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{'item': 'W268 2234927-2'}

Obsah (13)§ 6§ 33Art. 133§ 68§ 12a§ 12§ 7§ 13§ 17Art. 130§ 28§ 23§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2021 GeschäftszahlW268 2234927-2 SpruchW268 2234927-2/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!, W268 2234927-2/4E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

§ 6Zustellgesetz abgewiesen.

römisch eins. Der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 02.10.2018 wird

Paragraph 6, Zustellgesetz abgewiesen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

§ 33Abs. 3 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstes Asylverfahren: Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste im Juli 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2002 einen ersten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2003 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Berufung, welche er am 14.05.2007 zurückzog.
  2. Zweites Asylverfahren – Asylzuerkennung: Am 15.02.2007 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend dafür gab er im Wesentlichen an, dass seiner Lebensgefährtin, mit welcher er seit fünf Jahren ein Familienleben führe, und seinen beiden in Österreich geborenen Kindern Asyl gewährt worden sei. Mit Bescheid vom 26.07.2007 wurde dem BF abgeleitet von seinen Kindern der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  3. Drittes Asylverfahren: 3.
  4. Am 13.06.2019 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er dazu im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.05.2019 an, einen neuerlichen Antrag zu stellen, da er nicht zurückgehen könne, weil seine ganze Familie – seine Lebensgefährtin mit drei Söhnen – in Österreich sei. Ihm sei Asyl zu Unrecht entzogen worden. Zudem habe er einen erwachsenen Sohn aus einer vorherigen Beziehung, welcher drogenabhängig sei und seine anderen Kinder bedrohen würde. Er könne seine Familie nicht verlassen, da er diese schützen müsse. 3.
  5. Mit Bescheid vom 28.06.2019 wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde unter Verweis auf Vw

GH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, nicht erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.06.2019 zu eigenen Handen ausgefolgt, eine Beschwerde wurde nicht erhoben, weswegen dieser Bescheid am 12.07.2019 in Rechtskraft erwuchs.3.2. Mit Bescheid vom 28.06.2019 wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde unter Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, nicht erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.06.2019 zu eigenen Handen ausgefolgt, eine Beschwerde wurde nicht erhoben, weswegen dieser Bescheid am 12.07.2019 in Rechtskraft erwuchs. 3.

  1. Am 17.07.2019 wurde der BF im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Moskau überstellt.
  2. Viertes Asylverfahren: 4.
  3. Laut eigenen Angaben reiste der BF Anfang Juni 2020 wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2020 einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. 4.
  4. Hierzu wurde der BF am 08.07.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Gründen für die neue Antragstellung gab er an, dass sich in Österreich seine gesamte Familie befinde und er sonst niemanden habe. Außerdem werde er in Tschetschenien verfolgt. Als er vor drei Jahren in Dagestan gewesen sei, hätten ihm Anhänger von Kadyrow einen Schlag auf den Kopf versetzt, der zu einem Schädelbruch geführt habe. Ein Freund habe ihn ins Krankenhaus gebracht, er sei im Koma gelegen. Dieser Freund sei eine Woche später tot aufgefunden worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er den Tod. Der BF legte einen Fahndungsbrief in russischer Sprache (undatiert) samt deutscher Übersetzung vom 19.11.2018 sowie eine Ladung in russischer Sprache vom 07.06.2020 samt deutscher Übersetzung vom 19.11.2018 (!?) vor. 4.
  5. Am 05.08.2020 und am 08.09.2020 wurde der BF zu den Gründen seiner neuen Antragstellung einvernommen. 4.
  6. Mit im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 08.09.2020, wurde gegenüber dem BF

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G 2005 aufgehoben. 4.4. Mit im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 08.09.2020, wurde gegenüber dem BF

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. 4.5. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2020

§ 12aAbs. 2 i

Vm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, als rechtmäßig bestätigt.4.5. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2020

Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als rechtmäßig bestätigt.

