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{'item': 'W262 2233378-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2021 GeschäftszahlW262 2233378-1 SpruchW262 2233378-1/10E, W262 2233378-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 02.03.2021 mündlich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin ist slowenische Staatsbürgerin und seit 2016 verwitwet. Sie bezieht seit 05.09.2017 – mit Unterbrechungen – Notstandshilfe.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 04.05.2020 wurde der Notstandshilfebezug der für einen näher bezeichneten Zeitraum gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 38 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 6.858,33 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Notstandshilfe für obige Zeiträume zu Unrecht bezogen, da sie den Erhalt der ausländischen Witwenpension, die ihr mit Bescheid vom 15.01.2019 zuerkannt worden sei, nicht gemeldet habe. Auch im Antrag vom 02.08.2019 (per 07.08.2019) habe sie lediglich die österreichische Pension bekannt gegeben.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 04.05.2020 wurde der Notstandshilfebezug der für einen näher bezeichneten Zeitraum gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 6.858,33 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Notstandshilfe für obige Zeiträume zu Unrecht bezogen, da sie den Erhalt der ausländischen Witwenpension, die ihr mit Bescheid vom 15.01.2019 zuerkannt worden sei, nicht gemeldet habe. Auch im Antrag vom 02.08.2019 (per 07.08.2019) habe sie lediglich die österreichische Pension bekannt gegeben.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie seit dem Jahr 2017 Notstandshilfe beziehe. Seit Oktober 2016 beziehe sie eine österreichische Witwenpension, aktuell iHv € 408,49 brutto. Mit Bescheid vom 15.01.2019 sei ihr vom slowenischen Pensionsversicherungsträger eine slowenische Witwenpension in Höhe von € 204,13 (aktuell € 212,-) gewährt worden. Im Februar 2019 habe sie bei einem Kontrolltermin beim AMS ihren slowenischen Bescheid vorgelegt. Der junge Mann habe ihr mitgeteilt, dass sie diesen Bescheid übersetzen lassen müsse. Sie habe ihm erklärt, dass sie sich dies nicht leisten könne. Er habe das Schriftstück nicht entgegengenommen und ihr zurückgegeben. Seitens der Behörde sei ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen gewesen. Sie habe die Behörde rechtzeitig von ihrer slowenischen Pension informiert und habe keinen Rückforderungstatbestand gesetzt. Darüber hinaus könne eine Pension iHv etwa € 200,- nicht zu einer Reduktion des Tagsatzes von € 24,01 auf € 4,81 führen. Des Weiteren habe sie 2018 einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, dennoch sei ihr ab 08.08.2018 lediglich Notstandshilfe ausbezahlt worden.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG wie folgt abgeändert:
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG wie folgt abgeändert: „I) Es erfolgen gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG nachstehende rückwirkende Berichtigungen des Notstandshilfetagsatzes: für den Zeitraum 01.02.2019 bis 28.02.2019 von € 24,01 auf € 4,81, für die Zeiträume 01.03.2019 bis 18.08.2019, 27.08.2019 bis 29.08.2019 und 13.09.2019 bis 31.12.2019 von € 24,01 auf € 5,18, für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020 von € 24,01 auf € 5,10, für den Zeitraum 01.02.2020 bis 05.02.2020 von € 24,01 auf € 4,
  7. „I) Es erfolgen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG nachstehende rückwirkende Berichtigungen des Notstandshilfetagsatzes: für den Zeitraum 01.02.2019 bis 28.02.2019 von € 24,01 auf € 4,81, für die Zeiträume 01.03.2019 bis 18.08.2019, 27.08.2019 bis 29.08.2019 und 13.09.2019 bis 31.12.2019 von € 24,01 auf € 5,18, für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.01.2020 von € 24,01 auf € 5,10, für den Zeitraum 01.02.2020 bis 05.02.2020 von € 24,01 auf € 4,
  8. II) Es erfolgt eine Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von € 6.568,23 gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG.“ römisch zwei) Es erfolgt eine Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von € 6.568,23 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG.“ Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren slowenischen Pensionsbezug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet habe. Die Summe der Pensionsbezüge der Beschwerdeführerin ergebe einen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag, weshalb der Notstandshilfebezug zu berichtigen sei.
  9. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.07.2020 fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
  10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 24.07.2020 vorgelegt.
