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{'item': 'W164 2223640-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 38§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2021 GeschäftszahlW164 2223640-1 SpruchW164 2223640-1/13E, W164 2223640-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX , Zl. VSNR. XXXX , AMS 960-Wien Esteplatz, sprach das AMS aus, dass die BF

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 29.05.2019 bis 23.07.2019 verloren habe. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Da bereits die zweite Sanktion innerhalb derselben Anwartschaft verhängt worden sei, sei die Sperre für 8 Wochen ausgesprochen worden. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe sich im Rahmen einer am 27.05.2019 zugewiesenen und für den 29.05.2019 angesetzten Vorauswahl auf eine zumutbare Beschäftigung als Restaurantfachfrau bei der Dienstgeberin XXXX , einer Restaurant-Kette, nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. VSNR. römisch 40 , AMS 960-Wien Esteplatz, sprach das AMS aus, dass die BF

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 29.05.2019 bis 23.07.2019 verloren habe. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Da bereits die zweite Sanktion innerhalb derselben Anwartschaft verhängt worden sei, sei die Sperre für 8 Wochen ausgesprochen worden. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe sich im Rahmen einer am 27.05.2019 zugewiesenen und für den 29.05.2019 angesetzten Vorauswahl auf eine zumutbare Beschäftigung als Restaurantfachfrau bei der Dienstgeberin römisch 40 , einer Restaurant-Kette, nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte sinngemäß aus, sie habe das AMS am Tag der Einladung zum Sammelgespräch darüber informiert, dass sie der Einladung nicht folgen werde. Sie kenne die Inhaber des Dienstgeberunternehmens seit Jahrzehnten und wisse, dass diese ihr Personal schikanieren würden. Auch sei ihr bekannt, dass das genannte Dienstgeberunternehmen nur „schöne, junge, aufgespritzte Serbinnen“ [Zitat BF] in Beschäftigung nehme. Die BF nähere sich dem

