GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX , Zl. VSNR. XXXX , AMS 960-Wien Esteplatz, sprach das AMS aus, dass die BF
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 29.05.2019 bis 23.07.2019 verloren habe. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Da bereits die zweite Sanktion innerhalb derselben Anwartschaft verhängt worden sei, sei die Sperre für 8 Wochen ausgesprochen worden. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe sich im Rahmen einer am 27.05.2019 zugewiesenen und für den 29.05.2019 angesetzten Vorauswahl auf eine zumutbare Beschäftigung als Restaurantfachfrau bei der Dienstgeberin XXXX , einer Restaurant-Kette, nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. VSNR. römisch 40 , AMS 960-Wien Esteplatz, sprach das AMS aus, dass die BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 29.05.2019 bis 23.07.2019 verloren habe. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Da bereits die zweite Sanktion innerhalb derselben Anwartschaft verhängt worden sei, sei die Sperre für 8 Wochen ausgesprochen worden. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe sich im Rahmen einer am 27.05.2019 zugewiesenen und für den 29.05.2019 angesetzten Vorauswahl auf eine zumutbare Beschäftigung als Restaurantfachfrau bei der Dienstgeberin römisch 40 , einer Restaurant-Kette, nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte sinngemäß aus, sie habe das AMS am Tag der Einladung zum Sammelgespräch darüber informiert, dass sie der Einladung nicht folgen werde. Sie kenne die Inhaber des Dienstgeberunternehmens seit Jahrzehnten und wisse, dass diese ihr Personal schikanieren würden. Auch sei ihr bekannt, dass das genannte Dienstgeberunternehmen nur „schöne, junge, aufgespritzte Serbinnen“ [Zitat BF] in Beschäftigung nehme. Die BF nähere sich dem
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerden Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Unter einer Weigerung versteht man, die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 10 Rz 258). Unter einer Weigerung versteht man, die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 10, Rz 258). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992)."Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Im vorliegenden Fall erfolgte eine wirksame Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung. Die BF hat sich für die hier gegenständliche Vorauswahl nicht beim AMS eingefunden. Sie hat damit die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert. Die Unterlassung der Bewerbung auf das zugewiesene Stellenangebot durch die BF war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal. Es war daher weiters zu prüfen, ob die BF vorsätzlich – zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes, also des billigend in Kauf Nehmens - gehandelt hat. Die BF hat sich im vorliegenden Fall bewusst nicht für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Soweit die BF in ihrer Beschwerde darauf verweist, dass sie mit der genannten Dienstgeberin in der Vergangenheit Probleme gehabt habe und der Meinung sei, sie würde dort als ältere Arbeitskraft schlecht behandelt werden muss dem Folgendes entgegen gehalten werden: Es wäre an der BF gelegen gewesen, bezüglich ihrer Bedenken gegen die zugewiesene Beschäftigung im Zuge der ihr zugeteilten Jobbörse konkrete in der Vergangenheit während ihrer Beschäftigung bei der eingangs genannten Dienstgeberin erlebte Probleme bekannt zu geben. Gerade die Jobbörse wäre ein Ort gewesen, an dem auch die von der BF befürchtete Altersdiskriminierung hätte sachlich erörtert werden können. Dabei hätte auch geklärt werden können, ob die von der BF geltend gemachten schlechten Erfahrungen aus der Vergangenheit allenfalls auf eine inkompetente Filialleitung (es handelt sich um eine Restaurantkette) zurückgeführt werden müssen oder ob tatsächlich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF von einer Bewerbung bei der genannten Restaurantkette abgeraten werden müsse. Das Stelleninserat selbst zeigt keine diesbezüglichen Hinweise auf. Im gegenständlichen Fall gibt es daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Beschäftigung evident unzumutbar gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210). Der BF wäre daher jedenfalls eine Teilnahme an der Jobbörse zuzumuten gewesen. In eventu hätte sie ihre Bedenken zeitgerecht – also noch vor dem Termin der Jobbörse – dem AMS bekanntgeben und mit ihrer Beraterin erörtern müssen.Es wäre an der BF gelegen gewesen, bezüglich ihrer Bedenken gegen die zugewiesene Beschäftigung im Zuge der ihr zugeteilten Jobbörse konkrete in der Vergangenheit während ihrer Beschäftigung bei der eingangs genannten Dienstgeberin erlebte Probleme bekannt zu geben. Gerade die Jobbörse wäre ein Ort gewesen, an dem auch die von der BF befürchtete Altersdiskriminierung hätte sachlich erörtert werden können. Dabei hätte auch geklärt werden können, ob die von der BF geltend gemachten schlechten Erfahrungen aus der Vergangenheit allenfalls auf eine inkompetente Filialleitung (es handelt sich um eine Restaurantkette) zurückgeführt werden müssen oder ob tatsächlich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF von einer Bewerbung bei der genannten Restaurantkette abgeraten werden müsse. Das Stelleninserat selbst zeigt keine diesbezüglichen Hinweise auf. Im gegenständlichen Fall gibt es daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Beschäftigung evident unzumutbar gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210). Der BF wäre daher jedenfalls eine Teilnahme an der Jobbörse zuzumuten gewesen. In eventu hätte sie ihre Bedenken zeitgerecht – also noch vor dem Termin der Jobbörse – dem AMS bekanntgeben und mit ihrer Beraterin erörtern müssen. Das festgestellte Verhalten der BF ist als eine für das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung kausale und bedingt vorsätzliche Nichtbewerbung zu beurteilen. Die BF hat den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht. Da über die BF innerhalb derselben Anwartschaft bereits zum zweiten Mal der Verlust der Notstandshilfe
VG ausgesprochen wurde, erfolgte die Verhängung der achtwöchigen Sperrfrist zu Recht.Da über die BF innerhalb derselben Anwartschaft bereits zum zweiten Mal der Verlust der Notstandshilfe
Paragraph 10, AlVG ausgesprochen wurde, erfolgte die Verhängung der achtwöchigen Sperrfrist zu Recht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegeben.Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2223640.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.