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{'item': 'W118 2222625-1'}

Obsah (25)§ 19Art. 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Art. 43Artikel 17Artikel 18§ 8§ 8fArt. 77§ 22Art. 32§ 17Art. 21§ 20Art. 4§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2021 GeschäftszahlW118 2222625-1 Spruch, W118 2222625-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 19Abs.

3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. römisch zwei.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Datum vom 14.05.2018 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.08.2018 wurden seitens der AMA Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche für das Antragsjahr 2018 festgestellt.
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11679776010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2018 keine Direktzahlungen und begründete dies mit der Unterschreitung der Betriebsmindestgröße von 1,5 ha. Da keine Basisprämie gewährt werde, könne auch keine Greeningprämie gewährt werden.
  4. Mit elektronisch gestellter Beschwerde vom 06.02.2019 führte der BF im Wesentlichen aus, da er seit einem Unfall in der Jugend im Rollstuhl sitzen müsse, habe ihn sein Vater bis zuletzt in der Organisation der Bewirtschaftung der Flächen unterstützt. Seit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Vaters und dessen Tod im Juli 2018 habe sich auch die Bewirtschaftung der Flächen etwas schwieriger gestaltet. Grundsätzlich werde bei der Bewirtschaftung nicht wie beantragt das Mähgut verbracht, sondern das Grünland als Grünlandbrache bewirtschaftet. Die Einordnung dieser Bewirtschaftung als Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung (HLN) sei aber unrichtig, da dieser Mulch- bzw. Mähvorgang im Herbst sehr wichtig bei der Obsternte der zahlreichen Obstbäume sei. Als Abfindungsbrenner benötige der BF dieses Obst für die Alkoholerzeugung. Beim Feldstück (FS) 5 verlaufe an der Ostseite ein Weg - die Fläche sei bei der Vor-Ort-Kontrolle richtig ermittelt worden, allerdings sei die Nutzung als Grünlandbrache festzustellen. Auf Foto1 und 2 sei das Abmulchen der Flächen zwecks Obsternte gut zu erkennen. Dies begründe auch den landwirtschaftlichen Zweck des Mulchvorganges. Bei FS 6 sei die Fläche zur Gänze als HLN gewertet. Die Nichtnutzung sei aber nur in der im Korrekturlayer dargestellten Ausmaß erfolgt. Der BF habe eine Insel herausgenommen, da hier Himbeer- und Brombeerstauden eine Mahd verhinderten. Die Nutzung des gesamten FS erfolge ebenfalls als Grünlandbrache. Das FS 10 sei letztmalig 2014 mit einer Bienenweidenmischung bebaut und im Winter 2017/2018 sowie im Frühjahr 2018 als Überfahrtsfläche zur Käferholzbringung durch die Nachbarin genutzt worden. Keinesfalls handle es sich aber um einen Weg, sondern im Jahr 2018 um eine sonstige Ackerfläche.Das FS 10 sei letztmalig 2014 mit einer Bienenweidenmischung bebaut und im Winter 2017 aus 2018, sowie im Frühjahr 2018 als Überfahrtsfläche zur Käferholzbringung durch die Nachbarin genutzt worden. Keinesfalls handle es sich aber um einen Weg, sondern im Jahr 2018 um eine sonstige Ackerfläche. Im Anhang übermittle der BF den Ausdruck einer Hofkarte, welche er im Korrekturlayer 2018 angelegt habe und die den tatsächlichen Verlauf der FS darstelle. Die hochgeladenen Fotos stammten vom Tag der Vor-Ort-Kontrolle.
  5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle sei bei einer beantragten Fläche von 2,0142 ha lediglich eine Fläche im Ausmaß von 1,3724 ha ermittelt worden. Bei FS 5 handle es sich um einen Weg. Bei FS 6 handle es sich eindeutig um nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche, Fotos seien vorhanden. Bei FS 10 handle es sich um die Verlängerung des Weges aus FS
  6. Der Weg werde weiterhin genutzt.
  7. Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 23.08.2019 wurde die AMA dazu aufgefordert, ergänzend zum Vorbringen des BF Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf FS 6 wurde ausdrücklich um Übermittlung der Bezug habenden Fotos ersucht, die den gegenteiligen Standpunkt der AMA untermauern sollten.
  8. Mit Schreiben vom 19.09.2019 teilte die AMA im Wesentlichen mit, die FS 5 und 10 seien vom Prüfer nicht als einmähdige Wiese oder kurzfristige Überfahrtsfläche ermittelt worden, da aus den beigefügten Bildern eindeutig ersichtlich sei, dass dieser Weg dauerhaft genutzt werde. Der Stellungnahme waren zwei Fotografien eines Weges beigefügt. Zu FS 6 wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 14.05.2018 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der BF beantragte in Summe eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 2,0142 ha. Die AMA ermittelte eine Fläche im Ausmaß von lediglich 1,3724 ha. Tatsächlich handelte es sich lediglich bei einem Teil von FS 5 und bei FS 10 um keine landwirtschaftlich genutzte Fläche, sondern um einen Weg. Im Hinblick auf FS 6 konnte nicht festgestellt werden, dass nicht zumindest eine einmalige Pflegemaßnahme vorgenommen wurde, weshalb das BVwG davon ausgeht, dass die Fläche zumindest in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand erhalten wurde.
  10. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich im Hinblick auf die FS 5 und 10 aus den von beiden Parteien vorgelegten Fotografien. Foto BF: Foto AMA, FS 5: Foto AMA, FS 10: Selbst auf der vom BF vorgelegten Fotografie ist ein – wenngleich u.U. nicht häufig befahrener Weg – zu erkennen. Auf den seitens der AMA vorgelegten Fotografien zeichnen sich die Fahrspuren deutlicher ab. Ob die Fahrspuren geschottert wurden, kann nicht eindeutig ermittelt werden. Der Mittelstreifen weist auf der Fotografie des BF nur eine äußerst spärliche Begrünung auf, auf den Fotos der AMA ist ein Grasbewuchs erkennbar. Dafür scheint der Weg häufiger benutzt zu werden. Die Fahrspuren selbst weisen auf keiner der Fotografien einen Grasbewuchs auf. Für das BVwG besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass es sich bei allen Fotografien um Bilder der strittigen Flächen handelt. Im Hinblick auf das FS 6 ist die AMA trotz expliziter Aufforderung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des strittigen Sachverhalts nicht nachgekommen. Die Gründe für die Einstufung dieser Fläche ergeben sich weder aus dem Bescheid noch aus der Fallaufbereitung im Rahmen der Aktenvorlage. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde zu FS 6 trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben. Da sich aus den vom BF vorgelegten Fotografien nichts Gegenteiliges erschließen lässt, geht das BVwG - den diesbezüglich schlüssigen Angaben des BF folgend - davon aus, dass das FS 6 zumindest einmal gemulcht wurde.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff […].
  1. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  2. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  3. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; […];
  4. e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
  5. f)"Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen

den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;f) "Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen

den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999,, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;

  1. h)"Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind sowie ferner — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume zur Erzeugung von Futtermitteln, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, Folgendes als Dauergrünland zu betrachten:
  2. i)Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, und/oder
  3. ii)Flächen, die abgeweidet werden können, wo denen Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen;
  4. i)"Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden; […].

(2)Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
  1. a)die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;
  2. b)gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden; […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten […].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; […].
(3)Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:
  1. a)Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.
  2. b)Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest. […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Artikel 43 Allgemeine Vorschriften

(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten. […].“

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen

Art. 43Abs.

2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen

Artikel 43

, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […].
  3. „ermittelte Fläche“: a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […]. […].“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. […]. Artikel 19 Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der

Artikel 18

ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. […]. Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Beihilferegelungen

Titel III

Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen

den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die

Artikel 18

der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Beihilferegelungen

Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen

den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die

Artikel 18

der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. […].“

§ 8Abs.

1 Z 2 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, werden in Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 ha ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen

§ 8f

erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als EUR 150,00 errechnet.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, werden in Anwendung des Artikel 10, Absatz eins und 2 VO (EU) 1307 aus 2013, keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 ha ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen

Paragraph 8 f, erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als EUR 150,00 errechnet. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.

(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Art. 77Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,

(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

  1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
  3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
  4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
  5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

§ 19bzw.

bei Hutweiden mit den Vorgaben

§ 22Abs.

1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. […].“ „Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen § 20.

(1)Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.Paragraph 20,
(1)Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Artikel 32, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.
(2)

Art. 32Abs.

3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(2)

Artikel 32, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3)Nicht zu den beihilfefähigen Flächen

§ 17Abs.

1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen.“

(3)Nicht zu den beihilfefähigen Flächen

Paragraph 17, Absatz eins, zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 18, Ziffer eins, oder 2 fallen.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: „Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung § 2. Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.“Paragraph 2, Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.“ b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt

Art. 21

VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus, die im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 zu beantragen war. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt

Artikel 21

, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus, die im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 zu beantragen war. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche. Der vorliegende Fall dreht sich im Wesentlichen um die Frage, wie groß das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche im Antragsjahr 2018 war.

Art. 32Abs.

2 VO (EU) 1307/2013 gilt als beihilfefähige Hektarfläche jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.

Artikel 32

, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, gilt als beihilfefähige Hektarfläche jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. In Österreich werden

§ 20Abs.

