3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 und stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
B den Antrag
den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend führte die bB dazu im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche in Zukunft zu befürchten hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass er die Türkei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verlassen hätte und/oder deswegen staatlicher Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei bzw. persönliche Probleme mit staatlichen Ämtern oder Behörden gehabt habe. Es habe auch keine relevante Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr des BF in die Türkei festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte die bB dazu näher aus, dass die vom BF vorgebrachten konkreten Vorfälle nicht glaubwürdig oder nicht relevant wären, da seine Anhaltung im Zuge von Straßensperren aus Sicherheitsgründen erfolgt sei und davon alle passierenden Personen betroffen gewesen wären. Auch das Vorbringen zur Hausdurchsuchung sei selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant, da diese nach Angaben des BF auf einem Gerichtsbeschluss basierte und – abgesehen von einer zweistündigen Einvernahme – keine weiteren Folgen gehabt hätte. Die Freilassung ohne weitere Verfolgungsmaßnahmen könnte zudem auch auf einen Wegfall des ursprünglichen Anfangsverdachtes hinweisen und damit durchaus auch für ein rechtsstaatliches Vorgehen sprechen. Es wurde seitens der bB keine konkrete Feststellung dazu getroffen, ob der BF Parteimitglied der HDP ist oder nicht: „[…] Zu Ihrer HDP Mitgliedschaft ist Folgendes auszuführen: Sie wären angeblich seit 2012 Mitglied der politischen Partei HDP (türk. Halklartn Demokratik Partist = deutsch. Demokratische Partei der Völker) dazu haben Sie eine Bestätigung vorgelegt. Sie brachten vor, dass zufälligerweise zwei Wochen vor Ihrer Ausreise, eines Tages den „HDP-Verein" verlassen hätten und von Polizisten angehalten worden wären. Die türkische Polizei hätte Sie ins Polizeirevier mitgenommen. Im Polizeirevier wären Sie kurz angehalten. Die Behörden hätten Ihnen zwei Fotos vorgelegt und Sie aufgefordert haben, diese zu identifizieren. Sie hätten die Personen nicht gekannt haben, und die Polizei hätte Sie dann mit einer angeblichen Verhaftung gedroht. Die Exekutivbeamten hätten Sie angeblich geschlagen. Sie wären dann nach dieser kurzzeitigen Anhaltung freigelassen. Gegen Ihre Behauptung spricht auch der Umstand, dass Sie als ein langjähriges Mitglied der politischen Partei HDP gerade zwei Wochen vor Ihrer Ausreise zufällig von zwei Polizisten, als Sie den „HDP Verein" verlassen hätten, angehalten worden wären, aber davor noch nie, gegenteiliges haben Sie nicht vorgebracht. Ihren Angaben nach verweilten Sie trotz der behaupteten Bedrohung weiterhin am selben Ort ohne sich ZB. zu verstecken oder den Wohnort zu wechseln, gegenteiliges haben Sie nicht vorgebrecht. Sie gingen vielmehr ungeachtet dessen weiterhin Ihrem geregelten Alltag nach. Wären Sie für den türkischen Staat von großer Bedeutung, hätte der Staat, bevor Sie Türkei auf illegalem Weg nach Österreich verlassen konnten, bereits festgenommen. Die von Ihnen geschilderte Bedrohung ist für das Bundesamt nicht glaubhaft. Bei der Einvernahme beim Bundesamt verneinten Sie sogar Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen. […] Aus Ihren bisherigen Aussagen kommt auf Grund der divergenten Angaben nicht glaubhaft hervor, dass Sie sich vor Ihrer Ausreise als einfaches Mitglied exponiert oder Sie deshalb persönlich Repressalien erlitten hatten. Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht einer konkret gegen Asylwerber (Sie) selbst gerichteten Verfolgungsmaßnahme von gewisser Intensität. Eine solche ist jedoch Ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Der Berichtslage kann auch nicht entnommen werden, dass einfache Mitglieder wie Sie, die bisher nicht aufgefallen sind, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Der „HDP Verein" im Landkreis XXXX hätte nach wie vor ihren Sitz haben. Von einer allgemeinen staatlichen Verfolgung gegenüber alle HDP Mitglieder, kann nicht ausgegangen werden, da die pro-kurdische HDP die drittstärkste Partei mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018) wurde. (LIB Stand 18.10.2018).ris-attachment://image002.jpgris-attachment://image003.jpgris-attachment://image004.jpgDer „HDP Verein" im Landkreis römisch 40 hätte nach wie vor ihren Sitz haben. Von einer allgemeinen staatlichen Verfolgung gegenüber alle HDP Mitglieder, kann nicht ausgegangen werden, da die pro-kurdische HDP die drittstärkste Partei mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018) wurde. (LIB Stand 18.10.2018). Sie gaben an kurdischer Abstammung zu sein und der Glaubensgemeinschaft des Islam anzugehören und Moslem wären. Sie geben an, dass Sie auf Grund Ihrer kurdischen Abstammung in der Türkei unter Druck gesetzt wären. Zumal Sie ausreichende Gelegenheit hatten, konnten Sie keine konkrete Vorfälle Vorbringen. Sie waren nicht im Stande, detaillierte Angaben zu machen und bezogen sich auf die allgemeine schlechte Lage der Kurden. […]“ 4. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine mit 24.04.2019 datierte und am 25.04.2019 bei der bB eingelangte Beschwerde ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2019, L524 XXXX , wurde die am 25.04.2019 bei der bB eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.03.2019 über die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des BF als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2019, L524 römisch 40 , wurde die am 25.04.2019 bei der bB eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.03.2019 über die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des BF als verspätet zurückgewiesen. 5. Mit Bescheid der bB vom 03.05.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den in den vorigen Stand
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 5. Mit Bescheid der bB vom 03.05.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2019, L524 XXXX wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom 29.05.2019 als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich beim Bescheid vom 03.05.2019 aufgrund von Zustellmängeln um einen „Nicht-Bescheid“ handle, da dieser nicht rechtsgültig erlassen worden sei.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2019, L524 römisch 40 wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom 29.05.2019 als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich beim Bescheid vom 03.05.2019 aufgrund von Zustellmängeln um einen „Nicht-Bescheid“ handle, da dieser nicht rechtsgültig erlassen worden sei. Daraufhin wurde mit Bescheid der bB vom 05.09.2019 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG neuerlich abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den in den vorigen Stand
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Daraufhin wurde mit Bescheid der bB vom 05.09.2019 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG neuerlich abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2019, L524 XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
GVG zurückgewiesen.“Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2019, L524 römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen.“
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Unter Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass
Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.).9. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2020
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.). Hinsichtlich der Gründe für den neuen Antrag auf internationalen Schutz stellte die bB fest, dass der BF weitere asylrelevante Gründe nicht glaubwürdig vorgebracht habe bzw. dass sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde keine Feststellung getroffen, ob der BF nach Ansicht der bB Mitglied der Partei „HDP“ ist oder nicht. In den diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen führte die bB grob zusammengefasst aus, dass der BF keine Gründe darlegen habe können, aufgrund welcher nachvollziehbar sei, dass die von ihm vorgelegten Urkunden aus den Jahren 2014 und 2015 erst jetzt vorgelegt werden konnten. Der BF sei im Vorverfahren auch explizit nach vorhandenen Beweismitteln gefragt worden. Dem Schreiben der HDP, in welchem dargelegt sei, dass nach dem BF in der Türkei gesucht wird, könne keinerlei Beweiskraft beigemessen werden, da die Echtheit nicht überprüfbar sei und auch nicht auszuschließen sei, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle. Einem der vorgelegten Schreiben sei sogar zu entnehmen, dass der Vater des BF nicht nur einfaches Parteimitglied bei der HDP gewesen, sondern sogar als Wahlbeobachter tätig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage des BF, er sei als Mitglied aktiv gewesen und habe bei Parteiveranstaltungen mitgeholfen, während der Vater eher ein passiver Typ gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Angaben in Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des BF zu einer kurdischen Partei sei bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft bewertet worden. Der BF hielte diesen Grund nach wie vor aufrecht und würde ihn mit dem nunmehrigen Vorbringen vertiefen. Nach wie vor wiesen die vorgebrachten Gründe für die Antragstellung keine Asylrelevanz auf. Einen wesentlich geänderten Sachverhalt habe der BF mit seinem Vorbringen im neuen Asylverfahren nicht bescheinigen können. Mit Verfahrensanordnung
1 BFA-VG wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt. Mit separatem Schreiben vom selben Tag wurde der BF über die Verpflichtung zur Ausreise informiert.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt. Mit separatem Schreiben vom selben Tag wurde der BF über die Verpflichtung zur Ausreise informiert.
