Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführerin (BF) zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung aufgrund des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , gegen XXXX die Gehaltsexekution bewilligt. Dagegen erhob XXXX zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX eine Oppositionsklage mit der Begründung, der Anspruch der BF sei erloschen, weil über sein Vermögen zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei, in dem die BF ihre Forderung nicht angemeldet habe. Daher sei diese in dem von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen und gerichtlich bestätigten Zahlungsplan nicht berücksichtigt worden. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin (BF) zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung aufgrund des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , gegen römisch 40 die Gehaltsexekution bewilligt. Dagegen erhob römisch 40 zu römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 eine Oppositionsklage mit der Begründung, der Anspruch der BF sei erloschen, weil über sein Vermögen zu römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei, in dem die BF ihre Forderung nicht angemeldet habe. Daher sei diese in dem von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen und gerichtlich bestätigten Zahlungsplan nicht berücksichtigt worden. Die BF erstattete im Oppositionsverfahren am 30.12.2019 einen im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz, in dem sie unter anderem vorbringt, dass ihr Anspruch durch die Nichtteilnahme am Schuldenregulierungsverfahren nicht zur Gänze erloschen sei, weil
IO zumindest die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote gefordert werden könne, was der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners angesichts seines im Vergleich zum Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss eines Zahlungsplans verbesserten Einkommens entspreche. Die Voraussetzungen des § 197 Abs 1 IO könnten nicht nur in einem Verfahren über einen Antrag nach § 197 Abs 2 und 3 IO geprüft werden, sondern auch im Oppositionsverfahren. Abschließend bringt die BF im vorbereitenden Schriftsatz noch Folgendes vor: Die BF erstattete im Oppositionsverfahren am 30.12.2019 einen im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz, in dem sie unter anderem vorbringt, dass ihr Anspruch durch die Nichtteilnahme am Schuldenregulierungsverfahren nicht zur Gänze erloschen sei, weil
Paragraph 197, IO zumindest die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote gefordert werden könne, was der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners angesichts seines im Vergleich zum Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss eines Zahlungsplans verbesserten Einkommens entspreche. Die Voraussetzungen des Paragraph 197, Absatz eins, IO könnten nicht nur in einem Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 197, Absatz 2 und 3 IO geprüft werden, sondern auch im Oppositionsverfahren. Abschließend bringt die BF im vorbereitenden Schriftsatz noch Folgendes vor: „Aus anwaltlicher Vorsicht meldet [die BF] daher ihre Forderung in der Höhe von EUR 2.482,52 nachträglich an und stellt den Antrag, das Bezirksgericht XXXX als Insolvenzgericht möge
Abs 2 IO vorläufig feststellen, dass die
rechtskräftig bestätigtem Zahlungsplan zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Gläubigerin der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht; in eventu möge das Bezirksgericht XXXX vorläufig feststellen, dass eine geringere als jene nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.“„Aus anwaltlicher Vorsicht meldet [die BF] daher ihre Forderung in der Höhe von EUR 2.482,52 nachträglich an und stellt den Antrag, das Bezirksgericht römisch 40 als Insolvenzgericht möge
Paragraph 197, Absatz 2, IO vorläufig feststellen, dass die
rechtskräftig bestätigtem Zahlungsplan zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Gläubigerin der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht; in eventu möge das Bezirksgericht römisch 40 vorläufig feststellen, dass eine geringere als jene nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.“ Eine Gleichschrift dieses Schriftsatzes wurde der für das Insolvenzverfahren des XXXX zuständigen Gerichtsabteilung des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX unter Hinweis auf den Antrag
