Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 40 Abs. 1 Z 3 BVA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BVA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung nach Italien angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 08.03.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG. 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung nach Italien angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 08.03.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG.
dem Rückübernahmeabkommen mit Italien eingeleitet. Die Regionaldirektion Salzburg hat gegen den Bf. am 25.10.2019 mittels Mandatsbescheid das Gelindere Mittel verhängt, mit der Auflage, eine finanzielle Sicherheit zu hinterlegen. Der Bescheid „Anordnung zur Außerlandesbringung“ wurde dem Bf. am 12.11.2019, gegen Unterschriftsleistung an seine Meldeanschrift in Traiskirchen ausgefolgt. Die Entscheidung ist am 27.11.2019 in Rechtskraft erwachsen. Im Bescheid wurde angeführt, dass eine „Anordnung zur Außerlandesbringung“ gem. § 61 Abs. 2 FPG zur Folge hat, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig ist und die Anordnung binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht bleibt.Im Bescheid wurde angeführt, dass eine „Anordnung zur Außerlandesbringung“ gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge hat, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig ist und die Anordnung binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht bleibt. Der Bf. wurde am 20.12.2019 nach Italien überstellt. Damit war bzw. ist es dem Bf. bis 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich wieder einzureisen. Seit 22.10.2020 ist der Bf. in 2514 Traiskirchen, Wiener Straße 20/3/8, behördlich gemeldet. Am 07.03.2021 wurden Beamte der Landespolizeidirektion Wien wegen einer Sachbeschädigung zur Adresse 1150 Wien, Hütteldorfer Straße 81b, beordert. Während der Zufahrt, kurz vor dem Eintreffen, wurde den Beamten per Funk durchgegeben, dass der vermeintliche Täter die Johnstraße entlang flüchtete. Passanten zeigten auf den Fluchtweg und es konnte der Bf. im Bereich Wien 15., Meiselstraße 8 angehalten werden. Der Bf. hatte einen Italienischen Aufenthaltstitel bei sich. Der Journaldienst des BFA ordnete aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Vorführung zur Behörde an. Der Bf. wurde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. Zu seinem Aufenthalt befragt gab der Bf. im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 8.3.2021 an, dass er drei Wochen vor seinem Aufgriff in das Bundesgebiet eingereist war und trotz Abwesenheit aus dem Österreichischen Bundesgebiet an der Meldeadresse seiner Lebensgefährtin in Traiskirchen behördlich gemeldet war. Er befindet sich nach eigenen Angaben berufsbedingt als Musiker auch in den Mitgliedsstaaten unterwegs und verfügt aktuell über keinerlei Barmittel. Aufgrund der Wiedereinreise des Bfs. innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der derzeitigen Bargeldlosigkeit ist der Aufenthalt des Bf. als unrechtmäßig zu bewerten. Der Bf. wurde am 8.3.2021 zur Sicherung des Verfahrens zur seiner Außerlandesbringung in Schubhaft genommen. Der Bescheid wurde ihm am 8.3.2021 zugestellt. Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 : - Der Bf. ist während der Gültigkeitsdauer einer Anordnung wieder eingereist. - der Bf. ist vorbeugend in Traiskirchen behördlich gemeldet, ohne dort tatsächlich Unterkunft zu nehmen und wohnhaft zu sein. - über seinen tatsächlichen Aufenthalt hat der Bf. keine Angaben gemacht. - der Bf. war vor seinem Aufgriff vor den Organen der LPD Wien auf der Flucht. - Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel). Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Eine Entlassung des Bfs. aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erschien aus diesen Aspekten und aufgrund des unsteten Aufenthaltes des Bfs. und mangels eines ordentlichen Wohnsitzes als nicht verfahrenssichernd. Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Diese liegt aufgrund des unrechtmäßigen und unsteten Aufenthaltes vor. Die persönlichen Verhältnisse des Bfs. wurden bei der Prüfung der Schubhaftgründe gewürdigt und erfuhren gegenüber den öffentlichen Interessen eine erhebliche Minderung. Der Bf. verfügt über ein gültiges Reisedokument, sodass die Außerlandesbringung des Bfs. effektuiert werden kann. Am 8.3.2021 wurde die Einleitung eines Konsultationsverfahrens