  1. Lebensjahr. Sie würde dort „nur putzen gehen“ [Zitat BF] können. Eine Bewerbung hätte für sie daher keinen Sinn gemacht. Die BF stelle den Antrag, die Sperre aufzuheben. Mit Schreiben vom 20.09.2019 legte das AMS den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF bezieht seit 16.03.2018 Notstandshilfe. Die BF hat die allgemeinhöherbildende Schule (AHS) mit Matura abgeschlossen und verfügt über Berufserfahrung als Gastgewerbeassistentin bzw. Serviererin. Am 27.05.2019 wurde der BF seitens des AMS eine Beschäftigung als Restaurantfachkraft mit Inkasso bei der XXXX zugewiesen. Die BF erhielt dieses Stellenangebot auf ihr e-AMS Konto übermittelt. Neben allgemeinen Informationen und einer Aufgabenbeschreibung war im Inserat angeführt: „In Zusammenarbeit mit dem AMS veranstalten wir eine Jobbörse mit Informationen über das Unternehmen und die berufliche Tätigkeit, mit anschließenden Erstgesprächen, im ... AMS Wien Hietzinger Kai … TERMIN: Mittwoch, 29.05.2019, wir starten pünktlich um 13:00 Uhr! DAUER: bis zirka 15:30 Uhr.“ Am 27.05.2019 wurde der BF seitens des AMS eine Beschäftigung als Restaurantfachkraft mit Inkasso bei der römisch 40 zugewiesen. Die BF erhielt dieses Stellenangebot auf ihr e-AMS Konto übermittelt. Neben allgemeinen Informationen und einer Aufgabenbeschreibung war im Inserat angeführt: „In Zusammenarbeit mit dem AMS veranstalten wir eine Jobbörse mit Informationen über das Unternehmen und die berufliche Tätigkeit, mit anschließenden Erstgesprächen, im ... AMS Wien Hietzinger Kai … TERMIN: Mittwoch, 29.05.2019, wir starten pünktlich um 13:00 Uhr! DAUER: bis zirka 15:30 Uhr.“ Die BF ist am 29.05.2019 nicht zur Jobbörse erschienen. Am 30.05.2019 sendete die BF folgende Nachricht über das e-AMS Konto an das AMS: „Sg.Damen u.Herren, zu 11729994, 11666972 und 11680204 habe ich mich beworben. Zu 11683829 möchte ich an der Vorauswahl nicht teilnehmen, ich kenne XXXX als Arbeitgeber in der Vergangenheit- eine menschenverachtende Firma; seinerzeit Anmeldeprobleme usw....- kommt bitte nicht in Frage. Ich möchte nur keine weiteren Probleme mit Auszahlungssperre bekommen. War nicht bei dem vorgeschriebenen Termin und melde mich deshalb Besten Dank“„Sg.Damen u.Herren, zu 11729994, 11666972 und 11680204 habe ich mich beworben. Zu 11683829 möchte ich an der Vorauswahl nicht teilnehmen, ich kenne römisch 40 als Arbeitgeber in der Vergangenheit- eine menschenverachtende Firma; seinerzeit Anmeldeprobleme usw....- kommt bitte nicht in Frage. Ich möchte nur keine weiteren Probleme mit Auszahlungssperre bekommen. War nicht bei dem vorgeschriebenen Termin und melde mich deshalb Besten Dank“ Mit Bescheid vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2019 hatte das AMS der BF die Notstandshilfe für den Zeitraum 27.03.2019 bis 03.05.2019 gem. § 10 AlVG entzogen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, W164 2219445-1, bestätigt.Mit Bescheid vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2019 hatte das AMS der BF die Notstandshilfe für den Zeitraum 27.03.2019 bis 03.05.2019 gem. Paragraph 10, AlVG entzogen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, W164 2219445-1, bestätigt.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerden Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Unter einer Weigerung versteht man, die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 10 Rz 258). Unter einer Weigerung versteht man, die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 10, Rz 258). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992)."Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Im vorliegenden Fall erfolgte eine wirksame Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung. Die BF hat sich für die hier gegenständliche Vorauswahl nicht beim AMS eingefunden. Sie hat damit die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert. Die Unterlassung der Bewerbung auf das zugewiesene Stellenangebot durch die BF war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal. Es war daher weiters zu prüfen, ob die BF vorsätzlich – zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes, also des billigend in Kauf Nehmens - gehandelt hat. Die BF hat sich im vorliegenden Fall bewusst nicht für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Soweit die BF in ihrer Beschwerde darauf verweist, dass sie mit der genannten Dienstgeberin in der Vergangenheit Probleme gehabt habe und der Meinung sei, sie würde dort als ältere Arbeitskraft schlecht behandelt werden muss dem Folgendes entgegen gehalten werden: Es wäre an der BF gelegen gewesen, bezüglich ihrer Bedenken gegen die zugewiesene Beschäftigung im Zuge der ihr zugeteilten Jobbörse konkrete in der Vergangenheit während ihrer Beschäftigung bei der eingangs genannten Dienstgeberin erlebte Probleme bekannt zu geben. Gerade die Jobbörse wäre ein Ort gewesen, an dem auch die von der BF befürchtete Altersdiskriminierung hätte sachlich erörtert werden können. Dabei hätte auch geklärt werden können, ob die von der BF geltend gemachten schlechten Erfahrungen aus der Vergangenheit allenfalls auf eine inkompetente Filialleitung (es handelt sich um eine Restaurantkette) zurückgeführt werden müssen oder ob tatsächlich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF von einer Bewerbung bei der genannten Restaurantkette abgeraten werden müsse. Das Stelleninserat selbst zeigt keine diesbezüglichen Hinweise auf. Im gegenständlichen Fall gibt es daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Beschäftigung evident unzumutbar gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210). Der BF wäre daher jedenfalls eine Teilnahme an der Jobbörse zuzumuten gewesen. In eventu hätte sie ihre Bedenken zeitgerecht – also noch vor dem Termin der Jobbörse – dem AMS bekanntgeben und mit ihrer Beraterin erörtern müssen.Es wäre an der BF gelegen gewesen, bezüglich ihrer Bedenken gegen die zugewiesene Beschäftigung im Zuge der ihr zugeteilten Jobbörse konkrete in der Vergangenheit während ihrer Beschäftigung bei der eingangs genannten Dienstgeberin erlebte Probleme bekannt zu geben. Gerade die Jobbörse wäre ein Ort gewesen, an dem auch die von der BF befürchtete Altersdiskriminierung hätte sachlich erörtert werden können. Dabei hätte auch geklärt werden können, ob die von der BF geltend gemachten schlechten Erfahrungen aus der Vergangenheit allenfalls auf eine inkompetente Filialleitung (es handelt sich um eine Restaurantkette) zurückgeführt werden müssen oder ob tatsächlich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF von einer Bewerbung bei der genannten Restaurantkette abgeraten werden müsse. Das Stelleninserat selbst zeigt keine diesbezüglichen Hinweise auf. Im gegenständlichen Fall gibt es daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Beschäftigung evident unzumutbar gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210). Der BF wäre daher jedenfalls eine Teilnahme an der Jobbörse zuzumuten gewesen. In eventu hätte sie ihre Bedenken zeitgerecht – also noch vor dem Termin der Jobbörse – dem AMS bekanntgeben und mit ihrer Beraterin erörtern müssen. Das festgestellte Verhalten der BF ist als eine für das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung kausale und bedingt vorsätzliche Nichtbewerbung zu beurteilen. Die BF hat den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht. Da über die BF innerhalb derselben Anwartschaft bereits zum zweiten Mal der Verlust der Notstandshilfe

§ 10Al

VG ausgesprochen wurde, erfolgte die Verhängung der achtwöchigen Sperrfrist zu Recht.Da über die BF innerhalb derselben Anwartschaft bereits zum zweiten Mal der Verlust der Notstandshilfe

Paragraph 10, AlVG ausgesprochen wurde, erfolgte die Verhängung der achtwöchigen Sperrfrist zu Recht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegeben.Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2223640.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.