Daraufhin wurde im Insolvenzverfahren eine Tagsatzung zum Thema „Einbeziehung der nachträglichen Forderung der XXXX in den Zahlungsplan“ anberaumt, zu der XXXX und sein Rechtsvertreter geladen wurden. Diese Tagsatzung wurde in der Folge wieder abberaumt, nachdem die Parteien im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX am XXXX einen Vergleich geschlossen hatten, in dem die BF erklärt hatte, dass die zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX betriebenen Ansprüche erloschen seien. Eine Gleichschrift dieses Schriftsatzes wurde der für das Insolvenzverfahren des römisch 40 zuständigen Gerichtsabteilung des Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 unter Hinweis auf den Antrag
Paragraph 197, Absatz eins, IO übermittelt. Daraufhin wurde im Insolvenzverfahren eine Tagsatzung zum Thema „Einbeziehung der nachträglichen Forderung der römisch 40 in den Zahlungsplan“ anberaumt, zu der römisch 40 und sein Rechtsvertreter geladen wurden. Diese Tagsatzung wurde in der Folge wieder abberaumt, nachdem die Parteien im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 am römisch 40 einen Vergleich geschlossen hatten, in dem die BF erklärt hatte, dass die zu römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 betriebenen Ansprüche erloschen seien. Nach einer erfolglosen Lastschriftanzeige wurden der BF mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX die Eingabengebühr für die nachträgliche Forderungsanmeldung nach TP 5 I lit b GGG von EUR 23 sowie die Einhebungsgebühr
Nach einer erfolglosen Lastschriftanzeige wurden der BF mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 die Eingabengebühr für die nachträgliche Forderungsanmeldung nach TP 5 römisch eins Litera b, GGG von EUR 23 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 zur Zahlung vorgeschrieben. Aufgrund der dagegen von der BF erhobenen Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX wurden ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für das Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben:Aufgrund der dagegen von der BF erhobenen Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 wurden ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für das Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben: Eingabengebühr
TP 5 I lit b GGG EUR 23Einhebungsgebühr
Abs 1 GEG EUR 8Summe EUR 31Eingabengebühr
TP 5 römisch eins Litera b, GGG EUR 23, Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8, Summe EUR 31 Gleichzeitig wurde die BF zur Zahlung dieses Betrags binnen 14 Tagen aufgefordert. Der Bescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass nach Anmerkung 1a zu TP 5 GGG die Pauschalgebühr nach TP 5 I lit b GGG für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten sei, der eine Forderungsanmeldung enthalte. Nach dem maßgeblichen formalen äußeren Tatbestand habe der Schriftsatz vom XXXX auch eine nachträgliche Forderungsanmeldung und einen an das Insolvenzgericht gerichteten Antrag
Anträge nach § 197 Abs 2 IO würden der Eingabengebühr nach TP 5 I lit b GGG unterliegen, weil dadurch die quotenmäßige Befriedigung einer nicht angemeldeten, nachträglich hervorgekommenen Forderung angestrebt werde. Für die Gebührenpflicht sei nicht maßgeblich, in welchem Verfahren oder in welcher Abteilung der Schriftsatz eingebracht worden sei, sondern ihr Inhalt und ihre Behandlung bei Gericht. § 197 Abs 2 IO sehe nur eine Entscheidung des Insolvenzgerichts vor; eine Behandlung des Antrags der BF im Oppositionsverfahren wäre nicht möglich gewesen. Eine allfällige telefonische Auskunft einer (unzuständigen) Mitarbeiterin des Bezirksgerichts XXXX , wonach die Vorschreibung möglicherweise hinfällig werde, sei für die Vorschreibungsbehörde nicht bindend. Von der Einhebung eines Mehrbetrags
GGG werde abgesehen; die (ohnedies geringe) Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG zur (zumindest teilweisen) Abgeltung des Mehraufwands der Behörde im Zusammenhang mit der Einbringung der offenen Gerichtsgebühr sei der nach § 7 Abs 1 Z 2 GGG zahlungspflichtigen BF dagegen gemeinsam mit der Eingabengebühr vorzuschreiben. Der Bescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass nach Anmerkung 1a zu TP 5 GGG die Pauschalgebühr nach TP 5 römisch eins Litera b, GGG für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten sei, der eine Forderungsanmeldung enthalte. Nach dem maßgeblichen formalen äußeren Tatbestand habe der Schriftsatz vom römisch 40 auch eine nachträgliche Forderungsanmeldung und einen an das Insolvenzgericht gerichteten Antrag
Paragraph 197, Absatz 2, IO zum Gegenstand. Anträge nach Paragraph 197, Absatz 2, IO würden der Eingabengebühr nach TP 5 römisch eins Litera b, GGG unterliegen, weil dadurch die quotenmäßige Befriedigung einer nicht angemeldeten, nachträglich hervorgekommenen Forderung angestrebt werde. Für die Gebührenpflicht sei nicht maßgeblich, in welchem Verfahren oder in welcher Abteilung der Schriftsatz eingebracht worden sei, sondern ihr Inhalt und ihre Behandlung bei Gericht. Paragraph 197, Absatz 2, IO sehe nur eine Entscheidung des Insolvenzgerichts vor; eine Behandlung des Antrags der BF im Oppositionsverfahren wäre nicht möglich gewesen. Eine allfällige telefonische Auskunft einer (unzuständigen) Mitarbeiterin des Bezirksgerichts römisch 40 , wonach die Vorschreibung möglicherweise hinfällig werde, sei für die Vorschreibungsbehörde nicht bindend. Von der Einhebung eines Mehrbetrags
