Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.10.2017 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 21.10.2017 bis 14.11.2017 für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesenrömisch drei. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Er reiste am 19.10.2005 illegal von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Reisepasses einen (ersten) Asylantrag. Sein erster Asylantrag vom 19.10.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006
Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
1 Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser
2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde diese Entscheidung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2006, Zl. 300.097-C1/E1-XVIII/55/06,
2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Sein erster Asylantrag vom 19.10.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser
Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde diese Entscheidung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2006, Zl. 300.097-C1/E1-XVIII/55/06,
Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 11.08.2006 wurde der Antrag vom 19.10.2005 erneut
G 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland
G 1997 für zulässig beschieden und der Betroffene
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011
G 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 29.06.2011, Zl. U 1317/11-3, ebenfalls abgelehnt.Mit Bescheid vom 11.08.2006 wurde der Antrag vom 19.10.2005 erneut
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig beschieden und der Betroffene
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011
Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 29.06.2011, Zl. U 1317/11-3, ebenfalls abgelehnt. Mit Bescheid vom 17.11.2011 wurde der (zweite) Antrag auf Zuerkennung von internationalen Schutz des BF vom 18.10.2011
AVG zurückgewiesen und der Betroffene
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 17.11.2011 wurde der (zweite) Antrag auf Zuerkennung von internationalen Schutz des BF vom 18.10.2011
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und der Betroffene
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Beschluss vom 21.12.2011 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 06.05.2011 unter der GZ D4 300097-2/2008/29E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers
1 Z. 2 AVG zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 04.01.2012 des Asylgerichtshofes wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.6.2011
F nicht stattgegeben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 wurde die Beschwerde
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Beschluss vom 21.12.2011 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 06.05.2011 unter der GZ D4 300097-2/2008/29E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 04.01.2012 des Asylgerichtshofes wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.6.2011
Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF nicht stattgegeben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 wurde die Beschwerde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und er
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2012
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und er
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2012
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Im vierten Asylverfahren des Beschwerdeführers erfolgte zunächst mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zl. 12 07.840-EAST West, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Am 24.07.2012 hielt der Asylgerichtshof in einem Aktenvermerk fest, dass eine Überprüfung unter Zugrundelegung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchgeführt wurde, die ergab, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesasylamt vorlägen. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.08.2012, Zl. D4 300097-7/2012/2E, wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Beschwerdeführer durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012 ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Vm § 41a AsylG 2005 rechtmäßig war.Im vierten Asylverfahren des Beschwerdeführers erfolgte zunächst mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zl. 12 07.840-EAST West, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Am 24.07.2012 hielt der Asylgerichtshof in einem Aktenvermerk fest, dass eine Überprüfung unter Zugrundelegung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchgeführt wurde, die ergab, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesasylamt vorlägen. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.08.2012, Zl. D4 300097-7/2012/2E, wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Beschwerdeführer durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012 ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 rechtmäßig war. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 07840-EAST-West, wurde der (vierte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.06.2012
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2013, Zl. D4 300097-8/2013/7E, wurde die Beschwerde in Spruchteil I.
F BGBl. Nr. 471/1995 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wurde ebenfalls abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 07840-EAST-West, wurde der (vierte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.06.2012
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2013, Zl. D4 300097-8/2013/7E, wurde die Beschwerde in Spruchteil römisch eins.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wurde ebenfalls abgewiesen. Am 15.09.2016 brachte der Beschwerdeführer seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 15.09.2016 in Spruchpunkt I.
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen.
