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{'item': 'W195 2237859-1'}

Obsah (11)§ 17Art. 133§ 33§ 54§ 32§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2021 GeschäftszahlW195 2237859-1 SpruchW195 2237859-1 /3E, W195 2237859-1 /3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit € 199,50 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit Schriftsatz vom 02.03.2020, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 14.04.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 02.03.2020, römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 14.04.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. I.
  3. Mit Schriftsatz vom 02.04.2020, XXXX wurde die öffentliche mündliche Verhandlung auf dem 19.06.2020 verschoben.römisch eins.
  4. Mit Schriftsatz vom 02.04.2020, römisch 40 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung auf dem 19.06.2020 verschoben. I.
  5. In der Folge fand am 19.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte. römisch eins.
  6. In der Folge fand am 19.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte. I.
  7. Mittels elektronischem Rechtsverkehr übermittelte der Antragsteller am 03.07.2020 die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung: römisch eins.
  8. Mittels elektronischem Rechtsverkehr übermittelte der Antragsteller am 03.07.2020 die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20 56,40 Reisekosten §§27, 28 GebAG 44 km á € 0,42 18,48 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 6 halbe Stunde(n) á € 12,40 74,40 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG Übersetzung Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60 2000 Zeichen 15,20 für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung und gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 20,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs.1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV a € 12,00 12,00 Zwischensumme 220,98 0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG 0,00 Gesamtsumme 220,98 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 221,00 I.
  9. In der Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem eine Gebühr für Zeitversäumnis

§ 33Geb

AG in Höhe von € 56,40 (2 Stunden à € 28,20), und

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG eine Gebühr iHv € 15,20 (2000 Zeichen) für eine in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Übersetzung eines Schriftstückes.römisch eins.5. In der Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem eine Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 33, GebAG in Höhe von € 56,40 (2 Stunden à € 28,20), und

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG eine Gebühr iHv € 15,20 (2000 Zeichen) für eine in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Übersetzung eines Schriftstückes. I.

  1. Am 22.10.2020 wurde der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes um die Übermittlung des in der Verhandlung übersetzten Dokumentes und die schriftliche Übersetzung ersucht. Die darauffolgende Durchsicht der Dokumente ergab, dass in der Verhandlung vom 19.06.2020 eine Seite eines Drohbriefes schriftlich übersetzt wurde.römisch eins.
  2. Am 22.10.2020 wurde der Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes um die Übermittlung des in der Verhandlung übersetzten Dokumentes und die schriftliche Übersetzung ersucht. Die darauffolgende Durchsicht der Dokumente ergab, dass in der Verhandlung vom 19.06.2020 eine Seite eines Drohbriefes schriftlich übersetzt wurde. I.
  3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung bzw. nach Durchsicht der an die Verrechnungsstelle übermittelten Dokumente, das übersetzte Schriftstück lediglich eine Seite umfasse.römisch eins.
  4. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung bzw. nach Durchsicht der an die Verrechnungsstelle übermittelten Dokumente, das übersetzte Schriftstück lediglich eine Seite umfasse. I.
  5. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.römisch eins.
  6. In der Folge langte keine Stellungnahme ein. I.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 09.02.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass ein Entfernungszuschlag

§ 33Abs. 1 Geb

AG nur dann gebühre, wenn der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung des Dolmetschers), vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt sei. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse zum Verhandlungsort max. 22 km beträgt, könne lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen. Darüber hinaus hätten Ermittlungen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben, dass der Antragsteller in der Verhandlung vom 19.06.2020 eine Seite eines Drohbriefes übersetzt habe. Die Überprüfung dieses Schriftstückes habe ergeben, dass dieses 612 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) umfasse und daher lediglich eine Gebühr von € 4,65 zu verzeichnen sei.römisch eins.9. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 09.02.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass ein Entfernungszuschlag

Paragraph 33, Absatz eins, GebAG nur dann gebühre, wenn der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung des Dolmetschers), vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt sei. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse zum Verhandlungsort max. 22 km beträgt, könne lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen. Darüber hinaus hätten Ermittlungen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben, dass der Antragsteller in der Verhandlung vom 19.06.2020 eine Seite eines Drohbriefes übersetzt habe. Die Überprüfung dieses Schriftstückes habe ergeben, dass dieses 612 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) umfasse und daher lediglich eine Gebühr von € 4,65 zu verzeichnen sei. I.10. Das Schriftstück wurde

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. römisch eins.10. Das Schriftstück wurde

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. I.

