GV eingestellt.A) Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wegen der Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGV eingestellt. II. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. II.
A. Afghanistan auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005 idgf erteilt wird.römisch zwei.
Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraphen 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgf erteilt wird. Zu I. und II:Zu römisch eins. und II: B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang (Zu I. und II.):römisch eins. Verfahrensgang (Zu römisch eins. und römisch zwei.): Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara zugehörig, gelangte spätestens am 15.10.2011 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag auch einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Traiskirchen vom 20.06.2012, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Spruchteil I. sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Spruchpunkt II. abgewiesen und unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gem § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Traiskirchen vom 20.06.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Spruchteil römisch eins. sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Spruchpunkt römisch zwei. abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gem Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies mit Erkenntnis vom 28.10.2014, Zl XXXX die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, Spruchteil I. als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spruchteil II., hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten, wurde stattgegeben. Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.10.2015 erteilt.Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies mit Erkenntnis vom 28.10.2014, Zl römisch 40 die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, Spruchteil römisch eins. als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei., hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten, wurde stattgegeben. Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.10.2015 erteilt. Aufgrund der eingebrachten Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Bescheid Zl. XXXX vom 05.11.2015 bzw. 25.10.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.10.2017 bzw. 28.10.2019. Aufgrund der eingebrachten Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Bescheid Zl. römisch 40 vom 05.11.2015 bzw. 25.10.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.10.2017 bzw. 28.10.2019. Mit Antrag vom 16.09.2019 wurde neuerlich die Verlängerung des subsidiären Schutzes
G begehrt. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 06.11.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, die Deutschprüfung ÖSD auf A2 Level bestanden zu haben. Er sei gesund und arbeite zurzeit als Küchenhilfe. Er habe sechs Monate in einer Reinigungsfirma, danach in verschiedenen Restaurants gearbeitet und sei seit vier Monaten beim XXXX beschäftigt. Mit Antrag vom 16.09.2019 wurde neuerlich die Verlängerung des subsidiären Schutzes
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG begehrt. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 06.11.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, die Deutschprüfung ÖSD auf A2 Level bestanden zu haben. Er sei gesund und arbeite zurzeit als Küchenhilfe. Er habe sechs Monate in einer Reinigungsfirma, danach in verschiedenen Restaurants gearbeitet und sei seit vier Monaten beim römisch 40 beschäftigt. Befragt gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, schiitischen moslemischen Glaubens und sei in der Provinz Balkh geboren worden. Im Alter von etwa sieben Jahren sei er mit seinen Eltern in den Iran ausgereist. Dort habe er vier Jahre eine Schule besucht und danach als Blumenverkäufer gearbeitet. Die Familie sei Anfang 2002 aufgrund einer neuen Regierung nach Afghanistan zurückgekehrt, sei nach ein paar Monaten jedoch wieder in den Iran zurückgekehrt, habe aber keine Aufenthaltsberechtigung mehr bekommen. Der Vater sei bei der Rückkehr nach Afghanistan getötet worden. Er gab auch an, er habe bei einem Aufenthalt im Iran geheiratet, seine Frau sei schwanger. Er beabsichtige seine Frau nach Österreich nachzuholen. Er habe in Österreich keine zum dauernden Aufenthalt berechtigte Verwandte. Er habe Kontakte zu Arbeitskollegen und Freunden. Er würde in Österreich von seinem Einkommen, zu zweit in einer Mietwohnung wohnen. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und besuche keine Kurse, nicht die Schule oder die Universität. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen. Er fürchte bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan die schlechte Sicherheitslage sowie bei einer Rückkehr nach Herat, Probleme, da der Vater Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der mit Erkenntnis vom 28.10.2014 zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt II. die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Erkenntnis vom 28.10.2014 zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei. die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der letzterwähnten niederschriftlichen Einvernahme dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass aus heutiger Sicht eine Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre und dem Beschwerdeführer auch in Herat eine inländische Fluchtalternative offenstehe. Die Umstände wurden in der rechtlichen Begründung zu Spruchteil I. noch näher ausgeführt und weiters darauf hingewiesen, dass bei einer Rückkehr seine Versorgung grundsätzlich gesichert wäre. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen gewesen (Spruchpunkt II.) Die Voraussetzungen des § 57 AsylG würden nicht vorliegen (Spruchpunkt III.) Zu Spruchpunkt IV. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragssteller illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und keine besonderen Bindungen zu Österreich habe und weitere integrative Schritte nicht erkennbar seien. Zu Spruchpunkt V. schließlich wurde ausgeführt, dass dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe sowie auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorlägen (Spruchpunkt VI.)In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der letzterwähnten niederschriftlichen Einvernahme dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass aus heutiger Sicht eine Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre und dem Beschwerdeführer auch in Herat eine inländische Fluchtalternative offenstehe. Die Umstände wurden in der rechtlichen Begründung zu Spruchteil römisch eins. noch näher ausgeführt und weiters darauf hingewiesen, dass bei einer Rückkehr seine Versorgung grundsätzlich gesichert wäre. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen gewesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch drei.) Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragssteller illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und keine besonderen Bindungen zu Österreich habe und weitere integrative Schritte nicht erkennbar seien. Zu Spruchpunkt römisch fünf. schließlich wurde ausgeführt, dass dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe sowie auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorlägen (Spruchpunkt römisch sechs.) Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht, am 21.11.2019, vertreten durch XXXX , gegen alle Spruchpunkte des Bescheides, in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde auf die intensive Aufenthaltsverfestigung und Entwurzelung des Beschwerdeführers hingewiesen. Die bloße Behauptung, die Rechtsprechung zur Rückkehrsituation hätte sich geändert, sei nicht ausreichend für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes. Der Beschwerdeführer würde sich seit acht Jahren legal in Österreich aufhalten, habe intensive soziale Bindungen aufgebaut, sich stets wohlverhalten und sei selbsterhaltungsfähig. Er habe jeglichen Bezug zu Afghanistan verloren.Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht, am 21.11.2019, vertreten durch römisch 40 , gegen alle Spruchpunkte des Bescheides, in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde auf die intensive Aufenthaltsverfestigung und Entwurzelung des Beschwerdeführers hingewiesen. Die bloße Behauptung, die Rechtsprechung zur Rückkehrsituation hätte sich geändert, sei nicht ausreichend für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes. Der Beschwerdeführer würde sich seit acht Jahren legal in Österreich aufhalten, habe intensive soziale Bindungen aufgebaut, sich stets wohlverhalten und sei selbsterhaltungsfähig. Er habe jeglichen Bezug zu Afghanistan verloren. In einer Urkundenvorlage vom 25.05.2020 wurden Bezugsabrechnungen von Juli 2019 bis April 2020 der XXXX für den Beschwerdeführer übermittelt, aus welchen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich 1.400 Euro verdient. Es wurde ebenfalls ein Mietvertrag in Vorlage gebracht.In einer Urkundenvorlage vom 25.05.2020 wurden Bezugsabrechnungen von Juli 2019 bis April 2020 der römisch 40 für den Beschwerdeführer übermittelt, aus welchen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich 1.400 Euro verdient. Es wurde ebenfalls ein Mietvertrag in Vorlage gebracht. In einer Stellungnahme und Urkundenvorlage des XXXX vom 26.01.2021 wurde die Situation in Afghanistan erörtert, welcher der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan ausgesetzt wäre. In einer Stellungnahme und Urkundenvorlage des römisch 40 vom 26.01.2021 wurde die Situation in Afghanistan erörtert, welcher der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.02.2021 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigt nicht erschien und der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters des XXXX anwesend war. Der Beschwerdeführer brachte ein Zeugnis und Dankschreiben des XXXX . und das Deutschzertifikat A2 in Vorlage. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.02.2021 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigt nicht erschien und der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters des römisch 40 anwesend war. Der Beschwerdeführer brachte ein Zeugnis und Dankschreiben des römisch 40 . und das Deutschzertifikat A2 in Vorlage. Auf die Frage des Richters, ob er sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalte, zog der Beschwerdeführer nach eingehender Besprechung mit seinem Rechtsvertreter die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück und hielt die Beschwerde hinsichtlich der übrigen Punkte des angefochtenen Bescheides aufrecht und beantragte insbesonders, die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus. Er gab an, er wolle keine Korrekturen bzw. Ergänzungen zu seinem Vorbringen machen. Auf die Frage des Richters, ob er sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalte, zog der Beschwerdeführer nach eingehender Besprechung mit seinem Rechtsvertreter die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurück und hielt die Beschwerde hinsichtlich der übrigen Punkte des angefochtenen Bescheides aufrecht und beantragte insbesonders, die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus. Er gab an, er wolle keine Korrekturen bzw. Ergänzungen zu seinem Vorbringen machen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei seit etwa zehn Jahren in Österreich und sei zwischenzeitlich fünfmal in den Iran gereist. Er habe sich im Iran jeweils drei bis vier Wochen aufgehalten. Er sei jedoch nicht in Afghanistan oder in anderen europäischen Ländern. aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Familie im Iran