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation
In Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass
In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG), ein auf die Dauer von neun Jahren und sechs Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung auf internationalen Schutz wurde
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 15.09.2016 in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG), ein auf die Dauer von neun Jahren und sechs Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.06.2017, Zl. W111 1300097-11/4E,
F iVm § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG idgF, sowie
G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 sowie § 55 Absatz 1a FPG, § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG, jeweils idgF, als unbegründet ab.Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.06.2017, Zl. W111 1300097-11/4E,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG idgF, sowie
Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 sowie Paragraph 55, Absatz 1a FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, jeweils idgF, als unbegründet ab. Während seines Aufenthalts in Österreich wurden der Beschwerdeführer neun Mal rechtskräftig verurteilt. Sein Strafregisterauszug weist folgende Einträge auf: Verurteilungen auf: 01. Verurteilung Gericht: BG SALZBURG, Geschäftszahl: 28 U 335/2006B, Urteil 1. Instanz: 12.09.2006 Rechtskräftig seit: 26.01.2007; Delikt: § 15 127 StGB Strafausmaß: Geldstrafe von 40 Tags zu je 2,00 EUR (80,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatz: Junge(
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG SALZBURG 27 U 367/2009F RK 28.10.2009Vollzugsdatum:15.12.2009Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG SALZBURG 27 U 367/2009F RK 28.10.2009Vollzugsdatum:15.12.2009 Nachtrag: zu BG SALZBURG 27 U 479/2009A RK 15.12.2009Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG SALZBURG 031 HV 149/2011m vom 19.01.2012 Nachtrag: zu BG SALZBURG 27 U 479/2009A RK 15.12.2009(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 15.12.2009ausgesprochen durch: BG SALZBURG 027 U 479/2009a vom 29.06.2015
F zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft bzw. Verwaltungsverwahrungshaft eintreten sollen.Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 17.10.2017, Zl. 353399910/171173938, über den Beschwerdeführer die gegenständliche Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft bzw. Verwaltungsverwahrungshaft eintreten sollen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.10.2017 Beschwerde. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft rechtswidrig war, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, sowie ihn von der Eingabengebühr zu befreien und den Kostenersatz der belangten Behörde auferlegen. Das Bundesamt erstattete am 02.11.2017 eine Beschwerdevorlage, in der die Abweisung der Beschwerde sowie der Zuspruch der Kosten beantragt wurde. Unter einem wurde nachstehende Stellungnahme abgegeben: „Bemerkungen zum Verfahren: - Der Beschwerdeführer reiste am 19.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein. - 5 Asylanträge wurden bereits negativ entschieden. - Zuletzt der Antrag vom 15.09.2016. Er wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg unter der Aktenzahl 353399910/161259363
Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist.- Zuletzt der Antrag vom 15.09.2016. Er wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg unter der Aktenzahl 353399910/161259363
Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gleichzeitig wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren und 6 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren und 6 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Angemerkt wird, dass dieses Verfahren am 21.09.2016 gem. § 24 AsylG eingestellt wurde, da der Beschwerdeführer untertauchte. Angemerkt wird, dass dieses Verfahren am 21.09.2016 gem. Paragraph 24, AsylG eingestellt wurde, da der Beschwerdeführer untertauchte. Nachdem er in die Justizanstalt Ried im Innkreis eingeliefert wurde, wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Eine Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl: W111 1300097-11/4E am 09.06.2017 Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. - Er wurde in Österreich insgesamt 9 Mal rechtskräftig verurteilt, wegen Eigentums- und Gewaltdelikten. - Am 12.09.2017 erfolgte seitens der russischen Behörden die Zustimmung zur HRZ-Ausstellung. - Nachdem damit die faktischen Voraussetzungen zur Abschiebung gegeben waren, wurde Ihm mittels schriftlichen Parteiengehör mitgeteilt, dass auf Grund des Umstandes, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nie nachgekommen ist, beabsichtigt ist, nach Haftentlassung die Schubhaft zu verhängen. - Daraufhin stellte er am 10.10.2017 in der Justizanstalt seinen mittlerweile