Paragraph 31, GGG werde abgesehen; die (ohnedies geringe) Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur (zumindest teilweisen) Abgeltung des Mehraufwands der Behörde im Zusammenhang mit der Einbringung der offenen Gerichtsgebühr sei der nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG zahlungspflichtigen BF dagegen gemeinsam mit der Eingabengebühr vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF mit dem Antrag, diesen wegen einer falschen rechtlichen Beurteilung ersatzlos zu beheben. Die BF habe ihre Forderung gegen XXXX nicht im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet, sondern nachträglich im Schriftsatz vom XXXX geltend gemacht. Die Eingabengebühr nach TP 5 I lit b GGG sei nur für Schriftsätze von Gläubigern im Insolvenzverfahren zu entrichten. Eine nachträgliche Forderungsanmeldung in einem anderen Verfahren (wie hier) sei dagegen nicht gebührenpflichtig. Die BF habe den Antrag
Abs 2 IO nicht als Gläubigerin im Insolvenzverfahren, sondern im Oppositionsverfahren gestellt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 197 Abs 1 IO könne nicht nur in einem Verfahren über einen Antrag nach § 197 Abs 2 und 3 IO geprüft werden, sondern auch im Oppositionsverfahren. Die Ausführungen und Anträge im Schriftsatz vom XXXX würden daher nicht unter TP 5 I lit b GGG fallen. Es sei keine Gebührenpflicht entstanden, sodass auch die Einhebungsgebühr zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF mit dem Antrag, diesen wegen einer falschen rechtlichen Beurteilung ersatzlos zu beheben. Die BF habe ihre Forderung gegen römisch 40 nicht im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet, sondern nachträglich im Schriftsatz vom römisch 40 geltend gemacht. Die Eingabengebühr nach TP 5 römisch eins Litera b, GGG sei nur für Schriftsätze von Gläubigern im Insolvenzverfahren zu entrichten. Eine nachträgliche Forderungsanmeldung in einem anderen Verfahren (wie hier) sei dagegen nicht gebührenpflichtig. Die BF habe den Antrag
Paragraph 197, Absatz 2, IO nicht als Gläubigerin im Insolvenzverfahren, sondern im Oppositionsverfahren gestellt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 197, Absatz eins, IO könne nicht nur in einem Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 197, Absatz 2 und 3 IO geprüft werden, sondern auch im Oppositionsverfahren. Die Ausführungen und Anträge im Schriftsatz vom römisch 40 würden daher nicht unter TP 5 römisch eins Litera b, GGG fallen. Es sei keine Gebührenpflicht entstanden, sodass auch die Einhebungsgebühr zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Am 06.08.2020 wurde das BVwG darüber informiert, dass die BF die vorgeschriebenen Gebühren (EUR 31) beim Bezirksgericht XXXX eingezahlt habe, ohne die Beschwerde zurückzuziehen. Am 06.08.2020 wurde das BVwG darüber informiert, dass die BF die vorgeschriebenen Gebühren (EUR 31) beim Bezirksgericht römisch 40 eingezahlt habe, ohne die Beschwerde zurückzuziehen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird nur die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Die nach Einbringung der Beschwerde erfolgte Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren ohne Zurückziehung der Beschwerde führt – wie z.B. die Bestimmung des § 6c GEG zeigt – nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses der BF, sodass über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden ist. Die nach Einbringung der Beschwerde erfolgte Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren ohne Zurückziehung der Beschwerde führt – wie z.B. die Bestimmung des Paragraph 6 c, GEG zeigt – nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses der BF, sodass über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden ist. § 197 IO mit dem Titel „Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen“ lautet: Paragraph 197, IO mit dem Titel „Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen“ lautet:
TP 5 I lit b GGG ist - wie die Überschrift vor TP 5 GGG zeigt - eine Pausschalgebühr für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren. Dieser Gebühr unterliegt nach Anmerkung 1a zu TP 5 GGG jeder Schriftsatz eines Gläubigers, der eine Forderungsanmeldung enthält. Auch ein Antrag