  1. (Verfahrensgegenständliches) Asylaberkennungsverfahren bzw. Wiedereinsetzungsver-fahren: 5.
  2. Bereits am 14.01.2013 wurde gegen den BF ein Asylaberkennungsverfahren wegen Reisen in den Herkunftsstaat eingeleitet. Dieses wurde am 27.05.2013 jedoch eingestellt. 5.
  3. Im Zuge einer Grenzkontrolle in Nickelsdorf am 28.08.2017 wurde der Konventionsreisepass des BF überprüft und in diesem Ausreisestempel eines russischen Grenzübergangs vom 20.07.2017 festgestellt. Weiters übergab der BF den Beamten einen Russischen Auslandsreisepass, ausgestellt am 28.07.
  4. Er führte zudem aus, mit seiner Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Söhnen in Grosny gewesen zu sein. Gegen den BF und seine Familie wurde in weiterer Folge erneut ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. 5.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) leitete betreffend den BF am 26.07.2018 ein Verfahren zur Aberkennung seines Status als Asylberechtigter ein. 5.
  6. Am 27.07.2018 wurde die Ex-Lebensgefährtin des BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab diese im Hinblick auf den BF an, dass sie mit dem BF drei gemeinsame Kinder habe und sie seit etwa neun Jahren von ihm getrennt sei. 5.
  7. Am 14.08.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF statt, in welcher er näher zu relevanten Umständen in Bezug auf die beabsichtigte Aberkennung des Status des Asylberechtigten befragt wurde. In dieser Einvernahme gab der BF nach dem Hinweis, dass es in seinem Akt Kopien zu einem gültigen russischen Reisepass gebe und ein entsprechender Gebrauch desselben einen Asylaberkennungsgrund darstellen könne, an, dass er diesen Reisepass weggeschmissen habe, da er einen neuen beim Konsulat in Salzburg bekommen könne. Zu seinem Familienstand gab der BF an, dass er ledig sei und vor einer Woche seine Wohnung abgemeldet habe und gar nichts habe. Er besuche immer wieder seine Kinder, könne jedoch nicht angeben, wie oft. Er habe kein Geld, die Alimente für seine minderjährigen Kinder zu zahlen. Am Ende der Einvernahme wurde der BF über die Möglichkeit der Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung im Akt aufgeklärt. Weiters wurde dem BF empfohlen, zumindest einmal pro Woche auf der Amtstafel des BFA nachzusehen, ob ein Schriftstück hinterlegt worden sei, falls dieser über keine Abgabestelle verfüge. 5.
  8. Am selben Tag ersuchte das BFA das Magistrat der Stadt Linz laut Mitteilung

§ 7Abs. 3 Asyl

G um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ an den BF. 5.6. Am selben Tag ersuchte das BFA das Magistrat der Stadt Linz laut Mitteilung

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ an den BF. 5.

