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{'item': 'I410 2236569-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlI410 2236569-1 Spruch, I410 2236569-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 28.08.2020 (über das WEB-BE-Kunden-Portal [WEBEKU]) beantragte die BÄCKEREI XXXX eine Erstattung gemäß § 735 Abs 4 ASVG aufgrund der Freistellung des Dienstnehmers XXXX , infolge Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe für den Zeitraum vom 04.04.2020 bis zum 31.05.2020.Mit Eingabe vom 28.08.2020 (über das WEB-BE-Kunden-Portal [WEBEKU]) beantragte die BÄCKEREI römisch 40 eine Erstattung gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG aufgrund der Freistellung des Dienstnehmers römisch 40 , infolge Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe für den Zeitraum vom 04.04.2020 bis zum 31.05.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2020, Zl. XXXX , zugestellt gemäß Zustellnachweis am 21.09.2020, wies die ÖGK-T (im Folgenden auch: belangte Behörde) diesen Antrag als verspätet zurück. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche Antrag erst am 28.08.2020 bei der ÖGK-T eingelangt und damit verspätet sei, weil gemäß § 735 Abs 4 dritter Satz ASVG der Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen gewesen wäre.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2020, Zl. römisch 40 , zugestellt gemäß Zustellnachweis am 21.09.2020, wies die ÖGK-T (im Folgenden auch: belangte Behörde) diesen Antrag als verspätet zurück. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche Antrag erst am 28.08.2020 bei der ÖGK-T eingelangt und damit verspätet sei, weil gemäß Paragraph 735, Absatz 4, dritter Satz ASVG der Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen gewesen wäre. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters mit Schriftsatz vom 08.10.2020, eingeschrieben zur Post gegeben am 12.10.2020, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde aus, dass das Lohnverrechnungsbüro des Vertreters der Beschwerdeführerin im Mai und Juni 2021 mit der ÖGK-T telefoniert und die Information erhalten habe, dass der Antrag im WEBEKU noch nicht funktioniere, eine Mitarbeiterin der ÖGK-T in Aussicht gestellt habe anzurufen, sobald dies der Fall sei, und zudem mitgeteilt habe, dass es keine Fristen aufgrund dessen gebe. Im Hinblick darauf sei der Antrag erst am 28.08.2020 gestellt worden. Aus diesem Grund werde beantragt, dem ursprünglichen Antrag auf Erstattung für die Freistellung stattzugeben. Die belangte Behörde nahm über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts zum Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 27.01.2020 Stellung und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass es sich bei der Möglichkeit der Antragstellung über WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) nur um eine von mehreren Möglichkeiten zur Antragstellung, die der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden wären, gehandelt habe. Insbesondere hätte der Antrag per Email, Fax oder im Postweg sowie auch mit Hilfe eines durch die ÖGK bereitgestellten ausfüllbaren Online-Formulars gestellt werden können. Die Möglichkeit der Antragstellung über WEBEKU sei für Anträge gemäß § 735 Abs 4 ASVG ab dem 26.06.2020 zur Verfügung gestanden. Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, binnen offener Frist, entweder ab dem 26.06.2020 über WEBEKU, oder zu einem früheren Zeitpunkt in jeder technisch möglichen Form oder auf postalischem Weg, einen Antrag samt den vorzulegenden Nachweisen bei der ÖGK einzubringen. Ungeachtet einer – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – anderslautenden Auskunft wäre es für die Beschwerdeführerin schon angesichts des klaren Wortlauts des § 735 Abs 4 dritter Satz ASVG und zahlreicher Informationen, Publikationen und Hinweise der ÖGK über eine fristwahrende Antragstellung betreffend Anträge gemäß § 735 Abs 4 ASVG an der Beschwerdeführerin gelegen und ihr auch zumutbar gewesen, sich Kenntnis von der einschlägigen Rechtslage zu verschaffen.Die belangte Behörde nahm über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts zum Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 27.01.2020 Stellung und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass es sich bei der Möglichkeit der Antragstellung über WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) nur um eine von mehreren Möglichkeiten zur Antragstellung, die der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden wären, gehandelt habe. Insbesondere hätte der Antrag per Email, Fax oder im Postweg sowie auch mit Hilfe eines durch die ÖGK bereitgestellten ausfüllbaren Online-Formulars gestellt werden können. Die Möglichkeit der Antragstellung über WEBEKU sei für Anträge gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG ab dem 26.06.2020 zur Verfügung gestanden. Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, binnen offener Frist, entweder ab dem 26.06.2020 über WEBEKU, oder zu einem früheren Zeitpunkt in jeder technisch möglichen Form oder auf postalischem Weg, einen Antrag samt den vorzulegenden Nachweisen bei der ÖGK einzubringen. Ungeachtet einer – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – anderslautenden Auskunft wäre es für die Beschwerdeführerin schon angesichts des klaren Wortlauts des Paragraph 735, Absatz 4, dritter Satz ASVG und zahlreicher Informationen, Publikationen und Hinweise der ÖGK über eine fristwahrende Antragstellung betreffend Anträge gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG an der Beschwerdeführerin gelegen und ihr auch zumutbar gewesen, sich Kenntnis von der einschlägigen Rechtslage zu verschaffen. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2021, zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, wovon diese aber nicht Gebrauch machte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird als solcher festgestellt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird als solcher festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Das Ende des dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Freistellungszeitraums für den Dienstnehmer der Beschwerdeführerin XXXX (31.05.2020) sowie der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin (28.08.2020) sind unstrittig.Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Das Ende des dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Freistellungszeitraums für den Dienstnehmer der Beschwerdeführerin römisch 40 (31.05.2020) sowie der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin (28.08.2020) sind unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.
