G 2005 nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben. A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.11.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 02.08.2018, L516 2195843-1/4E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). Gegen das Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben.Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.11.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 02.08.2018, L516 2195843-1/4E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). Gegen das Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben. Am 17.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.07.2019 übernahm der Beschwerdeführer ein Schriftstück des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge [belangte] Behörde) vom 28.07.2019, Zahl XXXX . Zufolge dieses lediglich mit einer Paraphe versehenen Schriftstücks werde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019
Es werde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan festgestellt; es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Eine weitere Ausfertigung des Schriftstücks übermittelte die Behörde am 21.08.2019 der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, die der Beschwerdeführer zur Vertretung im Beschwerdeverfahren am 14.08.2019 bevollmächtigt hatte. Die gegen das Schriftstück vom 28.07.2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.09.2019, L516 2195843-2/7E,
GVG in Verbindung mit § 18 Abs 3 AVG mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurück. Das angefochtene Schriftstück sei nicht im Sinne des § 18 Abs 3 AVG genehmigt worden und daher kein Bescheid; eine Paraphe sei keine Unterschrift. Gegen den Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben.Am 17.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.07.2019 übernahm der Beschwerdeführer ein Schriftstück des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge [belangte] Behörde) vom 28.07.2019, Zahl römisch 40 . Zufolge dieses lediglich mit einer Paraphe versehenen Schriftstücks werde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es werde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan festgestellt; es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Eine weitere Ausfertigung des Schriftstücks übermittelte die Behörde am 21.08.2019 der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, die der Beschwerdeführer zur Vertretung im Beschwerdeverfahren am 14.08.2019 bevollmächtigt hatte. Die gegen das Schriftstück vom 28.07.2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.09.2019, L516 2195843-2/7E,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurück. Das angefochtene Schriftstück sei nicht im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt worden und daher kein Bescheid; eine Paraphe sei keine Unterschrift. Gegen den Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben. Am 10.01.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt. Mit Verfahrensanordnung
G 2005 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Das Verfahren wurde nicht zugelassen.Am 10.01.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Das Verfahren wurde nicht zugelassen. Am 10.03.2021 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer ein. Im Anschluss an die Einvernahme hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 10.03.2021 den faktischen Abschiebeschutz
G 2005 auf. Sie begründete dies – zusammengefasst – wie folgt: Es liege ein Folgeantrag vor, weil das Vorverfahren rechtskräftig geworden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft gewesen sei bzw. diesem kein glaubhafter Kern zu entnehmen gewesen sei. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Am 10.03.2021 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer ein. Im Anschluss an die Einvernahme hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 10.03.2021 den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Sie begründete dies – zusammengefasst – wie folgt: Es liege ein Folgeantrag vor, weil das Vorverfahren rechtskräftig geworden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft gewesen sei bzw. diesem kein glaubhafter Kern zu entnehmen gewesen sei. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Der verwaltungsbehördliche Akt zum Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2021, samt dem im Akt enthaltenen Bescheid vom 10.03.2021, langte am 12.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (Wien) ein und das entsprechende Verfahren wurde am selben Tag der Gerichtsabteilung L527 zugewiesen. Am 15.03.2021 langte der Akt in der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gerichtsabteilung L527 ein. Die Verwaltungsverfahrensakten zum ersten und zweiten Antrag hatte die Behörde nicht vorgelegt. Nach Anforderung durch das Bundesverwaltungsgericht trafen diese am 18.03.2021 in der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gerichtsabteilung L527 ein, wovon die Behörde am selben Tag verständigt wurde. Einem weiteren Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts um Stellungnahme kam die Behörde bis zur Genehmigung des vorliegenden Beschlusses nicht nach (OZ 3, 7), was einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht entgegensteht. Denn eine allfällige Stellungnahme beträfe keine Umstände, die für die zentralen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts unter 3.
