RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2021 GeschäftszahlW237 2240245-1 SpruchW237 2240245-1/5E, W237 2240245-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: AMS) verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 22.02.2021 zu einer „Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung“ in der Höhe von € 855,12 und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Begründend bezog sich das AMS auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung des genannten Betrags bestehe.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 26.02.2021 Beschwerde und begründete diese damit, dass sie gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021 „Einspruch“ erhoben habe. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 09.03.2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 14.11.2018 – mit Ausnahme des Zeitraums zwischen 02.03.2020 und 21.07.2020 – Notstandshilfe, wobei der Tagsatz von 22.07.2020 bis 31.12.2020 € 20,36 betrug und in dieser Höhe im genannten Zeitraum ausbezahlt wurde. Das AMS sprach mit Bescheid vom 26.08.2020 aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 verloren habe, weil sie sich auf eine ihr vom AMS vermittelte und ihr zumutbare Stelle als Küchengehilfin bei einem näher genannten Dienstgeber mit möglichem Arbeitsbeginn am 06.08.2020 nicht beworben und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.02.2021 – nach ebenfalls beschwerdeabweisender Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde – ab. Das Erkenntnis wurde mittels RSa-Sendung an die Beschwerdeführerin adressiert und ihr am 22.02.2021 durch einen Postbediensteten persönlich übergeben. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin mit selbst verfasstem und unterfertigtem Schreiben vom 24.02.2021 „vorsorglich Einspruch“; dieses Schreiben legte das Bundesverwaltungsgericht in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof vor.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Bezug der Notstandshilfe in der dargelegten Höhe ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Bezugsverlauf und ist unstrittig. Ebenso ist unzweifelhaft, dass im Zeitraum vom 22.07.2020 bis 31.12.2020 die Notstandshilfe in der Höhe von € 20,36 täglich ausbezahlt wurde, zumal der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2020 die aufschiebende Wirkung zukam und die Beschwerdeführerin die Auszahlung in ihrer Beschwerde auch nicht bestritt. Das Erkenntnis vom 17.02.2021, mit dem der Verlust der Notstandshilfe vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 ausgesprochen wurde, liegt beim Bundesverwaltungsgericht auf. Aus dem unterschriebenen Rückschein ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin dieses Erkenntnis am 22.02.2021 persönlich von einem Postbediensteten übernahm. Die Feststellungen betreffend den dagegen erhobenen „Einspruch“ waren anhand des selbstverfassten Schreibens vom 24.02.2021, welches beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 22.02.
- Die am 03.03.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit jedenfalls gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 22.02.
- Die am 03.03.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit jedenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A) 3.
- Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des AlVG lauten: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)–
(5)[…]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)[…] […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021, mit dem die Beschwerde gegen den den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 aussprechenden Bescheid des AMS vom 26.08.2020 abgewiesen wurde, erwuchs mit seiner Erlassung infolge Zustellung am 22.02.2021 (durch persönliche Übernahme) in Rechtskraft. Daran ändert auch der selbstverfasste „Einspruch“ der Beschwerdeführerin gegen dieses Erkenntnis nichts. In der Zeit vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 bezog die Beschwerdeführerin täglich € 20,36 an Notstandshilfe, sohin insgesamt einen Betrag von € 855,
- Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz iVm § 38 AlVG ist die Beschwerdeführerin zum Rückersatz dieses Betrags verpflichtet. In der Zeit vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 bezog die Beschwerdeführerin täglich € 20,36 an Notstandshilfe, sohin insgesamt einen Betrag von € 855,
- Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist die Beschwerdeführerin zum Rückersatz dieses Betrags verpflichtet. 3.
- Die Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei auf die Frage der aufschiebenden Wirkung bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen ist. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ist unstrittig. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1.) ist unstrittig. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140), zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140), zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist eindeutig, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021 in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführerin entsprechend den angeführten Rechtsgrundlagen zum Rückersatz der im genannten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe verpflichtet ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist eindeutig, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021 in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführerin entsprechend den angeführten Rechtsgrundlagen zum Rückersatz der im genannten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe verpflichtet ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W237.2240245.1.00