  1. Mit Schreiben vom 06.09.2018 ersuchte das BFA die PI Linz-Kleinmünchen um Nachforschungen an der Meldeadresse des BF, zumal dieser in der Einvernahme zwar bekannt gegeben habe, dass er seine Wohnung in XXXX , aufgelassen und sich abgemeldet habe, im ZMR jedoch weiterhin diese Adresse als dessen Hauptwohnsitz aufscheine. Es sei daher von Interesse, ob der BF an der angegebenen Adresse tatsächlich wohnhaft sei oder ob es sich um eine Scheinmeldung handle. 5.
  2. Mit Schreiben vom 06.09.2018 ersuchte das BFA die PI Linz-Kleinmünchen um Nachforschungen an der Meldeadresse des BF, zumal dieser in der Einvernahme zwar bekannt gegeben habe, dass er seine Wohnung in römisch 40 , aufgelassen und sich abgemeldet habe, im ZMR jedoch weiterhin diese Adresse als dessen Hauptwohnsitz aufscheine. Es sei daher von Interesse, ob der BF an der angegebenen Adresse tatsächlich wohnhaft sei oder ob es sich um eine Scheinmeldung handle. 5.
  3. Am 12.09.2018 erschien der BF gemeinsam mit seiner Ex-Lebensgefährtin als Dolmetscherin im Parteienverkehr und ersuchte um eine Neuausstellung seines Konventionsreisepasses, den er verloren habe. Ohne diesen Ausweis könne er keine amtliche Wohnsitzummeldung vornehmen. Das Meldeamt würde den österreichischen Führerschein als Ausweisdokument für die Anmeldung nicht akzeptieren. Laut Meldegesetz sei die Vorlage eines Identitätsdokuments essentiell, in einem österreichischen Führerschein sei die Nationalität nicht angeführt. 5.
  4. Am 20.09.2018 schien der BF im ZMR weiterhin an seiner alten Meldeadresse auf. Die PI Linz-Kleinmünchen wurde in Folge neuerlich um eine Wohnsitzerhebung ersucht. 5.
  5. In einer Sachverhaltsdarstellung der PI Linz-Kleinmünchen vom 22.09.2018 wurde ausgeführt, dass an der Meldeadresse des BF Nachschau gehalten worden sei. Der BF sei dort nicht angetroffen worden. Er habe die Wohnung bereits Ende August aufgegeben. Die neue Mieterin habe den Beamten mitgeteilt, dass sie den BF nie gesehen habe. Sie selbst sei mit ihrem Lebensgefährten seit 28.08.2018 in die Wohnung gezogen. Vor einer Woche sei ein Brief für den BF gekommen. Sie habe diesen verwahrt und an den Sohn des BF ausgehängt, der ihn abgeholt habe. Eine behördliche Abmeldung des BF werde veranlasst werden. 5.
  6. Mit Schreiben vom 27.09.2018 teilte das BFA dem Magistrat Linz mit, dass nach Prüfung aller ZMR-Auszüge eine Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ für den BF nicht mehr in Betracht komme, da der BF keinen fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufweise. 5.
  7. Mit Bescheid vom 02.10.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt III.), bemaß die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).5.
  8. Mit Bescheid vom 02.10.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch drei.), bemaß die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). 5.
  9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am selben Tag die Zustellung dieses Bescheids zu eigenen Handen des BF mittels RSa-Sendung an dessen Meldeadresse XXXX . Am 06.10.2018 erhielt die Behörde den ausgefüllten Rückschein, wonach am 05.10.2018 erfolglos versucht worden sei, die Sendung dem BF zuzustellen. Es sei eine Verständigung der Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen worden und die Hinterlegung am 05.10.2018 beim zuständigen Postamt erfolgt; als Beginn der Abholfrist wurde der 05.10.2018 vermerkt.5.
  10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am selben Tag die Zustellung dieses Bescheids zu eigenen Handen des BF mittels RSa-Sendung an dessen Meldeadresse römisch 40 . Am 06.10.2018 erhielt die Behörde den ausgefüllten Rückschein, wonach am 05.10.2018 erfolglos versucht worden sei, die Sendung dem BF zuzustellen. Es sei eine Verständigung der Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen worden und die Hinterlegung am 05.10.2018 beim zuständigen Postamt erfolgt; als Beginn der Abholfrist wurde der 05.10.2018 vermerkt. 5.
  11. Mit Schriftsatz vom 19.06.2020 stellte der BF hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 02.10.2018 einen Antrag auf neuerliche Zustellung sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Zusammenhang mit einer Beschwerde. Begründend wird darin ausgeführt, dass dem BF der Bescheid vom 02.10.2018 nie zugegangen sei. Er habe erst anlässlich einer Besprechung mit seinem Rechtsvertreter am 09.06.2020 erfahren, dass ihm sein Asylstatus aberkannt worden sei, da dies im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019 erwähnt werde. Tatsächlich sei dem BF der Aberkennungsbescheid jedoch nie zugestellt worden, auch habe er keine Hinterlegungsanzeige erhalten. Da der BF auch über die Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens nicht in Kenntnis gesetzt worden sei und ihm auch kein Parteiengehör gewährt worden sei, stelle er den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides oder zumindest auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zudem wurde Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.10.2018 erhoben. Letztendlich wurde auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. 5.
  12. Mit Bescheid vom 11.09.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowohl den Antrag des BF auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 02.10.2018

§ 13Abs. 1 i

Vm § 6 ZustellG (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ab (Spruchpunkt II.), erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG jedoch die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt III.). Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 02.10.2018 ordnungsgemäß durch Hinterlegung an der damals aufrechten Wohnadresse des BF zugestellt worden sei und eine neuerliche Zustellung keine Rechtswirksamkeit mehr auslösen könne. Es würde weiters kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis vorliegen, welches den BF gehindert hätte, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen. Der BF habe sich am Tag der Rechtskraft des Bescheides einfach von seinem Hauptwohnsitz abgemeldet und sei einige Tage untergetaucht, bevor er am 05.11.2018 wieder einen Hauptwohnsitz anmeldete. Der ZMR-Auszug zeige, dass der BF mehrmals keinen Hauptwohnsitz aufgewiesen habe. Er habe weiters nicht glaubhaft machen können, dass er ohne eigenes Verschulden von der Hinterlegung des Bescheides nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen hätte können. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der BF in der Einvernahme über die Meldeverpflichtungen aufmerksam gemacht worden sei. Aufgrund der Einvernahme und den dortigen Belehrungen sei dem BF bekannt gewesen, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig gewesen sei. Obgleich er andere Schriftstücke – etwa auch die Ladung zur Einvernahme- sehr wohl abgeholt habe und den Termin wahrgenommen habe, habe er es verabsäumt, den ihm zugestellten Bescheid bei der Hinterlegungsstelle abzuholen. Hätte der BF Interesse an seinem Verfahren gehabt bzw. wäre er ordnungsgemäß seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, dann hätte er sehr wohl Möglichkeiten gehabt, den Bescheid zu empfangen bzw. in der Hinterlegungsstelle zu beheben und ein Rechtsmittel einzubringen. Letztendlich wurde jedoch dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde stattgegeben, zumal auch der Beschwerde gegen den Bescheid, dessen Beschwerdefrist der BF versäumt habe, aufschiebende Wirkung zugekommen sei. 5.15. Mit Bescheid vom 11.09.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowohl den Antrag des BF auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 02.10.2018

Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, ZustellG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch jenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG jedoch die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 02.10.2018 ordnungsgemäß durch Hinterlegung an der damals aufrechten Wohnadresse des BF zugestellt worden sei und eine neuerliche Zustellung keine Rechtswirksamkeit mehr auslösen könne. Es würde weiters kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis vorliegen, welches den BF gehindert hätte, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen. Der BF habe sich am Tag der Rechtskraft des Bescheides einfach von seinem Hauptwohnsitz abgemeldet und sei einige Tage untergetaucht, bevor er am 05.11.2018 wieder einen Hauptwohnsitz anmeldete. Der ZMR-Auszug zeige, dass der BF mehrmals keinen Hauptwohnsitz aufgewiesen habe. Er habe weiters nicht glaubhaft machen können, dass er ohne eigenes Verschulden von der Hinterlegung des Bescheides nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen hätte können. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der BF in der Einvernahme über die Meldeverpflichtungen aufmerksam gemacht worden sei. Aufgrund der Einvernahme und den dortigen Belehrungen sei dem BF bekannt gewesen, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig gewesen sei. Obgleich er andere Schriftstücke – etwa auch die Ladung zur Einvernahme- sehr wohl abgeholt habe und den Termin wahrgenommen habe, habe er es verabsäumt, den ihm zugestellten Bescheid bei der Hinterlegungsstelle abzuholen. Hätte der BF Interesse an seinem Verfahren gehabt bzw. wäre er ordnungsgemäß seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, dann hätte er sehr wohl Möglichkeiten gehabt, den Bescheid zu empfangen bzw. in der Hinterlegungsstelle zu beheben und ein Rechtsmittel einzubringen. Letztendlich wurde jedoch dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde stattgegeben, zumal auch der Beschwerde gegen den Bescheid, dessen Beschwerdefrist der BF versäumt habe, aufschiebende Wirkung zugekommen sei. 5.