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, es werde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan festgestellt; es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Eine weitere Ausfertigung des Schriftstücks übermittelte die Behörde am 21.08.2019 der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, die der Beschwerdeführer zur Vertretung im Beschwerdeverfahren am 14.08.2019 bevollmächtigt hatte (L516 2195843-2/5). Die gegen das Schriftstück vom 28.07.2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.09.2019, L516 2195843-2/7E,
GVG in Verbindung mit § 18 Abs 3 AVG mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurück. Das angefochtene Schriftstück sei nicht im Sinne des § 18 Abs 3 AVG genehmigt worden und daher kein Bescheid; eine Paraphe sei keine Unterschrift. Gegen den Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben (L516 2195843-2).1.2.2. Am 29.07.2019 übernahm der Beschwerdeführer ein Schriftstück vom 28.07.2019, Zahl römisch 40 (VA 2, AS 189 ff, 349). Zufolge dieses lediglich mit einer Paraphe (VA 2, AS 320) versehenen Schriftstücks werde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, es werde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan festgestellt; es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Eine weitere Ausfertigung des Schriftstücks übermittelte die Behörde am 21.08.2019 der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, die der Beschwerdeführer zur Vertretung im Beschwerdeverfahren am 14.08.2019 bevollmächtigt hatte (L516 2195843-2/5). Die gegen das Schriftstück vom 28.07.2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.09.2019, L516 2195843-2/7E,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurück. Das angefochtene Schriftstück sei nicht im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt worden und daher kein Bescheid; eine Paraphe sei keine Unterschrift. Gegen den Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben (L516 2195843-2). 1.2.3. Die von der belangten Behörde (teils erst nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht; OZ 3, 6) vorgelegten Akten, namentlich auch der VA 2, enthalten kein im Sinne des § 18 Abs 3 AVG genehmigtes Schriftstück, mit dem über den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 (rechtskräftig) abgesprochen worden wäre (etwa in Gestalt einer Zurückweisung
Enthalten ist ausschließlich jenes Schriftstück vom 28.07.2019, hinsichtlich dessen das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.09.2019, L516 2195843-2/7E, rechtskräftig entschied, dass es an einer Genehmigung im Sinne des § 18 Abs 3 AVG fehle. Dass dem Beschwerdeführer (bzw. im Falle des Bestehens eines Zustellungsbevollmächtigten diesem) eine im Sinne des § 18 Abs 3 AVG genehmigte Erledigung, mit der über den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.07.2019 abgesprochen worden wäre, je zugestellt worden wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. insbesondere den VA 2 und darin vor allem AS 187a, 189 ff, 320, 321, 349, 413, 415).1.2.3. Die von der belangten Behörde (teils erst nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht; OZ 3, 6) vorgelegten Akten, namentlich auch der VA 2, enthalten kein im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigtes Schriftstück, mit dem über den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 (rechtskräftig) abgesprochen worden wäre (etwa in Gestalt einer Zurückweisung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache). Enthalten ist ausschließlich jenes Schriftstück vom 28.07.2019, hinsichtlich dessen das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.09.2019, L516 2195843-2/7E, rechtskräftig entschied, dass es an einer Genehmigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG fehle. Dass dem Beschwerdeführer (bzw. im Falle des Bestehens eines Zustellungsbevollmächtigten diesem) eine im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigte Erledigung, mit der über den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.07.2019 abgesprochen worden wäre, je zugestellt worden wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen vergleiche insbesondere den VA 2 und darin vor allem AS 187a, 189 ff, 320, 321, 349, 413, 415). 1.