  6. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 735 Abs 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 54/2020 (dabei handelt es sich um die für die Antragstellung im Beschwerdefall maßgebliche Fassung), lautet:Paragraph 735, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 2020, (dabei handelt es sich um die für die Antragstellung im Beschwerdefall maßgebliche Fassung), lautet: „

(4)Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.“ Gemäß § 13 Abs 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Gemäß § 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. 3.2. Im Hinblick auf den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: Unstrittig ist, dass der gegenständliche Antrag auf Erstattung gemäß § 735 Abs 4 ASVG am 28.08.2020 und damit mehr als sechs Woche nach dem Ende des für die Erstattung relevanten Freistellungszeitraums eines Dienstnehmers der Beschwerdeführerin gestellt wurde. Der Antrag wurde daher im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zu Recht als im Hinblick auf § 735 Abs 4 dritter Satz ASVG verspätet zurückgewiesen.Unstrittig ist, dass der gegenständliche Antrag auf Erstattung gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG am 28.08.2020 und damit mehr als sechs Woche nach dem Ende des für die Erstattung relevanten Freistellungszeitraums eines Dienstnehmers der Beschwerdeführerin gestellt wurde. Der Antrag wurde daher im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zu Recht als im Hinblick auf Paragraph 735, Absatz 4, dritter Satz ASVG verspätet zurückgewiesen. Daran ändert auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach mit der ÖGK innerhalb der Antragsfrist telefonisch Kontakt aufgenommen worden sei, dabei seitens der ÖGK eine Information darüber, ab wann eine Antragstellung über WEBEKU möglich sei, in Aussicht gestellt worden und überdiese mitgeteilt worden sei, dass „es keine Fristen aufgrund dessen gebe“, nichts. Denn es wäre der Beschwerdeführerin jederzeit möglich gewesen, den betreffenden Antrag fristwahrend schriftlich per Post oder in jeder anderen technisch möglichen Form einzubringen (siehe § 13 Abs 1 und 2 AVG), zumal das ASVG keine spezifische Form der Einbringung zwingend vorgibt, insbesondere auch nicht die Nutzung des WEB-BE-Kunden-Portals (WEBEKU) für die Antragstellung. Ein Zuwarten auf die „Freischaltung“ des betreffenden Antrags im WEBEKU (die ausgehend von den Angaben der belangten Behörde am 26.06.2020 – und damit auch noch innerhalb offener Frist – erfolgte) war daher für eine wirksame Antragstellung nicht notwendig.Daran ändert auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach mit der ÖGK innerhalb der Antragsfrist telefonisch Kontakt aufgenommen worden sei, dabei seitens der ÖGK eine Information darüber, ab wann eine Antragstellung über WEBEKU möglich sei, in Aussicht gestellt worden und überdiese mitgeteilt worden sei, dass „es keine Fristen aufgrund dessen gebe“, nichts. Denn es wäre der Beschwerdeführerin jederzeit möglich gewesen, den betreffenden Antrag fristwahrend schriftlich per Post oder in jeder anderen technisch möglichen Form einzubringen (siehe Paragraph 13, Absatz eins und 2 AVG), zumal das ASVG keine spezifische Form der Einbringung zwingend vorgibt, insbesondere auch nicht die Nutzung des WEB-BE-Kunden-Portals (WEBEKU) für die Antragstellung. Ein Zuwarten auf die „Freischaltung“ des betreffenden Antrags im WEBEKU (die ausgehend von den Angaben der belangten Behörde am 26.06.2020 – und damit auch noch innerhalb offener Frist – erfolgte) war daher für eine wirksame Antragstellung nicht notwendig. Im Übrigen konnte für die Beschwerdeführerin an der Fristgebundenheit des Antrags und dem Ende des Freistellungszeitraums als fristauslösendes Ereignis schon angesichts der ausdrücklichen und