  1. Gegen diesen Bescheid vom 11.09.2020 erhob der BF die gegenständliche Beschwerde vom 08.10.2020, in welcher neuerlich ein Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 02.10.2018 sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die (versuchte) Zustellung des Bescheides vom 02.10.2018 an jene Adresse erfolgt sei, an welcher der BF noch bis 24.10.2018 gemeldet gewesen sei. Bei der Einvernahme am 14.08.2018 habe der BF angegeben, dass er vor einer Woche seine Wohnung abgemeldet habe. Die Wohnsitzerhebung der PI Linz-Kleinmünchen habe ebenso ergeben, dass seit 28.08.2019 neue Mieter in die Wohnung „ XXXX “ gezogen seien, die den BF nicht kannten und noch nie gesehen hätten. Trotz der Angaben des BF und den Sachverhaltsdarstellungen der PI Linz-Kleinmünchen habe die belangte Behörde den Bescheid vom 02.10.2018 an die Adresse „ XXXX “ expediert. Der belangten Behörde sei somit zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der BF nicht mehr an der Meldeadresse wohnhaft gewesen sei. Somit sei die Wohnung keine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG gewesen. Weiters gehe aus der im Bescheid enthaltenen Einvernahme tatsächlich hervor, dass der BF über die Möglichkeit der Zustellung durch Hinterlegung im Akt aufgeklärt worden sei. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall der Bescheid nicht durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei, ändere auch eine mögliche Meldepflichtverletzung des BF nichts an dem oben beschriebenen Zustand, wonach die Wohnung an der Adresse „ XXXX “ keine Abgabestelle im Sinne des §2 Z 4 ZustellG darstelle. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem in der Zustellverfügung als Empfänger genannten BF der Bescheid tatsächlich zugekommen sei. Der Bescheid sei letztendlich nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und hätte somit nicht rechtswirksam erlassen werden dürfen. Falls dennoch von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werde, so werde zum gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung auf die Angaben im Antrag vom 19.06.2020 verwiesen. Es handle sich um einen minderen Grad des Versehens. Der BF sei zwar seiner Meldeverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen, wie seine Angaben in der Einvernahme aber zeigen, sei er offenbar schon zum damaligen Zeitpunkt fälschlicherweise der Meinung gewesen, dass er „vor einer Woche die Wohnung abgemeldet habe“. Der BF habe nicht auffallend sorglos gehandelt. Im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung werde weiters noch angeführt, dass der BF seit 2002 in Österreich lebe. Er sei legal aufhältig und berufstätig gewesen und sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Insbesondere würden auch seine Kinder in Österreich leben, mit welchen er in regelmäßigem Kontakt stehe. 5.
  2. Gegen diesen Bescheid vom 11.09.2020 erhob der BF die gegenständliche Beschwerde vom 08.10.2020, in welcher neuerlich ein Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 02.10.2018 sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die (versuchte) Zustellung des Bescheides vom 02.10.2018 an jene Adresse erfolgt sei, an welcher der BF noch bis 24.10.2018 gemeldet gewesen sei. Bei der Einvernahme am 14.08.2018 habe der BF angegeben, dass er vor einer Woche seine Wohnung abgemeldet habe. Die Wohnsitzerhebung der PI Linz-Kleinmünchen habe ebenso ergeben, dass seit 28.08.2019 neue Mieter in die Wohnung „ römisch 40 “ gezogen seien, die den BF nicht kannten und noch nie gesehen hätten. Trotz der Angaben des BF und den Sachverhaltsdarstellungen der PI Linz-Kleinmünchen habe die belangte Behörde den Bescheid vom 02.10.2018 an die Adresse „ römisch 40 “ expediert. Der belangten Behörde sei somit zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der BF nicht mehr an der Meldeadresse wohnhaft gewesen sei. Somit sei die Wohnung keine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG gewesen. Weiters gehe aus der im Bescheid enthaltenen Einvernahme tatsächlich hervor, dass der BF über die Möglichkeit der Zustellung durch Hinterlegung im Akt aufgeklärt worden sei. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall der Bescheid nicht durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei, ändere auch eine mögliche Meldepflichtverletzung des BF nichts an dem oben beschriebenen Zustand, wonach die Wohnung an der Adresse „ römisch 40 “ keine Abgabestelle im Sinne des §2 Ziffer 4, ZustellG darstelle. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem in der Zustellverfügung als Empfänger genannten BF der Bescheid tatsächlich zugekommen sei. Der Bescheid sei letztendlich nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und hätte somit nicht rechtswirksam erlassen werden dürfen. Falls dennoch von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werde, so werde zum gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung auf die Angaben im Antrag vom 19.06.2020 verwiesen. Es handle sich um einen minderen Grad des Versehens. Der BF sei zwar seiner Meldeverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen, wie seine Angaben in der Einvernahme aber zeigen, sei er offenbar schon zum damaligen Zeitpunkt fälschlicherweise der Meinung gewesen, dass er „vor einer Woche die Wohnung abgemeldet habe“. Der BF habe nicht auffallend sorglos gehandelt. Im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung werde weiters noch angeführt, dass der BF seit 2002 in Österreich lebe. Er sei legal aufhältig und berufstätig gewesen und sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Insbesondere würden auch seine Kinder in Österreich leben, mit welchen er in regelmäßigem Kontakt stehe. 5.
  3. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.10.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: 1.
  4. Der Verfahrensgang wird im Detail wie unter Pkt. I. dargelegt festgestellt.1.
  5. Der Verfahrensgang wird im Detail wie unter Pkt. römisch eins. dargelegt festgestellt. 1.
  6. Der BF lebt seit dem Jahr 2002 in Österreich und war seit 2007 asylberechtigt. 1.
  7. Anlässlich der Einleitung eines Asyl-Aberkennungsverfahrens wurde der BF am 14.08.2018 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen und gab in der Einvernahme ua an, dass er ledig sei und vor einer Woche seine Wohnung abgemeldet habe. Am Ende der Einvernahme wurde der BF über die Möglichkeit der Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung im Akt aufgeklärt. Weiters wurde dem BF empfohlen, zumindest einmal pro Woche auf der Amtstafel des BFA nachzusehen, ob ein Schriftstück hinterlegt worden sei, falls dieser über keine Abgabestelle verfüge. Dem BF musste somit bewusst gewesen sein, dass er in Kürze ein Schriftstück der Behörde erhalten werde. 1.
  8. Trotz der Behauptung in der Einvernahme, wonach der BF seine Wohnung abgemeldet habe, war er weiterhin an seiner früheren Wohnadresse von 29.12.2016 bis 24.10.2018 hauptwohnsitzgemeldet. Der BF verstieß während seines langjährigen Aufenthalts in Österreich mehrfach gegen Meldepflichten und war teilweise über Wochen bzw. auch Monate nicht wohnsitzgemeldet. Seit 10.08.2020 ist der BF nicht mehr in Österreich gemeldet. 1.
  9. Trotz der Belehrung des BF bei der Einvernahme vor dem BFA am 14.08.2018 über die Möglichkeit der Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung im Akt sowie der Empfehlung, zumindest einmal pro Woche auf der Amtstafel des BFA nachzusehen, ob ein Schriftstück hinterlegt worden sei, sowie trotz Behördenkontakts anlässlich seines dritten und vierten Asylverfahrens erkundigte sich der BF zu keinem Zeitpunkt über sein laufendes Asylaberkennungsverfahren. 1.
  10. Mit Bescheid vom 02.10.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt III.), bemaß die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).1.
  11. Mit Bescheid vom 02.10.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch drei.), bemaß die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.
  12. Das BFA versuchte, dem BF diesen Bescheid zu eigenen Handen mittels RSa-Sendung an dessen aufrechte Meldeadresse XXXX zuzustellen. Da die Zustellung an der Meldeadresse des BF aufgrund dessen Abwesenheit nicht erfolgreich war, wurde dieser nach vorheriger Hinterlegung einer diesbezüglichen Verständigung an der Meldeadresse des BF, durch Hinterlegung am 05.10.2018 beim zuständigen Postamt, zugestellt. 1.
  13. Das BFA versuchte, dem BF diesen Bescheid zu eigenen Handen mittels RSa-Sendung an dessen aufrechte Meldeadresse römisch 40 zuzustellen. Da die Zustellung an der Meldeadresse des BF aufgrund dessen Abwesenheit nicht erfolgreich war, wurde dieser nach vorheriger Hinterlegung einer diesbezüglichen Verständigung an der Meldeadresse des BF, durch Hinterlegung am 05.10.2018 beim zuständigen Postamt, zugestellt. 1.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als erwiesen an, dass der Aufenthalt des BF in der fraglichen Zeit unbekannt und es der belangten Behörde nicht möglich war, den Aufenthalt des BF auf andere Weise festzustellen. 1.
  15. Der BF war bereits bei seiner dritten Antragstellung auf internationalen Schutz im Juni 2019 von der Asylaberkennung in Kenntnis, zumal er in der diesbezüglichen Erstbefragung am 14.06.2019 zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung anführte, dass „ihm nur das Asyl entzogen worden sei, weil er sich beschwert habe.“ 1.
  16. Am 19.06.2020 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein Antrag auf Zustellung des Bescheides, eventualiter ein Wiedereinsetzungsantrag, sowie eine Beschwerde eingebracht. 1.
  17. Mit Bescheid vom 11.09.2020 wurde der Antrag auf Zustellung

