Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 18.03.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2020, Zl. römisch 40 ,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 18.03.2021, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines rumänischen Staatsangehörigen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2020, Zl. XXXX . In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.). Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines rumänischen Staatsangehörigen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2020, Zl. römisch 40 . In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 26.08.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet auszugsweise: „§ 51.
weise
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Rumänien EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Rumänien EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
1 lit. a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Nicht von Bedeutung ist die Höhe der Vergütung, Ausmaß der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. EuGH 26.2.1992, C-357/89, Raullin/Minister van Onderwijs en Weteschappen).
, Absatz eins, Litera a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Nicht von Bedeutung ist die Höhe der Vergütung, Ausmaß der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses vergleiche EuGH 26.2.1992, C-357/89, Raullin/Minister van Onderwijs en Weteschappen). Da der Beschwerdeführer in Österreich gegenwärtig keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
geht (wodurch er auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre), ist gegenständlich zunächst zu prüfen, ob er den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt. Im Rahmen dieser Prüfung ist zu beurteilen, ob er über ausreichende Existenzmittel für sich sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass er während seines Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss.Da der Beschwerdeführer in Österreich gegenwärtig keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
geht (wodurch er auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre), ist gegenständlich zunächst zu prüfen, ob er den Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt. Im Rahmen dieser Prüfung ist zu beurteilen, ob er über ausreichende Existenzmittel für sich sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass er während seines Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht
1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; überdies VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt mit § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005) enthaltene Formulierung "über die erforderlichen Mittel verfügen", ist dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt, so dass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können. Folglich schließt der Umstand, dass die Existenzmittel, über die der Unionsbürger verfügt, aus Mitteln stammen, die von dem einem Drittstaat angehörenden Ehegatten aus der von diesem im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit bezogen werden, es nicht aus, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie enthaltene Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel als erfüllt anzusehen ist (EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht
, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; überdies VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass die in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005) enthaltene Formulierung "über die erforderlichen Mittel verfügen", ist dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt, so dass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können. Folglich schließt der Umstand, dass die Existenzmittel, über die der Unionsbürger verfügt, aus Mitteln stammen, die von dem einem Drittstaat angehörenden Ehegatten aus der von diesem im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit bezogen werden, es nicht aus, dass die in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie enthaltene Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel als erfüllt anzusehen ist (EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080).
4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern ist die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).
, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern ist die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt vergleiche EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036). In einer Zusammenschau aus dem Beschwerdeschriftsatz, sowie den in der Verhandlung vorgelegten Bescheinigungsmitteln in Form der Lohnzettel, der Kontoauszüge, dem Bausparvertrag und den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.200,- erwirtschaftet, der Beschwerdeführer selbst – wenn auch immer wieder mit Unterbrechungen und von kurzer Dauer – arbeitet und daraus zeitweise ein Einkommen lukriert, der Beschwerdeführer Girokonto mit einem Guthaben in der Höhe zwischen € 4.300,- und € 4.400,- und
weislich über einen Bausparer verfügt und er zudem gemeinsam mit seiner Ehegattin im Herkunftsstaat eine Liegenschaft, ist fallgegenständlich von einer Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) durch den Beschwerdeführer auszugehen.In einer Zusammenschau aus dem Beschwerdeschriftsatz, sowie den in der Verhandlung vorgelegten Bescheinigungsmitteln in Form der Lohnzettel, der Kontoauszüge, dem Bausparvertrag und den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.200,- erwirtschaftet, der Beschwerdeführer selbst – wenn auch immer wieder mit Unterbrechungen und von kurzer Dauer – arbeitet und daraus zeitweise ein Einkommen lukriert, der Beschwerdeführer Girokonto mit einem Guthaben in der Höhe zwischen € 4.300,- und € 4.400,- und
weislich über einen Bausparer verfügt und er zudem gemeinsam mit seiner Ehegattin im Herkunftsstaat eine Liegenschaft, ist fallgegenständlich von einer Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) durch den Beschwerdeführer auszugehen. Auch das
haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln. Dieses Aufenthaltsrecht wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (vgl. VwGH 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0264).Auch das
haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln. Dieses Aufenthaltsrecht wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert vergleiche VwGH 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0264). Darüber hinaus weisen vor dem Hintergrund der wiederholten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass er beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchend gemeldet ist, auf dessen
haltiges Bemühen, am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und seinen Unterhalt, sowie jenen seiner Familie, aus eigenem zu bestreiten, hin. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit 17.05.2017 durchgehend im Bundesgebiet aufhält und offenkundig – vor allem mit der Unterstützung seiner Ehegattin – dennoch bislang ohne den Bezug von Sozialhilfeleistungen oder der Ausgleichszulage zur Selbsterhaltung im Bundesgebiet fähig war, steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass er die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt. Demzufolge kommt ihr gemäß §§ 51 Abs. 1 Z 2 iVm 55 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu.Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit 17.05.2017 durchgehend im Bundesgebiet aufhält und offenkundig – vor allem mit der Unterstützung seiner Ehegattin – dennoch bislang ohne den Bezug von Sozialhilfeleistungen oder der Ausgleichszulage zur Selbsterhaltung im Bundesgebiet fähig war, steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass er die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt. Demzufolge kommt ihr gemäß Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, NAG ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Der Vollständigkeit halber ist im gegenständlichen Fall ergänzend darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer ungeachtet dessen auch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 1 NAG zukommt. Dieser Tatbestand setzt (in Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 lit. d iVm Art. 7 Abs. 1 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie) voraus, dass EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 unter Verweis auf die Judikatur des EuGH).Der Vollständigkeit halber ist im gegenständlichen Fall ergänzend darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer ungeachtet dessen auch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zukommt. Dieser Tatbestand setzt (in Umsetzung von Artikel 2, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera d, der Freizügigkeitsrichtlinie) voraus, dass EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 unter Verweis auf die Judikatur des EuGH). Fallgegenständlich erfüllt der Beschwerdeführer als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 NAG. Fallgegenständlich erfüllt der Beschwerdeführer als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was in weiterer Folge auch die Gegenstandslosigkeit des dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was in weiterer Folge auch die Gegenstandslosigkeit des dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über die Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über die Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2234602.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.