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{'item': 'I408 2171311-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2021 GeschäftszahlI408 2171311-1 SpruchI408 2171309-1/14E, I408 2171309-1/14E I408 2171323-1/14E I408 2171327-1/14E I408 2171313-1/

§ 8Abs 1 Asyl

G wird XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , geb.11.09.2007, StA. IRAK und mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei.)

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, mj. römisch 40 , geb.11.09.2007, StA. IRAK und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III.)

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , geb.11.09.2007, StA. IRAK und mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei.)

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, mj. römisch 40 , geb.11.09.2007, StA. IRAK und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV.) In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.römisch vier.) In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text,

§ 29Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2171311.1.00

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