GVG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.A) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Jahr 1999 nach Österreich ein und regelte seinen Aufenthalt auf Basis eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Mit Bescheid der LPD Wien vom 26.07.2013, Zl. XXXX wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der LPD Wien vom 26.07.2013, Zl. römisch 40 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.02.2014, Zl. XXXX wurde die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt. Die Entscheidung erwuchs am 20.02.2014 in Rechtskraft.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.02.2014, Zl. römisch 40 wurde die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt. Die Entscheidung erwuchs am 20.02.2014 in Rechtskraft. Die Gültigkeitsdauer des auf drei Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes begann am 15.09.2016, mit der Ausreise des BF nach Slowenien, zu laufen. Am 04.05.2018 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.10.2018, Zl. 210006508-180426805 wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes
2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF zugleich
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) vorgeschrieben, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.10.2018, Zl. 210006508-180426805 wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF zugleich
Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) vorgeschrieben, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2019. Zl. I403 1217531-2/4E als unbegründet abgewiesen wurde. Am 07.01.2020 stellte der BF beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Es wurde angeführt, dass das Aufenthaltsverbot des BF, welches ab 15.09.2016 zu laufen begonnen habe, mittlerweile abgelaufen sei. Der BF sei seit seiner legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet 1999 mehreren legalen Beschäftigungen nachgegangen, welche seinen Lebensunterhalt hinreichend sichern haben können. Bis 2015 habe der BF auch den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innegehabt. Die Mutter des BF sei österreichische Staatsbürgerin gewesen und der Vater des BF ein Staatsbürger Großbritanniens. Zudem habe der BF zwei Kinder. Der Sohn lebe nach wie vor in Österreich, die Tochter sei aktuell in Deutschland wohnhaft. Es bestehe regelmäßiger Kontakt sowohl zu den Kindern als auch zu den jeweiligen Müttern. Schließlich habe er auch noch drei Geschwister, welche allesamt österreichische Staatsbürger seien, zwei davon würden auch noch im Bundegebiet leben. In Nigeria habe er im Gegensatz dazu keine familiären Anknüpfungspunkte. Dort würden zwar noch seine Cousins leben, allerdings bestehe kein Kontakt. Außerdem sei der BF der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig und Miteigentümer einer Liegenschaft. Am 24.02.2020 wurde der BF betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er keinen Kontakt mehr nach Nigeria, aber noch Verwandte in Großbritannien habe. In Österreich erhalte er keine Unterstützung vom Staat, lebe mit seiner älteren Schwester im von seiner Mutter geerbten Haus und erhalte € 50,-- Unterstützung von seiner Schwester aus Holland. Ansonsten würden noch sein Sohn in Österreich sowie seine Tochter in Deutschland leben. Seinen Sohn sehe er ca. dreimal in der Woche, er habe die geteilte Obsorge mit dessen Mutter. Sein Sohn verbringe ab und zu auch die Wochenenden bei ihm und er gehe zu allen Fußballspielen seines Sohnes. Seine Tochter habe er zuletzt 2013 gesehen, als seine Mutter ihn im Gefängnis besucht habe. Sie lebe in Deutschland und er habe telefonischen und E-Mail-Kontakt zu ihr. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
G) abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG, erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).
2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
2 Z 2 BFA-VG, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraph 55, Asylgesetz (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Schriftsatz vom 25.03.2020 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF gut in Österreich integriert habe, über ein Familienleben verfüge und sogar eine Einstellungszusage habe. Er weise zwar von 2004 bis 2011 sechs strafrechtliche Verurteilungen auf, allerdings hätte aufgrund der zwischenzeitig vergangenen Zeit eine neue Bewertung der Persönlichkeit des BF erfolgen müssen. Die Einreise des BF nach Österreich während aufrechtem Aufenthaltsverbot 2017 sei wegen des Todes seiner Mutter und des darauffolgenden Verlassenschaftsverfahrens erfolgt. Mit Schriftsatz vom 25.03.2020 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I405 neu zugewiesen. Am 13.01.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der BF im Beisein eines Dolmetschers als Partei sowie eine Zeugin einvernommen wurden. Außerdem war der Rechtsvertreter des BF und ein Vertreter des BFA anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. ..."