des Rückübernahme-abkommens mit Italien durch die BMI-Abteilung V/7 beantragt, unter Einhaltung einer Vorlauf-zeit von fünf Tagen ein Flug gebucht und der geplante Überstellungstermin den italienischen Behörden bekanntgegeben. Es ist beabsichtigt, den Bf. am 19.3.2021 nach Durchführung einer PCR-Testung nach Rom zu überstellen. An dieser Stelle wird angemerkt, dass sich der Bf. in den letzten Monaten trotz Lockdowns unbekümmert in mehreren Mitgliedsstaaten und auch außerhalb Europas bewegt. Am 15.3.2021 langte hieramts gegenständliche Beschwerde ein. Das hauptsächliche Vorbringen der Beschwerde richtet sich nach Auffassung des rechtsfreundlichen Vertreters darauf, dass sich der Bf. nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Demgegenüber wird festgestellt, dass sich der Bf. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und der Bf. entgegen den Angaben zu seiner Beziehung tatsächlich kein gemeinsames Leben seit April 2019 führen scheint. Es kam bei der Prüfung der Schubhaftgründe die Anwendung eines Gelinderen Mittels mangels eines ordentlichen Wohnsitzes und Erreichbarkeit für die Behörde nicht in Betracht, sodass mit einer angeordneten Unterkunftnahme der Sicherungszweck nicht erreicht werden kann. Von diesem Aspekt betrachtet erscheint die Anhaltung des Bfs. jedenfalls als verhältnismäßig und die Überwachung des Bfs. zur Ausreise notwendig. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Bfs. im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen stärker ins Gewicht. Bis dato hat der Bf. lediglich im Rahmen der Schubhaftbeschwerde seinen Willen, freiwillig nach Italien zurückzukehren bekanntgegeben, jedoch keinen Antrag über die Schubhaftbetreuung gestellt. Zuletzt wird darauf aufmerksam gemacht, dass die lange Zeit der Anhaltedauer im Führen des Verfahrens im Rahmen des Rückübernahmeabkommens begründet liegt.“Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. Zuletzt wird darauf aufmerksam gemacht, dass die lange Zeit der Anhaltedauer im Führen des Verfahrens im Rahmen des Rückübernahmeabkommens begründet liegt.“, Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
G nicht erteilt.
1 Z 2 FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 5.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 5.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der BF wurde in Folge am 20.12.2019 nach Italien überstellt. Auf Grundlage des Bescheides ist es dem BF sohin bis 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen.Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 5.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 5.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der BF wurde in Folge am 20.12.2019 nach Italien überstellt. Auf Grundlage des Bescheides ist es dem BF sohin bis 20.06.2021 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen. Die Feststellungen betreffend die behördliche Meldung des BF in Österreich ergibt sich aus einer Anfrage zum Zentralen Melderegister. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich zum einen aus der Verwendung einer Meldeadresse - der BF scheint laut Zentralmelderegister als behördlich sogar mit Hauptwohnsitz gemeldet auf -, an der er sich laut seinen eigenen Aussagen in der Einvernahme vom 08.03.2021 nur aufhält, damit er „keine Probleme“ bekomme. Seinen expliziten Aussagen zufolge, wolle er „hier“ auch nicht leben, er komme nur zum „Business“ her. Des Weiteren sind die Aussagen des BF hinsichtlich des Bestreitens seines Lebensunterhalts diffus gehalten, einmal bezeichnet er sich als vielreisender, „immer wieder“ Grenzen überquerender Musiker (so in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschrift), dann wieder würde er in Italien als Dolmetscher fungieren (so in der Beschuldigtenvernehmung am 10.03.2021 durch die Landespolizeidirektion Wien aus Anlass des Zwischenfalles, der zur Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren führte), und in der Einvernahme vom 08.03.2021 sagte der BF aus, seinen Lebensunterhalt dadurch zu bestreiten, dass er „hier“ Autos kaufe und verkaufe. Am 23.10.2019 versuchte der BF (erfolglos) mit einem abgelaufenen italienischen Konventionsreisepass und einem abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di Soggiorno“) von Österreich nach Deutschland zu gelangen, ein Verhalten, das ebenso wenig für die Vertrauenswürdigkeit des BF spricht. Trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung kehrte der BF mehrmals – jeweils die österreichische Rechtsordnung missachtend - nach Österreich zurück, einmal sogar um einen Hauptwohnsitz zu begründen (siehe Meldezettel vom 22.10.2020 als Beilage zur Beschwerdeschrift), ein anderes Mal am 23.10.2020, um - trotz weltweit herrschender Covid-19-Pandemie - mit AIR PORTUGAL von Wien über Lissabon nach Dakar (Senegal) zu fliegen (siehe dazu das entsprechende Flugticket als Beilage zur Beschwerdeschrift), darüber hinaus belegen weitere Flugtickets die Reisetätigkeit des BF zwischen Mailand und Wien, so am 25.10.20 und 15.11.2020 (diese ebenso als Beilage zur Beschwerdeschrift). Aufgrund all dessen ist auch nicht ernsthaft von der angedeuteten Ausreisewilligkeit des BF auszugehen. Die Feststellung hinsichtlich der nicht verfestigten privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen des BF in Österreich ergibt sich bereits aus den expliziten Aussagen des BF in dessen Einvernahme am 08.03.2021 vor dem BFA. Der BF schildert darin sein unstetes Privatleben, so gibt er an, mit einer namentlich genannten Frau, die sich in Graz aufhalte, ein Kind zu haben. Sie hätten nicht viel Kontakt miteinander, er möchte keine Informationen über sie hergeben, auch über das