G 2005 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Das Verfahren wurde nicht zugelassen. (VA 3, AS 63 ff, 79)Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Das Verfahren wurde nicht zugelassen. (VA 3, AS 63 ff, 79) Nachdem die belangte Behörde den Termin für die Einvernahme vom 28.01.2021 (VA 3, AS 61) auf den 11.02.2021 (VA 3, AS 83) und vom 11.02.2021 auf den 10.03.2021 (VA 3, AS 87) verschoben hatte, wurde der Beschwerdeführer am 10.03.2021 tatsächlich vor der Behörde einvernommen (VA 3, AS 89 ff). Der Beschwerdeführer erklärte, dass er seine Religion wechseln wolle; er wolle Christ werden (VA 3, AS 90). Seine Familie sei dagegen. Seine Familie sage zu ihm, dass er seine Religion geändert habe und ein Ungläubiger geworden sei. Bis jetzt habe er seine Religion nicht geändert, er denke darüber nach. Aber er habe Freunde hier und in Pakistan, die sagen würden, er habe seine Religion geändert. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Pakistan zurückkehren, da er dort keine Freunde habe und seine Familie gegen ihn sei; sie werde ihn nicht unterstützen. (VA 3, AS 93) 1.3.2. Im Anschluss an die Einvernahme hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 10.03.2021 den faktischen Abschiebeschutz
G 2005 auf. Sie begründete dies – zusammengefasst – wie folgt: Es liege ein Folgeantrag vor, weil das Vorverfahren rechtskräftig geworden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft gewesen sei bzw. diesem kein glaubhafter Kern zu entnehmen gewesen sei. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. (VA 3, AS 152 f)1.3.2. Im Anschluss an die Einvernahme hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 10.03.2021 den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Sie begründete dies – zusammengefasst – wie folgt: Es liege ein Folgeantrag vor, weil das Vorverfahren rechtskräftig geworden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft gewesen sei bzw. diesem kein glaubhafter Kern zu entnehmen gewesen sei. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. (VA 3, AS 152 f) Die Behörde geht im Bescheid – ohne dies (nachvollziehbar) zu begründen – davon aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 mit Bescheid, der am 27.11.2019 in Rechtskraft erwachsen sei,
AVG zurückgewiesen worden sei; auch sei ein Einreiseverbot erlassen worden (VA 3, AS 97).Die Behörde geht im Bescheid – ohne dies (nachvollziehbar) zu begründen – davon aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 mit Bescheid, der am 27.11.2019 in Rechtskraft erwachsen sei,
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen worden sei; auch sei ein Einreiseverbot erlassen worden (VA 3, AS 97). Ob die Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2 Z 1 (in Verbindung mit § 12a Abs 6) AsylG 2005 erfüllt sei, legte die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dar. Ob die Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, (in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 6,) AsylG 2005 erfüllt sei, legte die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dar. Dem angefochtenen Bescheid (und auch dem übrigen Akteninhalt) ist nicht zu entnehmen, dass und gestützt auf welche Erwägungen allenfalls die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt wäre, der Beschwerdeführer haben den Antrag auf internationalen Schutz am 10.01.2021 in Missbrauchsabsicht, namentlich zu dem Zweck, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern oder zu verzögern, gestellt. Bei der Prüfung, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2021 voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005), berücksichtigt die Behörde auf Ebene der Sachverhaltsfeststellung, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung ausschließlich das in der Erstbefragung vom 10.01.2021 und der Einvernahme vom 10.03.2021 vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen. Dem Vorbringen bezüglich Konversion sei kein glaubhafter Kern zu entnehmen gewesen (VA 3, AS 99, 150, 152). Auf das vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung und behördlichen Einvernahme anlässlich des Antrags vom 17.07.2019 erstattete Vorbringen nimmt die Behörde im Bescheid nicht Bedacht.Bei der Prüfung, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2021 voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005), berücksichtigt die Behörde auf Ebene der Sachverhaltsfeststellung, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung ausschließlich das in der Erstbefragung vom 10.01.2021 und der Einvernahme vom 10.03.2021 vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen. Dem Vorbringen bezüglich Konversion sei kein glaubhafter Kern zu entnehmen gewesen (VA 3, AS 99, 150, 152). Auf das vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung und behördlichen Einvernahme anlässlich des Antrags vom 17.07.2019 erstattete Vorbringen nimmt die Behörde im Bescheid nicht Bedacht.