3 Horizontale GAP-Verordnung jedenfalls befestigte Wege als nicht beihilfefähig betrachtet. Selbst wenn es sich bei dem Weg auf den strittigen FS 5 und 10 um keinen befestigten Weg i.S.d. angeführten Bestimmung handelte, würde es der beantragten Fläche auf den FS 5 und 10 an der Beihilfefähigkeit mangeln, da zumindest die Fahrspuren keinen Grasbewuchs oder Bewuchs mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen aufweisen, weshalb keine beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. e), f),

  1. h)und
  2. i)VO (EU) 1307/2013 vorliegt. Zumindest auf der Fotografie des BF gilt das im Wesentlichen auch für den Mittelstreifen, weshalb schon aus diesem Grund insgesamt keine beihilfefähige Fläche vorliegt. Auf den Fotografien der AMA ist auf dem Mittelstreifen Grasbewuchs ersichtlich, allerdings steht hier eine Nutzung als Weg außer Zweifel. Auf dieser Fläche kann die landwirtschaftliche Tätigkeit zweifelsfrei nicht ausgeübt werden, ohne

Art. 32Abs.

3 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. § 20 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein. Selbst wenn man auch eine solche Einschränkung für den Mittelstreifen in Abrede stellen wollte, wäre davon auszugehen, dass die Fläche weder zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten

Art. 4Abs.

1 lit. c) Z i VO (EU) 1307/2013 genutzt, noch in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand

Z ii und Z iii leg. cit. i.V.m. § 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 gehalten wird. Dies schon deshalb, da diese Wegfläche nicht

Art. 4Abs.

1 lit. c) Z ii und iii VO (EU) 1307/2013 ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet gemacht werden könnte oder auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten wird. In Österreich werden

Paragraph 20, Absatz 3, Horizontale GAP-Verordnung jedenfalls befestigte Wege als nicht beihilfefähig betrachtet. Selbst wenn es sich bei dem Weg auf den strittigen FS 5 und 10 um keinen befestigten Weg i.S.d. angeführten Bestimmung handelte, würde es der beantragten Fläche auf den FS 5 und 10 an der Beihilfefähigkeit mangeln, da zumindest die Fahrspuren keinen Grasbewuchs oder Bewuchs mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen aufweisen, weshalb keine beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche im Sinn von Artikel 4, Absatz eins, Litera e,), f),

  1. h)und
  2. i)VO (EU) 1307 aus 2013, vorliegt. Zumindest auf der Fotografie des BF gilt das im Wesentlichen auch für den Mittelstreifen, weshalb schon aus diesem Grund insgesamt keine beihilfefähige Fläche vorliegt. Auf den Fotografien der AMA ist auf dem Mittelstreifen Grasbewuchs ersichtlich, allerdings steht hier eine Nutzung als Weg außer Zweifel. Auf dieser Fläche kann die landwirtschaftliche Tätigkeit zweifelsfrei nicht ausgeübt werden, ohne

Artikel 32

, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein. Selbst wenn man auch eine solche Einschränkung für den Mittelstreifen in Abrede stellen wollte, wäre davon auszugehen, dass die Fläche weder zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten

Artikel 4

, Absatz eins, Litera c,) Z i VO (EU) 1307 aus 2013, genutzt, noch in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand

Z ii und Z iii leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 gehalten wird. Dies schon deshalb, da diese Wegfläche nicht

Artikel 4

, Absatz eins, Litera c,) Z ii und iii VO (EU) 1307 aus 2013, ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet gemacht werden könnte oder auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten wird. Im Gegensatz dazu ist im Hinblick auf das FS 6 davon auszugehen, dass zumindest eine Pflegemaßnahme gesetzt und damit die Fläche, bei der es sich unstrittig um eine landwirtschaftliche Fläche handelte,

§ 2

Direktzahlungs-Verordnung 2015 zumindest in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand erhalten wurde. Im Gegensatz dazu ist im Hinblick auf das FS 6 davon auszugehen, dass zumindest eine Pflegemaßnahme gesetzt und damit die Fläche, bei der es sich unstrittig um eine landwirtschaftliche Fläche handelte,

Paragraph 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 zumindest in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand erhalten wurde. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Die Beurteilung der FS 5 und 10 konnte im Wesentlichen bereits auf Basis der vom BF selbst vorgelegten Fotografie erfolgen. Zu FS 6 wurde seitens der AMA kein weiteres Vorbringen erstattet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Die Beurteilung der FS 5 und 10 konnte im Wesentlichen bereits auf Basis der vom BF selbst vorgelegten Fotografie erfolgen. Zu FS 6 wurde seitens der AMA kein weiteres Vorbringen erstattet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Fall bewegt sich ganz überwiegend auf Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Fall bewegt sich ganz überwiegend auf Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W118.2222625.1.00

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