Kind wolle er keine Informationen preisgeben, er zahle auch keine Alimente und sei in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen. Seine Tochter habe er zuletzt vor zwei Jahren in Venedig gesehen. In Österreich habe er auch noch einen Bruder, er wohne seit 15 Jahren hier, seinen Namen möchte er aber nicht nennen. Des Weiteren habe er in Schweden noch Verwandte. Wie bereits oben dargelegt, hat der BF seinen eigenen Aussagen zufolge seinen Hauptwohnsitz nur deshalb in Österreich begründet, damit er „keine Probleme“ bekomme. Auch seine Aussage – wie ebenfalls oben dargelegt – er wolle „hier“ auch nicht leben, sondern sei nur zum „Business“ hergekommen, sprechen ebenso nicht für eine enge private bzw. soziale Vernetzung des BF in Österreich. Der BF ist in Österreich nicht legal beruflich tätig, aus seinen expliziten Angaben in der Einvernahme am 08.03.2021 geht hervor, dass er illegal seinen Lebensunterhalt mit dem Handel von Autos verdient. Die Feststellung, dass die Behörde das Verfahren zur Überstellung des BF nach Italien zügig geführt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem hervorgeht, dass die Behörde bereits am 09.03.2021 eine Buchungsanfrage gestellt hat und bereits am 11.03.2021 die Buchung für den Überstellungsflug am 19.3.2021 erfolgt ist. Die Feststellung zur Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Es haben sich keine Anzeichen ergeben, wonach beim BF Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dies hat der BF im gesamten Verfahren auch nicht behauptet. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.6.2021, wurde – wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt entnehmen lässt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ nicht rechtmäßig (s. dazu VwGH 7.3.2019 Ro2018/21/0009). Die belangte Behörde ging daher zu Recht vom Vorliegen des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG aus.Das BFA erließ gegen den BF – wie oben dargelegt – eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung in Anwendung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die
Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.6.2021, wurde – wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt entnehmen lässt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ nicht rechtmäßig (s. dazu VwGH 7.3.2019 Ro2018/21/0009). Die belangte Behörde ging daher zu Recht vom Vorliegen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG aus. Zum anderen sah das BFA § 76 Abs. 3 Z 9 FPG verwirklicht. Dabei ist die belangte Behörde vom Fehlen einer Verankerung des BF in Österreich ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie das gerichtliche Beweisverfahren ergeben hat, kommt das Bundesamt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen ausreichenden Hinweis gab. Wie oben dargelegt ergibt sich bereits aus den expliziten Aussagen des BF in dessen Einvernahme am 08.03.2021 vor dem BFA ein unstetes Privatleben des BF, so gibt er an, mit einer namentlich genannten Frau, die sich in Graz aufhalte, ein Kind zu haben. Sie hätten nicht viel Kontakt miteinander, er möchte keine Informationen über sie hergeben, auch über das Kind wolle er keine Informationen preisgeben, er zahle auch keine Alimente und sei in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen. Seine Tochter habe er zuletzt vor zwei Jahren in Venedig gesehen. In Österreich habe er auch noch einen Bruder, er wohne seit 15 Jahren hier, seinen Namen möchte er aber nicht nennen. Des Weiteren habe er in Schweden noch Verwandte. Wie ebenfalls oben dargelegt, hat der BF seinen eigenen Aussagen zufolge seinen Hauptwohnsitz nur deshalb in Österreich begründet, damit er „keine Probleme“ bekomme. Auch seine Aussage, er wolle „hier“ auch nicht leben, sondern sei nur zum „Business“ hergekommen, sprechen ebenso nicht für eine enge private bzw. soziale Vernetzung des BF in Österreich. Der BF ist in Österreich nicht legal beruflich tätig, aus seinen expliziten Angaben in der Einvernahme am 08.03.2021 geht hervor, dass er illegal seinen Lebensunterhalt mit dem Handel von Autos verdient.Zum anderen sah das BFA Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG verwirklicht. Dabei ist die belangte Behörde vom Fehlen einer Verankerung des BF in Österreich ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie das gerichtliche Beweisverfahren ergeben hat, kommt das Bundesamt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen ausreichenden Hinweis gab. Wie oben dargelegt ergibt sich bereits aus den expliziten Aussagen des BF in dessen Einvernahme am 08.03.2021 vor dem BFA ein unstetes Privatleben des BF, so gibt er an, mit einer namentlich genannten Frau, die sich in Graz aufhalte, ein Kind zu haben. Sie hätten nicht viel Kontakt miteinander, er möchte keine Informationen über sie hergeben, auch über das Kind wolle er keine Informationen preisgeben, er zahle auch keine Alimente und sei in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen. Seine Tochter habe er zuletzt vor zwei Jahren in Venedig gesehen. In Österreich habe er auch