G 2005 eines nicht näher bezeichneten „Bescheid[s]“ an den Beschwerdeführer verfügt (VA 2, AS 321). Der Beschwerdeführer bestätigte die Übernahme mit seiner Unterschrift (vgl. VA 2, AS 377) auf dem entsprechenden Zustellschein (VA 2, AS 349). In weiterer Folge erging der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2019, L516 2195843-2/7E. Auf den weiteren im Akt enthaltenen Zustellnachweisen (VA 2, AS 413: RSa-Zustellschein, GZ: „ XXXX Bescheid“, weiters ist „§ 68 AVG.“ vermerkt; VA 2, AS 187a: RSa-Zustellschein, GZ: „ XXXX Bescheid § 68“) ist nicht einmal der Empfänger ersichtlich, da das entsprechende Feld nicht ausgefüllt wurde. Hinzukommt, dass, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, der VA 2 und die übrigen Akten an Erledigungen, die eine Entscheidung über den Antrag vom 17.07.2019 zum Gegenstand haben sollen, eben nur jenes Schriftstück vom 28.07.2019 enthält, hinsichtlich dessen das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig erkannte, dass es sich mangels Genehmigung nicht um einen Bescheid handle. Schon aus diesem Grund können die Zustellscheine, selbst wenn man ihre Mangelhaftigkeit (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 22 K4, E19 ff [Stand 1.1.2018, rdb.at]; VwGH 28.02.1989, 88/04/0177, VwGH 02.10.2000, 98/19/0198, VwGH 16.10.2020, Ra 2020/13/0066, VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017) außer Acht ließe, nicht als Beleg dafür gewertet werden, dass ein Bescheid in Sinne des AVG erlassen worden wäre.Zu den Feststellungen unter 1.2.3. sei festgehalten, dass (auch) die im VA 2 enthaltene und ausdrücklich als solche bezeichnete (einzige) Zustellverfügung und die Zustellnachweise betreffend die Zustellung eines vermeintlichen Bescheids nicht den Schluss zulassen, die Behörde habe über den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.07.2019 tatsächlich je bescheidmäßig abgesprochen. Erwähnte Zustellverfügung datiert vom 29.07.2019; es wurde die Zustellung
Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 eines nicht näher bezeichneten „Bescheid[s]“ an den Beschwerdeführer verfügt (VA 2, AS 321). Der Beschwerdeführer bestätigte die Übernahme mit seiner Unterschrift vergleiche VA 2, AS 377) auf dem entsprechenden Zustellschein (VA 2, AS 349). In weiterer Folge erging der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2019, L516 2195843-2/7E. Auf den weiteren im Akt enthaltenen Zustellnachweisen (VA 2, AS 413: RSa-Zustellschein, GZ: „ römisch 40 Bescheid“, weiters ist „§ 68 AVG.“ vermerkt; VA 2, AS 187a: RSa-Zustellschein, GZ: „ römisch 40 Bescheid Paragraph 68,) ist nicht einmal der Empfänger ersichtlich, da das entsprechende Feld nicht ausgefüllt wurde. Hinzukommt, dass, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, der VA 2 und die übrigen Akten an Erledigungen, die eine Entscheidung über den Antrag vom 17.07.2019 zum Gegenstand haben sollen, eben nur jenes Schriftstück vom 28.07.2019 enthält, hinsichtlich dessen das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig erkannte, dass es sich mangels Genehmigung nicht um einen Bescheid handle. Schon aus diesem Grund können die Zustellscheine, selbst wenn man ihre Mangelhaftigkeit vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 22, K4, E19 ff [Stand 1.1.2018, rdb.at]; VwGH 28.02.1989, 88/04/0177, VwGH 02.10.2000, 98/19/0198, VwGH 16.10.2020, Ra 2020/13/0066, VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017) außer Acht ließe, nicht als Beleg dafür gewertet werden, dass ein Bescheid in Sinne des AVG erlassen worden wäre. Zu den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer am 10.03.2021 einvernommen und im Anschluss an die Einvernahme der gegenständliche Bescheid erlassen worden sei (1.3.1. und 1.3.2.) ist anzumerken, dass weder die Niederschrift der Einvernahme noch der daran angeschlossene Bescheid ein Datum aufweisen. Im Gesamtzusammenhang (AS 87: Schriftverkehr, wonach die Einvernahme des Beschwerdeführers am 10.03.2021 stattfinde; OZ 1: „Beschwerdevorlage“ vom 10.03.2021) erscheint, dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht zweifelhaft, dass die Einvernahme am 10.03.2021 stattfand und daran anschließend am selben Tag der gegenständliche Bescheid verkündet wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des Bescheids: 3.1. Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.1.1.