GH) erhoben. Zugleich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.13. Mit Schriftsatz des nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF vom 28.04.2020 wurde seitens des BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
GH) erhoben. Zugleich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2020, L526 römisch 40 , wurde der Beschwerde des BF
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides:Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides: 3.1.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen des §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen des Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). 3.2.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.2.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch – wie im vorliegenden Fall – Beschwerde gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. VwGH vom 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, mit Verweis auf VwGH vom 21.03.2018, Ro 2018/18/0001).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch – wie im vorliegenden Fall – Beschwerde gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählt, zur Anwendung vergleiche VwGH vom 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, mit Verweis auf VwGH vom 21.03.2018, Ro 2018/18/0001). Der VwGH hat erkannt, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
G die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhalts) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen; siehe zB. VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/20/0144, mwN).Der VwGH hat erkannt, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhalts) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen; siehe zB. VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/20/0144, mwN). Einer behebenden Entscheidung im Sinn des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG muss sohin auch – unter Überbindung der Rechtsansicht – entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht in seiner Begründung offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens – gebotenen Eile zu beseitigen (vgl. VwGH vom 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, mit Verweis auf VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0017).Einer behebenden Entscheidung im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG muss sohin auch – unter Überbindung der Rechtsansicht – entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht in seiner Begründung offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens – gebotenen Eile zu beseitigen vergleiche VwGH vom 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, mit Verweis auf VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0017). 3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.08.2020, Ra XXXX , ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe, um die mangelnde Zulässigkeit des Folgeantrages beurteilen zu können: Es bleibe unklar, ob das Bundesverwaltungsgericht die behauptete HDP-Mitgliedschaft des Revisionswerbers in Zweifel ziehe oder nicht. Sollte ihm aber geglaubt werden, HDP-Mitglied zu sein, wäre sein neues Vorbringen, die Lage für HDP-Mitglieder in seiner Heimatprovinz habe sich in der jüngeren Vergangenheit massiv verschlechtert, vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zu überprüfen. Erst auf dieser Grundlage ließe sich beurteilen, ob sich der maßgebliche Sachverhalt nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich geändert habe und eine inhaltliche Prüfung des Folgeantrages erfordere. Weiters habe das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis keine Länderfeststellungen getroffen, die diese Beurteilung zulassen würden.