  11. Mit Schreiben vom 22.07.2020 konkretisierte bzw. ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Vorlageantrag.
  12. Am 02.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertreterin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist slowenische Staatsbürgerin und verwitwet. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 05.09.2017 – mit Unterbrechungen – Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin bezog vom 01.02.2019 bis 28.02.2019, 01.03.2019 bis 18.08.2019, 27.08.2019 bis 29.08.2019 und 13.09.2019 bis 31.12.2019, 01.01.2020 bis 31.01.2020, 01.02.2020 bis 05.02.2020 Notstandshilfe iHv € 24,01 täglich. Die Beschwerdeführerin bezog ab 01.01.2019 eine österreichische Witwenpension iHv € 374,19, ab 01.02.2019 iHv € 363,78 und ab 01.01.2020 iHv € 377,
  14. Die Beschwerdeführerin bezog eine slowenische Pension im Zeitraum von 01.01.2019 bis 30.11.2019 iHv € 209,64 und ab 01.12.2019 iHv € 212,
  15. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2019 monatlich € 446,81 und im Jahr 2020 monatlich € 460,
  16. Am 08.08.2018 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe beim AMS ein. Unter Punkt 9 gab sie im Antragsformular an, kein eigenes Einkommen zu haben. Im Februar 2019 fand keine dokumentierte Vorsprache der Beschwerdeführerin in der Infozone des AMS statt, bei der sie den Bezug der slowenischen Pension bekannt gegeben hat. Nach Ablaufen der zuerkannten Notstandshilfe brachte die Beschwerdeführerin am 02.08.2019 erneut einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe ein. Unter Punkt 9 gab die Beschwerdeführerin im Antragsformular bekannt, ein eigenes Einkommen in Form einer Witwenpension zu haben und legte eine Zahlungsanweisung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für 02/2019 iHv € 319,65 vor. Bestätigungen über den Erhalt einer slowenischen Pension wurden anlässlich der Antragstellung nicht vorgelegt.Nach Ablaufen der zuerkannten Notstandshilfe brachte die Beschwerdeführerin am 02.08.2019 erneut einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe ein. Unter Punkt 9 gab die Beschwerdeführerin im Antragsformular bekannt, ein eigenes Einkommen in Form einer Witwenpension zu haben und legte eine Zahlungsanweisung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für 02 aus 2019, iHv € 319,65 vor. Bestätigungen über den Erhalt einer slowenischen Pension wurden anlässlich der Antragstellung nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat ihren slowenischen Pensionsbezug im hier relevanten Zeitraum dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet. Erst über Aufforderung des AMS übermittelte die Beschwerdeführerin am 03.04.2020 dem AMS zwei Schreiben der PVA vom 31.01.2019 bzw. 02.03.2020, aus denen der Bezug einer ausländischen Pensionsleistung ersichtlich ist sowie den slowenischen Pensionsbescheid vom 15.01.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere den Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 02.08.2019, dem Schreiben der PVA vom 09.04.2020, der Beschwerde und der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Dauer des Bezuges von Notstandshilfe und zur Höhe des Tagsatzes ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsauszug. Die Berechnung der Höhe der Rückforderung ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. auch Pkt. 3.
  18. der rechtlichen Beurteilung). Die Höhe der Rückforderung bzw. deren Berechnungen wurden von der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, diese „seien nicht nachvollziehbar“, jedoch nicht substantiiert bestritten. Die Feststellungen zur Dauer des Bezuges von Notstandshilfe und zur Höhe des Tagsatzes ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsauszug. Die Berechnung der Höhe der Rückforderung ergibt sich aus dem Akteninhalt vergleiche auch Pkt. 3.
  19. der rechtlichen Beurteilung). Die Höhe der Rückforderung bzw. deren Berechnungen wurden von der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, diese „seien nicht nachvollziehbar“, jedoch nicht substantiiert bestritten. Die Höhe des Bezuges der österreichischen Witwenpension ergibt sich aus dem Schreiben der PVA vom 09.04.2020, die Höhe des Bezuges der slowenischen Pension ergibt sich aus dem Schreiben der zuständigen slowenischen Stelle vom 10.02.2020, das dem oa. Schreiben der PVA vom 09.04.2020 beigelegt war. Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenzen für die Jahre 2019 und 2020 ergibt sich aus § 5 Abs. 2 ASVG idgF.Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenzen für die Jahre 2019 und 2020 ergibt sich aus Paragraph 5, Absatz 2, ASVG idgF. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Verfahrensakten ergibt sich für den erkennenden Senat, dass die Beschwerdeführerin ihre slowenische Pension dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet hat. Die behauptete versuchte Vorlage des slowenischen Pensionsbescheides im Februar 2019 in der Infozone ist aus folgenden Überlegungen nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten: Aus den Aufzeichnungen des AMS ist keine Vorsprache der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Infozone ersichtlich, bei der die Vorlage einer Bestätigung ihrer slowenischen Pension zumindest versucht wurde. Der Behördenvertreter legte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass bei Vorlage eines nichtdeutschen Dokumentes jedenfalls eine Kopie angefertigt werde bzw. ein Eintrag im System erfolge, um eine weitere Bearbeitung durch den zuständigen Sachbearbeiter zu ermöglichen, mag auch die Auskunft erteilt werden, das Dokument sei zu übersetzen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin – wie behauptet – in ein Nebenzimmer geführt wird und der Mitarbeiter „etwas in den Computer eingibt“, es jedoch keinerlei Aufzeichnungen darüber gibt. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Tatsache, dass sie aufgefordert wurde, eine Übersetzung zu erstellen, sich diese aber nicht leisten konnte, diesen Umstand ihrer zuständigen Sachbearbeiterin bei den folgenden Vorsprachen gegenüber unerwähnt ließ. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie sich dahingehend zu verantworten versucht, für sie sei die Angelegenheit „erledigt gewesen.“ Bei diesem Ergebnis geht auch das Vorbringen in der Beschwerde, die Vorlage eines nichtdeutschen Dokumentes sei einer Mängelbehebung zugänglich, ins Leere. Auch in ihrem Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 02.08.2019 gab die Beschwerdeführerin unter Punkt 9 lediglich bekannt, ein Einkommen in Form einer österreichischen Witwenpension zu haben. Aus diesen Angaben ist der Bezug einer ausländischen Pension nicht ersichtlich. Vielmehr besteht für den erkennenden Senat kein Zweifel, dass es sich lediglich um die Bekanntgabe der österreichischen Witwenpension handelt, zumal die Beschwerdeführerin diese durch Vorlage einer Zahlungsanweisung der PVA bei der Antragstellung am 02.08.2019 bestätigte. In diesem Zusammenhang ist auch die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals behauptete Vorlage eines Schreibens der PVA vom 31.01.2019, aus dem sich der Bezug der slowenischen Pension ergibt, bei der Antragstellung am 02.08.2019 angesichts der im Akt dokumentierten ausschließlichen Vorlage der Anweisung der österreichischen Witwenpension, unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Die Beschwerdeführerin hat den fraglichen Umstand weder in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig bekannt gegeben noch dem AMS gleichzeitig oder rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt. Wie oben ausgeführt, erfolgte die Vorlage der Bestätigung der slowenischen Pension eben nicht gleichzeitig bzw. rechtzeitig, sondern erst über Aufforderung des AMS im April
  20. Das Vorbringen in der Ergänzung zum Vorlageantrag, das AMS sei aufgrund der Meldung des Hauptverbandes zumindest seit August 2019 ohnehin in Kenntnis der slowenischen Pension gewesen, kann angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu keinem anderen Ergebnis führen.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  23. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  24. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen. Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. […] § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. […]“Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. […]“ "Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. ..." „Ausmaß § 36.
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
  1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
  2. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
  3. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
  4. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
(4)
(5)… Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
  1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
  2. Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
  3. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  4. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  5. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  6. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. ..." „Allgemeine Bestimmungen §
  7. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ „Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber." 3.
  1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (u.a.), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 36 Abs. 2 AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (u.a.), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Eine Pension gilt als Einkommen und ist daher gemäß § 36 AlVG anzurechnen. Dies bedeutet, dass die Pensionsbezüge der Beschwerdeführerin die Höhe des Notstandshilfebezuges senken. Eine Pension gilt als Einkommen und ist daher gemäß Paragraph 36, AlVG anzurechnen. Dies bedeutet, dass die Pensionsbezüge der Beschwerdeführerin die Höhe des Notstandshilfebezuges senken. Die erstmalige Auszahlung der slowenischen Pension erfolgte im Jänner
  3. Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG beginnt die Einkommensanrechnung im Folgemonat (Nachzahlungen bleiben außer Acht), sohin ab dem 01.02.
  4. Die Anrechnung findet nicht statt, wenn das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt.Die erstmalige Auszahlung der slowenischen Pension erfolgte im Jänner
  5. Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AlVG beginnt die Einkommensanrechnung im Folgemonat (Nachzahlungen bleiben außer Acht), sohin ab dem 01.02.
  6. Die Anrechnung findet nicht statt, wenn das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2019 monatlich € 446,81 und im Jahr 2020 monatlich € 460,
  7. Die österreichische Witwenpension der Beschwerdeführerin lag unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und hatte daher zunächst keine Auswirkung auf die Höhe des Notstandshilfebezuges. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin jedoch – neben der Notstandshilfe – eine österreichische Witwenpension und eine slowenische Pension in einem insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß. Erst über Aufforderung des AMS übermittelte die Beschwerdeführerin am 03.04.2020 dem AMS zwei Schreiben der PVA sowie ihren slowenischen Pensionsbescheid, die die konkreten slowenischen Pensionsbezüge offenlegten. Da sich aufgrund des die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Einkommens die Höhe des Notstandshilfebezuges nachträglich als nicht begründet herausstellte, erfolgte die rückwirkende Berichtigung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu Recht.Da sich aufgrund des die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Einkommens die Höhe des Notstandshilfebezuges nachträglich als nicht begründet herausstellte, erfolgte die rückwirkende Berichtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu Recht. 3.