G 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 leg cit) gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg cit) gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Behörde – selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen – nicht verpflichtet ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der Gesetzgeber hat vielmehr normiert, dass die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufheben „kann“; ihr kommt insofern Ermessen zu. Ermessensentscheidungen sind nach § 60 AVG in der Weise zu begründen, dass in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufgezeigt werden, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes (vgl. Art 133 Abs 3 B-VG) erforderlich ist; vgl. z. B. VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023.Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Behörde – selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen – nicht verpflichtet ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der Gesetzgeber hat vielmehr normiert, dass die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufheben „kann“; ihr kommt insofern Ermessen zu. Ermessensentscheidungen sind nach Paragraph 60, AVG in der Weise zu begründen, dass in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufgezeigt werden, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes vergleiche Artikel 133, Absatz 3, B-VG) erforderlich ist; vergleiche z. B. VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023.
G 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen
FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Abs 2 und 3 FPG festgesetzt.
Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. 3.1.2. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint. Vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
G 2005 abzusprechen hat, ist grundsätzlich festzuhalten; vgl. insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010: 3.2. Zur Prüfungs-/Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 abzusprechen hat, ist grundsätzlich festzuhalten; vergleiche insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010:
G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von § 22 Abs 10 letzter Satz AsylG 2005 gehalten sei, (sämtliche) Rechtswidrigkeiten aufzugreifen (VfGH 10.10.2018, G186/2018). Dabei darf das Bundesverwaltungsgericht § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG nicht anwenden (§ 22 Abs 1 BFA). Nach § 22 Abs 1 BFA-VG ist das Verfahren auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden; der Verwaltungsgerichtshof sieht darin aus unionsrechtlichen Erwägungen aber kein „Verhandlungsverbot“ (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Wenngleich es also dem Bundeverwaltungsgericht nicht grundsätzlich untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, hat es bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes lediglich eine Grobprüfung durchzuführen und die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts soll die Ausnahme bleiben. Dies muss gerade vor dem Hintergrund gelten, dass für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach § 22 Abs 2 BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuwarten. Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen. Im Ergebnis wird das Bundesverwaltungsgericht daher in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (jedenfalls) keine (aufwendigen) Ermittlungen und auch keine von der Behörde (zu erheblichen Fragen weitgehend oder zur Gänze) unterlassene Beweiswürdigung nachholen (können). Es wird im Regelfall in erster Linie aufgrund der Verfahrensakten zu entscheiden sein, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.
Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005 gehalten sei, (sämtliche) Rechtswidrigkeiten aufzugreifen (VfGH 10.10.2018, G186/2018). Dabei darf das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG nicht anwenden (Paragraph 22, Absatz eins, BFA). Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist das Verfahren auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden; der Verwaltungsgerichtshof sieht darin aus unionsrechtlichen Erwägungen aber kein „Verhandlungsverbot“ (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Wenngleich es also dem Bundeverwaltungsgericht nicht grundsätzlich untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, hat es bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes lediglich eine Grobprüfung durchzuführen und die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts soll die Ausnahme bleiben. Dies muss gerade vor dem Hintergrund gelten, dass für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuwarten. Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen. Im Ergebnis wird das Bundesverwaltungsgericht daher in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (jedenfalls) keine (aufwendigen) Ermittlungen und auch keine von der Behörde (zu erheblichen Fragen weitgehend oder zur Gänze) unterlassene Beweiswürdigung nachholen (können). Es wird im Regelfall in erster Linie aufgrund der Verfahrensakten zu entscheiden sein, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. 3.3. Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Umstand, dass sich auf dem gegenständlichen Bescheid kein Datum der Genehmigung befindet bzw. die Niederschrift der Befragung sowie die Beurkundung der Verkündung nicht datiert wurden, der rechtlichen Qualifikation als Bescheid nicht entgegensteht, handelt es sich doch beim Bescheiddatum nicht um ein wesentliches Bescheidmerkmal. Vgl. § 14, § 18, § 58 und § 62 AVG sowie jeweils mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 Rz 4 (Stand 1.1.2014, rdb.at); Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at); Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 9 (Stand 1.7.2005, rdb.
FPG in Betracht kommen kann, legte die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dar. Auch auf die daran anknüpfende Frage, ob eben eine Rückehrentscheidung
Es wäre die Aufgabe der Behörde gewesen, zunächst schlüssig und nachvollziehbar auszuführen, wann zuletzt eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde. In weiterer Folge hätte die Behörde unter Bedachtnahme auf § 12a Abs 6 AsylG 2005 zu ergründen und begründen gehabt, ob die Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei. In diesem Zusammenhang wäre insbesondere zu beachten gewesen, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich im Sinne des § 12a Abs 6 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 FPG ausgereist war, wieviel Zeit seither vergangen ist und ob das Verfahren zum Folgeantrag auf internationalen Schutz zugelassen wurde (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174).Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist erfüllt, wenn eine von mehreren (alternativen) tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegt. Dass von diesen Voraussetzungen gegenständlich überhaupt nur das Bestehen einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Betracht kommen kann, legte die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dar. Auch auf die daran anknüpfende Frage, ob eben eine Rückehrentscheidung
Paragraph 52, FPG bestehe, ging die Behörde nicht ein. Es wäre die Aufgabe der Behörde gewesen, zunächst schlüssig und nachvollziehbar auszuführen, wann zuletzt eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde. In weiterer Folge hätte die Behörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 zu ergründen und begründen gehabt, ob die Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei. In diesem Zusammenhang wäre insbesondere zu beachten gewesen, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, FPG ausgereist war, wieviel Zeit seither vergangen ist und ob das Verfahren zum Folgeantrag auf internationalen Schutz zugelassen wurde vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174). Dass das Bundesverwaltungsgericht dazu angehalten wäre, all dies nachzuholen, erscheint angesichts der unter 3.