§ 13Abs. 1 Zust

G iVm § 6 ZustG (Spruchpunkt I.) und der eventualiter gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.). 1.11. Mit Bescheid vom 11.09.2020 wurde der Antrag auf Zustellung

Paragraph 13, Absatz eins, ZustG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustG (Spruchpunkt römisch eins.) und der eventualiter gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 08.10.2020 fristgerecht gegenständliche Beschwerde.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  4. In Frage zu stellen ist lediglich, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Aufenthalt des BF unbekannt und dieser auch sonst nicht feststellbar war. 2.
  5. Die Aussage des BF in der Einvernahme vom 14.08.2018, dass er ledig sei und vor einer Woche seine Wohnung abgemeldet habe, sowie die Feststellung, dass der BF über die Möglichkeit der Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung im Akt aufgeklärt wurde und ihm weiters auch empfohlen wurde, zumindest einmal pro Woche auf der Amtstafel des BFA nachzusehen, ob ein Schriftstück hinterlegt worden sei, falls dieser über keine Abgabestelle verfüge, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Einvernahmeprotokoll. Aufgrund dieser Tatsachen war auch die Feststellung zu treffen, dass dem BF bewusst gewesen sein musste, dass er in Kürze ein Schriftstück der Behörde erhalten werde. 2.
  6. Die behördlichen An- und Abmeldedaten des BF sowie die Feststellung, dass dieser mehrfach gegen Meldepflichten verstoßen hat, ergeben sich zweifelsfrei aus dem ZMR. 2.
  7. Die Feststellung, dass sich der BF zu keinem Zeitpunkt über sein laufendes Asylaberkennungsverfahren beim BFA erkundigte, lässt sich aus dem Akteninhalt schließen und wurde vom BF selbst auch gar nicht behauptet. 2.
  8. Die belangte Behörde ließ in Folge an die Einvernahme vom 14.08.2018, wo der BF selbst behauptete, dass er seine Wohnung abgemeldet habe, mehrere Auszüge aus dem ZMR (06.09.2018, 24.09.2018, 02.10.2018) erstellen, aus welchen jeweils hervorging, dass er weiterhin an seiner früheren Adresse gemeldet war. Das BFA ließ sogar mehrmals Aufenthaltsermittlungen über Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchführen. Auch diese ergaben keine Hinweise auf den Aufenthalt des BF. Vielmehr berichteten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass der BF die Wohnung schon im August 2018 aufgegeben habe (AS 89, 93). Was die Verwandten des BF in Österreich anbelangt, so ist festzustellen, dass der BF selbst in seiner Einvernahme angab, ledig zu sein und seine Kinder gelegentlich zu sehen. Auch die Lebensgefährtin des BF gab in deren Einvernahme vom 27.07.2018 an, dass sie schon neun Jahre vom BF getrennt sei, weshalb eine Zustellung des Bescheides an die Ex-Lebensgefährtin des BF nicht in Frage kam. Hinzu kommt auch, dass der BF andere Schriftstücke, wie etwa die Ladung zur Einvernahme, durchaus abholte und Termine wahrnahm, während aus dem Akteninhalt nicht hervorgeht, dass er sich in Folge an seine Einvernahme, in der ihm auch empfohlen wurde, dass er sich hinsichtlich eines möglichen Schriftstückes erkundigen solle, besonders engagierte und etwa bei der Nachmieterin diesbezüglich nachfragte oder dergleichen. Derartiges wurde auch in der Beschwerde gar nicht behauptet. 2.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es letztendlich als erwiesen an, dass der Aufenthalt des BF in der fraglichen Zeit unbekannt und es der belangten Behörde nicht möglich war, den Aufenthalt des BF auf andere Weise festzustellen. 2.
  10. Dass der BF bereits bei seiner dritten Antragstellung auf internationalen Schutz im Juni 2019 von der Asylaberkennung in Kenntnis war, ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung am 14.06.2019, wo er zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung anführte, dass „ihm nur das Asyl entzogen worden sei, weil er sich beschwert habe.“ Trotz dieser Kenntnis erkundigte er sich auch zu diesem Zeitpunkt dennoch nicht bei der Behörde hinsichtlich eines diesbezüglich ihn betreffenden Bescheides. 2.
  11. Der festgestellte Zustellvorgang ergibt sich eindeutig aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein. 2.
  12. Angesichts der klaren Aktenlage und der unsubstantiierten Beschwerdeausführungen, in welchen einerseits zugestanden wurde, dass der BF gegen seine Meldeverpflichtungen verstoßen habe und andererseits gar nicht behauptet wurde, dass der BF im Anschluss an die Einvernahme etwaige Vorkehrungen getroffen habe, um trotz Meldeverstoßes seine Poststücke zu erhalten, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der angefochtene Bescheid vom 11.09.2020 wurde dem damaligen Vertreter des BF am 21.09.2020 postalisch zugestellt. Die am 08.10.2020 per Telefax dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte Beschwerde ist

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid vom 11.09.2020 wurde dem damaligen Vertreter des BF am 21.09.2020 postalisch zugestellt. Die am 08.10.2020 per Telefax dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte Beschwerde ist

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A) Zu A) Abweisung der Beschwerde Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl In Spruchpunkt I. wurde der Antrag auf Zustellung vom 19.06.2020

§ 13Abs. 1 Zust

G iVm § 6 ZustG abgewiesen.In Spruchpunkt römisch eins. wurde der Antrag auf Zustellung vom 19.06.2020

Paragraph 13, Absatz eins, ZustG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustG abgewiesen.

  1. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (§ 6 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004).
  2. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (Paragraph 6, ZustG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten (§ 23 Abs. 1 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten (Paragraph 23, Absatz eins, ZustG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,).

§ 23Abs. 2 Zust

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

Paragraph 23, Absatz 2, ZustG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten (§ 23 Abs. 3 ZustG).Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten (Paragraph 23, Absatz 3, ZustG).