  8. Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.
  9. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0388, mwN). Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0178, mwN).Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen vergleiche VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0388, mwN). Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist vergleiche VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0178, mwN). 3.
  10. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin ihre slowenische Pension dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet. Der erkennende Senat geht weder von einer versuchten Vorlage des slowenischen Pensionsbescheides im Februar 2019 in der Infozone des AMS noch von der Vorlage eines Schreibens der PVA vom 31.01.2019, aus dem sich der Bezug der slowenischen Pension ergibt, bei der Antragstellung am 02.08.2019 aus. Letztlich ist das Vorbringen in der Ergänzung zum Vorlageantrag, das AMS sei aufgrund der Meldung des Hauptverbandes zumindest seit August 2019 ohnehin in Kenntnis der slowenischen Pension gewesen, mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unerheblich (vgl. VwGH 31.07.2014, Ro 2014/08/0031 mwH). Maßgeblich ist, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig bekannt gegeben oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde. Wie ausgeführt, erfolgte die Vorlage der Bestätigung der slowenischen Pension eben nicht gleichzeitig bzw. rechtzeitig, sondern erst über Aufforderung des AMS im April
  11. Letztlich ist das Vorbringen in der Ergänzung zum Vorlageantrag, das AMS sei aufgrund der Meldung des Hauptverbandes zumindest seit August 2019 ohnehin in Kenntnis der slowenischen Pension gewesen, mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unerheblich vergleiche VwGH 31.07.2014, Ro 2014/08/0031 mwH). Maßgeblich ist, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig bekannt gegeben oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde. Wie ausgeführt, erfolgte die Vorlage der Bestätigung der slowenischen Pension eben nicht gleichzeitig bzw. rechtzeitig, sondern erst über Aufforderung des AMS im April
  12. Die Beschwerdeführerin hat sohin ihre Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht. Durch Verschweigung maßgebender Tatsachen, nämlich des Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze ist ein Übergenuss von Notstandshilfe entstanden.Die Beschwerdeführerin hat sohin ihre Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Durch Verschweigung maßgebender Tatsachen, nämlich des Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze ist ein Übergenuss von Notstandshilfe entstanden. 3.
  13. Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe war gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben.3.
  14. Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe war gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Die Höhe des Rückforderungsbetrages errechnet sich folgendermaßen: 3.6.
  15. Ausgehend von den Einkünften der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.02.2019 – 28.02.2019 in Höhe von € 583,83 (374,19 + 209,64) war der Anrechnungsbetrag mit € 19,20 festzusetzen (584,00 x 12 : 365). Bezugstage TS bezogen TS berichtigt tgl. Differenz Summe der Differenzen 28 € 24,01 € 4,81 € 19,20 € 537,60 3.6.
  16. Ausgehend von den Einkünften der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.03.2019 – 18.08.2019, 27.08.2019 – 29.08.2019, 13.09.2019 – 31.12.2019 in Höhe von € 573,42 (363,78 + 209,64) war der Anrechnungsbetrag mit € 18,83 festzusetzen (573,00 x 12 : 365). Bezugstage TS bezogen TS berichtigt tgl. Differenz Summe der Differenzen 284 € 24,01 € 5,18 € 18,83 € 5.347,72 3.6.
  17. Ausgehend von den Einkünften der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2020 – 31.01.2020 in Höhe von € 576,56 (363,78 + 212,78) war der Anrechnungsbetrag mit € 18,91 festzusetzen (577,00 x 12 : 366). Bezugstage TS bezogen TS berichtigt tgl. Differenz Summe der Differenzen 31 € 24,01 € 5,10 € 18,91 € 586,21 3.6.
  18. Ausgehend von den Einkünften der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.02.2020 – 05.02.2020 in Höhe von € 590,03 (377,25 + 212,78) war der Anrechnungsbetrag mit €19,34 festzusetzen (590,00 x 12 : 366). Bezugstage TS bezogen TS berichtigt tgl. Differenz Summe der Differenzen 5 € 24,01 € 4,67 € 19,34 € 96,70 Als Rückforderungsbetrag ergibt sich sohin eine Summe von insgesamt € 6.568,
  19. Somit hat die belangte Behörde die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zurückgefordert. 3.
  20. Ergebnis Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützenDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2233378.1.00

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