Abs 2 IO, der dazu dient, dass der Gläubiger einer zuvor nicht angemeldeten Forderung quotenmäßig entsprechend dem Zahlungsplan berücksichtigt wird, unterliegt der Gebührenpflicht nach TP 5 I lit b GGG (so auch schon BVwG 17.10.2019, I421 2220607-1). Die Eingabengebühr
TP 5 römisch eins Litera b, GGG ist - wie die Überschrift vor TP 5 GGG zeigt - eine Pausschalgebühr für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren. Dieser Gebühr unterliegt nach Anmerkung 1a zu TP 5 GGG jeder Schriftsatz eines Gläubigers, der eine Forderungsanmeldung enthält. Auch ein Antrag
Paragraph 197, Absatz 2, IO, der dazu dient, dass der Gläubiger einer zuvor nicht angemeldeten Forderung quotenmäßig entsprechend dem Zahlungsplan berücksichtigt wird, unterliegt der Gebührenpflicht nach TP 5 römisch eins Litera b, GGG (so auch schon BVwG 17.10.2019, I421 2220607-1). Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 1 GGG E 12 f mwN). Bei Eingabengebühren wie der nach TP 5 I GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr
Die Gebührenpflicht erlischt
Abs 3 GGG auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Abs 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird. Zahlungspflichtig ist
Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph eins, GGG E 12 f mwN). Bei Eingabengebühren wie der nach TP 5 römisch eins GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr
Paragraph 2, Ziffer 2, GGG mit der Überreichung der Eingabe begründet. Die Gebührenpflicht erlischt
Paragraph 3, Absatz 3, GGG auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird. Zahlungspflichtig ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG die einschreitende Partei.
GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Ausgehend von diesen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, sodass auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts XXXX als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden kann. Ausgehend von diesen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, sodass auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden kann. Selbst wenn (wie die BF in der Beschwerde behauptet) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 197 Abs 1 IO auch im Oppositionsverfahren geprüft werden kann, hat sie sich hier nicht mit einem entsprechenden Vorbringen im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX , dass die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspräche, begnügt, sondern ausdrücklich auch eine nachträgliche Forderungsanmeldung vorgenommen (die auch die
IO notwendigen Merkmale aufweist) und einen Antrag
Abs 2 IO gestellt, den sie expressis verbis an das zuständige Insolvenzgericht gerichtet hat (und nicht etwa an das für die Oppositionsklage zuständige Exekutionsgericht). Darüber hatte nicht die für das Oppositionsverfahren, sondern die für das Schuldenregulierungsverfahren zuständige Abteilung des Bezirksgerichts XXXX zu entscheiden, an die der Antrag folgerichtig auch weitergeleitet wurde. Selbst wenn (wie die BF in der Beschwerde behauptet) das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 197, Absatz eins, IO auch im Oppositionsverfahren geprüft werden kann, hat sie sich hier nicht mit einem entsprechenden Vorbringen im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 , dass die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspräche, begnügt, sondern ausdrücklich auch eine nachträgliche Forderungsanmeldung vorgenommen (die auch die
Paragraph 103, IO notwendigen Merkmale aufweist) und einen Antrag
Paragraph 197, Absatz 2, IO gestellt, den sie expressis verbis an das zuständige Insolvenzgericht gerichtet hat (und nicht etwa an das für die Oppositionsklage zuständige Exekutionsgericht). Darüber hatte nicht die für das Oppositionsverfahren, sondern die für das Schuldenregulierungsverfahren zuständige Abteilung des Bezirksgerichts römisch 40 zu entscheiden, an die der Antrag folgerichtig auch weitergeleitet wurde. Da somit nach dem formalen äußeren Tatbestand eine von der BF eingebrachte Forderungsanmeldung iSd TP 5 I lit b GGG vorliegt, ist die Vorschreibung der Eingabengebühr von EUR 23 nicht zu beanstanden. Da mangels früherer Zahlung der Gebühr ein Zahlungsauftrag zu erlassen war, erfolgte auch die Vorschreibung der Einhebungsgebühr
Sd TP 5 römisch eins Litera b, GGG vorliegt, ist die Vorschreibung der Eingabengebühr von EUR 23 nicht zu beanstanden. Da mangels früherer Zahlung der Gebühr ein Zahlungsauftrag zu erlassen war, erfolgte auch die Vorschreibung der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zu Recht. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt
GVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2233343.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.