr in Ausmaß von zumindest EUR 737,60 nach den geltenden Pauschalsätzen zugesprochen werden mögen. Eine Beschwerde aufgrund der Verhängung ist vergleichbar mit einer Verhängung der Schubhaft, weshalb gleichfalls das BVwG einen Pauschalkostenersatz aussprechen dürfte.“ § 22a BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.“
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.“
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. § 22a BFA-VG zählt unmissverständlich taxativ jene Beschwerdegegenstände auf, auf die
seines Absatzes 1a die für Beschwerden
GVG anzuwenden sind. Beschwerde über Bescheide, mit denen
FPG ein gelinderes Mittel verhängt wird, sind in dieser Aufzählung nicht enthalten. Auch sonst spricht nichts für die Qualifizierung einer Beschwerde gegen einen Bescheid mit dem ein gelinderes Mittel verhängt wird als Maßnahmenbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. Wie der UVS Oberösterreich bereits im Jahr 2008 festhielt (VwSen-720221/2/BP/Se) - ist ein gelinderes Mittel keine Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, da es mittels Bescheid verfügt wird und daher die Unmittelbarkeit per se nicht gegeben ist, wohingegen bei Akten der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt iaR erst nach dem unmittelbaren Befehls- oder Zwangsakt ein Deckungsbescheid erlassen wird. Dies trifft zwar teilweise auch auf die in § 22 Abs. 1 BFA-VG genannten Verwaltungsakte, wie z.B. die Verhängung der Schubhaft, nicht zu, da auch hier iaR ein Mandatsbescheid Ausgangspunkt der Vornahme der Zwangsmaßnahme ist. Jedoch hat der Gesetzgeber entschieden trotz der fehlenden Unmittelbarkeit dieser Akte Beschwerden gegen die dort abschließend aufgezählten Verwaltungsakte als Maßnahmenbeschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu qualifizieren, was im Rahmen dieser Verfahren auch zur Anwendbarkeit des Aufwandsersatzregimes des § 35 VwGVG führt.Paragraph 22 a, BFA-VG zählt unmissverständlich taxativ jene Beschwerdegegenstände auf, auf die
seines Absatzes 1a die für Beschwerden
GVG anzuwenden sind. Beschwerde über Bescheide, mit denen
Paragraph 77, FPG ein gelinderes Mittel verhängt wird, sind in dieser Aufzählung nicht enthalten. Auch sonst spricht nichts für die Qualifizierung einer Beschwerde gegen einen Bescheid mit dem ein gelinderes Mittel verhängt wird als Maßnahmenbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Wie der UVS Oberösterreich bereits im Jahr 2008 festhielt (VwSen-720221/2/BP/Se) - ist ein gelinderes Mittel keine Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, da es mittels Bescheid verfügt wird und daher die Unmittelbarkeit per se nicht gegeben ist, wohingegen bei Akten der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt iaR erst nach dem unmittelbaren Befehls- oder Zwangsakt ein Deckungsbescheid erlassen wird. Dies trifft zwar teilweise auch auf die in Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG genannten Verwaltungsakte, wie z.B. die Verhängung der Schubhaft, nicht zu, da auch hier iaR ein Mandatsbescheid Ausgangspunkt der Vornahme der Zwangsmaßnahme ist. Jedoch hat der Gesetzgeber entschieden trotz der fehlenden Unmittelbarkeit dieser Akte Beschwerden gegen die dort abschließend aufgezählten Verwaltungsakte als Maßnahmenbeschwerden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu qualifizieren, was im Rahmen dieser Verfahren auch zur Anwendbarkeit des Aufwandsersatzregimes des Paragraph 35, VwGVG führt. Gegenständlich handelt es sich aber zweifelsfrei um ein Administrativbeschwerdeverfahren
GVG keine Anwendung findet. Dabei kann der vom BFV am 23.02.2021 gestellte Antrag nur als ein Antrag auf Ersatz von Aufwendungen iSd § 35 Abs. 1 VwGVG verstanden werden, da in diesem insb. auch auf die Betragssummen der Pauschalsätze der VwG-AufwErsV idgF erkennbar Bezug genommen wird. Auch der im V. Teil des AVG angesiedelte § 74 AVG ändert im ggst. Fall nichts, da dessen Abs. 2 ebenfalls darauf verweist, dass für die Frage, ob einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, die Verwaltungsvorschriften maßgeblich sind. Diese maßgebliche Verwaltungsvorschrift ist jene des § 35 VwGVG, in der für Administrativbeschwerdeverfahren iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eben kein Kosten- bzw. Aufwandsersatz enthalten ist. Eine „sinngemäße“ Anwendung dieser Bestimmung auf das ggst. Beschwerdeverfahren, weil gelindere Mittel „vergleichbar mit einer Verhängung der Schubhaft“ seien, scheitert am unzweifelhaften gesetzgeberischen Willen ausdrücklich nur die in § 22a Abs. 1 BFA-VG genannten Beschwerdegegenstände jenen Bestimmungen des VwGVG unterstellen zu wollen, die für Beschwerden
1 Z 2 B-VG zur Anwendung gelangen.Gegenständlich handelt es sich aber zweifelsfrei um ein Administrativbeschwerdeverfahren
GVG keine Anwendung findet. Dabei kann der vom BFV am 23.02.2021 gestellte Antrag nur als ein Antrag auf Ersatz von Aufwendungen iSd Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG verstanden werden, da in diesem insb. auch auf die Betragssummen der Pauschalsätze der VwG-AufwErsV idgF erkennbar Bezug genommen wird. Auch der im römisch fünf. Teil des AVG angesiedelte Paragraph 74, AVG ändert im ggst. Fall nichts, da dessen Absatz 2, ebenfalls darauf verweist, dass für die Frage, ob einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, die Verwaltungsvorschriften maßgeblich sind. Diese maßgebliche Verwaltungsvorschrift ist jene des Paragraph 35, VwGVG, in der für Administrativbeschwerdeverfahren iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eben kein Kosten- bzw. Aufwandsersatz enthalten ist. Eine „sinngemäße“ Anwendung dieser Bestimmung auf das ggst. Beschwerdeverfahren, weil gelindere Mittel „vergleichbar mit einer Verhängung der Schubhaft“ seien, scheitert am unzweifelhaften gesetzgeberischen Willen ausdrücklich nur die in Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG genannten Beschwerdegegenstände jenen Bestimmungen des VwGVG unterstellen zu wollen, die für Beschwerden
Es fehlt dem Antrag auf Kosten- bzw. Aufwandsersatz des BF somit an einer tauglichen Rechtsgrundlage, weshalb dieser Antrag
GVG iVm § 22a Abs. 1 u. 1a BFA-VG u. § 35 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen ist. Es fehlt dem Antrag auf Kosten- bzw. Aufwandsersatz des BF somit an einer tauglichen Rechtsgrundlage, weshalb dieser Antrag
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, u. 1a BFA-VG u. Paragraph 35, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen ist. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insbesondere aufgrund der zitierten Entscheidung des VwGH vom 27.01.2011, 2009/21/0163 sind die Rechtsfolgen für ein Bescheidbeschwerdeverfahren, wenn ein angefochtenes gelinderes Mittel iSd § 77 FPG vor Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt selbst aufgehoben wird, als geklärt anzusehen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insbesondere aufgrund der zitierten Entscheidung des VwGH vom 27.01.2011, 2009/21/0163 sind die Rechtsfolgen für ein Bescheidbeschwerdeverfahren, wenn ein angefochtenes gelinderes Mittel iSd Paragraph 77, FPG vor Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt selbst aufgehoben wird, als geklärt anzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2229162.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.