G BGBl. I Nr. 100/2005 idgF aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 14.11.2017, Zl. W226 1300097-12/6E, in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Vm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig ist.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.11.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 14.11.2017, Zl. W226 1300097-12/6E, in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig ist. Der Beschwerdeführer wurde am 14.11.2017 nach Russland abgeschoben. Das Bundesamt übermittelte am 16.11.2017 den Abschiebebericht über die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer befand sich von 21.10.2017 bis zum 14.11.2017 in Schubhaft, die zuerst PAZ Linz und seit 23.10.2017 im PAZ Hernalser Gürtel vollzogen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich, oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Er ist gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte seither insgesamt sieben Anträge auf internationalen Schutz. Sein letzter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2017, Zl. W111 1300097-11/4E,
F iVm § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG idgF, sowie
G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 sowie § 55 Absatz 1a FPG, § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte seither insgesamt sieben Anträge auf internationalen Schutz. Sein letzter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2017, Zl. W111 1300097-11/4E,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG idgF, sowie
Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 sowie Paragraph 55, Absatz 1a FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet trotz seiner mehrmalig negativ beschiedenen Asylverfahren nicht verlassen. Er ist nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Strafhaft am 10.10.2017 einen Folgeantrag. Diesem wurde mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2017 der faktische Abschiebeschutz
G BGBl. I Nr. 100/2005 idgF aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 14.11.2017, Zl. W226 1300097-12/6E, fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Vm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig ist.Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Strafhaft am 10.10.2017 einen Folgeantrag. Diesem wurde mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2017 der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 14.11.2017, Zl. W226 1300097-12/6E, fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig ist. Der Beschwerdeführer befand sich von 18.10.2016 - 19.10.2017 in Strafhaft. Er wurde am 21.10.2017 zunächst festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, bevor am 21.10.2017 der mit 17.10.2017 über ihn verhängte Schubhaftbescheid vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig. Er verfügte über ein soziales Netz in Österreich, das ihm ein Leben im Verborgenen auch weiterhin ermöglichen würde. Der BF zog sich während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Selbstverletzung zu um sich freizupressen und trat ebenso auch in den Hungerstreik. Die Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 14.11.2017 geplant. Der Flug wurde bereits gebucht und lag ein bis zu diesem Zeitpunkt gültiges Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer befand sich seit 21.10.2017 in Schubhaft. Er wurde am 14.11.2017 auf dem Luftweg nach Russland abgeschoben.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 17.10.2017 und Anhaltung in Schubhaft von 21.10.2017 bis 14.11.2017 1.
F BGBl. I Nr. 70/2015 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).1.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). 2. Über den Beschwerdeführer wurde am 17.10.2017 die Schubhaft verhängt, nachdem er am 10.10.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dem Folgeantrag des Beschwerdeführers kam zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung
G 2005 der faktische Abschiebeschutz zu, die Rückkehrentscheidung vom 09.06.2017 war nicht durchsetzbar; der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber.2. Über den Beschwerdeführer wurde am 17.10.2017 die Schubhaft verhängt, nachdem er am 10.10.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dem Folgeantrag des Beschwerdeführers kam zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung
Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz zu, die Rückkehrentscheidung vom 09.06.2017 war nicht durchsetzbar; der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber. Im Falle des Nichtvorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung ist der Sachverhalt nicht an den Kautelen der RückführungsRL, sondern an denen der AufnahmeRL zu messen (VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Ihm wurde erst mit mündlich verkündeten Bescheid vom 02.11.2017 der faktische Abschiebeschutz
