RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlI404 2182066-3 SpruchI404 2182066-3/9Z, I404 2182066-3/9Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 04.11.2019 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 04.11.2019 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.12.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin unter anderem vor, in Österreich ein schützenswertes Familienleben zu führen.
- Am 03.01.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 wurde das Verfahren der Abteilung I404 neu zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs 5 BFA-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 18 Abs 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die zur Verfügung stehende Aktenlage, insbesondere das in der Beschwerde vorgebrachte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, bedürfen einer näheren Überprüfung. Dafür sind noch weitere Ermittlungen erforderlich. Insbesondere befindet sich der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren in Österreich und verfügt offenbar über Familienangehörige im Bundesgebiet. Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung in den Irak nicht in seinen in Art 8 EMRK geschützten Rechten verletzt werden würde, ferner ist der Aktenlage nach - insbesondere aufgrund der Verhängung eines Einreiseverbotes - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Die zur Verfügung stehende Aktenlage, insbesondere das in der Beschwerde vorgebrachte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, bedürfen einer näheren Überprüfung. Dafür sind noch weitere Ermittlungen erforderlich. Insbesondere befindet sich der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren in Österreich und verfügt offenbar über Familienangehörige im Bundesgebiet. Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung in den Irak nicht in seinen in Artikel 8, EMRK geschützten Rechten verletzt werden würde, ferner ist der Aktenlage nach - insbesondere aufgrund der Verhängung eines Einreiseverbotes - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruchpunkt VI. bezieht. Über die Beschwerde gegen die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruchpunkt römisch sechs. bezieht. Über die Beschwerde gegen die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I404.2182066.3.00