GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 08.04.2019, Zl. XXXX , AMS 960-Wien Esteplatz, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.03.2019 bis 07.05.2019 verloren habe. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei am 18.03.2019 eine Beschäftigung als Kellnerin mit Inkasso mit einer Vorauswahl beim AMS zugewiesen worden, eine Bewerbung sei jedoch nicht erfolgt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 08.04.2019, Zl. römisch 40 , AMS 960-Wien Esteplatz, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.03.2019 bis 07.05.2019 verloren habe. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei am 18.03.2019 eine Beschäftigung als Kellnerin mit Inkasso mit einer Vorauswahl beim AMS zugewiesen worden, eine Bewerbung sei jedoch nicht erfolgt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte sinngemäß aus, sie habe sich in den hier relevanten Wochen in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden. Zwei ihr sehr nahestehende Menschen seien gestorben; zusätzlich sei ihre Schwiegermutter zum Pflegefall geworden. Die BF sei in dieser Zeit – in die auch die gegenständliche Stellenzuweisung gefallen sei – überfordert gewesen. Es seien zu viele Probleme gleichzeitig in ihr Leben getreten, denen sie kurzweilig nicht gewachsen gewesen sei. Sie habe bis dahin sämtliche Termine und Vorgaben des AMS eingehalten. Die BF ersuche, den Bescheid vom 08.04.2019 aufzuheben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2019, GZ XXXX , hat das AMS diese Beschwerde abgewiesen und führte begründend aus, dass die BF dem mit 18.03.2019 zugewiesenen Vermittlungsvorschlag als Kellnerin mit Inkasso nicht nachgekommen sei, da sie nicht zur Vorauswahl erschienen sei. Die von der BF vorgebrachte Ausnahmesituation beurteilte das AMS als rechtlich nicht relevant. Die BF hätte entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um die erforderliche Bewerbung trotz dieser Umstände nicht zu vergessen. Es sei von Verschulden iSv zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen. Die zugewiesene Stelle sei zumutbar gewesen, Nachsichtgründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2019, GZ römisch 40 , hat das AMS diese Beschwerde abgewiesen und führte begründend aus, dass die BF dem mit 18.03.2019 zugewiesenen Vermittlungsvorschlag als Kellnerin mit Inkasso nicht nachgekommen sei, da sie nicht zur Vorauswahl erschienen sei. Die von der BF vorgebrachte Ausnahmesituation beurteilte das AMS als rechtlich nicht relevant. Die BF hätte entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um die erforderliche Bewerbung trotz dieser Umstände nicht zu vergessen. Es sei von Verschulden iSv zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen. Die zugewiesene Stelle sei zumutbar gewesen, Nachsichtgründe iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen. Dagegen erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Mit Schreiben vom 28.05.2019 wurde der Beschwerdeakt vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der BF die Möglichkeit, Beweismittel betreffend die von ihr vorgebrachten Sterbefälle und die Pflegebedürftigkeit ihrer Schwiegermutter vorzulegen. In Beantwortung dieser Aufforderung legte die BF einen Auszug des Sterbeverzeichnisses der Friedhöfe Wien bezüglich der beiden von ihr als relevant geltend gemachten Sterbefälle vor, verwies auf im Internet befindliche Todesanzeigen und führte aus, es habe sich um zwei nahestehende Personen gehandelt, in deren Umfeld die BF jahrzehntelang eingebunden gewesen sei und deren Familien sie in der Betroffenheit begleitet habe. Sie selbst habe sich zum Zeitpunkt der Stellungnahme noch nicht davon erholt. Am 15.02.2019 sei eine sehr nahestehende Lehrerin (die BF nannte ihren Namen) begraben worden. Die BF habe deren Familie in den Wochen danach begleitet. Am 05.03.2019 sei eine zur BF etwa gleichaltrige Freundin und Wegbegleiterin begraben worden. Auch hier sei die BF persönlich in die Organisation eingebunden gewesen. Die über 90 jährige Schwiegermutter der BF sei am 20.01.2019 vor ihrem Haus gestürzt, habe einen Bruch erlitten, sei dann 14 Tage im Krankenhaus gelegen und hernach bis Ende März in ein Geriatriepflegeheim aufgenommen worden. Die Schwiegermutter leide an Demenz, weshalb sie auf die Hilfe der Angehörigen angewiesen sei. Eine persönliche Betreuung sei sowohl im Pflegeheim als auch danach zu Hause unbedingt notwendig gewesen. Den Aufwand habe sich die BF mit ihren Kindern und ihrem früheren Ehemann aufgeteilt. Mit 11.11.2020 legte das AMS folgende Dokumente zum Beweis dafür vor, dass die BF im hier relevanten Zeitraum als Reiseleiterin selbständig erwerbstätig war: Von der BF an ein näher genanntes Unternehmen gelegte Honorarnoten vom 27.01.2019, 02.03.2019 und 31.03.2019 (verrechnet wurden Touren am 12.01.2019, 26.01.2019, 09.02.2019, 2.3.2019, 16.3.2019, 19.03.2019 und 30.3.2019) und eine seitens des AMS am 28.10.2020 mit der ehemaligen Geschäftspartnerin der BF diesbezüglich aufgenommene Niederschrift, weiters eine von der BF an ihre ehemalige Geschäftspartnerin gerichtete E-Mail vom 31.01.2019, in der die BF vom Tod des Taufpaten ihrer Tochter berichtete, gleichzeitig aber einen neuen Termin „am Mittwoch um 08:30“ vereinbarte. Aus der mit der ehemaligen Geschäftspartnerin der BF ausgenommenen Niederschrift war zu entnehmen, dass die BF von 2016 bis Jänner 2020 zwei bis drei Mal im Monat für die genannte Geschäftspartnerin und ab 2019 auch für ein Konkurrenzunternehmen tätig gewesen sei. Am 13.11.2020, Beginn 13:15 Uhr, wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der ein Vertreter des AMS erschien. Die BF meldete sich um 11:24 Uhr desselben Tages per E-Mail krank und verwies auf eine am Vortag erfolgte Krankschreibung. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit der BF abgehalten. In der Folge legte die BF die genannte Krankschreibung vom 12.11.2020 vor und beantrage einen Ersatztermin für eine neuerliche mündliche Verhandlung. Die BF erhielt das Verhandlungsprotokoll vom 13.11.2020 und die seitens des AMS vorgelegten Dokumente im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis. Der BF wurde vorgehalten, dass die nun vorliegenden Unterlagen dafür sprechen würden, dass die BF im hier relevanten Zeitraum selbständig erwerbstätig war und im Rahmen dieser Tätigkeit sehr wohl in der Lage war, Termine wahrzunehmen und Reiseleitungen durchzuführen. Die BF erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Das genannte Schreiben wurde der BF erstmals am 19.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Da die BF mit E-Mail vom 14.12.2020 vorbrachte, sie hätte sich das genannten Schriftstück innerhalb der Hinterlegungsfrist abholen wollen, dieses sei jedoch nicht gefunden worden, wurde das genannte Schreiben mit 18.12.2020 erneut nachweislich zugestellt. Eine Stellungnahme seitens der BF erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die unter Punkt I., „Verfahrensgang“ gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die unter Punkt römisch eins., „Verfahrensgang“ gemachten Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch Einholung schriftlicher Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, wie eingangs unter Punkt I., „Verfahrensgang“, näher dargelegt wurde, weiters durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2020 und Gewährung des schriftlichen Parteiengehörs an die BF, wie unter Punkt I., „Verfahrensgang“ näher dargelegt wurde.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch Einholung schriftlicher Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, wie eingangs unter Punkt römisch eins., „Verfahrensgang“, näher dargelegt wurde, weiters durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2020 und Gewährung des schriftlichen Parteiengehörs an die BF, wie unter Punkt römisch eins., „Verfahrensgang“ näher dargelegt wurde. Die BF hat von der ihr gewährten Möglichkeit, im Rahmen des ihr schriftlich gewährten Parteiengehörs Stellung zu nehmen, keinen Gebraucht gemacht. Zufolge VwGH 2011/03/0124 28.11.2013 korrespondiert im Rahmen von Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die amtswegige Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung stets mit der Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die BF hat im Beschwerdeverfahren zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit ist, an der weiteren notwendigen Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dieser Umstand muss sich im vorliegenden Gesamtzusammenhang zum Nachteil der BF auswirken: Die rechtliche Beurteilung hat sich auf die vorhandenen Beweismittel zu stützen. Es ist als erwiesen anzunehmen, dass die BF im hier relevanten Zeitraum durchaus in der Lage war, den ihr zugewiesenen verfahrensgegenständlichen Termin wahrzunehmen. Ihrem Vorbringen, sie hätte den hier gegenständlichen Termin einer Jobbörse beim AMS trotz sorgsamen Umgangs mit den Zuweisungen des AMS als Folge einer psychischen Ausnahmesituation vergessen, war nicht zu glauben. Die Abhaltung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung erscheint aus den eben dargelegten Erwägungen nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Unter einer Weigerung versteht man, die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 10 Rz 258). Unter einer Weigerung versteht man, die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 10, Rz 258). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992)."Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Im vorliegenden Fall erfolgte eine wirksame Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung. Die BF hat sich für die hier gegenständliche Vorauswahl nicht beim AMS zur Vorauswahl eingefunden. Sie hat damit die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert. Die Unterlassung der Bewerbung auf das zugewiesene Stellenangebot durch die BF war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal. Es war daher weiters zu prüfen, ob der BF vorsätzlich – zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes, also des billigend in Kauf Nehmens - gehandelt hat. Im vorliegenden Fall ergab die hier getroffene Beweiswürdigung, dass die BF zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung durchaus in der Lage war, berufliche Termine zu vereinbaren und einzuhalten. Ihrer Behauptung, sie hätte den Termin der hier zugewiesenen Vorauswahl trotz grundsätzlich sorgsamen Umgangs mit Zuweisungen des AMS infolge einer näher dargelegten psychischen Ausnahmesituation vergessen, war, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, nicht zu glauben. Andere Gründe dafür, dass die BF trotz eines gewissenhaften Umgangs mit ihren Stellenzuweisungen ausnahmsweise den hier zugewiesenen Termin vergessen hätte, hat die BF nicht vorgebracht. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die BF der hier gegenständlichen Zuweisung einer Beschäftigungsmöglichkeit keine Priorität eingeräumt hat. Damit muss unter Berücksichtigung der oben zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Vorliegen bedingten Vorsatzes ausgegangen werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes iSd § 10 Abs 3 AlVG liegen im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht vor.Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2219445.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.