G
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
Vgl. in diesem Sinne bereits das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017, L525 1431907-3/3E; die dagegen erhobene Amtsrevision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120, zurück.3.5.2. Wenngleich im gegenständlichen Bescheid nicht über den Folgeantrag des Beschwerdeführers selbst abgesprochen wurde (und auch nicht abzusprechen war), ist im Hinblick auf die Grobprüfung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückweisung von (Folge-)Anträgen
Paragraph 68, Absatz eins, AVG einzugehen. Vgl. in diesem Sinne bereits das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017, L525 1431907-3/3E; die dagegen erhobene Amtsrevision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120, zurück. Nach § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist; vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/
Hierbei handelt es sich jedoch bloß um eine – nicht nachvollziehbare – Annahme der Behörde: Zum einen unterließ die Behörde insofern – ihre gesetzliche Begründungspflicht verletzend (vgl. § 45, § 58 Abs 2, § 60 AVG) – im Bescheid vom 10.03.2021 jegliche Begründung. Zum anderen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht einmal nach eingehender Befassung mit dem Inhalt des VA 2, den die Behörde keineswegs von sich aus vorgelegt hatte, sondern den das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anfordern musste, erkennen, dass die Behörde über den Antrag vom 17.07.2019 jemals abgesprochen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass der VA 2 und die übrigen Akten an Erledigungen, die eine Entscheidung über den Antrag vom 17.07.2019 zum Gegenstand haben sollen, eben nur das Schriftstück vom 28.07.2019 enthält, hinsichtlich dessen das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.09.2019, L516 2195843-2/7E, rechtskräftig entschieden hatte, dass es sich mangels Genehmigung nicht um einen Bescheid handle. Dass keine Bedenken dagegen bestehen, der Partei das – den Anforderungen sowohl des § 18 Abs 3 als auch Abs 4 AVG entsprechende – Original (die Urschrift) zuzustellen und lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift davon im Akt zu belassen (vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 7 [Stand 1.1.2014]), übersieht das Bundesverwaltungsgericht durchaus nicht. Die vorgelegten Akten, namentlich auch der gegenständliche Bescheid, enthalten freilich nicht einmal einen Hinweis auf ein allfälliges derartiges Vorgehen nach Erlassung des Beschlusses 19.09.2019, L516 2195843-2/7E, (vgl. auch die Ausführungen zur Zustellverfügung und den Zustellnachweisen oben unter 2.); geschweige denn, dass die Behörde ein derartiges Vorgehen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hätte. Es ist im Rahmen der Grobprüfungsbefugnis und der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich und gewiss auch nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, nähere Nachforschungen anzustellen und allenfalls eine von der Behörde zur Gänze unterlassene Begründung nachzuholen. Die Behörde geht im angefochtenen Bescheid zwar davon aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 mit Bescheid, der am 27.11.2019 in Rechtskraft erwachsen sei,
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen worden sei. Hierbei handelt es sich jedoch bloß um eine – nicht nachvollziehbare – Annahme der Behörde: Zum einen unterließ die Behörde insofern – ihre gesetzliche Begründungspflicht verletzend vergleiche Paragraph 45,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 60, AVG) – im Bescheid vom 10.03.2021 jegliche Begründung. Zum anderen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht einmal nach eingehender Befassung mit dem Inhalt des VA 2, den die Behörde keineswegs von sich aus vorgelegt hatte, sondern den das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anfordern musste, erkennen, dass die Behörde über den Antrag vom 17.07.2019 jemals abgesprochen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass der VA 2 und die übrigen Akten an Erledigungen, die eine Entscheidung über den Antrag vom 17.07.2019 zum Gegenstand haben sollen, eben nur das Schriftstück vom 28.07.2019 enthält, hinsichtlich dessen das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.09.2019, L516 2195843-2/7E, rechtskräftig entschieden hatte, dass es sich mangels Genehmigung nicht um einen Bescheid handle. Dass keine Bedenken dagegen bestehen, der Partei das – den Anforderungen sowohl des Paragraph 18, Absatz 3, als auch Absatz 4, AVG entsprechende – Original (die Urschrift) zuzustellen und lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift davon im Akt zu belassen vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 7 [Stand 1.1.2014]), übersieht das Bundesverwaltungsgericht durchaus nicht. Die vorgelegten Akten, namentlich auch der gegenständliche Bescheid, enthalten freilich nicht einmal einen Hinweis auf ein allfälliges derartiges Vorgehen nach Erlassung des Beschlusses 19.09.2019, L516 2195843-2/7E, vergleiche auch die Ausführungen zur Zustellverfügung und den Zustellnachweisen oben unter 2.); geschweige denn, dass die Behörde ein derartiges Vorgehen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hätte. Es ist im Rahmen der Grobprüfungsbefugnis und der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich und gewiss auch nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, nähere Nachforschungen anzustellen und allenfalls eine von der Behörde zur Gänze unterlassene Begründung nachzuholen. Aus den dargestellten Erwägungen kann – weder anhand des gegenständlichen Bescheids und des übrigen Akteninhalts noch im Zuge von ergänzenden Ermittlungen, die sich im Rahmen der Grobprüfung und der zur Verfügung stehenden Zeit allenfalls durchführen ließen – festgestellt bzw. rechtlich subsumiert werden, ob über den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.07.2019 jemals (rechtskräftig) abgesprochen wurde. Dies wiederum hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen kann, ob die Behörde bei der Prüfung nach § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 zu Recht nur auf das am 10.01.2021 und 10.03.2021 erstattete Vorbringen einging oder ob sie aber – mangels rechtskräftigen Abspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.07.2019 – auch die Begründung für diesen Antrag in die Prüfung, ob keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, hätte einbeziehen müssen. Dabei gilt es zu bedenken, dass sich das am 10.01.2021 und 10.03.2021 einerseits und das anlässlich des Antrags vom 17.07.2019 andererseits erstattete Vorbringen grundlegend unterscheiden (vgl. 1.2.