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.08.2020, Ra römisch 40 , ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe, um die mangelnde Zulässigkeit des Folgeantrages beurteilen zu können: Es bleibe unklar, ob das Bundesverwaltungsgericht die behauptete HDP-Mitgliedschaft des Revisionswerbers in Zweifel ziehe oder nicht. Sollte ihm aber geglaubt werden, HDP-Mitglied zu sein, wäre sein neues Vorbringen, die Lage für HDP-Mitglieder in seiner Heimatprovinz habe sich in der jüngeren Vergangenheit massiv verschlechtert, vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zu überprüfen. Erst auf dieser Grundlage ließe sich beurteilen, ob sich der maßgebliche Sachverhalt nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich geändert habe und eine inhaltliche Prüfung des Folgeantrages erfordere. Weiters habe das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis keine Länderfeststellungen getroffen, die diese Beurteilung zulassen würden. Feststellungsmängel, insbesondere zur behaupteten HDP-Mitgliedschaft des BF, finden sich bereits im rechtskräftigen Bescheid der bB hinsichtlich der Abweisung des ersten Asylantrages des BF vom 05.03.2019 sowie auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.02.2020, womit der Folgeantrag des BF vom 14.01.2020
1 AVG zurückgewiesen wurde. Feststellungsmängel, insbesondere zur behaupteten HDP-Mitgliedschaft des BF, finden sich bereits im rechtskräftigen Bescheid der bB hinsichtlich der Abweisung des ersten Asylantrages des BF vom 05.03.2019 sowie auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.02.2020, womit der Folgeantrag des BF vom 14.01.2020
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass das vorgelegte Beweismittel über die behauptete Parteimitgliedschaft des BF beweiswürdigend verwertet wurde und die Echtheit dieses Schreibens für die Behörde nicht überprüfbar war, zumal der BF im Verfahren lediglich eine Kopie vorlegte und trotz Aufforderung kein Original in Vorlage brachte. Wie vom VwGH bemängelt und unter Punkt I. dargelegt, wurde in keinem der beiden Bescheide, insbesondere im gegenständlich angefochtenen Bescheid, festgestellt, ob die Behörde zur Auffassung gelangt ist, der BF wäre kein Parteimitglied der HDP, weswegen sich die darauf beziehende, vorgebrachte Verfolgung im Herkunftsland als nicht glaubwürdig erweist, oder, dass der BF Parteimitglied der HDP ist, aber dennoch deswegen keine glaubhafte Verfolgung vorliege. Nach den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2020 kommt dieser Feststellung maßgebliche Bedeutung dahingehend zu, ob hinsichtlich der neu vorgebrachten Verfolgungs-/Bedrohungsereignisse des BF im Verhältnis zum rechtskräftigen Bescheid vom 05.03.2019 eine wesentlich geänderte Sachlage vorliegt, die eine inhaltliche Prüfung des Folgeantrages erfordern würde.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass das vorgelegte Beweismittel über die behauptete Parteimitgliedschaft des BF beweiswürdigend verwertet wurde und die Echtheit dieses Schreibens für die Behörde nicht überprüfbar war, zumal der BF im Verfahren lediglich eine Kopie vorlegte und trotz Aufforderung kein Original in Vorlage brachte. Wie vom VwGH bemängelt und unter Punkt römisch eins. dargelegt, wurde in keinem der beiden Bescheide, insbesondere im gegenständlich angefochtenen Bescheid, festgestellt, ob die Behörde zur Auffassung gelangt ist, der BF wäre kein Parteimitglied der HDP, weswegen sich die darauf beziehende, vorgebrachte Verfolgung im Herkunftsland als nicht glaubwürdig erweist, oder, dass der BF Parteimitglied der HDP ist, aber dennoch deswegen keine glaubhafte Verfolgung vorliege. Nach den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2020 kommt dieser Feststellung maßgebliche Bedeutung dahingehend zu, ob hinsichtlich der neu vorgebrachten Verfolgungs-/Bedrohungsereignisse des BF im Verhältnis zum rechtskräftigen Bescheid vom 05.03.2019 eine wesentlich geänderte Sachlage vorliegt, die eine inhaltliche Prüfung des Folgeantrages erfordern würde. Gesicherte Feststellungen darüber, ob der BF tatsächlich Mitglied der HDP ist oder nicht, lassen sich – abseits der von der Behörde und dem Gericht bereits getätigten Würdigung des Beweismittels, welches die Mitgliedschaft des BF bei der HDP belegen soll – nur durch weitere Ermittlungen, wie etwa dem Versuch einer Verifizierung der Echtheit der Bestätigungsschreiben der HDP-Partei betreffend den BF und dessen Vater durch Kontaktaufnahme mit der Partei, allenfalls im Wege der österreichischen Botschaft in Ankara nach Einholung der erforderlichen Zustimmungserklärung durch den BF, treffen. Dabei ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendig, Auskünfte von einem Organ oder Funktionär der Partei einzuholen, welches/welcher befugt ist, für die Partei aufzutreten, in die Register der Partei oder allfälliger Sektionen Einsicht zu nehmen und Auskünfte über Mitgliedschaften zu erteilen. Sollte eine Parteimitgliedschaft des BF von Seiten eines dazu befugten Repräsentanten der Partei bestätigt werden, möge auch erfragt werden, in welcher Funktion der BF genau tätig war und was seine Aufgaben bei der Partei waren. Ferner möge erfragt werden, ob das vom BF in Kopie vorgelegte und mit der Stampiglie der Partei versehene Schreiben über die Parteimitgliedschaft des BF tatsächlich von einem dazu befugten Organ bzw. Funktionär ausgefertigt und unterfertigt wurde. Diesfalls mögen auch die näheren Umstände, die zu den im Schreiben enthaltenen Aussagen (AS 111) über die Suche nach dem BF geführt haben, etwa durch eine zeugenschaftliche Einvernahme des ausstellenden Organes im Rechtshilfeweg, erfragt werden. Ferner möge hinterfragt werden, weshalb die Bestätigung über die Parteimitgliedschaft des Vaters des BF (AS 113) eine gewisse Förmlichkeit aufweist, wohingegen es sich beim Schreiben, das den BF betrifft, um ein handschriftlich verfasstes Dokument handelt. Ergebnisse allfälliger im Rechtshilfeweg erlangbarer Zeugenaussagen von im Ausland befindlichen Parteimitgliedern mögen anhand der Angaben der Repräsentanten der Partei, etwa im Hinblick auf die Registrierung von Mitgliedern, die Organisation der Partei, die Befugnisse von Organen und Funktionären oder die Aufgaben von einfachen Mitgliedern, auf ihre Plausibilität hin geprüft werden. Zumal der BF im Verfahren angab, er werde gesucht und wisse nicht, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, möge auch dies – nach Erteilung einer entsprechenden Zustimmung des BF – im Wege der österreichischen Botschaft ermittelt werden. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis auch ausgesprochen, dass – sollte dem Revisionswerber geglaubt werden, HDP-Mitglied zu sein – sein neues Vorbringen, die Lage für HDP-Mitglieder in seiner Heimatprovinz habe sich in letzter Zeit massiv verschlechtert, vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zu überprüfen ist. Ohne weitergehende Ermittlungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland ist dem Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilung möglich, ob dem BF bei Feststellung seiner Partei-Mitgliedschaft zur HDP oder allenfalls einer entsprechenden Wahrunterstellung in Anbetracht der inzwischen vorgebrachten maßgeblich veränderten Lage im Herkunftsstaat, und vor allem konkret in der Herkunftsregion des BF, zum Entscheidungszeitpunkt nicht doch eine Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat drohen könnte, womit aber ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorläge. Das Bundesamt wird sich mit der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, insbesondere aber in der Herkunftsregion des BF, und im Falle der Feststellung der Partei-Mitgliedschaft des BF zur HDP mit der Lage der HDP-Partei und deren Mitglieder in der Türkei und der Herkunftsregion zu befassen und allenfalls durch ergänzende Ermittlungen, wie etwa durch konkrete Anfragen an die Staatendokumentation oder ACCORD, Feststellungen zu treffen haben. Dabei erscheint es sinnvoll, nach dokumentierten Übergriffen auf Einrichtungen der Partei und/oder deren Organe, Funktionäre und Mitglieder zu recherchieren, aus welchen ersichtlich ist, gegen wen sich Übergriffe im Besonderen der letzten Zeit richten und woraus sich mögliche Differenzierung der Gefährdungslage, etwa nach Funktion oder (Aktivitäts-) Profil der Betroffenen, ableiten lassen. Sinnvoll erscheint in diesem Zusammenhang auch, verfügbare statistische Daten zu verwerten oder anzufordern, aus denen sich ein klares Bild über die Bedrohungslage für Organe, Funktionäre und einfache Parteimitglieder, vor allem in der Herkunftsregion des BF, ergibt (etwa die Anzahl der Parteimitglieder im Verhältnis zur Anzahl der dokumentierten Übergriffe auf einfache oder höherrangige Parteimitglieder, wie viele Mandate die