klaren Regelung einer sechswöchigen Antragsfrist im § 735 Abs 4 dritter Satz ASVG kein Zweifel bestehen. Auch eine – wie in der Beschwerde behauptet – gegebenenfalls anderslautende telefonische Auskunft durch die belangte Behörde ändert daran nichts, war doch deren offensichtliche Unrichtigkeit schon unmittelbar aus dem Gesetz ohne großen Aufwand erkennbar. Im Übrigen konnte für die Beschwerdeführerin an der Fristgebundenheit des Antrags und dem Ende des Freistellungszeitraums als fristauslösendes Ereignis schon angesichts der ausdrücklichen und klaren Regelung einer sechswöchigen Antragsfrist im Paragraph 735, Absatz 4, dritter Satz ASVG kein Zweifel bestehen. Auch eine – wie in der Beschwerde behauptet – gegebenenfalls anderslautende telefonische Auskunft durch die belangte Behörde ändert daran nichts, war doch deren offensichtliche Unrichtigkeit schon unmittelbar aus dem Gesetz ohne großen Aufwand erkennbar. Zudem handelt es sich bei der sechswöchigen Antragsfrist gemäß § 735 Abs 4 ASVG um eine materiell-rechtliche Frist. Denn bei Versäumung dieser Frist tritt ausschließlich eine – im Hinblick auf den Wortlaut des § 735 Abs 4 ASVG (arg. „ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung [...] einzubringen“) vom Gesetzgeber erkennbar intendierte – materielle Rechtswirkung (Verlust des Anspruchs auf Erstattung) ein; dabei ist es für die Annahme einer materiell-rechtlichen Frist nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (siehe zB VwGH 2003/11/0063 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur; siehe auch die Hinweise bei Rosenkranz, in Rosenkranz/Kahl [Hrsg], AVG [2021] § 71 E 53; im Ergebnis wie hier LVwG NÖ 23.11.2020, LVwG-AV-1115/001-2020, wonach die sechswöchige Frist des § 735 Abs 4 ASVG nicht auf prozessuale Rechtswirkungen, sondern die innerhalb der Frist vorgesehene Handlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet sei, womit die Rechtsfolge einhergehe, dass mit dem Ablauf der Frist der Anspruch verloren gehe, wobei es auf die Gründe einer späteren Antragstellung nicht ankomme).Zudem handelt es sich bei der sechswöchigen Antragsfrist gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG um eine materiell-rechtliche Frist. Denn bei Versäumung dieser Frist tritt ausschließlich eine – im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG (arg. „ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung [...] einzubringen“) vom Gesetzgeber erkennbar intendierte – materielle Rechtswirkung (Verlust des Anspruchs auf Erstattung) ein; dabei ist es für die Annahme einer materiell-rechtlichen Frist nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (siehe zB VwGH 2003/11/0063 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur; siehe auch die Hinweise bei Rosenkranz, in Rosenkranz/Kahl [Hrsg], AVG [2021] Paragraph 71, E 53; im Ergebnis wie hier LVwG NÖ 23.11.2020, LVwG-AV-1115/001-2020, wonach die sechswöchige Frist des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG nicht auf prozessuale Rechtswirkungen, sondern die innerhalb der Frist vorgesehene Handlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet sei, womit die Rechtsfolge einhergehe, dass mit dem Ablauf der Frist der Anspruch verloren gehe, wobei es auf die Gründe einer späteren Antragstellung nicht ankomme). Da mit der Versäumung der materiell-rechtlichen Antragsfrist der Erstattungsanspruch untergegangen ist, erweist sich die Zurückweisung des Antrags im angefochtenen Bescheid auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich zur Qualifikation materiell-rechtlicher Fristen, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich zur Qualifikation materiell-rechtlicher Fristen, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I410.2236569.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.