G 2005 aberkennt, in einer die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ermöglichenden Weise, sohin begründet und nachvollziehbar, darzulegen, weshalb sie davon ausgehe, der Antragsteller habe den Folgeantrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Absicht gestellt, etwa um die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern oder zu verzögern.Angesichts dessen, dass der faktische Abschiebeschutzes selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 keineswegs zwingend abzuerkennen ist, misst das Bundesverwaltungsgericht dem Vorliegen von Missbrauchsabsicht bei der Folgeantragstellung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensübung durch die Behörde auch wesentliche Bedeutung bei; vergleiche in diesem Sinne bereits BVwG 28.02.2020, L525 2129969-3/2E, und BVwG 16.03.2020, L527 2170848-2/3E. Dementsprechend ist es die Pflicht der belangten Behörde, in einem Bescheid, mit dem sie den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkennt, in einer die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ermöglichenden Weise, sohin begründet und nachvollziehbar, darzulegen, weshalb sie davon ausgehe, der Antragsteller habe den Folgeantrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Absicht gestellt, etwa um die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern oder zu verzögern. Im gegenständlichen Bescheid führt die Behörde zwar aus, dass dem Vorbringen bezüglich Konversion kein glaubhafter Kern zu entnehmen gewesen sei, weshalb der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Ungeachtet der unter 3.5.3. aufgezeigten Mängel vermag die Behörde mit dieser Argumentation nicht aufzuzeigen, dass und weshalb sie davon ausging und ausgehen konnte, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags geradezu auf der Hand liege. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, unterließ es die Behörde zudem zur Gänze, sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2021 in Missbrauchsabsicht gestellt habe, auseinanderzusetzen. Allein der Umstand, dass es sich um einen Folgeantrag handelt, der – aus Sicht der Behörde – voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, kann für sich genommen, ohne weitere Begründung, die Annahme einer missbräuchlichen Antragstellung keinesfalls rechtfertigen. Denn weder die in den Materialien zum Ausdruck gebrachte Intention des Gesetzgebers (vgl. die ErlRV 330 BlgNR XXIV. GP, 11
Abs 1 zweiter Satz BFA-VG konnte das Bundesverwaltungsgericht ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. auch oben unter 3.2.)3.8.
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG konnte das Bundesverwaltungsgericht ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden vergleiche auch oben unter 3.2.) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich jedenfalls aus den zahlreichen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft ergibt, geklärt. Diese Rechtsprechung ist nicht uneinheitlich und das Bundesverwaltungsgericht ist von ihr auch nicht abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich jedenfalls aus den zahlreichen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft ergibt, geklärt. Diese Rechtsprechung ist nicht uneinheitlich und das Bundesverwaltungsgericht ist von ihr auch nicht abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L527.2195843.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.