§ 23Abs. 4 Zust

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Paragraph 23, Absatz 4, ZustG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. 2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: Die Abweisung des Antrages auf Zustellung des Bescheides vom 02.10.2018 setzt voraus, dass dieser bereits rechtwirksam zugestellt wurde. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Für den gegenständlichen Fall bedeutet das im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der BF wurde im Rahmen seiner Einvernahme vom 14.08.2018 davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten eingeleitet wurde. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF an, dass er vor einer Woche seine Wohnung abgemeldet habe. Daraufhin wurde dieser über die Möglichkeit der Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung im Akt aufgeklärt. Weiters wurde dem BF empfohlen, zumindest einmal pro Woche auf der Amtstafel des BFA nachzusehen, ob ein Schriftstück hinterlegt worden sei, falls dieser über keine Abgabestelle verfüge. Dem BF musste somit bewusst gewesen sein, dass er in Kürze ein Schriftstück der Behörde erhalten werde. Dennoch verstieß er gegen seine Meldeverpflichtungen und nahm keine behördliche Ummeldung vor, obwohl er schon im August die Wohnadresse aufgegeben hat. Die belangte Behörde ließ in Folge an diese Einvernahme mehrere Auszüge aus dem ZMR (06.09.2018, 24.09.2018, 02.10.2018) erstellen, aus welchen jeweils hervorging, dass er weiterhin an seiner früheren Adresse gemeldet war. Das BFA ließ zudem mehrmals Aufenthaltsermittlungen über Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchführen. Auch diese ergaben keine Hinweise auf den Aufenthalt des BF. Vielmehr berichteten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass der BF die Wohnung schon im August 2018 aufgegeben habe (AS 89, 93). Es kann daher der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gereichen, dass diese nicht versucht hätte, den tatsächlichen Aufenthaltsort des BF festzustellen, weshalb es in Folge auch nachvollziehbar erscheint, dass diese die nach wie vor aufrechte Meldeadresse als Zustelladresse heranzog, obwohl aus den Erhebungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hervorging, dass der BF nicht mehr dort wohnhaft war. Das BFA konnte auch damit rechnen, dass der BF von der Hinterlegung des Schriftstückes rechtzeitig Kenntnis erlangen würde, zumal aus der Sachverhaltsdarstellung der PI Linz-Kleinmünchen vom 22.09.2018 hervorgeht, dass noch vor einer Woche und somit zu einem Zeitpunkt, an dem der BF nicht mehr in der Wohnung wohnhaft war, ein Brief für den BF gekommen sei, welcher an den Sohn des BF ausgehändigt worden sei. Angesichts der Aufklärung des BF über seine Meldeverpflichtungen sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass dieser sich im Klaren hätte sein müssen, dass er ein behördliches Schriftstück erhalten werde, wäre es in der Verantwortung des BF gelegen, für eine sichere Zustellung seiner Schriftstücke zu sorgen und sich regelmäßig diesbezüglich zu erkundigen. Eine derartige Sorgfalt des BF ist jedoch nicht im Akt ersichtlich und wurde auch nicht in der Beschwerde behauptet. Ein Asylaberkennungsverfahren bringt für den Betroffenen erhebliche Nachteile mit sich und die Wichtigkeit der Sache erfordert es, den Betroffenen einzuvernehmen und eine allfällige Entscheidung ordnungsgemäß zuzustellen. Da der Aufenthalt des BF jedoch unbekannt war und die belangte Behörde auch keine Möglichkeit hatte, diesen festzustellen, hat die belangte Behörde zu Recht den Bescheid an die nach wie vor aufrechte Meldeadresse des BF adressiert und diesen schließlich durch Hinterlegung im Postamt rechtmäßig zugestellt. Eine neuerliche Zustellung an den BF bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter kommt daher nicht in Betracht bzw. würde eine solche keine Rechtswirkungen auslösen. Letztendlich ist auf die Meldeverpflichtung des BF hinzuweisen und diesbezüglich anzumerken, dass es dem BF bereits durch Einhaltung dieser Verpflichtung möglich gewesen wäre, vom hinterlegten Schriftstück Kenntnis zu erlangen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018 wurde sohin ordnungsgemäß hinterlegt und liegen auch sonst keine Hinweise dafür vor, dass der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre. Der Bescheid galt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt und erwuchs folglich mit 20.10.2018 – nach zweiwöchiger Beschwerdefrist ab Zustellung – in Rechtskraft. 3.Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Verspätung:

§ 33Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Paragraph 33, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes: Anlässlich seines dritten Verfahrens auf internationalen Schutz gab der BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.05.2019 ua an, dass ihm Asyl zu Unrecht entzogen worden sei. Aus dieser Aussage lässt sich schließen, dass dem BF spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein musste, dass gegen seine Person ein Asylaberkennungsbescheid erlassen worden sei. Somit musste er auch schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Verspätung der Einbringung der Beschwerde haben, und war zu diesem Zeitpunkt das Hindernis der Unkenntnis dessen jedenfalls weggefallen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde jedoch erst am 19.06.2020 vom Rechtsvertreter des BF an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Der Wiedereinsetzungsantrag erfolgte somit mehr als ein Jahr (!) nach Kenntnisnahme von der Verspätung, weshalb er

§ 33Abs. 3 Vw

GVG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen ist.Der Wiedereinsetzungsantrag erfolgte somit mehr als ein Jahr (!) nach Kenntnisnahme von der Verspätung, weshalb er

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W268.2234927.2.00

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