leben würde. Er habe weitschichtige Verwandte in Afghanistan, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Er habe am 06.03.2017 in Esfahan im Iran geheiratet, es sei eine religiöse Hochzeit gewesen. Hierzu weist der Beschwerdeführer eine Fotografie einer religiösen Heiratsurkunde am Mobiltelefon vor. Seine Frau würde XXXX heißen, sie sei XXXX Jahre alt, lebe derzeit im Iran und würde ihren Lebensunterhalt als Schneiderin verdienen. Der Beschwerdeführer würde seiner Frau auch hin und wieder Geld schicken. Er habe eine Tochter, namens XXXX und sie sei am XXXX geboren worden. Seine Tochter würde bei seiner Frau leben.Er habe am 06.03.2017 in Esfahan im Iran geheiratet, es sei eine religiöse Hochzeit gewesen. Hierzu weist der Beschwerdeführer eine Fotografie einer religiösen Heiratsurkunde am Mobiltelefon vor. Seine Frau würde römisch 40 heißen, sie sei römisch 40 Jahre alt, lebe derzeit im Iran und würde ihren Lebensunterhalt als Schneiderin verdienen. Der Beschwerdeführer würde seiner Frau auch hin und wieder Geld schicken. Er habe eine Tochter, namens römisch 40 und sie sei am römisch 40 geboren worden. Seine Tochter würde bei seiner Frau leben. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er leide zurzeit weder an gesundheitlichen oder psychischen Problemen. In Österreich würde er im XXXX in der Küche als Abwäscher und Küchenhelfer arbeiten. Sein Dienstverhältnis sei aufrecht. Er sei allerdings auf Kurzarbeit, da das XXXX derzeit geschlossen sei.Befragt gab der Beschwerdeführer an, er leide zurzeit weder an gesundheitlichen oder psychischen Problemen. In Österreich würde er im römisch 40 in der Küche als Abwäscher und Küchenhelfer arbeiten. Sein Dienstverhältnis sei aufrecht. Er sei allerdings auf Kurzarbeit, da das römisch 40 derzeit geschlossen sei. Befragt zu Deutschkursen und Ausbildungen gab der Beschwerdeführer an, er habe Kurse gemacht, A1 und A2 und auch Deutschdiplome A1 und A2 erworben. Er würde derzeit einen Onlinekurs im Niveau B1 absolvieren und möchte in ein bis zwei Monaten die B1-Prüfung ablegen. Nach der B1-Prüfung wolle er Geld sparen, um den Führerschein in Österreich machen zu können. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er habe vor seiner Tätigkeit im XXXX , an zwei Stellen sechs Monate bzw. ein Jahr lang gearbeitet. Er habe in einem Restaurant bzw. einer Reinigungsfirma gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er habe vor seiner Tätigkeit im römisch 40 , an zwei Stellen sechs Monate bzw. ein Jahr lang gearbeitet. Er habe in einem Restaurant bzw. einer Reinigungsfirma gearbeitet. Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Institution. In seiner Freizeit würde er Deutsch lernen, Fußball im Park oder auf einem öffentlichen Fußballplatz, jedoch nicht bei einem Verein, spielen. Der Kontakt zu seinen österreichischen Freunden habe sich seit seiner Übersiedelung von XXXX nach XXXX reduziert. Er würde manchmal mit seinen Kollegen fortgehen. Zurzeit würde er in einer Mietwohnung mit zwei Mitbewohnern leben. Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Institution. In seiner Freizeit würde er Deutsch lernen, Fußball im Park oder auf einem öffentlichen Fußballplatz, jedoch nicht bei einem Verein, spielen. Der Kontakt zu seinen österreichischen Freunden habe sich seit seiner Übersiedelung von römisch 40 nach römisch 40 reduziert. Er würde manchmal mit seinen Kollegen fortgehen. Zurzeit würde er in einer Mietwohnung mit zwei Mitbewohnern leben. In Österreich plane er seinen Führerschein zu machen, Geld zu sparen um ein Lebensmittelgeschäft eröffnen zu können. Ich möchte Lebensmittel so wie Reis verkaufen. Über Vorhalt des Strafregisterauszuges war Folgendes auszuführen: „In diesem ist eine Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX vom 06.03.2020 wegen § 27 SMG enthalten, in dem Strafregisterauszug stimmt jedoch weder das Geburtsdatum noch der genaue Name noch der Geburtsort noch die Vornamen der Eltern noch die EDV-Zahl. Es ist daher zu vermuten, dass dieser Strafregisterauszug den Beschwerdeführer nicht betrifft.“ Der Beschwerdeführer gab befragt an, er sei nicht vor einem Strafrichtrichter gestanden.Über Vorhalt des Strafregisterauszuges war Folgendes auszuführen: „In diesem ist eine Verurteilung des LG für Strafsachen römisch 40 vom 06.03.2020 wegen Paragraph 27, SMG enthalten, in dem Strafregisterauszug stimmt jedoch weder das Geburtsdatum noch der genaue Name noch der Geburtsort noch die Vornamen der Eltern noch die EDV-Zahl. Es ist daher zu vermuten, dass dieser Strafregisterauszug den Beschwerdeführer nicht betrifft.“ Der Beschwerdeführer gab befragt an, er sei nicht vor einem Strafrichtrichter gestanden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11)., Zu II. 1. und 2. A)Zu römisch zwei. 1. und 2. A)
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBL römisch eins Nr 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
dem (mit 01.10.2017 in Kraft getretenen) § 55 Abs. AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß dem (mit 01.10.2017 in Kraft getretenen) Paragraph 55, Abs. AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird., Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit auf Kurzarbeit ist (wegen der Corona Krise), so übersteigt sein Einkommen in Anbetracht des „Regeleinkommen“ (von ca. 1.800 € Netto) jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit auf Kurzarbeit ist (wegen der Corona Krise), so übersteigt sein Einkommen in Anbetracht des „Regeleinkommen“ (von ca. 1.800 € Netto) jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"
G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Zu Spruchteil I. + II. B), Zu Spruchteil römisch eins. + römisch zwei. B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.1427859.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.