Partei im betreffenden Landkreis hält etc.). Allenfalls kann anhand der vom BF vorgelegten Fotos auch ermittelt werden, ob der BF tatsächlich Kontakte zu höherrangigen Partei-Funktionären hatte, gegen welche Übergriffe oder staatliche Maßnahmen dokumentiert sind. In diesem Zusammenhang wäre auch der Frage nachzugehen, ob Fälle bekannt sind, in welchen allein die Bekanntschaft oder der Umstand, mit dem Betreffenden fotographiert worden zu sein, nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, wie der BF behauptet. Zusammengefasst sind – sofern im weiteren Verfahren nicht auf anderen Wegen Umstände hervorkommen, die eindeutige Aussagen über die (Un-) Echtheit der vorgelegten Beweismittel und die Mitgliedschaft des BF bei der Partei zulassen – umfangreiche ergänzende Ermittlungen, die weiteren Schriftverkehr – allenfalls auch im (internationalen) Rechtshilfeverkehr bzw. mit internationalen Organisationen – erfordern, nötig. Demnach sind die vorliegenden Ermittlungsmängel nicht mehr als solche anzusehen, deren Sanierung das Bundesverwaltungsgericht vornehmen könnte, ohne dass die gebotene Eile, mit der über die im Zulassungsverfahren erhobene Beschwerde zu entscheiden ist, beeinträchtigt wäre. Sohin tritt fallbezogen auch vorerst die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF in den Hintergrund, weil eine solche erst dann fehlerfrei möglich sein wird, wenn die Ergebnisse der bisher unterbliebenen Erhebungen vorliegen (vgl. dazu auch VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Zusammengefasst sind – sofern im weiteren Verfahren nicht auf anderen Wegen Umstände hervorkommen, die eindeutige Aussagen über die (Un-) Echtheit der vorgelegten Beweismittel und die Mitgliedschaft des BF bei der Partei zulassen – umfangreiche ergänzende Ermittlungen, die weiteren Schriftverkehr – allenfalls auch im (internationalen) Rechtshilfeverkehr bzw. mit internationalen Organisationen – erfordern, nötig. Demnach sind die vorliegenden Ermittlungsmängel nicht mehr als solche anzusehen, deren Sanierung das Bundesverwaltungsgericht vornehmen könnte, ohne dass die gebotene Eile, mit der über die im Zulassungsverfahren erhobene Beschwerde zu entscheiden ist, beeinträchtigt wäre. Sohin tritt fallbezogen auch vorerst die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF in den Hintergrund, weil eine solche erst dann fehlerfrei möglich sein wird, wenn die Ergebnisse der bisher unterbliebenen Erhebungen vorliegen vergleiche dazu auch VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Der Beschwerde war daher
3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.Der Beschwerde war daher
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel iSd § 21 Abs. 3 BFA-VG anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, ist der Beschwerde
3 BFA-VG stattzugeben und hat eine Verhandlung
Vm Abs. 6a BFA-VG zu unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072, mwN).Immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel iSd Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, ist der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben und hat eine Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6 a, BFA-VG zu unterbleiben vergleiche dazu auch VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072, mwN). Wie bereits ausgeführt, ist dies gegenständlich der Fall, sodass eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der gegenständliche Beschluss führt die allgemeine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum § 68 AVG an und auch die einschlägige Rechtsprechung zum sog. "glaubhaften Kern" sowie insbesondere zu § 21 Abs. 3 BFA-VG. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab und ist auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu erkennen. Der gegenständliche Beschluss führt die allgemeine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Paragraph 68, AVG an und auch die einschlägige Rechtsprechung zum sog. "glaubhaften Kern" sowie insbesondere zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab und ist auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G315.2219751.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.