  1. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.römisch eins.
  2. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in der Verhandlung vom 19.06.2020, zur GZ XXXX , in seiner Funktion als Dolmetscher tätig geworden ist.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in der Verhandlung vom 19.06.2020, zur GZ römisch 40 , in seiner Funktion als Dolmetscher tätig geworden ist.
  4. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ XXXX der eingebrachten Honorarnote vom 03.07.2020, der Korrespondenz der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX , der E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes an den Antragsteller vom 16.11.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.02.2021, der Verständigung der Hinterlegung des Dokuments sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ römisch 40 der eingebrachten Honorarnote vom 03.07.2020, der Korrespondenz der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 , der E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes an den Antragsteller vom 16.11.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.02.2021, der Verständigung der Hinterlegung des Dokuments sowie dem Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

§ 33Geb

AG (Entfernungszuschlag): Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 33, GebAG (Entfernungszuschlag):

§ 32Abs. 1 Geb

AG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70.

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70.

§ 33Abs. 1 Geb

AG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1 GebAG), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt.

Paragraph 33, Absatz eins, GebAG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins, GebAG), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt. Mit Schriftsatz vom 02.04.2020, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.06.2020, am Hauptsitz in Wien an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher von seinem damaligen Hauptwohnsitz, XXXX , geladen wurden und in deren Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. Mit Schriftsatz vom 02.04.2020, römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.06.2020, am Hauptsitz in Wien an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher von seinem damaligen Hauptwohnsitz, römisch 40 , geladen wurden und in deren Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. Dem SV (hier: Dolmetscher) gebührt ein Entfernungszuschlag

§ 33Abs. 1 Geb

AG nur dann, wenn er behauptet und erforderlichenfalls bescheinigt, dass der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des SV, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist; sonst ist von den in § 32 Abs. 1 angeführten Sätzen auszugehen (vgl. LG Wels 21 R 185/04 m EFSlg 109.456; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG,4 E 8 zu § 33). Maßgeblich für die Zuerkennung der erhöhten Gebühr für Zeitversäumnis bzw. des Entfernungszuschlages ist dabei die Kilometeranzahl der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort. Dem SV (hier: Dolmetscher) gebührt ein Entfernungszuschlag

Paragraph 33, Absatz eins, GebAG nur dann, wenn er behauptet und erforderlichenfalls bescheinigt, dass der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des SV, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist; sonst ist von den in Paragraph 32, Absatz eins, angeführten Sätzen auszugehen vergleiche LG Wels 21 R 185/04 m EFSlg 109.456; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG,4 E 8 zu Paragraph 33,). Maßgeblich für die Zuerkennung der erhöhten Gebühr für Zeitversäumnis bzw. des Entfernungszuschlages ist dabei die Kilometeranzahl der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse ( XXXX ) zum Verhandlungsort (Bundesverwaltungsgericht Wien, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien) max. 22 km beträgt, eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis

§ 33Abs. 1 Geb

AG jedoch erst bei einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen ist, kann lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse ( römisch 40 ) zum Verhandlungsort (Bundesverwaltungsgericht Wien, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien) max. 22 km beträgt, eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 33, Absatz eins, GebAG jedoch erst bei einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen ist, kann lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen. Die Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beträgt

§ 32Abs. 1 Geb

AG sohin € 45,40 (2 Stunden à € 22,70).Die Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beträgt

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG sohin € 45,40 (2 Stunden à € 22,70). Zur beantragten Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG:Zur beantragten Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG:

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro. Bei der Verzeichnung einer Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG ist zwischen einem „Schriftstück“

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG erster Halbsatz und einem „Schriftstück“

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG letzter Halbsatz zu unterscheiden. Als ein Schriftstück im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz ist jenes Dokument zu qualifizieren, welches bereits vor der Einvernahme oder Verhandlung formuliert und verfasst wurde. Wird ein solches „Schriftstück“ während der Verhandlung oder Einvernahme übersetzt, so steht dem Dolmetscher

§ 54Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz Geb

AG zusätzlich neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Hälfte der Gebühr (€ 7,60 pro 1000 Zeichen) für die Übersetzung dieses „Schriftstücks“ zu. Unter einem „angefertigten Schriftstück“ iSd § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG ist hingegen jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung dieses, im Rahmen der Verhandlung, „angefertigten Schriftstückes“ unterliegt

§ 54Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz Geb

AG einer Deckelung von höchstens € 20,00.Bei der Verzeichnung einer Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG ist zwischen einem „Schriftstück“

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG erster Halbsatz und einem „Schriftstück“

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG letzter Halbsatz zu unterscheiden. Als ein Schriftstück im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz ist jenes Dokument zu qualifizieren, welches bereits vor der Einvernahme oder Verhandlung formuliert und verfasst wurde. Wird ein solches „Schriftstück“ während der Verhandlung oder Einvernahme übersetzt, so steht dem Dolmetscher