G BGBl. I Nr. 100/2005 idgF aufgehoben.Ihm wurde erst mit mündlich verkündeten Bescheid vom 02.11.2017 der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF aufgehoben. Anders als § 76 Abs. 2 Z 2 (iVm Abs. 3) FPG, der Art. 8 Abs. 3 lit. f AufnahmeRL umsetzt, lässt sich der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, der als Haftgrund im Ergebnis nur auf das Vorliegen von Fluchtgefahr abstellt, auf keinen der in Art. 8 Abs. 3 der AufnahmeRL abschließend normierten "Ausnahmefälle" zurückführen. Insbesondere findet er auch in Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL keine inhaltliche Deckung. Art. 8 Abs. 3 Aufnahme-RL ist daher im österreichischen Recht nicht umgesetzt (VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rz 29). Das Fehlen einer Art. 8 Abs. 3 AufnahmeRL entsprechenden Umsetzung im innerstaatlichen Recht bewirkt, dass Schubhaft nicht auf die in Art. 8 Abs. 3 Aufnahme-RL genannten Gründe gestützt werden darf (vgl. Urteil EuGH 15.3.2017, C-528/15, Al Chodor).Anders als Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3,) FPG, der Artikel 8, Absatz 3, Litera f, AufnahmeRL umsetzt, lässt sich der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, der als Haftgrund im Ergebnis nur auf das Vorliegen von Fluchtgefahr abstellt, auf keinen der in Artikel 8, Absatz 3, der AufnahmeRL abschließend normierten "Ausnahmefälle" zurückführen. Insbesondere findet er auch in Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL keine inhaltliche Deckung. Artikel 8, Absatz 3, Aufnahme-RL ist daher im österreichischen Recht nicht umgesetzt (VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rz 29). Das Fehlen einer Artikel 8, Absatz 3, AufnahmeRL entsprechenden Umsetzung im innerstaatlichen Recht bewirkt, dass Schubhaft nicht auf die in Artikel 8, Absatz 3, Aufnahme-RL genannten Gründe gestützt werden darf vergleiche Urteil EuGH 15.3.2017, C-528/15, Al Chodor). Auf Grund der Folgeasylantragstellung vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag auch kein Fall des § 76 Abs. 6 FPG vor.Auf Grund der Folgeasylantragstellung vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag auch kein Fall des Paragraph 76, Absatz 6, FPG vor. Auf Grund des Erkenntnisses VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, konnte Schubhaft mangels Umsetzung der Art. 8 Abs. 3 lit. a, b, c und e AufnahmeRL in § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gegen Asylwerber außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ nur verhängt werden, wenn der Fall ausnahmsweise bzw. schon der RückführungsRL unterlag (Rz 29). Lag keine durchsetzbare Entscheidung vor, konnte der Sachverhalt nicht an den Kautelen der RückführungsRL gemessen werden, sondern war an der AufnahmeRL zu messen (Rz 15 f.).Auf Grund des Erkenntnisses VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, konnte Schubhaft mangels Umsetzung der Artikel 8, Absatz 3, Litera a, b, c und e AufnahmeRL in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen Asylwerber außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ nur verhängt werden, wenn der Fall ausnahmsweise bzw. schon der RückführungsRL unterlag (Rz 29). Lag keine durchsetzbare Entscheidung vor, konnte der Sachverhalt nicht an den Kautelen der RückführungsRL gemessen werden, sondern war an der AufnahmeRL zu messen (Rz 15 f.). Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass die RückführungRL in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befand, nicht zum Tragen kam, jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelte (Rz 14). Betreffend Folgeanträge sah Art. 9 Abs. 2 VerfahrensRL nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Berechtigung des Asylwerbers zum Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaates
RL machen dürfen. War ein Asylwerber iSd Art. 9 Abs. 1 VerfahrensRL zum Aufenthalt im Mitgliedstaat für die Dauer des Asylverfahrens berechtigt, war er nicht „illegal aufhältig“ iSd RückführungsRL (EuGH 30.05.2013, Rs C-534/11, Fall Arslan, Rz 48) und die RückführungsRL fand solange keine Anwendung auf ihn (Rz 60).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass die RückführungRL in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befand, nicht zum Tragen kam, jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelte (Rz 14). Betreffend Folgeanträge sah Artikel 9, Absatz 2, VerfahrensRL nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Berechtigung des Asylwerbers zum Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaates
RL machen dürfen. War ein Asylwerber iSd Artikel 9, Absatz eins, VerfahrensRL zum Aufenthalt im Mitgliedstaat für die Dauer des Asylverfahrens berechtigt, war er nicht „illegal aufhältig“ iSd RückführungsRL (EuGH 30.05.2013, Rs C-534/11, Fall Arslan, Rz 48) und die RückführungsRL fand solange keine Anwendung auf ihn (Rz 60). Als Aufenthaltsberechtigung iSd Art. 9 Abs. 1 VerfahrensRL sah der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit des Aufenthalts im Bundegebiet infolge faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 an (Rz 12). Dem Beschwerdeführer kam mangels Anwendbarkeit des § 12a Abs. 1 und 3 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz im Folgeantragsverfahren zu und dieser wurde ihm (noch) nicht
