RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2021 GeschäftszahlW262 2234036-1 SpruchW262 2234036-1/15E, W262 2234036-1/15E Schriftliche Ausfertigung des am 02.03.2021 mündlich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezog seit dem Jahr 1996 bis 18.06.2020 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer trat im Jänner bzw. März 2020 wiederholt mit dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) telefonisch in Kontakt, um den Antritt bzw. die Verschiebung des Antritts eines Dienstverhältnisses zu melden.Der Beschwerdeführer trat im Jänner bzw. März 2020 wiederholt mit dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) telefonisch in Kontakt, um den Antritt bzw. die Verschiebung des Antritts eines Dienstverhältnisses zu melden.
- Am 04.06.2020 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim AMS und wurde ihm daraufhin ein Leistungsbezug ab 04.06.2020 zuerkannt.
- Mit Bescheid des AMS vom 08.06.2020 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 iVm §§ 17, 46, 50 und 58 AlVG ab dem 04.06.2020 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.03.2020 telefonisch dem AMS ein Dienstverhältnis ab 20.04.2020 bekannt gegeben und sich am 04.06.2020 telefonisch wiedergemeldet habe.
- Mit Bescheid des AMS vom 08.06.2020 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 17, 46, 50 und 58 AlVG ab dem 04.06.2020 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.03.2020 telefonisch dem AMS ein Dienstverhältnis ab 20.04.2020 bekannt gegeben und sich am 04.06.2020 telefonisch wiedergemeldet habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er am 12.03.2020 ein voraussichtliches Dienstverhältnis gemeldet habe. Darüber hinaus sei er davon ausgegangen, dass die Österreichische Gesundheitskasse dem AMS die Krankenversicherung aufgrund eines aufrechten Dienstverhältnisses melde. Der Beschwerdeführer beantragte die vollständige Zahlung bzw. Nachzahlung der ausstehenden Notstandshilfe und legte diverse Schreiben betreffend Absage bzw. Verschiebung seiner Drehtermine vor.
- Mit Schreiben vom 23.03.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, zum dargestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 08.06.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung um die Geltendmachung eines materiell rechtlichen Anspruchs handle, weshalb weder eine Erstreckung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei. Daher könnten auch die Gründe, warum eine Antragstellung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolge, keine Berücksichtigung finden. Der Beschwerdeführer habe am 12.03.2020 den Beginn eines Dienstverhältnisses mit 20.04.2020 gemeldet und habe es verabsäumt, das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung dem AMS zu melden. Der Leistungsbezug sei mit 20.04.2020 eingestellt worden und mit der telefonischen Meldung am 04.06.2020 wieder gewährt worden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 08.06.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung um die Geltendmachung eines materiell rechtlichen Anspruchs handle, weshalb weder eine Erstreckung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei. Daher könnten auch die Gründe, warum eine Antragstellung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolge, keine Berücksichtigung finden. Der Beschwerdeführer habe am 12.03.2020 den Beginn eines Dienstverhältnisses mit 20.04.2020 gemeldet und habe es verabsäumt, das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung dem AMS zu melden. Der Leistungsbezug sei mit 20.04.2020 eingestellt worden und mit der telefonischen Meldung am 04.06.2020 wieder gewährt worden.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 14.08.2020 übermittelt.
- Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete der Beschwerdeführer ergänzende Stellungnahmen, zu denen sich die belangte Behörde im Rahmen des gewährten Parteiengehörs äußerte.
- Am 02.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an denen der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte die Einvernahme der zuständigen Mitarbeiterin beim AMS als Zeugin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 12.03.2020 meldete der Beschwerdeführer beim AMS einen voraussichtlichen Dienstbeginn am 20.04.