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. "
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. " Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (früher: Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Wie sich aus den bisherigen widerspruchsfreien Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht ergibt, führt der BF ein Familienleben in Österreich. So lebt er mit seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt und sieht seinen sechzehnjährigen Sohn, einen österreichischen Staatsbürger, nahezu jedes Wochenende. Im gegenständlichen Fall besteht folglich eine besonders zu schützende Nahebeziehung des BF zu seinem minderjährigen Sohn iSv Art. 8 EMRK bzw. damit in Zusammenhang auch ein besonders zu schützendes Kindeswohl, zumal nach § 138 Z 9 ABGB verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls darstellen (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 15.05.2019, Ra 2018/01/0076) und der BF mit seinem Sohn, der ihn jedes Wochenende besucht, eine intensive Vater-Kind-Beziehung und ein besonderes Naheverhältnis pflegt und folglich eine derart wichtige Bezugsperson iSv § 138 Z 9 ABGB darstellt.Im gegenständlichen Fall besteht folglich eine besonders zu schützende Nahebeziehung des BF zu seinem minderjährigen Sohn iSv Artikel 8, EMRK bzw. damit in Zusammenhang auch ein besonders zu schützendes Kindeswohl, zumal nach Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls darstellen vergleiche VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 15.05.2019, Ra 2018/01/0076) und der BF mit seinem Sohn, der ihn jedes Wochenende besucht, eine intensive Vater-Kind-Beziehung und ein besonderes Naheverhältnis pflegt und folglich eine derart wichtige Bezugsperson iSv Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB darstellt. Zu seinem Sohn, einem österreichischen Staatsbürger, hat der BF eine besonders enge Bindung und stellt für diesen eine Vertrauensperson dar. So beratschlagt sich der Sohn auch bei wichtigen Lebensentscheidungen wie der Schulwahl mit dem BF. Zumal sich der Sohn des BF zurzeit in der Pubertät befindet, ist der BF als männliche Bezugsperson bzw. als Vater für die Förderung und Entwicklung des Sohnes von noch größerer Bedeutsamkeit. Auf dem Weg zum Erwachsenwerden spielen männliche Bezugspersonen eine wichtige Rolle. Der BF nimmt für den Sohn zudem eine Vorbildrolle ein, da er auch Fußball spielt und sich der Sohn auch zur Kultur seines Vaters hingezogen fühlt, die auch Teil seiner Identität ist und für die Identitätsbildung insbesondere in der Pubertät eine wichtige Rolle spielt. Des Weiteren bemüht sich der BF auch stark um Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit. Wie oben festgestellt, verfügt der BF über einen beachtlichen Freundeskreis, ist in einem Verein aktiv tätig und hat auch Deutschsprachprüfungen absolviert. Er wohnt in einer Eigentumswohnung, war in Österreich immer wieder erwerbstätig und verfügt aktuell über eine Einstellungszusage als Arbeiter bei einer Tankstelle, weshalb er auch imstande sein können wird, sich selbst zu erhalten. Eine Rückkehrentscheidung würde daher unbestritten in das
EMRK geschützte Recht auf das Privat- und Familienleben des BF eingreifen.Eine Rückkehrentscheidung würde daher unbestritten in das
Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen des BF angesichts der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen des BF angesichts der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Die erkennende Richterin verkennt auch unter keinen Umständen die einschlägigen Verurteilungen des BF. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass seine Straffälligkeit jedenfalls öffentliche Interessen berührt und diese keinesfalls zu verharmlosen ist. Jedoch ist auszuführen, dass die letzte Verurteilung des BF im Jahr 2011 fast zehn Jahre zurückliegt und er sich seit seiner Entlassung aus der Haft im Oktober 2015, also seit etwa fünfeinhalb Jahren wohlverhalten hat und Integrationsbemühungen unternommen sowie eine intensive Bindung mit seinem Sohn aufgebaut hat. Die rechtskräftigen Verurteilungen wiegen nach Ansicht des BVwG in der Abwägung nicht schwerer als der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF. Schließlich wird auch nicht verkannt, dass der BF 2017 trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot nach Österreich eingereist ist, was jedoch aufgrund der damaligen Umstände (Tod der Mutter usw.) nicht so schwer ins Gewicht fällt. Außerdem muss diesbezüglich darauf hingewiesen werden, dass sich der BF zu keinem Zeitpunkt einem Festnahmeauftrag oder der Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses widersetzt hat. Andererseits geht aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.01.2021 hervor, dass diese zu keinem Zeitpunkt Effektuierungsmaßnahmen vorgenommen hat, welchen sich der BF widersetzt hat. Der BF ist nunmehr seit mehr als 20 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und hat die Zeit entgegen der belangten Behörde auch für seine berufliche, sprachliche und soziale Integration genützt und sich in den letzten fünfeinhalb Jahren auch wohlverhalten sowie eine intensive Beziehung zu seinem Sohn aufgebaut. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG im Fall des BF gegeben sind, war der Beschwerde stattzugeben und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG im Fall des BF gegeben sind, war der Beschwerde stattzugeben und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I405.1217531.3.00
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