noch einen Bruder, er wohne seit 15 Jahren hier, seinen Namen möchte er aber nicht nennen. Des Weiteren habe er in Schweden noch Verwandte. Wie ebenfalls oben dargelegt, hat der BF seinen eigenen Aussagen zufolge seinen Hauptwohnsitz nur deshalb in Österreich begründet, damit er „keine Probleme“ bekomme. Auch seine Aussage, er wolle „hier“ auch nicht leben, sondern sei nur zum „Business“ hergekommen, sprechen ebenso nicht für eine enge private bzw. soziale Vernetzung des BF in Österreich. Der BF ist in Österreich nicht legal beruflich tätig, aus seinen expliziten Angaben in der Einvernahme am 08.03.2021 geht hervor, dass er illegal seinen Lebensunterhalt mit dem Handel von Autos verdient. Zum anderen hat sich der BF – wie oben dargelegt - als vertrauensunwürdig erwiesen, dies nicht zuletzt aufgrund der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, wodurch bereits die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft gegeben ist. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. 3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, dies bereits aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des BF wie oben ausgeführt. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als gegeben anzusehen ist, zumal das Überstellungsverfahren von Seiten der Behörde zügig geführt und die Überstellung des BF nach Italien für 19.03.2021 organisiert worden ist. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 08.03.2021 abzuweisen. 3.5. Die Festnahme des BF erfolgte am 07.03.2021 im Zuge eines Polizeieinsatzes. Durch den Journaldienst des BFA wurde die Vorführung des BF zur Behörde verfügt. Aufgrund dieser Verfügung erfolgte die Festnahme des BF durch die Polizei
1 Z. 3 BFA-VG. Auf Grundlage dieser Bestimmung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. 3.5. Die Festnahme des BF erfolgte am 07.03.2021 im Zuge eines Polizeieinsatzes. Durch den Journaldienst des BFA wurde die Vorführung des BF zur Behörde verfügt. Aufgrund dieser Verfügung erfolgte die Festnahme des BF durch die Polizei
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG. Auf Grundlage dieser Bestimmung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
1 Z 2 FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
2 FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 5.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 5.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.11.2019 persönlich übernommen. Die Übernahme des Bescheides vom 5.11.2019 zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 5.11.2019 wurde vom BF durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die
2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.6.2021, wurde – wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt entnehmen lässt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ nicht rechtmäßig (s. dazu VwGH 7.3.2019 Ro2018/21/0009). Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die
Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 20.6.2021, wurde – wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt entnehmen lässt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich am 07.03.2021 (dem Tag der Festnahme des BF im gegenständlichen Verfahren) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ nicht rechtmäßig (s. dazu VwGH 7.3.2019 Ro2018/21/0009). Die Festnahme des BF am 07.03.2021 erweist sich sohin als rechtmäßig, der Antrag des BF auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG liegen weiterhin vor.Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG liegen weiterhin vor. Für die Durchsetzung einer – realistisch möglichen – Überstellung ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem – wie oben dargelegt - über keine feststellbaren (legalen) beruflichen und lediglich losen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des BF gegeben ist. Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Es liegt somit auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Überstellung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Hinweise für eine Haftunfähigkeit des BF sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher
3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Es ist daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Was die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme anbelangt, konnte mit den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme vom 08.03.2021 über die Tragfähigkeit der Beziehung zur beantragten Zeugin das Auslangen gefunden werden.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Was die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme anbelangt, konnte mit den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme vom 08.03.2021 über die Tragfähigkeit der Beziehung zur beantragten Zeugin das Auslangen gefunden werden. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz (ein solcher wurde im Übrigen in der Beschwerde auch nicht beantragt), die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2240401.1.00
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