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz GebAG zusätzlich neben der Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG die Hälfte der Gebühr (€ 7,60 pro 1000 Zeichen) für die Übersetzung dieses „Schriftstücks“ zu. Unter einem „angefertigten Schriftstück“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG ist hingegen jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung dieses, im Rahmen der Verhandlung, „angefertigten Schriftstückes“ unterliegt

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG einer Deckelung von höchstens € 20,

  1. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Zusammenhang mit der Änderung des § 54 GebAG (ErläutRV 303 BlgNR
  2. GP 52), lassen sich hinsichtlich der Berechnung der Gebühr, folgende Ausführungen entnehmen: „In der bisherigen Fassung gebührten 15,20 Euro für jede volle Seite der Übersetzung, wobei

Abs. 3 eine Seite nur dann als voll galt, „wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält“ […..]. Anstatt auf die Anzahl der Schriftzeichen pro Seite soll daher in Zukunft nur mehr auf die Gesamtzahl der Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) – ohne Bezugnahme auf irgendwelche formalisierten „Seiten“ – abgestellt werden. Eine Änderung in der Höhe der Gebühr ergibt sich dadurch nicht, weil auch bisher die Gebühr für 40 Zeichen x 25 Zeilen = 1.000 Schriftzeichen gewährt wurde.“Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Zusammenhang mit der Änderung des Paragraph 54, GebAG (ErläutRV 303 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 52), lassen sich hinsichtlich der Berechnung der Gebühr, folgende Ausführungen entnehmen: „In der bisherigen Fassung gebührten 15,20 Euro für jede volle Seite der Übersetzung, wobei

Absatz 3, eine Seite nur dann als voll galt, „wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält“ […..]. Anstatt auf die Anzahl der Schriftzeichen pro Seite soll daher in Zukunft nur mehr auf die Gesamtzahl der Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) – ohne Bezugnahme auf irgendwelche formalisierten „Seiten“ – abgestellt werden. Eine Änderung in der Höhe der Gebühr ergibt sich dadurch nicht, weil auch bisher die Gebühr für 40 Zeichen x 25 Zeilen = 1.000 Schriftzeichen gewährt wurde.“ Mit der Gebührennote vom 03.07.2020, betreffend die mündliche Verhandlung vom 19.06.2020, XXXX verzeichnete sich der Antragsteller eine Mühewaltungsgebühr iHv € 15,20 für die, während der Verhandlung vorgenommene Übersetzung eines Schriftstückes. Der Antragsteller gab an, dass die von ihm vorgenommene schriftliche Übersetzung 2000 Zeichen (€ 7,60 pro 1000 Zeichen) umfasse.Mit der Gebührennote vom 03.07.2020, betreffend die mündliche Verhandlung vom 19.06.2020, römisch 40 verzeichnete sich der Antragsteller eine Mühewaltungsgebühr iHv € 15,20 für die, während der Verhandlung vorgenommene Übersetzung eines Schriftstückes. Der Antragsteller gab an, dass die von ihm vorgenommene schriftliche Übersetzung 2000 Zeichen (€ 7,60 pro 1000 Zeichen) umfasse. Die Ermittlungen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung (S.10, Verweis auf Aktenseite 55, ein Drohbrief), haben ergeben, dass der Antragsteller in der Verhandlung am 19.06.2020, eine Seite eines Drohbriefes übersetzt hat. Da dieses Dokument bereits vor der Verhandlung formuliert und verfasst wurde, ist es als ein Schriftstück im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz zu qualifizieren. Die Überprüfung der Zeichenanzahl des vom Antragsteller in der Verhandlung schriftlich angefertigten Dokumentes der Übersetzung hat ergeben, dass dieses 612 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) umfasst.Die Ermittlungen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung (S.10, Verweis auf Aktenseite 55, ein Drohbrief), haben ergeben, dass der Antragsteller in der Verhandlung am 19.06.2020, eine Seite eines Drohbriefes übersetzt hat. Da dieses Dokument bereits vor der Verhandlung formuliert und verfasst wurde, ist es als ein Schriftstück im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz zu qualifizieren. Die Überprüfung der Zeichenanzahl des vom Antragsteller in der Verhandlung schriftlich angefertigten Dokumentes der Übersetzung hat ergeben, dass dieses 612 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) umfasst. Vor diesem Hintergrund steht dem Antragsteller für die Übersetzung des Drohbriefs anstatt der beantragten € 15,20 (2000 Zeichen) lediglich eine Gebühr in Höhe von € 4,65 (612 Zeichen/1000 x € 7,60) zu. , Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(n) à € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 44 km á € 0,42 18,48 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 6 halbe Stunde(n) á € 12,40 74,40 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG Übersetzung Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60 Drohbrief, 612 Zeichen 4,65 für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung und gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 20,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs.1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV a € 12,00 12,00 Zwischensumme 0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG 0,00 Gesamtsumme 199,43 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 199,50 Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 199,50 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237859.1.00

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