- Vereinbart wurde die Abmeldung vom Leistungsbezug ab diesem Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer wurde über seine Meldepflichten aufgeklärt. Am 04.06.2020 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim AMS und wurde ihm daraufhin ein Leistungsbezug ab 04.06.2020 zuerkannt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere den Aktenvermerken über das Telefonat des Beschwerdeführers mit dem AMS am 09.01.2020 bzw. 12.03.2020 sowie den Angaben der Verfahrensparteien und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus den Angaben der glaubwürdigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich mit Blick auf den Inhalt des diesbezüglichen Aktenvermerks, dass mit dem Beschwerdeführer am 12.03.2020 eine Abmeldung aus der Arbeitslosenversicherung mit Beginn des Dienstverhältnisses am 20.04.2020 vereinbart wurde, mag es auch stimmen, dass von einem „voraussichtlichen“ Dienstverhältnis die Rede gewesen ist, zumal der Beschwerdeführer einerseits aufgrund seiner wiederholten An- und Abmeldungen mit dem Procedere vertraut sein musste und er andererseits bei diesem Telefonat auch explizit darauf hingewiesen wurde, einen eventuellen Nichtantritt der Beschäftigung innerhalb einer Woche zu melden. Dass sich der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise und insbesondere der Meldepflichten grundsätzlich bewusst war zeigt auch der Umstand, dass er – wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich und vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt – bereits am 09.01.2020 ein Dienstantritt am 09.03.2020 dem AMS gemeldet hat, laut diesbezüglichen Aktenvermerk über die Abmeldung und die Meldepflichten informiert wurde und den Nichtantritt der Beschäftigung dem AMS rechtzeitig gemeldet hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beginn des Dienstverhältnisses coronabedingt wiederholt verschoben wurde bzw. der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde davon ausgeht, dass die Österreichische Gesundheitskasse den Beginn eines Dienstverhältnisses dem AMS zu melden hat. Die Wiedermeldung am 04.06.2020 ist aktenkundig und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)–
(4)… " "Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)–
(7)…“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0134). 3.
- Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – bei seinem Telefonat mit der zuständigen Mitarbeiterin des AMS am 12.03.2020 vereinbart, dass er aufgrund eines am 20.04.2020 beginnenden Dienstverhältnisses vom Bezug der Leistungen ab diesem Zeitpunkt abgemeldet wird und hat es – trotz Belehrung über seine Meldepflichten –verabsäumt, das Nichtzustandekommen dieses Dienstverhältnisses dem AMS rechtzeitig zu melden. Insofern geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer erst ab seiner telefonischen Wiedermeldung am 04.06.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebühren. 3.
- § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. in diesem Zusammenhang die der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingeräumte Ermächtigungsbefugnis nach § 17 Abs. 4 AlVG). Die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung findet keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0089, mwN).3.
- Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche in diesem Zusammenhang die der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingeräumte Ermächtigungsbefugnis nach Paragraph 17, Absatz 4, AlVG). Die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung findet keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0089, mwN). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS zu Recht von einem Anspruch ab 04.06.2020 ausgeht, weil mit der telefonischen Wiedermeldung der Anspruch erst geltend gemacht wurde. Gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 AlVG kann die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kann die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht substituiert werden. Insofern geht auch das Vorbringen der den Beschwerdeführer vertretenden Mutter im Vorlageantrag, Rücksicht auf die schwierige Lage ihres Sohnes zu nehmen, ins Leere.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht substituiert werden. Insofern geht auch das Vorbringen der den Beschwerdeführer vertretenden Mutter im Vorlageantrag, Rücksicht auf die schwierige Lage ihres Sohnes zu nehmen, ins Leere. 3.
- Vor dem Hintergrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährten Parteiengehörs bzw. der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gehen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde ins Leere (vgl. in diesem Sinne VwGH 25.03.1994, 93/17/0407).3.
- Vor dem Hintergrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährten Parteiengehörs bzw. der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gehen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde ins Leere vergleiche in diesem Sinne VwGH 25.03.1994, 93/17/0407). 3.
- Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2234036.1.00