G 2005 aberkannt. Da der Beschwerdeführer sohin der AufnahmeRL unterfiel, die
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht umgesetzt war, fehlte es an einer Rechtsgrundlage für die Verhängung der Schubhaft auf Grund von § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.Als Aufenthaltsberechtigung iSd Artikel 9, Absatz eins, VerfahrensRL sah der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit des Aufenthalts im Bundegebiet infolge faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 an (Rz 12). Dem Beschwerdeführer kam mangels Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, Absatz eins und 3 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz im Folgeantragsverfahren zu und dieser wurde ihm (noch) nicht
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt. Da der Beschwerdeführer sohin der AufnahmeRL unterfiel, die
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht umgesetzt war, fehlte es an einer Rechtsgrundlage für die Verhängung der Schubhaft auf Grund von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). 3. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.10.2017 war daher stattzugeben, und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig war die Anhaltung in Schubhaft von 21.10.2017 bis 14.11.2017 für rechtswidrig zu erklären. Zu A. II. und III.) Kostenentscheidung Zu A. römisch zwei. und römisch drei.) Kostenentscheidung In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
GVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.“§22
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.“ § 35 VwGVG:Paragraph 35, VwGVG: „
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
G-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde.In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei Kostenersatz im "
Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Ziffer 2, VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde. In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen gewesen.In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG zu verwerfen gewesen. Zu A. IV.) Antrag auf Befreiung von der EingabengebührZu A. römisch vier.) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004) stellte er nicht; ein solcher könnte auch nicht mehr gestellt werden (vgl. VfGH 28.02.2012, B 825/11).Einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004) stellte er nicht; ein solcher könnte auch nicht mehr gestellt werden vergleiche VfGH 28.02.2012, B 825/11). Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem BFA-VG besteht nicht. Ebensowenig besteht - abgesehen von der Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umgang der Gebühren - eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem BFA-VG besteht nicht. Ebensowenig besteht - abgesehen von der Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umgang der Gebühren - eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
LVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen (vgl. im Übrigen auch VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0049).Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen vergleiche im Übrigen auch VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0049). Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung Maßnahmenbeschwerden kommt
GVG keine aufschiebende Wirkung zu. Dass der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid aufschiebende Wirkung zukommen müsse, hat dementsprechend bislang weder der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.340/2004) noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 15 26.07.2011, Fall M ua., Appl. 41.416/08 = newsletter 4/2011, 235) gefordert; dies ist auch in Art. 15 Abs. 2 lit. b RL 2008/115/EG (anders etwa als in Art. 13 leg.cit.) nicht vorgesehen.Maßnahmenbeschwerden kommt
Paragraph 22, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu. Dass der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid aufschiebende Wirkung zukommen müsse, hat dementsprechend bislang weder der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.340 aus 2004,) noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 15 26.07.2011, Fall M ua., Appl. 41.416/08 = newsletter 4 aus 2011,, 235) gefordert; dies ist auch in Artikel 15, Absatz 2, Litera b, RL 2008/115/EG (anders etwa als in Artikel 13, leg.cit.) nicht vorgesehen. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Nichtumsetzung der AufenthaltsRL und somit fehlende Möglichkeit der Verhängung der Schubhaft gegen Asylwerber, denen der faktische Abschiebeschutz zukommt, zum Zeitpunkt der zur Schubhaftverhängung geltenden Rechtslage ergibt sich aus dem Erkenntnis VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W186.2175102.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.